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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
STAND: Dezember 2014 der
INGENIOUS TECHNOLOGIES AG
(im Folgenden: Ingenious)
Französische Str. 48
10117 Berlin
1. Geltungsbereich
Für Verträge zwischen Ingenious und dem Vertragspartner (im Folgenden: Auftraggeber) über
Dienstleistungen insbesondere im Rahmen der Nutzung der Ingenious Technologies Software
Ingenious Enterprise mit Multi-Channel Tracking, Partnership Management und Billing & Accounting
Mod ulen (insgesamt und einzeln auch als „Software“ bezeichnet) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine
Anwendung, es sei denn, Ingenious stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
2.1. Gegenstand dieses Vertrages sind technische Dienstleistungen bei der Nutzung der Ingenious
Technologies Software und gegebenenfalls zugeschnittene Beratungsleistungen und sonstige
Dienstleistungen.
2.1.1. Ingenious bietet seinen Kunden eine einheitliche Gesamtlösung bestehend aus Multi-Channel
Tracking, Partnership Management und Billing & Accounting nach Maßgabe der Ziff. 5.
2.1.2. Soweit die Parteien ingenious.pay vereinbaren, bietet Ingenious zusätzlich Leistungen nach
Ziff. 6.
2.1.3. Soweit die Parteien Beratungs- oder operative Leistungen vereinbaren, gilt zusätzlich Ziff. 7.
2.1.4. Soweit sonstige Dienstleistungen vereinbaren, gilt zusätzlich Ziff. 8.
2.2. Mit Übersendung eines Auftrages in Textform gibt der Auftraggeber im Zweifel einen Antrag zum Abschluss eines Vertrages ab. Gegenstand dieses Antrages ist ein Angebot von Ingenious unter
Einbeziehung dieser AGB. Die Annahme durch Ingenious erfolgt nach Erhalt und Prüfung des
Auftrages durch eine entsprechende Mitteilung an den Auftraggeber oder mit Beginn der Erbringung der Dienstleistung durch Ingenious.
3. Allgemeine Rechte und Pflichten von Ingenious
3.1. Ingenious wird die in dem jeweiligen Angebot vereinbarten Dienstleistungen erbringen und bei der Ausführung die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Auftraggebers berücksichtigen.
3.2. Ingenious stellt die Software als Software-as-a-Service-Lösung zum Zugang über das Internet bereit und gewährt dem Auftraggeber die Nutzung. Der Leistungsumfang der Software ergibt sich aus diesen Allgemeinen Bestimmungen und dem jeweiligen Angebot.
3.3. Eine Anpassung der Software an die konkreten Bedürfnisse des Auftraggebers ist nur bei gesonderter Beauftragung und nach Maßgabe der Ziff. 8 geschuldet.
3.4. Ingenious ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Software zu ändern, insbesondere um sie dem technologischen Fortschritt anzupassen. Dabei können sich auch einzelne Funktionalitäten
ändern oder vollständig entfallen. Wesentliche Änderungen, die die Funktionalität der Software insgesamt verändern, wird Ingenious mit einer Frist von mindestens zwei Wochen auf dem
Zugangsportal ankündigen.
3.5. Wenn Änderungen an der Software durchgeführt werden, kann dies zu einer Beeinträchtigung der Softwarenutzung durch den Auftraggeber führen. Ingenious wird sich bemühen, diese Änderungen
INGENIOUS
TECHNOLOGIES AG
Französische Str. 48
10117 Berlin
Vorstand
Christian Kleinsorge
Eugen Becker
Aufsichtsrat
Werner Penk
Martin Kölsch
Jens Munk
Amtsgericht Berlin-
Charlottenburg
HRB 160612 B
St.-Nr. 143/107/00496
USt-IdNr. DE814087813
Commerzbank AG München
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nachts oder am Wochenende durchzuführen. Sie dürfen nur dann zu einer vorübergehenden
Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit während der üblichen Geschäftszeiten führen, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. Nicht angekündigte
Nichtverfügbarkeitszeiten sind auf insgesamt zehn Stunden im Monat beschränkt.
3.6. Ingenious stellt dem Auftraggeber ein Benutzerhandbuch als Link oder als PDF-Dokument zur
Verfügung, das die wesentlichen Funktionalitäten der vertragsgegenständlichen Software beschreibt.
Eine weitergehende Beschreibung der Software ist nicht geschuldet.
3.7. Ingenious ist es gestattet, mit der Tatsache, dass der Auftraggeber Ingenious beauftragt hat, in geeigneter Weise zu werben und darf zu diesem Zweck auch über das Vertragsende hinaus in
Referenzlisten (gleich ob online oder offline) Logos u.Ä. des Auftraggebers verwenden.
