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Personentransport mit Arbeitsmitteln im Freizeitbereich
Hilfsmittel für die Vollzugsorgane zum Kreisschreiben SECO vom 2. Juli 2004
Erarbeitet von SECO, IVA, Suva
Juni 2010
Inhalt: o Resumée o Ausgangslage o Der Umgang mit Künstlern und Artisten o Anhang 1: Bewilligung der Schaustellertätigkeit durch den zuständigen Kanton o Anhang 2: Einhaltung der öffentlichen Sicherheit
Resumée
Als Publikumsattraktionen im Freizeitbereich dienen Schaustelleranlagen oder allenfalls Arbeitsmittel für den Personentransport aus der Arbeitswelt.
Krane sind für den Personentransport grundsätzlich nicht geeignet; das Sicherheitsniveau von Schaustelleranlagen kann durch zusätzliche organisatorische Massnahmen an Kranen nicht erreicht werden. Nachrüstungen für Krane werden bislang von keinem Hersteller angeboten.
Für das Harassenklettern unter Einsatz eines Fahrzeugkranes konnte eine Lösung erarbeitet werden (Checkliste steht zur Verfügung).
Das Rundschreiben des SECO, dieses Hilfsmittel und die Checkliste zum Harassenklettern sind auf www.suva.ch/krane >Fahrzeug- & Turmdrehkrane abrufbar.
Auskünfte zur Sicherheit von Kranen und anderen Baumaschinen erteilt der Bereich
Bau der Suva ( www.suva.ch/bau ).
Impressum: Hinweise zu diesem Dokument nimmt der Bereich Bau der Suva entgegen ( [email protected]
>Betreff: Personentransport mit Hebezeug)
Ausgangslage
Beim Einsatz von Pneukranen und ähnlichen Konstruktionen (Arbeitsmitteln) im Freizeitbereich herrscht grosse Unsicherheit, welches Vollzugsorgan zuständig ist. Das führt dazu, dass bei Bewilligungsanträgen die Zuständigkeitsabklärungen viel Zeit in Anspruch nehmen oder dass der Antragsteller von der einen zur anderen Vollzugsstelle weitergeleitet wird, ohne eine konkrete Antwort auf seine Anfrage zu erhalten.
Im Kreisschreiben vom 2. Juli 2004 haben das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, das
Bundesamt für Gesundheit BAG, die Suva und die Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu ein gemeinsames Dokument verfasst, in dem die Verwendung von Pneukranen und
ähnlichen Konstruktionen im Freizeitbereich grundsätzlich behandelt wird.
Das vorliegende Dokument ist ein Hilfsmittel für die Vollzugsorgane. Es regelt die Zuständigkeitsfrage und dient den zuständigen Vollzugsorganen als Hilfsmittel zur Beurteilung von Anträgen oder vor Ort angetroffenen Situationen.
Spezifikation Kreisschreiben:
In Anlehnung an das Kreisschreiben können die Hebemittel in drei Kategorien unterteilt werden: a. Einsatz von Anlagen, die dem Reisendengewerbegesetz unterstehen; b. Einsatz von Hebemitteln, die für den Personentransport vorgesehen sind; c. Einsatz von Hebemitteln, die nur für den Warentransport vorgesehen sind.
Personentransport mit Arbeitsmitteln im Freizeitbereich:
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SECO, IVA, Suva
Juni 2010
a. Anlagen, die dem Reisendengewerbegesetz ( 943.1
) unterstehen
Werden dem Publikum zu Unterhaltungszwecken an häufig wechselnden Standorten
Anlagen zur Verfügung gestellt, kommt das Reisendengewerbegesetz zur Anwendung.
Darunter fallen beispielsweise die an Jahrmärkten gängig eingesetzten Anlagen wie
Riesenrad, fliegender Teppich, Berg- und Talbahnen etc. Der Einsatz von Pneukranen und
ähnlichen Konstruktionen fällt in den seltensten Fällen unter diese Kategorie. Zuständig für die Bewilligung solcher Anlagen ist die Kantonale Behörde mit Sitzkanton des Betriebes . Aus dem Anhang 1 können Sie entnehmen, welche Behörde für diese
Bewilligungen in den jeweiligen Kantonen zuständig sind. Der antragstellende Betrieb muss die Bewilligung vorweisen können. b. Einsatz von Hebemitteln, welche vom Hersteller für den Personentransport vorgesehen sind (beispielsweise Hubarbeitsbühnen)
Anlagen zum Transport von Personen bilden grundsätzlich aus mindestens zwei
Komponenten, dem Hebemittel und der Personentragvorrichtung (beispielsweise
Personentransportkorb) eine Einheit. Beim Einsatz eines Hebemittels, das für den
Personentransport vorgesehen ist, muss der Betreiber zum Nachweis der bestimmungsgemässen Verwendung der gesamten Anlage noch folgende Nachweise erbringen:
Bei nicht trennbaren Anlagen: Nachweis, dass die vorgesehene Anlage gemäss
Herstellerangaben für den Personentransport vorgesehen ist (Betriebsanleitung und
Konformitätserklärung). Beispiele: Gelenkarmbühnen, Scherenhubbühnen.
