BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 1 von 39 „Anlage 6 (§ 10) Katalog der Prüfpositionen Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs. Prüfnummern für Formblatt Anlage 1 Position 0 Identifizierung des Fahrzeuges 0.1 Kennzeichen(tafeln) (falls vorgeschrieben) Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können) nicht ordnungsgemäß angebracht Beschriftung fehlt oder ist unleserlich umgebogen, beschädigt entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen 0.2 0.3 Fahrzeugidentifizierungsnummer fehlt oder unauffindbar unvollständig oder unleserlich nicht original entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen Zuordnung Anmerkung SM, GV LM, SM LM, SM LM, SM VM, SM SM SM SM SM Motortype fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht der Fahrzeuggenehmigung entsprechend 1 Bremsanlage 1.1 Mechanischer Zustand und Funktion 1.1.1 Bremspedal-/Bremshebellagerung (Betätigungseinrichtung) www.ris.bka.gv.at SM, VM Für Prüfungen gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 schwergängig (bei ausreichender Wirkung der Betriebsbremse) erhebliche Abnutzung oder Spiel Lagerung ausgeschlagen Lagerung gebrochen 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 Zustand des Pedals / des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung Betätigungsweg übermäßig keine ausreichende Wegreserve vorhanden Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt Bruchgefahr, nicht betätigbar ausreichende Bremswirkung kann nicht erreicht werden Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden) verbogen oder geschädigt Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsmäßig Kompressorleistung nicht ausreichend um Hilfsbremswirkung zu erreichen Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems Leitungen stark beschädigt, übermäßig korrodiert oder stark undicht Leitungen unsachgemäß befestigt, deformiert, unsachgemäß repariert oder stark korrodiert offensichtliche Änderung des Bremssystems 2 von 39 LM, SM SM SM GV SM GV LM, SM, GV SM GV GV SM, GV LM, SM, GV SM, GV SM GV SM, GV SM, GV SM, GV GV SM SM Typenschild fehlt VM Druckwarnanzeige, Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft LM, SM Handbremsventil Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen Funktion ungenügend, nicht feststellbar Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend SM SM, GV SM www.ris.bka.gv.at Für Prüfungen gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 1.1.6 1.1.7 1.1.8 1.1.9 1.1.10 3 von 39 gesichert Verbindungen locker oder Leckage im System SM Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse Feststellratsche greift nicht ausreichend übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenmechanismus übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder ohne Wirkung fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an SM, GV LM, SM SM SM, GV SM Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.) Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt übermäßiger Ölaustritt aus System Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit oder Leckage Funktion mangelhaft SM, GV SM SM SM, GV SM, GV Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch) Absperrhähne oder selbstabsperrendes Kupplungskopfventil schadhaft unsicher befestigt/unsachgemäß montiert übermäßige Leckage Schutzklappe für Anhängeranschluss fehlt mangelhafte Funktion LM, SM SM SM, GV SM SM, GV Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter Behälter beschädigt, korrodiert, undicht, Entwässerungsvorrichtung ohne Funktion Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert Behälterschild/Aufschrift fehlt/unlesbar unsachgemäße Reparatur LM, SM, GV SM, GV SM, GV SM, VM SM, GV Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht Hauptbremszylinder unsicher befestigt Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist schadhaft offensichtliche Änderungen an der Bremsanlage SM SM, GV SM, GV LM, SM SM SM www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 1.1.11 1.1.12 1.1.13 1.1.14 1.1.15 4 von 39 Vorratsbehälter unsachgemäß befestigt oder beschädigt Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend oder über Maximum SM LM, SM, GV Starre Bremsleitungen Ausfall- oder Bruchgefahr Leitungen oder Anschlüsse undicht Leitungen beschädigt Leitungen übermäßig korrodiert falsche Verlegung unsachgemäß repariert GV SM, GV LM, SM, GV SM, GV LM, SM, GV SM, GV Flexible Bremsschläuche Ausfall- oder Bruchgefahr Schläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz Schläuche oder Anschlüsse undicht Ausbeulung der Schläuche unter Druck Porosität unsachgemäß repariert GV SM, GV SM, GV GV LM, SM, GV SM, GV Bremsbeläge und Bremsklötze Belag oder Klotz nahe der Verschleißgrenze Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt verschmutzt (Öl, Fett usw.) fehlender Belag oder Klotz falscher Belag oder Klotz LM SM, GV SM, GV GV SM, GV Bremstrommeln, Bremsscheiben Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 90% der Reibfläche Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 75% der Reibfläche Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung Trommel oder Scheibe gerissen Trommel oder Scheibe ungenügend gesichert oder gebrochen Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.) fehlende Bremstrommel oder -scheibe Ankerplatte ungenügend gesichert Bremsträger locker LM SM SM, GV LM, SM, GV GV SM, GV GV SM GV Bremsseile, Bremszugstangen, Bremsbetätigungshebel, Bremsgestänge www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 Betätigungskräfte zu groß, schwergängig Seile beschädigt, unsachgemäß verlegt Ausfallgefahr Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert Seil, Zugstange oder Verbindung ungenügend gesichert Seilführung schadhaft Ummantelung der Seilhülle gebrochen übermäßige Hebel- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes Schutzmanschette des Auflaufteils leicht beschädigt, porös Schutzmanschette des Auflaufteils stark beschädigt oder fehlt Führung des Auflaufteils starkes Spiel Dämpfer/-lagerung der Auflaufvorrichtung schadhaft Auflaufteil festgefressen Rückfahrsperre des Auflaufteils bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend 1.1.16 1.1.17 5 von 39 LM, SM SM, GV GV SM SM, GV SM, GV LM, SM LM SM, GV LM SM SM SM GV SM, GV Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder Hydraulikzylinder) Entlüftungsschraube defekt Radbremszylinder gerissen oder beschädigt Radbremszylinder undicht Radbremszylinder unsicher befestigt/ oder unsachgemäß montiert Radbremszylinder übermäßig korrodiert Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membrane Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt schwergängig Nachstellanzeige außer Funktion LM SM, GV SM, GV SM, GV SM, GV