3.8. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist es Ingenious gestattet, während der Laufzeit des Vertrages und darüber hinaus Aufträge von Auftraggebern gleicher oder ähnlicher
Branchen anzunehmen und zu bearbeiten.
3.9. Ingenious ist berechtigt, alle durch den Auftraggeber innerhalb der Software selbst festgelegten
Parameter (z.B. Konditionen, Definitionen, Werbemittel) und die darauf beruhenden automatisch erstellten Ergebnisse der Software als vollständig und korrekt vorauszusetzen. Ingenious ist insbesondere nicht zur Überprüfung der Konditionen und automatischen Ergebnisse verpflichtet.
4. Allgemeine Rechte und Pflichten des Auftraggebers
4.1. Festlegung der Parameter
4.1.1. Für die Festlegung der zur Nutzung der Software jeweils erforderlichen Parameter (u.a. für die
Advertiser- oder Partnerverwaltung) ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
4.1.2. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die durch die Software ermittelten Ergebnisse auf einem vollautomatischen Prozess unter Berücksichtigung der durch den Auftraggeber festgesetzten
Konditionen beruhen.
4.2. Allgemeine Mitwirkungspflichten
4.2.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Ingenious bei der Erfüllung der vertraglich vereinbarten
Leistungen bestmöglich und umfassend zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige Übergabe erforderlicher Informationen und Unterlagen.
4.2.2. Der Auftraggeber wird gegenüber Ingenious im Hinblick auf vertragsrelevante Tatsachen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung der erfolgsbasierten Abrechnung mit seinen
Kunden bzw. Partnern (z.B. bei Eintragung der Parameter nach Maßgabe der Ziff. 4.1), ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben machen. Der Auftraggeber versichert, mit seinen Kunden bzw. Partnern keine Abreden zu treffen, die die Interessen von Ingenious entgegen des Grundsatzes von Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte benachteiligen.
4.2.3. Der Auftraggeber wird verbindlich mindestens einen Ansprechpartner für Ingenious benennen, der berechtigt und in der Lage ist, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses anstehenden
Entscheidungen zu treffen und an Ingenious zu kommunizieren.
4.2.4. Es obliegt dem Auftraggeber, für eine ständige Sicherung der von ihm bei Nutzung der
Software gespeicherten Daten zu sorgen.
4.3. Zugang und Zugangsdaten
4.3.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass nur berechtigte und nach Maßgabe der Ziffer 4.8 geschulte Personen Zugang zur Software erhalten.
4.3.2. Die individuellen Zugangsdaten werden dem Auftraggeber nach Vertragsschluss rechtzeitig durch Ingenious mitgeteilt.
4.3.3. Der Auftraggeber hat seine Zugangsdaten sorgfältig aufzubewahren und vor dem unbefugten
Zugriff Dritter zu schützen. Handlungen, die unter Nutzung der Zugangsdaten vorgenommen werden, muss der Auftraggeber gegen sich gelten lassen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die
Zugangsdaten Dritten weiterzugeben.
4.3.4. Sofern der Auftraggeber Zugangsdaten für Dritte (zum Beispiel Mitarbeiter, Dienstleister oder
Kunden) mit Einverständnis von Ingenious selbst vergibt, steht der Auftraggeber für jegliche
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Handlungen ein, die diese Dritten unter Nutzung dieser Zugangsdaten vornehmen. Er wird diese
Dritten mit der Nutzung der Software vertraut machen, über die Bedeutung der vornehmbaren
Handlungen aufklären, verpflichten, die Zugangsdaten sorgfältig aufzubewahren und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen und die Weitergabe der Zugangsdaten an andere Personen ausdrücklich verbieten. Auch Handlungen, die unter Nutzung solcher Zugangsdaten vorgenommen werden, muss der Auftraggeber gegen sich gelten lassen.
4.4. Zahlung der Vergütung
4.4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe von Ziff. 9 fristgerecht an Ingenious zu zahlen.
4.5. Kostenerstattung SSL-Zertifikate
4.5.1. Ingenious bietet Tracking über die Domain des Kunden an. Soweit hierfür die Verwendung von Wild Card SSL-Zertifikaten erforderlich ist, bestellt Ingenious diese für den Kunden. Die Kosten hierfür sind für ein Jahr im Voraus zu begleichen. Ziff. 9 gilt entsprechend.
4.6. Quellcode und Softwarenutzung
4.6.1. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes der Software. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, sich auf irgendeine Weise Zugang zum Quellcode zu verschaffen und Änderungen daran vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nicht dazu berechtigt, die
Software zu vervielfältigen, zu verändern oder Dritten außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks
Zugang zu der vertragsgegenständlichen Software zu gewähren.
