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Suva Normal.dotm | Manualzz

Personentransport mit Arbeitsmitteln im Freizeitbereich

Hilfsmittel für die Vollzugsorgane zum Kreisschreiben SECO vom 2. Juli 2004

Erarbeitet von SECO, IVA, Suva

Juni 2010

Inhalt: o Resumée o Ausgangslage o Der Umgang mit Künstlern und Artisten o Anhang 1: Bewilligung der Schaustellertätigkeit durch den zuständigen Kanton o Anhang 2: Einhaltung der öffentlichen Sicherheit

Resumée

Als Publikumsattraktionen im Freizeitbereich dienen Schaustelleranlagen oder allenfalls Arbeitsmittel für den Personentransport aus der Arbeitswelt.

Krane sind für den Personentransport grundsätzlich nicht geeignet; das Sicherheitsniveau von Schaustelleranlagen kann durch zusätzliche organisatorische Massnahmen an Kranen nicht erreicht werden. Nachrüstungen für Krane werden bislang von keinem Hersteller angeboten.

Für das Harassenklettern unter Einsatz eines Fahrzeugkranes konnte eine Lösung erarbeitet werden (Checkliste steht zur Verfügung).

Das Rundschreiben des SECO, dieses Hilfsmittel und die Checkliste zum Harassenklettern sind auf www.suva.ch/krane >Fahrzeug- & Turmdrehkrane abrufbar.

Auskünfte zur Sicherheit von Kranen und anderen Baumaschinen erteilt der Bereich

Bau der Suva ( www.suva.ch/bau ).

Impressum: Hinweise zu diesem Dokument nimmt der Bereich Bau der Suva entgegen ( [email protected]

>Betreff: Personentransport mit Hebezeug)

Ausgangslage

Beim Einsatz von Pneukranen und ähnlichen Konstruktionen (Arbeitsmitteln) im Freizeitbereich herrscht grosse Unsicherheit, welches Vollzugsorgan zuständig ist. Das führt dazu, dass bei Bewilligungsanträgen die Zuständigkeitsabklärungen viel Zeit in Anspruch nehmen oder dass der Antragsteller von der einen zur anderen Vollzugsstelle weitergeleitet wird, ohne eine konkrete Antwort auf seine Anfrage zu erhalten.

Im Kreisschreiben vom 2. Juli 2004 haben das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, das

Bundesamt für Gesundheit BAG, die Suva und die Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu ein gemeinsames Dokument verfasst, in dem die Verwendung von Pneukranen und

ähnlichen Konstruktionen im Freizeitbereich grundsätzlich behandelt wird.

Das vorliegende Dokument ist ein Hilfsmittel für die Vollzugsorgane. Es regelt die Zuständigkeitsfrage und dient den zuständigen Vollzugsorganen als Hilfsmittel zur Beurteilung von Anträgen oder vor Ort angetroffenen Situationen.

Spezifikation Kreisschreiben:

In Anlehnung an das Kreisschreiben können die Hebemittel in drei Kategorien unterteilt werden: a. Einsatz von Anlagen, die dem Reisendengewerbegesetz unterstehen; b. Einsatz von Hebemitteln, die für den Personentransport vorgesehen sind; c. Einsatz von Hebemitteln, die nur für den Warentransport vorgesehen sind.

Personentransport mit Arbeitsmitteln im Freizeitbereich:

Hilfsmittel zum Kreisschreiben SECO vom 2. Juli 2004 Seite 1 von 7

SECO, IVA, Suva

Juni 2010

a. Anlagen, die dem Reisendengewerbegesetz ( 943.1

) unterstehen

Werden dem Publikum zu Unterhaltungszwecken an häufig wechselnden Standorten

Anlagen zur Verfügung gestellt, kommt das Reisendengewerbegesetz zur Anwendung.