SM, GV SM SM, GV SM Bremskraftregler Gestänge defekt oder zu großer Weg oder unsachgemäß montiert falsch eingestellt Klemmt oder ist unwirksam fehlt undicht SM, GV SM, GV SM, GV SM, GV SM, GV Typenschild fehlt VM Daten unleserlich oder nicht vorschriftsmäßig VM www.ris.bka.gv.at z.B.: verknotet z.B.: ALB-Schild fehlt wenn vorgeschrieben BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 1.1.18 1.1.19 1.1.20 1.1.21 1.1.22 Automatische Gestängesteller und -anzeige Gestängesteller beschädigt, klemmt oder weist übermäßige Wege, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf Gestängesteller schadhaft unsachgemäß montiert oder ersetzt Gestängeanzeiger ohne Funktion Dauerbremssystem (soweit eingebaut oder vorgeschrieben) Anschlüsse oder Befestigungen unsicher System ist offensichtlich schadhaft oder fehlt 6 von 39 SM, GV SM SM SM SM SM, GV Automatische Betätigung der Anhängerbremsen Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird Abreißverbindung schadhaft oder fehlt GV Staubmanschette beschädigt oder fehlt Führung übermäßiges Spiel Dämpfer /- Lagerung schadhaft Rückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend Betätigungsweg zu groß LM, SM SM SM SM, GV SM Vollständiges Bremssystem andere Systembauteile derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist Luft- oder Frostschutzmittelaustritt Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) fehlen beschädigt unbrauchbar oder undicht 1.2 Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit 1.2.1 Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft) ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der größten an einem anderen Rad derselben www.ris.bka.gv.at SM SM, GV LM, SM SM SM, GV, VM SM LM, SM SM LM, SM, GV LM z.B.: Abreißseil bei Auflaufbremsen oder elektrischer Anhängerbremse z.B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw. BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 Achse gemessenen Höchstbremskraft Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang starke Schwankung der Bremskraft (mehr als 20% Abweichung von der gemessenen Höchstbremskraft) während jeder vollen Radumdrehung 7 von 39 SM GV SM, GV SM, GV SM SM 1.2.2 Wirksamkeit Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den unten angegebenen Werten. www.ris.bka.gv.at SM Anmerkung: Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuerten (hydraulischem oder pneumatischem) Druck. Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen. Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen. Anmerkung: Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2. Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 8 von 39 Achsen und über die Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält ("EG-Bremsbänder"). Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn die Prüfmasse 80 % des technischen Höchstgewichtes beträgt. Mindestbremswirksamkeit Klasse M1:…………………………………………………………………………………. 58 % Klasse N1: ……………………………………………………………………………….. 50 % Klasse M2, M3:………………………………………………………………………….. 50 % Klasse N2, N3:……………………………………………………………………………... 50 % Klasse T5, C5: …………………………………………………………………………… 45 % Klasse O1, O2, R:………………………………………………………………………….. 43% Klasse O3, O4: Sattelanhänger: …………………………………………………………………………… 45% Anhängewagen: ………………………………………………………………………….. .50% Zentralachsanhänger:…………………………………………………………………….. .50% Zugmaschinen (25 bis 40 km/h)T1, T2, T3, T4 C1, C2, C3, C4 bei Hinterradbremse ……………………………………………………………………... 30 % bei automatisch abschaltbarem Allradantrieb……………………………………………. 40 % www.ris.bka.gv.at 50% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 25.07.2010 48% bei Fahrzeugen, die nicht mit ABV ausgerüstet sind oder mit erstmaliger Zulassung vor dem 1.10.1991 43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 45% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012 BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 Klassen L (beide Bremsanlagen): Klasse L1e,……………………………………………………………………….…….... 42 % Klasse L2e, L6e:………………………………………………............................................ 40 % Klasse L3e:………………………………………………………………………………. 50 % Klasse L4e:………………………………………………………………………………. 46 % Klasse L5e, L7e:…………………………………………………………………………. 44 % Klassen L (Hinterradbremsanlage):……………………………………………………….25 % oder die Bremskraft liegt unter dem vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse festgelegten Bezugswert Abbremswirkung der Betriebsbremse, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit 1.3 Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) 1.3.1 Wirkung Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) 1.3.2 Wirksamkeit für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 50% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 25% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten 1.4 Feststellbremse 1.4.1 Wirkung Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft. einseitig ohne Wirkung www.ris.bka.gv.at 9 von 39 SM GV LM SM GV SM, GV siehe Anmerkung zu 1.2.2 SM GV siehe Anmerkung zu 1.2.2 SM GV BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 16% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 10% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 7% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist 1.4.2 1.5 1.6 1.7 1.8 Übertragung Hebelweg Feststellvorrichtung defekt oder funktionslos Dauerbremssystem Wirkung Wirkung nicht abstufbar SM GV LM, SM LM, SM SM System funktioniert nicht SM Antiblockiersystem (ABS) Warneinrichtung defekt Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft Kabel beschädigt andere Bauteile fehlen oder sind schadhaft in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig SM SM SM SM SM SM Elektronisches Bremssystem (EBS) Warnvorrichtung defekt Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an SM SM Nicht anwendbar bei Auspuffbremssystemen Bremsflüssigkeit Bremsflüssigkeit offensichtlich verschmutzt Siedepunkt niedriger als 180° C/ Wasseranteil größer als 1,5 % Siedepunkt niedriger als 150°C/ Wassergehalt größer als 2 % Bremsflüssigkeit unbrauchbar 2. 10 von 39 Lenkung www.ris.bka.gv.at SM LM SM GV z.B. Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 11 von 39 2.1 Mechanischer Zustand 2.1.1 Zustand des Lenkgetriebes Getriebe schwergängig Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt Gelenkwelle übermäßig abgenutzt Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf Leckage Staubmanschetten beschädigt Ausfallgefahr SM, GV SM, GV SM, GV SM, GV LM, SM SM GV Befestigung des Lenkgehäuses Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen Lenkgehäuse gebrochen SM, GV SM, GV SM, GV SM, GV Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen ein Bauteil gebrochen oder verformt Mangelhafte Befestigung, Befestigungsvorrichtungen fehlen Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft unsachgemäße Reparatur oder Änderung Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt SM, GV SM, GV LM, SM, GV SM, GV SM SM, GV LM, SM Funktion des Lenkgestänges Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen Fahrzeug nicht sicher lenkbar SM SM GV Servolenkung Flüssigkeitsleck Flüssigkeit unzureichend Mechanismus funktioniert nicht Mechanismus gebrochen oder unsicher Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV LM, SM SM, GV SM, GV SM, GV SM, GV 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 Kabel/Schlauch/Leitung beschädigt oder übermäßig korrodiert 12 von 39 SM, GV 2.2 Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange 2.2.1 Zustand des Lenkrads/der Lenkstange Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt Lenkradnabe, -kranz, oder -speichen gebrochen oder locker offensichtliche Abänderungen Befestigung mangelhaft SM SM, GV SM, GV SM, GV, VM SM, GV Lenksäule/-bügel und -gabel übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule flexible Kupplung (Hardyscheibe) oder andere Verbindungselemente beschädigt Befestigung schadhaft oder Ausfallgefahr unsachgemäße Reparatur oder Änderung Höhenverstellung nicht fixierbar Lenkkopflager-Gabelkopflager ausgeschlagen oder schwergängig SM, GV SM, GV SM SM, GV GV SM SM, GV 2.2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 3. Lenkungsspiel übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsmäßig) SM, GV, VM Spureinstellung Einstellung entspricht offensichtlich nicht den Herstellerangaben oder nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM Drehkranz Bauteil beschädigt oder gerissen übermäßiges Spiel Befestigung schadhaft SM, GV SM, GV SM, GV Elektrische Servolenkung (EPS) EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder Lenkhilfe funktioniert nicht SM SM, GV SM Sicht www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 3.1 Sichtfeld Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird Mängel an der Sonnenblende stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich) Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten 3.2 Scheibenzustand kein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt) Windschutzscheibe gesprungen Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd beschädigt oder gesprungen Nicht vorschriftsmäßige Einfärbung der Scheibe durch Folien oder Lacke, erhebliche Veränderung der Scheibenoberfläche Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers beschädigt oder gesprungen Heckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sicht beeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nicht vorhanden Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt 3.3 13 von 39 Sichtfeld gemäß Richtlinie 77/649/EWG LM, SM, GV LM SM, VM SM, GV, VM SM, VM LM, SM SM, GV SM, VM LM, SM LM, VM SM, GV, VM Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel) oder Rückblickeinrichtung fehlt, nicht ausreichend wirksam oder ungeeignet SM, VM Verkehr hinter oder neben dem Fahrzeug nur auf einer Seite beobachtbar LM, SM LM – weniger als 10 % der Fläche blind, SM – 10 % oder mehr der Fläche blind beschädigt, gerissen, gesprungen oder Spiegel blind Befestigung locker oder unsicher großwinkeliger Außenspiegel fehlt Weitwinkelspiegel fehlt www.ris.bka.gv.at z.B. sandgestrahlte Fahrgestellidentifizierungsnummern zulässig LM, SM SM, VM SM, VM für Fahrzeuge der Klasse N2 > 5,5t und N3 für Fahrzeuge der Klasse N2 < 7,5t, wenn Anbringung 2m über Boden BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 14 von 39 möglich ist überdies gilt: Anfahrspiegel nicht erforderlich, wenn Sichtfeld mit Weitwinkel und Frontspiegel eingehalten ist (§ 18a KDV) 3.4 3.5 3.6 Frontspiegel / Anfahrspiegel fehlt Genehmigungszeichen fehlt SM, VM SM, VM Scheibenwischer arbeitet zu schnell oder zu langsam fehlt, funktionslos, unbrauchbar oder schadhaft Wischerblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen Heckscheibenwischer defekt, fehlt od. unwirksam SM SM, GV SM, GV SM LM Scheibenwaschanlage (für die Windschutzscheibe) fehlt oder unwirksam SM Antibeschlagsystem nicht funktionsfähig LM,SM 4 Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlagen 4.1 Scheinwerfer 4.1.1 Zustand und Funktion Scheinwerfer, Licht/Lichtquelle fehlt, ohne oder ungenügende Funktion Projektionssystem (Reflektor und Linse) angegriffen, blind, verrostet oder fehlt SM, GV Scheinwerfergläser fehlen od. erheblich beschädigt Streuscheibe geringfügig gesprungen Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass Befestigung unzureichend Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen 50% oder mehr der Lichtquellen ausgefallen Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen weniger als 50% der Lichtquellen ausgefallen SM LM LM, SM LM, SM SM LM Einstellung Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig SM 4.1.2 www.ris.bka.gv.at LM, SM LM wenn weniger als ca. 10% der Reflektorfläche blind BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 4.1.3 4.1.4 Schaltung Lichthupe defekt Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt Schaltfehler Verpflichtende Fernlichtkontrollleuchte defekt, fehlt oder Schaltfehler Übereinstimmung mit den Vorschriften Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern Scheinwerfer bei Kraftwagen nicht paarweise Scheinwerfer links und rechts verschiedener Bauart Anbau nicht vorschriftsmäßig Summe der Kennzahlen über 100 Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel 15 von 39 LM SM SM SM, VM SM, VM SM SM, VM SM SM, VM SM, VM SM, GV Reflektor fehlt, blind oder verrostet Streuscheibe oder Leuchtmittel verdreht eingebaut Beeinträchtigung der Lichtaustrittsfläche Scheinwerfer desselben Paares mit Licht verschiedener Farbe Abdeckung durch Anbauten 4.1.5 SM SM SM, VM SM, VM SM, VM Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht / fehlt SM manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden 4.1.6 SM Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungs- und Schlussleuchten 4.2.1 Zustand und Funktion www.ris.bka.gv.at Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind. SM Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben) fehlt/defekt 4.2 z.B. H4 mit Zwischenringen, Gasentladungslampe in anderem als ECE-R98 Scheinwerfer Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind. BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 4.2.2 4.2.3 16 von 39 Begrenzungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion Umrissleuchten fehlen oder sind ohne Funktion Seitenmarkierungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion Schlussleuchten fehlen oder sind ohne Funktion bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen Befestigung