721.111 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) Vom 16. November 1999 (Stand 1. Juli 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs. 2 und § 62 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 19981), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen * § 1* Kantonale Fach- und Koordinationsstelle 1 Das Amt für Raumplanung ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung und die Koordinationsstelle in planungs- und baurechtlichen Verfahren mit kantonaler Beteiligung. § 2* Beizug der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz 1 Behörden von Kanton und Gemeinden können in wichtigen Fragen des Vollzugs des Natur- und Landschaftsschutzrechts an die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz gelangen und eine schriftliche Stellungnahme einholen. 2. Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen * § 3* Vorentscheid für Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne 1 Der Gemeinderat leitet die Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenplanung durch Beschluss ein und bestimmt die Verfahrensschritte. 1) BGS 721.11 GS 26, 449 1 721.111 2 Ersuchen Dritte um die Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenplanung, trifft der Gemeinderat dazu einen Vorentscheid innert 30 Tagen seit Eingang des Gesuches. Stimmt er dem Ersuchen zu, legt er die Verfahrensschritte fest und kann die Ersuchenden mit Planungsarbeiten beauftragen. Die Überwälzung der Planungs- auf die Werkkosten und der Rechtsschutz bleiben vorbehalten. 3 In einfachen Fällen und bei Änderungen bestehender Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen kann der Gemeinderat davon absehen, einen einleitenden Beschluss zu fällen bzw. einen Vorentscheid zu treffen. § 3a * Vorentscheid im Verfahren für Bebauungspläne 1 Der Gemeinderat leitet die Bebauungsplanung durch Beschluss ein und umschreibt darin den Ablauf der Planung. 2 Ersuchen Dritte um die Bebauungsplanung, trifft der Gemeinderat dazu einen Vorentscheid innert 30 Tagen seit Eingang des Gesuches. Stimmt er dem Ersuchen zu, a) umschreibt er den Ablauf der Planung; b) kann er die Ersuchenden mit Planungsarbeiten beauftragen; c) begleitet er die Planung mit einer Vertretung der Gemeinde aus Behörde oder Verwaltung; d) legt er die Grundsätze der Planung und die Finanzierung fest. 3 In einfachen Fällen und bei Änderungen von Bebauungsplänen kann der Gemeinderat auf Beschluss bzw. Vorentscheid verzichten. 3. Baurechtliche Begriffe * 3.1. Bauten und Anlagen * § 4* Allgemeines 1 Bauten und Anlagen sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. 2 Namentlich sind es unter oder über dem Boden errichtete Gebäude und Anlagen aller Art, einschliesslich An-, Um- und Aufbauten, Keller, Strassen, Parkplätze, Mauern und Terrainveränderungen und dergleichen. Ferner sind es Fahrnisbauten und provisorische Bauten. 2 721.111 § 4a * Kleinbauten 1 Kleinbauten sind eingeschossige, nicht Wohn- oder Gewerbezwecken dienende selbständige Nebengebäude von höchstens 50 m² Grundfläche, 3.50 m Gebäudehöhe und 5 m Firsthöhe. § 4b * Einkaufszentren 1 Als Einkaufszentren und ihnen gleichgestellte Anlagen gelten Verkaufslokale für Produkte und Dienstleistungen, a) die in räumlicher Nähe zueinander angeordnet sind oder sonstwie eine bauliche oder planerische Einheit bilden, und b) * deren Verkaufsfläche zusammen mindestens 7500 m² beträgt. 2 ... * § 4c * Gewachsenes Terrain 1 Das gewachsene Terrain entspricht dem natürlichen Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten innerhalb der Gebäudefassade werden vernachlässigt. 2 Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens sind unbeachtlich, wenn sie über 15 Jahre zurückliegen oder geringfügig sind. § 5 Unterniveaubauten 1 Unterniveaubauten enthalten unterirdisch angelegte Räume und überragen das gewachsene, in besonderen Fällen das neue Terrain an keinem Punkt in erheblichem Masse. 3.2. Gebäude * § 6* Gebäudeabmessung 1 Die Gebäudelängen werden an den Seiten des flächenkleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. * 2 An das Gebäude angebaute selbständige Kleinbauten und auskragende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Balkone usw. werden nicht berücksichtigt. * 3 An Hanglagen werden Untergeschosse bei der Ermittlung der Gebäudelänge berücksichtigt, wenn sie in erheblichem Masse aus dem gewachsenen Terrain ragen und anzurechnende Geschossflächen enthalten. * 3 721.111 § 7* Vollgeschoss 1 Als Vollgeschoss zählt das Erdgeschoss und jedes Stockwerk, das über dem Erdgeschoss und unter dem Dachgeschoss liegt. 