Ondics Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hosting- und Projektdienstleistungen (§1 - §17) §1 Gegenstand Ondics GmbH, Neckarstraße 66/1a, 73728 Esslingen (im Folgenden Provider oder Dienstleister) erbringt seine Dienste ausschließlich auf diesen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ondics erbringt seine Dienste als Hosting-Leistungen oder als Projektdienstleistungen (nachfolgend wird Ondics als Provider oder Dienstleister bezeichnet). Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGHP) sind nur wirksam, wenn der Provider sie schriftlich bestätigt. Auch die Abbedingung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform. Der Provider ist jederzeit berechtigt, diese Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Der Provider weist seine Kunden schriftlich oder via E-Mail bei Beginn der Frist besonders darauf hin, dass die Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn der Kunde ihr nicht binnen 6 Wochen widerspricht. Der Provider behält sich vor, seine Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsdienstleistungen abweichend von Abs. 3 gemäß §28 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) iVm §23 Abs. 2 Nr.1a des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) zu ändern. §2 Leistungspflichten des Providers Der Provider gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Internet-Infrastruktur von 98,5% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Erreichbarkeit aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich vom Provider liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.). Soweit der Provider kostenlose Zusatzleistungen zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Der Provider ist befugt, solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste innerhalb einer Frist von 24 Stunden einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen Entgelt anzubieten. In diesem Fall informiert der Provider den Kunden unverzüglich. Soweit nicht ausdrücklich mit dem Kunden schriftlich vereinbart, gewährt der Provider dem Kunden keine kostenlose technische Unterstützung (Support). Geleistet wird der Support werktags via E-Mail und Telefon innerhalb der normalen Bürozeiten. Der Provider leistet keinen direkten Support für Kunden des Kunden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Provider die ihm obliegenden Leistungen auch von fachkundigen Mitarbeitern oder Dritten erbringen lassen. §3 Internetdomains Sofern der Kunde über den Provider eine Domain registrieren lässt, kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und der jeweiligen Vergabestelle zu Stande, der Provider wird nur als Vertreter des Kunden tätig. Es gelten die Bedingungen der jeweiligen Vergabestelle. (a) Die vorstehend genannte Regelung gilt auch für die Registrierungsgebühren anderer Vergabestellen, sofern der Provider nicht bei Vertragsabschluss auf eine andere Regelung hinweist. Der Provider hat auf die Domainvergabe keinerlei Einfluss. Er übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains überhaupt zugeteilt (delegiert) werden können und frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben. Das gilt auch für die unterhalb der Domain des Providers vergebenen Subdomains. chen, insbesondere CGI- und PHP-Skripte. Der Provider kann Internet-Präsenzen mit diesen Techniken vom Zugriff durch Dritte ausschließen, bis der Kunde die Techniken beseitigt/deaktiviert hat. Dies gilt nicht für Server, die dem Kunden zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen. Sollte der Kunde von dritter Seite aufgefordert werden, eine Internetdomain aufzugeben, weil sie angeblich fremde Rechte verletzt, wird er den Provider hiervon unverzüglich unterrichten. Der Provider ist in einem solchen Fall berechtigt, im Namen des Kunden auf die Internetdomain zu verzichten, falls der Kunde nicht sofort Sicherheit für etwaige Prozess- und Anwaltskosten in ausreichender Höhe (mindestens € 7.669,38 in Worten: siebentausendsechshundertneunundsechzig Euro und achtunddreißig Eurocent) stellt. Sofern das auf das Angebot des Kunden entfallende Datentransfervolumen (Traffic) die für den jeweiligen Monat mit dem Kunden vereinbarte Höchstmenge erreicht oder übersteigt, stellt der Provider dem Kunden den für das überschießende Volumen entfallenden Betrag gemäß der aktuellen Preisliste in Rechnung. Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internetdomain beruhen, stellt der Kunde den Provider hiermit frei. §4 Websites Der Kunde verpflichtet sich ferner, die vom Provider gestellten Ressourcen nicht für folgende Handlungen einzusetzen: (a) unbefugtes Eindringen in fremde Rechnersysteme (Hacking); (b) Behinderung fremder Rechnersysteme durch Versenden/Weiterleiten von Datenströmen und/oder E-Mails (Spam/Mail-Bombing), Der Kunde darf durch die von ihm erstellten Websites sowie dort eingeblendete Banner nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Marken, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, keine pornographischen Inhalte und keine auf Gewinnerzielung gerichteten Leistungen anzubieten oder anbieten zu lassen, die pornographische und / oder erotische Inhalte (z.B. Nacktbilder, Peepshows etc.) zum Gegenstand haben. Der Kunde darf seine Internet-Präsenz nicht in Suchmaschinen eintragen, soweit der Kunde durch die Verwendung von Schlüsselwörtern bei der Eintragung gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter verstößt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtung verspricht der Kunde unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000 (in Worten: fünftausend Euro). Der Provider ist bei einem Verstoß