Darunter fallen beispielsweise die an Jahrmärkten gängig eingesetzten Anlagen wie

Riesenrad, fliegender Teppich, Berg- und Talbahnen etc. Der Einsatz von Pneukranen und

ähnlichen Konstruktionen fällt in den seltensten Fällen unter diese Kategorie. Zuständig für die Bewilligung solcher Anlagen ist die Kantonale Behörde mit Sitzkanton des Betriebes . Aus dem Anhang 1 können Sie entnehmen, welche Behörde für diese

Bewilligungen in den jeweiligen Kantonen zuständig sind. Der antragstellende Betrieb muss die Bewilligung vorweisen können. b. Einsatz von Hebemitteln, welche vom Hersteller für den Personentransport vorgesehen sind (beispielsweise Hubarbeitsbühnen)

Anlagen zum Transport von Personen bilden grundsätzlich aus mindestens zwei

Komponenten, dem Hebemittel und der Personentragvorrichtung (beispielsweise

Personentransportkorb) eine Einheit. Beim Einsatz eines Hebemittels, das für den

Personentransport vorgesehen ist, muss der Betreiber zum Nachweis der bestimmungsgemässen Verwendung der gesamten Anlage noch folgende Nachweise erbringen:

Bei nicht trennbaren Anlagen: Nachweis, dass die vorgesehene Anlage gemäss

Herstellerangaben für den Personentransport vorgesehen ist (Betriebsanleitung und

Konformitätserklärung). Beispiele: Gelenkarmbühnen, Scherenhubbühnen.

Bei zusammengesetzten Anlagen: Nachweis, dass die vorgesehene Anlage im angewendeten Rüstzustand gemäss Herstellerangaben für den Personentransport vorgesehen ist (Betriebsanleitung und Konformitätserklärung; Hebemittel und

Personentragvorrichtung zusammen).

Beispiele: Personentransporttauglicher Lastwagenladekran mit Personentransportkorb, personentransporttauglicher Teleskopstapler mit Personentransportkorb.

Der Betreiber dieser Anlagen muss die Sicherheitsnachweise (Betriebsanleitung und

Konformitätserklärung) vorweisen können.

Diese Nachweise müssen nach den Bestimmungen der zum Zeitpunkt des

Inverkehrbringens der Anlage entsprechenden Erlasse (EG-Richtlinien) erbracht worden sein.

Nebst diesen anlagespezifischen Nachweisen sind mindestens noch folgende Punkte zu belegen oder nachzuweisen:

Einen Ausbildungsnachweis, für die für diesen Einsatz vorgesehenen Personen, namentlich der Führer des Personentransportmittels.

Einen Nachweis, dass die eingesetzten Arbeitsmittel regelmässig instand gehalten werden.

Es muss namentlich eine Person bezeichnet werden, die vor Ort für die Durchführung der Aktivität verantwortlich ist.

Die verwendete Anlage darf nur nach Herstellerangaben eingesetzt werden; die

Kriterien für die Einstellung des Einsatzes sind festgelegt (Wind, Regen,

Betriebszeiten etc.)

Ein Notfallkonzept muss vorliegen (Verhalten bei Pannen, Rettung von Personen)

Übrige Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit.

Bewilligungen für solche Aktivitäten obliegen der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden, es sind dies die kommunalen oder kantonalen Ämter. c. Einsatz von Hebemitteln, die nur für den Warentransport vorgesehen sind

(beispielsweise Pneukrane oder Turmdrehkrane)

Gemäss Kranverordnung ( 832.312.15

) und der Verordnung über Unfallverhütung

( 832.30

) ist der Transport von Arbeitnehmenden unter Verwendung von Arbeitsmitteln,

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Hilfsmittel zum Kreisschreiben SECO vom 2. Juli 2004 Seite 2 von 7

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die ausschliesslich für den Warentransport bestimmt sind, verboten. Die Suva hat die

Möglichkeit, ausnahmsweise, in Abweichung dieser Vorschrift eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.