2 Die Geschosshöhe wird «OK-OK fertig Boden» gemessen. § 8* Untergeschoss, Dachgeschoss 1 Untergeschosse liegen ganz oder teilweise unter dem Erdgeschoss. Das Untergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn seine anzurechnende Geschossfläche mehr als 60 % der darüber liegenden anzurechnenden Geschossfläche ausmacht. * 2 Ein Dachgeschoss liegt über einem Flach- oder unter einem Mansardenoder Tonnendach. Das Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn * a) * dessen Grundfläche samt verglasten Terrassen mehr als 60 % der Grundfläche des obersten Vollgeschosses, einschliesslich allfälliger verglaster Balkone, ausmacht; b) * seine Dachfläche mehr als 80 % der Deckenfläche des obersten Vollgeschosses beträgt. 3 Bei Gebäuden mit Schrägdächern zählt das Dachgeschoss als Vollgeschoss, wenn der Kniestock, gemessen ab der Oberkante des Dachgeschossbodens bis OK Fusspfette, mehr als 50 cm beträgt. 3.3. Abstände und Höhen § 9* Grenzabstand 1 Der Grenzabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen der Fassade und der Grundstücksgrenze. 2 Wo zwischen einem grossen und kleinen Grenzabstand unterschieden wird, ist der grosse Abstand rechtwinklig von der Fassade mit der Hauptwohnrichtung aus, der kleine von allen übrigen Fassaden aus einzuhalten. 3 Bei steilem Gelände muss das Untergeschoss mit der Hauptwohnrichtung den grossen Grenzabstand nur einhalten, wenn es anzurechnende Geschossflächen, ausgenommen Erschliessungsflächen, enthält. § 10 * Gebäudeabstand 1 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der Grenzabstände. 2 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Gebäudefassaden. 4 721.111 3 Bei Gebäuden auf demselben Grundstück, ausgenommen bei Kleinbauten, wird der Gebäudeabstand gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge. § 11 * Näherbau 1 Der Näherbau ist die Unterschreitung oder Aufhebung von Grenzabständen, sei es aufgrund nachbarlicher Zustimmung oder gestützt auf ein bestehendes Näher- oder Grenzbaurecht. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche und wohnhygienische Vorschriften oder andere öffentliche Interessen. § 12 Gebäudehöhe 1 Die Gebäudehöhe ergibt sich aus der Summe der einzelnen, in der Höhe begrenzten Vollgeschosse. Sie wird gemessen ab der Oberkante des Erdgeschossfussbodens bis Oberkante der Decke des obersten Vollgeschosses, ohne Wärmedämmung und Dachbegrünung. * § 13 Fassaden- und Firsthöhe 1 Die Fassadenhöhe ist der senkrecht gemessene Abstand zwischen der Fussbodenhöhe des Erdgeschosses und dem Schnittpunkt der Fassade mit der Unterkante der Dachkonstruktion. * 2 Die Firsthöhe ist der senkrecht gemessene Abstand zwischen der Fussbodenhöhe des Erdgeschosses und dem obersten Punkt des Daches. 3 …* § 14 Höhenlage des Erdgeschosses 1 Der Fussboden des Erdgeschosses liegt entweder höchstens 1,2 m über dem tiefsten oder 0,3 m über dem höchsten Punkt des gewachsenen Terrains längs der Gebäudefassade. Liegt der Fussboden des Erdgeschosses höher als 3 m über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains längs der Gebäudefassade, zählt das Erdgeschoss als zwei Geschosse. 2 Bei besonderem Geländeverlauf kann die Höhenlage der angrenzenden Strassen und Wege berücksichtigt werden. Allfällige Niveaulinien bleiben vorbehalten. * 5 721.111 3.4. Baudichte § 15 Ausnützungsziffer 1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anzurechnenden Geschossfläche der Gebäude und der anzurechnenden Landfläche. § 16 Anzurechnende Geschossfläche 1 Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer sind als Geschossfläche anzurechnen: * a) * Sämtliche Flächen des Erdgeschosses und der darüber liegenden Geschosse, einschliesslich der Treppenhäuser und Laubengänge, soweit sie der Erschliessung dienen, nicht aber soweit es sich um Not- oder Fluchttreppen handelt; b) * Die Querschnittsflächen von innen liegenden Mauern und Wänden sowie die Lufträume bei Treppenhäusern und Lifts; c) * Die Flächen unterhalb des Erdgeschosses, soweit sie Wohn- oder Gewerbezwecken dienen können, jedoch ohne die Erschliessungsflächen. 2 Nicht anzurechnen sind a) * die Querschnittsflächen von Aussenwänden, bei zusammengebauten Gebäuden auch jene der innen liegenden Trennwände; b) Flächen von Räumen über dem obersten Geschoss, wenn sie unter einem Dach mit gegenseitiger Neigung liegen und ein allfälliger Kniestock an keiner Stelle des Daches höher als 50 cm ist; c) Flächen von Räumen, wenn sie auf einem Flach- oder unter einem Mansarden- oder Tonnendach angeordnet sind, nicht mehr als 50 % der darunterliegenden anrechenbaren Geschossfläche beanspruchen und auf einer Ebene liegen. Eine das Mass von 50 % übersteigende Mehrfläche zählt zur anrechenbaren Geschossfläche; d) Flächen von bergseitig gelegenen Keller-, Heizungs-, Wasch- und Trockenräumen bei steilem Gelände, soweit diese Räume nicht zugleich Wohn- oder Gewerbezwecken dienen können; e) * Flächen von Gemeinschaftsräumen in Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen; von nicht gewerblichen Einstellräumen für Fahrzeuge; von offenen Erdgeschosshallen und offenen überdeckten Dachterrassen; von ein- und vorspringenden Balkonen; von verglasten Veranden, Vorbauten, Balkonen und Terrassen, sofern sie weniger als 15 % der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen ausmachen und heiztechnische Installationen fehlen; 6 721.111 f) * gewerbliche Lagerräume in Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikumsverkehr. 