gegen eine der zuvor genannten Verpflichtungen zudem berechtigt, seine Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen. (c) Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning); §5 §6 Pflichten des Kunden Der Kunde sichert zu, dass die von ihm gemachten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet, sich den Provider jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage des Providers binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dieses betrifft insbesondere Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des Kunden. Der Kunde hat in seinen beim Provider eingerichteten POP3-E-Mail-Postfächern eingehende Nachrichten in regelmäßigen Abständen abzurufen. Der Provider behält sich vor, für den Kunden eingegangene persönliche Nachrichten zu löschen, soweit sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang auf dem Mailserver von ihm abgerufen wurden. Der Provider behält sich weiter das Recht vor, für den Kunden eingehende persönliche Nachrichten an den Absender zurück zu senden, wenn die in den jeweiligen Tarifen vorgesehenen Kapazitätsgrenzen überschritten sind. Der Kunde verpflichtet sich, vom Provider zum Zwecke des Zugangs zu deren Diensten erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und den Provider unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Der Kunde verpflichtet sich, bei Gestaltung seiner InternetPräsenz auf Techniken zu verzichten, die eine übermäßige Inanspruchnahme der Einrichtungen des Providers verursa- (d) Versenden von E-Mails an Dritte zu Werbezwecken, sofern er nicht davon ausgehen darf, dass der Empfänger ein Interesse hieran hat (z.B. nach Anforderung oder vorhergehender Geschäftsbeziehung); (e) das Fälschen von IP-Adressen, Mail- und Newsheadern sowie die Verbreitung von Viren. Sofern der Kunde gegen eine oder mehrere der genannten Verpflichtungen verstößt, ist der Provider zur sofortigen Einstellung aller Leistungen berechtigt. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Bei Projektdienstleistungen stellt der Kunde sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden, seiner Organe oder seiner Verrichtungs-, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für den Dienstleister unentgeltlich erbracht werden. Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind wesentliche Pflichten des Kunden. Abnahme, Eigentumsvorbehalt Sofern keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme verlangt, oder sofern der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand nicht zustande kommt, der vom Kunden zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung vom Provider mit Nutzung durch den Kunden als abgenommen. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die gesamte gelieferte Ware Eigentum vom Provider. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann der Provider, unbeschadet sonstiger Rechte, die gelieferte Ware zur Sicherung seiner Rechte zurücknehmen, wenn sie dies dem Kunden angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. §7 Kündigung und ihre Folgen Die Fristen für die ordentliche Kündigung beider Parteien ergeben sich aus dem jeweils vom Provider erstellten Angebot. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für den Provider insbesondere vor, wenn der Kunde (a) mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Grundentgelten in Verzug gerät; Seite 1 von 5 Ondics Geschäftsbedingungen (b) schuldhaft gegen eine der in den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4, 5 Abs. 5, 5 Abs. 6 geregelten Pflichten verstößt, der Kunde trotz Abmahnung innerhalb angemessener Frist seine Internet-Präsenz nicht so umgestaltet, dass sie den in § 5 Abs. 5 aufgestellten Vorgaben genügt. Sofern der Kunde seine Domain nicht spätestens zum Kündigungstermin in die Pflege eines anderen Providers gestellt hat, ist der Provider berechtigt, die Domain im Namen des Kunden freizugeben oder die Domain nach DENIC-Direktpreisliste künftig abzurechnen. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform per Posteinschreiben. Mit dem Wirksamwerden einer Kündigung ist der Kunde zur Rückgabe sämtlicher Originaldatenträger sowie der vollständigen ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstiger Unterlagen verpflichtet. Das Programm samt den Dokumentationen ist dem Dienstleister kostenfrei zuzustellen. Bei einem Transport durch Dritte ist die Sendung auf gesichertem Transportweg aufzugeben und in angemessener Höhe zu versichern. Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher gegebenenfalls vorhandener Kopien. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Software nicht weiterbenutzen darf und im Falle der Nichtbeachtung das Urheberrecht des Rechteinhabers verletzt. §8 Preise und Zahlung Die in einem Auftrag vereinbarten Entgelte für wiederkehrende Leistungen (z.B. monatlicher Betrieb) werden im Voraus in Rechnung gestellt und sind nach Rechnungsstellung unverzüglich fällig. Für Projektleistungen mit fixem Preis werden 50% des Betrags zu Leistungsbeginn fällig und 50% nach Abschluss der Leistungen. Projektleistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden, werden im Folgemonat gegen Aufwandsnachweis in Rechnung gestellt. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung rein netto zahlbar. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Für den Fall, dass der Kunde seine Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt, schuldet er vom Fälligkeitszeitpunkt an zusätzlich Zinsen in Höhe von 10% jährlich. Sollte sich der Kunde länger als 30 Tage mit seinen fälligen Zahlungen in Verzug befinden, ist der Provider zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Der Provider ist, sofern der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, berechtigt, die Preise jederzeit zu erhöhen. Sofern die Preissteigerung deutlich über dem Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten liegt, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Preise zu. Übt der Kunde das Kündigungsrecht nicht aus, wird der Vertrag mit den neuen Konditionen fortgesetzt. Der Provider ist berechtigt, die Aktivierung einer Domain erst nach Zahlung der für die Registrierung vereinbarten Entgelte vorzunehmen. Forderungen vom Provider kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sowie der Einrede gemäß den § 639 Abs. 1 BGB und § 478 Abs. 1 BGB. §9 Rechte Dritter Der Kunde versichert ausdrücklich, dass die Bereitstellung und Veröffentlichung der Inhalte der von ihm eingestellten und/oder nach seinen Informationen für ihn vom Provider erstellten Webseiten weder gegen deutsches noch gegen sein hiervon gegebenenfalls abweichendes Heimatrecht, insbesondere Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, verstößt. Der Provider behält sich vor, Seiten, die inhaltlich bedenklich erscheinen, von einer Speicherung auf seinem Server auszunehmen. Den Anbieter wird er von einer etwa vorgenommenen Löschung der Seiten unverzüglich informieren. Das Gleiche gilt, wenn der Provider von dritter Seite aufgefordert wird, Inhalte auf seinen Webseiten zu ändern oder zu löschen, weil sie angeblich fremde Rechte verletzen. Für den Fall, dass der Kunde den Nachweis erbringen kann, dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht zu befürchten ist, wird der Provider die betroffenen Webseiten Dritten wieder verfügbar machen. Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf unzulässigen Inhalten einer Webseite des Kunden beruhen, stellt der Kunde den Provider hiermit frei. §10 Urheberrechte, Lizenzvereinbarungen Soweit der Provider für den Kunden oder im Auftrag des Kunden für Dritte Internet-Präsenzen gestaltet, überträgt er dem Kunden ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an den erstellten Seiten für die Dauer des Vertragsverhältnisses. Sofern der Provider dem Kunden Software zur Verfügung stellt (z.B. Betriebssysteme, Shop-Software), überträgt er dem Kunden ein nicht-ausschließliches Recht für die Dauer der Vertragslaufzeit. Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Programmhersteller. Sobald das Nutzungsrecht des Kunden endet (z.B. durch Beendigung des Vertrags), hat der Kunde alle Datenträger mit Programmen, eventuellen Kopien sowie alle schriftlichen Dokumentationen und Werbehilfen an den Provider zurückzugeben. Der Kunde löscht die Software in jeder Form von seinen oder angemieteten Rechnern, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. §11 Gewährleistung Der Provider ist berechtigt, technische Anlagen und/oder Teile davon austauschen bzw. technische Änderungen vornehmen. Ausgetauschte Gegenstände gehen in das Eigentum des Providers über. Der Kunde hat gemietete oder gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferung zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Bereitstellung oder Lieferung hat er unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Eventuelle Mängel sind darüber hinaus aussagekräftig, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen, zu dokumentieren. Der Kunde ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch oder anderweitig vom Provider dafür zur Verfügung gestellten Dokumentationen durchzuführen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann und versäumt er die unverzügliche, frist- oder formgerechte Anzeige des Mangels, gilt die Ware in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, liefert der Provider kostenlos Ersatz. Der Provider ist berechtigt, nach seiner Wahl statt der Lieferung von Ersatzware Mängel nachzubessern. Der Provider ist verpflichtet, sein Wahlrecht spätestens 10 Tage nach Zugang der Mängelanzeige bei dem Provider auszuüben. Andernfalls geht das Wahlrecht auf den Kunden über. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung (Wandelung) des Vertrages oder entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) zu verlangen. Der Kunde muss im Rahmen der Gewährleistung gegebenenfalls einen neuen Programm-/ Entwicklungsstand übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen. Der Kunde hat den Provider bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Der Kunde hat vor einer Fehlerbeseitigung, insbesondere vor einem Maschinenaustausch, Programme, Daten und Datenträger vollständig zu sichern, erforderlichenfalls zu entfernen. Der Provider weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Hard- und Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet oder gegen Manipulation durch Dritte geschützt werden kann. Der Provider garantiert nicht, dass vom Provider eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software den Anforderungen des Kunden genügen, für bestimmte Anwendungen geeignet ist, ferner, dass diese absturz-, fehler- und virusfrei ist. Der Provider gewährleistet gegenüber dem Kunden nur, dass vom Provider eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software zum Überlassungszeitpunkt, unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung im Wesentlichen gemäß Leistungsbeschreibung des Herstellers funktioniert. Für bekannte Fehler seitens des Herstellers übernimmt der Provider keinerlei Gewährleistung. §12 Haftungsbeschränkung Der Provider haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Der Provider haftet bei Vorsatz sowie bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft für alle darauf zurückzuführenden Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Ebenso haftet der Provider nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. §13 Datenschutz Der Provider weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten (Verbindungsdaten) betreffen (z.B. Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads), vom Provider während der Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks, insbesondere für Abrechnungszwecke, erforderlich ist. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung einverstanden. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt der Provider auch zur Beratung seiner Kunden und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Kunde kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. Der Provider verpflichtet sich, dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erteilen. Der Provider wird weder diese Daten noch den Inhalt privater Nachrichten des Kunden ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als der Provider gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht. Der Provider weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass der Provider das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde deshalb selbst Sorge. §14 Freistellung Der Kunde verpflichtet sich, den Provider im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen. §15 Projektleistungen Die Leitung von Projekten, die als Gewerk durchgeführt werden, übernimmt der Dienstleister. Abhängig von der jeweiligen Aufgabe wird der Dienstleister ein Team aus qualifizierten Mitarbeitern zusammenstellen. Projektleistungen werden größtenteils in den in den Räumen des Dienstleisters erbracht. Projektleistungen dürfen nach erfolgreichem Abschluss von Dienstleister als Referenz verwendet werden. §16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, sind die für den Sitz des Providers örtlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. §17 Schlussbestimmungen Alle Erklärungen des Providers können auf elektronischem Weg an den Kunden gerichtet werden. Dies gilt auch für Abrechnungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Provider nach den gesetzlichen Vorschriften, bei Vermögensschäden jedoch maximal in Höhe der in § 7 Abs. (2) TKV niedergelegten Höchstsätze (z. Zt. € 12.782,30). Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Provider nur, wenn er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen haftet der Provider lediglich in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, bei Vermögensschäden jedoch maximal in Höhe der in § 7 Abs. (2) TKV niedergelegten Höchstsätze (z. Zt. € 12.782,30). Die Haftung für alle übrigen Schäden, insbesondere Folgeschäden, mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Providers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Providers. Seite 2 von 5 Ondics Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hardware und Softwarelizenzen (§18 - §33) §18 Geltung der Bedingungen (1) Diese Allgemeinen Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hardware und Softwarelizenzen (AGHS) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden (nachfolgend: „Besteller“), sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen i.S.d. §310 Abs. 1 BGB ist. In diesen Fällen gelten sie ausschließlich und sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit Bestellern über die von uns angebotenen Waren oder anderen Leistungen schließen. (2) Diese AGVS gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Lieferungen oder anderen Leistungen an denselben Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden; über Änderungen unserer AGVS werden wir den Besteller in diesem Fall informieren. (3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-stehender oder von unseren AGHS abweichender Bedingungen des Bestellers oder Dritter die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGHS. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. (5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGHS nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. (6) „Ware" im Sinne dieser AGHS sind alle vertragsgemäß dem Besteller oder einem von ihm benannten Dritten zu überlassenden Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel, zur Verfügung gestellt wird. §19 Angebot und Vertragsabschluss (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, Prospekte, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Kostenvoranschläge, technische Dokumentationen (z.B. Entwürfe, Skizzen, Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Hieran behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung erfolgen. (2) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. (3) Die Annahme erfolgt durch uns schriftlich oder per Telefax, sofern nicht unmittelbar Lieferungen bzw. Rechnungsstellung durch uns erfolgt. (4) Die Übernahme von Garantien oder eines Beschaffungsrisikos setzen ausdrückliche, schriftliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie oder des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden. §20 Lieferumfang (1) Der Umfang unserer Lieferungen und sonstigen Leistungen bestimmt sich nach unseren Angaben in der Annahmeerklärung. Weichen Angebot und Auftragsbestätigung voneinander ab, ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. (2) Die im Internet, in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Kostenvoranschlägen, technischen Dokumentationen (z.B. Entwürfe, Skizzen, Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei denn, dass diese ausdrücklich in die Auftragsbestätigung einbezogen werden. (3) Eine Übernahme von Montageleistungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die zumindest in Textform zu erfolgen hat. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind wir in diesem Fall nur zum Aufstellen und zur Inbetriebnahme des Liefergegenstandes verpflichtet. Hierbei handelt es sich um Verpflichtungen aus dem Verkauf des Liefergegenstandes. Eine werkvertragliche Abnahme findet daher nicht statt. (4) Soweit wir Software liefern, sind für den Liefer- und Leistungsumfang dieser Software die in der Beschreibung und Dokumentation der Software aufgeführten Funktionalitäten maßgeblich. Eine Übernahme der Installation der Software oder von Schulungen der Mitarbeiter des Bestellers bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die zumindest in Textform zu erfolgen hat. (5) Im Interesse einer kontinuierlichen Weiterentwicklung sind wir auch nach Abschluss des Vertrages über den Liefergegenstand berechtigt, ein vergleichbares Produkt anstelle des vertraglich vereinbarten zu liefern, sofern dieses Produkt gegenüber dem vertraglich vereinbarten verbessert wurde und alle vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt und dies dem Besteller zumutbar ist. Dies gilt insbesondere auch für Funktionserweiterungen, die im ursprünglich vereinbarten Liefergegenstand noch nicht enthalten waren. §21 Nutzungsumfang der Software (1) Sofern wir Software liefern oder Liefergegenstände Software enthalten, erhält der Besteller hieran ein zeitlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht in dem nachstehend wiedergegebenen Umfang. (2) Der Besteller darf die Software nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die bezweckte Nutzung notwendig ist. Darüber hinaus kann der Besteller eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen und hat einen Hinweis auf unser geistiges Eigentum sichtbar auf dem Datenträger zu enthalten. (3) Eine Mehrfachnutzung und/oder der Netzwerkeinsatz unserer Software bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, die zumindest in Textform zu erfolgen hat. (4) Die Rückübersetzung des überlassenen Programms in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellerstufen der Software (reverse engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Verweigern wir eine Fehlerbeseitigung und sind die vorstehend beschriebenen Verfahren zur Fehlerbeseitigung notwendig, so bedarf es hierfür nicht unserer Zustimmung. (5) Der Besteller darf die Software isoliert – ohne den Liefergegenstand – nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte veräußern oder verschenken. §22 Mitwirkung des Bestellers (1) Der Besteller ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen geboten sind. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind insbesondere folgende Mitwirkungshandlungen geboten: a) bei der Installation der Hardware ist der Besteller verpflichtet, uns Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die eine Peripherie aufweisen, die alle not-wendigen technischen Voraussetzungen zur Installation der von uns zu installierenden Hardware erfüllt. Werden unsere Liefergegenstände an das Internet angeschlossen, so hat der Besteller die erforderlichen funktionstüchtigen Telekommunikationsanschlüsse vorzuhalten; b) bei der Installation der Software hat der Besteller uns die Hardware bereitzustellen, auf die die geschuldete Software zu installieren ist und diese Hardware in einem Zustand vorzuhalten, die eine 100 %ige Lauffähigkeit gewährleistet. (2) Kommt der Besteller seinen Mitwirkungshandlungen nicht nach und entstehen uns dadurch zusätzliche Kosten, z.B. Reise-, Übernachtungs- und Personalkosten, so hat der Besteller uns allen dadurch entstehenden Aufwand/Schaden zu ersetzen. Warte-zeiten wegen der Nichterfüllung der Mitwirkungshandlungen werden zu unseren üblichen Stundensätzen vergütet. 5 §23 Preise (1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk einschließlich Verladung im Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. (2) Zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport einschließlich Entladung, Zoll, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller; sie werden gesondert berechnet. (3) Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine Verzögerung des Versandes, trägt er die dafür anfallenden Kosten, die ebenfalls gesondert berechnet werden. (4) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). §24 Zahlung (1) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Maßgebend für das Datum der jeweiligen Zahlung ist der Eingang bei uns. (2) Die Bezahlung unserer Lieferungen erfolgt per Rechnung. Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsmethoden auszuschließen oder weitere Zahlungsmethoden zuzulassen. (3) Zahlungen mit Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Alle mit der Annahme, Weitergabe und dem Einzug von Wechseln entstehenden Diskont- und Inkassospesen, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Bestellers. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln, Schecks und anderen Anweisungspapieren sind wir nicht verpflichtet. Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst, so ist die gesamte Forderung bzw. Restforderung von uns zur Zahlung fällig. 