AGB - tisoware Gesellschaft für Zeitwirtschaft mbH

tisoware® Gesellschaft für Zeitwirtschaft mbH Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: November 2012 Ludwig-Erhard-Straße 52 D-72760 Reutlingen Tel. (0 71 21) 96 65-0 Fax (0 71 21) 96 65-10 www.tisoware.com 1. Allgemeines – Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere gesamten Lieferungen und Leistungen ausschließlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss teilweise oder ganz ausgeschlossen werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen. Wir widersprechen ihnen hiermit generell. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. 1.2 1.3 1.4 1.5 2. Angebot – Angebotsunterlagen – Preise – Versand 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsverhältnis mit dem Kunden kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung zustande. Gleiches gilt für Vertragsänderungen und -ergänzungen. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Alle von uns angegebenen Preise verstehen sich rein „netto“, die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt. Die Preise gelten ab Werk und beinhalten nicht die Kosten der Verpackung, des Versandes, der Versicherung, der Installation und der Benutzereinweisung. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit und Abnahmetermin können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Abnahme verlangen. Kommt der Kunde seiner Abnahmepflicht nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige letzte Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz zu fordern. Ein Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Versandart und Versandweg werden nach freiem Ermessen gewählt, es sei denn, es liegen besondere Wünsche des Kunden vor, wobei Mehrkosten zu seinen Lasten gehen. 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 3. Lieferung 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung oder Abholung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist. Verzögert sich eine Leistung über den von uns zugesagten Zeitpunkt hinaus, ist uns schriftlich eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde insoweit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, als der Liefergegenstand nicht bis zum Ablauf der Nachfrist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist. Nicht von uns verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrags in Frage stellen, insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferanten, Betriebsstörungen, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Der Kunde kann von uns innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden für ihn zumutbar sind. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen solange der Kunde mit der Annahme oder sonstigen Verpflichtungen, insbesondere mit nicht unerheblichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, ohne dass dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden. 4. Mitwirkungsleistungen des Kunden 4.1 Der Kunde hat uns die zur Erbringung der geschuldeten Lieferung und Leistung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, auf die sich die von uns zu erbringenden vertraglichen Leistungen beziehen oder mit denen die von uns zu erbringenden Leistungen zusammenwirken sollen. Soweit Leistungen am Geschäftssitz des Kunden zu erbringen sind, hat uns der Kunde umfassenden und vollständigen Zugang zu den Bereichen zu gewähren, in denen die Arbeiten auszuführen sind. Der Kunde stellt ferner in ausreichendem Umfang qualifiziertes und geschultes Personal - und soweit erforderlich - von uns angefordertes Testdatenmaterial und Arbeitsplätze zum Installieren und ggf. Programmieren bis zur vollständigen Abwicklung des Auftrags kostenlos zur Verfügung. Wir verpflichten uns, alle Informationen aus dem Betrieb des Kunden vertraulich zu behandeln. Erbringt der Kunde die vorstehenden in 4.1 und in 4.2 genannten Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig oder unvollständig und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, können wir unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte die Änderung des Zeitplans und der Preise verlangen. Erbringt der Kunde die vorgenannten Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung durch uns nicht, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen sowie im Falle des Verschulden des Kunden Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 4.2 4.3 4.4 Seite 2 von 7 5. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Abtretung 5.1 Für die Bezahlung der Preise, Vergütungen und Lizenzgebühren gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen. Fehlt ausnahmsweise eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber, ergeben sich die zu zahlenden Preise, Vergütungen und Lizenzgebühren aus der aktuellen Preisliste von tisoware Gesellschaft für Zeitwirtschaft mbH. 5.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. 5.3 Ein Skonto wird nicht gewährt. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. 5.4 Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. 5.5 Werden Zahlungen gestundet oder gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, schuldet er ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. dem Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens behalten wir uns vor. 5.