3 Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen die Nichtanrechenbarkeit von Flächen gemäss Abs. 2 Bst. b und c hievor einschränken oder aufheben. * § 17 * Nutzungsanteile für Wohnen, Gewerbe usw. 1 Wo Mindestnutzungsanteile gelten, sind sie pro Gebäude als Verhältnis der zweckbestimmten Geschossflächen zur gesamten anzurechnenden Geschossfläche zu ermitteln. Für diese Berechnung allein sind die Dachgeschossflächen anrechenbar. Wo die Baumassenziffer gilt, sind die Mindestnutzungsanteile nach dem Bauvolumen in Kubikmetern zu bestimmen. 2 Die Übertragung von Nutzungsanteilen innerhalb eines Quartiers ist zulässig, sofern keine öffentlichen Interessen entgegen stehen. Erfolgt sie unter Einbezug zweier oder mehrerer Grundstücke, müssen diese Zonen gleicher Nutzung angehören. 3 Der Gemeinderat kann bei besonderen Verhältnissen die Mindestnutzungsanteile reduzieren oder auf sie verzichten. § 18 * Anzurechnende Landfläche 1 Die anzurechnende Landfläche ist die vom Baugesuch, auch als Gesuch für eine Arealbebauungsbewilligung, erfasste, in einer Bauzone gelegene Fläche. 2 Nicht anzurechnen sind die Fahrbahnen und unmittelbar anstossenden Gehwege von öffentlichen Strassen und die Fahrbahnen von Radstrecken, auch als projektierte Anlagen, für deren Festlegung die Sondernutzungsplanung eingeleitet oder durchgeführt ist. 3 Benötigt das Gemeinwesen für den Bau oder Ausbau von öffentlichen Strassen, Radstrecken oder Wegen Land von der dem Baugesuch zugrundeliegenden Fläche, so kann der für diese öffentlichen Anlagen beanspruchte Teil des Baugrundstücks im Ausmass von max. 25 % der dem Baugesuch zugrundeliegenden Fläche zur anzurechnenden Landfläche gezählt werden. Dies gilt auch für zukünftige Baugesuche sowie bei der Übernahme von Strassen und Wegen durch das Gemeinwesen, sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde vorliegt. 7 721.111 § 19 * Ausnützungsübertragung 1 Die Ausnützungsübertragung ist der vertragliche Verzicht einer Eigentümerin/eines Eigentümers auf Ausschöpfung der Ausnützungsziffer zu Gunsten einer Eigentümerin/eines Eigentümers in der Nachbarschaft. Der Vertrag muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a) auf dem begünstigten Grundstück darf die zulässige Ausnützungsziffer um höchstens einen Viertel erhöht werden; b) die Grundstücke müssen der gleichen Zonenart, jedoch nicht einer Zone mit dem gleichen Nutzungsmass angehören; c) die übrigen Bauvorschriften gehen dem Anspruch auf Ausschöpfung der Ausnützungsziffer vor. 2 Im Bereich der Grundstücksgrenze liegende Wege, Erschliessungsstrassen und Fliessgewässer hindern die Ausnützungsübertragung nicht. § 20 Baumassenziffer 1 Die Baumassenziffer (BZ) bestimmt das Verhältnis des nach neuem Verlauf des Bodens ermittelten oberirdischen Bauvolumens zur anrechenbaren Landfläche gemäss § 18. Im Einzelnen sind Treppenhäuser und Laubengänge, soweit sie der Erschliessung dienen und nicht Fluchttreppen darstellen, Teil dieses Volumens, nicht aber die Aussenwände. 2 Nicht angerechnet werden Räume, die als öffentliche Fahrbahn-, Fusswegund Trottoirflächen benützt werden oder sich im Witterungsbereich unter vorspringenden, freitragenden Bauteilen befinden. 3 Paragraf 19 gilt sinngemäss. § 21 Freiflächenziffer 1 Die Freiflächenziffer (FZ) ist das Verhältnis der offenen Flächen für Spielund Ruheplätze, Parks und Gärten zur anrechenbaren Landfläche. § 22 Niveaulinien 1 Niveaulinien bestimmen die Höhe der Strassen- oder Wegachse. 2 Sie sind für die zulässige Erdgeschosskote von Gebäuden massgebend. Bei Strassen und Wegen mit Gefälle gilt die Höhe der Niveaulinie in der Mitte der Strassenfassade des Gebäudes. Bei Bauten und Anlagen von über 25 m Länge gelten je die Höhen der Niveaulinien im ersten und letzten Drittel der Strassenfassade des Gebäudes. Bei zusammengesetzten Gebäuden ist die Niveaulinie für jeden Gebäudeteil gesondert zu ermitteln. 8 721.111 § 23 * Mehrfamilienhaus 1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit drei und mehr Wohneinheiten. Andere Wohngebäude, Reiheneinfamilienhäuser und Terrassenhäuser gelten nicht als Mehrfamilienhäuser, auch wenn sie mehr als eine Wohneinheit enthalten. § 24 * Terrassenhaus 1 Als Terrassenhäuser gelten am Hang gelegene Gebäude, deren Geschosse um mindestens 3 m horizontal versetzt sind. 4. Behindertengerechtes Bauen * § 25 Bauliche Anforderungen * 1 Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend für die baulichen Anforderungen an die Bauten und Anlagen. Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden. * 5. Bauanzeige; Baubewilligungsverfahren * § 25a * Gesuchsunterlagen 1 Die Bauanzeige muss einen aktuellen Situationsplan mit Darstellung des vermassten Vorhabens sowie einen Beschrieb in Stichworten enthalten und ist vom Grundeigentümer bzw. der Grundeigentümerin zu unterzeichnen. § 26 Baugesuch, Unterlagen im Allgemeinen 1 Das Baugesuch leitet das Baubewilligungsverfahren ein. Die Unterlagen sind in der Regel in vierfacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Sie umfassen insbesondere Folgendes: * a) Das vollständig ausgefüllte Baugesuchsformular, mit Angabe der Koordinaten zur Publikation eines allfälligen Standortes ausserhalb der Bauzonen; b) Sämtliche Pläne und Beilagen gemäss § 27 und Berechnungen von Nutzungsziffern; c) Die weiteren Angaben bzw. Formulare namentlich zum Vollzug des Umweltrechts, des Energierechts und der Brandschutzvorschriften. 2 Die Baubehörde leitet das Baugesuch an die zuständigen Dienststellen weiter, soweit sie Entscheide koordinieren muss. * 9 721.111 § 27 Baugesuch, Pläne und Beilagen im Besonderen 1 Dem Baugesuch sind folgende Pläne in der Regel in vierfacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4 (210 × 297 mm) beizulegen: * a) Grundbuchplankopie (wo noch nicht erhältlich, ein Situationsplan) mit Angaben der Lage und Abstände der Bauten gegenüber Strassen, Nachbargrundstücken und Gebäuden sowie Baulinien; der strassenmässigen Erschliessung, der Baulinien, der Abwasserbeseitigung; b) Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis notwendigen Schnitten, den Plänen für die Erschliessung und die Ver- und Entsorgung sowie den zugehörigen Strassenplänen. Bei Grossbauten kann die Baubehörde einen kleineren Massstab bewilligen. Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über die Ausmasse, die wichtigsten Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, die Zweckbestimmung der Räume, den längs der Gebäudeaussenseite bestehenden und projektierten Terrainverlauf samt den wichtigsten Höhenkoten und Fixpunkten, die Niveaulinien, Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie die Gestaltung der Umgebung und der Fussgängerverbindungen. Ferner sind im Baugesuch die vorgesehenen Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind im Plan alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue Bauteile rot anzulegen. 2 Die Pläne sind je von Bauherr, Grundeigentümer und Projektverfasser zu unterzeichnen. 3 Die Baubehörde kann ergänzende Unterlagen verlangen. § 28 Baugespann 1 Vor der Publikation des Baugesuches hat der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin bei Gebäuden Profile zu errichten, welche das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse und die First- sowie die Gebäudehöhe erkennen lassen und die Erdgeschosskote deutlich sichtbar bezeichnen. Andere Bauten und Anlagen sind je nach Möglichkeit im Gelände abzustecken. 2 Die Profile dürfen nur mit Zustimmung der Baubehörde beseitigt werden. Wenn der Entscheid rechtskräftig ist, sind sie binnen Monatsfrist zu entfernen. * § 29 Prüfung durch die Baubehörde * 1 Die Baubehörde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit. * 10 721.111 2 Sind die Unterlagen vollständig, publiziert sie das Baugesuch umgehend. * Sie leitet das Baugesuch an die kantonale Koordinationsstelle weiter, soweit ihr Entscheid mit Entscheiden des Bundes oder des Kantons zu koordinieren ist. * 3 § 30 * Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen 1 Die kantonalen Behörden und Fachstellen prüfen ein Bauvorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind. 2 In den Entscheiden und Stellungnahmen zuhanden der kantonalen Koordinationsstelle ist festzuhalten, ob a) das Bauvorhaben zu bewilligen oder zu verweigern ist; b) Nebenbestimmungen in den kantonalen Gesamtentscheid aufzunehmen sind; c) eine Ausnahmebewilligung erteilt werden soll. § 30a * Fristen und Fristenunterbruch 1 Die Fristen für die Behandlung von Baugesuchen beginnen zu laufen, wenn die Baugesuchsunterlagen vollständig und die Einsprachefrist abgelaufen sind. 2 Die Zeit für die Ergänzung von Baugesuchsunterlagen und für Fristerstreckungen wird nicht an die Verfahrensdauer angerechnet. § 30b * Verfahrensvorschriften bei Einspracheverfahren 1 Werden gegen ein Baugesuch Einsprachen erhoben, so stellt die Baubehörde die Einsprachen den Gesuchstellenden zu. Ist für das Baugesuch ein kantonaler Entscheid erforderlich, so sind die Einsprachen auch der kantonalen Koordinationsstelle zuzustellen. 2 Auf Ersuchen der Gesuchstellenden setzt die Baubehörde diesen eine Frist für eine Stellungnahme zu den Einsprachen. § 30c * Kantonaler Gesamtentscheid 1 Das Amt für Raumplanung führt die Entscheide und Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen zuhanden der gemeindlichen Baubehörde in einem kantonalen Gesamtentscheid zusammen. Widersprechen sich einzelne kantonale Entscheide, so fällt der Regierungsrat den kantonalen Gesamtentscheid. 