unzureichend Leuchtscheibe fehlt, gesprungen oder ausgebrochen Leuchtscheibe geringfügig gesprungen SM SM SM SM, GV SM LM LM, SM SM LM Schaltung Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt Schaltfehler SM, VM SM SM Übereinstimmung mit den Vorschriften Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird offensichtlich falsche Leuchtmittel Abdeckung durch Anbauten Abweichungen von den Anbringungsvorschriften Anbaugeräte oder Fahrzeugteile ragen um mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinaus SM, VM SM, VM SM, VM SM, VM SM, GV SM, VM 4.3 Bremsleuchten 4.3.1 Zustand und Funktion Eine Leuchte ohne Funktion oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt Alle Leuchten ohne Funktion oder in ihrer Wirkung erheblich beeinträchtigt bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen Befestigung unzureichend Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen Leuchtscheibe geringfügig gesprungen SM GV SM LM LM, SM SM LM Schaltung Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt Schaltfehler SM, GV SM SM 4.3.2 www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 4.3.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften Lichtfarbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig offensichtlich falsche Leuchtmittel Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird Abdeckung durch Anbauten Abweichungen von den Anbringungsvorschriften 17 von 39 SM, VM SM, VM SM, VM SM, VM SM, GV 4.4 Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten 4.4.1 Zustand und Funktion Eine Leuchte fehlt, ohne Funktion oder ihrer Wirkung stark beeinträchtigt Alle Leuchten einer Seite fehlen, ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen Befestigung unzureichend Leuchtscheibe fehlt Leuchtscheibe geringfügig gesprungen Leuchtscheibe durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM GV SM LM LM, SM SM LM SM Schaltung Schalter beschädigt weder optische noch akustische Anzeige Kontrolleinrichtung für Anhängerbetrieb fehlt Warnblinklicht (Warnblinkanlage) fehlt oder defekt Schaltfehler LM SM, VM SM, VM SM SM Übereinstimmung mit den Vorschriften Lichtfarbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird offensichtlich falsche Leuchtmittel Abdeckung durch Anbauten Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM SM, VM SM, VM SM, VM SM, VM Blinkfrequenz weniger als 60 oder mehr als 120 Perioden pro Minute SM 4.4.2 4.4.3 4.4.4 4.5 Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 4.5.1 18 von 39 Zustand und Funktion Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt SM bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen Befestigung unzureichend Reflektor fehlt, blind, verrostet Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, geringfügig gesprungen Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass Streuscheibe verdreht eingebaut 4.5.2 4.5.3 4.5.4 Einstellung Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat SM LM LM, SM LM, SM LM SM LM, SM SM LM, SM, VM SM, VM SM Übereinstimmung mit den Vorschriften Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig Scheinwerfer mit Licht verschiedener Farbe Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften Abdeckung durch Anbauten offensichtlich falsche Leuchtmittel System nicht vorschriftsmäßig SM, VM SM, VM SM, VM SM, VM SM, VM SM, VM LM, SM, VM Rückfahrscheinwerfer 4.6.1 Zustand und Funktion Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt Reflektor fehlt, blind, verrostet www.ris.bka.gv.at SM: 10% oder mehr der Fläche SM Schaltung Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig Kontrollleuchte fehlt oder ohne Funktion Schaltfehler 4.6 Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind. SM LM, SM SM: 10% oder mehr der Fläche BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 4.6.2 4.6.3 19 von 39 Streu- oder Leuchtscheibe geringfügig gesprungen Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass Streuscheibe verdreht eingebaut sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen Befestigung unzureichend LM SM SM SM LM, SM, VM SM LM LM, SM Übereinstimmung mit den Vorschriften Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig blendet Abweichung von den Anbringungsvorschriften System nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM SM SM, VM LM, SM, VM Schaltung Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig Schaltfehler LM, SM, VM SM 4.7 Beleuchtung für das hintere Kennzeichen 4.7.1 Zustand und Funktion fehlt oder ohne Funktion Befestigung unzureichend Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus LM, SM, VM LM, SM LM, SM, VM Übereinstimmung mit den Vorschriften System nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM 4.7.2 4.8 Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln 4.8.1 Zustand vorgeschriebene Rückstrahler, Umrissmarkierungen oder hintere Kennzeichnungstafeln fehlen Rückstrahler bei Kraftwagen und Anhängern vorne oder hinten nicht paarweise angebracht Rückstrahler geringfügig gesprungen Rückstrahler durchgehend gesprungen oder ausgebrochen Umrissmarkierung oder hintere Kennzeichnungstafeln beschädigt Befestigung unzureichend www.ris.bka.gv.at SM, VM SM, VM LM SM LM, SM LM, SM BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 4.8.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften Einrichtung oder Position nicht vorschriftsmäßig reflektierte Lichtfarbe oder Form stimmt nicht Abdeckung durch Anbauten Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften 20 von 39 LM, SM, VM SM, VM SM, VM SM, VM 4.9 Kontrollleuchten 4.9.1 Zustand und Funktion Vorgeschriebene Kontrollleuchten fehlen oder ohne Funktion LM, SM, VM Übereinstimmung mit den Vorschriften vorgeschriebene Kontrollleuchten nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger Verbindungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei, fehlt teilweise oder vollständig Falsche Schaltung oder Funktionsfehler in der elektrischen Schaltung unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt Isolierung beschädigt oder schadhaft SM, GV SM LM, SM LM, SM Elektrische Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert Isolierung beschädigt oder Leitung schadhaft mangelhafte Verlegung LM, SM, GV LM, SM, GV LM, SM Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler Anbau bzw. Farbe unzulässig Funktion der Leuchte nicht vorschriftsmäßig Leuchte / Rückstrahler nicht sicher befestigt SM, VM LM, SM, VM LM, SM Batterie(n) Unsicher (Batteriebefestigung unsachgemäß, Batterie lose) Leckage Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig oder defekt LM, SM SM SM SM SM 4.9.2 4.10 4.11 4.12 4.13 www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 21 von 39 4.14 Tagfahrleuchten 4.14.1 Zustand und Funktion wenn vorhanden ohne Funktion Leuchtscheibe fehlt Leuchtscheibe geringfügig gesprungen Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen Schaltfehler bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50% oder mehr der Lichtquellen ausgefallen bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50% oder weniger der Lichtquellen ausgefallen Befestigung unzureichend SM SM LM SM LM, SM SM LM LM, SM Übereinstimmung mit den Vorschriften Lichtfarbe oder Leuchtstärke nicht vorschriftsmäßig Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird offensichtlich falsches Leuchtmittel erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften Abdeckung durch Anbauten SM, VM SM, VM SM, VM LM, SM, VM SM, VM 4.14.2 5. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung 5.1 Achsen 5.1.1 Achsen / Achskörper angerissen, gebrochen oder verbogen, Korrosion unsichere Befestigung am Fahrzeug unsachgemäße Reparatur oder Änderung Gummielemente fehlen oder funktionslos Gummielemente brüchig oder porös Staubmanschette durchgehend gerissen oder nicht vorhanden LM, SM, GV SM, GV SM, GV SM LM SM Achsschenkel eingerissen, verbogen gebrochen Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger Achsschenkelbolzen in der Achse locker SM GV SM, GV SM, GV SM, GV 5.1.2 www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 5.1.3 Radlager Spiel in den Radlagern übermäßiges Spiel in den Radlagern schwergängig oder klemmt Beschädigung erhebliches Laufgeräusch 22 von 39 LM SM, GV SM, GV SM, GV SM, GV 5.2 Räder und Reifen 5.2.1 Radnabe Radmuttern oder Radbolzen fehlen oder sind locker offensichtlich falsche Radmuttern / Radschrauben SM, GV SM, GV Nabe abgenutzt oder beschädigt SM, GV 5.2.2. 5.2.3 Räder Riss, Bruch oder offensichtlich defekte Schweißung Felgenringe unsachgemäß montiert Rad verbogen oder abgenutzt für den Reifen offensichtlich zu große oder zu kleine Felge erhebliche Deformation des Felgenhornes, starker Schlag Radbefestigungsbohrungen ausgeleiert oder eingerissen Spurverbreiterung mittels Distanzbolzen oder Distanzscheibe Speichen offensichtlich locker oder fehlen Sicherungen bei geteilten Felgen fehlen oder schadhaft Rad entspricht nicht der Genehmigung Rad entspricht nicht der Genehmigung mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit Radmutternabdeckung fehlt oder defekt Reifen Reifengröße, Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsmäßig mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten Profiltiefe der Reifen nicht ausreichend oder vorschriftsmäßig www.ris.bka.gv.at GV SM, GV LM, SM, GV SM, GV SM, GV SM, GV SM, GV SM, GV SM VM Ausnahme: genehmigt SM, GV LM, SM SM, GV SM, GV SM SM, GV Ausnahme: genehmigt SM, GV, VM GV ab < 80% des gesetzlich geforderten Wertes BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 23 von 39 Reifen scheuern an anderen Bauteilen nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsmäßig Luftdrucküberwachungssystem defekt oder offensichtlich unwirksam Winterreifen nicht achsweise Spikesreifen nicht auf allen Rädern Veränderung der größten Breite des Fahrzeuges (Reifen dürfen nicht über die Kotflügel hinausragen) Reifen entsprechen nicht der Genehmigung, Genehmigungszeichen fehlt fehlendes Geschwindigkeitssymbol, wenn Geschwindigkeitsindex des Winterreifens geringer als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges unsachgemäß nachgeschnittene Reifen, SM, GV SM, GV, VM LM SM SM unregelmäßige Abnützung der Lauffläche erheblich zu geringer Luftdruck Reifen komplett entlüftet Schlauch im schlauchlosen Reifen bei Krafträdern mit Motorleistung von mehr als 25 kW LM LM, SM GV Fahrzeuge M2, M3, N2, N3 Keine Winterreifen oder Winterreifen mit weniger als 5 mm (Gürtelreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) Profiltiefe auf allen Rädern an mindestens einer Antriebsachse 5.3 Aufhängung 5.3.1 Federn und Stabilisatoren Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt Federbauteil beschädigt oder gebrochen Feder fehlt Verbindungselement schadhaft korrodiert oder fehlt offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung am Fahrwerk Verschleiß Aufhängung oder Befestigung ausgeschlagen Befestigungen fehlen, gebrochen, stark korrodiert oder locker Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt Restfederweg unter 25 mm www.ris.bka.gv.at SM, VM z.B. bei M1 oder L Ausnahme: genehmigt VM LM, VM SM, GV z.B. Karkasse am Nutengrund sichtbar SM ausgenommen Nachweis der Freigabe durch Fahrzeug- oder Reifenhersteller VM nur im Zeitraum von 1. November bis 15. März für M2, M3 und vom 1. November bis 15. April für N2, N3 SM, GV SM, GV SM, GV LM, SM, GV SM, GV LM, SM LM, SM, GV SM, GV SM SM,GV für Prüfungen nach § 56 KFG und § 58 KFG relevant BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und Erkennbarkeit von Schleifspuren Erkennbarkeit von Schleifspuren 5.3.2 5.3.2.1 5.3.3 5.3.4 5.3.5 24 von 39 SM GV GV Stoßdämpfer unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt beschädigt, wesentliche Leckage oder Funktionsstörung fehlt Kolbenstangenschutz gebrochen oder defekt LM, SM LM, SM, GV GV LM Wirksamkeit der Dämpfung offensichtlich beeinträchtigte Dämpfungseigenschaft LM, SM, GV Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt, erhebliches Spiel Bauteil beschädigt, gerissen, gebrochen oder korrodiert offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung geringes Spiel Aufhängung ausgeschlagen, verformt oder korrodiert Vorderradgabel sichtbar verzogen Schwingenlagerung ausgeschlagen Gummielemente fehlen oder funktionslos Gummielemente brüchig oder porös Fangvorrichtung fehlt oder unbrauchbar SM, GV LM, SM, GV SM, GV LM LM, SM, GV SM, GV SM, GV SM LM SM Aufhängungsgelenke Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungs-/ oder Traggelenke stark oder übermäßig abgenutzt, übermäßiges Spiel Abdichtung porös, beschädigt oder fehlt ungenügende Sicherung Gefahr des Lösens der Verbindung Luftfederung System funktioniert nicht ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde hörbare Systemleckage www.ris.bka.gv.at SM, GV LM, SM SM GV GV SM, GV SM BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 Luftfederbalg brüchig oder porös Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt 6. Fahrgestell und daran befestigte Teile 6.1 Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran, befestigte Teile 6.1.1 Allgemeiner Zustand Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen, gerissen oder verformt Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher übermäßig korrodiert, dadurch Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt geringe Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteils oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern offensichtlich unsachgemäße Verbindungen mehrere Rahmennieten