Kompatibilität der CE-Konformität mit den LRV


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Kompatibilität der CE-Konformität mit den LRV | Manualzz

Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU

Abteilung Luftreinhaltung und NIS

Datum Freitag, 4. Dezember 2009

Kompatibilität der CE-Konformität mit den

LRV-Bestimmungen für Baumaschinen

Einfluss des Partikelfiltereinbaus auf die CE-Konformität einer Baumaschine: Stellungnahme des BAFU. Die Antworten wurden in Zusammenarbeit mit den folgenden Stellen erarbeitet:

Suva, Zertifizierungsstelle NSBIV AG, Schweizerische Normen-Vereinigung SNV, Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS des seco.

Grundlegendes

Eine Maschine darf im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG (ab dem 29.12.2009 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) erfüllt. Vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die technischen

Unterlagen und die Betriebsanleitung erstellen sowie das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.

Mit der EG-Konformitätserklärung bescheinigt der Hersteller gegenüber dem Kunden und den Vollzugsorganen, dass die Maschine die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Die EG-Richtlinien müssen durch die Staaten der EU, des EWR und der Schweiz in nationales Recht überführt werden und erhalten somit gesetzlichen Charakter.

Braucht es eine CE-Kennzeichnung in der Schweiz?

Die CE-Kennzeichnung ist in der Schweiz gemäss Maschinenverordnung (SR 819.14) nicht vorgeschrieben. Es handelt sich somit um ein freiwilliges Zeichen. Allerdings empfiehlt sich die CE-

Kennzeichnung, um einen allfälligen Export in den EU-Raum nicht zu erschweren. Die Maschinen dürfen in der Schweiz ohne weiteres die CE-Kennzeichnung tragen.

Die Richtlinie 97/68/EG ist in der Schweiz durch die Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR

814.318.142.1) ins schweizerische Recht übernommen worden (siehe z.B. Anhang 4, Ziffer 31 LRV).

Für Partikelfilter gelten jedoch noch zusätzliche Vorschriften (Anhang 4, Ziffer 32 LRV). Da die schweizerischen Luftreinhalte-Bestimmungen für Baumaschinen strenger sind als jene der EG, erfüllt eine

Baumaschine mit ausgefüllter EG-Konformitätserklärung nicht automatisch alle schweizerischen Anforderungen.

Nachträglicher Einbau von Partikelfiltersystemen in der Schweiz

Prinzipiell muss nach jeder wesentlichen Änderung einer Maschine mit EG-Konformitätserklärung geprüft werden, ob die grundlegenden Anforderungen der gültigen EG-Richtlinien weiterhin erfüllt sind. Dies gilt allgemein für alle nachträglichen Arbeiten an einer Maschine, beispielsweise bei Ände- rungen am Stahlbau, an der Hydraulik oder an der Steuerung. Das Nachrüsten mit einem Partikelfil-

tersystem gilt als wesentliche Änderung. Im Vergleich mit den Bestimmungen der Baurichtlinie Luft

ändert sich mit der LRV-Änderung vom 19.09.2008 in Bezug auf das Verhältnis zur EG-

Konformitätserklärung nichts.

Bei allen Nachrüstungen, also auch solchen, die der Verbesserung der Sicherheit oder dem Gesundheitsschutz dienen (z.B. Ausrüstung mit Partikelfiltern), ist zu beurteilen, ob neue Gefährdungen oder

Risiken geschaffen wurden. Falls erforderlich, sind die neu entstandenen Risiken mit geeigneten

Massnahmen zu mindern und das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

Wenn eine in der Schweiz nachgerüstete Maschine wieder in den EU-Raum exportiert wird, dann muss der Nachrüster oder Installateur erklären, dass mit dem nachträglichen Einbau die grundlegenden EU-Anforderungen weiterhin erfüllt sind.

Es ist empfehlenswert, die Änderungen mit dem Hersteller der Maschine durchzuführen, da dieser das

Wissen hat, um die geeignete Lösung zu realisieren. Nimmt der Vertreter in der Schweiz oder der

Betreiber einer Maschine Änderungen selbst vor, so wird er zum Hersteller und muss das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und verantworten. Er kann Spezialisten der Arbeitssicherheit zuziehen, falls er das vorhandene Fachwissen nicht oder nur zum Teil besitzt.

Die unten genannten Zertifizierungsstellen für Produkte (suvaPro CERTIFICATION und NSBIV AG, beide in Luzern) sind in der Lage, die aktuellen und relevanten Vorschriften für die vorgenommene

Änderung an der Maschine aufzuzeigen und können helfen, eine Lösung zu gestalten, die den Vorschriften der Maschinensicherheit entspricht und den Bedürfnissen des Betriebes gerecht wird.

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Adressen der Zertifizierungsstellen für die sicherheitstechnische Konformitätsbeurteilung von

Maschinen

Suva

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Bereich Technik

Postfach 4358

CH-6002 Luzern

NSBIV AG

Zertifizierungsstelle SIBE Schweiz

Inseliquai 8

Postfach 3518

CH-6002 Luzern

Kontakt: Guido Schmitter (Leiter)

Peter Kocher (QS-Verantwortlicher)

Urs Bühlmann

(Fachexperte für Baumaschinen)

Tel. +41 (0)41 41 96 131

Fax +41 (0)41 41 95 870 [email protected] http://www.suva.ch/certification

Kontakt: Peter Keller (Leiter und QS-

Verantwortlicher)

+41 (0)41 22 66 085

+41 (0)41 21 05 016 [email protected] http://www.sibe.ch

Diese Stellen sind zertifiziert durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS: http://www.sas.ch

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen zur CE-Konformität von Maschinen enthält eine CD der SNV Reihe Nr.

102/1 „CE-Konformität von Maschinen – Grundnormen zur Maschinensicherheit“. Diese CD wurde in

Zusammenarbeit mit suvaPro CERTIFICATION erarbeitet.

Die CD kann im Shop der Schweizerischen Normenvereinigung bezogen werden: http://www.snv.ch/?de/shop/anwendungshilfen/ce-konformitaet_von_maschinen/

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