11 721.111 § 30d * Entscheid der Baubehörde 1 Die Baubehörde prüft das Baugesuch auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Sie entscheidet nicht über zivilrechtliche Verhältnisse. 2 Über das Baugesuch und allfällige Einsprachen entscheidet die Baubehörde gleichzeitig. Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid sind zusammen mit dem kantonalen Gesamtentscheid allen Verfahrensbeteiligten gleichzeitig zuzustellen. § 30e * Bauten und Anlagen im Wald 1 Bauanzeigen und Baugesuche für Bauten und Anlagen im Wald sind bei der Direktion des Innern einzureichen. 2 Die Vorschriften für das gemeindliche Baubewilligungsverfahren gelten sinngemäss auch für Bauten und Anlagen im Wald. § 30f * Technische Bewilligungen 1 In der Baubewilligung können technische Bewilligungen wie der Energienachweis oder die Brandschutzbewilligung vorbehalten werden. 2 Technische Bewilligungen sind ergänzende Konkretisierungen der Baubewilligung, welche Erschliessung, Lage, Dimension und Erscheinung eines Bauvorhabens nicht verändern. 3 In der Baubewilligung ist festzulegen, welche technischen Bewilligungen vor Baubeginn vorliegen müssen. § 31 Ausnahmebewilligung 1 Die zuständige Baubehörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Die Ausnahmebewilligung ist Teil der Baubewilligung. Sie erfolgt dann, wenn gemeindliche Bauvorschriften im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würden und nachbarliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden. 2 Von Bauvorschriften, welche die Baudichte (Ausnützungsziffer, Baumassenziffer usw.) bestimmen, gibt es keine Ausnahmen. § 32 Baukontrollen 1 Die ordentlichen Baukontrollen sind mit der Baubewilligung im Voraus für bestimmte Bauabschnitte festzulegen. 12 721.111 6. Landumlegung und Grenzbereinigung * 6.1. Landumlegung * § 33 Einleitung des Landumlegungsverfahrens 1 Will die zuständige Behörde die Landumlegung einleiten, lässt sie ihren Entscheid während 30 Tagen auf der betreffenden Gemeindekanzlei auflegen und gewährt den Betroffenen das Einspracherecht. Sie weist im Amtsblatt zweimal auf die Auflage hin. 2 Wollen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ein Verfahren einleiten, reichen sie dem Gemeinderat vorbereitende Unterlagen zur Vorprüfung ein. Der Gemeinderat lässt die vorbereitenden Unterlagen für die Beteiligten auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme während 30 Tagen auflegen und lädt die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu einer beschlussfassenden Versammlung mit dem Hinweis darauf ein (Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19071)), dass a) die Stimmen der an der beschlussfassenden Versammlung nicht erscheinenden, sich der Stimme enthaltenden oder nicht vorschriftsgemäss vertretenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer als zustimmend gezählt werden; b) für jedes gemeinschaftliche Eigentum nur eine Stimme abgegeben werden kann; Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer haben sich auf eine gemeinsame Stimmabgabe zu einigen, Miteigentümerinnen und Miteigentümer stimmen nach ihren Anteilen; c) Stellvertretung aufgrund schriftlicher Ermächtigung möglich ist, soweit sie höchstens zwei Stimmen umfasst. § 34 Beschlussfassende Versammlung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer 1 An der beschlussfassenden Versammlung führt ein Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz. Das Protokoll verfasst eine Urkundsperson. § 35 Ausführungskommission 1 Soll eine Ausführungskommission das weitere Verfahren durchführen, ist sie mit drei oder fünf Mitgliedern zu bestellen, von denen die Mehrheit und namentlich der Präsident bzw. die Präsidentin kein persönliches Interesse an der Landumlegung haben darf. 1) SR 210 13 721.111 2 Die Wahl der Ausführungskommission erfolgt an der Grundeigentümerversammlung mit einfachem Mehr der Anwesenden. 3 Die Ausführungskommission stellt die Finanzierung ihrer eigenen Arbeit und der Landumlegung sicher. § 36 Unterlagen im Landumlegungsverfahren 1 Die Unterlagen umfassen: a) das Verzeichnis aller vom Landumlegungsverfahren erfassten Grundstücke sowie die Liegenschaftsbeschreibung; b) das Verzeichnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; c) das Verzeichnis der eingetragenen Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte sowie der Vormerkungen und Anmerkungen; d) die Bestimmung der Grundsätze für die Verteilung von übrig bleibenden Flächen; e) die Bewertung des alten Besitzstandes bzw. die Festsetzung der für Geldausgleiche und Entschädigungen massgebenden Landpreise. 