4.7. Freistellung
4.7.1. Der Auftraggeber stellt Ingenious für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen und/oder Verletzungen von Rechten Dritter von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die Ingenious durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.
4.8. Schulung
4.8.1. Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass die zur Nutzung der Software berechtigten
Personen (insbesondere Mitarbeiter, Dienstleister oder Kunden), an dem von Ingenious angebotenen
Technik-Training teilnehmen und sich zertifizieren lassen.
4.8.2. Sofern der Auftraggeber für Dritte tätig wird (z.B. als Agentur) verpflichtet er sich zudem, an dem von Ingenious angebotenen Sales-Training teilzunehmen.
4.8.3. Die Kosten der jeweiligen Schulung richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
4.9. Datenschutz
4.9.1. Der Schutz personenbezogener Daten hat für Ingenious oberste Priorität. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Nutzung der Software alle datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten und erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten vor
Verlust, Fremdzugriff und anderen Gefahren zu ergreifen. Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit
Datenschutz sind Ingenious unverzüglich mitzuteilen.
5. Ingenious Enterprise
5.1. Partnership Management
5.1.1. Einsatz der Software durch den Auftraggeber
Zweck des Einsatzes der Software ist die Verwaltung u.a. von Partnern des Auftraggebers innerhalb eines Private Programs bzw. eines Private Networks oder Public Networks. Die Software unterstützt den Auftraggeber bei dem Management von Online- Werbekampagnen durch vom Auftraggeber bestimmter Partnerschaften und von diesen generierte erfolgsbezogene Ereignissen (im Folgenden:
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Vorstand
Christian Kleinsorge
Eugen Becker
Aufsichtsrat
Werner Penk
Martin Kölsch
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Amtsgericht Berlin-
Charlottenburg
HRB 160612 B
St.-Nr. 143/107/00496
USt-IdNr. DE814087813
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KPIs; z.B. Sales, Leads, Transaktionen, Conversions, Clicks, Views).
5.1.2. Verhältnis zu Partnerschaften des Auftraggebers
Es obliegt allein dem Auftraggeber, die u.a. Partnerschaften seines Private Programs bzw. Private
Networks oder Public Networks auszuwählen, eine Kampagne mit dem jeweiligen Vertragspartner anzubahnen, vertraglich zu gestalten und durchzuführen.
5.1.3. Selbstverwaltung der Partnerschaften
Der Auftraggeber wird die Online-Marketing-Kampagnen und die beteiligten Partnerschaften selbst verwalten und ist für die Festlegung sowohl der Einzelheiten der Kampagnen (z.B. Art der
Werbemittel) als auch die Konditionen, insbesondere KPIs und Provisionen für die Vertragspartner, im
Rahmen der Software selbst verantwortlich. Das Management der Bestätigung oder Ablehnung von
KPIs obliegt allein dem Auftraggeber. Die maximale Frist für eine fingierte Bestätigung der KPIs für den Fall des Ausbleibens einer Ablehnung liegt bei 60 Tagen.
5.1.4. Tracking
5.1.4.1. Bestandteil der Software ist die Ermöglichung des Trackings von durch den Auftraggeber festgelegte KPIs. Hierfür wird das von Ingenious bereitgestellte Trackingsystem eingesetzt.
5.1.4.2. Der Auftraggeber sichert umfassende Mitwirkung beim Tracking zu. Insbesondere wird der
Auftraggeber die entsprechenden Trackingcodes (Containertags) auf den Zielseiten fristgerecht nach den Vorgaben von Ingenious integrieren und für die dauerhaft zuverlässige Auslieferung der
Trackingcodes sorgen.
5.1.4.3. Ist das Tracking aus Gründen, die der Auftraggeber oder einer seiner Partner zu vertreten hat, insbesondere weil der Trackingcode nicht richtig integriert ist, oder ist das Tracking wegen fehlender Erreichbarkeit des Webservers des Auftraggebers, nicht möglich (z.B. wegen eines abgelaufenen SSL-Zertifikats, Änderung der DNS-Einstellung, sonstigem verschuldeten Shop-,
Website- oder Werbemittelausfall), bleibt der Vergütungsanspruch von Ingenious hiervon unberührt.
Der Berechnung der Vergütungshöhe für den Zeitraum des Tracking-Ausfalls wird der Mittelwert der vorangegangenen drei Monate zu Grunde gelegt.
5.1.4.4. Der Auftraggeber wird auch darüber hinaus alles unterlassen, was das Tracking beeinträchtigen kann. Die Parteien informieren einander unverzüglich, wenn offenbar wird, dass das
Tracking gleich aus welchem Grund beeinträchtigt ist.