Bei zusammengesetzten Anlagen: Nachweis, dass die vorgesehene Anlage im angewendeten Rüstzustand gemäss Herstellerangaben für den Personentransport vorgesehen ist (Betriebsanleitung und Konformitätserklärung; Hebemittel und
Personentragvorrichtung zusammen).
Beispiele: Personentransporttauglicher Lastwagenladekran mit Personentransportkorb, personentransporttauglicher Teleskopstapler mit Personentransportkorb.
Der Betreiber dieser Anlagen muss die Sicherheitsnachweise (Betriebsanleitung und
Konformitätserklärung) vorweisen können.
Diese Nachweise müssen nach den Bestimmungen der zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens der Anlage entsprechenden Erlasse (EG-Richtlinien) erbracht worden sein.
Nebst diesen anlagespezifischen Nachweisen sind mindestens noch folgende Punkte zu belegen oder nachzuweisen:
Einen Ausbildungsnachweis, für die für diesen Einsatz vorgesehenen Personen, namentlich der Führer des Personentransportmittels.
Einen Nachweis, dass die eingesetzten Arbeitsmittel regelmässig instand gehalten werden.
Es muss namentlich eine Person bezeichnet werden, die vor Ort für die Durchführung der Aktivität verantwortlich ist.
Die verwendete Anlage darf nur nach Herstellerangaben eingesetzt werden; die
Kriterien für die Einstellung des Einsatzes sind festgelegt (Wind, Regen,
Betriebszeiten etc.)
Ein Notfallkonzept muss vorliegen (Verhalten bei Pannen, Rettung von Personen)
Übrige Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit.
Bewilligungen für solche Aktivitäten obliegen der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden, es sind dies die kommunalen oder kantonalen Ämter. c. Einsatz von Hebemitteln, die nur für den Warentransport vorgesehen sind
(beispielsweise Pneukrane oder Turmdrehkrane)
Gemäss Kranverordnung ( 832.312.15
) und der Verordnung über Unfallverhütung
( 832.30
) ist der Transport von Arbeitnehmenden unter Verwendung von Arbeitsmitteln,
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die ausschliesslich für den Warentransport bestimmt sind, verboten. Die Suva hat die
Möglichkeit, ausnahmsweise, in Abweichung dieser Vorschrift eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.
Werden im Rahmen von Freizeitaktivitäten Personen mit solchen Hebemitteln transportiert, gilt dies als nicht bestimmungsgemässe Verwendung. Ein explizites Verbot für diese Aktivitäten in der Freizeit gibt es nicht. Deshalb kann die Suva auch keine
Ausnahmebewilligungen erteilen. Als einziges Kriterium gilt hier der Nachweis der
Einhaltung der öffentlichen Sicherheit. Bewilligungen für solche Aktivitäten obliegen der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden, es sind dies die kommunalen oder kantonalen Ämter.
SECO, IVA und Suva haben eine Empfehlung zur Beurteilung solcher Aktivitäten erarbeitet. Darin werden nebst den generellen Kriterien auch praktische Einsatzgebiete aufgeführt und Beurteilungshilfen zur Verfügung gestellt (siehe Anhang 2).
Der Umgang mit Künstlern und Artisten
Nebst den oben aufgeführten drei Kategorien bleibt noch die Frage nach dem Vollzug bei den Artisten und Künstler. Diese gelten nicht als Arbeitnehmer im klassischen Sinne, da sie - inhaltlich gesehen - eine selbständige artistische Leistung erbringen. Die Anwendbarkeit der Arbeitssicherheitsbestimmungen dürften folglich nicht gegeben sein. Insofern ist hier lediglich die Frage nach der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit zu klären.
Bewilligungen für solche Aktivitäten obliegen der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden, es sind dies die kommunalen oder kantonalen Ämter.
Sollte die öffentliche Sicherheit im Rahmen der artistischen Leistungen nicht tangiert werden, obliegt die Wahl des Einsatzes der Arbeitsmittel den Artisten und Künstlern.