2 Die für die Umlegung wesentlichen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Zonenpläne, Sondernutzungspläne usw.) sind zu belegen. § 37 Neuzuteilung 1 Das durchführende Organ erstellt einen Umlegungsplan mit Zuteilungsplan und Darstellung der alten und neuen Grundstücke, Umlegungsverzeichnis unter Berücksichtigung der Verfahrensgrundlagen gemäss § 29, Plan der Dienstbarkeiten und Angabe der Geldausgleiche und Entschädigungen sowie ihrer Bemessungen. 2 Zuteilungen von Restflächen sind zulässig, wenn keine übermässige Belastung entsteht. 3 Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vorgemerkte und angemerkte Rechte sind zu bereinigen und können aufgehoben, abgeändert, auf die neuen Grundstücke verlegt oder neu begründet werden. Art. 802 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19071) bleiben vorbehalten. 4 Wird ein beschränktes dingliches oder ein vorgemerktes Recht aufgehoben oder abgeändert, so ist ein Schaden nach den Grundsätzen der formellen Enteignung zu entschädigen. 5 Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer kann gemeinschaftliches Eigentum geteilt oder in Form von Miteigentum neu gebildet werden. 1) 14 SR 210 721.111 § 38 Neuer Rechtszustand, Änderungen im Grundbuch 1 Mit der Rechtskraft der Neuzuteilung aufgrund des Umlegungsplans hat das Durchführungsorgan die Änderungen im Grundbuch zu erwirken und den Geldausgleich sowie die Entschädigungen auszurichten. 2 Ergibt die Vermessung flächenmässige Abweichungen vom Umlegungsplan, ist dieser vom Durchführungsorgan ohne weiteres Verfahren zu ersetzen, soweit die Differenzen der üblichen Toleranz entsprechen. 6.2. Grenzbereinigung * § 39 Grenzbereinigung 1 Der von der zuständigen Behörde erstellte Bereinigungsplan enthält: a) die genaue Aufzeichnung der Grundstücke mit Angabe der bisherigen und der neuen Grenzen; b) bei Änderung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen ein Verzeichnis derselben nach altem und neuem Zustand; c) die erforderlichen Bewertungen. 2 Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Landumlegung. 7. Enteignung * § 40 Vorbereitung 1 Personen, die Liegenschaften besitzen, haben die vorbereitenden Handlungen, wie Begehungen, Planaufnahmen, Bodenproben, Aussteckungen und Vermessungen nach vorgängiger Benachrichtigung zu dulden. 2 Für Schäden hat der Enteigner Ersatz zu leisten. § 41 Einleitung der Enteignung 1 Um Einleitung der Enteignung und Festsetzung der Entschädigung ist bei der Schätzungskommission nachzusuchen. 2 Der Präsident bzw. die Präsidentin der Schätzungskommission lässt die Werkpläne, Enteignungspläne und Erwerbstabellen (Angaben über die Grundstücke, die beschränkten dinglichen Rechte, die Nachbarrechte, die vorgemerkten persönlichen Rechte, usw.) während 30 Tagen bei der zuständigen Gemeindekanzlei öffentlich auflegen. Er bzw. sie kann anordnen, dass der Enteigner Veränderungen im Gelände markiert und profiliert. 15 721.111 3 Der Enteigner muss Personen, deren Rechte voraussichtlich in Anspruch genommen werden, vor Beginn der öffentlichen Auflage benachrichtigen. 4 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission kann die öffentliche Auflage durch persönliche, schriftliche Anzeigen ersetzen, wenn der Kreis der Betroffenen genau bestimmbar ist. * § 42 Eingaben der Betroffenen, namentlich Einsprachen 1 Innert der Auflagefrist sind bei der Schätzungskommission zuhanden des Enteigners einzureichen: a) Einsprachen gegen die Enteignung oder deren Umfang sowie Begehren um Planänderung; b) Entschädigungsforderungen; c) Begehren um Ausdehnung der Enteignung; d) Begehren um Sachleistung. 2 Betroffene Rechte, die sich aus der Erwerbstabelle ergeben oder sonst offenkundig sind, werden von Amtes wegen berücksichtigt. § 43 Nachträgliche Forderungen 1 Enteignete Personen können nachträgliche Forderungen und Begehren bei der Schätzungskommission geltend machen, wenn a) ihnen der Bestand eines beanspruchten Rechtes erst nach der Auflagefrist zur Kenntnis gelangt oder ihnen die Geltendmachung ihrer Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich gewesen ist; b) der Enteigner ein Recht in Anspruch nimmt, das in den Unterlagen nicht als Gegenstand der Enteignung aufgeführt war; c) ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches erkennbar wird. 2 Nachträgliche Forderungen und Begehren sind innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen, seit die enteignete Person vom Bestand oder von der Inanspruchnahme oder der Schädigung des Rechtes Kenntnis erhalten hat. Sie erlöschen jedenfalls zehn Jahre nach Vollendung des Werkes. § 44 Verteilung der Entschädigung 1 Mit Zustimmung der betroffenen Berechtigten aus beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechten ist die Entschädigung für das enteignete Recht und für den Minderwert des verbleibenden Teils den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern zu leisten. 