5.2. Multi-Channel Tracking
Soweit der Auftraggeber Multi-Channel Tracking nutzt, gilt ergänzend Folgendes:
5.2.1. Ingenious ermöglicht dem Auftraggeber das Nachvollziehen von Ergebnissen der mit seinen
Partnern vereinbarten Online-Marketing-Maßnahmen (Multi-Channel Tracking mit Attributions
Möglichkeiten). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Angebot.
5.2.2. Ingenious wird die notwendigen Daten erheben und im Auswertungstool bereitstellen. Für die
Einstellungen der notwendigen Parameter ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
5.2.3. Der Auftraggeber sichert umfassende Mitwirkung beim Multi-Channel Tracking zu.
Insbesondere wird der Auftraggeber die entsprechenden Trackingcodes (Containertags) an allen relevanten Stellen fristgerecht nach den Vorgaben von Ingenious integrieren und für die dauerhaft zuverlässige Auslieferung der Trackingcodes sorgen.
5.2.4. Ist das Tracking aus Gründen, die der Auftraggeber oder einer seiner Partner zu vertreten hat, insbesondere weil der Trackingcode nicht richtig integriert ist, oder ist das Tracking wegen fehlender
Erreichbarkeit des Webservers des Auftraggebers, nicht möglich (z.B. wegen eines abgelaufenen
SSL-Zertifikats, Änderung der DNS-Einstellung, sonstigem verschuldeten Shop-, Website- oder
Werbemittelausfall), bleibt der Vergütungsanspruch von Ingenious hiervon unberührt. Der Berechnung der Vergütungshöhe für den Zeitraum des Tracking-Ausfalls wird der Mittelwert der vorangegangenen drei Monate zu Grunde gelegt.
5.2.5. Der Auftraggeber wird auch darüber hinaus alles unterlassen, was das Multi-Channel Tracking beeinträchtigen kann und gegebenenfalls Partner entsprechend verpflichten.
5.2.6. Die Parteien informieren einander unverzüglich, wenn offenbar wird, dass das Multi-Channel
Tracking gleich aus welchem Grund beeinträchtigt ist.
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5.3. Accounting & Billing
5.3.1. Ingenious unterstützt den Auftraggeber bei der Abrechnung und Validierung von Provisionen zwischen dem Auftrageber und Partnern oder Partnern untereinander geschlossenen Verträgen.
5.3.2. Ingenious ordnet jede aufgezeichnete KPI den beteiligten Partnern eindeutig zu und stellt die jeweiligen Transaktionen für einen gewissen Zeitraum recherchierbar dar.
5.3.3. Die aufgezeichneten Transaktionen werden in elektronischen Belegen zusammengefasst, die in Abhängigkeit von dem bei dem Auftraggeber oder Partnerschaften eingesetzten Buchungssystem unmittelbar als Buchungsbeleg dienen können. Die Erstellung ordnungsgemäßer Belege durch
Ingenious setzt voraus, dass die Daten aller beteiligten Partnerschaften von dem Auftraggeber bis zum Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums korrekt eingepflegt werden.
5.3.4. Ingenious ist nicht verpflichtet, eine Änderung des steuerrechtlichen Status des
Werbepartners rückwirkend zu berücksichtigen. Die gilt für jeweils auf die Partnerschaften anwendbaren Steuergesetze und insbesondere für den Fall, dass ein Kleinunternehmer nach deutschem Recht die gem. § 19 UstG festgelegten Höchstgrenzen überschreitet und zur erneuten
Rechnungslegung verpflichtet ist. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Angaben korrekt eingestellt sind.
6. Ingenious .pay (Payment & Accounting)
Soweit die Parteien zusätzlich zur Enterprise-Lösung die Nutzung von Ingenious .pay vereinbaren, gilt ergänzend Folgendes:
6.1. Wesentlicher Leistungsinhalt und Voraussetzungen der Nutzung
6.1.1. Ingenious unterstützt den Auftraggeber bei der Abwicklung von Zahlungen aus den zwischen dem Auftrageber und Partnern oder Partnern untereinander geschlossenen Verträgen.
6.1.2. Als technischer Dienstleister des Auftraggebers leitet Ingenious vorrangig die durch die
Software automatisch erzeugten Ergebnisse über eine Schnittstelle (API) an ein von Ingenious bestimmtes Bankinstitut (im Folgenden: Bank) weiter. Dies umfasst insbesondere die Weiterleitung der Mitteilung über die im Rahmen der Software durch den Auftraggeber bestätigten KPIs an die
Bank. Außerdem erstellt die Software automatisch Zahlungsübersichten bzw. Journale für die Partner und stellt diese dem Auftraggeber in einem digitalen Format zur Verfügung.