6 (4) Bei noch offenen Rechnungen des Bestellers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung. (5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. (6) Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlung einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt hat oder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat. (7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, sofern und soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. §25 Lieferfristen, Lieferverzug und Annahmeverzug (1) Lieferfristen und Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist zwei Monate ab Vertragsschluss. (2) Soweit der Besteller nicht alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Mitwirkungshandlungen etc. mindestens einen Monat vor dem schriftlich festgelegten Liefertermin beigebracht hat, verlängert sich der vereinbarte Liefertermin um einen Monat, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorstehend aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Mitwirkungshandlungen etc. vollständig bei uns eingegangen sind. (3) Von uns angegebene oder vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Lieferfristen oder Liefertermine sind deshalb eingehalten, wenn der Liefergegenstand rechtzeitig unser Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller unsere Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde. (4) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jedoch ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. (5) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits er-brachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. (6) Höhere Gewalt oder uns oder unserem Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als einem Monat, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; Seite 3 von 5 Ondics Geschäftsbedingungen in diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren. Sonstige gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben da-von unberührt. (7) Bei Annahmeverzug des Bestellers hat dieser uns den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. In diesem Falle beschränkt sich die Kostenübernahme des Bestellers auf die uns tatsächlich entstandenen und objektiv erforderlichen Mehraufwendungen (§ 304 BGB). Wir sind außerdem berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer an-gemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Zahlungen sind trotz Annahmeverzuges des Bestellers zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu erbringen. Soweit wir anderweitig über den Liefergegenstand verfügen, entfallen ab dem Zeitpunkt der anderweitigen Verfügung über den Liefergegenstand etwaige zu zahlende Verzugszinsen. Zu einer anderweitigen Verwertung sind wir jedoch nicht verpflichtet. §26 Versand und Gefahrtragung (1) Lieferungen erfolgen ab Werk. Versandart und Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Wir übernehmen jedoch ausdrücklich keine Gewähr für die billigste Versandart. (2) Eine Versicherung der Liefergegenstände durch uns erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers. (3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. (4) Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben oder wir im Einzelfall etwas anderes mit dem Besteller vereinbart haben. (5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über oder ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Besteller erstmalig im Annahmeverzug befindet; beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Installations- oder Montagearbeiten) übernommen haben. (6) Die uns vom Besteller übergebenen Muster, Originale und sonstige eingebrachten Gegenstände werden sachgerecht gelagert. Eine etwaige Versicherung gegen Diebstahl, Feuer, Wasser u.a. Gefahren obliegt dem Besteller; es sei denn der Besteller beauftragt uns, eine entsprechende Versicherung abzuschließen, wofür der Besteller die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Dasselbe gilt entsprechend, wenn wir für den Besteller hergestellte Waren in dessen Auftrag bei uns einlagern. §27 Eigentumsvorbehalt (1) Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. (2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. (3) Die aus dem Weiterverkauf unserer Liefergegenstände entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen hin hat der Besteller uns die zur Einziehung der Forderung notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit seinem Abnehmer, der Rechnung und einer Übersicht über die Zahlungen des Abnehmers mitzuteilen. (4) Der Besteller ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Kaufsache zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe der jeweiligen Forderung ab. Sofern ein Abtretungsverbot besteht, stellt der Besteller sicher, dass der Versicherer der Abtretung ausdrücklich zustimmt. (5) Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, ist der Besteller dazu verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuwei- sen und uns unverzüglich schriftlich von der Pfändung zu in-formieren. steller ersetzt verlangen, es sei denn, er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten. (6) Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Forderung nach Absatz 1 in Verzug, haben wir das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Besteller die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zu-gleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. (13) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. (7) Übersteigt der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Gleiches gilt für den Fall, dass der Schätzwert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unsere Forderungen um mindestens 50 % übersteigt. §28 Gewährleistung (1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Installation oder Montage oder mangelhafter Montage- oder Installationsanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, so-weit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. (3) Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Bestellers von uns erstellt oder verändert, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Besteller