Werden im Rahmen von Freizeitaktivitäten Personen mit solchen Hebemitteln transportiert, gilt dies als nicht bestimmungsgemässe Verwendung. Ein explizites Verbot für diese Aktivitäten in der Freizeit gibt es nicht. Deshalb kann die Suva auch keine

Ausnahmebewilligungen erteilen. Als einziges Kriterium gilt hier der Nachweis der

Einhaltung der öffentlichen Sicherheit. Bewilligungen für solche Aktivitäten obliegen der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden, es sind dies die kommunalen oder kantonalen Ämter.

SECO, IVA und Suva haben eine Empfehlung zur Beurteilung solcher Aktivitäten erarbeitet. Darin werden nebst den generellen Kriterien auch praktische Einsatzgebiete aufgeführt und Beurteilungshilfen zur Verfügung gestellt (siehe Anhang 2).

Der Umgang mit Künstlern und Artisten

Nebst den oben aufgeführten drei Kategorien bleibt noch die Frage nach dem Vollzug bei den Artisten und Künstler. Diese gelten nicht als Arbeitnehmer im klassischen Sinne, da sie - inhaltlich gesehen - eine selbständige artistische Leistung erbringen. Die Anwendbarkeit der Arbeitssicherheitsbestimmungen dürften folglich nicht gegeben sein. Insofern ist hier lediglich die Frage nach der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit zu klären.

Bewilligungen für solche Aktivitäten obliegen der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden, es sind dies die kommunalen oder kantonalen Ämter.

Sollte die öffentliche Sicherheit im Rahmen der artistischen Leistungen nicht tangiert werden, obliegt die Wahl des Einsatzes der Arbeitsmittel den Artisten und Künstlern.

Ihnen ist zu empfehlen, beim Abschluss ihrer Unfall- und Haftpflichtversicherung diesem

Umstand Rechnung zu tragen.

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Hilfsmittel zum Kreisschreiben SECO vom 2. Juli 2004 Seite 3 von 7

SECO, IVA, Suva

Juni 2010

Personentransport mit Arbeitsmitteln im Freizeitbereich

Hilfsmittel zum Kreisschreiben vom 2. Juli 2004 für die Vollzugsorgane

Anhang 1

Bewilligung der Schaustellertätigkeit durch den zuständigen Kanton

Sollten die Abklärungen ergeben, dass die gewünschte Freizeitaktivität mit konformen

Anlagen (Schaustelleranlagen) ausgeführt werden können, ist das gemäss dem

Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden ( 943.1

) vorgesehene Bewilligungsverfahren einzuleiten.

Die Bewilligung wird von der zuständigen kantonalen Behörde mit Sitzkanton des

Unternehmens erteilt wenn nachgewiesen wird, dass eine ausreichende

Haftpflichtversicherung abgeschlossen und die Sicherheit der betriebenen Anlagen geleistet ist. Falls eine bewilligungspflichtige Schaustellertätigkeit ausgeübt wird, obliegt es den für das Reisendengewerbegesetz zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörden zu prüfen, ob der geforderte Sicherheitsnachweis erbracht ist.

Der Antragsteller muss somit an die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde gemäss untenstehender Liste verwiesen werden.

Zuständige kantonale Bewilligungsbehörde für Schaustellertätigkeiten:

Kanton Behörde

Aargau

Appenzell-

Ausserrhoden

Departement des Innern, Justizabteilung, Pass- und Patentamt

Bleichemattstrasse 1, Postfach

5001 Aarau

T 062 835 19 28, F 062 835 19 29

Verwaltungspolizei

Landsgemeindeplatz 5

9043 Trogen

T 071 343 63 42, F 071 343 63 49

Appenzell-

Innerrhoden

Basel-

Landschaft

Basel-Stadt

Bern

Justiz-, Polizei- und Militärdepartement, Verwaltungspolizei

Marktgasse 2

9050 Appenzell

T 071 788 95 24, F 071 788 95 29

Pass- und Patentbüro

Mühlegasse 14, Postfach

4410 Liestal

T 061 552 58 69, F 061 552 59 95, [email protected]