6.1.3. Ingenious wird dem Auftraggeber eine Projektnummer bzw. Transaktions-
/Identifikationsnummer zuordnen und mitteilen, die dieser bei Einzahlungen gegenüber der Bank im
Verwendungszweck stets anzugeben hat.
6.1.4. Voraussetzung für die Nutzung von Ingenious .pay ist der Abschluss eines Vertrages über ein
Guthabensammelkonto für Zahlungsdienstleistungen im Rahmen des Dienstes Ingenious .pay (im
Folgenden: Kontovertrag) mit der Bank zu deren jeweils gültigen Bedingungen, wodurch der
Auftraggeber Kontomitinhaber des Guthabensammelkontos wird. Wenn und soweit der Kontovertrag nicht (mehr) besteht, entfallen alle Leistungspflichten von Ingenious aus der Nutzung von Ingenious
.pay. Die Zahlungsabwicklung selbst wird durch die Bank für den Auftraggeber besorgt.
6.1.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Ingenious alle erforderlichen Angaben zur geldwäscherechtlich notwendigen Identitäts- und Legitimationsüberprüfung des Auftraggebers oder von Partnern, die Einzahlungen vornehmen, rechzeitig, vollständig und inhaltlich richtig mitzuteilen.
Ingenious ist berechtigt, zu diesem Zweck folgende Daten bei dem Auftraggeber zu erheben, zu speichern und im Auftrag des Auftraggebers der Bank zu übermitteln:
- Firma
- Rechtsform
- Registernummer (soweit vorhanden)
- Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Land)
- Telefonnummer
- Faxnummer
- E-Mail-Adresse
- Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter (Vor- und Nachname)
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Christian Kleinsorge
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Aufsichtsrat
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Martin Kölsch
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- Wirtschaftlich Berechtigter
- Referenzkontoverbindung (Kreditinstitut, Kontonummer, Bankleitzahl) - diese
Referenzkontoverbindung dient als Auszahlungskonto der Rücküberweisungen aus dem
Guthabensammelkonto abzgl. möglicher Gebühren, sofern kein anderes Auszahlungskonto angegeben wird
- Kopie des Auszugs aus dem Handelsregister
6.1.6. Ingenious trifft keine Pflicht zur Überprüfung der durch die Software ermittelten Ergebnisse.
6.1.7. Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Zahlungsabwicklung durch die Bank.
6.1.8. Durch die Nutzung von Ingenious .pay und die Bestätigung von KPIs erteilt der Auftraggeber gegebenenfalls unmittelbar Zahlungsanweisungen an die Bank. Die Weiterleitung der Informationen erfolgt durch die Nutzung der Software über die API automatisch, Ingenious tritt hierbei weder als
Vertreter noch als Bote, sondern lediglich als technischer Dienstleister auf.
6.1.9. Der Auftraggeber ist selbst für die Überweisung eines angemessenen und ausreichend hohen
Budgets für die jeweilige Kampagne auf dem Guthabensammelkonto der Bank verantwortlich.
Ingenious ist nicht verpflichtet, die ausreichende Deckung des Kontos sicherzustellen oder zu prüfen.
6.1.10. Wird das Budget von einem Dritten, z.B. einem Agentur-Kunden, eingezahlt, so gilt der eingezahlte Betrag im Zweifel als durch den Auftraggeber geleistet. Dies gilt nicht, wenn der Dritte selbst Mitinhaber des Guthabensammelkontos bei der Bank ist.
6.1.11. Für die vollständige Nutzung von Ingenious .pay ist erforderlich, dass sich die Partner, denen
Provisionen ausgezahlt werden sollen, mit dem hier geregelten Auszahlungsprozedere unter
Einbeziehung der Bank einverstanden erklären. Es obliegt dem Auftraggeber, für eine entsprechende vertragliche Regelung mit den Partnern Sorge zu tragen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber selbst keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu den Partnern unterhält (etwa die Partner von den
Kunden des Auftraggebers beauftragt werden).
6.1.12. Der Auftraggeber wird Ingenious jeweils Referenzkonten der Partner als Auszahlungskonten mitteilen, auf die die Bank gegebenenfalls Auszahlungen vornehmen kann. Dieses Referenzkonto wird Ingenious mit einer so genannten sog. „1-Cent-Überweisung“ verifizieren. Partner, bei denen diese Kontoprüfung negativ ausfällt, können nicht an Ingenious .pay der Dienstleistung teilnehmen.
6.2. Überwachung der Kontostände
6.2.1. Ingenious prüft die Kontoumsätze und überwacht den ordnungsgemäßen Stand der Konten mithilfe des von der Bank zur Verfügung gestellten Daten durch Abgleich mit den durch die Software automatisch ermittelten Ergebnisse, erhält aber zur keiner Zeit Verfügungsrechte über die auf das jeweiligen Guthabensammelkonto eingezahlten Beträge.
