Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Allgemeine Bedingungen für alle Verträge 1. Geltungsbereich, Schriftform (1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Vertragsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird widersprochen; sie finden keine Anwendung. (2) Neben den allgemeinen Bedingungen unter Ziffer I. gelten für die in dem abgeschlossenen Vertrag enthaltenen einzelnen Leistungen die jeweiligen besonderen Bedingungen unter Ziffer II. bis IV. (3) Alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Abschluss, einer Ergänzung oder Änderung des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder per E-Mail von uns bestätigt werden. Unsere Vertreter oder Reisenden sind nicht befugt, rechtswirksame Erklärungen abzugeben. (4) Anzeigen und Erklärungen uns gegenüber, insbesondere Mahnungen, Mängelanzeigen und Kündigungen, haben schriftlich zu erfolgen. 2. Angebote und Vertragsabschluss, Abtretung (1) Angebote unseres Unternehmens erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit uns kommt nur zu Stande, wenn ein uns erteilter Auftrag innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei uns durch Zusendung einer Auftragsbestätigung per Post oder E-Mail von uns angenommen wird oder die beauftragte Leistung erbracht wird. (2) Die Abtretung von Rechten des Kunden aus den mit uns geschlossenen Verträgen bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. 3. Liefer- und Ausführungsfristen, Teilleistungen (1) Bei Überschreitungen der vereinbarten Liefer- und Ausführungsfristen (Leistungsfristen) ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag erst berechtigt, wenn er uns unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Leistung aufgefordert hat. (2) Beruht die Leistungsverzögerung auf einem außergewöhnlichen Ereignis, das wir auch bei Anwendung der uns zumutbaren Sorgfalt nicht verhindern konnten, verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer im Einzelfall angemessenen Anlaufzeit. Auf eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist können wir uns nur berufen, wenn wir unsere Behinderung dem Kunden unverzüglich schriftlich angezeigt haben. Eine Verlängerung der vereinbarten Leistungsfrist tritt jedoch nicht ein, soweit dies für den Kunden unzumutbar ist. Dem Kunde steht in diesem Fall das Recht zu, sich unter den Voraussetzungen des Absatzes (1) von dem Vertrag zu lösen. Zu außergewöhnlichen Ereignissen rechnen auch Maßnahmen eines Arbeitskampfes, nicht vorhersehbare Störungen in unseren Betriebsanlagen, Maschinen, in der Energie- und Materialversorgung u. ä. sowie insbesondere die Fälle, in denen wir trotz Abschlusses eine kongruenten Deckungsgeschäftes von einem Vorlieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden. (3) Wird in Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses i. S. der vorstehenden Bestimmung oder aus sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Gründen die Leistung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, von dem Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten, sofern wir die Behinderung dem Kunden unverzüglich schriftlich angezeigt haben. (4) Wir behalten uns vor, die bestellte Ware in Teillieferungen und beauftragte Arbeiten in Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Wir sind berechtigt, für Teilleistungen Teilrechnungen zu erstellen. (5) Im Falle unseres Leistungsverzuges hat der Kunde Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Für darüber hinaus gehende Schäden gilt Ziffer 7 Abs. 1. 4. Preise (1) Sofern sich aus unseren Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Listenpreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe am Tag der Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Preise ohne Währungsbezeichnung gelten immer in EURO, ansonsten in der angegebenen Währung. Verpackung, Versicherung, Versand und Transport erfolgen auf Kosten des Kunden. (2) Für Montage- und Installationsarbeiten wird ergänzend auf Ziffer 17 verwiesen. (3) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, bei Verträgen mit einer Vertragsdauer von mehr als 12 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreissteigerungen, Erhöhungen von Versicherungsprämien oder Kfz-Betriebskosten und im Falle der Veränderung oder Neueinführung von gesetzlichen Steuern oder Abgaben zu erhöhen. Das gleiche gilt, wenn sich bei auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichteten Verträgen unsere Leistungserbringung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen um mehr als vier Monate verzögert. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht. 5. Zahlung, Verzug (1) Sofern nichts anderes vereinbart oder sich aus unserer Auftragsbestätigung ergibt, wird unser Zahlungsanspruch mit Zugang unserer Rechnung fällig. Sämtliche Zahlungen haben bis zum 15. des auf das Rechnungsdatum folgenden Monats bei uns eingehend ohne Abzug zu erfolgen. Mit Ablauf dieses Tages kommt der Kunde automatisch in Verzug. Wir berechnen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie 5,00 Euro für jedes Mahnschreiben. Wir sind jedoch berechtigt, einen uns entstandenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. (2) Auch bei anderslautender Bestimmung des Kunden, sind wir berechtigt, Zahlungen gem. §§ 367 Abs. 1, 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen (4) Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Der Kunde trägt Diskont- und Wechsel- sowie sonstige Bankspesen. Wird ein Wechsel oder Scheck nicht termingerecht eingelöst oder treten die Voraussetzungen einer Anspruchsgefährdung ein, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf laufende Schecks oder Wechsel die gesamte Grundforderung sofort fällig zu stellen oder geltend zu machen. (5) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden, von uns anerkannt oder unstreitig sind. (6) Kommt der Kunde bei Dauerschuldverhältnissen in Zahlungsverzug, ruht unsere Leistungsverpflichtung nebst Haftung bis zum Eingang des rückständigen Betrages bei uns, ohne dass der Kunde von der Zahlung für die Vertragslaufzeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. 6. Anspruchsgefährdung Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch welche unsere Ansprüche gefährdet werden, oder stellt sich heraus, dass in den letzten drei Jahren vor Vertragsschluss ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse zurückgewiesen wurde oder dass der Kunde die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder dass Haftbefehl hierzu ergangen ist, sind wir berechtigt, von dem Kunden Vorleistung oder Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen binnen angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, von dem Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7. Schadensersatzhaftung (1) Für Schäden aus vertraglichen Pflichtverletzungen (Verzug, Unmöglichkeit, Mangelhaftigkeit, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten) haften wir nur, wenn a) die Pflichtverletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln beruht; b) es sich bei der verletzten Vertragspflicht um eine wesentliche Vertragspflicht handelt. In diesem Falle ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schaden beschränkt; c) der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden oder der in den Schutzbereich des Vertrages mit einbezogenen Personen herrührt. (2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 8. Rücktritt vom Vertrag Erbringt eine Vertragspartei die ihr obliegende Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß (Verzug, Unmöglichkeit, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten) kann die jeweils andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist beseitigt worden ist. Bei Mangelhaftigkeit gelten darüber hinaus die Regelungen in Ziffer 15 Abs. 9 und Ziffer 21 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Ziffer 15 Abs. 9. 9. Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (1) Sofern nicht anders vereinbart, sind Verträge über Dauerschuldverhältnisse für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich über den vorgenannten oder den vereinbarten Zeitraum hinaus um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Zeitraumes gekündigt wird. (2) Bei Umzug des Kunden sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes kann der Kunde Dauerschuldverhältnisse außerordentlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen. (3) Dauerschuldverhältnisse können von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werden, wenn a) über das Vermögen des anderen Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird; b) eine Vertragspartei die ihr obliegende Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß (Verzug, Unmöglichkeit, Mangelhaftigkeit, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten) erbringt und die Pflichtverletzung trotz Abmahnung nicht beseitigt wird oder wiederholt erfolgt; c) andere wichtige Umstände eintreten, die das Vertragsverhältnis so gewichtig stören, dass dem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist. Wir sind darüber hinaus zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn sich der Kunde bei regelmäßigen monatlichen Zahlungen mit zwei Monatsraten in Verzug befindet. 10. Allgemeines (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz. Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch befugt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. (2) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (3) Die Daten des Kunden werden nach § 28 BDSG intern gespeichert und für die Bearbeitung des Antrages/Vertrages nach Bedarf manuell oder im automatisierten Verfahren genutzt. Die Speicherung, Nutzung und Übermittlung innerhalb der unseres Unternehmens ist zulässig, wenn dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist. (4) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, sofern nicht gesetzliche Regelungen eingreifen, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. 11. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bei Dauerschuldverhältnissen behalten wir uns vor, die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern oder durch die Einführung zusätzlicher Bestimmungen zu ergänzen. Die Änderungen oder Ergänzungen werden wir dem Kunden schriftlich bekannt geben. Sie gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt der Änderungs- und Ergänzungsmitteilung widerspricht. Der Kunde wird in der Änderungs- und Ergänzungsmitteilung gesondert auf die Bedeutung der Folgen des Ablaufs der sechswöchigen Frist und der damit verbundenen Anerkennung hingewiesen. II. Besondere Bedingungen für Kaufverträge / Überlassung von Standardsoftware 12. Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Abschnitts II. gelten, wenn Gegenstand der Leistung die Lieferung von Gegenständen und die Einräumung von Nutzungsrechten an von uns vertriebener Software, welche nicht im Kundenauftrag erstellt wurde (Überlassung von Standardsoftware), sind. Soweit vereinbart wird, dass diese Software durch uns an die Kundenvorgaben individuell anzupassen ist, gelten die Bestimmungen in Abschnitt III. Im Hinblick auf die Überlassung von Software gelten im Übrigen die Bestimmungen in Abschnitt IV. 13. Gefahrübergang, Lagergebühren (1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Auslieferungslager verlassen hat. Im Falle der Annahmeverweigerung geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. (2) Wird die Auslieferung eines versandbereiten Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat hinausgeschoben, sind wir berechtigt, dem Kunden Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages des betreffendes Liefergegenstandes für jeden angefangenen Monat in Rechnung zu stellen. 14. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung (1) Bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung bleiben die gelieferten Gegenstände unser Eigentum. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes durch den Kunden ist bis zur Bezahlung unzulässig. (2) Wird unser Liefergegenstand Gegenstand verarbeitet, so wird die Verarbeitung für uns vorgenommen. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung des gelieferten 2 Gegenstandes mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache anteilig zu. (3) Wird der unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstand, gleich in welchem Zustand, von dem Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die für ihn aus der Veräußerung entstehenden Forderungen einschließlich Forderungen aus hierfür begebenen Wechseln oder Schecks gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Gerät der Kunde mit der Bezahlung unserer Ansprüche ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Verzug oder liegen die Voraussetzungen der Anspruchsgefährdung vor, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern offen zu legen und uns alle zur Einziehung der Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie alle Unterlagen (einschließlich etwaiger Schecks und Wechsel) an uns herauszugeben. Alle Kosten, die mit der Forderungseinziehung verbunden sind, trägt der Kunde. (4) Wir können die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände vom Kunden herausverlangen, wenn wir zuvor gem. Ziffer 8 vom Vertrag zurückgetreten sind. (5) Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Liefergegenstände oder auf die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich - in Eilfällen fernmündlich mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung - mitzuteilen und uns ins jeder Weise bei unserer Intervention gegen Dritte zu unterstützen. Die Kosten notwendiger Interventionen trägt der Kunde. (7) Sollte der Wert aller uns nach vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Forderung mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte auf Verlangen des Kunden freizugeben. 