Ihnen ist zu empfehlen, beim Abschluss ihrer Unfall- und Haftpflichtversicherung diesem
Umstand Rechnung zu tragen.
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Personentransport mit Arbeitsmitteln im Freizeitbereich
Hilfsmittel zum Kreisschreiben vom 2. Juli 2004 für die Vollzugsorgane
Anhang 1
Bewilligung der Schaustellertätigkeit durch den zuständigen Kanton
Sollten die Abklärungen ergeben, dass die gewünschte Freizeitaktivität mit konformen
Anlagen (Schaustelleranlagen) ausgeführt werden können, ist das gemäss dem
Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden ( 943.1
) vorgesehene Bewilligungsverfahren einzuleiten.
Die Bewilligung wird von der zuständigen kantonalen Behörde mit Sitzkanton des
Unternehmens erteilt wenn nachgewiesen wird, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung abgeschlossen und die Sicherheit der betriebenen Anlagen geleistet ist. Falls eine bewilligungspflichtige Schaustellertätigkeit ausgeübt wird, obliegt es den für das Reisendengewerbegesetz zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörden zu prüfen, ob der geforderte Sicherheitsnachweis erbracht ist.
Der Antragsteller muss somit an die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde gemäss untenstehender Liste verwiesen werden.
Zuständige kantonale Bewilligungsbehörde für Schaustellertätigkeiten:
Kanton Behörde
Aargau
Appenzell-
Ausserrhoden
Departement des Innern, Justizabteilung, Pass- und Patentamt
Bleichemattstrasse 1, Postfach
5001 Aarau
T 062 835 19 28, F 062 835 19 29
Verwaltungspolizei
Landsgemeindeplatz 5
9043 Trogen
T 071 343 63 42, F 071 343 63 49
Appenzell-
Innerrhoden
Basel-
Landschaft
Basel-Stadt
Bern
Justiz-, Polizei- und Militärdepartement, Verwaltungspolizei
Marktgasse 2
9050 Appenzell
T 071 788 95 24, F 071 788 95 29
Pass- und Patentbüro
Mühlegasse 14, Postfach
4410 Liestal
T 061 552 58 69, F 061 552 59 95, [email protected]
Präsidialdepartement Basel-Stadt
Aussenbeziehungen und Standortmarketing
Fachstelle Messe & Märkte
Marktplatz 30A
4051 Basel
T 061 267 70 43, F 061 267 74 43 beco Berner Wirtschaft, Marktaufsicht
Laupenstrasse 22
3011 Bern
T 031 633 50 93, F 031 633 57 98
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SECO, IVA, Suva
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Freiburg
Genf
Glarus
Inspection du Travail, Service public de l'emploi
Bd de Pérolles 24
1700 Fribourg
T 026 305 96 86, F 026 305 95 97
Département de l'economie et de la santé, Service du commerce
Rue de Bandol 1
1213 Onex
T 022 388 39 39, F 022 388 39 40
Arbeitsinspektorat des Kantons Glarus
Zwinglistrasse 6
8750 Glarus
T 055 646 66 90, F 055 646 66 91
Graubünden Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Ausweiszentrum Chur
Gäuggelistrasse 7, Postfach 61
7002 Chur
T 081 257 52 21, F 081 257 52 44
Jura Service des arts et métiers et du travail
Rue du 24-Septembre 1
2800 Delémont
T 032 420 52 30, F 032 420 52 31
Luzern Luzerner Polizei, Gastgewerbe und Gewerbepolizei
Hallwilerweg 5
6002 Luzern
T 041 248 84 84, F 041 248 84 90
Neuenburg
Nidwalden
Services de l'inspection et de la santé au travail
Rue du Tombet 24
2034 Peseux
T 032 889 68 40, F 032 889 62 75
Amt für Wirtschaft und Standortentwicklung
Industrie, Gewerbe und Arbeit
Dorfplatz 7a, 6371 Stans
T 041 618 76 54, F 041 618 76 58
Obwalden Technisches Inspektorat
St. Antonistrasse 4, Postfach 1264
6061 Sarnen
T 041 666 63 36, F 041 660 11 49
Sankt Gallen Volkswirtschaftsdepartement
Amt für Wirtschaft, Abteilung Ausländer/Gewerbe
Davidstrasse 35
9001 St. Gallen
T 071 229 20 55, F 071 229 47 80
Schaffhausen Departement des Innern, Gewerbepolizei
Mühlentalstrasse 105
8200 Schaffhausen
T 052 632 77 76, F 052 632 94 41
Schwyz Amt für Arbeit, Gewerbeaufsicht
Postfach 1181
6431 Schwyz
T 041 819 21 15, F 041 819 16 26
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SECO, IVA, Suva
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Solothurn
Thurgau
Tessin
Uri
Wallis
Waadt
Zug
Zürich
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitsinspektorat
Untere Sternengasse 2, Postfach 16
4504 Solothurn
T 032 627 94 26, F 032 627 93 53
Departement für Justiz und Sicherheit
Generalsekretariat, Kantonale Ausweisstelle
Postfach 8510
8510 Frauenfeld
T 052 724 22 04, F 052 724 25 70
AIC - Associazione Interprofessionale di Controllo
Viale Portone 4
6500 Bellinzona
T 091 835 45 50, F 091 835 45 51
Amt für Arbeit und Migration
Abteilung Industrie und Gewerbe
Klausenstrasse 4
6460 Altdorf
T 041 875 24 05
F 041 875 24 37
Département de l'économie et du territoire
Service de l'industrie, du commerce et du travail
Section commerce et patentes
Avenue du Midi 7
1950 Sion
T 027 606 73 00, F 027 606 73 37
Service de l'emploi
Controle du marché du travail et protection des travailleurs
Rue Caroline 11
1014 Lausanne
T 021 316 61 22, F 021 316 60 71
Kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit
Aabachstrasse 5
6301 Zug
T 041 728 55 30, F 041 728 55 29
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsbedingungen
Postfach
8090 Zürich
T 043 259 91 00, F 043 259 91 01
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Personentransport mit Arbeitsmitteln im Freizeitbereich
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Anhang 2
Einhaltung der öffentlichen Sicherheit
Der Inverkehrbringer von Transportmitteln muss definieren, zu welchem Zweck sein TEG verwendet werden darf. Ist es nicht ausdrücklich für Personentransporte vorgesehen, so ist der Transport von Arbeitnehmenden gemäss Unfallversicherungsgesetz (VUV) Art. 42 verboten.
Im Freizeitbereich existiert kein solches Verbot. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die
Sicherheit von Personen in der Öffentlichkeit gewährleistet sein muss. Deshalb haben hier die für die Beurteilung der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Stellen die Aufgabe, das Gesuch diesbezüglich zu überprüfen. Es empfiehlt sich, bei der Prüfung
ähnliche Massstäbe anzuwenden, wie bei der Beurteilung von Ausnahmebewilligungsgesuchen im Arbeitsbereich.
Folgende Nachweise sollten vom Antragsteller erbracht werden:
Eine Konformitätserklärung für die Anlage.
Einen Ausbildungsnachweis für die für diesen Einsatz vorgesehenen Personen. namentlich der Führer des Personentransportmittels (Erklärung des Herstellers, nach welchen Richtlinien und Normen die betreffende Anlage gebaut wurde).
Einen Nachweis, dass der Kranführer kein Arbeitnehmer ist. Der Kranführer muss eine selbständig erwerbende Person sein oder darf Tätigkeit nicht in einem
Arbeitverhältnis ausführen.
Einen Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung Verordnung vom 4.
September 2002 über das Gewerbe der Reisenden_Anhang 3_Deckungssumme .
Einen Nachweis, dass die eingesetzten Arbeitsmittel regelmässig nach
Herstellerangaben instandgehalten (gewartet) worden sind.
Es muss namentlich eine Person bezeichnet sein, die vor Ort für die sichere
Durchführung der Aktivitäten verantwortlich ist.
Die verwendete Anlage darf nur nach Herstellerangaben eingesetzt werden; die
Kriterien für eine Einstellung des Einsatzes sind festgelegt (Wind, Regen,
Betriebszeiten).
Ein Notfallkonzept (Verhalten bei Pannen, Rettung von Personen).
Zudem sind die übrigen Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit einzuhalten.
Empfehlung SECO-IVA- Suva (nicht abschliessend):
Einsatzgebiet Bewilligung zusätzl. Bedingungen, Begründung
Harassen klettern
Sicherung an Kranstruktur ja falls Betreiber Risiken mittels CL reduziert
CL "Harassenklettern"
Bungy jumping vom Kran nein
Aussichtsplattformen, ausgediente
Seilbahnkabinen etc.
an Kranen nein
Personentransport mit Arbeitsmitteln im Freizeitbereich:
Hilfsmittel zum Kreisschreiben SECO vom 2. Juli 2004 unterschiedlicher Sicherheitsstandard im
Vergleich mit anderen Schaustelleranlagen; in der CH gibt es Alternativen für diese
Tätigkeit
Schadensausmass zu gross; unterschiedlicher Sicherheitsstandard im
Vergleich mit anderen Schaustelleranlagen
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