Präsidialdepartement Basel-Stadt

Aussenbeziehungen und Standortmarketing

Fachstelle Messe & Märkte

Marktplatz 30A

4051 Basel

T 061 267 70 43, F 061 267 74 43 beco Berner Wirtschaft, Marktaufsicht

Laupenstrasse 22

3011 Bern

T 031 633 50 93, F 031 633 57 98

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Hilfsmittel zum Kreisschreiben SECO vom 2. Juli 2004 Seite 4 von 7

SECO, IVA, Suva

Juni 2010

Freiburg

Genf

Glarus

Inspection du Travail, Service public de l'emploi

Bd de Pérolles 24

1700 Fribourg

T 026 305 96 86, F 026 305 95 97

Département de l'economie et de la santé, Service du commerce

Rue de Bandol 1

1213 Onex

T 022 388 39 39, F 022 388 39 40

Arbeitsinspektorat des Kantons Glarus

Zwinglistrasse 6

8750 Glarus

T 055 646 66 90, F 055 646 66 91

Graubünden Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Ausweiszentrum Chur

Gäuggelistrasse 7, Postfach 61

7002 Chur

T 081 257 52 21, F 081 257 52 44

Jura Service des arts et métiers et du travail

Rue du 24-Septembre 1

2800 Delémont

T 032 420 52 30, F 032 420 52 31

Luzern Luzerner Polizei, Gastgewerbe und Gewerbepolizei

Hallwilerweg 5

6002 Luzern

T 041 248 84 84, F 041 248 84 90

Neuenburg

Nidwalden

Services de l'inspection et de la santé au travail

Rue du Tombet 24

2034 Peseux

T 032 889 68 40, F 032 889 62 75

Amt für Wirtschaft und Standortentwicklung

Industrie, Gewerbe und Arbeit

Dorfplatz 7a, 6371 Stans

T 041 618 76 54, F 041 618 76 58

Obwalden Technisches Inspektorat

St. Antonistrasse 4, Postfach 1264

6061 Sarnen

T 041 666 63 36, F 041 660 11 49

Sankt Gallen Volkswirtschaftsdepartement

Amt für Wirtschaft, Abteilung Ausländer/Gewerbe

Davidstrasse 35

9001 St. Gallen

T 071 229 20 55, F 071 229 47 80

Schaffhausen Departement des Innern, Gewerbepolizei

Mühlentalstrasse 105

8200 Schaffhausen

T 052 632 77 76, F 052 632 94 41

Schwyz Amt für Arbeit, Gewerbeaufsicht

Postfach 1181

6431 Schwyz

T 041 819 21 15, F 041 819 16 26

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Hilfsmittel zum Kreisschreiben SECO vom 2. Juli 2004 Seite 5 von 7