16 721.111 2 Entschädigungen für sonstige, den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern verursachten Nachteile sowie Entschädigungen an Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter sind ohne weiteres an die Berechtigten auszuzahlen. 3 Zur Auszahlung von Entschädigungen für enteignete Dienstbarkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung der Grundpfand- und Grundlastberechtigten erforderlich. § 45 Verteilungsplan für die Entschädigung 1 Können sich die Parteien über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, entwirft die Schätzungskommission unter Beizug des Grundbuchund Vermessungsamtes einen Verteilungsplan. Die Vorschriften über den Verteilungsplan bei der Zwangsverwertung von Grundstücken sind sinngemäss anzuwenden. * 2 Die Schätzungskommission legt den Verteilungsplan während 30 Tagen unter Anzeige an die Beteiligten auf. Diese können während der Auflagefrist Einsprache erheben. 3 Die Schätzungskommission entscheidet über die Einsprachen und den Verteilungsplan. § 46 Auszahlung von Enteignungsentschädigungen an Gläubiger 1 Die Auszahlung an Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigte setzt voraus, dass sie die Forderungsurkunden der Schätzungskommission eingereicht haben. Auf nicht eingereichte Titel entfallende Beträge werden, unter Anzeige an die Berechtigten, bei der Zuger Kantonalbank in Zug hinterlegt. 2 Werden Grundpfandverschreibungen und Schuldbriefe vollständig gelöscht, lässt die Schätzungskommission durch das Grundbuch- und Vermessungsamt bei der Verteilung allen Pfandgläubigern für den ungedeckt bleibenden Betrag ihrer Forderungen einen Pfandausfallschein ausstellen. * § 47 Grundbuch- und Titelbereinigung 1 Nach der Verteilung nimmt das Grundbuch- und Vermessungsamt die notwendigen Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder Entkräftung der Pfandtitel vor. * 17 721.111 2 Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so erfolgen die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch trotzdem. Diese sind durch einmalige Publikation im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und den Gläubigern, sofern Name und Wohnort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen, mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Pfandtitels ohne Berücksichtigung der erfolgten Löschung oder Abänderung strafbar wäre. 8. Schluss- und Übergangsbestimmungen * § 48 * Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) 1 Der Regierungsrat erklärt den Beitritt des Kantons Zug zur IVHB per 1. Januar 2015. § 49 * Übergangsrecht 1 Nach bisherigem Recht werden Baugesuche beurteilt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Verordnung zum PBG hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstellenden sei eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger. 2 Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt sinngemäss auch für Sondernutzungspläne, welche bereits öffentlich aufgelegt wurden sowie für Rechtsmittelverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Verordnung zum PBG hängig sind. § 50 * … § 51 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 29. März 19881) wird aufgehoben. 2 Der Regierungsratsbeschluss über die Planung und den Bau von Einkaufszentren vom 26. Februar 19742) wird aufgehoben. § 52 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 1) 2) 18 GS 23, 101 GS 20, 373 721.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss 01.06.2004 01.06.2004 01.06.2004 01.06.2004 01.06.2004 01.06.2004 01.06.2004 01.06.2004 01.06.2004 01.06.2004 29.08.2006 29.08.2006 29.08.2006 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 Inkrafttreten 01.07.2004 01.07.2004 01.07.2004 01.07.2004 01.07.2004 01.07.2004 01.07.2004 01.07.2004 01.07.2004 01.07.2004 01.01.2007 01.01.2007 01.01.2007 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 Element §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 16 Abs. 1 § 17 § 23 § 24 § 45 Abs. 1 § 46 Abs. 2 § 47 Abs. 1 Titel 1. §1 §2 Titel 2. §3 § 3a Titel 3. Titel 3.1. §4 § 4a § 4b § 4b Abs. 1, b) § 4b Abs. 2 § 4c Titel 3.2. § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 2 § 6 Abs. 3 § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 8 Abs. 2, a) § 8 Abs. 2, b) § 12 Abs. 1 Änderung totalrevidiert totalrevidiert totalrevidiert totalrevidiert totalrevidiert totalrevidiert geändert totalrevidiert totalrevidiert totalrevidiert geändert geändert geändert geändert totalrevidiert totalrevidiert geändert totalrevidiert eingefügt geändert geändert totalrevidiert eingefügt eingefügt geändert aufgehoben eingefügt geändert geändert geändert eingefügt geändert geändert eingefügt eingefügt geändert GS Fundstelle GS 28, 95 GS 28, 95 GS 28, 95 GS 28, 95 GS 28, 95 GS 28, 95 GS 28, 95 GS 28, 95 GS 28, 95 GS 28, 95 GS 28, 771 GS 28, 771 GS 28, 771 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 19 721.111 Beschluss 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 