stehen keine Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben zurückzuführen sind. (4) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. (5) Grundlage unserer Mängelhaftung ist in erster Linie die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gilt ausschließlich die dem Besteller überlassene Spezifikation. Insbesondere gehören auch die in öffentlichen Äußerungen oder Darstellungen, beispielsweise im Internet, in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Kostenvoranschlägen, technischen Dokumentationen (z.B. Entwürfen, Skizzen, Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstigen Produktbeschrei-bungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –, enthaltenen Angaben über Eigenschaften nur dann zur Beschaffenheit unserer Waren, falls sie in der Spezifikation ausdrücklich genannt werden. Dies gilt auch für öffentliche Äußerungen eines Dritten oder seines Gehilfen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. (6) Den Nachweis eines Rechtsmangels hat der Besteller erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, uns den Streit zu verkünden. (7) Ist Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. (8) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. (9) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Nachbesserung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben; ausgetauschte Teile gehen an uns zurück. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. (10) Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau bzw. die erneute Installation, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau bzw. zur Installation verpflichtet waren. (11) Besteht die Nachbesserung in einem Austausch von Steckteilen, die ohne zusätzliche technische Veränderungen ausgetauscht werden können, so erfüllen wir unsere Verpflichtung zur Nachbesserung durch Zusendung des Steckteils an den Besteller verbunden mit einer Erläuterung des Austausches. (12) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Be- (14) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz nach Maßgabe des §29 verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. §29 Haftungsbeschränkung (1) Soweit sich aus diesen AGHS einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Soweit es auf ein Verschulden ankommt, haften wir auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir jedoch nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Besteller regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen. (5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen, ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. (6) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen bleiben zudem unberührt. §30 Verjährung (1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung und bei einer von uns zu erbringender Installation mit Vollzug der Installation. (2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. (3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Sie gelten jedoch nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Besteller regelmäßig vertrauen darf) sowie für sonstige Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Sie gelten auch nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben. (4) Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB sowie die Verjährungsvorschriften nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben zudem unberührt. (5) Ein Schweben von Verhandlungen im Sinne des §203 BGB liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. §31 Geheimhaltung (1) Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen wie beispielsweise Pläne, Zeichnungen und technische Unterlagen, die er von uns erhalten hat (Geschäftsgeheimnisse), geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Ohne Zustimmung von uns darf der Besteller sie nicht nutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aus-händigen, zugänglich machen oder bekannt geben. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Unterlagen keinen Geheimhaltungsvermerk enthalten. (2) Diese Geheimhaltungsverpflichtung findet keine Anwendung auf Informationen, die Behörden oder anderen Seite 4 von 5 Ondics Geschäftsbedingungen öffentlichen Stellen gemeldet werden müssen oder die ohne-hin allgemein zugänglich sind. (3) Der Besteller stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater, Gesellschafter und sonstige, die von diesen Geschäftsgeheimnissen erfahren, schriftlich verpflichtet werden, unsere Geschäftsgeheimnisse in oben beschriebenen Umfang zu wahren. (4) Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen. §32 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Vertragssprache, Gerichtsstand, Schriftform (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist unser Geschäftssitz in 73733 Esslingen, Deutschland. Schulden wir auch die Montage oder sonstige Leistungen, die nur vor Ort erbracht werden können, ist Erfüllungsort für die-se Leistungen der Ort, an dem die Montage oder die sonstige Leistung zu erfolgen hat. (2) Auf diese AGHS und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG) Anwendung. (3) Vertragssprache ist Deutsch. (4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. (5) Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich. (6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. §33 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Besteller unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. (2) Sollte eine Bestimmung dieser AGHS unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der unwirksamen Bestimmung weitest-gehend erfüllt. Stand: Dezember 2014 Seite 5 von 5
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