SECO, IVA, Suva

Juni 2010

Solothurn

Thurgau

Tessin

Uri

Wallis

Waadt

Zug

Zürich

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitsinspektorat

Untere Sternengasse 2, Postfach 16

4504 Solothurn

T 032 627 94 26, F 032 627 93 53

Departement für Justiz und Sicherheit

Generalsekretariat, Kantonale Ausweisstelle

Postfach 8510

8510 Frauenfeld

T 052 724 22 04, F 052 724 25 70

AIC - Associazione Interprofessionale di Controllo

Viale Portone 4

6500 Bellinzona

T 091 835 45 50, F 091 835 45 51

Amt für Arbeit und Migration

Abteilung Industrie und Gewerbe

Klausenstrasse 4

6460 Altdorf

T 041 875 24 05

F 041 875 24 37

Département de l'économie et du territoire

Service de l'industrie, du commerce et du travail

Section commerce et patentes

Avenue du Midi 7

1950 Sion

T 027 606 73 00, F 027 606 73 37

Service de l'emploi

Controle du marché du travail et protection des travailleurs

Rue Caroline 11

1014 Lausanne

T 021 316 61 22, F 021 316 60 71

Kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit

Aabachstrasse 5

6301 Zug

T 041 728 55 30, F 041 728 55 29

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsbedingungen

Postfach

8090 Zürich

T 043 259 91 00, F 043 259 91 01

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Hilfsmittel zum Kreisschreiben SECO vom 2. Juli 2004 Seite 6 von 7

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Personentransport mit Arbeitsmitteln im Freizeitbereich

Hilfsmittel zum Kreisschreiben vom 2. Juli 2004 für die Vollzugsorgane

Anhang 2

Einhaltung der öffentlichen Sicherheit

Der Inverkehrbringer von Transportmitteln muss definieren, zu welchem Zweck sein TEG verwendet werden darf. Ist es nicht ausdrücklich für Personentransporte vorgesehen, so ist der Transport von Arbeitnehmenden gemäss Unfallversicherungsgesetz (VUV) Art. 42 verboten.

Im Freizeitbereich existiert kein solches Verbot. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die

Sicherheit von Personen in der Öffentlichkeit gewährleistet sein muss. Deshalb haben hier die für die Beurteilung der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Stellen die Aufgabe, das Gesuch diesbezüglich zu überprüfen. Es empfiehlt sich, bei der Prüfung

ähnliche Massstäbe anzuwenden, wie bei der Beurteilung von Ausnahmebewilligungsgesuchen im Arbeitsbereich.

Folgende Nachweise sollten vom Antragsteller erbracht werden:

Eine Konformitätserklärung für die Anlage.

Einen Ausbildungsnachweis für die für diesen Einsatz vorgesehenen Personen. namentlich der Führer des Personentransportmittels (Erklärung des Herstellers, nach welchen Richtlinien und Normen die betreffende Anlage gebaut wurde).

Einen Nachweis, dass der Kranführer kein Arbeitnehmer ist. Der Kranführer muss eine selbständig erwerbende Person sein oder darf Tätigkeit nicht in einem

Arbeitverhältnis ausführen.

Einen Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung Verordnung vom 4.

September 2002 über das Gewerbe der Reisenden_Anhang 3_Deckungssumme .

Einen Nachweis, dass die eingesetzten Arbeitsmittel regelmässig nach

Herstellerangaben instandgehalten (gewartet) worden sind.

Es muss namentlich eine Person bezeichnet sein, die vor Ort für die sichere

Durchführung der Aktivitäten verantwortlich ist.

Die verwendete Anlage darf nur nach Herstellerangaben eingesetzt werden; die

Kriterien für eine Einstellung des Einsatzes sind festgelegt (Wind, Regen,

Betriebszeiten).

Ein Notfallkonzept (Verhalten bei Pannen, Rettung von Personen).

Zudem sind die übrigen Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit einzuhalten.

Empfehlung SECO-IVA- Suva (nicht abschliessend):

Einsatzgebiet Bewilligung zusätzl. Bedingungen, Begründung

Harassen klettern

Sicherung an Kranstruktur ja falls Betreiber Risiken mittels CL reduziert

 CL "Harassenklettern"

Bungy jumping vom Kran nein

Aussichtsplattformen, ausgediente

Seilbahnkabinen etc.

an Kranen nein

Personentransport mit Arbeitsmitteln im Freizeitbereich:

Hilfsmittel zum Kreisschreiben SECO vom 2. Juli 2004 unterschiedlicher Sicherheitsstandard im

Vergleich mit anderen Schaustelleranlagen; in der CH gibt es Alternativen für diese

Tätigkeit

Schadensausmass zu gross; unterschiedlicher Sicherheitsstandard im

Vergleich mit anderen Schaustelleranlagen

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