oder -schrauben gelockert oder gebrochen Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben 6.1.2 6.1.3 Auspuffrohre und Schalldämpfer Auspuffanlage unsicher Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein Aufhängung beschädigt mangelhafte Befestigung entspricht nicht der Genehmigung Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) Tank oder Leitungen unsicher ungeeignete Befestigung des Behälters mangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung Kraftstoffleitungen stark korrodiert Kraftstofftank deformiert, korrodiert Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel Leitungen beschädigt oder durchgescheuert Kraftstoffabsperrventil (falls kraftfahrrechtlich vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei Ent- Belüftung offensichtlich mangelhaft Brandgefahr aufgrund von: - Kraftstoffaustritt - mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff - Zustand des Motorraums www.ris.bka.gv.at 25 von 39 LM, SM SM SM, GV SM, GV SM, GV LM SM, GV SM, GV LM LM, SM SM, GV SM SM, GV VM LM, SM, GV SM LM, SM, GV SM LM, SM SM, GV LM, SM SM SM SM, GV BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 LPG/CNG oder Wasserstoffsystem zum Fahrzeugantrieb Nachweis der Genehmigung fehlt Betriebsvorschrift und/oder Betriebsbuch fehlen erforderliche Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks in Betriebsbuch fehlen erforderliche Eintragungen über wiederkehrende Überprüfungen der Kraftgastanks und wiederkehrende Begutachtungen der Kraftgasanlage im Betriebsbuch fehlen mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Kraftgasanlage 6.1.4 6.1.5 6.1.6 Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr bei Berührung oder Kontakt Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsmäßig Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzes bei Lastkraftwagen und Anhängern in den Abmessungen offensichtlich unzureichend bzw. fehlt verbogen Reserveradhalter (falls montiert) nicht in einwandfreiem Zustand gebrochen oder unsicher Reserverad unsicher am Halter befestigt oder kann herunterfallen Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen Anhängevorrichtung Bauteil beschädigt, defekt oder gerissen, in der Funktion beeinträchtigt Bauteil stark oder übermäßig abgenutzt Befestigung schadhaft Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei Anzeige funktioniert nicht Kennzeichen oder Leuchte verdeckt (wenn nicht in Betrieb) offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung nicht selbsttätig schließend Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt Zugeinrichtung am Anhänger Befestigung gelockert, zu großes Spiel schadhafte Sicherung der Befestigung www.ris.bka.gv.at 26 von 39 SM, VM SM, VM SM, VM SM, VM SM, GV LM, SM LM, SM, GV SM, GV SM, GV LM, SM, VM SM, VM LM LM, SM SM SM, GV LM, SM, GV SM, GV SM, GV SM, GV SM LM, SM SM, GV VM VM SM, GV SM, GV wenn vorgeschrieben BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 Zuggabel/Zugrohr stark verbogen oder angerissen Zuggabel/Zugrohr unzulässig oder unsachgemäß reparaturgeschweißt Höheneinstellung fehlt oder unzureichend 6.1.7 6.1.8 6.1.9 6.1.10 Getriebe / Kraftübertragung (Motor, Kupplung, Getriebe, Kardanwelle, Differenzial, Antriebswellen) Sicherungsbolzen locker oder fehlen Getriebewellenlager stark oder übermäßig abgenutzt Antriebsgelenke stark oder übermäßig abgenutzt flexible Kupplung (z.B. Hardyscheibe) beschädigt, Risse Welle beschädigt oder verbogen Gelenke locker oder Befestigungsschrauben fehlen Kupplung zeigt Schlupf Kupplung zeigt übermäßigen Schlupf 27 von 39 SM, GV SM, GV SM SM, GV SM, GV SM, GV SM, GV SM SM, GV LM, SM GV Kupplung trennt nicht Lagergehäuse gebrochen oder unsicher Abdichtung (Antriebswellenmanschette) beschädigt Abdichtung (Antriebswellenmanschette) fehlt offensichtlich unzulässige Veränderung am Antriebssystem SM, GV SM, GV LM,SM SM SM Motorhalterungen Halterungen schadhaft, offensichtlich und schwer beschädigt, locker oder gebrochen SM, GV Motorleistung unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung unzulässige Veränderung des Motors offensichtliche Steigerung der Motorleistung durch unzulässiges Chip- Tuning SM SM SM Abschleppeinrichtung vorne/hinten fehlt oder unbrauchbar (falls erforderlich) SM, VM 6.2 Führerhaus, Karosserie und Aufbauten 6.2.1 Zustand Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr offensichtlich gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen Karosseriesäule unsicher www.ris.bka.gv.at SM, GV LM, SM, GV SM, GV Anm.: kein sicheres Anfahren möglich BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 Korrosionsschäden an tragenden Teilen Eindringen von Motor- oder Rauchgasen offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung (Zu- oder Anbauten) nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten) Laderaumboden, Wände, Rungen, Verschlüsse: ungenügende Befestigung Laderaumplane, Gestell, Verschlüsse Spiegelgestell beschädigt Bordwandverschlüsse schadhaft 6.2.2 6.2.3 6.2.4 6.2.5 Befestigung Karosserie oder Fahrerhaus unsicher Karosserie/Fahrerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell Kippmechanismus des Führerhauses beschädigt oder ausgeschlagen Befestigung der Karosserie/des Fahrerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt Sicherung fehlt oder unzureichend Niederspannvorrichtung fehlt, wirkungslos oder stark beschädigt Hydraulik oder Druckluftteil undicht Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie stark oder übermäßig korrodiert Luftleiteinrichtungen (Spoiler) unzureichende Befestigung 28 von 39 LM, SM, GV SM, GV SM, GV VM SM, GV LM, SM LM, SM SM, GV LM, SM LM, SM SM, GV SM, GV SM LM, SM SM, GV LM, SM Türen und Türanschläge, Schlösser Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen Türe, Scharniere, Anschläge oder Säule sind locker, schadhaft oder fehlen LM, SM SM, GV LM, SM, VM korrodiert Fronthaubenfanghaken funktionslos oder fehlt LM, SM SM Boden Boden unsicher oder schwer beschädigt wesentliche Schwächung von Bauteilen bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie Korrosions- oder Verformungsschäden SM, GV SM, GV LM, SM Fahrersitz locker oder Sitzstruktur defekt keine sichere Lehnenbefestigung oder Arretierung Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar SM, GV SM, GV SM, GV SM www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 6.2.6 6.2.7 6.2.8 6.2.9 6.2.10 Andere Sitze defekt oder unsicher Montage der Sitze offensichtlich nicht vorschriftsmäßig Sitzpolster schadhaft Haltegriffe (soweit vorgesehen) fehlen oder locker Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar Betätigungseinrichtungen eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei Hebel/Pedale nicht gleitsicher sonstige Mängel 29 von 39 LM, SM