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BausteinMerkheft_18 Titel-2010_RZ 31.05.2010 15:46 Uhr Seite 16 Baustein-Merkheft Tiefbauarbeiten BGI 5103 BausteinMerkheft_4 Titel-Rücken-2010 09.08.10 12:31 Seite 6 Hier erhalten Sie weitere Informationen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Prävention Service-Hotline: 01803 987001 (aus dem Festnetz 0,09 Euro/min., Mobilfunk maximal 0,42 Euro/min.) Internet: www.bgbau.de In dieser Reihe sind folgende Merkhefte erschienen: Abbrucharbeiten Abruf-Nr. BGI 665 Hochbauarbeiten Abruf-Nr. BGI 530 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Bau Abruf-Nr. BGI 5081 Innenausbau und Verputzarbeiten Abruf-Nr. BGI 5086 Betonerhaltungs-, Bautenschutz-, Isolierarbeiten Abruf-Nr. BGI 5082 Installationsarbeiten Abruf-Nr. BGI 531 Impressum: Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hildegardstraße 29 /30 10715 Berlin Internet: www.bgbau.de Konzeption und Gestaltung: COMMON WORKS Gesellschaft für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit mbH, 60486 Frankfurt Internet: www.common.de E-Mail: [email protected] Dacharbeiten Abruf-Nr. BGI 656 Feuerfestbauarbeiten Abruf-Nr. BGI 5083 Gebäudereinigungsarbeiten Abruf-Nr. BGI 659 Maler- und Lackiererarbeiten Abruf-Nr. BGI 639 Steinbearbeitung, Steinverarbeitung Abruf-Nr. BGI 5087 Tiefbauarbeiten Abruf-Nr. BGI 5103 Gerüstbauarbeiten Abruf-Nr. BGI 5101 Turm- und Schornsteinbauarbeiten Abruf-Nr. BGI 525 Glaser- und Fensterbauarbeiten Abruf-Nr. BGI 5084 Wand- und Bodenbelagarbeiten Abruf-Nr. BGI 5088 Hausschornsteinbau- und Schornsteinfegerarbeiten Abruf-Nr. BGI 5085 Zimmerer- und Holzbauarbeiten Abruf-Nr. BGI 5089 Druck: © Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft überarbeitete Auflage 07/2010 Abruf-Nr. BGI 5103 Tiefbauarbeiten Sicher arbeiten – gesund bleiben Vorschriften- und Regelwerk Inhalt Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV) (auch: Unfallverhütungsvorschrift) Berufsgenossenschaftliche Vorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.Sie sind rechtsverbindlich. Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (BGR) Bei den berufsgenossenschaftlichen Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz.Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften. Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI) In den berufsgenossenschaftlichen Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst. Staatliche Gesetze und Verordnungen Arbeitschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung u.a. Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen zu Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Gleichwertigkeitsklausel Die in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. 07/2010 Allgemeines Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite A 209 Gefährdungsbeurteilungen A7 Gefahrstoffe Kennzeichnung/Beschäftigungsbeschränkungen 11 A 181 Gefahrstoffe Grundanforderungen/Maßnahmen 13 A 210 Biologische Arbeitsstoffe 15 A 140 Gaslagerbehälter auf Baustellen 17 A 174 Lagerung von Druckgasflaschen im Freien 19 9 Arbeitsmittel Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite B 10 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bauund Montagestellen 21 B 11 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Wiederholungsprüfungen 23 B 72 Bagger 25 B 73 Lader/Muldenfahrzeuge/Planiergeräte 27 B 192 Teleskopstapler 29 Baustein-Nr. Baustein-Titel B 141 Rammen B 142 Seite Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite 31 B 68 Arbeitskörbe/Arbeitssitze/Arbeitsbühnen 69 Bohrgeräte im Spezialtiefbau 33 B 40 Heizgeräte 71 B 158 Schwimmende Geräte 35 B 171 Diesel-Tankanlagen auf Baustellen 73 B 145 Straßenfräsen 37 B 206 Mobile Ersatzstromerzeuger 75 B 144 Asphalt-Straßenfertiger Schwarzdeckenfertiger 39 B 143 Straßenwalzen 41 Arbeitsverfahren Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite B 166 LKW-Ladekrane 43 D 112 Geböschte Gräben 77 B 63 Betonpumpen und Verteilermaste 45 D 113 Verbaute Gräben – Waagerechter und senkrechter Verbau 79 B 64 Verdichter und Druckbehälter 47 D 114 Geböschte Baugruben 81 B 44 Baustellekreissägen/Handkreissägen 49 D 147 Trägerbohlwände/Spundwände 83 B 21 Schlagbohr- und Stemmgeräte 51 D 207 Ausschachtungen neben Gebäuden 85 B 20 Handtrennschleifmaschinen 53 D 208 Gründungen neben Fundamenten/Unterfangungen 87 B 176 Grabenverbaugeräte 55 D 35 Arbeiten in engen Räumen sowie in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung 89 B 22 Anlegeleitern 57 D 148 Arbeiten in Bohrungen 91 B 146 Lastaufnahmemittel im Tiefbau 59 D 149 Arbeiten im Bereich von Abwasseranlagen 93 B8 Absturzsicherungen auf Baustellen Seitenschutz/Absperrungen 61 D 150 Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß BGR 128 95 B9 Fanggerüste 63 D 151 Kampfmittelräumung 97 B 157 Hängegerüste 65 D 116 Spritzbetonarbeiten Trockenspritzen 99 B 177 Wand- und Stützenschalung 67 D 153 Vorspannarbeiten 101 α Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite Baustein-Nr. Baustein-Titel D 123 Ladungssicherung 103 D 232 Rohrleitungsbauarbeiten 141 D 36 Anschlag von Lasten 105 D 233 Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen 143 D 74 Transport von Baumaschinen 107 D 240 Tunnelbau 145 D 152 Erdverlegte Leitungen 109 D 241 Einbau von Gussasphalt 147 D 196 Arbeiten am Wasser 111 D 213 Taucherarbeiten 113 D 55 Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen 115 D 34 Transport von Druckgasflaschen 117 D 170 Betontrennmittel 119 D 220 Arbeiten im Gleisbereich Arbeitsvorbereitung 121 D 221 Arbeiten im Gleisbereich/Automatische Warnsysteme Wahrnehmbarkeit akustischer Warnsignale 123 D 222 Arbeiten im Gleisbereich Handtragbare Geräte und Maschinen 125 D 223 Arbeiten mit Stopfmaschinen 127 D 224 Arbeiten mit Schotterplaniermaschinen 129 D 225 Arbeiten mit Bettungsreinigungs-/ Planumsverbesserungsmaschinen 131 D 226 Arbeiten mit Gleisumbauzügen 133 D 227 Arbeiten mit Zweiwegebaggern 135 D 230 Arbeiten unter Tage mit Druckluft 137 D 231 Rohrvortrieb 139 Seite Gefährdungsbeurteilungen Mögliche Gefährdungen A 209 Mechanische Gefährdungen Gefährdungsbeurteilung – Vorgehensweise (Handlungsschritte) 1 Festlegen und Abgrenzen der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen, ggf. anpassen Festgelegte Schutzmaßnahmen durchund umsetzen Gefährdungen ermitteln Ziel: Sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten Gefährdungen beurteilen, Risiken bewerten Geeignete Schutzmaßnahmen auswählen und festsetzen Die Beurteilung von Gefährdungen ist die Voraussetzung von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitschutzmaßnahmen. Sie ist Pflicht für jeden Unternehmer. ● Beurteilen der Gefährdungen, z.B. Risiko eines Absturzes, Risiko verschüttet zu werden ● Abschätzen und bewerten des Risikos anhand vorgegebener Schutzziele, z.B. in Vorschriften und Regeln, bzw. nach Ermittlung Vorgehensweise mit geeigneten Methoden. ● Geeignete Schutzmaßnahmen ● Festlegen/Abgrenzen der zu auswählen und festlegen, untersuchenden Arbeitsbereiche, wo erforderlich/notwendig, z.B. Betriebsorganisation, Objekt, z.B. Seitenschutz, Verbau, PSA. Baustelle, Werkstatt, und der dort ● Festgelegte Schutzmaßnahmen auszuführenden Tätigkeiten. durch- und umsetzen, z.B. Anbrin● Ermitteln von Gefährdungen gen des Seitenschutzes, Einbau – objekt-/baustellenunabhängig, von Grabenverbauelementen, z.B. Einsatz nicht regelmäßig Bestimmen des Verantwortlichen, geprüfter elektrischer Betriebs- Benutzen der persönlichen mittel, unzureichende UnterSchutzausrüstungen. weisung der Beschäftigten. ● Wirksamkeit der Schutz – objekt-/baustellenspezifisch maßnahmen überprüfen und (systematisch) nach Gewerken ggf. anpassen. und Tätigkeit, z.B. Mauerarbeiten, Erdbauarbeiten, Reinigungsarbeiten. 07/2010 Elektrische Gefährdungen Schwingungen Gefahrstoffe • Absturz • Stromschlag • Lärm • stolpern, rutschen • gefährliche stürzen Körperströme • erfasst/getroffen • elektrostatische werden Aufladungen • unkontrolliert bewegte Teile • umstürzende/ kippende Teile • schneiden • stechen • Hand-ArmSchwingung, z.B. durch Abbruchhammer • GanzkörperSchwingung, z.B. bei Fahrerplätzen (Stapler u.a.) • Asbestfasern • bei Verwendung • Lösemittel von Flüssiggas • Isocyanate • Funkenflug, • Säuren, Laugen z.B. bei Schweiss• PAK, PCB arbeiten • Benzol • Staubexplosionen • DieselmotorEmissionen • .... in Form von - Flüssigkeiten - Gasen - Dämpfen - Stäuben Biologische Arbeitsstoffe Körperliche Überlastungen Klima Strahlung Psychosoziale Belastungen • Infektionen durch Keime, z.B. bei Kanalarbeiten, Krankenhausreinigung • Heben und Tragen • Zwangshaltungen • Hitze • Kälte • Zugluft • Luftfeuchtigkeit (Niederschläge) • Ozon • Elektromagne- • Überforderung tische Felder, • Unterforderung z.B. Nähe zu • Stress Funkmasten • Soziale • Infrarot-/UVBeziehungen, Strahlung, z.B. z.B. Mobbing Sonneneinstrahlung, Lichtbogen, beim Schweißen • Laserstrahlung, z.B. bei der Vermessung Durchführung ● Bei gleichartigen Tätigkeiten oder Arbeitsplätzen (z.B. in Werkstatt, Büro) nur eine Tätigkeit bzw. Arbeitsplatz musterhaft beurteilen. ● Bei wechselnden Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufen (z.B. auf einer Baustelle) die musterhafte Anwendung prüfen und ggf. Gefährdungen für die jeweilige Baustelle ermitteln und beurteilen. Wiederholung ● bei Änderungen im Betriebsablauf, ● bei neuen Arbeitsverfahren, ● nach Unfällen und Beinaheunfällen. Dokumentation Unterstützung ● Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Schutzmaßnahmen und Überprüfung schriftlich dokumentieren. ● Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragten, Betriebsarzt und/oder Betriebsrat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzuziehen. ● Handlungshilfen der BG BAU verwenden, z.B. CD-ROMs zur Gefährdungsbeurteilung. ➭ 9 Schall 2 10 Brand/ Explosion Organisation • Arbeitsablauf • Arbeitszeit • Qualifikation • Unterweisung • Verantwortung Sonstige Gefährdungen Arbeiten in Über- und Unterdruck, in feuchtem Milieu, mit heißen Medien/Oberflächen u.a. Weitere Informationen: BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGI/GUV-I 5080 Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“ Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) Gefahrstoffe Gefahrensymbol Kennbuchstabe Gefahrenbezeichnung (Eigenschaften) Begriffsbestimmung nach Gefahrstoffverordnung T+ sehr giftig äußerst schwere, akute oder chronische Gesundheitsschäden oder Tod T giftig erhebliche akute oder chronische Gesundheitsschäden oder Tod Xn gesundheitsschädlich akute oder chronische Gesundheitsschäden oder Tod C ätzend bewirkt in Berührung mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung Beschäftigungsbeschränkungen Xi reizend bewirkt Entzündung bei Berührung mit Haut und Schleimhäuten ● Jugendliche dürfen Gefahrstoffen nur ausgesetzt sein, wenn – dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, – die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist, – der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist, – betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist. ● Werdende oder stillende Mütter dürfen mit Gefahrstoffen nur Umgang haben, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist. ● Gebärfähige Arbeitnehmerinnen dürfen mit Blei oder Quekksilber nur Umgang haben, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird. ● Werdende Mütter dürfen krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen nicht ausgesetzt sein. E explosionsgefährlich Explosionsgefahr ohne Luftsauerstoff O brandfördernd Vorsorgeuntersuchungen N Kennzeichnung Beschäftigungsbeschränkung Ermittlungspflicht 1 2 3 Neue Kennzeichnung Symbolanwendung – Auszug A7 ● Es muss festgestellt werden, ob es sich um einen Gefahrstoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung handelt: Gefahrstoffe verfügen über bestimmte Eigenschaften (Tabelle). 4 Verwendungsverbote ● Für bestimmte Stoffe gibt es Verwendungsverbote oder -beschränkungen: – Benzol – Asbest – quarzhaltige Strahlmittel – Teer 5 Kennzeichnung Sicherheitsdatenblatt ● Das Sicherheitsdatenblatt enthält weitere Angaben zu – Erster Hilfe, – Schutzmaßnahmen, – Verhalten bei Störfällen u.a. ● Das Sicherheitsdatenblatt muss auf der Baustelle vorhanden sein. ● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchung) oder anbieten (Angebotsuntersuchung). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. ➭ 07/2010 11 a) schnellerer Abbrand brennbarer Stoffe durch Sauerstoff-Abgabe b) organische Peroxide F+ hochentzündlich flüssig Flammpunkt < 21° C F fest nach kurzzeitiger Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündlich F Quelle: Kühn-Birett selbstentzündlich Selbsterhitzung an Luft und Entzündung bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft, Bildung hochentzündlicher Gase F 12 flüssig Flammpunkt < 0° C Siedepunkt < 35° C F leicht entzündlich ● Gebinde oder Verpackungen müssen eine Kennzeichnung tragen, bestehend aus: – Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung – Gefahrensymbol und zugehörige Gefahrenbezeichnung – Gefahrenhinweisen – Sicherheitsratschlägen – Hersteller, Einführer (Importeur) oder Lieferant ● Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nur in zugelassenen Behältnissen aufbewahren und lagern. ● Beim Umfüllen von Originalgebinden in andere Behälter müssen diese wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. ● Die Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (GHS-Verordnung) löst die bisherigen Einstufungsund Kennzeichnungsregeln ab. Für einige Stoffe gilt eine Übergangszeit. Hersteller haben die Möglichkeit, die neuen Vorschriften ab sofort anzuwenden. ● Durch die GHS-Verordnung ändern sich die Kennzeichnungselemente: – Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen werden durch Gefahrenpiktogramme und Signalwörter ersetzt. – R-Sätze werden durch H-Sätze ersetzt. – S-Sätze werden durch P-Sätze ersetzt. entzündlich flüssig Flammpunkt 21…55° C umweltgefährlich Veränderung der Beschaffenheit des Naturhaushaltes Weitere Informationen: BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (GHS-Verordnung) Info-Flyer Abr.Nr. 682 Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (J-Arb.Sch.G) Betriebssicherheitsverordnung Techn. Regeln Gefahrstoffe (TRGS) Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz Gefahrstoffe A 181 Betriebsanweisung Nr. Gem. §14 GEFSTOFFV Baustelle/Tätigkeit: Grundanforderungen/Maßnahmen Betrieb: MUSTER Druckdatum: Stark lösemittelhaltige Verlegewerkstoffe, toluolhaltig GISCODE: S 6 Während der Arbeit Gefahren für Mensch und Umwelt ● Nicht essen, trinken, rauchen. ● Hautkontakt vermeiden. ● Beim Umfüllen in kleinere Gebinde nur bruchfeste und beständige Behältnisse, z. B. Kunststoffbehälter, benutzen und diese wie das Originalgebinde kennzeichnen. ● Spritzer beim Umfüllen vermeiden (z. B. durch Heber oder Pumpen). Körperschutzmittel benutzen. ● Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen. ● Verschmutzte Arbeitskleidung einschließlich des Schuhwerks muss getrennt von Straßenkleidung aufbewahrt und regelmäßig gereinigt werden. ● Hautschutz beachten: Vor der Arbeit und nach den Pausen gezielter Hautschutz, nach der Arbeit und vor den Pausen richtige Hautreinigung, nach der Reinigung und am Arbeitsende Hautpflegemittel verwenden. Vor der Arbeit ● Feststellen, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt und prüfen, ob ein anderer, gesund heitlich ungefährlicherer Stoff verwendet werden kann. (Informationen beim Hersteller oder Fachhandel einholen.) ● Falls ein Gefahrstoff verwendet werden muss, Produktinformation und Sicherheitsdatenblatt beim Hersteller, Lieferanten oder Importeur anfordern. ● Enthält das Sicherheitsdatenblatt nur unzureichende Angaben, sind beim Hersteller ergänzende 07/2010 Hinweise zu den Gefahren und Schutzmaßnahmen zu erfragen. Beispiel: Wenn der Gefahrstoff unter speziellen Bedingungen vom Verwender eingesetzt wird. ● Betriebsanweisung erstellen (Muster einer Betriebsanweisung siehe Rückseite). Hierbei ist Ihre Berufsgenossenschaft behilflich. ● Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung vor Arbeitseinsatz, mindestens jedoch einmal jährlich und vor Einsatz eines neuen Produktes, über die Gefahren unterweisen. ● Beschäftigte über Erste-HilfeMaßnahmen unterrichten. Einatmen oder Aufnahme durch die Haut kann zu Gesundheitsschäden führen. Kann die Atemwege, Augen, Haut reizen. Vorübergehende Beschwerden (Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Appetitlosigkeit) möglich. Kann Rausch, Herzrhythmusstörung, Leberschaden, Nierenschaden, Augenschaden, Nervenschaden, Hirnleistungsstörung verursachen. Bei höheren Konzentrationen Atem- und Herz-Kreislaufstillstand möglich. Toluol kann das Kind im Mutterleib schädigen! Das Produkt ist leichtentzündlich. Erhöhte Entzündungsgefahr bei durchtränktem Material (z.B. Kleidung, Putzlappen). Vorsicht mit leeren Gebinden, bei Entzündung Explosionsgefahr! Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden! r te Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Arbeiten bei Frischluftzufuhr, vor allem im Bodenbereich! Bei Dämpfen mit Absaugung arbeiten! Nur ex-geschützte Be-/ Entlüftungsgeräte verwenden! Auf keinen Fall rauchen! Von Zündquellen (auch elektrische Geräte ohne Ex-Schutz) fernhalten, offene Flammen vermeiden, kriechende Dämpfe können auch in größerer Entfernung zur Entzündung führen! Schlag und Reibung vermeiden! Elektrische Geräte z.B. Nachtstromspeicheröfen abschalten; Kühlschränke und Schwachstromanlagen z.B. Klingeln abstellen! Arbeitsbereich abgrenzen. Schilder (Verbot offener Flammen, Ex-Gefahr) aufstellen! Vorratsmenge auf einen Schichtbedarf beschränken! Gefäße nicht offen stehen lassen! Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden! Produktreste von der Haut entfernen! Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen! Hautpflegemittel verwenden! Verunreinigte Kleidung wechseln! Nach Arbeitsende Kleidung wechseln! Beschäftigungsbeschränkungen beachten! Augenschutz: Bei Spritzgefahr: Gestellbrille! Handschutz: Handschuhe aus Butylkautschuk. Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert! Atemschutz: Ausschließlich umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät verwenden! Hautschutz: Für alle unbedeckten Körperteile fettfreie oder fettarme Hautschutzsalbe verwenden. s u M Verhalten im Gefahrenfall Mit Spachtel aufnehmen, aushärten lassen und entsorgen! Reste z.B. mit Sand abstreuen und mechanisch entfernen. Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Löschpulver, Schaum oder Wasser im Sprühstrahl (kein Vollstrahl)! Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprühwasser kühlen! Zuständiger Arzt: Unfalltelefon: Vorsorgeuntersuchungen Erste Hilfe ● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen. Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen oder Augenspüllösung nehmen. Immer Augenarzt aufsuchen! Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen. Mit viel Wasser und Seife reinigen. Keine Verdünner! Nach Einatmen: Frischluft! Bei Bewusstlosigkeit Atemwege freihalten (Zahnprothesen, Erbrochenes entfernen, stabile Seitenlagerung), Atmung und Puls überwachen. Bei Atem- oder Herzstillstand: künstliche Beatmung und Herzdruckmassage. Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, nichts zu trinken geben. Ersthelfer: ➭ Weitere Informationen: Sachgerechte Entsorgung BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS) 13 Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten! Zur Entsorgung sammeln in: Nicht ausgehärtete Produktreste: Ausgehärtete Produktreste: Restentleerte Gebinde: Gebinde mit nicht ausgehärteten Produktresten: 14 Biologische Arbeitsstoffe A 210 In dieser Schutzstufe müssen die Mindestanforderungen der allgemeinen Hygienemaßnahmen eingehalten werden. ● Schutzstufe 2: – Arbeiten im Abwasserbereich – Reinigungsarbeiten in bestimmten Krankenhausbereichen – Entfernen von Verunreinigungen von Tauben – Arbeiten mit Abfallkontakt. ● Schutzstufe 3: z.B. Reinigungsarbeiten auf Tuberkulosestationen in Kliniken oder auf ehemaligen GerbereiStandorten (Milzbranderreger). Tätigkeiten innerhalb dieser Schutzstufe im Baugewerbe selten. ● Schutzstufe 4: Im Baugewerbe nicht anzutreffen. ● Händewaschen vor Pausen und nach der Arbeit. ● Mittel zur hygienischen Hautreinigung zur Verfügung stellen. ● Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung regelmäßig wechseln. ● Straßenkleidung von Arbeitskleidung und PSA getrennt aufbewahren. ● Arbeitsräume regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden reinigen. ● Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten. ● Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen in geeigneten Behältnissen sammeln. Vorsorgeuntersuchungen Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1: Mindestanforderungen allgemeine Hygiene Allgemeine Hinweise Gefährdungsbeurteilung ● Biologische Arbeitsstoffe sind Bakterien, Pilze, Viren, Parasiten und Zellkulturen, die Infektionen auslösen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen haben können. ● Gefährdung der Beschäftigten beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen ist abhängig von: – Konzentration – Eigenschaften – Übertragungswegen – Exposition – persönliche Disposition ● Vor der Arbeit prüfen, ob eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe vorliegen könnte. ● Fachkundige Beratung durch Betriebsarzt oder Sicherheits fachkraft nötig, wenn keine erforderlichen Kenntnisse vorliegen. ● Entsprechend dem Infektionsrisiko Einstufung in 4 Schutz stufen. ● Schutzstufe 1: – Reinigungsarbeiten – normale Erdarbeiten im Baugewerbe – Schimmelpilzsanierung 07/2010 ● Sicherstellung der Durchführung der allgemeinen Hygienemaßnahmen. ● Zusätzlich können durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen (z.B. bei Schimmelpilzen) weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sein. ● Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten über mögliche Gesundheitsgefahren und Einhaltung der Schutzmaßnahmen. Weitere Informationen: BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ Biostoffverordnung Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ TRBA 500 „Allgemeine Hygiene: Mindestanforderungen“ TRBA 214 „Abfallbehandlungsanlagen“ TRBA 220 „Biol. Arbeitsstoffe in abwassertechnischen Anlagen“ Technische und organisatorische Maßnahmen ● Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben, Nebel. ● Wasch-, Umkleide-, und Aufenthaltsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. ➭ 15 16 Gaslagerbehälter auf Baustellen Schutzbereiche bei oberirdisch im Freien aufgestellten Gaslagerbehältern A 140 1 ● Einen Schutzabstand von mindestens 5,00 m einhalten zu offenen Kanälen und Schächten sowie zu gegen Gaseintritt ungeschützten Kanaleinläufen oder Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen. ● Vor Inbetriebnahme der Versorgungsanlage Prüfung durch befähigte Person (z. B. Sachkundigen) durchführen. Prüffristen des Gaslagerbehälters beachten. Zusätzliche Hinweise für besondere Lagerungsverhältnisse 2 ● Behälter auf tragfähigem Untergrund aufstellen, so dass keine Verlagerungen oder Nei gungen eintreten können. ● Boden unterhalb des Behälters so verdichten und versiegeln, dass austretendes Gas sich nicht ansammeln kann (z. B. bei zylindrischen Behältern durch Feststampfen, Betonieren, Plattieren im Bereich der Anschlüsse und Armaturen). ● Geländefülle beachten. Behälter so aufstellen, dass ausströmendes Gas nicht in tiefer lie gende Räume, Kanäle oder Schächte gelangen kann. ● Oberirdisch im Freien aufzustellende Behälter an gut belüfteten Stellen vor mechanischer Beschädigung geschützt aufstellen und durch Warnschilder kennzeichnen. Mechanische Beschädigungen können z. B. durch Anfahren von Baufahrzeugen, Aufstellung des oberirdischen Behälters im unmittelbaren Schwenkbereich von Turmdrehkranen auftreten. ● Bei ausschließlich gasförmiger Entnahme Schutzbereiche ein halten . ● Explosionsgefährdeten Bereich frei von Zündquellen und brennbaren Stoffen halten. ● Behälter nicht in Durchgängen, Durchfahrten oder an Treppen aufstellen. ● Umzäunung der Behälter, wenn Zutritt der Baustelle/ des Lagers durch Unbefugte möglich . ● Bei beengten Platzverhältnissen kann der Schutzbereich an zwei Seiten verkleinert werden, wenn öffnungslose, Feuer hemmende Schutzwände vorhanden sind. ● Gebäudewände als Schutzwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. ● Bei Aufstellplätzen in Bereichen von Flächen mit Sondernutzung (z. B. der Deutschen Bahn AG) Vorschriften des Betreibers beachten. ● Bei Lagerung von Behältern innerhalb von Räumen oder auf Flachdächern gelten besondere Bedingungen. Zone 1: Explosionsgefährdeter Bereich während des Betriebes des Druckbehälters (ständiger Schutzbereich) Zone 2: Explosionsgefährdeter Bereich beim Befüllen oder Entleeren des Druckbehälters (temporärer Schutzbereich) Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Technische Regeln Druckbehälter (TRB) TRB 610 „Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen“ ➭ 10/2006 17 18 Lagerung von Druckgasflaschen im Freien A 174 Abmessungen der Schutzbereiche für brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien Gase, leichter als Luft h ≥ 1,00 m mit 2 r ≥ 1,00 m Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien 3 Gase, schwerer als Luft h ≥ 0,50 m ● Unzulässig ist die Lagerung in: – engen Höfen – Durchgängen und Durchfahrten – in der Nähe von Gruben Kanälen, Abflüssen und tiefer liegenden Räumen ● Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschild ist am Zugang zum Lager anzubringen . ● Es muss ein Feuerlöscher leicht erreichbar vorhanden sein. ● Druckgasflaschen möglichst stehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fortrollen sichern. ● Druckgasflaschen vor Sonneneinstrahlung geschützt lagern. 07/2010 Ausnahme: Flüssiggasflaschen müssen stehend gelagert werden. ● Stehende Druckgasflaschen gegen Umfallen und Herabfallen sichern. ● Ventile mit Schutzkappen und ggf. Verschlussmuttern sichern. ● Das Umfüllen von Druckgasen in Lägern ist unzulässig. ● Läger auf nicht umfriedeten Grundstücken im Freien sind einzuzäunen. ● Sicherheitsabstand ≥ 5,00 m zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen einhalten, wenn hiervon Gefahren, z.B. gefährliche Erwärmungen, ausgehen können. ● Bei Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen dürfen sich im Schutzbereich keine Zündquellen, Gruben, Kanäle, Bodenabläufe, Kellerniedergänge befinden. ● Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke und öffentliche Verkehrsflächen erstrecken. ● Schutzbereich nur an max. zwei Seiten durch mindestens 2,00 m hohe öffnungslose Schutzwände aus nicht brennbarem Material einengen. Weitere Informationen: Technische Regeln Druckgase TRG 280 DVS*-Merkblatt 0212 * DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren ➭ 19 r ≥ 1,00 m 20 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen Diese Einrichtungen dürfen auch über Steckvorrichtungen in Hausinstallationen betrieben werden. B 10 Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren ● TT-System und TN-S-System – Stromkreise mit Steckvorrichtungen AC 32 A über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom I N 30 mA betreiben. – Andere Stromkreise mit Steckvorrichtungen über FehlerstromSchutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom I N 500 mA betreiben. ● IT-Systeme nur mit Isolationsüberwachung betreiben. ● Weitere Schutzmaßnahmen: Als Schutzmaßnahme hinter Speisepunkten ist auch zulässig: – Schutzkleinspannung (SELV) – Schutztrennung – Betrieb von Ersatzstromversorgungsanlagen 1 Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel Errichtung und Instandsetzung ● Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften errichtet, verändert und instand gehalten werden Prüfung ● Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu prüfen – nach Errichtung, Veränderung und Instandsetzung, 07/2008 – regelmäßig entsprechend den Prüffristen. ● Steckdosen in Hausinstallationen dürfen nicht verwendet werden. Speisepunkte ● Elektrische Betriebsmittel müssen von besonderen Speisepunkten aus mit Strom versorgt werden. Als besondere Speise punkte gelten z.B.: – Baustromverteiler – der Baustelle zugeordnete Ab zweige ortsfester elektrischer Anlagen – Transformatoren mit getrennten Wicklungen – Ersatzstromversorgungsanlagen Speisepunkt für kleine Baustellen ● Werden elektrische Betriebsmittel nur einzeln benutzt bzw. sind die Bauarbeiten geringen Umfangs, dürfen als Speisepunkte auch – Kleinstbaustromverteiler, – Schutzverteiler, – ortsveränderliche Schutzeinrichtungen verwendet werden. ➭ 21 ● Frequenzgesteuerte Betriebsmittel können Schutzmaßnahmen beeinträchtigen oder unwirksam machen. Dies kann verhindert werden, wenn: – frequenzgesteuerte einphasige Betriebsmittel AC 230 V/16 A, z.B. Rüttler, HF-Werkzeuge, über pulsstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Typ A) mit I N 30 mA betrieben werden, – frequenzgesteuerte Betriebsmittel mit Steckvorrichtungen AC 400 V mit I N 32 A nur über allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Typ B) mit I N 30 mA oder über einen Trenntransformator betrieben werden, – frequenzgesteuerte Betriebsmittel, die über Steckvorrichtungen AC 400 V mit IN > 32 A bis 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitive 22 Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Typ B) mit I N 500 mA oder über einen Trenntransformatoren betrieben werden, – frequenzgesteuerte Betriebsmittel durch Festanschluss oder über Sondersteckvorrichtungen angewendet werden, die Abschaltbedingungen eingehalten sind und nachgeschaltete Stromkreise keine Steckvorrichtungen enthalten, – Stromkreisen mit allstromsensitiven Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Typ B) keine pulsstromsensitiven Schutzeinrichtungen (Typ A) vorgeschaltet sind. Elektrische Leitungen ● Als bewegliche Leitungen sind Gummischlauchleitungen HO7RNF oder gleichwertige Bauarten zu verwenden. ● Anschlussleitungen bis 4 m Länge von handgeführten Elektrowerkzeugen sind auch in der Bauart HO5RN-F zulässig. ● Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden, sind geschützt zu verlegen, z.B. unter festen Abdeckungen. ● Leitungsroller sollen aus Isolierstoff bestehen. Sie müssen eine Überhitzungs-Schutzeinrichtung haben. Die Steckdosen müssen spritzwassergeschützt ausgeführt sein. Installationsmaterial ● Steckvorrichtungen sind nur mit Isolierstoffgehäuse und nach folgenden Bauarten zulässig: – Steckvorrichtungen, zweipolig mit Schutzkontakt – CEE-Steckvorrichtungen, 5-polig ● Schalter und Steckvorrichtungen müssen mindestens spritzwassergeschützt ausgeführt sein und eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen. Leuchten ● Bauleuchten müssen mindestens sprühwassergeschützt ausgeführt sein. Sie sollen für rauen Betrieb geeignet sein. ● Hand-/Bodenleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, müssen schutzisoliert und strahlwassergeschützt ausgeführt sein. Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln Gefährliche elektrische Spannung Schutzisoliert (Schutzklasse II) Schutzkleinspannung (Schutzklasse III) Trenntransformator (Schutztrennung) Explosionsgeschützte, baumustergeprüfte Betriebsmittel Für rauen Betrieb Staubgeschützt Regengeschützt (Sprühwassergeschützt) Spritzwassergeschützt Strahlwassergeschützt Weitere Informationen: BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ mit Durchführungsanweisungen BGI 608 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ BGI 600 „Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“ BGI 594 „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“ Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen) Betriebssicherheitsverordnung TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“ Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Tabelle 1B, BGV A3 B 11 Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Richt- und Maximalwerte Art der Prüfung Prüfer Wiederholungsprüfungen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüfetikett, Banderole o. Ä. zu kennzeichnen. Die Prüfungen sind nachzuweisen. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden. Für Festlegungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann sich der Unternehmer an der Tabelle 1A (BGV A3) orientieren. Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate 4). Wird bei Prüfungen eine Fehlerquote Verlängerungs< 2 % erreicht, kann und Geräteanschlussdie Prüffrist entspreleitungen mit Steckchend verlängert vorrichtung werden. Anschlussleitungen mit Maximalwert: Auf Baustellen, in Stecker Fertigungsstätten oder unter ähnlichen bewegliche Leitungen mit Stecker und Festan- Bedingungen 1 Jahr. In Büros oder unter schluss ähnlichen Bedingungen 2 Jahre. Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, BGV A3 Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft 3) auf Wirksamkeit Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte 3) Elektrische Anlagen und 1 Jahr ortsfeste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“, z.B. Baustellen Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen 2) 1 Monat Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter – in stationären Anlagen 1) – in nichtstationären Anla- 6 Monate gen 2) arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Benutzer Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach BGI 608 Betriebsbedingungen Beispiele/Baustelle Frist Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungen unterliegen Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben wöchentlich Nassschleifen von nichtleitenden Materialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau 3 Monate Hochbau, Innenausbau, allgemeiner Tiefbau, Elektroinstallation, Sanitär- und Heizungsinstallation, Holzausbau 6 Monate normaler Betrieb 3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Teilprüfungen durchführen. Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gilt TRBS 1201 Punkt 3.5. Zur Orientierung kann aber auch die Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur BGV A3 verwendet werden. ➭ 07/2010 23 Befähigte Person (Elektrofachkraft) Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an dem Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. 4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden. 1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen. 2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten. auf ordnungsgemäßen Zustand Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel 24 Weitere Informationen: BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ mit Durchführungsanweisungen BGI 608 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ BGI 600 „Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“ Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen) Betriebssicherheitsverordnung TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln“ TRBS 1203 Teil 1 „Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Elektrische Gefährdungen“ Bagger B 72 2 1 Gefahrbereich > = 3 1,50 m 1m ● Personen dürfen sich grundsätzlich nicht im Fahr- oder Schwenkbereich (Gefahrbereich) aufhalten . ● Nicht unter die angehobene Arbeitseinrichtung oder die ge hobene Last treten. ● Der Maschinenführer darf mit dem Bagger nur Arbeiten aus führen, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten und er den Fahrweg einsehen kann. ● Ausnahmen möglich, wenn – aus betrieblichen Gründen unvermeidbar und – der Unternehmer auf Grund 07/2010 lage einer Gefährdungsbeur teilung Maßnahmen festgelegt hat (Betriebsanweisung). ● Sichtfeld überprüfen: – der Fahrer muss einen leicht gebückten Menschen (ca. 1,50 m hoch), der im Abstand von einem Meter zur Baumaschine arbeitet, sehen. Ist das nicht der Fall, müssen für diese Maschinen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden . ● Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein: – technisch: zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht – in der Regel Pflicht für 0,50 m Erdbaumaschinen, die ab 2009 erstmals in Verkehr gebracht wurden (z.B. Kamera-/Monitorsysteme ). – organisatorisch: Einsatz von Einweisern oder Sicherungsposten, Absperrung des Gefahrbereiches – ergänzend personenbezogen: Tragen von Warnwesten ● Der Maschinenführer hat bei Gefahr für Personen die Gefahr bringende Bewegung zu stoppen und Warnzeichen zu geben. ● Für Personen im Umfeld des Baggers gilt: – festgelegte Maßnahmen beachten – vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit Maschinenführer aufnehmen – Arbeitsweise miteinander abstimmen ● Maschinenführer müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig sowie körperlich und geistig geeignet sein. ● Der Unternehmer hat: – den Maschinenführer zu beauftragen, – ihn über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz von Baggern zu unterweisen (Dokumentation), ➭ 25 – die für den Einsatz von Baggern erforderlichen Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen und verständlich zu vermitteln, – sich vom Maschinenführer die Befähigung zum Führen und Warten von Baggern nachweisen zu lassen. ● Der Maschinenführer muss – die Betriebsanleitung kennen und diese am Fahrerplatz oder an der Verwendungsstelle leicht zugänglich aufbewahren, – den Bagger bestimmungsgemäß benutzen und – festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen. ● Zur Vermeidung von Quetschgefahren Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen sich bewegenden Teilen des Baggers und festen Teilen der Umgebung einhalten . ● Vor Beginn von Aushubarbeiten Art und Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen. ● Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten Arbeitseinrichtungen, z.B. Tieflöffel, gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern. ● Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung muss die Verriegelung überprüft werden 4 4 Prüfungen ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. – vor Beginn jeder Arbeitsschicht auf augenfällige Mängel durch den Baggerführer, – vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger). ● Ergebnisse dokumentieren. Vorsorgeuntersuchungen ● Beim Führen von Baggern wird eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung empfohlen. sicherung eingesetzt werden, wenn der Hersteller diesen Einsatz als bestimmungsgemäß erklärt hat. ● Seilbagger müssen folgende Sicherheitseinrichtungen haben: – Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last – Notendhalteinrichtungen für die Aufwärtsbewegung der Hubund Auslegereinziehwerke – Lastmomentbegrenzer Zusätzliche Hinweise für Bagger bei Abbrucharbeiten Zusätzliche Hinweise für Bagger im Hebezeugeinsatz ● Sicherheitsabstand zu Grabenkanten einhalten. ● Bei geböschten Baugruben und Gräben folgende Sicherheitsabstände einhalten: – bis 12,0 t Gesamtgewicht 1,00 m – über 12,0 t bis 40 t Gesamtgewicht 2,00 m ● Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten. ● Alle Mitarbeiter unterweisen, was zu tun ist, falls es zu Kontakt mit elektrischen Leitungen kommt. 26 ● Last nicht über Personen hinwegführen. ● Angeschlagene Lasten mit Leitseilen/Leitstangen führen. ● Begleitpersonen zum Führen der Last und Anschläger müssen sich im Sichtbereich des Maschinenführers außerhalb des Fahrweges aufhalten. ● Hydraulikbagger müssen mit Überlastwarneinrichtung und am Auslegerzylinder mit Leitungsbruchsicherung ausgestattet sein. ● Die Überlastwarneinrichtung muss im Hebezeugbetrieb eingeschaltet sein. ● Hydraulikbagger mit einer zulässigen Traglast kleiner 1000 kg bzw. einem Kippmoment kleiner 40000 Nm dürfen im Hebezeugbetrieb auch ohne Überlastwarneinrichtung und Leitungsbruch- ● Fahrerplatz gegen herabfallende Gegenstände sichern, z.B. durch normgerechte Schutzaufbauten (Schutzdach und Frontschutz). ● Nur Abbruchgeräte mit ausreichender Reichhöhe einsetzen. ● Tragfähigkeit des Untergrundes feststellen, z.B. bei Arbeiten auf Geschossdecken. ● Sicherheitsabstände zwischen Geräten und abzubrechenden Bauteilen einhalten. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ BGI 872 „Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern“ DIN 4124 DIN EN 474 Merkblatt „Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel“ Lader Muldenfahrzeuge Planiergeräte 3 1 2 1,50 m 1m ● Personen dürfen sich nicht im Fahrbereich (Gefahrbereich) aufhalten. ● Nicht unter die angehobene Arbeitseinrichtung (z.B. Schaufel, Mulde, Schild) oder die gehobene Last treten. ● Der Maschinenführer darf mit der Erdbaumaschine nur Arbeiten ausführen, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten und er den Fahrweg einsehen kann. ● Ausnahmen möglich, wenn – aus betrieblichen Gründen unvermeidbar und – Unternehmer auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festgelegt hat (Betriebsanweisung) 07/2010 4 B 73 ● Sichtfeld überprüfen: – der Fahrer muss einen leicht gebückten Menschen (ca. 1,50 m hoch), der im Abstand von einem Meter zur Baumaschine arbeitet, sehen. Ist das nicht der Fall, müssen für diese Maschinen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden . ● Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein: – technisch: feste Absperrung, zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht – in der Regel Pflicht für Erdbaumaschinen, die ab 2009 erstmals in Verkehr gebracht wurden (z.B. Kamera-/Monitorsysteme ). – organisatorisch: Einsatz von Einweisern oder Sicherungsposten, Absperrung des Gefahrbereiches – ergänzend personenbezogen: Tragen von Warnwesten. ● Der Maschinenführer hat bei Gefahr für Personen die Gefahr bringende Bewegung zu stoppen und Warnzeichen zu geben. ● Für Personen im Umfeld der Erdbaumaschine gilt: – festgelegte Maßnahmen beachten – vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit Maschinenführer aufnehmen – Arbeitsweise miteinander abstimmen ● Maschinenführer müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig sowie körperlich und geistig geeignet sein. ● Der Unternehmer hat: – den Maschinenführer zu beauftragen, – ihn über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen beim von Erdbau maschinen zu unterweisen (Dokumentation), – die für den Einsatz von Erdbaumaschinen erforderlichen Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen und verständlich zu vermitteln, – sich vom Maschinenführer die Befähigung zum Führen und Warten von Erdbaumaschinen nachweisen zu lassen. ● Der Maschinenführer muss – die Betriebsanleitung kennen und diese am Fahrerplatz oder an der Verwendungsstelle leicht zugänglich aufbewahren, – die Erdbaumaschine bestimmungsgemäß benutzen und – festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen. ➭ 27 3 5 Maschinenführer, – vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger). ● Ergebnisse dokumentieren. Vorsorgeuntersuchungen ● Bei Geräten mit aufsitzendem Maschinenführer und einem Maschinengewicht von mehr als 700 kg ist in der Regel ein normgerechter Überrollschutz sowie ein Sicherheitsgurt erforderlich. Beim Betrieb ist dieser Gurt anzulegen. ● Bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände müssen Geräte mit normengerechtem Schutzdach eingesetzt werden . ● Die Mitfahrt auf der Maschine ist nur auf den dafür vorgesehenen Fahrer- und Mitfahrersitzen zulässig. Vorhandene Sicherheitsgurte sind anzulegen. ● Am Hang die Last möglichst bergseitig führen . ● Beim Verfahren von Ladegeräten die Arbeitseinrichtung nahe über dem Boden halten. ● Sicherheitsabstände im Bereich von Böschungs- und Baugrubenwänden einhalten. Kippstellen durch Anfahrschwellen sichern. ● Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten. ● Werden Lader als Abbaugeräte vor einer Abbauwand ein28 gesetzt, darf die Wandhöhe die Reichhöhe des Gerätes um nicht mehr als 1,00 m überschreiten. ● Bei Betriebsende Arbeitseinrichtung absetzen und Bremsen einlegen bzw. Unterlegkeile verwenden. ● Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten die Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern, z.B. durch Abstützböcke, Manschetten an Kolbenstangen – beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung muss die Verriegelung überprüft werden. – bei Knickgelenk-Maschinen ist das Knickgelenk ebenfalls festzulegen. Prüfungen ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. – vor jeder Arbeitsschicht auf augenfällige Mängel durch den ● Beim Führen von Fahrzeugen wird eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung empfohlen. Zusätzliche Hinweise für Lader bei Abbrucharbeiten ● Fahrerplatz gegen herabfallende Gegenstände sichern, z.B. durch normgerechtes Schutzdach. ● Werden Abbrucharbeiten mit Ladern ausgeführt, muss deren Bauart für die Abbruchmethode geeignet sein. Die Reichhöhe ihrer Arbeitseinrichtung muss mindestens gleich der Höhe des abzubrechenden Bauteils oder Bauwerks sein. ● Tragfähigkeit des Untergrundes feststellen, z.B. bei Arbeiten auf Geschossdecken. ● Sicherheitsabstände zwischen Geräten und abzubrechenden Bauteilen einhalten. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV C22 „Bauarbeiten“ BGV C11 „Steinbrüche, Gräbereien und Halden“ BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ DIN EN 474 Teleskopstapler ● Personen dürfen sich nicht im Fahr- oder Schwenkbereich (Gefahrbereich) aufhalten. ● Nicht unter die angehobene Arbeitseinrichtung oder die gehobene Last treten. ● Der Maschinenführer darf mit dem Teleskopstapler nur Arbeiten ausführen, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten und er den Fahrweg einsehen kann. ● Ausnahmen möglich, wenn – aus betrieblichen Gründen unvermeidbar und – Unternehmer auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festgelegt hat (Betriebsanweisung) ● Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein: – technisch: zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht (Kamera-/Monitorsysteme) – organisatorisch: Einsatz von Einweisern oder Sicherungsposten – ergänzend personenbezogen: Tragen von Warnwesten. ● Der Maschinenführer hat bei Gefahr für Personen die Gefahr bringende Bewegung zu stoppen 07/2010 und Warnzeichen zu geben. ● Für Personen im Umfeld des Teleskopstaplers gilt: – festgelegte Maßnahmen beachten – vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit Maschinenführer aufnehmen – Arbeitsweise miteinander abstimmen ● Maschinenführer müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig sowie körperlich und geistig geeignet sein. ● Der Unternehmer hat: – den Maschinenführer zu beauftragen, – ihn über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz von Teleskopstaplern zu unterweisen (Dokumentation); – die für den Einsatz von Teleskopstaplern erforderlichen Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen und verständlich zu vermitteln, – sich vom Maschinenführer die Befähigung zum Führen und Warten von Teleskopstaplern nachweisen zu lassen. ● Der Maschinenführer muss – die Betriebsanleitung kennen und diese am Fahrerplatz oder Sicherheitsabstand bei elektrischen Freileitungen 1 m bis 1000 Volt Spannung 3 m bei 1000 bis 110 000 Volt 4 m bei 110 000 bis 220 000 Volt 5 m bei 220 000 bis 380 000 Volt 5 m bei unbekannter Spannung B 192 an der Verwendungsstelle leicht zugänglich aufbewahren, – den Teleskopstapler bestimmungsgemäß benutzen, – vor Beginn jeder Arbeitsschicht den Teleskopstapler auf Funktionsmängel und augenfällige Mängel überprüfen und – festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen. ● Beim Beladen bzw. Aufnehmen der Last Tragfähigkeitsdiagramm beachten. Beim Ansprechen der Überlastwarn-/ Überlastabschalteinrichtung lastmomentmindernde Bewegung einleiten oder Last absetzen. ● Gewicht von Lasten feststellen. Überlastsicherung nicht als Waage benutzen. ● Teleskopstapler nur auf tragfähigem Untergrund verfahren und abstützen. Vorsicht beim Verfahren auf unebenem Gelände. ● Beim Einsatz auf Baustellen – Geräte mit normgerechtem Überrollschutz, Sicherheitsgurt und Schutzdach für die Fahrerkabine einsetzen. Beim Betrieb ist dieser Gurt anzulegen. – möglichst Geräte mit Niveauausgleich verwenden. ● Sicherheitsabstände im Bereich von Böschungskanten und Baugrubenwänden einhalten �. ● Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen sich bewegenden Teilen des Teleskopstaplers und festen Teilen der Umgebung, z.B. Bauwerk, Gerüst, Materialstapel, einhalten. Ggf. Absperrung des gefährdeten Bereiches. ● Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten. ● Einweiser einsetzen, wenn der Geräteführer die Last nicht beobachten kann. ➭ 29 ● Teleskopstapler nur vom Fahrerplatz aus bedienen. ● Nur Personen mitnehmen, wenn Mitfahrersitze vorhanden sind und das Mitfahren erlaubt ist (siehe Betriebsanleitung). ● Beim Verfahren des Teleskopstaplers Last dicht über den Boden führen. Ausleger so weit wie möglich einziehen. ● Beim Befahren von Steigungen und Gefälle Last immer bergseitig führen. Anbaugeräte in Bodennähe halten. ● Während der Fahrt Ausleger nicht anheben und nicht ausfahren. ● Teleskopstapler nicht mit angehängter Last bzw. angehobenem Ausleger abstellen. Bei Stillstand Ausleger absenken und Last absetzen. ● In Betriebspausen Feststellbremse anziehen und Teleskopstapler gegen unbefugte Benutzung sichern (Schaltschlüssel abziehen). ● Bei Wartungsarbeiten unter dem angehobenen Ausleger Abstützeinrichtungen (Sicherheitsstütze) verwenden. Betrieb im Straßenverkehr ● Zum Fahren des Teleskopstaplers auf öffentlichen Straßen ist eine Betriebserlaubnis und ein Führerschein erforderlich. ● Vor Beginn der Straßenfahrt den Teleskopstapler entsprechend der Betriebserlaubnis für die Fahrt einrichten, z.B. – Ausleger auf dem Fahrgestell festlegen und ggf. Oberwagen verriegeln. – Zubehörteile festlegen und gegen Herabfallen sichern. – Handbetätigte Abstützungen gegen Herausrutschen sichern, z.B. bei Kurvenfahrt. 30 1 – Anbaugeräte abnehmen. – Der Transport von Lasten auf öffentlichen Straßen und Wegen ist unzulässig! Anbaugeräte ● Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung: – Verriegelung sichern – Verriegelung kontrollieren ● Der Aufenthalt von Personen im Bewegungsbereich des Gerätes während des Wechsels ist verboten. Gabeln ● Auf gleichmäßige Belastung der Gabeln achten. ● Gabelabstand der Last anpassen. Arbeitsbühne ● Nur zum Gerät gehörende Arbeitsbühne benutzen. ● Bedienung nur von der Arbeitsbühne aus. Die Steuerung des Teleskopauslegers und des Fahrwerkes vom Fahrerplatz aus muss verriegelt sein. ● Auf sichere Befestigung der Arbeitsbühne am Teleskoparm achten. ● Auf Funktion der Notablasseinrichtung achten. Haken/Hakenausleger ● Nur Lasthaken mit Haken- sicherung verwenden. Funktion der Hakensicherung regelmäßig kontrollieren. ● Haken bzw. Hakenausleger nicht überlasten. Das Tragfähigkeitsdiagramm enthält Angaben über die Tragfähigkeit des Anbaugerätes mit und ohne Abstützungen. ● Bei Auslegern mit Winde muss ein Hubnotendschalter vorhanden sein. Prüfungen ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. – mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger). ● Ergebnisse dokumentieren. Vorsorgeuntersuchungen ● Für Geräteführer wird eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung empfohlen. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV A4 „Arbeitsmedizinische Verordnung“ BGV D6 „Krane“ BGV D27 „Flurförderzeuge“ BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ DIN 4124 DIN EN 1459 Rammen B 141 – ob der Baugrund frei von Kontaminationen und Kampfmitteln ist, – ob der Baugrund gleichmäßig ausreichend tragfähig für das Befahren mit Maschinen ist. ● Baufeld vorbereiten – entsprechend den Ergebnissen der Erkundung, – ggf. vorhandene Leitungen verlegen, freischalten, sichern, – Verkehrswege und Lagerflächen festlegen und kennzeichnen, – Arbeitsplanum herrichten. Personal Rammen werden im Spezialtief bau eingesetzt, um Rammele mente (z. B. Stahlprofile, BetonFertigteile) durch Schlagen, Rütteln oder Pressen in den Baugrund einzubringen oder aus dem Baugrund zu ziehen. – häufig unvollständige Kenntnis des Baugrundes (Tragfähigkeit, vorhandene Anlagen oder an dere Rammhindernisse) – Lärmentwicklung ● Gefährdungen baustellenbe zogen ermitteln und Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen. Typische Gefährdungen Vor Beginn der Arbeiten ● Typische Gefährdungen sind: – räumlich enge Zusammenar beit Mensch-Maschine – Umgang mit schweren Lasten 07/2010 ● Baufeld erkunden, – ob im Arbeitsbereich Kabel, Leitungen, Kanäle o. Ä. vor handen sind, von denen Ge fahren ausgehen können, ● Für Rammarbeiten ist ein Aufsichtführender zu bestimmen, der während der Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein muss. ● Maschinenführer müssen: – mindestens 18 Jahre alt, – im Führen und Warten der Ramme und in fachbezogenen sicherheitstechnischen Belangen unterwiesen sein, – ihre Befähigung nachgewiesen haben, – vom Unternehmer schriftlich beauftragt werden. ● Alle Mitarbeiter müssen vor Arbeitsaufnahme über die Ergebnisse der baustellenbezogenen Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen unterwiesen werden. Maschinen ● Rammen nur bestimmungsgemäß betreiben, d.h. entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung (BA) des Herstellers der Ramme bzw. der Anbauausrüstungen. ● Festlegungen in der BA zur zulässigen Traglast beachten. ➭ 31 ● Hebezeugbetrieb nur im Rahmen der BA und nur dann, wenn die Last kraftschlüssig gesenkt wird (nicht im „Freifall-Modus“). ● Schrägzug grundsätzlich nicht zulässig, außer den in der BA beschriebenen Fällen. ● Standsicherheitskriterien der BA beachten. ● Rammen nur auf tragfähigem Untergrund betreiben – zulässige Bodenpressung beachten. ● Aufstiege am Mäkler mit mehr als 3 m Absturzhöhe müssen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgerüstet sein (z. B. Steigschutz, Rückenschutz). ● Bei Aufbau, Abbau und Umrüstung von Rammen BA und Wartungsanleitung beachten. Einbringen und Ziehen von Rammelementen ● Der unbefugte Aufenthalt im Gefahrbereich ist verboten. Halten sich Unbefugte im Gefahrbereich auf, hat der Maschinenführer die Arbeit zu unterbrechen. ● Ist für bestimmte Arbeitsschritte der Aufenthalt im Gefahrbereich unerlässlich, sind vom Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen festzulegen und von den Mitarbeitern zu beachten, z. B.: – vor dem Betreten Kontakt mit dem Maschinenführer aufnehmen – Arbeitsweise aufeinander abstimmen ● Bei eingeschränkter Sicht des Maschinenführers auf den Fahrund Arbeitsbereich ist ein Einweiser einzusetzen. ● Rammvorgang ständig beobachten, damit bei Gefahr unverzüglich gestoppt werden kann. ● Nur formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel verwenden . ● Rammelemente während aller Arbeitsvorgänge gegen Umfallen sichern – z. B. durch zusätzliche Halterungen, Sicherungsketten/ -seile. 32 1 2 3 ● Werden Knebelketten bzw. Klemmen für das Heben leichter Rammelemente verwendet, sind die Einsatzbedingungen in einer Betriebsanweisung festzulegen (z. B. max. zulässige Last, Größe und Form der Lochung, tägliche Sichtprüfungen). ● Rammbären/-hauben, Rüttler usw. gegen Herabfallen sichern. ● Muss der Bereich unter der Rammausrüstung aufgrund des Rammverfahrens vorübergehend betreten werden, ist eine mechanische Verriegelung vorzunehmen (Absteck- oder Halteeinrichtung). ● (Mobil-)Krane nur dann als Trägergerät bei Zieharbeiten einsetzen, wenn dies vom Hersteller als bestimmungsgemäßer Einsatz vorgesehen ist. ● Beim Betreiben von Rammbären und -rüttlern ist mit erhöhter Lärmbelastung zu rechnen, daher – vermeidbare Lärmquellen beseitigen (z. B. mitvibrierende Anschlagketten), – geeigneten Gehörschutz tragen, – regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen. Maschinenführer, – vor Inbetriebnahme, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger). ● Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren. Zusätzliche Hinweise für Schwimmrammen ● Ponton nach Größe und Gewicht der Ramme auswählen. ● Die Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit des Pontons rechnerisch nachweisen und durch einen Sachverständigen prüfen lassen. ● Beachtung der verminderten Standsicherheit des Rammgerätes bei Krängung des Pontons. ● Pontons sicher verankern. Achtung bei Verankerungen im Tidehubbereich. ● Deckskanten, soweit es der Betrieb zulässt, mit Geländern, Klappgeländern u. Ä. sichern. ● An Bord von Schwimmrammen Schwimmwesten benutzen . ● Rettungsmittel bereithalten . ● In Fahrgewässern Vorkehrungen treffen gegen Wellenschlag und Anfahren gegen Abspannund Verholseile, z. B. durch Warnund Verbotsschilder, Bojen. Prüfungen ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. – arbeitstäglich durch den Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ BGV D21 „Schwimmende Geräte“ BGR 161 „Arbeiten im Spezialtiefbau“ DIN EN 996 Rammausrüstung – Sicherheitsanforderungen Bohrgeräte im Spezialtiefbau B 142 ● Baufeld vorbereiten, – entsprechend den Ergebnissen der Erkundung, – ggf. vorhandene Leitungen umlegen, freischalten, sichern, – Verkehrswege und Lagerflächen festlegen und kennzeichnen, – Arbeitsplanum herrichten. Personal Bohrgeräte sind die im Spezialtiefbau am häufigsten verwende ten Maschinen. Sie werden z. B. eingesetzt: – bei der Baugrunderkundung, – zur Pfahlherstellung, – bei Baugrundinjektionen und – bei Rückverankerungen. Typische Gefährdungen ● Typische Gefährdungen sind: – räumlich enge Zusammenar beit Mensch-Maschine – Umgang mit schweren Lasten – häufig unvollständige Kenntnis des Baugrundes (Tragfähigkeit, vorhandene Anlagen oder an dere Bohrhindernisse) 07/2010 ● Gefährdungen baustellenbe zogen ermitteln und Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen. ● Für Bohrarbeiten ist ein Aufsichtführender zu bestimmen, der während der Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein muss. ● Maschinenführer müssen: – mindestens 18 Jahre alt, – im Führen und Warten des Bohrgerätes und in fachbezogenen sicherheitstechnischen Belangen unterwiesen sein, – ihre Befähigung nachgewiesen haben, – vom Unternehmer schriftlich beauftragt werden. ● Alle Mitarbeiter müssen vor Arbeitsaufnahme über die Ergebnisse der baustellenbezogenen Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen unterwiesen werden. Vor Beginn der Arbeiten Maschinen ● Baufeld erkunden, – ob im Arbeitsbereich Kabel, Leitungen, Kanäle o. Ä. vorhan den sind, von denen Gefahren ausgehen können, – ob der Baugrund frei von Kontaminationen und Kampfmitteln ist, – ob der Baugrund gleichmäßig ausreichend tragfähig für das Befahren mit schweren Bauma schinen ist. ● Bohrgeräte nur bestimmungsgemäß betreiben, d. h. entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung (BA) des Herstellers des Bohrgeräts bzw. der Anbauausrüstungen. ● Festlegungen in der BA zur zulässigen Traglast beachten. ● Hebezeugbetrieb nur im Rahmen der BA und nur dann, wenn die Last kraftschlüssig gesenkt wird (also nicht im „Freifall-Modus“). ➭ 33 ● Schrägzug grundsätzlich nicht zulässig, außer den in der BA beschriebenen Fällen. ● Standsicherheitskriterien der BA beachten. ● Bohrgeräte nur auf tragfähigem Untergrund betreiben – zulässige Bodenpressung beachten. ● Bei Aufbau, Abbau und Umrüstung von Bohrgeräten BA und Wartungsanleitung beachten. Beim Bohren ● Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher begehbar einrichten und erhalten. ● Bohrrohre und -werkzeuge so lagern, dass sie gegen Umfallen und Abrollen gesichert sind. ● Bei Bohrungen in nicht standfesten Böden Vorkehrungen gegen das Hereinbrechen von Material treffen (z. B. Verrohrung). ● Der unbefugte Aufenthalt im Gefahrbereich ist verboten. Halten sich Unbefugte im Gefahrbereich auf, hat der Maschinenführer die Arbeit zu unterbrechen. ● Ist für bestimmte Arbeitsschritte der Aufenthalt im Gefahrbereich unerlässlich, sind vom Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen festzulegen und von den Mitarbeitern einzuhalten, z. B.: – vor dem Betreten Kontakt mit dem Maschinenführer aufnehmen – Arbeitsweise aufeinander abstimmen ● Bei eingeschränkter Sicht des Maschinenführers auf den Fahrund Arbeitsbereich ist ein Einweiser einzusetzen. ● Im Bereich des drehenden Gestänges besteht Gefahr, erfasst und eingezogen zu werden. ● Schutzeinrichtungen immer in betriebsbereitem Zustand halten (z. B. Schaltleinen, feste Absperrungen o. Ä.) ● Zum Lösen von Schraubgestängen sind Gestängebrecheinrichtungen zu verwenden. 34 ● Für das Koppeln von Bohrrohren beim Pfahlbohren sind sichere Arbeitsplätze zu schaffen oder Zusatzeinrichtungen zu verwenden (ferngesteuerte Rohradapter, Verriegelung mittels Stangen vom Boden aus). ● Müssen Rohre oder Gestängeteile mit mehr als 25 kg Einzelgewicht gehoben werden, sind mechanisierte Handhabungssysteme zu nutzen (Magazin, Manipulator o. Ä.) ● Bohrungen für Pfähle, an denen nicht gearbeitet wird, müssen gegen Hineinfallen gesichert werden (Abdecken oder Umwehren). ● Beim Betreiben von Bohrgeräten (insbesondere beim Schlagbohren) ist mit erhöhter Lärmbelastung zu rechnen, daher – geeigneten Gehörschutz tragen, – regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen. ● Beim Bohren (insbesondere Trockenbohren im Festgestein) sind wirksame Maßnahmen zur Staubbekämpfung zu planen und durchzuführen, z. B. – Absaugen am Bohrlochmund, – Staub niederschlagen (benetzen) oder – Umstellen auf Flüssigkeitsspülung. Prüfungen ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. – arbeitstäglich durch den Maschinenführer, – vor Inbetriebnahme, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger). ● Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren. Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 161 „Arbeiten im Spezialtiefbau“ DIN EN 791 Bohrgeräte – Sicherheit Schwimmende Geräte B 158 2 2 4 3 5 1 ● Nur schwimmende Geräte einsetzen, bei denen Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit rechnerisch nachgewiesen und von einem Sachverständigen geprüft wurden. ● Zusammenfassung der Ergeb nisse der geprüften Stabilitätsbe rechnung an der Verwendungs stelle vorhalten, Mitarbeiter sind über die Ergebnisse zu unterweisen. ● Beim Einsatz auf Bundeswasserstraßen ist eine gültige Verkehrszulassung vorzuhalten. ● Darauf achten, dass gekrängte und getrimmte Schiffskörper nicht tiefer als die an den Außenseiten angebrachten Sicherheitsmarken eintauchen . Der Sicherheitsabstand zwischen Wasseroberfläche und Oberkante Bordwand beträgt mindestens 300 mm, auf witterungsgefährdeten oder schnell fließenden Binnengewässern mindestens 07/2010 500 mm. Der Neigungswinkel der Schwimmkörper darf nicht mehr als 5° betragen. ● Stoß- und Stolperstellen sowie Öffnungen an Deck kennzeichnen bzw. abdecken.Decks, Verkehrs wege, Laufstege, Podeste und Pollerdeckel müssen rutschsicher sein. ● Verkehrswege an Deck nicht durch Maschinen, Geräte oder Material verstellen. Gangborde und Laufgänge müssen mindestens eine lichte Breite von 0,50 m, im Bereich von Pollern, Klampen und Stützen von 0,30 m haben. ● Zwischen beweglichen Teilen von Arbeitseinrichtungen und festen Teilen des Wasserfahr zeuges ist ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten. ● Bei verfahrbaren Arbeitsmitteln sind Einrichtungen zur Fahr bahnbegrenzung zu schaffen. ● Kanten von Decks durch feste Geländer (Relinge), Schanzkleider oder klapp- bzw. losnehmbare Geländer sichern. Sie dürfen nur in den Bereichen fehlen, in denen der Betrieb ständig behindert wird . ● Zum Erreichen und Verlassen der schwimmenden Geräte Laufstege nach DIN EN 14206 mit mindestens einseitigem Geländer oder Beiboot benutzen . ● Anker- und Verholseile oder -ketten regelmäßig auf Mängel überprüfen, z.B. Draht- und Litzenbrüche, Rostfraß, Abnutzung, Quetschstellen . ● In Fahrgewässern Vorkehrungen treffen gegen – Wellschlag (Schwell), – Anfahren gegen Abspann- und Verholseile, z.B. durch Warnund Verbotsschilder, Bojen. ● Alle Wasserfahrzeuge sind entsprechend Polizeiverordnung (PVO) tags und nachts zu kennzeichnen und mit mindestens einer Generalalarmanlage auszurüsten. ● Bewegliche Teile von Hebe35 ➭ zeugen, Fördergeräten, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen bei Überführungsfahrten gegen Losschlagen, Verschieben und Verrutschen sichern. ● Das Kollisionsschott und das Heckschott sind dicht zu fahren. ● Die Festigkeit des Wasserfahrzeuges muss die zu erwartenden Belastungen aufnehmen können. ● Einstiegluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen, während des Betriebes nicht betreten. ● Keine festsitzenden Lasten mit Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen losreißen, Lasten nicht schräg ziehen. Ausnahme: Bewegliche Ausleger werden gegen Zurückschlagen gesichert und die Arbeiten werden durch den Vorgesetzten beaufsichtigt. ● An Bord von schwimmenden Geräten Rettungswesten gemäß DIN EN ISO 12402 bereithalten und bei Bedarf anlegen. ● Rettungsgeräte, z.B. Rettungsringe , Rettungsinsel, Rettungsboot, bereithalten. ● Feuerlöscheinrichtungen, z. B. Feuerlöscher, gut erreichbar anbringen. 36 ● Lenzeinrichtungen regelmäßig überprüfen. Aufsicht und Geräteführer ● Schwimmende Geräte dürfen nur unter Aufsicht eines Aufsichtführenden und von zuverlässigen Geräteführern bedient werden. ● Aufsichtführende und Geräteführer sind vom Unternehmer zu bestimmen. ● Bei Überführungsfahrten muss der Schiffsführer die entsprechende Berechtigung (Patent) haben. Prüfungen ● Schwimmende Geräte und darauf verbrachte Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen nach Bedarf, i.d.R. einmal jährlich von einer befähigten Person (z.B. Sachkundigem) prüfen lassen. ● Schwimmende Geräte mit Hebezeugen, Löffel- und Greifbaggern sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umbauten durch einen Sachverständigen zu prüfen. ● Ergebnisse der Prüfungen durch befähigte Personen (Sach- kundige/Sachverständige) sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. ● Schwimmende Geräte sind beim Einsatz auf Bundeswasserstraßen vor dem Ersteinsatz und dann in regelmäßigen Abständen von einer Schiffsuntersuchungskommission (SUK) zu prüfen. Die Abstände der Nachfolgeprüfungen werden durch die Kommission festgelegt. Bedienung ● Schwimmende Geräte dürfen nur von Personen bedient und gewartet werden, die sachkundig sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen. ● Mindestens eine Person der Besatzung muss mit dem Gewässer, auf dem das Gerät eingesetzt ist, vertraut sein. Weitere Informationen: BGV D21 „Schwimmende Geräte“ Betriebssicherheitsverordnung Binnenschiffsuntersuchungsordnung DIN EN ISO 12402 DIN EN 14206 Straßenfräsen B 145 4 2 3 4 1 3 1 2 ● Beim Fräsen von Verkehrsflächen bestehen grundsätzlich folgende Gefährdungen – vom drehenden Fräsmotor eingezogen werden (auch mittels des unter der Befestigung verlegten Textilvlieses) – Aufnahme von Gefahrstoffen in Form von Stäuben (z.B. A- und E-Staub, Quarz-, Asbest-, PAK-haltigen Stäuben), die beim Fräsen durch das schichtenweise Abtragen und Zertrümmern der Befestigung freigesetzt werden können. ● Es sind vorrangig solche Straßenfräsen einzusetzen, für die die Einhaltung der Staubgrenzwerte nachgewiesen wurde. Solange solche Fräsen nicht oder in nicht ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, ist das Tragen von Atemschutz bei erkennbarer Staubentwicklung sofort notwendig (z.B. filtrierende Halbmasken FFP2 mit Ausatemventil oder Atemschutzhauben 07/2010 P2). Entsprechenden Atemschutz auf der Fräse vorhalten. ● Beim Fräsen von Belägen mit asbesthaltigen Zuschlagstoffen TRGS 517 beachten: – durch kontinuierliche Wasser berieselung optimalen Staubniederschlag gewährleisten (Trockenfräsen nicht zulässig). – nicht in staubbelasteten Bereichen, wie der Windfahne, auf halten. – Funktionstüchtigkeit der Wasserdüsen überprüfen und gegebenenfalls reinigen. – Maschinen und Maschinenteile nass reinigen. ● Vor Einsatz prüfen, ob Schutzeinrichtungen für die Fräseinrichtungen vorhanden und in Schutzstellung sind. ● Fahrerplätze müssen über sicher begehbare Zugänge erreicht und verlassen werden können. Trittstufen und Haltestangen benutzen. Auftrittsflächen der Zugänge in trittsicherem Zustand halten. ● Fräsen nur vom vorgesehenen Fahrerplatz aus betreiben . ● Fräseinrichtungen müssen bei laufender Antriebsmaschine durch Notabschaltung zum Stillstand gebracht werden können. ● Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser einsetzen. ● Beim Ansetzen der Fräseinrichtung auf der Straßenoberfläche die Andrückkräfte so steuern, dass sich die Straßenfräse nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen kann. ● Rückwärts gerichtete Bewegungen durch langsames Einlas sen der Fräseinrichtung vermeiden, dabei gleichzeitige Rückwärtsfahrbewegung ausschließen. ● Während des Fräsvorganges darf sich niemand hinter der Maschine aufhalten. ● Sind Schutzeinrichtungen für den Fräsrotor ohne Werkzeug in funktionslosen Zustand zu versetzen, muss der Stillstand des ➭ 37 Fräsrotors selbsttätig erfolgen. ● Vor Meißelwechsel Fahr- und Rotorantrieb abschalten und gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern. ● Warnzeichen beidseitig an den Schutzeinrichtungen anbringen . ● Vor dem Verlassen des Führerstandes Fräse gegen unbeabsichtigte Bewegungen mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen, z. B. Feststellbremse, sichern. ● Bei Arbeitsschluss und in Arbeitspausen Straßenfräse gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern. ● Fräseinrichtungen vom Antrieb trennen, wenn die Fräse umgesetzt, verladen und transportiert werden soll. ● Beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum Baustelle gemäß RSA sichern und zwischen Arbeitsund Verkehrsbereich mindestens folgende Sicherheitsabstände 38 einhalten: – 0,30 m zu innerörtlichen Straßen – 0,50 m zu Straßen außerorts – 0,15 m zu Rad- und Gehwegen ● Im und unmittelbar neben dem öffentlichen Verkehrsbereich Warnkleidung tragen. ● Gehörschutz benutzen . einhalten, z.B. – arbeitstäglich durch den Maschinenführer, – nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger). ● Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren. Weitere Informationen: Vorsorgeuntersuchungen ● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Prüfungen ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und Betriebssicherheitsverordnung BGR 118 „Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen“ BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“ BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) EN 500-1 Bewegliche Straßenbaumaschinen, Sicherheit – Allgemeine Anforderungen EN 500-2 Besondere Anforderungen an Straßenfräsen TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“ TRGS 559 „Mineralischer Staub“ Asphalt-Straßenfertiger ● Elektrische Starteinrichtungen gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern, z.B. durch Schlösser. ● Leitungen und Schläuche vor mechanischen und thermischen Beschädigungen schützen. ● Bergab niemals mit ausgekuppeltem Motor fahren. ● Vor dem Betreten des Einfüllbunkers Kratzerbandbetrieb abschalten und vor unbefugtem Ingangsetzen sichern. ● Vor dem Säubern der angehobenen Einbaubohle Bohle durch Bohlensicherung gegen Herabfallen sichern. ● Bei Arbeitsschluss und in Arbeitspausen Fertiger gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern. ● Gehörschutz und Sicherheitsschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau (z.B. S 2 HI) benutzen. B 144 Schwarzdeckenfertiger ● Bei ungünstigen Luftverhältnissen, z.B. zwischen Lärmschutz wänden und in Tunnelabschnitten, temperaturgesenkten Asphalt einbauen und für künstliche Bewetterung sorgen. ● Dieselkraftstoffe nicht als Trennmittel verwenden (durch Hitze freiwerdende Dämpfe können krebserregend wirken). ● Fahrerplätze müssen über sicher begehbare Zugänge erreicht und verlassen werden können. ● Auftrittsflächen der Zugänge 07/2010 und Podeste in trittsicherem Zustand halten. ● Im Grundgerätebereich müssen Verteilerschnecken durch Abdeckungen, z.B. Gitterroste, gesichert sein. ● Maschinenführerplätze, die mehr als 1,00 m über Gelände liegen, müssen Absturzsicherungen haben, z.B. Geländer . ● Die Schneckenverbreiterungen sind durch Abdeckungen oder durch Schutzbügel zu sichern. ● An hydraulischen Verstellbohlen muss die vorhandene Tot - mannschaltung funktionstüchtig sein. Während des Verstellens müssen Blinkleuchten selbsttätig in Funktion treten. ● Im öffentlichen Verkehrsbereich Baustelle gemäß RSA sichern und Warnkleidung tragen. ● Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser einsetzen. ● Für das Überqueren des Heißbelags den am Fertiger angebrachten Steg benutzen. Prüfungen ● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. – arbeitstäglich durch den Maschinenführer, – nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger). ● Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren. Zusätzliche Hinweise für Flüssiggasanlagen ● Vor Arbeitspausen, zum Arbeitsschluss, beim Erlöschen der Brenner und bei Bränden Flaschenventile schließen. ● Brenner müssen mit einer Flammenüberwachungseinrichtung, z.B. Zündsicherung, ausgerüstet sein, die nicht unwirksam gemacht werden darf. ● Damit kein Flüssiggas aus zerstörten Schläuchen austreten kann, sind Schlauchbruchsicherungen einzubauen. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“ BGR 118 „Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen“ BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“ Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) EN 500-1 Bewegliche Straßenbaumaschinen, Sicherheit – Allgemeine Anforderungen EN 500-6 Besondere Anforderungen an Straßenfertiger ➭ 39 Vorsorgeuntersuchungen 40 Straßenwalzen Andrück-Schutzeinrichtung am Deichselende ). ● Bei Fahrt im Gefälle immer bergseitig gehen. ● Geschwindigkeit bei Fahrten über Unebenheiten, Rampen und Absätze vermindern, damit ein Hochschlagen der Deichsel vermieden wird. ● Bei Infrarot-Fernsteuerung vor Inbetriebnahme die Sende- und Empfangselemente säubern. ● Sicherstellen, dass fremde Signale (z.B. andere Fernsteuereinrichtungen) nicht zu gefahrbringenden Bewegungen führen. ● Im und unmittelbar neben dem öffentlichen Verkehrsbereich Warnkleidung tragen. B 143 6 7 walzen dürfen sich keine Beschäftigten aufhalten. ● Zum Verladen nur tragfähige Verladerampen benutzen. ● Walzenbandagen nicht bei laufender Walze säubern. ● Wartungs- und betriebsbedingte Arbeiten, z.B. Ein- und Nachfüllen von Wasser, nur bei stehender und gegen Abrollen gesicherter Walze durchführen. 4 Vorsorgeuntersuchungen Zusätzliche Hinweise für Walzen mit Fahrerplatz 1 1 3 5 2 ● Bei Straßenwalzen bestehen grundsätzlich Gefährdungen durch – Kippen und Überrollen der Walzen – Erfasst – bzw. Überfahren werden von Walzen, insbesondere bei Rückwärtsfahrt. ● Erhöhte Umsturz-, Überrollund Absturzgefahr besteht besonders beim Fahren im Bereich von Fahrbahnabsätzen, Böschungskanten und Rändern von Dämmen sowie beim Auf07/2010 oder Abfahren von Transportflächen. ● Nicht schräg zum Hang, sondern in der Falllinie fahren. ● Vor dem Befahren von Gefälle strecken ist der dem Gefälle entsprechende Fahrgang einzulegen. ● Während der Fahrt im Gefälle mit Walzen ohne lastschaltbare Getriebe Gangschaltung nicht betätigen. ● Bergab nicht mit ausgekuppeltem Motor fahren. ● Im Fahrbereich von Straßen- ● Walzen mit Überrollschutzkonstruktion (ROPS) und Sicherheitsgurt am Fahrersitz einsetzen und beim Betrieb Sicherheitsgurt anlegen. ● Warnzeichen in Fahrerkabine anbringen. ● Drehsitze bei Walzen ermöglichen auch bei Rückwärtsfahrt den Blick in Fahrtrichtung. Sie ersparen unbequemes und trotzdem nicht immer ausreichendes Umdrehen des Maschinenführers. Damit können tote Winkel deutlich reduziert werden und die Arbeit des Maschinenführers erleichtert und ergonomischer gestaltet werden. ● Fahrerplätze müssen über sicher begehbare Zugänge erreicht und verlassen werden können durch – beidseitig vom Aufstieg angebrachte Haltestangen bzw. Haltegriffe , – trittsichere Aufstiege (Tränenoder Warzenbleche, Roste) . Auftrittsflächen und Zugänge in trittsicherem Zustand halten. ● Maschinenführerplätze, die mehr als 1,00 m über Gelände liegen, müssen Absturzsicherungen, z.B. Armlehnen oder geschlossene Kabinen, haben. ➭ 41 ● Empfehlung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchung nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Prüfungen 7 8 Beim Betrieb Kabinentüren schließen. ● Elektrische Starteinrichtungen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden, z.B. durch eine verschließbare Kabine, ein Sicherheitszündschloss oder eine verschließbare Abdeckung. ● Walzen dürfen nur vom Fahrerplatz aus betrieben werden. Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser einsetzen. ● Bei laufendem Motor unbeaufsichtigte Fahrbewegungen durch festgelegten Fahrhebel ausschließen. 42 Zusätzliche Hinweise für Walzen für Mitgängerbetrieb ● Kleindieselmotoren müssen wegen der Rückschlaggefahr beim Kurbelstart mit einer Sicherheitsandrehkurbel ausgerüstet sein. ● Beim Motorstart Fahrhebel in Nullstellung setzen, damit ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen ausgeschlossen ist . ● Schalteinrichtung ohne Selbsthaltung (Totmannschaltung) nicht festlegen bzw. außer Funktion setzen . ● Besonders bei Rückwärtsfahrt wegen Quetschgefahr neben dem Deichselende gehen (trotz ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. – arbeitstäglich durch den Maschinenführer, – nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger). ● Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ BGR 118 „Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen“ BGI 750 „Kippgefahr beim Walzen“ RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen EN 500-1 Bewegliche Straßenbaumaschinen, Sicherheit – Allgemeine Anforderungen EN 500-4 Besondere Anforderungen an Verdichtungsmaschinen LKW-Ladekrane 4 B 166 ● Lasten nicht durch Einziehen des Auslegers aufnehmen. ● Beim Be- und Entladen Lasten nicht über Personen schwenken. ● Beim Aufnehmen bzw. Ablegen von Lasten auf LKW-Ladepritschen müssen Anschläger den Gefahrbereich verlassen (Quetsch-, Absturzgefahr). Fahrbetrieb ● Kranausleger in Transportstellung bringen und festlegen . ● Zubehörteile sowie Lastaufnahmeeinrichtungen auf dem Fahrzeug festlegen und gegen Herabfallen sichern. ● Handbetätigte Abstützeinrichtungen gegen Herausrutschen sichern. 3 2 1 Nachrüstungen an älteren LKW-Lade-/-Anbaukranen ● NOT-HALT bei Kranen mit Flursteuerung bei Quetschgefahr des Kranführers durch den Ausleger. ● Arbeitsbegrenzung (z. B. mechanische Anschläge, Endschalter) bei Kranen mit nicht mitdrehendem hoch gelegenen Steuerstand zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren des Kranführers. Aufstellung ● Kranabstützeinrichtungen auf tragfähigem Untergrund absetzen. Lastverteilende Unterlagen verwenden . ● Sicherheitsabstand im Bereich von Baugrubenböschungen und Grabenkanten einhalten . 07/2010 ● Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen beachten. Ggfs. Rücksprache mit zuständigem Energieversorgungsunternehmen. Betrieb ● Kran nur von unterwiesenen, mindestens 18 Jahre alten, körperlich und geistig geeigneten und vom Unternehmer schriftlich beauftragten Kranführern bedienen lassen. ● Sichere Steuer- und Arbeitsstände auf LKW-Pritsche einschließl. deren Zugänge benutzen . ● Funktionsüberprüfung der Notendhalteeinrichtungen und Bremsen täglich vor Aufnahme des Kranbetriebes. ● Nur einwandfreie Lastaufnahmeeinrichtungen verwenden. Prüfungen Lasthaken müssen eine funktionsfähige Hakensicherung haben. ● Palettierte Lasten mit Ladegabel befördern. ● Maschinen und Geräte an den vorgesehenen Anschlagpunkten aufnehmen. ● Kleine lose Teile in Körben, Containern usw. befördern und diese nicht über den Rand beladen. ● Gasflaschen in besonderen Transportgestellen transportieren. ● Keine Personenbeförderung mit der Last oder dem Lastaufnahmemittel. ● Kran und Lastaufnahmeeinrichtungen nicht überlasten. Nur Lasten mit bekanntem Gewicht heben. ● Überlastsicherung (Lastmomentbegrenzer) nicht als Waage benutzen. ➭ 43 2 씱 ⭌ 1,00 m 씰 ⭌ 2,00 m bis 12 t Gesamtgewicht bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. – täglich vor Arbeitsbeginn Funktionsprüfung sämtlicher Notendschalter durch den Kranführer, – nach Bedarf, mind. 1x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger), – bei nicht ständig angebauten LKW-Ladekranen (Anbaukrane) regelmäßig alle vier Jahre durch Sachverständigen. ● Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten. ● Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren und dem Kranprüfbuch beiheften.  Böschungswinkel Weitere Informationen: Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden....... = 45°, b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden............. = 60°, c) bei Fels.............................................................. = 80°. 44 BGV D6 „Krane“ Betriebssicherheitsverordnung BGV D29 „Fahrzeuge“ BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ DIN 4124 EN 12999 „Ladekrane“ Betonpumpen und Verteilermaste Zusätzliche Hinweise für Förderleitungen 2 B 63 씱 ● Beim Umsetzen nicht mit ausgefahrenem Mast verfahren. Ballast, Auslegerlänge und Auslegergewicht aufeinander abstimmen. ● Verteilermaste nicht über die in der Betriebsanleitung angegebene Maximallänge hinaus verlängern. Das Verlängern von Endverteilerschläuchen ist verboten. ● Achtung: Beim Anpumpen oder bei erneutem Anpumpen, z. B. nach Verstopfern, muss der Endverteilerschlauch frei pendelnd hängen. Im Gefahrbereich des Endverteilerschlauches darf sich niemand aufhalten . ● Verteilermaste nicht als Hebezeuge verwenden. Weiterführende Förderleitungen dürfen den Mast nicht zusätzlich belasten. ● Bei Sturm und nach Beendigung der Arbeiten Verteilermaste einfahren bzw. einklappen. 1,00 m 2,00 m 씰 bis 12 t Gesamtgewicht bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht Böschungswinkel Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden...... = 45°, b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden........... = 60°, c) bei Fels............................................................. = 80°. 4 5 ● Förderleitungen sicher befestigen . Hebel- und Schalenkupplungen sichern . ● Endverteilerschläuche dürfen am freien Ende keine Kupplung haben. ● Vor dem Öffnen der Leitungskupplungen (z. B. bei Verstopfern) Fördersystem drucklos machen. ● Förderleitungen zum Aufgabebehälter hin entleeren und reinigen. Ausnahme: Die Pumpe ist hierfür nicht eingerichtet. ● Bei pneumatischer Reinigung Endverteilerschlauch entfernen und Fangkorb anbringen . 3 1 2 Prüfungen Aufstellung Betrieb ● Betonpumpen und Verteilermaste standsicher aufstellen. Lastverteilende Unterlagen verwenden . Sicherheitsabstand zu Baugrubenböschungen und Grabenkanten einhalten . ● Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten. ● Geräteführer müssen mindestens 18 Jahre alt und unterwiesen sein. ● Sicherheitseinrichtungen nicht unwirksam machen. ● Bei Störungen, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen, Betrieb sofort einstellen, sämtliche Antriebe abschalten und Fördersystem drucklos machen. ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. – täglich vor Arbeitsbeginn auf augenscheinliche Mängel, – regelmäßig auf Verschleißzustand der Förderleitung, – bei Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger). ● Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten. ● Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren. 6 Länge L nach Herstellerangaben Gefahrbereich ˜ Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 182 „Betonpumpen und Verteilermasten“ ➭ 07/2010 2xL 45 46 Verdichter und Druckbehälter Zusätzliche Hinweise für Druckbehälter B 64 2 3 4 2 ● Sicherheitsventile und Druckmessgeräte gegen Beschädigungen schützen. ● Ablassventile – z.B. für das Entfernen von Kondenswasser – regelmäßig betätigen und auf Wirksamkeit überprüfen. ● Wartung der Geräte nur durch befähigte Personen. 1 ● Nur gekennzeichnete, mit einem Fabrikschild versehene Geräte verwenden und standsicher aufstellen. Das Fabrikschild enthält alle notwendigen Angaben, die für die Benutzung wichtig sind, z.B.: – zulässigen Betriebsüberdruck – Rauminhalt des Druck behälters ● Auf funktionsfähige Sicherheitsventile und Druckmessgeräte (Manometer) achten. Sicherheitsventile sind gegen Überschreiten des Betriebsdruckes fest eingestellt und verplombt. ● Sicherheitsventile nicht durch Absperreinrichtungen unwirksam machen. 47 Zusätzliche Hinweise für Verdichter ● Elektrisch betriebene Verdichter auf Baustellen nur über einen besonderen Speisepunkt anschließen, z.B. Baustromverteiler mit Fl-Schutzschalter (RCD). ● Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen, Zahnräder usw.) nicht entfernen . ● Möglichst schallgedämpfte Verdichter verwenden. ● Verdichter so aufstellen, dass die Ansaugung von leicht entzündlichen und entzündlichen Gasen und Dämpfen ausgeschlossen ist. Weitere Informationen: BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ Betriebssicherheitsverordnung ➭ 07/2010 ● Druckbehälter und Verdichter bezüglich ihrer Leistung aufeinander abstimmen. ● Vor dem Öffnen von Druckbehältern Druckausgleich vornehmen (Luftüberdruck ablassen). ● Druckbehälter nur von unterwiesenen Personen bedienen lassen. Dies gilt insbesondere für solche Druckbehälter, die betriebsmäßig geöffnet werden müssen, z.B. Farbspritzbehälter, Strahlmittelbehälter. ● Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Druckbehältern nur von zugelassenen Fachbetrieben ausführen lassen. ● Nur Druckbehälter verwenden, die vor der ersten Inbetriebnahme geprüft wurden. Die Art der Prüfung (Abnahmeprüfung oder Herstellerprüfung) richtet sich nach der Größe des Behälters und dem zulässigen Betriebsüberdruck. ● Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen gemäß Herstellervorgaben, Gefährdungsbeurteilung und Betriebssicherheitsverordnung ermitteln. 48 Baustellenkreissägen Handkreissägen B 44 7 4 8 2 1 5 6 2 8 4 7 8 7 Zusätzliche Hinweise für Kreissägeblätter ● Nur Kreissägeblätter verwenden, die mit dem Namen oder Zeichen des Herstellers gekennzeichnet sind . ● Bei Verbundkreissägeblättern muss zusätzlich die höchstzulässige Drehzahl angegeben sein. Angegebene Drehzahl nicht überschreiten . ● Lärmarme Sägeblätter benutzen . ● Beschädigte Sägeblätter, z.B. solche mit Rissen, Verformungen, Brandflecken, aussortieren. ● Keine Sägeblätter aus hoch legiertem Schnellarbeitsstahl (HSS) verwenden. 3 Beschäftigungsbeschränkungen 6 Kreissägen – allgemein Vorsorgeuntersuchungen ● Betriebsanleitung des Herstellers beachten. ● Spaltkeil nach Größe und Dicke des Sägeblattes auswählen . ● Vor Werkzeugwechsel oder vor Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten Stecker ziehen . ● Sägeblätter nach dem Ausschalten nicht durch seitliches Gegendrücken abbremsen. ● Gehörschutz benutzen. ● Anfallenden Holzstaub absaugen, wenn Kreissäge in geschlossenen Räumen verwendet wird. ● Bei Bedarf Tischverlängerung und -verbreiterung einsetzen. ● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsunter suchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. 07/2010 Zusätzliche Hinweise für Baustellenkreissägen ● Abstand des Spaltkeils vom Zahnkranz des Sägeblattes nicht mehr als 8 mm. ● Jeweils erforderliche Hilfs einrichtungen benutzen: – Parallelanschlag – Winkelanschlag – Keilschneideeinrichtung – Schiebestock ● Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es die Berufsausbildung erfordert an Tischund Formatkreissägemaschinen arbeiten. ● Jugendliche unter 15 Jahre dürfen nicht an den Maschinen beschäftigt werden. ● Auf richtige Anbringung und Einstellung der Schutzhaube achten. Schutzhaube so weit wie möglich auf das Werkstück absenken. ● Möglichst selbst absenkende Schutzhaube verwenden . ● Tischeinlage auswechseln, wenn beiderseits der Schnittfuge ein Spalt von > 5 mm vorhanden ist. ● Standplatz beim Arbeiten seitlich vom Gefahrbereich. ● Splitter, Späne usw. nicht mit der Hand aus dem Bereich des laufenden Sägeblattes entfernen. ● Vor dem Verlassen des Bedienungsstandes die Maschine ausschalten. 9 10 11 ➭ 49 50 Zusätzliche Hinweise für Handmaschinen ● Abstand vom Zahnkranz nicht mehr als 5 mm, wenn in der Betriebsanleitung des Herstellers ein Spaltkeil gefordert wird . ● Schnitttiefe richtig einstellen: bei Vollholz höchstens 10 mm mehr als Werkstückdicke. ● Handmaschine nicht mit laufendem Sägeblatt ablegen. ● An der Handmaschine muss der gesamte Zahnkranz des Blattes über der Auflage mit fester Verkleidung versehen sein . Weitere Informationen: BGR BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“ BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Betriebssicherheitsverordnung TRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen“ Lehrgangsbegleitheft „Holzbearbeitung“ DIN EN 1870-1 Schlagbohr- und Stemmgeräte B 21 ● Gerät erst nach völligem Stillstand ablegen. 4 5 Persönliche Schutzausrüstungen 3 ● Gehörschutz verwenden . ● Bei Gefährdung durch abspringende Teile Augenschutz tragen . ● Bei Gefährdung durch gesundheitsgefährlichen Staub geeigneten Atemschutz tragen (Partikelfilter P2 oder P3). Vorsorgeuntersuchungen ● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. 1 2 ● Möglichst nur rückstoßarme und schallgedämpfte Geräte verwenden . ● Stumpfe Meißel oder abgebrochene Werkzeuge auswechseln. ● Bewegliche Anschlussleitungen gegen mechanische Beschädigung schützen. ● Schlauchverbindungen (Kupplungen) bei Druckluftgeräten gegen unbeabsichtigtes Lösen sichern . 07/2010 ● Vor dem Trennen der Verbindungen von Druckluftleitungen diese drucklos machen. ● Immer einen sicheren Standplatz wählen. Stemmarbeiten nicht von Leitern und Hubarbeitsbühnen ausführen. ● Zusatzgriffe benutzen . ● Verdeckte Leitungen vor dem Bohren mit Magnet- und Leitungssuchgerät orten. ● Schalterarretierung nur bei Arbeiten mit Bohrgestellen betätigen. Weitere Informationen: BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrations-ArbSchV) BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ 51 52 Vorsorgeuntersuchungen Handtrennschleifmaschinen B 20 7 5 Kennzeichnung von Schleifkörpern für erhöhte Arbeitshöchstgeschwindigkeiten 1 Arbeitshöchstgeschwindigkeiten (m/s) 2 Hersteller, Lieferer, Einführer oder deren gesetzl. geschütztes Warenzeichen ● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Farbstreifen (Anzahl und Kennfarbe) 6 Benennung: Abmessungen: Prüfzeichen oder Nummer der Konformitätserklärung Bindung: Härte: ...........m/s= Korn: .............U/min. 3 bei...........................mm Ø Raum für zusätzl. vorgeschriebene Eintragung z. B. Verwendungseinschränkungen (VE) 50 63 80 100 125 140 160 180 200 225 250 280 320 360 blau gelb rot grün blau + gelb blau + rot blau + grün gelb + rot gelb + grün rot + grün 2 x blau 2 x gelb 2 x rot 2 x grün Betrieb 4 Spannflansch 1 Trennscheibe 4 Flanschmutter Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 230 mm Außendurchmesser Kennzeichnung ● Nur gekennzeichnete Schleifmaschinen und Trennscheiben verwenden . ● Kennzeichnung für erhöhte Umfangsgeschwindigkeit beachten: Zusätzliche Farbstreifen . ● Richtige Trennscheibe entsprechend der auszuführenden Arbeit auswählen. ● Drehzahl der Schleifmaschine mit zulässiger Umdrehungszahl der Trennscheibe vergleichen. Sie darf nicht höher sein als die der Trennscheibe . ● Schleifwerkzeuge, die nicht für alle Einsatzzwecke geeignet sind, müssen mit entsprechenden Verwendungseinschränkungen (VE) gekennzeichnet sein. ● Zum Aufspannen nur gleich große, zur Maschine gehörende Spannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen . Empfehlung: mindestens 41 mm Durchmesser ! Vor dem Aufspannen Klangprobe durchführen. ● Handtrennschleifmaschinen müssen mit Schutzhauben ausgerüstet sein . ● Werkstücke vor dem Bearbeiten sicher festlegen. Beim Arbeiten sicheren Standplatz einnehmen . ● Maschine stets beidhändig führen – nicht verkanten ! ● Trennscheiben nicht zum Seitenschleifen verwenden. ● Schutzbrille und Gehörschutz benutzen. ● Wenn gesundheitsgefährdende Stäube entstehen, Atemschutz verwenden. 5 4 6 Weitere Informationen: BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ ➭ 07/2010 53 54 Grabenverbaugeräte Absenkverfahren B 176 5 1. 1 2. 3. ≥ 60 cm ≥ 5 cm 4. Aushub entsprechend örtlichen Verhältnissen. Einstellen und wechselseitiges Absenken, Vorauseilen des Aushubs max. 50 cm. Bei Bedarf weitere Verbaugeräte aufsetzen und mit den unteren verbinden. Absenken, bis die Grabentiefe erreicht ist. 2 3 4 ≤ 1,25 m Es werden unterschieden: – mittig gestützte Verbaugeräte – randgestützte Verbaugeräte – rahmengestützte Verbaugeräte – Gleitschienen-Verbaugeräte – Dielenkammer-Verbaugeräte – Gleitschienen-Verbaugeräte mit Stützrahmen 07/2010 ● Nur geprüfte Verbaugeräte verwenden (erkennbar an der Prüfkennzeichnung). ● Verwendungsanleitung des Herstellers beachten. ● Belastung ermitteln, z. B. aus Erddruck, Fundamenten usw. ● Der Verbau muss die auftretenden Belastungen aufnehmen können. ● Der Verbau muss bis zur Grabensohle reichen. Bei mindestens steifen bindigen Böden in vorübergehenden Bauzuständen darf der Verbau 0,50 m über der Aushubsohle enden, wenn keine besonderen Einflüsse vorhanden sind und kein Erddruck aus Bauwerkslasten aufzunehmen ist. ● Übereinander gestellte Verbaugeräte formschlüssig miteinander verbinden. ● Der Überstand über Geländeoberkante muss mindestens 5 cm betragen . ● Am oberen Rand ist beidseitig ein mindestens 0,60 m breiter Schutzstreifen freizuhalten . ● Hohlräume sofort kraftschlüssig verfüllen. ● Mittig gestützte Verbaugeräte nur bis 4 m Grabentiefe, randund rahmengestützte Verbaugeräte nur bis zu 6 m Grabentiefe einsetzen. ● Mindestgrabenbreiten verbauter Gräben beachten. ● Die Mindestverbaulänge beträgt Rohrlänge + 2 x 1,0 m . ➭ 55 wieder verfüllter Bereich ≥ 1,0 m Länge L des zu verlegenden Rohres ≥1,0 m Vorbaulänge ≥ L + 2,0 m ● Verbaugeräte dürfen einzeln nur eingesetzt werden bei Schachtverbau mit Stirnwandsicherung. ● Der Rückbau des Verbaues muss im Wechsel mit der Verfüllung erfolgen. ● Bei nicht standfesten Böden oder Verkehrslasten im angrenzenden Bereich muss der Verbau im Absenkverfahren erfolgen . Die Ausschachtung darf dabei nur maximal 0,50 m tiefer sein als die Unterkante des Verbaugerätes. ● Der Aushub darf maximal eine Gerätelänge bzw. Platteneinheit voraus sein. ● Bei kreuzenden Leitungen ist der entsprechende offene Spalt zu sichern. ● Verbaugeräte nur auf festem Untergrund abstellen und ggf. gegen Umstürzen sichern. 56 ● Mittig gestützte Verbaugeräte nicht einzeln und nicht im Absenkverfahren einsetzen. ● Bagger, mit denen Verbaugeräte transportiert und in den Graben gehoben werden, müssen für den Hebezeugeinsatz ausgerüstet sein. Verkehrssicherung ● Verkehrssicherung vornehmen, wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden. Absprache mit den zuständigen Bauämtern und Polizeibehörden. Übergänge – Zugänge ● Bei Gräben mit einer Breite von > 0,80 m sind Übergänge erforderlich; die Übergänge müssen mindestens 0,50 m breit sein. ● Bei einer Grabentiefe von > 2,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem Seitenschutz versehen sein. ● Bei Grabentiefen von > 1,25 m sind als Zugänge Treppen oder Leitern zu benutzen. Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN 4124 DIN EN 1610 DIN EN 13331 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) Anlegeleitern B 22 – das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nicht überschreiten, – die Windangriffsfläche von mitgeführten Gegenständen nicht mehr als 1,00 m2 betragen. ● Von Anlegeleitern darf nicht gearbeitet werden, wenn – von vorhandenen oder benutzten Stoffen und Arbeitsverfahren zusätzliche Gefahren ausgehen, z. B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen, – Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werden müssen, z. B. Handmaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte. ● Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Sprosse stehen. 5 3 1m 4 Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege 1 2 0 0 65 --75 ● Schadhafte Leitern nicht benutzen, z. B. angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern, verbogene und angeknickte Metallleitern. Angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern nicht flicken. ● Holzleitern gegen Witterungsund Temperatureinflüsse geschützt lagern. ● Keine deckenden Anstriche verwenden. 07/2010 – auf augenscheinliche Mängel vor jeder Benutzung, – regelmäßig durch eine beauftragte Person. ● Ergebnisse dokumentieren (Leiterkontrollbuch). = 65 --75 0 0 ● Richtigen Anlegewinkel ein halten . Er beträgt bei – Sprossenanlegeleitern 65–75°, – Stufenanlegeleitern 60–70°. ● Leitern nur an sichere Stützpunkte anlehnen. Mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen . ● Anlegeleitern gegen Ausgleiten, Umfallen, Umkanten, Abrutschen und Einsinken sichern, z.B. durch Fußverbreiterungen , dem Untergrund angepasste Leiterfüße, Einhängevorrichtungen, Anbinden des Leiterkopfes. ● Leitern im Verkehrsbereich durch Absperrungen sichern. Prüfungen ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. ➭ 57 Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Anlegeleitern ● Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken oder ausziehen. Gegen Durchbiegen sichern, z. B. durch Stützstangen. ● Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Abweiser sowie auf Einrasten der Feststelleinrichtungen achten . 58 Zusätzliche Hinweise für Gebäudereinigerleitern ● Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken. ● Auf sichere Verbindung der Leiter-Steckanschlüsse achten. ● Kopfpolster bzw. Anlegeklotz nur an sichere Stützpunkte anlehnen . ● Leitern als Aufstiege nur einsetzen – bei einem zu überbrückenden Höhenunterschied ≤ 5,00 m, – für kurzzeitige Bauarbeiten, – als Gerüstinnenleiter zum Verbinden von max. zwei Gerüstlagen, – als Gerüstaußenleiter bei Belaghöhen ≤ 5,00 m. Ausnahme: Der Einbau von Treppen in Schächten und Gerüstinnenleitern ist nicht möglich. Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern ● Bei Bauarbeiten darf – kein höherer Standplatz als 7,00 m eingenommen werden, – bei einer Standhöhe von mehr als 2,00 m nicht länger als 2 Stunden gearbeitet werden, Weitere Informationen: BGV D36 „Leitern und Tritte“ BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN EN 131–1 und 2 Betriebssicherheitsverordnung TRBS 2121, Teil 2 Schienenhebezangen Lastaufnahmemittel im Tiefbau B 146 ● Nur Schienenhebezangen einsetzen, die eine Sicherung gegen ungewolltes Öffnen besitzen. Rohrgreifer (Rohrzangen) ● Die Haltekraft von Rohrgreifern muss mindestens doppelt so groß sein wie die aufzunehmende Last. ● Rohrgreifer dürfen sich bei Entlastung nicht selbsttätig vom Rohr lösen. Ausnahme: Rohrgreifer mit Schrittschaltwerk. ● Als zusätzliche Kennzeichnung muss der zulässige Greifbereich angegeben sein. ● Hydraulisch oder pneumatisch schließende Rohrgreifer benötigen Einrichtungen zum Ausgleich von Druckverlusten mit selbsttätig wirkender Warneinrichtung für den Geräteführer. ● Lastaufnahmemittel müssen mit den für den Betrieb wichtigen Angaben gekennzeichnet sein, z.B. Eigengewicht und Tragfähigkeit. Sie dürfen nicht überlastet werden. ● Betriebsanleitung beachten. ● Verbindungsmittel (z.B. Schäkel, Steck- und Schraubbolzen) sind gegen unbeabsichtigtes Lösen und Herabfallen zu sichern. ● Wenn möglich, formschlüssige Lastaufnahmemittel einsetzen. ● Lange Lasten, z.B. Rohre, mit Leitseilen/Leitstangen führen. Traversen Vakuumheber Schachtringklemmen ● Einsatz von formschlüssigen Lastaufnahmemitteln, z.B. Transportanker und Transportankersysteme, prüfen. ● Für den Transport Klemmen verwenden, die sich bei Entlastung nicht selbsttätig öffnen. ● Klemmen exakt auf Schachtringdicke einstellen. ● Lasten im Schwerpunkt anschlagen und nicht über Personen hinwegschwenken. Prüfungen C-Haken ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. – arbeitstäglich auf einwandfreien Zustand, – nach Einsatzbedingungen, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger). ● Ergebnisse im Prüfbuch dokumentieren. ● Beim Einsatz Sicherungseinrichtungen gegen Herausrutschen der Last verwenden, z.B. Sicherungskette bzw. -seil. ● Zweisträngige C-Haken nur zum Verladen bzw. Versetzen im bodennahen Bereich einsetzen. Kugelkopfankersysteme ● Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers beachten und am Einsatzort bereithalten. ● Nur systemzugehörige Lastaufnahme- und Anschlagmittel verwenden (drehbar gelenkiger Anschluss und Anker im Betonfertigteil). ➭ 07/2010 ● Vakuumheber müssen über Einrichtungen zur Vermeidung der Gefahren bei Vakuumverlusten verfügen. ● Bei selbstansaugenden Vakuumhebern muss die Kennzeichnung zusätzliche Angaben über die Mindestlast enthalten. ● Dem Geräteführer muss über eine optisch oder akustisch selbsttätig wirkende Warneinrichtung zu hoher Vakuumverlust angezeigt werden. ● Schiefstellung der Traverse vermeiden, wenn die Last im Hängegang transportiert wird. Anderenfalls Lasten im Schnürgang anschlagen. ● Befestigung der Anschlagseile, -ketten oder -bänder an der Traverse nur – mit genormter Seilendverbindung und Schäkel oder – in Lasthaken mit Hakensicherung. 59 60 Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ BGR 236 „Rohrleitungsbauarbeiten“ BGR 106 „Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen“ DIN EN 13 155 Absturzsicherungen 4 2 1m 씰 씰 씱 > 1,00 m 씰 씱 씱 0,47 m 0,15 m 씱 0,47 m 씱 씰 씰 1 Seitenschutz – Absperrungen 3 Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungen sind erforderlich z.B. an: – Arbeitsplätzen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe , – Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe , – frei liegenden Treppenläufen und Treppenabsätzen, Wandöffnungen sowie an Bedienungsständen für Maschinen und deren Zugängen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe , – Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe, – allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe , – Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen 9,00 m2 und Kantenlängen 3,00 m sowie Vertiefungen. 2,00 m 씰 씰 Absturzkante > 60° Abmessungen Seitenschutz Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländerund Zwischenholm verwendet werden: – Bei einem Pfostenabstand bis 2,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 15 x 3 cm – Bei einem Pfostenabstand bis 3,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 20 x 4 cm oder Stahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm. Bordbretter müssen den Belag um mindestens 15 cm überragen. Mindestdicke 3 cm. Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ BGI 807 „Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten“ DIN EN 13374 Betriebssicherheitsverordnung ➭ 07/2008 씱 > 2,00 m Seitenschutz/Absperrungen ● An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Flächen mit nicht mehr als 20 Grad Neigung kann auf Seitenschutz an der Absturzkante verzichtet werden, wenn in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante eine feste Absperrung angebracht ist, z.B. mit Geländer, Ketten, Seilen, jedoch keine Flatterleinen . ● Auf Seitenschutz bzw. Absperrungen kann nur verzichtet werden, wenn sie aus arbeitstechnischen Gründen, z.B. Arbeiten an der Absturzkante, nicht möglich und stattdessen Auffangeinrichtungen (Fanggerüste/Dachfanggerüste/Auffangnetze/Schutzwände) vorhanden sind. Nur wenn auch Auffangeinrichtungen unzweckmäßig sind, darf Anseilschutz verwendet werden. ● Der Vorgesetzte hat die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsgeschirre benutzt werden. ● Bei Öffnungen 9,00 m2 und Kantenlängen 3,00 m und Vertiefungen kann auf Seitenschutz an der Absturzkante verzichtet werden, wenn diese mit begehbaren und unverschiebbar angebrachten Abdeckungen versehen sind. 씱 Absturzsicherungen auf Baustellen B8 61 62 Fanggerüste B9 b1 ⭌ 0,90 Absturzkante b1 ⭌ 0,90 Absturzkante 씰 h ⬉ 2,0 Absturzhöhe h Mindestabstand b1 bis 3,0 m 0,90 m 1,30 m h ⬉ 2,00 b ⭌ 0,50 1,00 ⫾0,05 1,00 Absturzkante h ≤ 3,00 m ⫾0,05 b ⭌ 0,90 씰 씱 bis 2,0 m 씱 b1 씰 b ≥ 0,90 씰 씱 씱 1m 씱 Größte zulässige Stützweite von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile in Fanggerüsten Bohlen- Absturzbreite höhe Größte zulässige Stützweite (m) für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von 1 Wenn aus arbeitstechnischen Gründen, z.B. Arbeiten an der Absturzkante einer Fläche mit nicht mehr als 20 Grad Neigung, kein Seitenschutz verwendet werden kann, müssen statt dessen z.B. Fanggerüste angebracht werden, die ein Auf fangen abstürzender Personen gewährleisten. ● Zur Reduzierung der Gefährdung den Höhenunterschied zwischen Absturzkante und Gerüstbelag möglichst minimieren. ● Der max. Höhenunterschied zwischen Absturzkante und Gerüstbelag darf bei Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten nicht mehr als 3,0 m betragen. Bei allen sonstigen Fanggerüs ten nicht mehr als 2,0 m. ● Die Belagbreite richtet sich nach der möglichen Absturzhöhe, sie muss jedoch mindestens 0,90 m betragen . für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von cm m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 20 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 1,5 1,3 1,2 1,2 1,1 1,8 1,6 1,5 1,4 1,3 2,1 1,9 1,7 1,6 1,5 2,6 2,2 2,0 1,8 1,7 - 1,1 1,0 - 1,2 1,1 1,0 1,0 - 1,4 1,3 1,2 1,1 1,1 24 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 1,7 1,5 1,4 1,3 1,2 2,1 1,8 1,6 1,5 1,4 2,5 2,2 2,0 1,9 1,8 2,7 2,5 2,2 2,1 1,9 1,0 - 1,2 1,1 1,0 1,0 - 1,4 1,2 1,2 1,1 1,0 1,6 1,4 1,3 1,2 1,2 28 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 1,9 1,7 1,5 1,4 1,3 1,9 2,0 1,8 1,7 1,6 2,7 2,5 2,2 2,0 2,0 2,7 2,7 2,5 2,3 2,1 1,1 1,0 1,0 - 1,3 1,2 1,1 1,0 1,0 1,5 1,4 1,3 1,2 1,1 1,7 1,6 1,4 1,4 1,3 Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN 4420-1 DIN EN 12811-1 Betriebssicherheitsverordnung ➭ 07/2008 63 64 Hängegerüste B 157 1 4 3 2 ● Im Schiffbau können als Geländer- und Zwischenholm auch straff gespannte Ketten oder Stahlseile, jedoch keine Hanf- oder Kunststoffseile verwendet werden. Wird anstelle des Bordbrettes ein Gerüstrohr verwendet, muss dessen Oberkante 15 cm über der Belagfläche liegen. ● Seitenschutz auch an den Stirnseiten von Hängegerüsten anbringen . ● Sichere Zugänge oder Aufstiege für Arbeitsplätze auf Hängegerüsten erstellen. ● Zusätzliche Belastungen aus Planen und Netzen statisch nachweisen. ● Stöße der Riegel druck- und zugfest ausbilden. ● Holzriegelstöße mindestens 1,00 m übergreifen lassen. ● Gerüste sind nach Fertigstellung durch Gerüstersteller zu überprüfen und zu kennzeichnen. Prüfung Seilschloss (DIN 15315) Seilklemmen (DIN 1142) mind. 2 Umschlingungen, Halbschlag und 3 Seilklemmen mind. 2 Umschlingungen, mind. 2 Halbschläge und Sicherung gegen Lösen Tabelle 2 Hängegerüste aus Stahlrohren Lastklasse Abstand der Querriegel I m max. Abstand der Längsriegel a m max. erforderliche zulässige Last jeder Aufhängung kN längenorientiert flächenorientiert min. min. 20 x 5,0 24 x 4,5 2,50 1,75 2,5 5,0 20 x 4,5 24 x 4,0 2,25 1,50 3,5 7,0 Maße der Gerüstbohlen cm x cm min. 1,2,3 ● Gerüstbauarbeiten nur unter Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten ausführen lassen. ● Hängegerüste können als Arbeitsgerüste der Lastklassen 1, 2 und 3 verwendet werden (Tabelle 1). Als Fanggerüste dürfen sie nicht eingesetzt werden. ● Von Hängegerüsten der Last klasse 1 nur Inspektionsarbeiten ausführen. ● Abstand der Aufhängungen, Quer- und Längsriegel bei Hängegerüsten – aus Stahlrohren gemäß 07/2010 Tabelle 2, – aus Holz gemäß Tabelle 3. ● Mindestabmessungen des Gerüstbelages in Abhängigkeit von der Belastung und Stützweite (Quer- und Längsriegelabstände) auswählen (Tabelle 2 und 3). ● Als Aufhängungen ausschließlich nicht brennbare Tragmittel verwenden, z.B.: – geprüfte Rundstahlketten – Drahtseile – Stahlhaken ● Drahtseilendverbindungen durch Spleiße, Presshülsen, Seilschlösser, Seilklemmen oder auf gleichwertige Art herstellen . Ein einfaches Verknoten der Seile ist unzulässig. ● Offene Haken gegen Aufbiegen und Aushängen sichern. ● Hängegerüste nach allen Richtungen gegen Pendeln sichern. ● Belagebene vollflächig auslegen . ● Der Belag darf nicht ausweichen oder kippen. Überdeckungen im Bereich der Quer- und Längsriegel einhalten (≥ 20 cm). ● Nicht auf Gerüstbeläge abspringen. ● Seitenschutz aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett anbringen . ➭ 65 Tabelle 1 Lastklassen der Arbeitsgerüste Tabelle 3 Hängegerüste aus Rundholzstangen Ø ≥ 11 cm, Auskragung ≤ 0,60 m Lastklasse Maße der Gerüstbohlen cm x cm min. 1 2 3 66 20 x 4,5 24 x 4,0 Abstand der Riegel I m max. Stützweite der Riegel a m max. 2,25 2,00 ● Prüfung des Gerüstes durch eine „befähigte Person“ des Gerüsterstellers nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Benutzer, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen. ● Prüfung des Gerüstes durch eine „befähigte Person“ des jeweiligen Benutzers vor Arbeitsaufnahme, um die sichere Funktion festzustellen. erforderliche zulässige Last jeder Aufhängung kN längenorientiert flächenorientiert min. min. 5,0 2,5 24 x 5,0 2,75 1,75 3,0 6,0 20 x 4,5 24 x 4,0 2,25 1,50 3,5 7,0 24 x 5,0 2,75 1,25 3,5 7,0 20 x 4,5 24 x 4,0 2,25 1,25 3,5 7,0 24 x 5,0 2,75 1,25 4,5 9,0 Lastklasse 1 2 3 4 5 6 gleichmäßig verteilte Last kN/m2 0,75 1,50 2,00 3,00 4,50 6,00 Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ Betriebssicherheitsverordnung DIN EN 12811-1 DIN 4420-3 Ausschalen Wand- und Stützenschalung B 177 5 ● Ausschalfristen nach DIN 1045 beachten. ● Vor Ausbau der Verankerung Schalelemente gegen Umstürzen sichern. ● Schalelemente nicht mit Kran losreißen! ● Nach dem Ausschalen Schalelemente standsicher lagern . ● Bei starkem Wind Schalelemente evtl. mit Leitseilen führen,ggfs. Kranbetrieb einstellen. Schrägzug vermeiden. ● Lasten so führen, dass Anprall an andere Schalungselemente vermieden wird. ● Anschlagmittel erst lösen, wenn Schalelemente standsicher abgestützt sind . Windlasten berücksichtigen. 2 4 Aufstellung 2 3 1 Allgemeines ● An der Baustelle müssen eine Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers sowie eine Montageanweisung des Verwenders vorliegen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: – Reihenfolge des Auf-, Um- und Abbaues der Schalung – Gewicht der einzelnen Schalelemente – Lage der Anschlagpunkte und Angabe über erforderliche Anschlagmittel 07/2008 – Lage und Breite der Arbeitsbühnen einschl. des Seitenschutzes und der Zugänge (Verkehrswege) Transport ● Lose Kleinteile entfernen. Am Schalelement verbleibende Teile gegen Herabfallen sichern. ● Schalelemente beim Aufnehmen und Ablegen nicht betreten. Ein Personentransport mit dem Schalelement ist verboten. ● Schalelemente nur auf tragfähigem Untergrund aufstellen. ● Wandschalelemente mindestens an beiden Enden oberhalb des Schwerpunktes zug- und druckfest abstützen und verankern. ● Betoniergerüste anordnen und mit Seitenschutz versehen . ● Arbeitsplätze so anordnen, dass alle Arbeitsbereiche sicher ohne zusätzliche Leitern oder Böcke erreicht werden können. ● Zugänge zu Arbeitsplätzen durch vom Hersteller vorgesehene Einrichtungen, z. B. systemgebundene Leitern oder Treppentürme, vorsehen. ● Das Hochklettern an der Schalungskonstruktion ist verboten. ● Arbeiten von der Leiter sind auf das Mindestmaß zu beschränken und nur zulässig, wenn sicherere Arbeitsmittel nicht eingesetzt werden können. ● Belagbreite von Betoniergerüsten mindestens 0,60 m. Konsolen voll auslegen . 4 1 Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN 1045 DIN EN 12812 ➭ 67 68 Arbeitskörbe Arbeitssitze Arbeitsbühnen B 68 3 4 1 Im Gegensatz zu Fassadenbefahranlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, werden Arbeitskörbe, -sitze und -bühnen vorübergehend eingesetzt, z. B. für Montagen. ● Jede Benutzung von Einrichtungen bei der Berufsgenossenschaft vorher schriftlich anzeigen. ● Kräfte sicher in bestehende Konstruktionsteile bzw. Bauteile einleiten (statischer Nachweis). ● Auslegerkonstruktionen für die Aufhängung von Einrichtungen entsprechend Betriebsanleitung oder statischem Nachweis auf bauen, Gegengewicht aufbringen und befestigen . ● Nur Hebezeuge (Winden, Krane) verwenden, die für den Personentransport geprüft sind. ● Einrichtungen mit fest angebauten Winden müssen an jedem Aufhängepunkt an zwei Tragseilen oder an einem Tragseil mit 07/2010 zusätzlichem Sicherungsseil aufgehängt sein. Ausnahme: Bei Arbeitsbühnen mit mindestens sechs Aufhängungen in turmartigen Bauwerken kann auf das Sicherungsseil verzichtet werden, wenn beim Einsatz von Klemmbackengeräten (z. B. Greifzügen) als Hebezeuge zusätzlich Blockstopp geräte verwendet werden. ● Nur Arbeitskörbe und -bühnen verwenden, die allseits mit einem mindestens 1,0 m hohen Seitenschutz versehen sind. ● Seile und Ketten mit Schäkeln oder festen Ösen, die nur mit Werkzeug lösbar sind, befestigen. Keine Seilklemmen benutzen. ● Anschlagmittel nicht wechselweise zum Anschlagen von Lasten verwenden. ● Arbeitskörbe und Arbeitsbüh- nen nicht überlasten und Lastanhäufungen vermeiden. ● Elektroschweißarbeiten von isoliert aufgehängten Arbeitskörben und Arbeitsbühnen aus durchführen. Mitgeführte Elektrowerkzeuge müssen schutzisoliert sein. ● Sicherheitsgeschirre als Absturzsicherung benutzen, wenn Arbeitskörbe oder Arbeitsbühnen sich verfangen oder kippen können. ● Arbeitssitze bestimmungsgemäß benutzen; vorgesehene Absturzsicherungen sorgfälig schließen . Prüfungen ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. ➭ 69 – bei Arbeitskörben und -bühnen mit Winden vor der Inbetriebnahme am Aufstellort durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger), – bei Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger). ● Ergebnisse dokumentieren. Zusätzliche Hinweise bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten ● Bei Umrüstarbeiten von Arbeitsbühnen Anseilschutz benutzen. ● Zur Rettung aus Gefahrensituationen Abseilgeräte bereitstellen. ● Für Verständigungsmöglichkeiten sorgen, z. B. durch Fernsprechgeräte. 70 2 5 Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordung BGV D8 „Winden, Hub- und Zuggeräte“ BGV D6 „Krane“ BGR 159 „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ BGI 778 „Turm- und Schornsteinbau“ Heizgeräte Allgemeines ● Heizgeräte standsicher aufstellen und darauf achten, dass Beschäftigte durch Abgase und Strahlungswärme nicht gefährdet werden. Für ausreichende Belüftung sorgen. ● Bedienungsanleitung des Herstellers beachten. ● Ausreichenden Abstand von brennbaren Gegenständen einhalten. ● Heizgeräte nicht in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen aufstellen. ● Beim Austrocknen kann auf Abgaszüge verzichtet werden, wenn sich in diesen Räumen nicht ständig Personen aufhalten und ausreichende Luftzufuhr vorhanden ist. ● Unterweisung des Bedieners durchführen. Zusätzliche Hinweise für ölbefeuerte Heizgeräte ● Eingebaute Tanks in ölbefeuerten Geräten gegen Erwärmung schützen. ● Beim Auftanken Öl nicht mit heißen Teilen in Verbindung bringen. 07/2010 B 40 Zusätzliche Hinweise für flüssiggasbetriebene Heizgeräte ● Heizgeräte müssen mit einer Flammenüberwachungseinrichtung (z.B. Zündsicherung) ausgerüstet sein, die nicht unwirksam gemacht werden darf. ● Als Verbindungsleitungen nur Hochdruckschläuche (Druckklasse 30) oder Schläuche für besondere mechanische Beanspruchung (Druckklasse 6 mit verstärkter Wanddicke) verwenden. ● Gasentnahme aus Flüssiggasflaschen nur über Druckminderer. ● Zur Sicherheit im Falle von Schlauchbeschädigungen sind hinter dem Druckminderer – über Erdgleiche Schlauchbruchsicherungen, – unter Erdgleiche (z.B. Kellerräume) Leckgassicherungen einzubauen. ● Flüssiggasflaschen senkrecht aufstellen, gegen Umfallen sichern und Armaturen vor Beschädigungen schützen. ● In Räumen unter Erdgleiche Heizgeräte und Flüssiggasflaschen zusammen nur aufstellen, wenn sie unter ständiger Aufsicht betrieben wer- den (ein Vorheizen der Räume ohne Aufsicht ist nicht erlaubt). ● Leere Behälter und Vorratsbehälter nicht in Räumen unter Erdgleiche lagern. ● Nach Beendigung der Arbeiten sowie bei längeren Arbeitsunterbrechungen sind die Gasflaschen (Behälter) aus den Räumen unter Erdgleiche unverzüglich zu entfernen. ● Bei durchgehendem Heizbetrieb (z.B. über Nacht) in Räumen über Erdgleiche – sind die Gasflaschen über Erdgleiche aufzustellen, – sind die Flüssiggasschläuche über Leckgassicherungen anzuschließen, – muss die Flüssiggasanlage mindestens einmal täglich von einer beauftragten Bedienungsperson überprüft werden. In Räumen unter Erdgleiche dürfen darüber hinaus nur Heizgeräte mit Gebläse eingesetzt werden. ● Betriebsanweisung aufstellen und Beschäftigte über bestimmungsgemäßen Einsatz von Heizgeräten unterweisen. Die Betriebsanweisung muss am Betriebsort jederzeit zugänglich sein. Zusätzliche Hinweise für den Brandschutz ● Alle brennbaren Teile aus der gefährdeten Umgebung entfernen oder durch nicht brennbare Abdeckungen schützen. ● Bei brandgefährdeter Umgebung Löschmittel bereitstellen. Weitere Informationen: BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“ TRG 280 „Technische Regeln Druckgase“ 71 72 Diesel-Tankanlagen auf Baustellen B 171 3 1 2 3 1 ● Möglichst Tankcontainer mit IBC-Zulassung verwenden. ● Diesel-Tankanlagen müssen für die komplette Anlage eine gültige baurechtliche Zulassung haben. ● Das vorhandene Typenschild muss z.B. Angaben enthalten über Inhaltsstoff, Type und Lagervolumen. ● Nur doppelwandige Tankanlagen mit Leckanzeigegerät verwenden . Ausnahme: Aufstellung einwandiger Tankanlagen in Auffangwannen. ● Tankanlagen müssen mit Überfüllsicherung ausgerüstet sein. ● Nur automatisch selbstschließende, bauartzugelassene Zapfpistolen verwenden. ● Bei häufigen Betankungsvor gängen an einem Ort, z.B. Bau hof, müssen die Aufstellfläche und der Tankbereich (Schlauchlänge 07/2010 + 2,00 Meter) einen festen, undurchlässigen Boden haben, z.B. Beton, Pflaster oder Asphalt. ● Tankanlage mit ausreichendem Anfahrschutz absichern. ● Abstand zum nächsten Gebäude mindestens 10,00 Meter. ● Darauf achten, dass durch die Tankanlage keine Flucht- und Rettungswege versperrt werden. ● Tankfläche durch Warnschilder kennzeichnen. Unbefugten ist der Aufenthalt verboten. ● Feuerlöscher gut erreichbar und griffbereit aufhängen. ● Bindemittel für ausgelaufenen Kraftstoff in ausreichender Menge bereitstellen. ● Keine brennbaren Stoffe in unmittelbarer Nähe und im Tankstellenbereich lagern. ● Auf der Tankfläche (Aufstellfläche und Tankbereich) gilt absolutes Rauchverbot. ● Betankung nur, wenn Motor und Fremdheizung abgestellt sind. ● Kraftstoff nur in Tanks der Arbeitsmaschinen und in zugelassene Transportbehälter einfüllen . ● Zapfeinrichtung gegen unbefugte Benutzung sichern . ● Betankung der Tankanlage und Arbeitsmaschinen ununterbrochen beobachten. ● Beim Befüllen des Kraftstofftanks Grenzwertgeber anschließen. ● Ausgelaufenen Kraftstoff sofort mit geeigneten Bindemitteln aufsaugen und aufnehmen. Verschmutzte Bindemittel in Sammelbehältern lagern. ● Defekte Tankanlage sofort stillsetzen. Unverzüglich Schadensbegrenzungsmaßnahmen einleiten. ● Sicherstellen, dass ausgelaufener Kraftstoff nicht in Straßeneinläufe oder Gewässer gelangen kann. ● Aufstellen einer Betriebsanweisung und mindestens jähr- ➭ 73 liche Unterweisung der Beschäftigten in der Handhabung und in den Sicherheitseinrichtungen. ● Regelmäßige Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen und der Tankanlage auf Dichtheit. ● Reparaturen an Tankanlagen nur von Fachfirmen. Prüfungen Sachverständigenprüfungen (befähigte Person) von Tankanlagen: – vor der ersten Inbetriebnahme – wenn sie länger als 1 Jahr außer Betrieb waren – wiederkehrend alle 5 Jahre Sachverständigenprüfungen (befähigte Person) von Tankcontainern 74 – wiederkehrend alle 30 Monate eine Prüfung des äußeren Zustands und der einwandfreien Funktion der Bedienungseinrichtung. Weitere Informationen: BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR 133 „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ Betriebssicherheitsverordnung Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Verordnung über Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAWS) Wasserrechtliche Vorgaben der Bundesländer Mobile Ersatzstromerzeuger Bereitstellung ● Ersatzstromerzeuger stand sicher aufstellen. ● Entsprechend dem Leistungs bedarf ausreichend bemessene Geräte auswählen und bereitstellen . ● Ersatzstromerzeuger nach Betriebsanleitung aufstellen und betreiben. Betriebsanleitung am Einsatzort bereithalten und beachten. ● Nur fristgemäß (halbjährlich) geprüfte Geräte einsetzen. ● Bei Verwendung im Freien Geräte mindestens der Schutzart IP 54 einsetzen. Betrieb ● Nur Gummischlauchleitungen vom Typ H 07RN-F (oder gleich wertige Bauarten) einsetzen. ● Beim Einsatz in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewe gungsfähigkeit (z.B. in Leitungsgräben; begehbaren Bewehrungskörben) nur einen Verbraucher anschließen. Hinweise für Geräte mit Verbrennungsmotor B 206 ● Geräte im Inneren von Gebäuden nur in separaten Räumen mit ausreichender Belüftung aufstellen. ● Ableitung der Abgase durch Rohre oder Schläuche. ● Bei Kurbelstarteinrichtungen geeignete Rückschlagsicherungen oder Sicherheitskurbeln verwenden. ● Bei Seilstart Seilfangeinrichtungen verwenden, die das Starten gegen die Drehrichtung des Motors verhindern. ● Bei der Schutzmaßnahme „Schutztrennung“ Gerät nicht erden. ● Beim Einsatz einer Fehlerstromschutzeinrichtung Generator durch Elektrofachkraft zwingend erden. ● Behebung von Störungen und Instandsetzungen an den elektrischen Teilen nur durch eine Elektrofachkraft durchführen lassen. Weitere Informationen: BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ mit Durchführungsanweisungen BGI 867 „Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen“ BGI 608 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" Betriebssicherheitsverordnung TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“ ➭ 07/2008 1 75 76 Tabelle 1 Geböschte Gräben D 112 Tabelle 3 DN Mindestgrabenbreite für Abwasserleitungen gemäß DIN EN 1610 mm m > 60° m 60° OD + 0,40 OD + 0,50 OD + 0,70 OD + 0,85 OD + 1,00 OD + 0,40 OD + 0,40 OD + 0,40 OD + 0,40 OD + 0,40 225 >225 bis 350 >350 bis 700 >700 bis 1200 >1200 Lichte Mindestbreiten für Gräben ohne Arbeitsraum gemäß DIN 4124 Regelverlegetiefe t bis 0,70 m über 0,70 m über 0,90 m über 1,00 m bis 0,90 m bis 1,00 m bis 1,25 m Lichte Mindestbreite b 0,30 m 0,40 m 0,50 m 0,60 m Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Baugeräten bei Baugruben und Gräben mit Böschungen 1,00 m bis 12 t Gesamtgewicht DN: Nennweite in mm OD: Außendurchmesser in m bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht 씱 2,00 m 씰 Tabelle 2 Lichte Mindestbreiten für Gräben mit Arbeitsraum gemäß DIN 4124 Äußerer Leitungsbzw. Rohrschaft-Ø d in m bis 0,40 Geböschter Graben 60° 5 b = d + 0,40 b=d + 0,40 b=d + 0,70 über 1,40 07/2010 b 1 b 0,60 m a 2 1,25 m d t 1,75 m O ≤ 45 t 1,75 m 5 cm b 0,60 m a t – 1,25 m 3 werden, wenn – die Neigung des Geländes 1:10 beträgt, – beidseitig ein unbelasteter Schutzstreifen von 0,60 m freigehalten wird, – die Grabenwände abgeböscht werden oder der mehr als 1,25 m über der Sohle liegende Bereich der Graben- wand entweder unter 45° abgeböscht oder gemäß Abb. ➭ gesichert wird. 77 Ohne Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden.. = 45 O b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden........ = 60 O c) bei Fels............................................................. = 80 O ≥ 0,60 m b ● Unverbaute Gräben über 1,75 m Tiefe müssen vom Fußpunkt der Sohle abgeböscht werden. Beidseitig ist ein unbelasteter Schutzstreifen von 0,60 m freizuhalten . Der Böschungswinkel richtet sich nach der anstehenden Bodenart . ● Die Standsicherheit der Grabenböschungen ist nachzuweisen, wenn z.B. – die Böschung höher als 5,00 m ist, – die Böschungswinkel nach Tabelle 4 überschritten werden, – vorhandene Leitungen oder bauliche Anlagen gefährdet werden können. ● Grabenbreite entsprechend der auszuführenden Arbeit festlegen und einhalten. Für Abwasserleitungen und -kanäle gilt Tabelle 1 (DIN EN 1610). Für alle übrigen Leitungen gilt Tabelle 2 (DIN 4124). Für Gräben ohne Arbeitsraum (z.B. Kabelgräben) gilt Tabelle 3. ● Bei Gräben mit einer Breite von > 0,80 m sind Übergänge erforderlich; die Übergänge müssen mindestens 0,50 m breit sein. ● Bei einer Grabentiefe von > 2,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem Seitenschutz versehen sein. ● Bei Grabentiefen > 1,25 m sind als Zugänge Bautreppen oder Bauleitern zu benutzen. ● Verkehrssicherung vornehmen, wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden. Absprache mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden,Tiefbauämtern und Polizeibehörden. ● Sicherheitsabstände zwischen Böschungskante und Straßenfahrzeugen, Baufahrzeugen, Baumaschinen, Hebezeugen usw. einhalten . d Böschungs winkel 4 t 0,60 m 0,60 m 0,60 m t 1,25 m – keine baulichen Anlagen gefährdet werden, – die Neigung des Geländes bei nichtbindigen Böden 1:10, bei bindigen Böden 1:2 beträgt, – beidseitig ein unbelasteter Schutzstreifen von 0,60 m freigehalten wird . Bei Grabentiefen bis 0,80 m kann auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden. ● Gräben dürfen ohne Verbau in mindestens steifen, bindigen Böden bis 1,75 m Tiefe hergestellt t 1,25 m ● Vor Beginn der Aushubarbeiten prüfen, ob erdverlegte Leitungen vorhanden sind. ● Bei Aushubarbeiten sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit der Grabenwände beeinträchtigen können. Das sind z.B.: – Störungen des Bodengefüges (Klüfte, Verwerfungen) – Aufschüttungen – Grundwasserabsenkungen – Zufluss von Schichtenwasser – starke Erschütterungen (Verkehr, Rammarbeiten) ● Gräben dürfen ohne Verbau mit senkrechten Wänden bis 1,25 m Tiefe hergestellt werden, wenn – Fahrzeuge und Baumaschinen die zulässigen Abstände einhalten, – keine besonderen Einflüsse die Standsicherheit gefährden, Böschungswinkel > 60° über 0,40 bis 0,80 über 0,80 bis 1,40 Tabelle 4 Lichte Mindestbreite b in m Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN 4124, DIN EN 1610 78 Verbaute Gräben – Waagerechter und senkrechter Verbau 씱 씰 b 씰 b1 ≥ 60 cm 씱 씰 씱 씰 씱 씱 mind. 5 cm 1 Waagerechter Verbau Rundholzsteifen oder Kanalstreben Holzbohlen (mind. 5 cm) t Brusthölzer (mind. 8 x 16 cm 씱 Böden müssen mindestens auf der Höhe einer Bohlenbreite frei stehen 씱 d 씰 Achtung: Bei einem Abstand der Brusthölzer in Längsrichtung von < 1,50 m innerhalb einer Bohlenlänge gilt als Mindestgrabenbreite b der lichte Abstand zwischen den Brusthölzern b1 씱 씰 b 씰 b2 씱 ≥ 60 cm 씰 씱 씰 2 씱 씱 mind. 5 cm Senkrechter Verbau Rundholzsteifen oder Kanalstreben 씱 씰 h2 씰 Aufhängung (Hängeeisen, Kette o. Ä.) t h1 Gurtträger (Stahlprofile mind. IPB 100 oder Kanthölzer mind. 12 x 16 cm) 씱 씱 Kanaldielen 씱 d 씰 Achtung: Als Mindestgrabenbreite b gilt der lichte Abstand zwischen den Gurtträgern b2, wenn d ≥ 0,60 m und h1 < 1,75 m d ≥ 0,30 m und h2 < 0,50 m Waagerechter Verbau und senkrechter Verbau kann aus Holzbohlen oder Kanaldielen ausgebildet werden. ● Vor Beginn der Aushubarbeiten prüfen, ob erdverlegte Leitungen vorhanden sind. ● Art des Verbaus auswählen nach: – anstehender Bodenart – Höhe des Grundwasserspiegels – Vorhandensein von Schichtenwasser 07/2010 – Verlauf der Geländefläche – Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen ● Die Mindestgrabenbreite ist in Abhängigkeit von der Nennweite bzw. vom Rohrdurchmesser und von der Grabentiefe festzulegen. Die jeweils größere Mindestgrabenbreite ist maßgebend. Für Abwasserleitungen und -kanäle gilt Tabelle 1 (DIN EN 1610). Für alle übrigen Leitungen gilt Tabelle 2 (DIN 4124). Tabelle 1 D 113 Mindestgrabenbreite für Abwasserleitungen und -kanäle gemäß DIN EN 1610 in Abhängigkeit der Nennweite ● Leitungsgräben normgerecht nach DIN 4124 verbauen. Wird von den Maßen in den Tabellen abgewichen, ist der Verbau statisch nachzuweisen. ● Zwischen Verbau und Boden entstandene Hohlräume sind zu verfüllen und auszustopfen. ● Der Verbau muss auf der gesamten Fläche dicht am Boden anliegen und mindestens 5 cm über die Geländeoberfläche überstehen. Durch Fugen und Stöße darf kein Boden austreten. ● Die Stirnseiten von Gräben sind ebenfalls lückenlos zu verbauen oder abzuböschen. ● Am oberen Rand ist beidseitig ein mindestens 0,60 m breiter Schutzstreifen freizuhalten. ● Mit den Verbauarbeiten spätestens bei 1,25 m Grabentiefe beginnen. ● Alle Teile des Verbaus überprüfen: – nach starken Regenfällen – bei wesentlichen Änderungen der Belastung – bei einsetzendem Tauwetter – nach längeren Arbeitsunterbrechungen – nach Sprengungen ● Steifen gegen Herabfallen sichern. ● Stählerne Kanalstreben und Spindelköpfe müssen geprüft sein. ● Die Mindestdicke von Holzbohlen beträgt 5 cm. ● Rundholzsteifen dürfen keinen geringeren Durchmesser besitzen als: – 10 cm bei waagerechtem Verbau, – 10 cm bei senkrechtem Verbau ● Der Rückbau hat schrittweise mit dem Verfüllen zu erfolgen. Mindestbreite b in m Grabentiefe t in m Mindestbreite b in m ≤225 >225 bis ≤350 >350 bis ≤700 >700 bis ≤1200 >1200 OD + 0,40 OD + 0,50 OD + 0,70 OD + 0,85 OD + 1,00 <1,00 ≥1,00, ≤1,75 >1,75, ≤4,00 >4,00 keine Vorgabe 0,80 0,90 1,00 DN: Nennweite in mm OD: Außendurchmesser in m Tabelle 2 ● Bei Gräben mit einer Breite von > 0,80 m sind Übergänge erforderlich; die Übergänge müssen mindestens 0,50 m breit sein. ● Bei einer Grabentiefe von > 2,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem Seitenschutz versehen sein. ● Bei Grabentiefen > 1,25 m sind als Zugänge Treppen oder Leitern zu benutzen. Lichte Mindestbreiten für verbaute Gräben mit betretbarem Arbeitsraum gemäß DIN 4124 in Abhängigkeit von Rohrdurchmesser Verkehrssicherung Grabentiefe Äußerer Leitungsbzw. Rohrschaft- Ø OD in m Lichte Mindestbreite b in m Grabentiefe Regelfall Umsteifung t in m Lichte Mindestbreite b in m bis 0,40 b=OD+0,40 b=OD+0,70 bis 1,75 0,60 bzw. 0,70 über 0,40 bis 0,80 b=OD+0,70 b=OD+0,85 über 1,75 bis 4,00 0,80 über 0,80 bis 1,40 über 1,40 b=OD+1,00 über 4,00 1,00 ● Verkehrssicherung vornehmen, wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden. Absprache mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden, Tiefbauämtern und Polizeibehörden. ● Sicherheitsabstände zwischen Grabenkanten und Baufahrzeugen, Baumaschinen, Hebezeugen usw. einhalten. Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN 4124 DIN EN 1610 ➭ 79 der Grabentiefe DN mm Übergänge – Zugänge 80 Geböschte Baugruben 2 D 114 1,00 m 2,00 m 씰 bis 12 t Gesamtgewicht bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht 씰 씱 4 씱 Böschungswinkel Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Baugeräten bei Baugruben und Gräben mit Böschungen bis 12 t Gesamtgewicht 1,00 m 씱 bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht 씰 2,00 m Böschungswinkel 3 ● Standsicherheit der an die Baugrube angrenzenden Bauwerke gewährleisten. ● Vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen (Gas, Wasser, Abwasser, Strom, Telefon usw.) gegen Beschädigungen und Lageabweichungen sichern. ● Baugrubenbreite entsprechend den auszuführenden Arbeiten festlegen. Arbeitsraumbreiten 0,50 m . ● Baugrubenwände der Bodenart und den örtlichen Verhältnissen entsprechend abböschen. Böschungswinkel einhalten (Tab.). ● Standsicherheit nachweisen, wenn – die Böschung höher als 5,00 m ist, – die in der Tabelle genannten Böschungswinkel überschritten werden, – vorhandene Leitungen oder 07/2008 bauliche Anlagen gefährdet werden können, – die in genannten Abstände von Fahrzeugen, Baumaschinen und Baugeräten nicht eingehalten werden können. ● Einfluss von Lasten aus Kranen, Fahrzeugen und Baumaschinen berücksichtigen und Sicherheitsabstände einhalten . ● Am oberen Baugrubenrand einen mindestens 0,60 m breiten Schutzstreifen freihalten . ● Bei Baugrubentiefen > 2,00 m und Böschungswinkel > 60° den oberen Baugrubenrand in > 2,00 m von der Absturzkante fest absperren oder dreiteiligen Seitenschutz an der Absturzkante anbringen. ● Zum Betreten und Verlassen von Baugruben mit mehr als 1,25 m Tiefe Treppen oder Lauf stege vorsehen. Tabelle 0,60 m 1 Ohne Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden..................... = 45°, b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden........................... = 60°, c) bei Fels................................................................................ = 80°. 0,50 m Böschungswinkel ● Verkehrssicherung vornehmen, wenn Baugruben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden. Absprache mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden, Tiefbauämtern und Polizeibehörden. Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN 4124 ➭ 81 82 Trägerbohlwände Spundwände 2 D 147 3 1 Trägerbohlwände und Spundwände sind keine Normverbaue nach DIN 4124 und deshalb ist die Standsicherheit nachzuweisen. Hierbei sind insbesondere die Baugrund- und Grundwasserver hältnisse, angrenzende Bebauung, vorhandene Leitungen sowie der Einfluss von Lasten aus Kranen, Fahrzeugen und Baumaschinen zu berücksichtigen. ● Vor Beginn von Bohr-, Rammund Aushubarbeiten prüfen, ob Anlagen oder Stoffen vorhanden sind, durch die Personen gefähr det werden können. ● Schutzstreifen von 0,60 m am Baugrubenrand freihalten. ● Abstände von Baumaschinen, Hebezeugen und Fahrzeugen vom Baugrubenrand sind in der statischen Berechnung zu be rücksichtigen. ● Zugang zur Baugrube über Treppen oder Rampen. ● Der obere Verbaurand muss die Geländeoberfläche mindes tens um 5 cm überragen. ● Arbeitsräume in der Baugrube müssen mindestens 0,50 m lichte Breite haben. ● Bei Baugrubentiefen über 2,00 m ist eine Absturzsicherung anzubringen (z.B. dreiteiliger Seitenschutz). ● Verkehrssicherung vornehmen, wenn Baugruben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden. Absprache mit den zuständigen Behörden, z.B. Straßenverkehrsbehörden. Zusätzliche Hinweise für Trägerbohlwände ● Der Verbau muss in jedem Bauzustand, beim Einbau und beim Rückbau bis zur vollständigen Verfüllung standsicher sein. ● Vor Beginn des Aushubs: Informationen, die aus der Baugrunderkundung und aus dem Trägerbohren/-rammen gewonnen werden konnten, einholen und bei der Planung des Bauablaufs berücksichtigen (z.B. Rollkieslagen). ● Die Ausfachung muss stets mit dem Aushub fortschreitend eingebracht werden, beginnend spätestens bei einer Tiefe von 1,25 m. ● Die Ausfachung darf hinter dem Aushub zurückbleiben – höchstens um die Einzelteilhöhe der Ausfachung bei wenig standfesten Böden, – höchstens um 0,50 m bei vorübergehend standfesten nichtbindigen Böden, – höchstens um 1,00 m bei steifen oder halbfesten bindigen Böden, – entsprechend bodenstatischem Gutachten. ● Der Verbau muss vollflächig und dicht anliegen. Ausfachungen so einbauen, dass ein sattes Anliegen des Verbaues am Boden erreicht wird . ● Mehraushub über das Sollmaß hinaus ist zu vermeiden bzw. durch Hinterfüllen und Verdichten mit Bodenmaterial zu beheben. ● Einbau der Abstützungen (Anker oder Steifen), sobald die Aushubtiefe 0,50 m bis 0,80 m unter der geplanten Abstützung liegt. ● Einzelteile der Ausfachung (bei Verwendung von Holz) müssen – mindestens auf 1/5 der Flanschbreite aufliegen, – fest und unverschiebbar gegen den Boden gepresst werden, z.B. durch Keile, die zwischen Trägerflansch und Ausfachung geschlagen werden , – gegen Lockern und Abrutschen gesichert sein, z.B. durch Aufnageln von Laschen oder Hängestangen. ● Steifen müssen gegen Herabfallen und Keile gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein, z.B. durch Keilleisten . ● Bei Holzausfachung muss das verwendete Holz mindestens der Sortierklasse S 7 (nach DIN 4074-1 für Holzbohlen und Kanthölzer bzw. nach DIN 4074-2 für Rundhölzer) entsprechen. Mindestdicken für – Holzbohlen = 5 cm – Rundhölzer = 10 cm ● Bei ausgesteiften oder verankerten Spundwänden ist eine einwandfreie Kraftübertragung von den Einzelbohlen auf die Stützungen (Anker oder Steife) erforderlich. ● Wenn nicht mindestens jede Doppelbohle gestützt ist, müssen hierzu Zangen oder Gurte, z.B. Stahlprofile oder Stahlbeton, eingebaut und die Lastübertragung nachgewiesen werden. ● Zwischenräume aus Rammungenauigkeiten mit Blechen, Keilen oder Beton ausgleichen. Zusätzliche Hinweise für Spundwände ● Vor Einbringen der Spundwände ist die Rammfähigkeit des Untergrundes zu prüfen. Im Zweifel sind Proberammungen bis zur geplanten Rammtiefe durchzuführen. ● Bei unterschiedlichen Grundwasserständen innerhalb und außerhalb der Baugrube ist die Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch nachzuweisen. ● Das Aufbrechen der Baugrubensohle infolge des Strömungsdruckes kann durch größere Einbindetiefen der Spundbohlen oder durch eine Grundwasserabsenkung auch außerhalb der Baugrube verhindert werden. Weitere Informationen: BGV C 22 „Bauarbeiten“ BGR 161 „Arbeiten im Spezialtiefbau“ DIN 4124 ➭ 07/2010 ● Es muss möglich sein, einzelne Verbauteile (Keile, Anker, Spannschlösser) nachzuspannen oder nachzuziehen. ● Alle Teile des Verbaues regelmäßig überprüfen, insbesondere nach – längeren Arbeitsunterbrechungen, – wesentlichen Veränderungen der Belastung, – starken Regenfällen, – einsetzendem Tauwetter, – Sprengungen. ● Beim Rückbau sind die beim Einbau gewählten Ausfachungshöhen zu berücksichtigen. ● Vor Beginn des Rückbaus: Informationen, die beim Einbau des Verbaus und während der Nutzungsdauer gewonnen werden konnten, einholen und bei der Planung des Bauablaufs berücksichtigen (z.B. Rollkieslagen, Nachrutschungen) ● Verbau im Boden belassen, wenn er nicht gefahrlos entfernt werden kann. 83 84 Ausschachtungen neben Gebäuden D 207 alte Geländeoberfläche Bestehendes Gebäude 2,0 m geplante Baugrubensohle Kellerfußboden :2 ung ≤1 0,50 m eig gsn hun sc Bö 0,50 m Grundwasser Planung und Bauvorbereitung ● Nicht fachgerecht geplante und ausgeführte Ausschachtungsarbeiten im Einflussbereich bestehender Gebäude können die Standsicherheit des Gebäudes und der Baugrube/des Grabens beeinträchtigen. ● Standsicherheit des Gebäudes/ von Gebäudeteilen ist abhängig von Setzungen im Bereich der Fundamente. ● Setzungen können hervorge rufen werden durch: – nicht fachgerechte Böschungen (zu steil/zu dicht) – verbaubedingte Bodenbewegungen . Voraussetzungen (Gebäude, Boden und Grundwasser) ● Gründung auf Streifenfundamenten oder biegesteifer Stahlbetonplatte. 07/2010 ● Örtliche Gegebenheiten, Baugrund, vorhandene Fundamentunterkanten, Standsicherheit des Gebäudes, im Baugrund wirkende Kräfte (z.B. waagerechte Krafteinleitung aus Gewölbe- oder Rahmenwirkung) erkunden und prüfen. ● Beweissicherung (z.B. Dokumentation bereits vorhandener Risse). ● Zusammenstellung der erforderlichen Informationen in bautechnischen Unterlagen (z.B. Pläne). Seitliche Kräfte aus Gewölbe Bauleitung Stützende Kräfte aus Erddruck ● Vertikale Fundamentlast 250 kN/m (i.d.R. 5 Vollge schosse). ● Einhaltung der zulässigen Bodenpressungen nach DIN 1054 bzw. Nachweis der Grundbruch sicherheit nach DIN 4017. ● In den Baugrund werden über wiegend lotrechte Lasten eingeleitet. ● Es wirken keine maßgebenden horizontalen Kräfte, z.B. aus Gewölbewirkung . ● Grundwasserspiegel während der Bauführung mindestens 0,50 m unterhalb neuer Gründungsebene. ● Mindestens mitteldicht gelagerter nichtbindiger oder mindestens steifer bindiger Boden. ● Bauleiter oder fachkundiger Vertreter muss für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten sorgen und während der Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein. ● Zur Kontrolle Setzungs- und ggf. Verschiebungsmessungen während der Bauphase durchführen und dokumentieren. ● Beobachtung von Rissen, z.B. durch Gipsmarken. ● Arbeitstägliche Dokumentation der Arbeiten. ➭ 85 86 4,0 m Bodenaushubgrenze nach DIN 4123 Bodenaushubgrenzen ● Gebäude nicht bis zu seiner Fundamentunterkante oder tiefer freischachten. ● Standsicherheit der bestehenden Fundamente durch Einhaltung der Bodenaushubgrenze gem. DIN 4123 sicherstellen . Maßnahmen bei Nichteinhalten der Bodenaushubgrenzen ● Verformungsarme Verbauweisen wählen. ● Verbau statisch nachweisen. ● Verformungsnachweis für Verbau führen. ● Auswirkungen von möglichen Setzungen auf das Gebäude prüfen/nachweisen . ● Ggf. Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Sicherungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden ● Instandsetzen von Mauerwerk oder Beton. ● Rückverankern oder Abstützen gefährdeter Gebäudeteile. ● Versteifen von Wänden, z.B. durch Ausmauern von Öffnungen. ● Verbesserung des Verbundes zwischen Außen- und Querwänden. Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN 1054 DIN 4017 DIN 4123 DIN 4124 Gründungen neben Fundamenten Unterfangungen 4 2 Vorgesehenes Gebäude Vorgesehenes Gebäude 0,50 m 0,50 m m 0,50 ● Sofern keine Spezialtiefbauverfahren eingesetzt werden, dürfen diese Arbeiten nur abschnittweise nach DIN 4123 ausgeführt werden. ● Die Randbedingungen der DIN 4123 für Ausschachtungen neben Gebäuden gelten auch bei den hier beschriebenen kurzfris tigen Fundamentfreilegungen und Unterfangungen. Die Vorgaben hinsichtlich folgender Punkte müssen erfüllt sein: Bestehendes Gebäude Kellerfußboden ≥ 0,50 m Folgender Folgender Bauabschnitt Bauabschnitt Schacht immer verbauen. Sonderregelungen beachten KellerKellerwand wand Takt 1 – Gebäude, Boden und Grundwasser – Planung und Bauleitung – Bautechnische Unterlagen – Bodenaushubgrenzen – Bauleitung – Sicherungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Ausschachtung bis zur Fundamentunterkante ● Zunächst nur bis zu den Bodenaushubgrenzen der DIN 4123 ausschachten. ● Restaushub abschnittweise herstellen (4 Arbeitstakte) . ● Nicht tiefer als Unterkante vorhandenes Fundament ausschachten. ● Aushubabschnitte nicht breiter als 1,25 m. ● Zwischen zeitgleich ausgeführten Hubabschnitten immer die 3-fache Abschnittsbreite Abstand halten . ● Nach dem Herstellen eines Aushubabschnittes neues Fundament betonieren. Takt 3 Takt 2 Takt 4 Takt 1 Stichgraben Stichgraben Schacht immer verbauen. Sonderregelungen beachten 1.1.Bauabschnitt Bauabschnitt Herstellen von Unterfangungen Zusätzliche Voraussetzungen für Unterfangungen ● Standsicherheitsnachweis für den Endzustand der Unterfangung, ggf. auch für Zwischenbauzustände. ● Unterfangungswanddicke entsprechend Standsicherheitsnachweis, mindestens gleich der Dicke des vorhandenen Fundaments. ● Vorhandene Nutzlast auf Kellerfußböden hinter dem Streifenfundament 3,5 kN/m2. ● Zwischen zeitgleich ausgeführten Unterfangungsabschnitten immer die 3-fache Abschnittsbreite Abstand halten . ● Stichgräben immer kraftschlüssig verbauen. ● Dauerhafte seitliche Stützwirkung des Verbaus durch Wiederverfüllen oder Umsteifen sicherstellen. ● Keine beeinträchtigenden Erschütterungen während der Unterfangungsarbeiten. Kellerwand bzw. Fundament Baugrubensohle nach Fertigstellung der Unterfangung Reihenfolge und Ausführung der Arbeitstakte ● Der Verbau eines jeden Stichgrabens wird nach der Fertigstellung eines Segmentes zurückgebaut. ● Der Graben wird provisorisch temporär wiederverfüllt und leicht verdichtet. Die seitliche Stützwirkung kann alternativ auch durch Umsteifung aufrecht erhalten werden . ● Der Verbau muss nur bis Vorderkante des zu unterfangenden Fundaments hergestellt wer8 Vorgehensweise ● Ausschachtung zunächst nur bis zur Bodenaushubgrenze gem. DIN 4123. ● Unterfangungswand abschnittsweise herstellen (4 Arbeitstakte) . ● Unterfangungsabschnitte nicht breiter als 1,25 m. 87 Unterfangung Sonderregelung für Unterfangungstiefen bis 2,0 m ● Die Unterhöhlung des vorhandenen Fundaments ist auf die Wanddicke der Unterfangung zu begrenzen. ● Die bestehende Wand wirkt als Scheibe. 2,00m neues Fundament ≥ 0,50 m ≥ 0,50 m Grundwasser ≥ 0,50 m den, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ● Mindestens steifer bindiger Boden. ● Fertigstellung einer Unterfangungslamelle innerhalb eines Tages. ● Es dürfen keine losen Teile (Fundament, Boden) herausbrechen. Zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung von Setzungen ● Zusätzlich zu Setzungsmessungen erforderlichenfalls Verschiebungsmessungen durchführen und dokumentieren. ● Rissebeobachtung, z. B. durch Gipsmarken oder Rissmonitore. ● Bei Gründungen und Unterfangungen: Auswirkungen durch neue Belastung des Baugrundes auf die alte Bausubstanz berükksichtigen. ● Altes und neues Bauwerk durch vertikale Bewegungsfuge trennen. Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN 4123 DIN 4124 ➭ 10/2006 alte Geländeoberfläche bb 3b 3b 1,25 m 1,25 m Kellerfußboden Kellerfußboden Vorhandene Gründungsebene Vorhandene Gründungsebene Grundwasser Grundwasser Allgemeine Voraussetzungen 7 b ≤ 1,25 m 1.1.Bauabschnitt Bauabschnitt bb 0,50 m 0,50 m Bestehendes Bestehendes Gebäude Gebäude ● Bei Gründungsarbeiten direkt neben einer bestehenden Bebauung kann es erforderlich werden, Fundamente kurzfristig bis zur Fundamentunterkante freizulegen. ● Bei direkt neben dem bestehenden Bauwerk hergestellten Baugruben oder bei nachträglich unter ein Gebäude gebauten Kellergeschossen müssen die vorhandenen Fundamente unterfangen werden. ● Bei nicht fachgerechter Ausführung dieser Arbeiten kann die Standsicherheit der vorhandenen Gebäude gefährdet werden. ≥ 3b 5 Bodenaushubgrenze Geländeoberfl äche Geländeoberfl äche Bodenaushubgrenze Bodenaushubgrenze nach 4123 nach DINDIN 4123 6 b ≤ 1,25 m 1,25 m m 1,25 1 0,50 m 3 D 208 88 Arbeiten in engen Räumen sowie in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung Enge Räume können Kessel, Behälter, Silos, Kanäle, Schächte usw. sein. ● Arbeiten erst beginnen, wenn die schriftlich festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen und die Beschäftigten unterwiesen sind. Organisatorische Maßnahmen ● Vor Arbeiten in engen Räumen die dort möglichen Gefährdungen ermitteln und beurteilen. ● Benennung eines verantwortlichen Aufsichtführenden. ● Benennung eines zuverlässigen Sicherungspostens, der mit den Beschäftigten in Kontakt steht (Sichtverbindung, Sprechverbindung, Signalleine) und der jederzeit, ohne seinen Posten zu verlassen, Hilfe herbeiholen kann. ● Erlaubnisschein mit festgelegten Schutzmaßnahmen vom Betreiber einholen. 07/2010 Vorsorgeuntersuchungen ● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsunter suchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Schutzmaßnahmen ● Durch Messungen prüfen, ob bei Vorhandensein von Gefahrstoffen die Arbeitsplatzgrenzwer- Zugangsverfahren Notfall- und Rettungsverfahren ● Die Auswahl der Zugangsverfahren hängt ab – von der Gestaltung der Zugangsöffnungen (Größe, Lage, Erreichbarkeit), – von den Rettungsmöglichkeiten (Behinderung durch Einbauten), – von der Bauart der Behälter, Silos oder engen Räume (Höhe, Tiefe, Geometrie). ● Größe und Anordnung von Zugangsöffnungen müssen das Ein- und Aussteigen und die schnelle Rettung von Beschäftigen ermöglichen. ● Geeignete Einfahreinrichtungen wie Arbeitssitze, -körbe, -bühnen oder Siloeinfahreinrichtungen benutzen. Auffanggurte als Personenaufnahmemittel sind nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Dauer des Hubvorgangs nach oben 5 Minuten nicht übersteigt. ● Geeignete Ausrüstung zur Rettung und ggf. zur Brandbekämpfung bereithalten. ● Beschäftigte, insbesondere die Sicherungsposten unterweisen und Rettungsverfahren praktisch üben. ● Alarm- und Rettungsplan aufstellen. D 35 te eingehalten werden. ● Falls Grenzwerte nicht eingehalten werden können, Räume entleeren und reinigen bzw. gasfrei machen und ggf. abtrennen. ● Bei Infektionsgefährdungen durch biologische Stoff Räume sterilisieren oder desinfizieren. Ist dies nicht möglich, geeignete persönliche Schutzausrüstung benutzen. ● Räume ausreichend lüften. Mit Frischluft, nicht mit Sauerstoff belüften. ● Bei einem Sauerstoffgehalt von weniger als 20,9 Vol.-% die Ursachen hierfür ermitteln und Gefährdungen durch Gase/Gefahrstoffe beurteilen. ● Bei einem Sauerstoffgehalt kleiner 17 Vol.-% oder wenn das Be- und Entlüften nicht möglich ist, Atemschutz als Isoliergeräte verwenden. ● Heiz- und Kühleinrichtungen, Kälteanlagen vor Beginn der Arbeiten außer Betrieb setzen und gegen Instandsetzen sichern. ● Besteht die Gefahr des Versinkens oder Verschüttetwerdens, Arbeiten von einer festen Arbeitsbühne ausführen oder eine Siloeinfahreinrichtung benutzen. ● Das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre vermeiden. Ist dies nicht möglich, Zündquellen vermeiden und Arbeiten nur von besonders unterwiesenen Personen und nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen und PSA durchführen, die für den Einsatz in der vorliegenden Zone geeignet sind. ● Schweißtechnische Arbeiten nicht in explosionsfähiger Atmosphäre durchführen. Beispiel: Tank mit schrägem Mannloch Wegen erhöhter elektrischer Gefährdung** nur für derartige Arbeiten geeignete und besonders gekennzeichnete Schweißstromquellen benutzen. ● Isolierende Zwischenlagen (Gummimatten, Holzroste u.a.) verwenden. ● Schwer entflammbare und trockene Kleidung sowie unbeschädigte Sicherheitsschuhe tragen. ● Schweißstromquellen nicht in engen Räumen aufstellen. Zusätzliche Hinweise für Gasschweiß-, Brennschneid und Hartlötarbeiten Für den Zugang mit PSA gegen Absturz bzw. mit PSA zum Retten empfohlene Mindestmaße für Mannloch: 800mm Durchmesser bzw. wenn die Stutzenhöhe 250 mm nicht übersteigt: 600mm Durchmesser Schutzklasseneinteilung der Elektrowerkzeuge Schutzklasse I – Schutzleitersystem Schutzklasse II – schutzisoliert Schutzklasse III – Schutzkleinspannung III ➭ 89 Zusätzliche Hinweise für Elektro- und Schutzgasschweißen 90 ● Brenngas- und Sauerstoffflaschen nicht in engen Räumen aufstellen. ● Bei längeren Arbeitsunterbrechungen Brenner und Schläuche aus den Räumen entfernen. ● Schwer entflammbare Schutzkleidung tragen. Zusätzliche Hinweise für Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung ● Ortsveränderliche Stromuellen, Trenntrafos und Baustromverteiler grundsätzlich außerhalb des Raumes/Bereichs mit leitfähiger Umgebung aufstellen. ● In Räumen/Bereichen mit leitfähiger Umgebung ortsveränderliche elektrische Beriebsmittel nur mit der Schutzmaßnahme – Kleinspannung SELV oder – Schutztrennung oder – Schutz durch Abschalten durch Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) mit IN 30 mA betreiben. ● In Räumen/Bereichen mit leitfähiger Umgebung und zusätzlich begrenzter Bewegungsfreiheit ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit der Schutzmaßnahme – Kleinspannung SELV (nur Betriebsmittel der Schutzklasse III anschließen) oder – Schutztrennung (nur einen Verbraucher anschließen, bei Betriebsmitteln der Schutzklasse I Potentialausgleich mit der leitfähigen Umgebung herstellen) betreiben, oder – Maßnahmen mit Isolationsüberwachung im IT-System. ** Erhöhte elektrische Gefährdung besteht z. B.: a) an Arbeitsplätzen, an denen die Bewegungsfreiheit begrenzt ist, so dass der Beschäftigte zwangsläufig (z. B. kniend, sitzend, liegend oder angelehnt) mit seinem Körper elektrisch leitfähige Teile berührt b) an Arbeitsplätzen, an denen bereits eine Abmessung des freien Bewegungsraumes zwischen gegenüberliegenden elektrisch leitfähigen Teilen weniger als 2 m beträgt, so dass der Beschäftigte diese Teile zufällig berühren kann c) an nassen, feuchten oder heißen Arbeitsplätzen, an denen der elektrische Widerstand der menschlichen Haut oder der Arbeitskleidung und der Schutzausrüstung durch Feuchtigkeit oder Schweiß erheblich herabgesetzt werden kann Weitere Informationen: BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR 117-1 „Behälter, Silos und enge Räume“ BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ BGR 199 „Benutzung von PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen“ BGR 177 „Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume“ BGI 594 „Einsatz von elektr. Betriebsmitteln bei erhöhter elektr. Gefährdung“ TRBS 2152/TRGS 720 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“ TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“ Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Arbeiten in Bohrungen ● Während der Arbeit in der Bohrung muss am oberen Bohrlochrand ständig ein Sicherungsposten anwesend sein, der mit den Beschäftigten in Kontakt steht (Sichtverbindung, Sprechverbindung, Signalleine). Er darf nicht mit anderen Arbeiten beauftragt werden und muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. ● Bei Unregelmäßigkeiten Bohrung sofort verlassen, z.B. bei – steigendem Wasserzufluss, – Veränderungen im Gestein, – Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase, – Antreffen von Versorgungs- leitungen, – Ausfall der Energieversorgung, – Schäden an elektrischen Anlagen oder Kabeln, – Ausfall der Belüftung, – Ausfall der Wasserhaltung. ● Flüssiggas und VerbrennungsKraftmaschinen nicht in Bohrungen einsetzen. ● Bohrungen gelten als enge und feuchte Räume. Wegen gastechnischer und elektrischer Gefährdung dürfen Schweiß- und Schneidarbeiten nur unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen gemäß Betriebsanweisung ausgeführt werden. D 148 Sicherung der Bohrlöcher 2 1 ● Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bohrungen müssen ein Mindestlichtmaß von 0,80 m Durchmesser aufweisen. 07/2010 ● Vor Beginn der Arbeiten Befahrungsanweisungen festlegen und während der Arbeiten überwachen. ● Der Aufsichtführende muss ständig auf der Baustelle anwesend sein. ➭ 91 ● Standsicherheit von Bohrlochwandungen gewährleisten, z.B. durch Verrohrung, Injektionen oder Vereisung. ● Bohr- und Schutzrohre gegen Abrutschen sichern. ● Bohrlöcher mit dichten, mindestens 20 cm hohen Schutzkragen versehen . ● Bei Arbeitsunterbrechungen Bohrlöcher abdecken . ● Bei Ausbrucharbeiten Boden durch Verrohrung, Verbau oder ähnliche Maßnahmen gegen Hereinbrechen sichern. Auch bei steifem oder halbfestem bindigem Boden darf die Höhe der ungesicherten Wand max. 1,0 m betragen. 92 Zugang zum Arbeitsplatz Elektrische Anlagen ● Leitergänge müssen bei Einfahrtiefen über 20 m im Abstand von 5 m mit Ruhebühnen oder Ruhesitzen ausgerüstet sein. ● Bei Einfahrtiefen über 5 m müssen Sicherungen gegen Abstürzen von Personen, z.B. Sicherheitsgeschirr, vorhanden sein, sofern der lichte Abstand zwischen Leiter und gegenüberliegender Seite mehr als 0,7 m beträgt. ● Der Einsatz von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln oder hängenden Arbeitsbühnen ist der Berufsgenossenschaft vorher schriftlich anzuzeigen. ● Elektrische Betriebsmittel und Leuchten nur über Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Fl-Schutzschaltung mit Fehlerstromschutzschalter ≤ 0,03 A betreiben. ● Ex-Schutz beachten. ● Notstromaggregate müssen vorhanden sein, falls es durch Stromausfall zu Gefährdungen für die Beschäftigten kommen kann. ● Stromerzeuger und Verteilungen außerhalb der Bohrung aufstellen. Beleuchtung Lastentransport ● Lastaufnahmemittel in Bohrungen führen, z.B. durch Spurlatten, Schienen, gespannte Seile. ● Lasten gegen Herabfallen sichern. ● Beleuchtung muss mindestens 60 Lux betragen. ● Offenes Licht ist verboten. ● Jeder Beschäftigte muss eine netzunabhängige Lampe (Stollenleuchte) mit sich führen. Rettungsmittel Hebezeuge ● Bei Personentransport darf die zulässige Fördergeschwindigkeit 0,5 m/s nicht überschreiten. ● Bei Ausfall der Antriebsenergie muss das Personenaufnahmemittel in die Ausgangsstellung zurückgebracht werden können. ● An der Bohrstelle müssen Rettungsmittel vorhanden sein, die ein Bergen von Beschäftigten ohne deren Zutun ermöglichen, z.B. Rettungsgurte oder Einfahrhosen. Haltegurte sind nicht zulässig. Belüftung ● Beschäftigte in Bohrungen mit einwandfreier Atemluft versorgen. Atemschutzgeräte nur in Not- und Rettungsfällen verwenden. ● Durch kontinuierliche Messungen ist zu überwachen, dass der Sauerstoffgehalt der Atemluft mindestens 19 Vol.-% beträgt und die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen nicht überschritten wird. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 161 „Arbeit im Spezialtiefbau“ BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ BGR 159 „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ BGI 594 „Einsatz von elektr. Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“ Arbeiten im Bereich von Abwasseranlagen 1 Technische und organisatorische Maßnahmen ● Vor Beginn der Arbeiten prüfen, ob eine Gefährdung durch Gase, z.B. Methan, Schwefelwasserstoff, Kohlenmonoxid oder Kohlendioxid, und/oder zu geringer Sauerstoffkonzentration besteht. ● Messungen von gesicherter Position aus vornehmen. Nur zugelassene und geeignete Messgeräte verwenden . ● Betriebsanweisung aufstellen. Sie muss Angaben enthalten über – erforderliche organisatorische, technische und hygienische 07/2010 Maßnahmen, – Reihenfolge und Ablauf der Arbeiten, – notwendige persönliche Schutzausrüstungen, – Maßnahmen bei Störfällen, – Fluchtwege und Rettungsausrüstungen. ● Lüftungsmaßnahmen durchführen. Bei technischer Lüftung muss – in Kanälen ein Luftstrom 600 m3/Std. und m2 Kanalquerschnitt, – in sonstigen Bauwerken ein etwa 6- bis 8facher Luftwechsel pro Stunde erreicht werden. D 149 ● Nicht mit Sauerstoff belüften. ● Sofern eine Gefährdung duch Gas besteht und ein Be- und Entlüften nicht möglich ist, nur von der Umgebungsluft unabhängige Atemschutzgeräte benutzen. ● Beschäftigte in Theorie und Praxis der Handhabung von Atemschutzgeräten unterweisen. ● Falls erforderlich, schriftliche Erlaubnis vom Betreiber einholen (Erlaubnisschein). ● Arbeitsstellen im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs nach den Forderungen der verkehrsrechtlichen Anordnung absichern. ● Zum Anheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen dafür vorgesehene Werkzeuge verwenden. ● Geöffnete Einstiege gegen Hineinstürzen sichern, z.B. durch Absperrung, gegen Verschieben gesicherte Roste. ● Darauf achten, dass genügend große Zugangs- oder Einstiegsöffnungen vorhanden sind, um im Gefahrfall die Anlage jederzeit schnell verlassen und Verunglückte retten zu können. Fluchtwege freihalten. ● Bewegliche Teile oder Einbauten, z.B. Schnecken, Absperrschieber und -klappen, Rührwerke, vor Beginn der Arbeit stillsetzen und gegen Wiedereinschalten sichern. ● Schutzmaßnahmen gegen starke Wasserführung vorsehen, z. B. – Sperrung bzw. Umleitung der Abwasserzuflüsse, – Benachrichtigung der Einleiter, – Beachtung der Wetterlage, – Zu- bzw. Abschalten von Pumpen. ● Bei Arbeiten, bei denen Ertrinkungsgefahr besteht, entsprechende Absturzsicherungen vorsehen. ● Rettungswesten benutzen. ● In Räumen/Bereichen mit leitfähiger Umgebung ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit der Schutzmaßnahme – Schutzkleinspannung oder – Schutztrennung oder – Schutz durch Abschalten durch Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) mit IN 30 m A betreiben. ● Ortsveränderliche Stromquellen, Trenntrafos und Baustromverteiler grundsätzlich außerhalb des Raumes/Bereiches mit leitfähiger Umgebung aufstellen. ● In Räumen/Bereichen mit leitfähiger Umgebung und zusätzlich begrenzter Bewegungsfreiheit ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit der Schutzmaßnahme – Schutzkleinspannung (nur Betriebsmittel der Schutzklasse III anschließen) oder – Schutztrennung (nur einen Verbraucher anschließen. Bei Betriebsmitteln der Schutzklasse I Potentialausgleich mit der leitfähigen Umgebung herstellen) betreiben. Schutzklasseneinteilung der Elektrowerkzeuge Schutzklasse I – Schutzleitersystem Schutzklasse II – schutzisoliert Schutzklasse III – Schutzkleinspannung III ● Bei möglichem Antreffen explosionsfähiger Atmosphäre dürfen keine Arbeiten mit Zündgefahren ausgeführt und nur explosionsgeschützte Geräte verwendet werden. ● Beschäftigte beim Einsteigen in Schächte mit Dreibock, Auffanggurt oder Rettungshose sichern. Sicherheitsposten mit Sichtkontakt an der Einstiegsstelle. ➭ 93 94 2 ● Zur Rettung aus Rohrleitungen und Schächten geeignetes Rettungshubgerät in der Nähe der Einstiegsstelle bereithalten . ● In Betrieb befindliche Kanäle nur begehen, wenn deren lichte Höhe 1,00 m beträgt. ● Bei Einstiegtiefen > 5,0 m sind die Beschäftigten mit persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zu sichern. ● Bei starker Wasserführung Sicherheitsseil nicht lösen. ● Mitführen einer Rettungsausrüstung für den Notfall, bestehend aus – Atemschutzgerät bzw. Selbstretter, – Messgerät, – betriebsfertiger explosionsgeschützter Handleuchte. ● Persönliche Schutzausrüstungen vor der Verwendung kontrollieren und nach Gebrauch reinigen. Persönliche und hygienische Maßnahmen ● Kein Einsatz bei offenen Hautwunden. ● Bei Verletzungen und Gesundheitsstörungen sofort den Arzt aufsuchen. ● Während der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. Vor der Einnahme von Speisen und Getränken gründliche Hautreinigung. ● Die Beschäftigten über die Risiken von Infektionskrankheiten informieren. ● Hautschutz beachten: – vor der Arbeit gezielter Hautschutz – nach der Arbeit gründliche Hautreinigung – nach der Reinigung richtige Hautpflege ● Für Arbeitskleidung und Straßenkleidung getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten schaffen. ● Waschmöglichkeiten zur Verfügung stellen sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel bereitstellen. Beschäftigungsbeschränkungen ● Jugendliche ab 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es die Berufsausbildung erfordert in abwassertechnischen Anlagen beschäftigt werden. Weitere Informationen: Vorsorgeuntersuchungen ● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Betriebssicherheitsverordnung BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 236 „Rohrleitungsbauarbeiten“ BGR 126 „Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen“ BGI 594 „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“ BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ BGR 198 „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ Arbeiten in kontaminierten Bereichen D 150 gemäß BGR 128 – nach BGR 128 sachkundigen Koordinator bestellen – Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Unternehmern und deren Beschäftigten ausstatten. Baustelleneinrichtung – Gefahrenbereich verlassen und sichern – ggf. Abdecken der kontaminierten Bereiche – Aufsichtführenden verständigen – Auftraggeber und zuständige Berufsgenossenschaft informieren. ● Arbeiten erst wieder aufnehmen, wenn durch den Bauherrn die Situation geklärt ist bzw. der Arbeits- und Sicherheitsplan vorliegt. Planungsaufgaben des Bauherrn ● Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind Bau- bzw. Sanierungsarbeiten inkl. der vorbereitenden Arbeiten in Bereichen, die mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt sind. ● Dies können z.B. sein: – Bauarbeiten auf Altlasten, Deponien oder entsprechend belasteten Industrie- oder Gewerbeflächen – Rückbau von Industrieanlagen und entsprechend belasteter Gebäude – Tätigkeiten mit biologischen 07/2010 Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien und bei der mikrobiologischen Bodensanierung – vorausgehende Arbeiten zur Erkundung von Gefahrstoffen – Arbeiten zur Brandschadensanierung – Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die aus Kampfmitteln stammen – Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen. ● Werden bei Bauarbeiten zuvor unbekannte Kontaminationen angetroffen, sind unverzüglich folgende Maßnahmen zu treffen: – Arbeiten sofort einstellen ● Erarbeiten eines Arbeits- und Sicherheitsplans (A+S-Plan) durch Sachkundigen nach BGR 128: – Angaben zu Art und Konzentration der Gefahrstoffe bzw. biologischen Arbeitsstoffe – Ermittlung der zu erwartenden Gefahren (Mobilität, gefährliche Eigenschaften, Wirkungen) – Ermittlung der auszuführenden Tätigkeiten – Gefährdungsbeurteilung – Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen – A+S-Plan mit Fach- und Aufsichtsbehörden abstimmen – Ausschreibung lt. A+S-Plan ● Wenn keine ausreichenden Informationen über Stoffe und die von ihnen ausgehenden Gefahren vorliegen, Maßnahmen auf den ungünstigsten Fall ausrichten. ● Gefährdungsbeurteilung für Erkundungsarbeiten auf der Grundlage der gemäß historischer Erkundung zu vermutenden Stoffe durchführen. ● Sind Beschäftigte mehrerer Unternehmen im kontaminierten Bereich tätig: ➭ 95 ● Baustelle in Schwarz- und Weißbereiche einteilen. ● Bei der Sanierung von Gebäudeschadstoffen ggf. Abschottungen (Folienwände, -schleusen) und Unterdruckhaltung vorsehen. ● Baustelle und Schwarzbereiche durch Einzäunung oder gleichwertige Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten sichern. ● Dekontaminationseinrichtungen vorsehen: – Schwarz-Weiß-Anlage – Stiefelwaschanlagen – Reifenwaschanlagen für Fahrzeuge. ● Verständigungsmöglichkeit zwischen Schwarz- und Weißbereich gewährleisten. ● Sozialräume, Unterkünfte usw. nur im Weißbereich. ● Für kontaminierte Geräte etc. Lagerraum innerhalb des Schwarzbereiches vorsehen. Schutzmaßnahmen (A+S-Plan) Rangfolge der Schutzmaßnahmen beachten: 1. Arbeitsverfahren: ● Möglichst emissionsarmes Verfahren auswählen. 2. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen: ● Emission an der Austrittstelle erfassen bzw. für ausreichende Belüftung des Arbeitsbereiches sorgen. ● Einsatz von Fahrzeugen und Erdbaumaschinen, die mit Anlagen zur Atemluftversorgung (Filter- oder Druckluftanlagen) ausgestattet sind. ● Besondere Baustelleneinrichtung vorsehen. 96 ● Messkonzept erstellen. 3. Persönliche Schutzausrüstung festlegen: ● Schutzhandschuhe, Fußschutz, Schutzkleidung und Atemschutz nach Eigenschaften der Gefahr-/Biostoffe und zu erwartender Exposition. ● Tragezeitbegrenzungen in der Planung berücksichtigen (Auswirkung auf Bauzeit beachten!). ● Hautreinigung und -pflege sicherstellen durch Bereitstellen geeigneter Hautmittel. Vorsorgeuntersuchungen ● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Anzeigepflichten ● Arbeiten spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzeigen (Inhalte der Anzeige siehe BGR 128 Anhang 1). Aufgaben des ausführenden Unternehmens ● Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des A+S-Plans des Auftraggebers durchführen. ● Arbeitsverfahren festlegen. ● Schutzmaßnahmen und Ausrüstungen bereitstellen. ● Rangfolge der Schutzmaßnahmen (s.o.) beachten. ● Bei Tragen von Schutzkleidung und Atemschutz Tragezeitbegrenzungen beachten. ● Für Arbeiten unter Atemschutz gerätespezifische Unterweisungen gemäß BGR 190 durchführen. ● Alleinarbeit vermeiden. ● Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen erstellen. ● Beschäftigte vor Beginn der Arbeiten über besondere Gefahren und den Gebrauch der Schutzausrüstungen unterweisen. ● Unterweisung schriftlich bestätigen lassen. ● Erste Hilfe bereitstellen: in jeder Gruppe (zwei oder mehr Beschäftigte) mindestens ein Ersthelfer. Weitere Informationen: BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) TRGS Biostoff-Verordnung und TRBA www.dguv.de k BGVR-Datenbank GESTIS-Datenbank www.baua.de k Themen von A bis Z www.gisbau.de (WINGIS, Handlungsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter) Kampfmittelräumung D 151 – physikalisch-chemische Verhältnisse im umgebenden Medium (Boden, Wasser) – Veränderung der Lageverhältnisse (bei Bauarbeiten) – Veränderungen der Lagerungsbedingungen (Temperatur, Feuchtigkeit, Sonneneinstrahlung) ● Wichtiger Bestandteil der Arbeitsvorbereitung ist das Räumkonzept und der daraus resultierende Arbeits- und Sicherheitsplan (Auftraggeber). ● Dieser beinhaltet unter anderem Angaben zu den zu erwartenden Kampfmitteln: – Art, Sorte und Menge – Fundtiefe und Verteilung (Belastungsdichte) – Zustand – grundlegende Standortsituation – kontaminierte Bereiche – bereits früher durchgeführte Kampfmittelräumung Arbeitsvorbereitung ● Kampfmittelräumarbeiten sind Arbeiten zur gezielten Untersuchung und Räumung kampfmittelbelasteter Flächen, sie finden statt im Rahmen – der Erstellung der Baureife, – der Sanierung einer Verdachtsfläche, – einer beabsichtigten Nutzungsänderung einer Fläche/eines Grundstückes und – im Rahmen der Gefahren abwehr. ● Kampfmittelräumarbeiten dürfen nur von dafür besonders qualifizierten Firmen ausgeführt werden. 07/2008 Gefahren für Mensch und Umwelt ● Gefahren bestehen durch – Druckwelle und Splitterwirkung explodierender Munition, – Verbrennungen, – Gefahrstoffe aus Sprengstoffen, Brand- bzw. Leuchtmitteln, – chemische Kampfmittel, – radioaktive Stoffe. Der zu erwartende Erhaltungszustand der Munition kann unter anderem von folgenden Kriterien abhängen: – Alter – Bauart – Art der Einbringung (Verschluss, Vergrabung …) – Liegezeit im Boden bzw. in Wasser ● Aufsichtspersonal verfügt über die erforderlichen gültigen behördlich ausgestellten Befähigungsscheine. ● Anforderungen an das Räumpersonal: – speziell qualifiziert – körperlich und geistig geeignet – zuverlässig – mit langjähriger Erfahrung in den Räumverfahren und – im Umgang mit Sondiergeräten sowie mit Baumaschinen ● Rettungskette aufstellen: – Material für Erste Hilfe – Telefon- bzw. Funkverbindung – Information an Krankenhaus – Beschilderung der Rettungswege – Hubschrauberlandeplatz – evtl. Nummer Giftnotrufzentrale ➭ 97 ● Maßnahmen zum Schutz unbeteiligter Personen oder angrenzender Gebäude treffen: – Hinweisschilder, Zutrittsverbote – ausreichender Sicherheitsabstand – gegebenenfalls Aufschüttung von Erdwällen bzw. – Errichtung von Splitterschutzwänden Bereitstellen und Transport von Kampfmitteln HALT! ● Geborgene Kampfmittel in bereitgestellte Behälter legen und gegen Rollen und Verrutschen (explosivstoffverseucht) sichern. Betreten und Befahren verboten ● Weitere Faktoren berücksichtigen: – Bereitstellungsmengen – Tageslagermengen Maschineneinsatz – Zwischentransporte ● Zum Schutz der Beschäftigten ● Geeignete Schutzeinrichtung Besondere Maßnahmen vor Ort ist das Tagesbereitstelbei ausschließlicher Gefährdung lungslager mit ausreichendem ● Beim Antreffen anderer Kampf- von vorn: Abstand anzulegen. – spezielle Sicherheitsverglasung ● Behälter im Fahrzeug gegen mittel als vermutet, sofort der bzw. vor der Frontscheibe Umkippen und Verrutschen – die Arbeiten an dieser Stelle – verstärkte Stahlplatten im Fuß- sichern (Ladungssicherung). unterbrechen, bereich – Bereich absperren, ● Die Übergabe zur Vernichtung ● Geeignete Schutzeinrichtung – Verantwortliche Person oder Entsorgung erfolgt an den bei einer Gefährdung von allen benachrichtigen. staatlichen Kampfmittelbeseiti● Weiterhin mit dem Auftraggeber Seiten: gungsdienst bzw. an entsprechend – spezielle Sicherheitsverglasung beauftragte Personen oder Unter– Ergänzung des Arbeits- und aller oder bzw. vor allen GlasSicherheitsplanes und nehmen. scheiben – Ergänzung der Gefährdungs– geeignete Verstärkung aller beurteilung abstimmen. Metallwände ● Geeignete Persönliche Schutzausrüstung für unvorhergesehene ● Durch die zusätzlichen Schutzeinrichtungen darf die BetriebsMaßnahmen vor Ort vorhalten, sicherheit der Maschine nicht z.B. beeinträchtigt werden. – Splitterschutzwesten, ● Einsatz von Separieranlagen – Gesichts- und Augenschutz, nur zulässig, wenn – Atemschutz, – Explosivstoffmenge pro Muni– Körperschutz. tionsstück 100 g nicht über● Personal über die Besonderheisteigt, ten der Räumstelle unterweisen. – Kampfmittel nicht aus größerer Höhe fallen (max. 0,50 m), – Auslaufrutschen mit Holzsteg, Räumarbeiten Wasserbecken, Plastikbahnen benutzt werden. ● Räumarbeiten müssen von ● Die Separieranlage ist durch fachlich geeignetem Personal eine entsprechende Schaltung beaufsichtigt werden. stillzusetzen, wenn der Anlagen● Anzahl der Sondiereinheiten abhängig von der Beschaffenheit fahrer den gesicherten Arbeitsund dem Bewuchs des Geländes. platz verlässt. ● Ständiger Sicht- und Rufkontakt. ● Rauch-, Ess- und Trinkverbot. ● Arbeiten sind von zwei Personen auszuführen (Räumpaar). Weitere Informationen: ● Sicherheitsabstand zwischen den einzelnen Räumpaaren nach Sprengstoffgesetz örtlichen Gegebenheiten BGR 114 Anhang 5 der „ExplosivstoffZerlege- oder Vernichteregeln“ bestimmen. Gefährdungsgebiet BGI 833 „Kampfmittelräumung“ Arbeitshilfen zur Kampfmittelräumung (AH-KMR) www.arbeitshilfen-kampfmittel raeumung.de 98 Spritzbetonarbeiten Trockenspritzen 1 2 3 ● Nur gekennzeichnete, mit einem Fabrikschild versehene Geräte verwenden und standsicher aufstellen. Das Fabrikschild enthält z.B. Angaben über den zulässigen Betriebsüberdruck. ● Betriebsanleitung des Herstellers beachten. ● Betonspritzmaschine und Verdichter bezüglich der Druckhöhen aufeinander abstimmen. Luftmenge an der Maschine auf die vorgegebene Förderleistung einstellen, dabei Fördermenge und Förderlänge beachten. ● Schläuche, Rohre und deren Verbindungen müssen geprüft und zugelassen sein. ● Durchmesser der Förderleitung und Spritzmaschinenleistung auf die Körnung des Spritzgutes abstimmen. ● Elektrisch betriebene Maschinen nur über einen besonderen Speisepunkt mit Schutzmaßnahme anschließen, z.B. Baustromverteiler mit Fl-Schutzeinrichtung (RCD). ● Förderleitungen so verlegen, dass Beschädigungen, Knicke und Schlauchverengungen vermieden werden. ● Förderleitungen nur mit gut gesäuberten Sicherheitskupplungen verbinden. ● Vor dem Lösen von Förderleitungen Druckluftzufuhr unterbrechen und das System druck los machen. ● Verstopfer nur nach Angaben der Betriebsanleitung beseitigen. Personen müssen sich dabei so aufstellen, dass sie nicht vom Spritzgut getroffen werden können. ● Im Gefahrbereich der Spritzstelle darf sich außer dem Düsenführer niemand aufhalten. ● Während der Spritzbetonarbeiten muss sich eine zweite Person in Ruf- oder Sichtweite des Düsenführers befinden oder Betonspritzmaschine mit Fernsteuerung ausrüsten. ● Der Düsenführer bestimmt Beginn und Ende der Materialförderung. ● Beim Arbeiten von Gerüsten oder Arbeitsbühnen zusätzliche Belastungen durch Förderleitungen und Spritzbetonrückprall berücksichtigen. ● Fördereinrichtung regelmäßig warten und reinigen. ● Arbeitsplätze und Verkehrswege freihalten und regelmäßig von Spritzbetonrückprall säubern. 99 4 Persönliche Schutzausrüstung Neben Schutzhelm und Sicherheitsschuhen sind zu benutzen: – Atemschutz mit Partikelfilter P2 oder filtrierende Halbmasken FFP2 gegen mineralischen Staub – Gesichtsschutz (Schutzbrillen, Schutzschirme) gegen rückprallendes Spritzgut – Schutzkleidung und splittersicherer Gesichtsschutz bei Stahlfaser-Spritzbeton – Schutzhandschuhe gegen Verätzungen – Gehörschutz gegen Lärm ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen für Betonspritzmaschinen und Schläuche festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. je nach Belastung, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger). ● Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen von Verdichtern, Drukkbehältern (auch wenn diese Bestandteile der Betonspritzmaschine sind) gemäß Herstellervorgaben, Gefährdungsbeurteilung und Betriebssicherheitsverordnung festlegen. ● Ergebnisse der regelmäßigen Prüfung dokumentieren. Vorsorgeuntersuchungen ● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Betriebssicherheitsverordnung BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ Technische Regeln Druckbehälter (TRB) BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“ ➭ 07/2010 Prüfungen Technische und organisatorische Maßnahmen D 116 100 Vorspannarbeiten Vorspannen im Spannbett D 153 3 ● Beim Abtrommeln von der Spanndrahtrolle Ausschlagen des Spanndrahtendes durch Schutzeinrichtungen verhindern �. ● Die Geräte zum mechanischen Einschieben der Spanndrähte müssen mit einer Totmannschaltung ausgerüstet sein. Spanndrahtspitzen während des Einschiebens mit Schutzkappe abdecken. ● Hinter der Spannvorrichtung und dem Widerlager Fangwände aus Weichholz oder Auffangkästen anordnen �. ● Freiliegende, gespannte Spannglieder gegen seitliches Ausschlagen bei Spanngliedbruch sichern. ● Spannglieder nur im spannungslosen Zustand trennen. 1 Prüfungen 2 ● Zusätzliche Angaben in den Bewehrungsplänen beachten, und zwar: – Reihenfolge des Einbaues der Betonbewehrung und der Spannglieder – Lage von Betonieröffnungen und Rüttelgassen – Konstruktion, Lage und Befestigung der Montageböcke und Trageisen zum Fixieren der Spannglieder – Sicherung von Betonkanten, an denen Spannglieder verankert oder gekrümmte Spannglieder dicht vorbeilaufen – Abstände der Verankerungspunkte untereinander, zu Hüllrohren und zu freien Betonrändern ● Spann-Nischen so ausbilden, dass die Spannpresse ohne Quetschgefahr für das Bedienungspersonal aufgesetzt, bedient und vom gespannten Stahl wieder abgenommen werden kann �. ● Spannglieder vor dem Einbau auf mechanische Beschädigungen überprüfen. Stähle mit Kerben, Rostnarben usw. aussondern. ● Spannglieder vor Feuchtigkeit und Chemikalien geschützt lagern und einbauen. Evtl. anhaftende Öle und Fette entfernen. ● Bei Arbeiten an scharfen Stahlteilen, z.B. Hüllrohren und Spannstählen, Schutzhandschuhe tragen. Transport/Lagerung ● Beim Be- und Entladen sowie beim Transport von ausgerollten Spanngliedern auf der Baustelle Traversen benutzen, um Biegungen zu vermeiden. ● Zulässige Spannstahlradien (Biegeradien) nicht unterschreiten. ● Zum Anschlagen von Litzencoils möglichst Faserseile (keine Baumwoll- und Polyäthylenseile) oder Textilhebebänder verwenden. Bei Verwendung von Stahlseilen Kantenschoner verwenden. ● Beim Verladen von aufgetrommelten Fertigspanngliedern geeignete Lastaufnahmemittel verwenden. ● Spannstahltrommeln gegen Umfallen und Wegrollen gesichert lagern. ● Zum Transport von Spannstahl in Hüllrohren Gurte oder Bandseile benutzen, damit Hüllrohre nicht eingedrückt werden. 101 ● Einlegen der Spannglieder nur mit Hilfseinrichtungen wie Trommeln, Traversen oder Rollen vornehmen. ● Kein Aufenthalt hinter Pressen, Widerlagern und zwischen Spanngliedern. ● Hüll- und Entlüftungsrohre vor dem Verpressen kontrollieren und säubern. ● Freie Spannstahlüberlänge auf die zum Ansetzen der Presse geforderte Mindestüberlänge beschränken. ● Arbeitsplätze mit solcher Mindesttiefe vorsehen, dass die Presse gefahrlos aufgesetzt werden kann und bestehende Absturzsicherungen verbleiben können. ● Beim Verpressen maximal zulässigen Einpressdruck beachten. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ DIN 4227 ➭ 07/2010 Vorspannen mit Spannverfahren ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. Spannvorrichtungen 1/2-jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger). ● Ergebnisse dokumentieren. 102 Ladungssicherung D 123 α Beispiel Kennzeichnung Tabelle 1: Reibbeiwerte Materialkombination trocken Zustand nass fettig Holz auf Holz 0,20 – 0,50 0,20 – 0,25 0,05 – 0,15 Metall auf Holz 0,20 – 0,50 0,20 – 0,25 0,02 – 0,10 Metall auf Metall 0,10 – 0,25 0,10 – 0,20 0,01 – 0,10 Beton auf Holz 0,30 – 0,50 0,10 – 0,20 0,30 – 0,60 Wichtiger Hinweis: Bei Reibbeiwerten von weniger als µ = 0,2 erhöht sich die Anzahl der erforderlichen Zurrgurte extrem. SHF = Normale Handkraft = 50 daN STF = Normale Vorspannkraft Tabelle 2: Einfachmethode Niederzurren (Anzahl der erforderlichen Zurrgurte) LC 2500 daN SHF = 50 daN STF = 250 daN EN 12195-2 Werkstoff: PES Herstelljahr 2006 Gewicht der Ladung Zurrwinkel α ● Gewicht des Ladegutes ermitteln. ● Ladungsschwerpunkt auf der Längsmittellinie der Ladefläche des Transportfahrzeuges ausrichten. ● Zulässige Achslasten nicht überschreiten. ● Mindestachslast der Lenkachse nicht unterschreiten. ● Lastverteilungsplan des Fahrzeuges beim Beladen berücksichtigen . ● Zurrmittel, z.B. Gurte, nach dem Gewicht der zu sichernden Ladung auswählen. ● Nur gekennzeichnete Zurrmittel verwenden . ● Pro Ladegut immer mindestens zwei Zurrmittel verwenden. ● Zurrmittel prüfen – vor jeder Benutzung auf augenscheinliche Mängel – i.d.R. jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger). ● Winkelbereich der Zurrmittel einhalten. ● α 30° beim Niederzurren . 1 2 2500 LC 5000 daN Nicht heben, nur zurren! Dehnung < 5% SHF STF LC = Handzugkraft = Vorspannkraft der Ratsche = Zulässige Zugkraft im geraden Zug 3 4 5 6 10 Last (t) 8 6 4 2 07/2008 α 103 3t 35 60 90 4t 35 60 90 6t 35 60 90 Reibbeiwert µ 250 daN 0,2 0,3 0,6 14 10 8 8 6 5 2 2 2 28 19 16 16 11 9 4 3 2 42 28 24 24 16 14 5 4 3 56 37 32 31 21 18 7 5 4 84 56 48 47 31 27 10 7 6 500 daN 0,2 0,3 0,6 7 4 2 5 3 2 4 3 2 14 10 8 8 6 5 2 2 2 21 14 12 12 8 7 3 2 2 28 19 16 16 11 9 4 3 2 42 28 24 24 16 14 5 4 3 750 daN 0,2 0,3 0,6 5 3 2 4 2 2 3 2 2 10 7 6 4 2 2 14 10 8 8 6 5 2 2 2 19 13 11 11 7 6 3 2 2 28 19 16 16 11 9 4 3 2 daN ➭ Lastverteilungsplan Länge der 0 Ladefläche (m) LC 2t 35 60 90 Vorspannkraft MUSTERMANN VDI 2701 DD / AV-Nr.: xxxxx 1t 35 60 90 ● Reibbeiwerte zwischen Ladung und Transportfläche aus Tabelle 1 ermitteln. Bei nicht aufgeführten Materialkombinationen ist – sofern möglich – eine vergleichsweise reale Zuordnung vorzunehmen; sollte dies jedoch nicht möglich sein, so ist entsprechend dem jeweiligen Zustand (trocken, nass, fettig) der niedrigste in der Spalte aufgeführte Reibbeiwert zu verwenden. ● Aus der Tabelle 2 erforderliche Anzahl der Zurrgurte unter Berücksichtigung des Reibbeiwertes, des Zurrwinkels und der Vorspannkraft der Ratsche ablesen. ● Zurrmittel an Zurrpunkten des Transportfahrzeuges anbringen und nicht überlasten . ● Zurrmittel nicht über die Ladebordwand legen und unterhalb der Ladefläche befestigen. ● Fahrgeschwindigkeit je nach Ladung auf Straßen- und Verkehrsverhältnissen abstimmen. 104 4 6 3 2 1000 daN 30° min. 2000 daN 30° min. Zurrpunktschild nach DIN EN 12640 (Mindestgröße 200/150 mm) Beispiel: Ladung Palette Steine = 1,0 t Reibbeiwerte µ = 0,3 Winkelbereich eingehalten = 60° Vorhandene Ratschen: STF = 250 daN Nach der Tabelle: Erforderlich sechs Zurrgurte mit einer Ratsche, die 250 daN Vorspannkraft in den Gurt einbringen kann. Weitere Informationen: „Ladungssicherung auf Fahrzeugen der Bauwirtschaft“ Straßenverkehrsordnung (StVO) Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) VDI-Richtlinie 2700 Anschlagen von Lasten Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Seilen D 36 3 2 4 Bei Seilschlössern darf die Seilklemme nur auf dem freien Seilende liegen. Auf eindeutige Zuordnung von Keil und Schloss achten ! ● Mindestdurchmesser von Anschlagseilen einhalten: – Stahlseile: 8 mm – Naturfaser- und Chemiefaserseile: 16 mm ● Seile nicht an Pressklemmen abknicken. ● Nur genormte Seile und Seilendverbindungen verwenden. Drahtseilklemmen sind nur für Abspannseile zugelassen . ● Seile mit Litzenbruch, Aufdoldungen, Knicken, Korbbildungen, Rostansätzen, Querschnittsveränderungen, Drahtbruchnestern usw. sofort aussondern und nicht mehr verwenden . 5 Drahtbrüche Litzenbrüche Aufdoldungen Quetschungen Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Ketten Pressklemme Kauschenspleiß DIN EN 13411-2 5 Rundstiche für stehendes Gut 6 Rundstiche für laufendes Gut ● Anschlagmittel bestimmungsgemäß verwenden und aufbewahren. ● Anschlagmittel (Seile, Ketten, Hebebänder) nicht über die zulässige Belastung hinaus beanspruchen. ● Seile, Ketten und Hebebänder nach Größe und Form der Last, den Greifpunkten, den Einhakvor richtungen, der Art und Weise des Anschlagens, des Neigungswinkels und den Witterungsbedin gungen auswählen. Die Tragfähigkeit muss mindestens für den max. Neigungswinkel von 60° auf Anhängern oder Etiketten ange geben sein . ● Bei mehrsträngigen Gehängen nur zwei Stränge als tragend annehmen. ● Lange stabförmige Lasten nicht in Einzelschlingen anschlagen. Traversen benutzen. 10/2006 ● Lasten im Schnürgang anschlagen. Das Anschlagen im Hängegang ist nur bei großstückigen Lasten zulässig, wenn ein Zusammenrutschen der Anschlag mittel und eine Verlagerung der Last nicht möglich ist. ● Lasten nicht durch Einhaken unter die Umschnürung transportieren. ● Nur Anschlagmittel mit Sicherheitshaken verwenden. Aufgezogene Haken sofort aussortieren. ● Kleine, lose Teile nur in Lastaufnahmemitteln transportieren und diese nicht über den Rand beladen. ● Pendeln der Last durch mittige Stellung des Kranhakens über der Last vermeiden. ● Lange Teile eventuell mit Leitseilen führen. ● Beim Anheben der Last sich nicht zwischen Last und festen Gegenständen (Wänden, Maschinen, Stapeln usw.) aufhalten. Seilhülse DIN EN 13411-4 mit vergossenem Seilende 1 ● Nicht unter schwebenden Lasten hindurchgehen bzw. sich aufhalten. ● Lasten nicht höher heben als zur Beförderung notwendig. ● Leere und unbelastete Hakengeschirre hochhängen. Anschlagmittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern. ● Seile, Ketten und Bänder nicht verknoten und verdrehen, nicht über scharfe Kanten ziehen. Kantenschoner oder Schutzschläuche verwenden. ➭ 105 ● Anschlagmittel erst lösen, wenn die Last sicher abgesetzt ist. ● Schutzhelm tragen. ● Personen nicht mit der Last befördern. ● Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger nur über Handzeichen oder Sprechfunk. ● Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen, jedoch mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person (z. B. Sachkundigen) prüfen lassen. Die Prüfergebnisse aufzeichnen. 106 ● Nur geprüfte und kurzgliedrige Ketten verwenden. ● Ketten vor dem Anschlagen ausdrehen. Kettenglieder müssen ineinander frei beweglich sein. ● Ketten nicht provisorisch mit Schrauben und dergleichen flicken. ● Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oder angerissenem Kettenglied, Querschnittsminderung, Korrosionsnarben u. a. sofort aussondern und nicht mehr verwenden. ● Ketten nicht mehr benutzen, wenn – eine Längung um mehr als 5 % bei der Kette oder beim Einzelglied innen gemessen wird, – eine Abnahme der Nenndicke an irgendeiner Stelle um mehr als 10 % festgestellt wird. Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Hebebändern ● Nur licht- und formstabilisierte Chemiefaserhebebänder benutzen. Hebebänder aus Polyethylen sind unzulässig. Knicke Klanken Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen Seilart Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von 3d 6d 30d Litzenseil 4 6 14 Kabelschlagseil 10 15 40 ● Hebebänder nicht über raue Oberflächen ziehen. ● Einwegbänder nicht weiter verwenden. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ MB „Gebrauch von Hebebändern aus synthetischen Fasern“ Transport von Baumaschinen D 74 3 α β ● Zurrpunkte des Transportfahrzeuges nicht überlasten . ● Beim Auf- und Abladen kleinsten Gang wählen und Schaltung während der Fahrt nicht betätigen. ● Beim Befahren der Rampe darf sich niemand neben und hinter der Rampe aufhalten (Kipp- und Abrollgefahr). ● Beim Befahren von schrägen Rampen und Auffahreinrichtungen Einweiser einsetzen. Aufenthalt des Einweisers außerhalb des Gefahrbereiches und gut sichtbar für den Baumaschinenführer. ● Arbeitseinrichtungen von Baumaschinen festsetzen. ● Vor Beginn des Transportes Schwenkwerksbremsen der zu transportierenden Baumaschinen festsetzen. Arretierungsbolzen einsetzen, um ein Verdrehen des Oberwagens zu verhindern. 1 ● Transportwege vorher fest legen und Befahrbarkeit prüfen. ● Auf- und Abladen von Bauma schinen nur auf tragfähigem Untergrund durchführen. Transportfahrzeug horizontal ausrichten. ● Geeignete Auffahrrampen verwenden ● Ladegewicht ermitteln. ● Für den Transport nur geeignete und ausreichend tragfähige Fahrzeuge verwenden. ● Fahrwerk der zu ladenden Baumaschinen vor dem Verladen von Schlamm, Schnee und Eis reinigen. ● Ladungsschwerpunkt möglichst auf der Längsmittel linie der Ladefläche des Transportfahrzeuges ausrichten. ● Zulässige Achslasten nicht überschreiten. 07/2010 ● Mindestachslast der Lenkachse nicht unterschreiten. ● Lastverteilungsplan des Fahrzeuges beim Beladen berücksichtigen. ● Baumaschinen auf der Ladefläche befestigen, z.B. mit Seilen, Ketten , Feststellbremsen anziehen. ● Zurrmittel (Drahtseile, Ketten und Gurte) nach dem Gewicht der zu transportierenden Baumaschine bemessen und auswählen. ● Zurrmittel prüfen – vor jeder Benutzung auf augenscheinliche Mängel, – i.d.R. einmal jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger). ● Beim Diagonalzurren pro Ladegut immer vier Zurrmittel verwenden. Zusätzliche Hinweise für Transport durch Ankuppeln und Abschleppen ● Beim Ankuppeln darf sich niemand zwischen Schleppfahrzeug und Baumaschine aufhalten. Ausnahme: Der Kupplungsvorgang ist vom Fahrer des heransetzenden Fahrzeuges einzusehen. ● Starre Zuggabeln vor dem An- und Abkuppeln durch Stützrollen abstützen. ● Ungebremste Fahrzeuge nur mit starren Abschleppstangen abschleppen. ● Fahrzeuggeschwindigkeit je nach Ladung auf Straßen- und Verkehrsverhältnisse abstimmen. ➭ 107 2 α = Vertikalwinkel gemessen zwischen der Ladefläche und dem Zurrwinkel β = Horizontalwinkel gemessen zwischen der seitlichen Begrenzung und dem Zurrmittel Tabelle Einfachmethode Diagonalzurren Gewicht der Ladung in t 4 Zurrmittel mit einer zulässigen Zugkraft im direkten Strang von je (daN) Reibbeiwert µ = 0,2 18.000 17.000 15.500 13.000 11.250 10.000 9.300 8.000 7.750 7.250 6.000 5.800 5.500 5.000 4.500 4.000 3.850 3.250 2.750 2.250 2.000 1.900 1.500 1.000 µ = 0,3 µ = 0,6 16.000 8.400 2.000 6.400 10.000 5.000 8.400 4 4.000 1.000 6.400 1000 daN 30° min. 2000 daN 3.000 30° min. 750 5.000 2.500 4.00 2.000 500 Zurrpunktschild nach DIN EN 12640 (Mindestgröße 200/150 mm) 3.000 2.500 2.000 1.000 250 1.000 750 500 Wenn in der Zeile mit dem Gewicht Ihrer Ladung kein Wert für die zul. Zugkraft angegeben ist, so ist der nächst höhere Wert anzunehmen. 