15. Haftung für Mängelfreiheit (1) Der Kunde hat zur Erhaltung seiner Mängelgewährleistungsansprüche die von uns gelieferten Liefergegenstände oder überlassene Software unverzüglich nach Ablieferung oder Zugänglichmachung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen und uns über eventuell vorhandene Mängel unter genauer Beschreibung des Fehlers zu unterrichten. Beanstandungen sind spätestens binnen 8 Kalendertagen nach Ablieferung geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. (2) Wir sind nur für solche Mängel gewährleistungspflichtig, die nicht auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind und die die Brauchbarkeit der Leistung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Jede Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte Arbeiten an der Ware ohne unsere Einwilligung durchgeführt hat oder wenn unsere Installationsbedingungen, Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht eingehalten worden sind und der Mangel hierauf beruht. (3) Soweit Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Software ist, weisen wir darauf hin, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer SoftwareSysteme nach dem heutigen Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Der Kunde erkennt an, dass Software auch dann vertragsgemäß und mangelfrei ist, wenn sie bei Lieferung Programmierfehler enthält, die die Funktionsweise der Software im vereinbarten Umfang nur unerheblich beeinträchtigen. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, welche aus Mängeln an der Hardware, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienungen und ähnlichem resultiert, stellt keinen Mangel an der Software dar. (4) Die Software darf nur in den genannten Einsatzbereichen verwendet werden. Wir gewährleisten, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Kunden keine Materialund Herstellungsfehler hat. Die Gewährleistung bei der Erstellung von Software oder der Erbringung von softwarebezogenen Anpassungsleistungen entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, welche vom Kunden selbst geändert oder erweitert worden sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir keine Gewährleistung für die Kombinierbarkeit der Funktionen der zu liefernden Software-Produkte mit anderen SoftwareProdukten. (5) Soweit ein Mangel eines Liefergegenstandes bzw. einer gelieferten Software vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Mangelbeseitigung berechtigt. In diesen Fällen sind wir verpflichtet, die erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. (6) Erbringen wir Leistungen bei der Fehlersuche oder –beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein bzw. ohne, dass ein Mangel nachweisbar oder uns zuzurechnen ist, so können wir hierfür Vergütung nach Maßgabe unserer Listenpreise (Ziffer 4) verlangen. (7) Der Kunde wird uns bei der Fehleranalyse und Beseitigung der Mängel in angemessenem Umfang unterstützen. Der Kunde hat uns hierfür nach vorheriger Abstimmung Zugang zu seinen IT-Anlagen zu gewähren. Soweit ein Mangel an von uns gelieferten Softwareprodukten vorliegt, können wir die Pflicht zur Mängelbeseitigung auch dadurch erfüllen, dass wir eine neue Version der Software (Update, Upgrade, Release) zur Verfügung stellen. Soweit es dem Kunden zumutbar ist, können wir dem Kunden bis zur Mängelbeseitigung durch Lieferung einer neuen Version der Software eine Ausweichlösung bereitstellen. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn wir dem Kunden zumutbare Lösungen aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Die Mängelbeseitigung kann nach unserer Wahl beim Kunden vor Ort, in unseren Geschäftsräumen oder durch Fernwartung erfolgen. (8) Bei der Lieferung von Software sind wir berechtigt, die Nacherfüllung in Bezug auf eine Mangelhaftigkeit der Software davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung hierfür bezahlt hat. (9) Erst wenn die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehlschlägt, verweigert wird oder nicht innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist erfolgt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen des Mangels gegen uns bestehen nur im Rahmen von Ziffer 7 dieser Bedingungen. (10) Die Gewährleistungsfrist für Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung, Rücktritt und Minderung beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen des Mangels beträgt, wenn der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht oder zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt hat, zwei Jahre, im Übrigen ein Jahr gerechnet ab Gefahrübergang. III. Besondere Bedingungen für Werkverträge 16. Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Abschnitts III. gelten, wenn wir mit dem Kunden ausdrücklich einen Werkvertrag vereinbart haben. Insbesondere die individuelle Erstellung und Anpassung von Software nach Kundenvorgaben, Montage- und Installationsleistungen erfolgen durch uns auf werkvertraglicher Grundlage. Im Hinblick auf die Erstellung und Anpassung von Software gelten im Übrigen die Bestimmungen in Abschnitt IV. 17. Preise Soweit nicht anders vereinbart, ist die Durchführung der Montage- und Installationsarbeiten nicht in dem Preis für Kauf oder Mietkauf der Anlage oder den Lizenzpreisen (Ziffer 23 Abs. 1) enthalten und wird gesondert gemäß unseren Listenpreisen (Ziffer 4) berechnet. Das gleiche gilt für programmspezifische Einweisungen. 18. Vorbereitung und Durchführung bei Montage und Installationsleistungen (1) Die Installationsvorbereitungen sowie die für die Stromversorgung notwendigen Einrichtungen lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung vor Beginn der Montage der Geräte ausführen. Sie müssen unseren Vorgaben und den geltenden Fachnormen entsprechen. (2) Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat unser Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. (3) Der Kunde verpflichtet sich, unserem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt uns ferner die Beendigung der Montage bzw. Installation. Wir sind berechtigt, die Arbeiten durch Subunternehmer durchführen zu lassen. (4) Wir sind nicht verpflichtet, von uns montierte Anlagen mit Geräten oder Programmen des Kunden zu verbinden. Von uns gelieferte Programme werden am Installationsort auf der vom Kunden bereitgestellten Anlage, wenn diese nicht von uns mitgeliefert wird, installiert. Auf Wunsch hat der Kunde die Betriebsbereitschaft der von uns installierten Anlagen schriftlich zu bestätigen. 19. Eigentumsvorbehalt, Gewährleistung Soweit wir bei der Montage ohne gesonderten Abschluss eines Kaufvertrages von uns gestellte Materialien verwenden, behalten wir uns hieran bis zur vollständigen Bezahlung unserer Werklohnforderung das Eigentum vor. Ziffer 14 gilt entsprechend. 20. Abnahme (1)Vor der Abnahme ist der Kunde nur verpflichtet, die Entgegennahme von Waren und Werk oder Dienstleistungen zu bestätigen, wobei diese Bestätigungen noch keine Abnahme darstellen. (2) Die Vereinbarung von Teilabnahmen ist möglich. (3) Sofern dem Kunden das vollständige Ausführungspflichtenheft übergeben wurde, hat er uns auf Verlangen die Übergabe zu bestätigen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anwenderebene die Vollständigkeit des Ausführungspflichtenheftes zu überprüfen. Die Bestätigung ersetzt nicht die spätere Abnahme. (4) Der Kunde wird Software innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übergabe oder Installation auf dessen Funktionsfähigkeit und Vertragsgemäßheit hin überprüfen. Die Software gilt als abgenommen, soweit nach Ablauf der Prüffrist für eine weitere Frist von zwei Wochen die Nutzbarkeit der Software nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. (5) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über. Der Kunde sorgt vor diesem Zeitpunkt für technische und organisatorische Maßnahmen für eine Sicherung des Wirtschaftsgutes. 21. Haftung für Mängelfreiheit (1) Hinsichtlich der Haftung für die Mängelfreiheit der von uns durchgeführten Montage- und Installationsarbeiten gilt Ziffer 15 Abs. 1, 5 bis 7 und 9 und 10 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ersatzlieferung die Neuherstellung tritt. (2) Hinsichtlich der Haftung für die Mängelfreiheit von Softwareerstellungsleistungen und softwarebezogenen Anpassungsleistungen gilt Ziffer 15 Nr. 1 und 4 bis 10 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ersatzlieferung die Neuherstellung tritt. (3) Soweit Gegenstand des Vertrages die Erstellung oder Anpassung von Software ist, weisen wir darauf hin, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Software-Systeme nach dem heutigen Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Der Kunde erkennt an, dass Software auch dann vertragsgemäß und mangelfrei ist, wenn sie im Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme Programmierfehler enthält, die die Funktionsweise der Software im vereinbarten Umfang nur unerheblich beeinträchtigen. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, welche aus Mängeln an der Hardware, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienungen und ähnlichem resultiert, stellt keinen Mangel dar. IV. Besondere Bedingungen für die Überlassung, Erstellung und Anpassung von Software 22. Bereitstellung bei Überlassung, Erstellung oder Anpassung von Software Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch auf einem Datenträger (CD-Rom/DVDRom). Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird, hat der Kunde keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 23. Rechte des Kunden an der Software (1) Sofern der Kunde nicht mit uns einen gesonderten Lizenzvertrag über die von uns überlassenen bzw. durch uns erstellten Softwareprodukte einschließlich softwarebezogener Anpassungsleistungen hat, gewähren wir dem Kunden gegen Zahlung der entsprechenden Vergütung das nicht ausschließliche Recht, diese Softwareprodukte zu benutzen. (2) Das in Abs. 1 genannte Recht zur Nutzung der Softwareprodukte entsteht erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung durch den Kunden. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nutzungsrecht, dass durch uns widerrufen werden kann, soweit der Kunde die vertraglich vereinbarte Vergütung unberechtigt nicht zahlt, die Abnahme unberechtigter Weise verweigert oder gegen die in Ziffer 23 Abs. 4 bis 6 statuieren Pflichten verstößt. (3) Von uns nicht entwickelte oder nur teilentwickelte Software sowie durch uns lediglich vertriebene Software oder Softwareteile werden an den Kunden auf der Grundlage der Lizenzbestimmungen des Herstellers übergeben. Rechte Dritter werden durch das Eingehen eines entsprechenden Lizenzvertrages ausdrücklich anerkannt. (4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf der Kunde die Software nur auf den für die Software von uns freigegebenen IT-Systemen einsetzen. Mangels einer anderen Vereinbarung darf der Kunde die Softwareprodukte immer nur auf einer einzigen IT-Anlage installieren und nutzen. Alle zur Anlage gehörigen Datenverarbeitungsgeräte, auf welche die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen wird, müssen sich im unmittelbaren Besitz des Kunden befinden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf der Kunde mit der überlassenen Software nur eigene Daten im eigenen Unternehmen für eigene Zwecke verarbeiten. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Ist für die Nutzung der Software ein Kopierschutzstecker Voraussetzung, so stellen Software und Kopierschutzstecker eine Einheit dar und werden nur zusammen geliefert. Die gesonderte Nachlieferung eines Kopierschutzsteckers erfolgt nur gegen Rücksendung des defekten Steckers. (5) Der Kunde darf die Software und die dazugehörigen Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Software und die dazugehörigen Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung. Die Überlassung und Weitergabe der Software und der dazugehörigen Vertragsgegenstände bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Die Zustimmung wird erteilt, wenn der Kunde uns schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Software und die dazugehörigen Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und der Dritte uns gegenüber sein Einverständnis mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt. (6)Wird dem Kunden bei Überlassung von Software auch der Quellcode übergeben bzw. hat der Kunde hierauf Zugriff, ist er abgesehen von einer zulässigen Weitergabe nach Abs. 5 zur Geheimhaltung des Quellcodes gegenüber Dritten verpflichtet. Im Übrigen macht der Kunde die Software und die dazugehörigen Vertragsgegenstände nur Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Diese Personen sind über die Pflicht zur Geheimhaltung und unzulässigen Zugänglichmachung gegenüber weiteren Dritten, welche nach dieser Regelung nicht zum berechtigten Personenkreis gehören, zu belehren. (7) Das Recht zur Nutzung endet automatisch mit der Einstellung der Benutzung des Computersystems, für das diese Lizenz erteilt wurde oder aufgrund fristloser Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. 3 (8) Verletzt der Kunde schuldhaft eine oder mehrere Pflichten aus Ziffer 23 Abs. 4 bis 6, so sind wir berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages des Bruttopreises der von der Verletzung betroffenen Software zu verlangen. 24. Installation, Einweisung, Schulung (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der Kunde die Installation von uns übergebener Software. Für die Installation der Software verweisen wir auf die in der Produktbeschreibung oder Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die jeweiligen Vorgaben für die Hard- und Softwareumgebung, welche beim Kunden vorhanden sein muss. (2) Die Installation übergebener Software kann auch durch uns auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten (Ziffer 4) erfolgen. (3) Eine Einweisung und Schulung in Bezug auf übergebene Software wird durch uns nur auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten (Ziffer 4) übernommen. Stand 02/2010
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