LM, SM LM SM SM SM, GV LM LM, SM Trittstufen / Einstiege Stufe oder Stufenabsatz unsicher Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer falsche Anbringung (zu hoch) LM, SM, VM SM, GV SM, VM Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsmäßig hydraulische Einrichtung undicht SM LM, SM, VM LM, SM Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz fehlen, sind locker oder schwer korrodiert ungenügender Abstand zum Rad nicht vorschriftsmäßig Spritzschutz fehlt oder ohne entsprechende Genehmigung LM, SM LM, SM LM, SM, VM SM 7 Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben 7.1 Sicherheitsgurte / Gurtschlösser und Rückhaltesysteme 7.1.1 Montagesicherheit der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser Verankerungspunkte schwer beschädigt www.ris.bka.gv.at Anm.: unsachgem. Veränderung SM, GV für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t N3 und M3 mit Genehmigung nach dem 08.09.1999 BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 7.1.2 7.1.3 7.1.4 7.1.5 30 von 39 Verankerung locker Befestigung unzureichend dimensioniert unzulässige Anbringung SM, GV SM, GV SM, VM Zustand der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt, ist nicht montiert oder unbrauchbar Sicherheitsgurt beschädigt Sicherheitsgurt nicht vorschriftsmäßig Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei SM, VM LM, SM LM, SM SM SM Kraftbegrenzer der Sicherheitsgurte Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet SM Gurtstraffer Fehlt, offensichtlich defekt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet SM Airbag fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet SM funktioniert offensichtlich nicht SM 7.1.6 Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin LM, SM 7.2 7.3 Feuerlöscher (falls erforderlich) fehlt Befestigung mangelhaft Überprüfungsfrist abgelaufen Plombierung fehlt Schlösser und Diebstahlsicherungen www.ris.bka.gv.at SM, VM LM, SM SM, VM SM, VM Anm.: gilt nur für Frontairbags, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich Anm.: gilt nur für Frontairbags, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich Anm.: sofern Fehlerauslese „Sitzkissen“ ergibt, LM mit Dokumentation im Gutachten sonst SM BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8 31 von 39 Diebstahlsicherung funktioniert nicht, verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs defekt oder sperrt bzw. blockiert unabsichtlich fehlt LM SM, GV VM Warndreieck (falls vorgeschrieben) fehlt oder beschädigt Nicht vorschriftsmäßig LM LM Verbandskasten (falls vorgeschrieben) fehlt oder unvollständig LM Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) fehlen, unbrauchbar Befestigung mangelhaft LM, SM LM, SM, GV Akustische Warnvorrichtung funktionslos Betätigungseinrichtung unsicher SM LM zu laut, zu leise Folgetonhorn (ausgenommen Einsatzfahrzeuge) Rückfahrwarner ohne Funktion, fehlt SM SM Rückfahrwarner nicht rückschaltbar (falls vorgeschrieben) VM Geschwindigkeitsmesser nicht vorschriftsmäßig eingebaut funktioniert nicht, offensichtlich erhebliche Abweichungen LM, SM, VM SM, VM SM 7.9 fehlt Beleuchtung mangelhaft Ablesbarkeit mangelhaft SM LM, SM LM, SM Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Vorhandensein und Verplombung) nicht vorschriftsmäßig eingebaut funktioniert nicht, offensichtlich falsche oder mangelhafte Aufzeichnung Verplombung schadhaft oder fehlt LM, SM, VM SM SM www.ris.bka.gv.at für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M3 offensichtlich erhebliche Abweichung für Prüfung gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 7.10 7.11 7.12 7.13 7.14 32 von 39 Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen unbefugter Eingriff oder offensichtliche Manipulation Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern SM, VM SM, VM SM, VM SM Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut / vorgeschrieben) nicht vorschriftsmäßig eingebaut Einbauschild ungültig, fehlt funktioniert offensichtlich nicht Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft) Verplombung schadhaft oder fehlt Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder abgelaufen pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen LM, SM, VM SM SM SM SM, VM SM, VM Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern SM Kilometerzähler (falls vorhanden) funktioniert offensichtlich nicht LM Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/vorgeschrieben) Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft Kabel beschädigt andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin LM, SM LM, SM LM, SM LM, SM LM, SM Antimanipulationsmaßnahmen (Klasse L, wenn vorgeschrieben) Antimanipulationsaufkleber fehlt oder unleserlich Bauteile entsprechen offensichtlich nicht den Angaben am Antimanipulationsaufkleber SM SM SM, VM Ständer, Fußrasten Ständer fehlt oder unbrauchbar Anfahrsicherung (falls vorgeschrieben) ohne Funktion bzw. fehlt, Ständer klappt nicht automatisch in geschlossene Fahrtstellung Seitenständer vorschriftswidrig Ständer in Fahrtstellung nicht fixiert www.ris.bka.gv.at SM SM, GV SM, VM SM, GV Anm: Prüfnachweis muss bei Begutachtung vorgelegt werden BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 7.15 7.16 7.17 7.18 7.19 7.20 7.21 7.22 33 von 39 Fußrasten fehlen, stark beschädigt, nicht arretierbar Fußrastenoberfläche glatt SM LM Kette /Antriebsriemen locker unzulässig abgenützt Kettenschloss unsachgemäß montiert Kettenritzel oder Kettenrad abgenützt Kettenritzel oder Kettenrad offensichtlich nicht serienmäßig Kettenspannvorrichtung fehlt Kettenspannvorrichtung locker, beschädigt, Sicherung fehlt Kettenschutz (wenn vorgeschrieben) fehlt Kettenschutz locker, verbogen offensichtlich ungleichmäßig gedehnte Kette LM, SM, GV SM, GV SM LM, SM, GV SM SM, GV SM SM, GV SM LM, SM Zapfwellenabdeckung fehlt, gebrochen LM, SM Kipp- bzw. Ladevorrichtung Prüfnachweis fehlt offensichtliche Mängel Tragfähigkeitsschild fehlt Prüfintervall überschritten VM LM, SM VM SM, VM Anlassvorrichtung ohne Funktion SM, GV Haltegriffe fehlt oder beschädigt SM Druckbehälter Bescheinigungen fehlen VM Ersatzrad nur für Omnibusse fehlt oder unbrauchbar SM, VM Kennzeichnungstafeln fehlen, unbrauchbar SM, VM www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 7.23 7.24 falsche Anbringung LM, VM Aufschriften/Geschwindigkeitsschild fehlt LM, VM Schneeketten (Fahrzeug M2, M3, N2, N3) geeignete Schneeketten für die Räder mindestens einer Antriebsachse fehlen VM 8 Umweltbelastung 8.1 Lärmentwicklung Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl. auch 6.1.2) Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen Lärmpegel übersteigt offensichtlich den in den Vorschriften erlaubten