6.2.2. Der Auftraggeber räumt Ingenious ein umfassendes Leserecht für das jeweilige
Guthabensammelkonto bei der Bank ein und stellt sicher, dass gegebenenfalls auch seine Kunden
(und gegebenenfalls deren Partner) Ingenious ein entsprechendes Recht zur Einsicht einräumen.
Dieses Recht beinhaltet insbesondere, dass Ingenious jederzeit den Kontostand sowie sämtliche
Kontoumsätze von Auftraggeber und Partnern einsehen kann.
6.2.3. Sofern Ingenious Fehler bei den Kontoumsätzen feststellt, wird dies der Bank und dem
Auftraggeber unter Übermittlung der Transaktionsdaten mitgeteilt. Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Kontoumsätze nicht mit den durch die Software ermittelten Zahlungsdaten
übereinstimmen.
6.3. Bankwechsel und Leistungen ohne Einbindung eines Bankinstituts.
6.3.1. Ingenious ist berechtigt, sich während der Laufzeit des Vertrages für die Erfüllung der
Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag eines anderen Bankinstituts zu bedienen. In diesem Fall wird der Auftraggeber entsprechende Vereinbarungen mit dem neuen von Ingenious bestimmten
Bankinstitut schließen.
6.3.2. Soweit die Parteien den Einsatz von Ingenious. pay unter Ausschluss der Einbeziehung der
Bank vereinbart haben, beschränkt sich die Leistung von Ingenious im Zusammenhang mit der
Nutzung von Ingenious .pay auf Zurverfügungstellung der durch die Software ermittelten
Accountdaten für den Auftraggeber. Die Abrechnung der jeweiligen Kampagne nimmt der
Auftraggeber dann eigenständig vor.
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7. Customer Services, Customer Support, Trainings, Managed Services
7.1. Soweit die Parteien zusätzliche Services vereinbaren, stellt Ingenious Beratungs- bzw.
Operative Leistungen für die Nutzung der Software zur Verfügung. Die Service Levels ergeben sich aus dem Auftrag. Ingenious schuldet nur die Beratungsleistung, nicht aber einen mithilfe der Beratung verfolgten bestimmten Erfolg.
7.2. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, beträgt die Laufzeit der Services 12 Monate.
Wenn die Services nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt werden, verlängert sich die Laufzeit automatisch um 6 Monate. Ziff. 11 bleibt mit Blick auf die Laufzeit des Vertrages insgesamt unberührt.
8. Pflichten bei sonstigen Dienstleistungsaufträgen
8.1. Soweit sonstige Dienstleistungsaufträge (insbesondere individuelle Anpassungen der Software,
Schulungen, Supportleistungen) vereinbart werden, schuldet Ingenious das Tätigwerden in dem vereinbarten Zeitraum und Umfang. Die Einzelheiten der durch Ingenious zu erbringenden
Dienstleistung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag und - soweit geschlossen - einem gesonderten Vertrag. Ingenious schuldet die Leistung der vereinbarten Dienste, nicht jedoch die
Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs.
8.2. Ingenious ist berechtigt, zur Erfüllung von Dienstleistungen Subunternehmer einzusetzen und darf sowohl Subunternehmer als auch einzelne Personen, die zur Erbringung der vereinbarten
Dienstleistung eingesetzt werden, ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers austauschen, soweit dies dem Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Entstehen durch die Wechsel Verzögerungen, kann Ingenious daraus keine Rechte herleiten.
8.3. Bei der Auswahl der zur Erfüllung des Dienstleistungsauftrags eingesetzten Personen wird
Ingenious die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen. Ingenious kann zur
Unterstützung der Leistungserbringung auch weitere externe Dienstleister beauftragen und hinzuziehen.
9. Vergütung, Zahlungsmodalitäten und Verzugsfolgen
9.1. Sämtliche vereinbarte Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.2. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist die vereinbarte
Vergütung jeweils als Vorauszahlung (Vorkasse) zum ersten des jeweiligen Monats zu leisten.
9.3. Die Set-up-Fee ist bei Vertragsschluss fällig. Die Set-up-Fee deckt innerhalb der ersten drei
Monate (Set-up-Phase) die Kosten für ein monatlich begrenztes Beratungsvolumen und Einrichtung ab. Sofern Beratung innerhalb der Set-up-Phase über das begrenzte Beratungsvolumen hinausgeht oder Beratung nach Ablauf der Set-up-Phase erfolgt, wird nach Aufwand zu einem Stundensatz von
100 Euro abgerechnet.
9.4. Die Customer-Support-Fee sind jeweils einmal jährlich im Voraus fällig.
9.5. Die Höhe der vereinbarten Technology-Fee errechnet sich nach dem Eintritt der jeweils im
Rahmen der Software vom Auftraggeber festgelegten KPIs und Provisionen. Soweit der Auftraggeber
Provisionen in Höhe von 0 Euro eingeben, kann Ingenious bei der Berechnung der Technology-Fee einen angesichts der konkreten Umstände verkehrsüblichen Betrag nach billigem Ermessen festsetzen.