108 ● Winkelbereiche der Zurrmittel einhalten α = 20° bis 65° β = 6° bis 55° ● Reibbeiwert zwischen Ladung und Transportfläche ermitteln (bei unbekanntem Reibbeiwert µ = 0,2 annehmen). ● Aus der Tabelle erforderliche Zugkraft ablesen. Beispiel: Ladung Radlader 6 t Reibbeiwert µ = 0,2 Winkelbereich der Zurrmittel eingehalten Aus Tabelle: Erforderliche Zugkraft pro Strang 6.400 daN (kg) Weitere Informationen: Broschüre „Ladungssicherung auf Fahrzeugen der Bauwirtschaft“ Straßenverkehrsordnung Straßenverkehrszulassungsordnung VDI-Richtlinie 2700 Erdverlegte Leitungen 1 D 152 2 3 ● Vor Baubeginn Informationen über Lage und Schutzabstände von den Leitungseigentümern, z.B. Stadtwerke, Deutsche Telekom, Tiefbauamt, einholen und beteiligte Mitarbeiter und Firmen informieren. 07/2010 ● Zum Auffinden von Leitungen Suchgräben herstellen oder Ortungsgeräte einsetzen. Im vermuteten Leitungsbereich in Handschachtung arbeiten (Schaufel). ● Vorhandenen Leitungsverlauf eindeutig kennzeichnen und Schutzstreifen von 1,0 m in Längsachse berücksichtigen. ● Telefonnummern von Leitungsbetreibern (Störungsdienste), Behörden (Umweltamt, Wasserbehörde, Tiefbauamt), Polizei und Feuerwehr bereithalten. ● Beim Antreffen unbekannter Leitungen, sofort Arbeiten einstellen und Auftraggeber oder Leitungsbetreiber informieren. ● Beim Aushub auf Schutzabdeckung oder Warnbänder, sowie auf Schiebeschilder, Kabelmerksteine u.Ä. im Boden achten . ● Maschinellen Aushub nur bis zu einem Abstand anwenden, der eine Gefährdung der Leitung ausschließt. ● Freilegen der Leitung in Handschachtung . ● Schutzabstände und Kabelschutzanweisungen der jeweiligen Leitungsbetreiber beachten. ● Vorsicht mit horizontalen Bohrungen, Pressungen und Rammungen (auch bei Verdrängungshämmern [Durchschlagsraketen]). Bei Hindernissen im Boden (Steine, Fels, Beton oder Stahl) besteht Gefahr der Richtungsabweichung. Sicherheitsabstand zu vorhandenen Leitungen einhalten. ● Vorhandene Schachtdeckel, Schieberkappen usw. stets freihalten. ● Beim Beschädigen einer Leitung Arbeiten sofort einstellen, wenn erforderlich den Gefahrbereich absperren und zuständige Stellen (Leitungsbetreiber, Polizei, Feuerwehr) informieren. Passanten, Hausbewohner warnen und unbefugte Personen fernhalten. ➭ 109 Zusätzliche Hinweise für kreuzende Leitungen Zusätzliche Hinweise für Telefon- und Elektroleitungen ● Rohre, Kabel, Isolierungen und Anschlüsse sichern und vor Beschädigungen durch Baggergreifer, Werkzeug, pendelnde Rohre, herabfallende Gegenstände, z.B. Steinbrocken, Stahlträger, Verbauteile, schützen. ● Vorsicht bei stillgelegten Leitungen! Alte Gasleitungen ausblasen. Alte Stromleitungen prüfen lassen. ● Nicht näher als 10 cm (Telefon) bzw. 30 cm (Elektro) mit spitzem oder scharfem Werkzeug an das Kabel herangehen oder „stumpfe Geräte“ (Schaufeln) einsetzen. ● Abfangungen, Unterstützungen und Umverlegungen von Elektroleitungen nur vom Verteilungsnetzbetreiber (VNB), ehemals Energieversorgungsunternehmen durchführen lassen. ● Beim Stromübertritt im Schadensfall ist Folgendes zu beachten: – Gerät aus dem Gefahrbereich bringen. – Sollte dies nicht möglich sein, darf der Geräteführer den Führerstand nicht verlassen. – Außenstehende auffordern, Abstand zu halten. – Veranlassen, dass der Strom abgeschaltet wird. Zusätzliche Hinweise für Gasleitungen ● Bei Beschädigungen (auch geringsten Verformungen) oder Gasgeruch – Feuer und Funkenbildung vermeiden, – Zündquellen beseitigen, – Motoren abstellen, – keine elektrischen Schalter betätigen, – keine Kabelstecker ziehen. ● Arbeitsbereich auf ausströmendes Gas überprüfen lassen. Zusätzliche Hinweise für Wasserleitungen ● Vor Baubeginn Lage der Absperrschieber ermitteln. Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ Merkblätter der Leitungsbetreiber 110 Arbeiten am Wasser Prüfung von Rettungsmitteln D 196 3 1 ● Arbeiten auf dem Wasser nur von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Geräten und Anlagen, Pontons und Flößen ausführen. ● An Arbeitsplätzen am und über dem Wasser Absturzsicherungen unabhängig von der Absturzhöhe vorsehen. Rettungsmittel ● Nur geprüfte, automatisch aufblasbare Rettungswesten benutzen . ● Genormte, dem notwendigen Auftrieb entsprechende Westen benutzen. 07/2008 ● Anlegen von Rettungswesten – bei allen Arbeiten bei denen ein Sturz ins Wasser möglich ist, – bei allen Arbeiten an Deck, wenn keine Absturzsicherung gemäß EN 711 vorhanden ist, – bei allen Arbeiten außenbords und bei Benutzung des Beibootes. ● Rettungswesten vor dem An legen auf Körpermaß einstellen und immer über der Kleidung tragen. ● Bei Schweißarbeiten nur Rettungswesten mit Alu-bedampfter Oberfläche verwenden. ● Rettungswesten gemäß Her stellerangaben säubern, pflegen und lagern. ● Unabhängig von der Benutzung von Rettungswesten sind Rettungsstangen und Rettungsringe deutlich sichtbar und leicht zugänglich bereitzuhalten . ● Rettungsringe nach EN 14144 müssen mit einer schwimmfähigen Rettungsleine verbunden sein. ● Zusätzlich sind einsatzbereite und geprüfte Beiboote als Rettungsboote (gemäß EN 1914) bereitzuhalten . ● Rettungsboote müssen bei stark strömenden Gewässern (v > 3,0 m/s) mit einem Motorantrieb ausgerüstet sein. Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 201 „Einsatz von PSA gegen Ertrinken“ EN 711 EN 1914 EN 14144 ➭ 111 2 ● Vor jedem Anlegen einer Rettungsweste ist ein Kurz-Check durchzuführen: – Patrone auf Unversehrtheit prüfen – Patrone gefüllt und handfest eingeschraubt? – Automatik gespannt? – Mundventil gesichert? ● Vorstehende Hinweise müssen an der Rettungsweste gut lesbar und erkennbar angebracht sein. ● Rettungsmittel sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einer befähigten Person (z.B. Sachkundigem) zu prüfen. ● Rettungswesten müssen unter Berücksichtigung der Herstellerangaben in festen Zeitabständen (i.d.R. im Abstand von 2 Jahren) einer Wartungsmaßnahme zugeführt werden. ● Die abschließende Überprüfung durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundigen) ist schriftlich zu bestätigen. ● Rettungsboote sind auf vollständige Ausrüstung zu überprüfen: – ein Satz Riemen – Schöpfkelle – Festmacher (Seil oder Draht) 112 Taucherarbeiten ● Signal/Telefonleine mit Sprechverbindung zwischen Taucher und Signalmann, ● Tauchermesser, ● Schutzkleidung. D 213 Für jede Tauchgruppe ● Gut ablesbare Uhr, ● Austauchtabelle nach Anh.1 der BGV C23, ● Sprechverbindung und Signalleine zur Verständigung zwischen Signalmann und Taucher. An jeder Tauchstelle ● Geeignete Leiter zum Einstieg ins Wasser, ● Sauerstoff-Atemstelle, ● Einrichtungen zum sicheren Erreichen des Arbeitsplatzes unter Wasser und der für das Austauchen erforderlichen Austauchstufen, ● beheizbarer Umkleideraum. Aushänge Taucherarbeiten sind Arbeiten in Wasser bzw. flüssigen Medien, bei denen die Taucher über Tauchgeräte mit Druckluft versorgt werden. Der Einsatz von Tauchern erfolgt im Rahmen von z.B. Bauarbeiten, Inspektions und Wartungsarbeiten.Taucherarbeiten dürfen nur von vollständigen Tauchergruppen durchgeführt werden. Die Tauchgruppe ● Die Tauchgruppe besteht aus – Taucheinsatzleiter (ständig anwesend), – 2 Taucher, – Signalmann, – Taucherhelfer. ● Auf den Taucherhelfer darf nur verzichtet werden, wenn mit autonomen Tauchgeräten getaucht wird, oder wenn sich die Regel- 07/2008 einrichtung der Luftversorgungsanlage im Griffbereich des Signalmanns befindet (keine Kompressorbedienung, kein Flaschenwechsel). Anforderungen Taucher Taucherarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, ● die mindestens 21 Jahre alt sind, ● die Prüfung nach der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher“ durch ein Zeugnis nachgewiesen haben, ● nach der Prüfung in jeweils 6 Monaten 6 Tauchstunden nachweisen können, ● eine gültige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (G 31 – Taucherarbeiten) nachweisen können, die nicht älter ist als 12 Monate. Signalmann Als Signalmann dürfen Personen eingesetzt werden, die ● mindestens 18 Jahre alt, ● körperlich und geistig geeignet sind und ● eine Prüfung durch die zuständige Berufsgenossenschaft durch einen Befähigungsschein nachweisen können. Taucherhelfer Der Taucherhelfer muss ● mindestens 18 Jahre alt, ● körperlich und geistig geeignet, ● in der Bedienung und Wartung der Luftversorgungsanlage unterwiesen sein. Mindestausrüstung Für jeden Taucher ● Schlauchversorgtes Tauchgerät mit Luftversorgungsanlage oder autonomes Tauchgerät, ➭ 113 ● Erste-Hilfe-Maßnahmen, ● Namen der Ersthelfer, ● nächster (Taucher-)Arzt, ● nächstgelegene betriebsbereite Druckkammer. Taucherdruckkammer Das Vorhalten einer Taucherdruckkammer ist erforderlich bei ● Tauchgängen mit Austauchzeiten >35 min, ● Tauchtiefen >10 m, wenn ein Transport zur nächsten Taucherdruckkammer innerhalb von 3 Stunden nicht möglich ist. Tauchgangsplanung Bevor mit den Taucharbeiten begonnen wird, sind folgende Punkte zu beachten: ● Qualifikation der Tauchgruppe ● Planung der Rettungskette ● Tauchplan mit – Luftmengenberechnung, – max. Tauchtiefe, – Beginn und Ende des Tauchganges, 114 – Haltestufen und -zeiten bei besonderen Erschwernissen und bei Tauchtiefen > 10 m. ● Tauchplan muss vom Signalmann gut einsehbar sein. ● Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung von: – Personalauswahl – Tauchausrüstung – Tauchstelleneinrichtung – Besonderheiten der Tauchstelle – Arbeits-/Bauverfahren – eingesetzte Maschinen – Kontamination im Wasser – sonstige Gefährdungen Tauchgang Folgende Bedingungen sind einzuhalten: ● Einsatz bis max. 50 m Tiefe bei Versorgung mit Druckluft als Atemluft ● Jeweils nur ein Taucher im Wasser ● Der zweite Taucher ist an der Tauchstelle einsatzbereit ● Sicherung gegen Einschalten von Anlagen im Bereich der Tauchstelle, die den Taucher gefährden können, z.B. Saugrohre, Wehre, Schleusen, Durchlässe, Anker, Ruder, Schiffsschrauben ● Keine anderen Arbeiten durchführen, die den Tauchgang gefährden Besondere Erschwernisse Besondere Erschwernisse sind z.B.: – Unterwassersprengarbeiten – eine Strömung >1,5 m/s (zusätzliche Maßnahmen sind erforderlich) – Arbeiten in/unter Wracks, Bauwerken u.Ä. – Tauchgänge mit Gefahr des Verhakens – Tauchgänge tiefer als 30 m Aufzeichnungen ● Arbeitstäglich durch den Taucher im Taucherdienstbuch aufzeichnen: – Datum – Tauchstelle – Tauchtiefe – Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchganges – erforderliche Austauchstufen – ausgeführte Arbeiten – verwendetes Tauchgerät – besondere Vorkommnisse und Erschwernisse – Name und Unterschrift des Taucheinsatzleiters ● Durch den Taucheinsatzleiter sind im Taucherdienstbuch des Tauchers zusätzlich einzutragen: – Oberflächendekompression (mit Begründung) – Abbruch des Tauchganges (mit Begründung) – Behandlung von Tauchererkrankungen Abbruch des Tauchganges Der Tauchgang ist abzubrechen: – auf Verlangen des Tauchers – wenn Signale vom Taucher nicht beantwortet werden – wenn die Tauchgruppe nicht mehr vollständig ist – wenn das Telefon bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen ausfällt – bei Schäden an wichtigen Ausrüstungsgegenständen – wenn Veränderungen an der Tauchstelle den Tauchgang gefährden können Weitere Informationen: BGV C23 „Taucherarbeiten“ BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ BGI 897 „Tauchereinsätze mit Mischgas“ BGI 898 „Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser“ BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen D 55 2 1 Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen 1 m bis 1000 Volt Spannung 3 m bei 1000 bis 110 000 Volt Spannung 4 m bei 110 000 bis 220 000 Volt Spannung 5 m bei 220 000 bis 380 000 Volt Spannung 5 m bei unbekannter Spannungsgröße Auch bei normalerweise schlecht leitenden Materialien kann bei Nässe ein Stromüberschlag erfolgen, z.B. beim unvorsichtigen Schwenken von nassen und feuchten Dachsparren bei deren Einbau. Deshalb ist Folgendes zu beachten: ● In der Nähe Spannung führender elektrischer Freileitungen nur arbeiten, wenn die Sicherheitsabstände nicht unterschritten werden. ➭ 07/2010 115 ● Das Ausschwingen der Leitungsseile bei Wind bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes berücksichtigen. ● Können die Sicherheitsabstände zu elektrischen Freileitungen nicht eingehalten werden, – muss deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt sein oder – müssen die Spannung führenden Teile durch Abdecken oder Abschranken geschützt sein. ● Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen an Maschinen vornehmen, wenn Gefahr besteht die Freileitung mit Maschinen oder Geräten zu berühren. 116 ● Vorgenannte Sicherheitsmaßnahmen immer in Abstimmung mit dem Betreiber der Leitungen (z.B. Elektroversorgungsunternehmen) festlegen und durchführen. ● Bei Arbeiten mit – Maschinen, z.B. Kranen, Baggern, Betonpumpen, Bauaufzügen, mechanischen Leitern, – sperrigen Lasten an Hebezeugen, z.B. Bewehrungseisen, Schalungselementen, Fertigteilen, – Einbauteilen, z.B. Stahlpfetten, Profilblechen ist die Gefahr der unzulässigen Annäherung an Spannung führende Freileitungen besonders zu beobachten. ● Vor Beginn der Arbeiten sind die Beschäftigten einzuweisen und über die Gefahren zu informieren. Weitere Informationen: BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ BGV C22 „Bauarbeiten“ Betriebssicherheitsverordnung TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“ Transport von Druckgasflaschen D 34 ● Druckgasflaschen nur mit geschlossenen Ventilen und aufgeschraubten Schutzkappen transportieren. ● Fahrzeuge mit gefüllten Druckgasflaschen nicht unbeaufsichtigt auf öffentlichen Straßen und Plätzen abstellen. 1 2 Transport allgemein ● Druckgasflaschen gegen Stöße schützen. Flaschen nicht werfen oder fallen lassen, nicht über den Boden rollen. ● Der Transport von Druckgasflaschen mit Magnetkranen ist verboten. ● Zum Transport von Einzel flaschen z. B. Flaschenkarren oder Transportgestelle verwenden. ● Beim Transport auf Fahrzeugen Druckgasflaschen gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen sichern, z. B. durch Verzurren. ● Druckgasflaschen nicht gemeinsam mit leicht entzündlichem Ladegut transportieren. Bei der Zusammenladung unterschiedlicher Gefahrgüter auf einem Fahrzeug oder Anhänger sind die Nettomengen mit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln. Die Summe der Produkte darf die Zahl 1000 nicht überschreiten. Bei Überschreitung gelten alle Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). ● Schweiß-, Löt- und Brennschneidarbeiten dürfen nur dann in Werkstattwagen ausgeführt werden, wenn – die Türen offen gehalten werden, – Feuerlöscher (mind. 6 kg ABCPulverlöscher) in Greifnähe vorhanden sind, – zwischen Flaschendruckminderern und Brenner Einzelflaschensicherungen oder Gebrauchsstellenvorlagen eingebaut sind, – die Mindestschlauchlänge 3,00 m beträgt. Rohrleitungsbauer transportieren auf der Ladefläche eines Doppelkabinen-Transporters 40 l Sauerstoff (Klasse 2, Ziff. 1O) x 1 = 40 8 kg Acetylen (Klasse 2, Ziff. 4 F) x 3 = 24 33 kg Propan (Klasse 2, Ziff. 2 F) x 3 = 99 ––––– 163 163 < 1000, also Kleinmengenbeförderung. Zusätzliche Hinweise für den Transport von Druckgasflaschen auf öffentlichen Straßen ● Begrenzte Mengen gemäß Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) beachten. Bei Beförderung eines Stoffes oder Produktes darf die Höchstmenge nicht überschritten werden (Tabelle). ● Gaflaschen dürfen nur mit verschlossenen Ventilen und Schutzkappen transportiert werden. ● Gasflaschen müssen mit Gefahrzetteln und UN-Nummern gekennzeichnet sein. ● Feuerlöscher (2 kg Pulver) mitführen. ● Der Transport von Druckgasflaschen in Kombiwagen und Pkw-Kofferräumen darf nur kurzfristig sein. Druckgasflaschen nach dem Transport sofort entladen. Kofferraumdeckel mit Warnaufschrift „Achtung, keine Belüftung! Vorsichtig öffnen!“ ● Ist keine Lüftungsöffnung möglich, Ladetür mit Warnaufschrift „Achtung, keine Belüftung! Vorsichtig öffnen!“ versehen. ● Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist bei Ladearbeiten verboten. ● Druckgasflaschen in Fahrzeugen mit geschlossenen Aufbauten nur transportieren, wenn mindestens zwei Lüftungsöffnungen vorhanden sind. 117 118 ● Zur Gasentnahme Druckgasflaschen aus dem Fahrzeug entfernen und erst dann die Druckminderer anschließen. Ausnahme: Besonders eingerichtete Werkstattwagen. Arbeiten im Werkstattwagen Beispiel: ➭ 07/2010 3 Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung Kleinmengen (kg netto bzw. Stoffe/ Zubereitungen Fassungsvolumen der Gasflasche) und Faktoren für Stückgutbeförderungen Klasse Ziffer UN-Nr. Bezeichnung Klasse 2 1O 1072 Sauerstoff 1F 1049 Wasserstoff ● 2F 1965 Propan ● 2F 1965 Flüssiggas ● 4F 1001 Acetylen ● ● Jede Lüftungsöffnung sollte einen Querschnitt von mindestens 100 cm2 haben. ● Lüftungsöffnungen nicht durch Ladegut verstellen oder verschließen. ● Flaschen gegen Umkippen und Anstoßen beim Bremsen oder bei Kurvenfahrt sichern, z. B. durch fest an die Wagenwände angebrachte Gestelle mit lösbaren Bügeln oder Ketten . 333 3 1000 1 ● Weitere Informationen: Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) Gefahrgut – Ausnahmeverordnung (GGAV) Technische Regeln Druckgase TRG 280 DVS*-Merkblätter 0211 + 0212 Transport von Gefahrgütern (Abr.Nr. 659.5) *DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren Betontrennmittel D 170 ● Unbedeckte Körperteile mit fettfreier Hautschutzsalbe eincremen. ● Geeignete Körperschutzmittel benutzen, z. B. Gesichtsschutz, Schutzbrille , Schutzhandschuhe aus Nitril oder Buthylkautschuk. ● Bei Spritzern in die Augen sofort mit viel Wasser spülen und umgehend den Augenarzt aufsuchen. 1 Vorsorgeuntersuchungen Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Produkt-Code für Betontrennmittel BTM 10 nicht gekennzeichnet BTM 15 kennzeichnungsfrei, entaromatisiert BTM 20 dünnflüssig BTM 30 entaromatisiert BTM 40 aromatenarm BTM 50 entzündlich, entaromatisiert BTM 60 entzündlich, aromatenarm Als Betontrennmittel werden folgende Produkte angeboten: Mineralöle, Pflanzenöle, Emulsionen, Wachse, Pasten, Lacke. ● Betontrennmittel dünn und sparsam auftragen. Beim Aufsprühen Verlängerungsrohr verwenden, um das Einatmen von Sprühnebeln zu begrenzen. ● Zündquellen fernhalten, offene Flammen vermeiden. ● Vorratsmenge am Arbeitsplatz auf Schichtbedarf beschränken. 07/2010 ● Gefäße geschlossen halten. ● Beim Verarbeiten in Räumen Lüftungsmaßnahmen durchführen (Fenster und Türen öffnen). ● Bei lösemittelhaltigen Produkten Atemschutz mit Kombinationsfilter A2-P2 benutzen, wenn Lüftungsmaßnahmen nicht ausreichen und Trennmitteldämpfe und -nebel eingeatmet werden können. Bei lösemittelfreien Produkten Partikelfilter P2 bzw. FFP2 benutzen (bei Spritzverfahren). Beim Erstellen der Betriebsanweisung ist Ihre Berufsgenossenschaft behilflich. Weitere Informationen: BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS) BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ BGR 195 „Benutzung von Schutzhandschuhen“ BGI 868 „Chemikalienschutzhandschuhe“ 119 120 Arbeiten im Gleisbereich D 220 Arbeitsvorbereitung Der Gleisbereich ist der Raum, in dem Gefährdungen durch bewegte Schienenfahrzeuge bestehen. Dazu gehört auch der Bereich der Fahrleitung. Anzeigepflicht des Unternehmers ● Arbeiten bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle anzeigen, wenn – Arbeiten im Gleisbereich ausgeführt werden sollen, – die Gefahr besteht, dass Mit arbeiter oder Maschinen in den Gleisbereich hineingeraten. – Anzahl der Kolonnen/Anzahl der Arbeitskräfte – Arbeitsstellenlänge einschließlich voraus- und nachlaufender Arbeiten – Zuwegungen zur Arbeitsstelle im Gleisbereich (Überschreiten von Betriebsgleisen, Arbeiten im Innengleis) – Transportwege im Gleisbereich (z.B. Transport von Weichengroßteilen vom Vormontageplatz zur Einbaustelle) – Art und Anzahl der Maschinen, die eingesetzt werden sollen – Abstand zwischen Arbeitsbereich und Betriebsgleis sowie Arbeitsbreiten von Maschinen (erforderlich für die Entscheidung, ob eine feste Absperrung technisch möglich ist) – Räumzeit – Geräuschpegel der Maschinen (zur Projektierung automatischer Warnsysteme) – Maschinen, die verfahrensbedingt in den Gleisbereich schwenken müssen und eine Gleissperrung erfordern – schwere Lasten, die neben Gleisen (z.B. Rammträger, Großflächenschalung) oder über Gleisen (z.B. Lehrgerüstträger) bewegt werden müssen und dafür eine Gleissperrung erfordern – zum Auf- und Abrüsten von Maschinen erforderliche Maßnahmen (z.B. Sperrung des benachbarten Gleises) – Arbeiten mit Maschinen in Fahrleitungsnähe (z.B. Mobilkran, Betonpumpe, Zweiwegebagger) ➭ – Geräte in Fahrleitungsnähe (z.B. Standgerüste, Fahrgerüste, Traggerüste) – Handarbeiten in Fahrleitungsnähe (z.B. Montagearbeiten auf Bahnsteigdach) – Arbeiten, die die Rückstromführung unterbrechen können (Schienentrennung) Sicherungsverfahren Arbeitsstelle durchgeführten Sicherungsmaßnahmen, ob er mit den Arbeiten im Gleisbereich beginnt. ● Der Beauftragte der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle muss bekannt und erreichbar sein. ● Der Aufsichtführende wird von der Sicherungsaufsicht in die Sicherungsmaßnahmen eingewiesen. ● Der Aufsichtführende weist Vor Arbeitsbeginn seine Mitarbeiter sowie später Hinzukommende und Nachunter● Die für die Arbeitsstelle maßge- nehmer in die Sicherungsmaßnahbenden Sicherungsanweisungen men ein. müssen vorliegen: ● Arbeitszeiten auf die Einsatz– Betriebs- und Bauanweisung zeiten der Sicherungsposten (Betra) abstimmen. – Sicherungsplan. ● Bei Warnung mit Warnsystem ● Der Unternehmer entscheidet oder Sicherungsposten eine Wahrauf der Grundlage der an der nehmbarkeitsprobe durchführen. Angaben des Unternehmers an die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle ● Es sind alle für die Planung der Sicherungsmaßnahmen wesentlichen Angaben zu machen (Sicherungsplan), z.B.: – Ort und Zeit der Arbeiten – Art der Arbeiten – Angaben zu wandernden Arbeitsstellen 07/2008 ● Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle entscheidet auf Grundlage der Angaben des Unternehmers, welches Sicherungsverfahren angewendet wird. ● Dabei wird die folgende Rangfolge berücksichtigt: 1. Gleissperrung 2. Feste Absperrung 3. Automatisches Warnsystem 4. Postensicherung ● Das Sicherungsunternehmen plant die Sicherung im Detail. ● Bei Nachtbaustellen ausreichende Beleuchtung aller Arbeitsbereiche einrichten. ● Für die Arbeitskräfte regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen lassen. ● Mit den Arbeiten im Gleisbereich darf erst begonnen werden, wenn die im Sicherungsplan festgelegten Maßnahmen vollständig umgesetzt sind. Mindestinhalt der Einweisung ● Die Einweisungen müssen mindestens enthalten: – Örtliche und betriebliche Verhältnisse – gesperrte Gleise – Betriebsgleise mit Geschwindigkeiten und Fahrtrichtungen – Durchgeführte Sicherungsmaßnahmen – gesicherter Bereich – Verhalten bei Warnsignalabgabe – Sicherheitsraum – Weg zur und von der Arbeitsstelle – Fahrleitung mit freigeschaltetem Bereich und Schutzabstand Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV D33 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung, Sicherungsplan) Richtlinien der DB: 132.0118, 479.0001, 132.0123, 931 (Nebenfahrzeuge) BGR 194 „Einsatz von Gehörschutz“ 121 122 D 221 Automatische Warnsysteme Wahrnehmbarkeit akustischer Warnsignale Um die Hörbarkeit der Warnsignale zu gewährleisten, müssen automatische Warnsysteme für Baustellen im Gleisbereich sorgfältig geplant werden. 1 Erforderlicher Signalpegel ● Der Signalpegel muss auf der gesamten Baustelle am Ohr der Beschäftigten um mindestens + 3 dB(A) über dem Störschallpegel liegen. ● Grundstörschallpegel (z. B. 90, 95, 99 dB(A)) über ein kollektives automatisches Warnsystem abdecken . ● Spitzen-Störschallpegel von Maschinen durch maschineneigene Warnanlagen oder mobile funkgesteuerte Signalgeber abdecken. ● Wahrnehmbarkeitsprobe vor Ort bei laufenden Maschinen durchführen, dabei für das Signalhören geeigneten Gehörschutz tragen. Aufgaben des ausführenden Unternehmens ● Angabe der Störschallpegel der Gleisbaumaschinen an die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (DB: Seite 1 des Sicherungsplans) . ● Großbaumaschinen (Bettungsreinigung, Planumsverbesserung, Umbauzug) – mit maschineneigenen Warn systemen ausrüsten, auf der Baustelle Funkansteuerung vom Sicherungsunternehmen herstellen lassen. – ohne maschineneigene Warnsysteme: Störschall-Messpro tokoll an das Sicherungsunternehmen geben. 10/2009 ● Zweiwegebagger – mit Stellplätzen für mobile funkangesteuerte Signalgeber ausrüsten und – vor Ort mobile Signalgeber vom Sicherungsunternehmen aufsetzen lassen. ● Bei lauten Gleisbaumaschinen (> 85 dB(A)) für das Signalhören geeigneten zugelassenen Gehörschutz tragen. ● Bei zusätzlichen Maschinen oder Maschinen mit höherem Störschallpegel Mitteilung an die Sicherungsaufsicht machen, damit der Signalpegel angepasst werden kann. Aufgaben des Sicherungs unternehmens ● Akustische Projektierung für Signalgeberpegel u. Aufstellabstand anhand der vom Bauunternehmen genannten Störschallpegel vornehmen . ● Großbaumaschinen – mit maschineneigenen Warn systemen: auf der Baustelle Funkansteuerung von feldseitiger Warnanlage aus herstellen . – ohne maschineneigene Warnsysteme: bei feldseitigem Warnsystem mit Signalgebern 126 dB(A) im Abstand von 30 m • Störschallspitzen der Maschine > 99 dB(A) feststellen und • mobile funkgesteuerte Signalgeber auf der Maschine einsetzen oder • händisch mitgetragene Signalgeber einsetzen. ● Auf Zweiwegebaggern vor Ort mobile Signalgeber aufsetzen. Störschallkataster ● Bei den Schallquellentypen I, II, III wurde der Störschall 1 m neben der Maschine und 0,8 m sowie 1,6 m über SO des Arbeitsgleises gemessen (Maschine in Betrieb). ● Bei Schallquellentyp IV wurde der Störschall am Ohr des Bedieners in Arbeitshaltung gemessen (Maschine in Betrieb). ● Mögliche Zugfahrten in einem dritten Gleis mit einem Störschallpegel von 100 dB(A) berücksichtigen. ● Vor Ort stets eine Hörprobe durchführen. ➭ 123 Störschallkataster Maschineneigene Störschallpegel LN [dB(A)] von Gleisbaumaschinen Schallquellentyp – Maschinenart Schallquellentyp I – kontinuierlich langsam vorrückende Großbaumaschinen mit maschineneigener Warnanlage: ohne maschineneigene Warnanlage: Bettungsreinigungsmaschine Planumsverbesserungsmaschine Gleisumbauzug Bandspeichereinheiten (BSW, MFS) Schallquellentyp II – kontinuierlich langsam vorrückende Maschinen Stopfmaschine Schallquellentyp III – schnell wandernde Maschienen Schotterplaniermaschine/Schotterpflug Zweiwegebagger/GAF/Gleishublader ohne Anbaugeräte, ohne Anbauaggregate Zweiwegebagger mit Anbaugerät: – Stopfaggregat – Rüttelplatte – Schotterbesen Schallquellentyp IV – Handmaschinen Handstopfmaschine bzw. Einzelkraftstopfer 2 oder 4 Kraftstopfer an einer Schwelle Elektrische Schwingstopfeinheit (bestehend aus 4 Stück) Schraubmaschine Schleifmaschine Schienentrennschleifmaschine 2 Schienentrennschleifmaschinen in einem Gleisquerschnitt Winkelschleifer handgeführt Schienenbohrmaschine Schwellenbohrmaschine Tragbare Schlagschraubmaschine Schienenbandsäge Federnagelziehmaschine Clipmaschine Motorkettensäge Freischneider (Vegetationsarbeiten) Baustellenstromerzeuger Störschallpegel LN [dB(A)] Angabe des Störschalls n. erforderlich 110 dB(A) 110 dB(A) 110 dB(A) 99 dB(A) 106 dB(A) 113 dB(A) 91 dB(A) 96 dB(A) 98 dB(A) 104 dB(A) 108 dB(A) 114 dB(A) 95 dB(A) 90 dB(A) 105 dB(A) 114 dB(A) 114 dB(A) 106 dB(A) 100 dB(A) 107 dB(A) 105 dB(A) 96 dB(A) 86 dB(A) 82 dB(A) 108 dB(A) 112 dB(A) nach Herstellerangabe Störschallpegel, die mit Signalgebern 106 ...126 dB(A) abzudecken sind LS,1m = Signalpegel 1m vor dem Schalltrichter Signalgeberabstand (m) Arbeiten im Gleisbereich 70 60 50 LS,1m=106 dB(A) LS,1m=118 dB(A) LS,1m=110 dB(A) LS,1m=126 dB(A) 40 30 20 10 Anordnung Warnsystem auf Feldseite Nachbargleis 6,5 m neben Achse Arbeitsgleis 0 70 72,5 75 77,5 80 82,5 85 87,5 90 92,5 95 97,5 100 102,5 105 Störschall LN [dB(A)] Weitere Informationen: BGV D33 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ 124 BGI /GUV-I 781 „Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“ BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“ Präventionsleitlinie „Gehörschutz“ DB AG Richtlinie 132.0118 „Arbeiten im Gleisbereich“ DB AG Richtlinie 479.0001 „Automatische Warnsysteme“ Störschallkataster: www.bgbau.de (Gleisbau: Hörbarkeit von Warnsignalen) Arbeiten im Gleisbereich bei Hauptgleisen 2 D 222 SO Allgemeines ● Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle prüft, ob eine Gleissperrung möglich ist. ● Keine Nachtarbeit unter Postensicherung im nicht gesperrten Gleis. ● Beim Ablegen von Maschinen und Geräten den erforderlichen Abstand zum Gleis beachten . ● Räumzeit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle nennen (DB: Seite 1 des Sicherungsplans). ● Prüfen, ob bei wandernder Arbeitsstelle die Räumzeit eingehalten werden kann. Arbeiten im gesperrten Gleis Arbeiten im nicht gesperrten Gleis ● Arbeiten im nicht gesperrten Gleis ist nur in folgenden Ausnahmefällen zulässig: – bei geringem Umfang (z.B. Messung, Besichtigung) – bei jederzeit möglicher Arbeitsunterbrechung, – nach Sicherung des Arbeitsund Nachbargleises und Freigabe durch die Sicherungs aufsicht vor Arbeitsbeginn. 10/2009 ● Das Arbeitsgleis sollte gesperrt sein bei: – Räumzeiten > 5 sec – Verwendung von Maschinen und Geräten, bei denen ein Mitarbeiter zum Räumen des Gleises nicht ausreicht – Verwendung von Maschinen und Geräten, die in den Gleis oberbau eingreifen ● Das Arbeitsgleis muss gesperrt sein bei: – fehlendem Sicherheitsraum – in der geplanten Räumzeit nicht erreichbarem Sicher-heitsraum – nicht hörbarem Warnsignal Handfunkgeräte ● Handfunkgeräte dürfen zur Übermittlung der Warnung nicht eingesetzt werden. Warnung durch Sicherungsposten ● Bei Arbeiten im nicht gesperrten Gleis (DB): – ein Innenposten muss für die Größe der Arbeitsstelle ausreichen und – je Richtung darf maximal ein Zwischenposten eingesetzt werden. ➭ 125 1750 1600 1600 1275 1275 1200 1750 Gleissperrung bei handtragbaren Maschinen und Geräten Maschine, Gerät Räumzeit 2200 Raum für das Ablegen von Maschinen und Geräten bei der DB: beim Ablegen im grauen Bereich müssen Sicherungsmaßnahmen getroffen sein (Sicherung gegen Verschieben, Ausschluss von Lademaßüberschreitungen) Warnung durch akustische Signalgeber ● Signalgeber bei einer wandernden Arbeitsstelle mitführen (handausgelöstes elektrisches Signalhorn, CO2Tyfon). ● Bei der Wahrnehmbarkeitsprobe vor Arbeitsbeginn: – akustisch ungünstigste Bedingungen herstellen (Maschinen unter Volllast) – für Signalhören zugelassenen Gehörschutz verwenden 760 375 – nicht befahrbarem Arbeitsgleis, – Einsatz von Baumaschinen, Fahrzeugen, Kränen und Geräten. ● Mit der Arbeit erst beginnen – nach Freigabe durch den technisch Berechtigten (DB: Betra 4.2), – nach Einrichtung der Sicherung für das Nachbargleis und Freigabe durch die Sicherungsaufsicht. 