Wert: Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen) Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen) ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen 8.2 Abgasemissionen 8.2.1 Emissionen von Benzinmotoren 8.2.1.1 Abgasnachbehandlungssystem das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen 8.2.1.2 34 von 39 LM, SM VM SM, VM GV, VM SM, GV VM LM, SM SM Abgase Auspuffanlage undicht, schadhaft SM Zündanlage defekt Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig SM LM, SM SM www.ris.bka.gv.at im Zeitraum vom 1. November bis 15. April BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 Bei Kraftfahrzeugen mit Benzinmotor, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L gilt: a) Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe b) oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten HC-Gehalt und/oder COEmissionen folgende Werte i) bei Kraftfahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem wie z.B. 3-WegeKatalysatator mit Lambdasondenregelung HC-Gehalt über 600 ppm, CO-Gehalt über → 4,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1980 oder → 3,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung ab 1.1.1980 ii) bei Kraftfahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem wie z.B. 3-WegeKatalysatator mit Lambdasondenregelung je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften HC-Wert über 60 ppm → bei Leerlauf des Motors: 0,5 % → bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 01. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220 /EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden → bei Leerlauf des Motors: 0,3 % → bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 % c) Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben d) bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht bei laufendem Motor blinkt OBD-Kontrollleuchte bzw. leuchtet ständig Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Benzinmotoren, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung CO-Emissionen überschreiten bei Leerlauf des Motors 4,5 % 8.2.2 Emissionen von Dieselmotoren 8.2.2.1 Abgasnachbehandlungssystem das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen www.ris.bka.gv.at 35 von 39 SM SM SM SM SM SM SM SM LM, SM SM BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 8.2.2.2 8.3 8.4 8.4.1 8.4.2. Abgastrübung Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Es ist lediglich eine Sichtprüfung durchzuführen. a) Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß b) Sofern diese Information nicht verfügbar ist und der Absorptionsbeiwert folgende Werte überschreitet: i) bei Kraftfahrzeugen mit Saugmotor 2,5 m -1 ii) bei Kraftfahrzeugen mit Turbomotor 3,0 m -1 iii) bei Kraftfahrzeugen, welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO 4) genehmigt wurden oder welche gem. den Grenzwerten Zeile B1, Anh. I, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG idF. 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder bei Kraftfahrzeugen mit einer erstmaligen Zulassung nach dem 1. Juli 2008 1,5 m -1 Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften offensichtlich mangelhaft Andere umweltrelevante Positionen jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Austritt gefährlicher Flüssigkeiten Flüssigkeitsverlust jeglicher Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Sichtbarer Rauch starke oder übermäßige Rauchentwicklung 9. Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3) 9.1 Türen www.ris.bka.gv.at 36 von 39 LM, SM SM SM SM SM SM LM, VM SM LM, SM, GV SM, GV LM SM, GV SM, GV BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 9.1.1 9.1.2 9.2 9.3 37 von 39 Einstiegs- und Ausstiegstüren mangelhafte Funktion Zustand schadhaft Notsteuerung defekt Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft nicht vorschriftsmäßig SM LM, SM SM SM LM, SM, VM Notausstiege mangelhafte Funktion Notausstiegsschilder fehlen oder sind unleserlich Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt nicht vorschriftsmäßig SM, GV SM SM, GV LM, SM, VM Antibeschlag- und -entfrostungssystem mangelhafte Funktion Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft LM, SM SM, GV SM Lüftung und Heizung mangelhafte Funktion Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein LM, SM SM, GV 9.4 Sitze 9.4.1 Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal) Sitze defekt oder unsicher Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch nicht vorschriftsmäßig Sitzbezüge beschädigt Sitzplatzanzahl über der genehmigten LM, SM LM, SM LM, SM, VM LM SM, GV, VM Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen) Sonderausstattung wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsmäßig LM, SM LM, SM, VM Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM 9.4.2 9.5 www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 9.6 9.7 9.8 9.9. 38 von 39 fehlt, ausgefallen einzelne Lampen ausgefallen SM LM Gänge, Stehplätze Boden unsicher Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft nicht vorschriftsmäßig SM, GV LM, SM LM, SM, VM Treppen und Stufen Zustand schadhaft oder beschädigt einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei nicht vorschriftsmäßig LM, SM, GV SM LM, SM, VM Fahrgastkommunikationssystem System defekt LM, SM Hinweistafeln Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich nicht vorschriftsmäßig LM, SM LM, SM, VM 9.10 Vorschriften für die Beförderung von Kindern 9.10.1 Türen Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM Signaleinrichtungen und Sonderausstattung Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig SM, VM 9.10.2 9.11 Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen 9.11.1 Türen, Rampen und Hebeeinrichtung mangelhafte Funktion Zustand schadhaft Steuerung(en) defekt Warnvorrichtung(en) defekt nicht vorschriftsmäßig 9.11.2 Rollstuhlhalterungen www.ris.bka.gv.at LM, SM LM, SM LM, SM LM, SM LM, SM, VM z.B.: Schulbusse BGBl. II - Ausgegeben am 7. März 2013 - Nr. 70 9.11.3 39 von 39 mangelhafte Funktion Zustand schadhaft Steuerung(en) defekt nicht vorschriftsmäßig LM, SM LM, SM LM, SM LM, SM, VM Signaleinrichtungen und Sonderausstattung Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM 9.12 Sonstige Sonderausstattungen 9.12.1 Einrichtungen für Nahrungszubereitung Einrichtung nicht vorschriftsmäßig Einrichtung derart beschädigt, dass Benutzung gefährlich wäre LM, SM, VM SM Sanitäre Einrichtungen Einrichtung nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme) nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM Wagenbuch nicht vorgelegt VM 9.12.2 9.12.3 9.13 „ www.ris.bka.gv.at
* Your assessment is very important for improving the work of artificial intelligence, which forms the content of this project
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