9.6. Mit Vertragsschluss schätzen die Parteien die Höhe der zu erwartenden monatlichen
Technology-Fee und halten diese einvernehmlich im Vertragsformular fest (Technology-Fee-
Forecast).
9.7. Nach Ablauf von spätestens drei Monaten nach Vertragsschluss wird jeweils eine monatliche
Mindest-Technology-Fee in Höhe von 50 % des Technology-Fee-Forecast fällig, welche im Vertrag vereinbart wird.
9.8. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils zu Beginn des Abrechnungszeitraums , wobei die Höhe der Technology Fees auf Hochrechnungen beruht beruht, die sich aus dem Tracking ergeben und laufend angepasst werden können; abweichende Beträge werden in späteren Rechnungen berücksichtigt und verrechnet. Die Höhe der ersten Rechnungsstellung schätzt Ingenious nach
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billigem Ermessen.
9.9. Sofern Dienstleistungen nach Maßgabe der Ziffer 5.3 dieser AGB (Ingenious .pay) vereinbart werden, willigt der Auftraggeber darin ein, dass fällige Entgelte für die von Ingenious erbrachten
Leistungen von dem von ihm auf das Guthabensammelkonto eingezahlten Budget von der Bank an
Ingenious überwiesen werden.
9.10. Entgelte für zusätzliche Leistungen (z.B. im Rahmen von sonstigen Dienstleistungsaufträgen gem. Ziff. 7) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
9.11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Reisekosten von Ingenious, die im Rahmen dieses Vertrages anfallen, nach Abrechnung durch Ingenious zu übernehmen.
9.12. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Ingenious berechtigt, dem Auftraggeber Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
9.13. Ingenious kann im Falle des Zahlungsverzuges die weitere Ausführung laufender Aufträge und
Kampagnen bis zur vollständigen Zahlung einstellen.
9.14. Sofern der Zahlungsverzug zur Kündigung berechtigt (11.3), kann Ingenious, anstelle die
Kündigung zu erklären, den Accountzugang sperren und/oder das Tracking abschalten und/oder andere einzelne Leistungen einstellen, bis die ausstehenden Beträge beglichen wurden.
9.15. Eine Abtretung von Ansprüchen gegen Ingenious kann nur mit ihrer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung erfolgen.
10. Gewährleistung und Haftung
10.1. Hinsichtlich der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der Software gelten die
Gewährleistungsvorschriften der §§ 535 ff BGB. Der verschuldensunabhängige
Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen.
10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgegenständliche Software und ihre
Funktionsfähigkeit unverzüglich nach Einräumung der Nutzungsmöglichkeit zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Unterlässt der
Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Software als genehmigt, es sei denn, dass er sich um einen
Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Das gleiche gilt sinngemäß bei später auftretenden Mängeln.
10.3. Verzug mit der Mängelbehebung setzt das Setzen einer angemessenen Frist zur
Fehlerbehebung durch den Auftraggeber voraus. Verstreicht diese Frist, hat der Auftraggeber das
Recht, Ingenious eine weitere angemessene Ausschlussfrist zur Fehlerbehebung zu setzen. Behebt
Ingenious Mängel nicht innerhalb dieser Frist, hat der Auftraggeber das Recht, das vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern. Alle Fristsetzungen haben schriftlich zu erfolgen.
10.4. Im Übrigen finden die Vorschriften des Dienstvertragsrechts nach §§ 611 ff. BGB Anwendung, wobei Ansprüche des Auftraggebers gegen Ingenious wegen Schlechtleistung oder Mängeln in der
Ausführung der Dienstleistungen sechs Monate nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände verjähren.
10.5. Ingenious und/oder ihre Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter haften nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vertragliche und außervertragliche Haftung für Sach- und
Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden des Auftraggebers wird bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Unter Kardinalpflichten sind diejenigen Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
10.6. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, wobei der Haftungsausschluss nicht im Falle eines
Schadens an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen, sowie für die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetzes gilt.
10.7. Als Dienstleister haftet Ingenious nicht für Schäden, die auf Grund technischer Störungen oder
Leistungsstörungen der Anbieter oder anderer Dritter entstehen. Ingenious haftet auch nicht für
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Schäden, die der Auftraggeber durch diesem zumutbare Maßnahmen, insbesondere regelmäßige, mindestens tägliche, Programm- und Datensicherung hätte verhindern können.