20 Inkrafttreten 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 Element § 13 Abs. 1 § 13 Abs. 3 § 14 Abs. 2 § 16 Abs. 1 § 16 Abs. 1, a) § 16 Abs. 1, b) § 16 Abs. 1, c) § 16 Abs. 2, a) § 16 Abs. 2, e) § 16 Abs. 2, f) § 16 Abs. 3 § 18 § 19 Titel 4. § 25 § 25 Abs. 1 Titel 5. § 25a § 26 Abs. 1 § 26 Abs. 2 § 27 Abs. 1 § 28 Abs. 2 § 29 § 29 Abs. 1 § 29 Abs. 2 § 29 Abs. 3 § 30 § 30a § 30b § 30c § 30d § 30e § 30f Titel 6. Titel 6.1. Titel 6.2. Titel 7. § 41 Abs. 4 Titel 8. § 48 Änderung geändert aufgehoben eingefügt geändert eingefügt eingefügt eingefügt geändert geändert eingefügt geändert totalrevidiert totalrevidiert eingefügt Titel geändert geändert geändert eingefügt geändert geändert geändert geändert Titel geändert geändert eingefügt eingefügt totalrevidiert eingefügt eingefügt eingefügt eingefügt eingefügt eingefügt geändert geändert geändert geändert geändert geändert totalrevidiert GS Fundstelle GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 721.111 Beschluss 19.06.2012 19.06.2012 Inkrafttreten 01.07.2012 01.07.2012 Element § 49 § 50 Änderung totalrevidiert aufgehoben GS Fundstelle GS 31, 539 GS 31, 539 21 721.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Titel 1. §1 §2 Titel 2. §3 § 3a Titel 3. Titel 3.1. §4 § 4a § 4b § 4b Abs. 1, b) § 4b Abs. 2 § 4c Titel 3.2. §6 § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 2 § 6 Abs. 3 §7 §8 § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 8 Abs. 2, a) § 8 Abs. 2, b) §9 § 10 § 11 § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 1 § 13 Abs. 3 § 14 Abs. 2 § 16 Abs. 1 § 16 Abs. 1 § 16 Abs. 1, a) § 16 Abs. 1, b) 22 Beschluss 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 01.06.2004 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 01.06.2004 01.06.2004 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 01.06.2004 01.06.2004 01.06.2004 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 01.06.2004 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 Inkrafttreten 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2004 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2004 01.07.2004 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2004 01.07.2004 01.07.2004 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2004 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 Änderung geändert totalrevidiert totalrevidiert geändert totalrevidiert eingefügt geändert geändert totalrevidiert eingefügt eingefügt geändert aufgehoben eingefügt geändert totalrevidiert geändert geändert eingefügt totalrevidiert totalrevidiert geändert geändert eingefügt eingefügt totalrevidiert totalrevidiert totalrevidiert geändert geändert aufgehoben eingefügt geändert geändert eingefügt eingefügt GS Fundstelle GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 28, 95 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 28, 95 GS 28, 95 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 28, 95 GS 28, 95 GS 28, 95 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 28, 95 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 721.111 Element § 16 Abs. 1, c) § 16 Abs. 2, a) § 16 Abs. 2, e) § 16 Abs. 2, f) § 16 Abs. 3 § 17 § 18 § 19 § 23 § 24 Titel 4. § 25 § 25 Abs. 1 Titel 5. § 25a § 26 Abs. 1 § 26 Abs. 2 § 27 Abs. 1 § 28 Abs. 2 § 29 § 29 Abs. 1 § 29 Abs. 2 § 29 Abs. 3 § 30 § 30a § 30b § 30c § 30d § 30e § 30f Titel 6. Titel 6.1. Titel 6.2. Titel 7. § 41 Abs. 4 § 45 Abs. 1 § 46 Abs. 2 § 47 Abs. 1 Titel 8. § 48 Beschluss 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 01.06.2004 19.06.2012 19.06.2012 01.06.2004 01.06.2004 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 19.06.2012 29.08.2006 29.08.2006 29.08.2006 19.06.2012 19.06.2012 Inkrafttreten 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2004 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2004 01.07.2004 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.07.2012 01.01.2007 01.01.2007 01.01.2007 01.07.2012 01.07.2012 Änderung eingefügt geändert geändert eingefügt geändert totalrevidiert totalrevidiert totalrevidiert totalrevidiert totalrevidiert eingefügt Titel geändert geändert geändert eingefügt geändert geändert geändert geändert Titel geändert geändert eingefügt eingefügt totalrevidiert eingefügt eingefügt eingefügt eingefügt eingefügt eingefügt geändert geändert geändert geändert geändert geändert geändert geändert geändert totalrevidiert GS Fundstelle GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 28, 95 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 28, 95 GS 28, 95 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 31, 539 GS 28, 771 GS 28, 771 GS 28, 771 GS 31, 539 GS 31, 539 23 721.111 Element § 49 § 50 24 Beschluss 19.06.2012 19.06.2012 Inkrafttreten 01.07.2012 01.07.2012 Änderung totalrevidiert aufgehoben GS Fundstelle GS 31, 539 GS 31, 539