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden vorbehaltlich § 354a HGB nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Dies gilt entsprechend auch für Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden, wobei er solche Rechte nur geltend machen kann, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 5.7. In einer laufenden Geschäftsbeziehung sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde mit nicht unerheblichen Beträgen und nicht nur für kurze Zeit in Verzug gerät oder uns Umstände bekannt werden, die Anlass zur Annahme der Gefährdung der Zahlungen geben und uns im letzten Falle nicht auf Anforderung geeignete zusätzliche Sicherheiten gestellt werden oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines solchen Verfahrens abgelehnt oder die Liquidation beschlossen wird. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zur Erfüllung aller fälliger Forderungen von sämtlichen Verträgen zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Außerdem können wir die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Kunden verlangen. Der Kunde ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. 6. Softwarelizenz - Nutzungsrechte 6.1 An der von uns gelieferten Software einschließlich nachfolgender Updates stehen uns sämtliche Urheberrechte, insbesondere im Sinne der §§ 69a bis 69g Urheberrechtsgesetz zu. An der vertraglich geschuldeten Software erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzte, im Falle von Demo- oder Testinstallationen auf einen Monat beschränkte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese im vereinbarungsgemäßen Umfang für eigene Zwecke zu nutzen. Software ist nur im Objektcode geschuldet. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der Programme einschließlich der hierzu erforderlichen Vervielfältigungen zu Sicherungszwecken. 6.2 6.3 Seite 3 von 7 6.4 6.5 6.6 Die dem Lizenznehmer / Kunden eingeräumten Nutzungsrechte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Lizenzvergütung. Eine ausnahmsweise Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte setzt unsere vorherige schriftliche Einwilligung voraus. Schutzrechts- und Copyrightvermerke an und in der Software dürfen nicht beseitigt werden, insbesondere bei erlaubten Vervielfältigungen sind diese zu erhalten. 7. Softwareanpassung und –entwicklung 7.1 Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen bei Softwareanpassung und -entwicklung ist die beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte schriftliche Spezifikation. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind. Auf Verlangen des Kunden weisen wir nach festgelegten Tests das Vorhandensein der im Vertrag vorausgesetzten Verwendung sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach. Nach erfolgreicher Funktionsprüfung ist der Kunde verpflichtet, die Ablieferung der vertragsgemäßen Leistung schriftlich zu bestätigen. Gegebenenfalls vorhandene kleinere Mängel sind in der Erklärung schriftlich festzuhalten. Die Abgabe der Erklärung darf nicht wegen unerheblichen Mängeln verweigert werden. Zur Abgabe der Erklärung über die Ablieferung der vertragsgemäßen Leistung (Funktionalität) können wir dem Kunden eine Frist von 4 Wochen setzen, nach deren Ablauf die Erklärung als erfolgt gilt, es sei denn, dass der Kunde vorher berechtigterweise schriftlich geltend gemacht hat, dass die Lieferung nicht vertragsgemäß erfolgt sei. Eine dauernde Nutzung der Software durch den Kunden steht der Abgabe der Funktionalitätserklärung gleich. Werden während der Tests Abweichungen von der Leistungsbeschreibung in der Spezifikation oder Mängel der Leistungen vom Kunden festgestellt, werden wir diese Mängel in angemessener Frist beseitigen, wobei wir die Beseitigung der Mängel im Rahmen einer Auswahlmöglichkeit in Form einer Mängelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Software erfüllen. Schlägt der erste Nachbesserungsversuch fehl, ist der Kunde berechtigt, uns eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 8. Beanstandungen und Mängelrügen 8.1 Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung, schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung gilt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Mängelansprüche insoweit ausgeschlossen. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden kein Interesse hat. Bei Transportschäden hat uns der Kunde eine bahn- oder postseitige Schadenfeststellung oder eine solche des Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs zu übermitteln. 8.2 8.3 Seite 4 von 7 9. Mängelansprüche 9.1 Wird vom Kunden berechtigterweise die Mangelhaftigkeit der Lieferung geltend gemacht, werden wir binnen angemessener Frist nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder durch Neulieferung erfolgen, wobei wir befugt sind, bei jedem neuen Nacherfüllungsversuch von der einen zur anderen Art zu wechseln. Die Mängelbeseitigung kann, soweit es dem Kunden zumutbar ist, auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen erfolgen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten werden von uns getragen. Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, trägt der Kunde. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Preises hat der Kunde nur dann, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder wir eine vom Kunden schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben. Die Nacherfüllung gilt erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, sofern wir auf einen zweiten Versuch bestehen. Für unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder einen Dritten haften wir für die daraus entstandenen Mängel oder Schäden nicht. Die Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang. Bezieht sich die Mangelhaftigkeit auf eine Lieferung, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Gefahrenübergang. Bei wesentlichen Fremderzeugnissen ist eine Haftung unsererseits für Dritte sowie für Art, Umfang und Qualität ihrer Leistungen ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, zuerst den Dritten in Anspruch zu nehmen, bevor er sich an uns wendet. Sollten durch Leistungen von Dritten dem Kunden Schäden entstehen, werden wir dem Kunden etwaige Ansprüche unsererseits gegen den Dritten abtreten. Dem Kunden ist bekannt, dass trotz größter Sorgfalt es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen völlig fehlerfrei arbeitet. Wir machen für jede von uns angebotene Software eine auf dem jeweils neuesten Stand gehaltene Leistungsbeschreibung verfügbar, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Programms angibt. Etwaige Mängelansprüche des Kunden im Falle von nicht unerheblichen Mängeln sind daher regelmäßig bereits erfüllt, wenn dem Kunden eine zumutbare Möglichkeit zur Fehlervermeidung bzw. Fehlerumgehung aufgezeigt wird. Soweit ein Softwaremangel nicht so behoben werden kann und Anlass zu einer Programmkorrektur gegeben hat, beschränkt sich der Mängelanspruch auf die Zurverfügungstellung der Ergänzungssoftware ggf. durch Downloads mit Installationsanleitung. Das Downloaden und die Installation sind Sache des Kunden. Im Übrigen gelten die Ziffern 9.1 bis 9.7 entsprechend. 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 9.8 10. Haftungsbeschränkung 10.1 Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. 10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit weder eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Seite 5 von 7 10.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, unsere Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens und auf eine Höchstsumme von 250.000.- € begrenzt. Das gleiche gilt bei Haftung wegen anfänglichen Unvermögens, bei Haftung für entgangenen Gewinn oder aus einer abgegebenen Garantieerklärung. 10.4 Soweit unsere Schadenersatzpflicht ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. 10.5 Dem Kunden ist bekannt, dass er im Falle eines Schadens eine Schadenminderungspflicht hat. 10.6 Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nur, wenn der Kunde mit der gebotenen Häufigkeit und Sorgfalt, jedoch mindestens einmal täglich, eine Datensicherung durchgeführt hat und diese gesicherten Daten zur Reproduzierung genutzt werden können. Unsere Haftung ist in diesen Fällen auf die Höhe des Aufwandes zur Wiederherstellung der nicht verfügbaren Daten beschränkt. 10.7 Für Aufwendungsersatzansprüche gelten die Regelungen dieser Ziffer 10. entsprechend. 11. Eigentumsvorbehalt 11.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Haupt- und Nebenforderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der laufenden Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. 11.2 Der Kunde darf bis auf Widerruf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 11.3 Auch nach der Abtretung ist der Kunde bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In einem solchen Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. 11.4 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ist dem Kunden nicht gestattet. 11.5 Die Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware ist dem Kunden im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes bis auf Widerruf gestattet. In einem solchen Fall steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im entsprechenden Umfang. Wir nehmen die Übertragung hiermit an. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns. 11.6 Bei einem uns bekannt werdenden Verstoß des Kunden gegen die vorgenannten Regelungen sind wir zum sofortigen Widerruf der Verfügungs-, Einzugs- und Verarbeitungsermächtigungen berechtigt. Mit dem Zugang des Widerrufs erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware. Seite 6 von 7 11.7 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unsere Eigentums- und Forderungsrechte hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 11.8 Im Falle des Widerrufs der Ermächtigungen sind wir berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. 11.9 Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 % sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 12. Sonstige Regelungen 12.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Geltung des UN–Kaufrechts ist ausgeschlossen. 12.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien für sämtliche Rechte und Pflichten aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen ist Reutlingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll so umgedeutet werden, dass der mit ihr beabsichtigte rechtliche oder wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine rechtswirksame Vereinbarung zu ersetzen. 12.5 Die Daten des Kunden werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses durch uns elektronisch gespeichert. 12.6 Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Seite 7 von 7
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