11. Vertragsdauer, Kündigung
11.1. Die Laufzeit beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages. Der Vertrag läuft unbefristet und ist mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Monatsende kündbar, soweit individuell nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
11.2. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
11.3. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für Ingenious insbesondere dann vor, wenn
- der Auftraggeber trotz Mahnung seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung nicht nachkommt;
- der Auftraggeber mit der Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe eines Betrages, der das
Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist;
- Ingenious wegen angeblicher Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den
Auftraggeber von Dritten in Anspruch genommen wird oder
- der Auftraggeber in grober Weise seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag verletzt oder bei weniger schwerwiegenden Vertragsverletzungen das beanstandete Verhalten trotz eines entsprechenden Hinweise nicht einstellt.
- der Auftraggeber entgegen Ziff. 1 Datenschutzstandards nicht einhält oder unabhängig von der
Einhaltung von Standards ein Datenschutz- oder Datensicherheitsproblem öffentlich bekannt wird, insbesondere Dritte rechtswidrig Zugriff auf Kundendaten erhalten;
11.4. Ein wichtiger Grund, der den Auftraggeber zur Kündigung wegen Mängeln an der Software berechtigt, liegt nur im Falle von wesentlichen Mängeln und nur dann vor, wenn der Auftraggeber entsprechend Ziff. 10.2 und 10.3 vorgeht und es Ingenious innerhalb der angemessenen
Ausschlussfrist nicht gelingt, die Mängel zu beheben oder Zugang zu zumutbare Alternativen zu gewähren. Ein wesentlicher Mangel der Software liegt nur vor, wenn wesentliche Bestandteile der
Software nicht oder im Wesentlichen nicht funktionsfähig sind.
11.5. Die Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB).
12. Vertraulichkeit und Datenschutz
12.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses
Vertrages bekannt werdenden betrieblichen und geschäftspolitischen Informationen und Erkenntnisse des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht an Dritte weiterzugeben, sowie ihren Mitarbeitern und
Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Dies gilt nicht, soweit
Informationen und Erkenntnisse allgemein bekannt sind oder dem anderen Vertragsschließenden zum
Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses weiter.
12.2. Sämtliche Ingenious von dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen sind vertraulich.
Ingenious wird sie sorgfältig aufbewahren und dem Auftraggeber auf Verlangen zurückgeben. An diesen Unterlagen besteht kein Zurückbehaltungsrecht. Ingenious ist zur Erstellung von Kopien zum
Zwecke der Befund- und Beweissicherung berechtigt.
12.3. Soweit Ingenious bei der Erbringung der Leistungen personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird Ingenious die Datenschutzgesetze beachten.
12.4. Im Rahmen der Kooperation kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ingenious personenbezogene Daten von Interessenten bzw. Kunden des Auftraggebers erlangt. Ingenious legt höchsten Wert auf Vertraulichkeit und Schutz von Daten. Ingenious beachtet das Gebot der
Datensparsamkeit und löscht personenbezogene Daten von Interessenten und Kunden des
Auftraggebers die in Ihren Besitz gelangen spätestens vier Wochen nach Begleichung der der zugrundeliegenden Marketingaktion vereinbarten Vergütung. Ingenious schützt Daten nach dem aktuellen Standard, der technischen Entwicklung und der Sensibilität der Daten gebotenen
Verschlüsselungsmechanismen. Ingenious ist berechtigt, erhobene Daten in anonymisierter Form zu
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verwerten, z.B. um Marketingmaßnahmen statistisch auszuwerten und zur Verbesserung von
Kampagnen beizutragen. Solche anonymisierten Daten lassen weder Rückschlüsse auf den
Kooperationspartner noch auf dessen Kunden zu.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Erfüllungsort und
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, gleich welcher
Rechtsgrundlage, ist Berlin.
13.2. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des zugrunde liegenden Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung.
13.3. Änderungen der Vertragsbestimmungen durch Ingenious sind mit einer Ankündigungsfrist von
28 Tagen möglich. Dem Auftraggeber steht bei Änderung der AGB ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb von einer Woche nach Mitteilung geltend gemacht werden muss.
13.4. Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus diesem Vertrag ist nur mit
Forderungen gegen Ingenious zulässig, über deren Bestand rechtskräftig entschieden wurde oder von
Ingenious durch schriftliche Erklärung ausdrücklich anerkannt wurden.
13.5. Ingenious ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein Tochter- oder
Schwester- Unternehmen zu übertragen. Die Übertragung wird 28 Tage nachdem sie dem
Auftraggeber mitgeteilt wurde, wirksam.
13.6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der anderen Bestimmungen insgesamt hiervon nicht berührt.
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