2200 375 2500 Handtragbare Maschinen und Geräte 1 bei anderen Gleisen 3 Kraftstopfer Schraubmaschine mit Schienenrädern Handgehaltene Schraubmaschine ohne Schienenräder Schienenbohrmaschine – nicht profilfrei – profilfrei Schwellenbohrmaschine Schleifmaschine mit Schienenrädern Winkelschleifer (handgehaltene Schleifmaschine) Schienentrennschleifmaschine Schienensäge Messgeräte Schienenfahrbare Leiter – Stahlrohr/Holz – Aluminium/Kunststoff Persönliche Schutzausrüstung ● Warnkleidung, mindestens Warnweste, geschlossen tragen, ● Für das Signalhören geeigneten Gehörschutz verwenden ● Sicherheitsschuhe ● Augenschutz beim Schneiden, Schleifen, Brennen ● ggf. Kopfschutz 126 Zum Räumen des Gewicht Arbeitsgleises ist mehr (kg) bis als eine Person notzu wendig Maschine oder Gerät wird Sperren des während der Arbeit am Gleis Arbeitsgleises angeschlossen oder greift in notwendig den Oberbau ein nein 35 ja ja ja 100 ja ja nein 25 ja ja ja ja ja 65 20 70 ja ja ja ja nein ja ja nein 120 10 nein nein ja nein nein ja nein ja 25 65 --- ja ja nein nein ja ja nein ja ja ja 160 105 ja ja ja ja Im Tunnel ● Keine Handmaschinen mit benzinbetriebenen Motoren einsetzen. ● Statt benzinbetriebener Handmaschinen z.B. Zweiwegebagger (mit Dieselpartikelfilter) mit Anbaugerät einsetzen (Schraubaggregat, Stopfaggregat). Weitere Informationen: BGV D33 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ BGV C 22 „Bauarbeiten“ BGI /GUV-I 781 „Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“ BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“ Präventionsleitlinie „Gehörschutz“ DB AG Richtlinie 132.0118 „Arbeiten im Gleisbereich“ DB AG Richtlinie 824 „Oberbauarbeiten durchführen“ Störschallkataster: www.bgbau.de (Gleisbau: Hörbarkeit von Warnsignalen) Arbeiten mit Stopfmaschinen D 223 ● Bei Warnung mit automatischem Warnsystem darf das benachbarte Gleis nicht betreten werden, solange die optische Erinnerungsanzeige ansteht. ● Gehörschutz muss für das Signalhören im Gleisoberbau zugelassen sein. ● Vor Verlassen der Einsatzstelle die Transportsicherungen für die beweglichen Arbeitseinrichtungen einlegen. Fahrbewegung im Arbeitsgleis Mit Stopfmaschinen wird der Schotter unter den Schwellen verdichtet und damit das Gleis stabilisiert und ggf. ausgerichtet. Dabei besteht Gefahr durch die Zugfahrten im benachbarten Gleis (Betriebsgleis), insbesondere nachts. Zwischen Stopfmaschine und benachbartem Gleis gibt es keinen Sicherheitsraum. Zugfahrten im benachbarten Gleis ● Arbeiten erst dann beginnen, wenn die im Sicherungsplan festgelegten Maßnahmen umgesetzt sind. ● Mögliche Störstellen (z.B. Kabeltrassen) vor Arbeitsbeginn beseitigen lassen. ● Benachbartes Gleis nur betreten, wenn es erforderlich ist und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind, z.B. Sperrung des benachbarten Gleises. 07/2010 ● Bei notwendigem Aufenthalt auf der Betriebsgleisseite der Stopfmaschine (z.B. zur Störungsbeseitigung) vorher Sperrung des benachbarten Gleises veranlassen (über den Beauftragten der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle, DB: Betra 4.2). ● Bei Weichenstopfarbeiten das benachbarte Gleis sperren lassen . ● Verlassen der Maschine, z.B. für Messarbeiten, nur nach Abmeldung bei dem Verantwort lichen (Sicherungsaufsicht). ● Aufenthalt im Arbeitsgleis außerhalb der Maschine nur mit Sicherung vor Fahrten im benachbarten Gleis z.B. durch Absperrposten. ● Maschine nur zur Feldseite verlassen. ● Maschinen nur von der Feldseite her besteigen. ● Ausgänge zum benachbarten Betriebsgleis verriegeln . ● Vorhandene feste Absperrungen nicht übersteigen. ● Bei Warnung mit automatischem Warnsystem oder Sicherungsposten müssen die Signale hörbar sein, wenn die Stopfmaschine arbeitet. ● Vor Arbeitsbeginn die Maschine vom Sicherungsunternehmen mit mobilen funkangesteuerten Signalgebern ausrüsten lassen, wenn dies in der Sicherungsplanung vorgesehen ist. ➭ ● Im Arbeitsgleis können sich – Personen aufhalten, z.B. Messtrupp, – andere Maschinen befinden, z.B. Schotterplaniermaschine. ● Stopfmaschine mit KameraMonitorsystem für beide Richtungen ausrüsten. ● Fahrbewegung nur einleiten, wenn der Fahrweg direkt vom Stirnführerstand aus oder über Kamera-Monitorsystem einsehbar und frei ist. ● Gefahrenbereich vor und hinter der Stopfmaschine freihalten. ● Gefahrenbereiche anderer Maschinen im Arbeitsgleis freihalten, z.B. Schotterplaniermaschine. ● Arbeitsstellen außerhalb der Stopfmaschine im Arbeitsgleis, z.B. bei Messarbeiten, beleuchten. Gefahrenbereich der Stopfaggregate ● Gefahrenbereich der Stopf aggregate nicht betreten . ● Wenn Aufenthalt im Gefahrenbereich der Stopfaggregate erforderlich ist (z.B. zur Störungsbeseitigung) sind die Stopfaggregate vorher gegen unbeabsichtigtes Anlaufen zu sichern. Gefahr durch die Fahrleitung ● Maschine nur an den Stellen besteigen, die als erhöhte Standorte vorgesehen sind (Aufstiege, Umlauf, Kabine). ● Vorhandene Fahrleitung immer als spannungsführend ansehen, wenn Spannungsfreiheit nicht zweifelsfrei feststeht. ● Dies gilt auch auf Abstellgleisen außerhalb der Baustelle. ● Reinigungsarbeiten an hochliegenden Teilen, z.B. Kabinenfenster, nur durchführen, wenn der Schutzabstand zur Fahrleitung sicher eingehalten werden kann. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV D33 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung, Sicherungsplan) Richtlinien der DB: 132.0118, 479.0001, 132.0123, 931 (Nebenfahrzeuge) BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“ BGI 5024 „Informationen zum Gehörschutz“ 127 128 Arbeiten mit Schotterplaniermaschinen D 224 Fahrbewegung im Arbeitsgleis Mit Schotterplaniermaschinen erfolgt die Profilierung des Schotterbettes. Dabei besteht Gefahr durch die Zugfahrten im benachbarten Gleis (Betriebsgleis), insbesondere nachts. Zwischen Schotterplaniermaschine und be nachbartem Gleis gibt es keinen Sicherheitsraum. Zugfahrten im benachbarten Gleis ● Arbeiten erst dann beginnen, wenn die im Sicherungsplan festgelegten Maßnahmen umgesetzt sind. ● Mögliche Störstellen, z.B. Indusi-Magnete, vor Arbeitsbeginn abbauen lassen. ● Ausschwenkbegrenzungen für die Planierschilde so einstellen, dass der Bahnbetrieb im benachbarten Gleis nicht gefährdet wird (Gleisabstand, Bogenradius, 07/2010 Überhöhung beachten). ● Benachbartes Gleis nur betreten, wenn es erforderlich ist und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind, z.B. Sperrung des benachbarten Gleises. ● Bei notwendigem Aufenthalt auf der Betriebsgleisseite der Schotterplaniermaschine, z.B. zur Störungsbeseitigung, vorher Sperrung des benachbarten Gleises veranlassen (über den Beauftragten der für den Bahn betrieb zuständigen Stelle, DB: Betra 4.2). ● Verlassen der Maschine nur nach Abmeldung bei dem Verantwortlichen (Sicherungsaufsicht). ● Aufenthalt im Arbeitsgleis außerhalb der Maschine nur mit Sicherung vor Fahrten im benachbarten Gleis, z.B. durch Absperrposten. ● Maschine nur zur Feldseite verlassen. ● Maschinen nur von der Feldseite her besteigen. ● Ausgänge zum benachbarten Betriebsgleis verriegeln. ● Vorhandene feste Absperrungen nicht übersteigen. ● Bei Warnung mit automatischem Warnsystem oder Sicherungsposten müssen die akustischen Signale hörbar sein, wenn die Maschine arbeitet. ● Vor Arbeitsbeginn die Maschine vom Sicherungsunternehmen mit mobilen funkangesteuerten Signalgebern ausrüsten lassen, wenn dies in der Sicherungsplanung vorgesehen ist. ● Bei Warnung mit automatischem Warnsystem darf das benachbarte Gleis nicht betreten werden, solange die optische Erinnerungsanzeige ansteht. ● Gehörschutz benutzen, der für das Signalhören im Gleisoberbau zugelassen ist. ● Vor Verlassen der Einsatzstelle die Transportsicherungen für die beweglichen Arbeitseinrichtungen einlegen. ➭ 129 ● Im Arbeitsgleis können sich – Personen aufhalten, z.B. Messtrupp für Stopfarbeiten, – andere Maschinen befinden (z.B. Stopfmaschine). ● Der Maschinenführer beobachtet bei Arbeitsfahrt die Planierschilde . ● Der Nahbereich der Maschine ist vom Führerstand aus nicht einsehbar . ● Schotterplaniermaschine mit Kamera-Monitor-System und Ultraschall-Notstopp-Einrichtung für beide Richtungen aus- rüsten. Erfassungslänge der Ultraschallkeule auf den maximalen Bremsweg einstellen. ● Fahrbewegung nur einleiten, wenn der Fahrweg vom Führerstand aus oder über KameraMonitorsystem einsehbar und frei ist. ● Gefahrenbereich vor und hinter der Schotterplaniermaschine freihalten. ● Gefahrenbereiche anderer Maschinen im Arbeitsgleis freihalten (z.B. Stopfmaschine). ● Arbeitsstellen außerhalb der Schotterplaniermaschine im Arbeitsgleis beleuchten. Gefahr durch Fahrleitung ● Maschine nur an den Stellen besteigen, die als erhöhte Standorte vorgesehen sind (Aufstiege, Umlauf, Kabine) . ● Aufbauten unter spannungsführender Fahrleitung nicht besteigen. ● Vorhandene Fahrleitung immer als spannungsführend ansehen, wenn Spannungsfreiheit nicht zweifelsfrei feststeht. ● Dies gilt auch auf Abstellgleisen außerhalb der Baustelle. ● Schutzabstand zur Fahrleitung auch bei Hebezeugarbeiten zum Austausch der Schotterbürsten einhalten. ● Reinigungsarbeiten an hochliegenden Teilen, z.B. Kabinenfenster, nur durchführen, wenn der Schutzabstand zur Fahrleitung sicher eingehalten werden kann. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV D 33 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung, Sicherungsplan) Richtlinien der DB: 132.0118, 479.0001, 132.0123, 931 (Nebenfahrzeuge) BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“ BGI 5024 „Informationen zum Gehörschutz“ 130 Arbeiten mit Bettungsreinigungs-/Planumsverbesserungsmaschinen D 225 ● Fahren auf Sicht mit reduzierter Geschwindigkeit. ● Bei geschobener Rangierfahrt: Spitzenbesetzung mit Luftbremskopf und Sprechfunkverbindung zum Triebfahrzeugführer. ● Gefahrenbereiche anderer Maschinen im Arbeitsgleis freihalten. ● Arbeitsstellen im Arbeitsgleis vor und hinter der Maschine (Kleineisenbehandlung, Messarbeiten) beleuchten. Gefahren durch die Arbeitseinrichtungen derlich ist und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind, z.B. automatisches Warnsystem. Mit Bettungsreinigungs- und ● An der Maschinenwarnanlage ● Bei Arbeitsstellen auf der Planumsverbesserungsmaschinen den Signaltyp der ortsfesten Betriebsgleisseite werden Schotterbettung und Pla- Warnanlage vom Sicherungs– für jeden Mitarbeiter den Weg numsmaterial ausgebaut, aufbeunternehmen einstellen lassen zum Sicherheitsraum festlegen reitet, wieder eingebaut und durch ● Gehörschutz benutzen, der für und neues Material ersetzt und ergänzt. das Signalhören im Gleisoberbau – erhöhte Sicherheitsfrist festzugelassen ist. legen lassen für die ● Bei Maschinen ohne eigene Bestimmung der AnnäherungsZugfahrten im Warnanlage den Arbeitsgeräuschstrecke. benachbarten Gleis pegel angeben (z.B. 105 dB(A), ● Sicherheitsraum aufsuchen, DB: Seite 1 des Sicherungsplans), sobald das Warnsignal ertönt. ● Gefahr durch Zugfahrten im damit die ortsfeste Warnanlage ● Benachbartes Gleis nicht betrebenachbarten Gleis: dafür projektiert werden kann ten, solange die optische Erinne– Arbeitsplätze auf der Betriebs- (handversetzte Starktonhörner rungsanzeige des Warnsystems gleisseite auf Höhe der Geräuschspitzen). ansteht. – Weiterarbeit der Maschine ● Die Warnsignale müssen bei ● Vorhandene feste Absperrunnach Abgabe des Warnsignals arbeitender Maschine hörbar sein gen nicht übersteigen. durch das automatische Warn- (Hörprobe bei Arbeitsbeginn). ● Feste Absperrung im Mittelkern system ● Arbeiten erst beginnen, wenn erst ab 5m Gleisabstand möglich – Durch die hohen Maschinenge- die im Sicherungsplan festgeleg- (Arbeitsraum für Seitenläufer). räuschpegel kann das Warnten Maßnahmen umgesetzt sind. ● Das Sicherungsunternehmen signal leicht überhört werden ● Wenn Materialförder- und Silosetzt für den Seitenläufer (Betriebs● Bettungsreinigungs- und Plawagen an Baulosanfang und Bau- gleisseite) einen Überwachungsnumsverbesserungsmaschinen losende über die Baulänge hinaus posten ein (Abgabe von Ro 3). mit funkangesteuerten Warnsigreichen, muss auch hier gesichert nalgebern fest ausrüsten . werden, z.B. mit Warnsystem ● Signalpegel muss im Abstand (DB: Angabe der Gesamtlänge Fahrbewegungen von 1 m neben der Maschine um auf Seite 1 des Sicherungsplans). im Arbeitsgleis mindestens 3 dB(A) über dem ● Die Sicherung vor Fahrten im Maschinengeräuschpegel liegen. benachbarten Gleis muss auch an ● Versorgungsfahrten (Schotter● Vor Arbeitsbeginn den FunkArbeitsstellen vor und hinter der züge) so durchführen, dass vor empfänger vom Sicherungsunter- Maschine, z.B. Kleineisenbehand - Personen, Maschinen und Fahrnehmen auf die Maschine setzen lung, vorhanden sein. zeugen im Arbeitgleis angehalten lassen. ● Benachbartes Gleis nur betre - werden kann. ten, wenn es arbeitsbedingt erfor➭ 07/2010 131 ● Vor Arbeitsbeginn mögliche Störstellen (z.B. Kabeltrassen) beseitigen lassen und Kampfmittelfreiheit bescheinigen lassen. ● Wenn Arbeitseinrichtungen maschinell in das benachbarte Gleis geschwenkt werden, ist dieses vorher sperren zu lassen (Beauftragter der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle, DB: Betra 4.2). ● Ausschwenkbegrenzungen für bewegliche Maschinenkomponenten so einstellen, dass der Bahnbetrieb im benachbarten Gleis nicht gefährdet wird. (Gleisabstand, Bogenradius, Überhöhung beachten) ● Gefahrbereich der Räumkette freihalten . Gefahr z.B. auch durch von der Kette erfasste Kabel. ● Schutzeinrichtungen vor der Räumkette einsetzen. ● Not-Aus-Schalter der Arbeitseinrichtungen, z.B. Räumkette, vor Arbeitsbeginn auf Funktion testen. ● Wenn der Aufenthalt im Gefahrenbereich von Arbeitseinrichtungen zur Störungsbeseitigung erforderlich ist (Räumkette, Bandförderer) sind diese gegen unbeabsichtigtes Anlaufen zu sichern. ● Schutzhelm tragen zum Schutz vor herabfallenden Schottersteinen (hoch liegende Förderbänder). ● Bei Staubentwicklung: – Atemschutz – Atmungsaktive Schutzkleidung – Hygienemaßnahmen, z.B. Waschgelegenheit – Getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Privatkleidung a ● Vor Verlassen der Einsatzstelle die Transportsicherungen für bewegliche Arbeitseinrichtungen einlegen. Gefahr durch die Fahrleitung ● Aufstieg auf die Maschine nur unter freigeschalteter Fahrleitung. ● Vorhandene Fahrleitung immer als spannungsführend ansehen, wenn Spannungsfreiheit nicht zweifelsfrei feststeht. ● Dies gilt auch auf Abstellgleisen außerhalb der Baustelle. ● Reinigungs- und Wartungsarbeiten an hoch liegenden Teilen, z.B. Förderbänder, nur durchführen, wenn die Fahrleitung freigeschaltet ist. ● Wenn Materialförder- und Silowagen an Baulosanfang und Baulosende über die Baulänge hinaus reichen, muss auch hier die Fahrleitung für Arbeiten an erhöhten Standorten freigeschaltet sein. b Weitere Informationen: 6 a = ca. 1,0 m (Arbeitsraum für Seitenläufer) b > 2,1 m (1/2 Maschinenbreite bei 4 m Gleisabstand) 6 = Arbeitsbreite = a + b = ca. 3 m = Gleisachse 132 Betriebssicherheitsverordnung BGV D33 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung, Sicherungsplan) Richtlinien der DB: 132.0118, 479.0001, 132.0123, 931 (Nebenfahrzeuge) BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“ BGI 5024 „Informationen zum Gehörschutz“ Arbeiten mit Gleisumbauzügen a b 6 a = ca. 1,0 m (Arbeitsraum für Seitenläufer) b = ca. 2,0 m (1/2 Maschinenbreite) 6 = Arbeitsbreite = a + b = ca. 3 m = Gleisachse Mit Gleisumbauzügen werden Schienen und Schwellen ausgetauscht. Dabei besteht Gefahr durch die Zugfahrten im benachbarten Gleis (Betriebsgleis). Zugfahrten im benachbarten Gleis ● Gefahr durch Zugfahrten im benachbarten Gleis: – Arbeitsplätze auf der Betriebsgleisseite – Weiterarbeit der Maschine nach Abgabe des Warnsignals für Zugfahrt im benachbarten Gleis – Durch die hohen Maschinengeräuschpegel kann das Warnsignal leicht überhört werden ● Gleisumbauzüge mit funkangesteuerten Warnsignalgebern fest ausrüsten . ● Signalpegel muss im Abstand von 1 m neben der Maschine um mindestens 3 dB(A) über dem 07/2010 ● Vorhandene Fahrleitung immer als spannungsführend ansehen, wenn Spannungsfreiheit nicht zweifelsfrei feststeht – auch auf Abstellgleisen außerhalb der Baustelle. ● Wenn Schwellenwagen am Baulosanfang über die Baulänge hinaus reichen, muss auch hier die Fahrleitung für Arbeiten auf den Schwellenwagen (Entzurren der Neuschwellen, Verzurren der Altschwellen) freigeschaltet sein. D 226 Maschinengeräuschpegel liegen. ● Vor Arbeitsbeginn den Funkempfänger vom Sicherungsunternehmen auf die Maschine setzen lassen. ● An der Maschinenwarnanlage den Signaltyp der ortsfesten Warnanlage vom Sicherungsunternehmen einstellen lassen. ● Gehörschutz benutzen, der für das Signalhören im Gleisoberbau zugelassen ist. ● Bei Maschinen ohne eigene Warnanlage den Arbeitsgeräuschpegel angeben (z.B. 105 dB(A), DB: Seite 1 des Sicherungsplans), damit die ortsfeste Warnanlage dafür projektiert werden kann (handversetzte Starktonhörner auf Höhe der Geräuschspitzen). ● Die Warnsignale müssen bei arbeitender Maschine hörbar sein (Hörprobe bei Arbeitsbeginn). ● Arbeiten erst beginnen, wenn die im Sicherungsplan festgelegten Maßnahmen umgesetzt sind. ● Wenn Schwellenwagen am Baulosanfang über die Baulänge hinaus reichen, muss auch hier gesichert werden, z.B. mit Warnsystem (DB: Angabe der Gesamtlänge auf Seite 1 des Sicherungsplans). ● Die Sicherung vor Fahrten im benachbarten Gleis muss auch an Arbeitsstellen vor und hinter der Maschine (z.B. Kleineisenbehandlung) vorhanden sein. ● Benachbartes Gleis nur betreten, wenn es arbeitsbedingt erforderlich ist und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind, z.B. automatisches Warnsystem. ● Bei Arbeitsstellen auf der Betriebsgleisseite – für jeden Mitarbeiter den Weg zum Sicherheitsraum festlegen und – erhöhte Sicherheitsfrist festlegen lassen für die Bestimmung der Annäherungsstrecke. ● Sicherheitsraum aufsuchen, sobald das Warnsignal ertönt. ● Benachbartes Gleis nicht betreten, solange die optische Erinnerungsanzeige des Warnsystems ansteht. ● Vorhandene feste Absperrungen nicht übersteigen. ● Feste Absperrung im Mittelkern erst ab 5m Gleisabstand möglich (Arbeitsraum für Seitenläufer). ● Das Sicherungsunternehmen setzt für den Seitenläufer (Betriebs133 Fahrbewegungen im Arbeitsgleis gleisseite) einen Überwachungsposten ein (Abgabe von Ro 3). ➭ Gefahr durch Portalkran ● Vor Arbeitsbeginn Überfahrbrücken zwischen den Wagen einlegen. ● Fahrwerk mit Handabweisern ausrüsten. ● Nicht auf die Fahrschienen fassen. ● Portalkran mit Kamera-Monitorsystem zur Fahrwegüberwachung ausrüsten. ● Fahrwegbeleuchtung am Portalkran. Gefahren durch die Arbeitseinrichtungen ● Vor dem Aufnehmen der Schienen benachbartes Gleis sperren lassen (Beauftragter der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle, DB: Betra 4.2). ● Ausschwenkbegrenzungen für bewegliche Maschinenkomponenten so einstellen, dass der Bahnbetrieb im benachbarten Gleis nicht gefährdet wird (Gleisabstand, Bogenradius, Überhöhung beachten). ● Räumkette: Gefahrbereich freihalten und Schutzeinrichtungen einsetzen. ● Not-Aus-Schalter der Arbeitseinrichtungen, z.B. Schwellenhebe- und Verlegeeinrichtung, vor Arbeitsbeginn auf Funktion testen. ● Bei Aufenthalt im Gefahrenbereich von Arbeitseinrichtungen zur Störungsbeseitigung (Schwellenhebe- und Verlegeeinrichtung, Räumkette), sind diese gegen unbeabsichtigtes Anlaufen zu sichern. ● Schutzhelm tragen zum Schutz vor herabfallenden Schottersteinen. ● Vor Verlassen der Einsatzstelle die Transportsicherungen für bewegliche Arbeitseinrichtungen einlegen. Gefahr durch die Fahrleitung 134 ● Aufstieg auf Maschine und Schwellenwagen nur unter freigeschalteter Fahrleitung . ● Versorgungsfahrten (Schwellenzüge) müssen vor Personen, Maschinen und Fahrzeugen im Arbeitgleis anhalten können. ● Fahren auf Sicht mit reduzierter Geschwindigkeit. ● Geschobene Rangierfahrt: Spitzenbesetzung mit Luftbremskopf und Sprechfunkverbindung zum Triebfahrzeugführer. ● Gefahrenbereiche anderer Maschinen im Arbeitsgleis freihalten. ● Arbeitsstellen im Arbeitsgleis vor und hinter der Maschine (Kleineisenbehandlung, Messarbeiten) beleuchten. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung, BGV D33 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung, Sicherungsplan), Richtlinien der DB: 132.0118, 479.0001, 132.0123, 931 (Nebenfahrzeuge) BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“ BGI 5024 „Informationen zum Gehörschutz“ Arbeiten mit Zweiwegebaggern 2 D 227 3 1 ● Im Arbeitsbereich max. 5 km/h, Anhalten vor Personen im Gleis. ● Rückraumüberwachung (Kamera – Monitor) einsetzen, auch bei Mietgerät . ● Nicht zwischen Schienenachse und Mobilfahrwerk aufhalten. ● Zugriff zum Unterwagen (Werkzeug, Erdungsanschluß, Kupplungsstange) nur nach Abstimmung mit dem Baggerfahrer. ● Personenmitnahme nur auf dem zweiten Platz in der Kabine. Bewegen von Eisenbahnwagen Für Zweiwegebagger müssen bei Arbeitsvorbereitung und Betrieb besondere Einsatzbedingungen und Gefährdungen berücksichtigt werden: – Fahrbewegung des Baggers, – Bewegen von Eisenbahnwagen, – Standsicherheit auf dem Schie nenfahrwerk und im überhöhten Gleis, – Einsatz unter Fahrleitung, – Einsatz neben Betriebsgleisen. 07/2010 Arbeitsvorbereitung ● Der Baggerfahrer ist qualifiziert (Eisenbahnfahrzeug – Führerschein), körperlich und geistig geeignet, zuverlässig, auf der Maschine und in die Betra eingewiesen und hat die erfor derliche Streckenkenntnis. Der Aufsichtführende überwacht das Verhalten des Baggerfahrers. ● Der Bagger hat die Einsatzgenehmigung des Infrastrukturunternehmens. ● Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle legt Ein- und Aus gleisstellen und Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor den Bahnbetriebsgefahren fest. ● Die Kolonne wird in die besonderen Gefährdungen durch den Zweiwegebagger eingewiesen. ● Arbeitsstellen werden bei Nacht gut beleuchtet. Fahrbewegung des Baggers ● Fahr- und Arbeitsbereich des Baggers von Personen freihalten . Ausnahme: Aufenthalt im Gefahrbereich arbeitsbedingt erforderlich und Sichtkontakt zum Maschinenführer. ● Zum Fahren Kabine in Fahrtrichtung drehen, Rückwärtsfahrten vermeiden. ➭ 135 ● Zulässige Anhängelast und Gleisneigung beachten (Anschriftentafel). ● Bei gebremster Anhängelast alle Wagen an die Luftleitung anschließen. ● Bei geschobenen Wagen: Spitzenbesetzung mit Luftbremskopf und Funkverbindung zum Baggerfahrer. ● Kuppelstangen müssen vom Bahnbetreiber zugelassen sein. ● Abzustellende Wagen mit Hemmschuhen sichern. ● Personenmitfahrt auf Wagen nur bei sicherem Stand und Halt. Aushebeeinrichtung ● Notabsenkung des ausgehobenen Schienenfahrwerks muss bei Ausfall von Antrieb oder Elektrik möglich sein. ● Gleismagnete der induktiven Zugsicherung im ausgehobenen Zustand überfahren. Demontage 136 der äußeren Mobilreifen ist unzulässig. ● Regelungen des Infrastrukturunternehmens für das Überfahren von Gleisschaltmitteln beachten. Hebezeugeinsatz und Standsicherheit ● Bagger mit Lasthaken, Lastmomentwarneinrichtung, Leitungsbruchsicherungen an den Auslegerzylindern und Traglasttabelle ausrüsten. ● Das zulässige Lastmoment ist von der Einsatzart abhängig: Straßenfahrwerk, Schienenfahrwerk oder Pratzen. ● Das zulässige Lastmoment wird durch die Gleisüberhöhung im Bogen wesentlich verringert – bis zu 30 % (wird nicht bei allen Baggern durch die Lastmomentwarneinrichtung erfasst). ● Erforderliche Pratzenstandflächen auch neben Bahnsteigen, Stromschienen und auf der festen Fahrbahn bereitstellen. ● Nur Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel verwenden, die geeignet, als ausreichend tragfähig gekennzeichnet, unbeschädigt und regelmäßig geprüft sind. ● Nur Schienenhebezangen mit Sperre gegen unbeabsichtigtes Öffnen verwenden. Einsatz unter Fahrleitung ● Vorrangig Freischaltung der Fahrleitung prüfen lassen. ● Arbeitshöhe von Lastaufnahmeeinrichtungen verringern (Traversen). ● Wenn Bahnerdung über Schienenfahrwerk vorhanden: Hubbegrenzung auf den Schutzabstand einstellen (Federwege und Wippbewegungen berücksichtigen). ● Bei Betrieb auf Mobilfahrwerk auf Schotter/Boden: Bahnerdung einsetzen. ● Bei unebenem Gelände wird der Schutzabstand trotz Hubbegrenzung leicht unterschritten. Der Fahrweg wird durch die Schlepperde begrenzt. Einsatz neben Betriebsgleisen ● Warnsignale müssen sicher wahrnehmbar sein (Maschine unter Volllast). ● Bei Betrieb auf Schienenfahrwerk Schwenkbegrenzung einsetzen und Rüstzustand beachten (seitlich verstellbarer Ausleger, Schaufelbreite). ● In ein benachbartes Gleis darf nur geschwenkt werden, wenn dieses gesperrt ist. ● Unbeabsichtigtes Schwenken ins Betriebsgleis muss verhindert werden (Sicherungsmaßnahmen durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle festlegen lassen). ● Verlassen des Baggers nur zur gleisfreien Seite. Einsatz im Tunnel ● Zweiwegebagger mit Dieselpartikelfilter ausrüsten. ● Ausreichende Beleuchtung sicherstellen. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV D 33 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung, Sicherungsplan) Richtlinien der DB: 132.0118, 132.0123, 931 (Nebenfahrzeuge) Arbeiten unter Tage in Druckluft menschlichen Körpers verbunden mit spezifischen Gefährdungen. Begriffe, Definitionen ● Arbeiten in Druckluft werden in umschlossenen Räumen, der sogenannten Arbeitskammer , ausgeführt. Die Arbeitskammer ist durch Material- und Personenschleusen gegenüber dem Umgebungsluftdruck abgeschottet. ● Druckluftbedingungen in der Arbeitskammer liegen vor bei einem Luftüberdruck von mehr als 0,1 bar gegenüber dem atmosphärischen Umgebungsluftdruck (1bar = 1000 hPa = 10 m Wassersäule). Anwendungsbereiche ● Tunnelbau, Schachtbau, Gründungen, Absenkung von Caissons im Einflussbereich von Grundwasser. ● Druckluft dient zur Verdrängung von Wasser, um im Schutz des Luftdruckpolsters Tiefbauarbeiten durchzuführen. Gefährdungen in Druckluft Arbeiten in Druckluft bedeuten eine erhöhte Belastung des 07/2010 D 230 Barotrauma ● Bei gestörtem Druckausgleich in der Kompressionsphase können – Ohrenschmerzen, – Trommelfellriß, – Blutungen im Ohr und den Nasennebenhöhlen auftreten. ● Beschwerden lassen sich vermeiden durch – langsamen Druckanstieg in der Schleuse, – Druckausgleich durch häufiges Schlucken bzw. vorsichtiges ausatmen gegen die zugehaltene Nase. ● Bei Erkältungen nicht einschleusen. Stickstoffnarkose ● Diese kann in der Isopressionsphase auftreten. ● Ab 3,0 bar Überdruck wirkt der erhöhte Stickstoffanteil in der Luft narkotisch (Tiefenrausch). ● Aufenthaltszeiten nach Drukkluftverordnung beachten. ● Schwerentflammbare Kleidung verwenden. ● Flucht- und Rettungsplan sowie einen Brandschutzplan aufstellen. ● Regelmäßige Übungen durchführen. ● Für Überdruck geeignete Feuerlöscher vorhalten. ● Fluchtgeräte bereitstellen. Anzeige Arbeiten in Druckluft sind spätestens 2 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Arbeitszeit – Lähmungen bis hin zu Infarkten in Herz, Lunge und Niere. ● Deshalb konsequente Beachtung der Ausschleuszeiten. Gefahrstoffe in der Atemluft ● Die Wirkung von Gefahrstoffen unter Überdruck ist nicht exakt abschätzbar. ● Generell gilt ein absolutes Minimierungsgebot. ● Grenzwerte nicht anwendbar. Sauerstofftoxizität ● Reiner Sauerstoff wirkt ab 1,0 bar latent und ab 1,8 bar Überdruck direkt toxisch. ● Mit der Sauerstoffatmung darf erst begonnen werden, wenn der Druck in der Schleuse auf 1,0 bar abgesenkt ist. Ausbläser ● Ausbläser sind ein plötzliches Entweichen von Druckluft aus der Arbeitskammer. Folgen davon können sein: – Wassereinbruch/Verbruch – Druckfallerkrankungen ● Notfall- und Abdichtungsmaßnahmen vorsehen, die Luftverluste verhindern: – Versiegeln mittels Spritzbeton – Abdichten mittels Folie und Holzwolle Stickstoffaufsättigung ● Im Überdruck wird vermehrt Stickstoff im Körper eingelagert (erhöhter Stickstoffpartialdruck). ● Bei zu schnellem Ausschleusen (Drucksenkung) gelangt Stikkstoff gasförmig ins Blut und führt zu Erkrankungen unterschiedlichster Schwere, z.B. – juckende Hautrötungen, – Gelenk-/Muskelschmerzen, Brand ● Erhöhter Sauerstoffpartialdruck in der Arbeitskammer unter Überdruck führt zu: – niederer Zündtemperatur – höherer Brandgeschwindigkeit – größerer Hitzeentwicklung ● Brennbare Materialien nur in der unbedingt notwendigen Menge in der Arbeitskammer vorhalten. ➭ 137 ● Max. 8 h/Tag und 40 h/ Woche. ● 12 Stunden Freizeit zwischen den Schichten. ● Nach 4 Stunden Arbeitszeit, 0,5 Stunden Pause einhalten. ● Maximale Aufenthaltszeiten in Druckluft siehe Drucklufttabellen, z.B. – bei 1,5 bar Überdruck: 6,00 h – bei 2,0 bar Überdruck: 4,45 h – bei 3,6 bar Überdruck: 2,00 h Aufgaben des Schleusenwärters ● Der Schleusenwärter – kontrolliert die Eignung der Beschäftigten vor dem Einschleusen, – führt den Schleusungsvorgang durch, – schreibt das Schleusenbuch, – überwacht das Wohlbefinden der Beschäftigten, – überwacht den Sauerstoffgehalt in der Schleuse, – kontrolliert die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen. Prüfungen durch Sachverständige ● Schleusen und Schachtrohre, Sauerstoffanlage, Elektrische Anlagen und die Krankendruckluftkammer müssen vor der Inbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen durch einen Sachverständigen geprüft werden. Besonderheiten beim Schleusen Zusätzliche Hinweise für Schweiß- und Schneidarbeiten ● Wird mehr als 50 % der maximalen Aufenthaltszeit in Überdruck verbracht, ist nur eine Schleusung pro Schicht möglich. ● Bei Wiederholungsschleusung muss mindestens eine Stunde Pause dazwischen eingehalten werden. ● Schweiß- und Schneidarbeiten unter Druckluft sind wegen der erhöhten Brandgefahr und der Vergiftungsgefahr durch Schweißrauche mit erheblichen Risiken verbunden. ● Sofern nicht darauf verzichtet werden kann, sind u.a. folgende Maßnahmen vorzusehen: – Erstellen einer Betriebsanweisung – Brennbare Stoffe entfernen – Fluchtwege festlegen und frei halten – Absaugen der Rauchgase – Gegebenenfalls Zusatzbelüftung oder Atemschutz – Schwer entflammbare Schutzanzüge einsetzen – Möglichst Lichtbogenverfahren verwenden – Brandwache während und nach den Arbeiten Körperliche Eignung der Beschäftigten Personaleinsatz ● In Druckluft dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden: – bei mehr als 3,6 bar Überdruck – unter 18 oder über 50 Jahre – Ausnahmen auf Antrag möglich ● Druckluftbaustellen müssen – von einem fachkundigen Bauleiter mit Befähigungsschein nach DruckluftV geleitet werden, – von einem ermächtigten Drukkluftarzt betreut werden. ● Ab 2,0 bar Überdruck muss der Druckluftarzt ständig auf der Baustelle anwesend sein. ● Folgende Fachkundige müssen ständig anwesend sein: – Befähigungsscheininhaber – Sachkundiger für Druckleitungsnetz, Schleusen und Kammern – Sachkundiger für elektrische Anlagen – Schleusenwärter – Ersthelfer – Brandbekämpfer 138 ● Bei mehr als 0,7 bar Überdruck muss eine Krankendruckluftkammer vorhanden sein. ● Voraussetzungen für die Beschäftigten: – Drucklufttauglichkeit – jährliche Vorsorgeuntersuchung G 31 durch einen ermächtigten Druckluftarzt ● Zusatzuntersuchungen nach Drucklufterkrankungen, Erkältungen, Unwohlsein. Geräteeinsatz ● Zur Luftversorgung der Arbeitskammer müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Energiequellen zur Verfügung stehen. ● Die erforderliche Luftmenge (m3/min) muss erzeugt werden können – bei zwei Verdichtern durch jeden einzelnen, – bei mehr als zwei Verdichtern durch 2/3 der Verdichter. Weitere Informationen: Druckluftverordnung (DruckluftV) Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ RAB 25 „Arbeiten in Druckluft“ BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 160 „Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage“ BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ BGI 594 „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“ BGI 5014 „Sicher Arbeiten im Tunnelbau“ Rohrvortrieb D 231 Press-Stationen Hebezeug Absturzsicherung Lagesicherung Vortriebselemente Schuttsilo Absetzbehälter Separationsanlage HauptpressStation ZwischenpressStation Schneidschuh oder Schild ● Widerlager, Pressen, Verlängerungen und Druckring sind formschlüssig zu verbinden. ● Die Hydraulikanlage muss mit Überdruckventilen ausgerüstet sein. ● Zu Zwischenpress-Stationen und zur Ortsbrust muss eine sichere Sprechverbindung bestehen. Widerlagerkonstruktion Vortriebselement Arbeitsvorbereitung ● Vor Beginn der Arbeiten ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen oder Stoffe vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können, z.B. – erdverlegte Rohrleitungen und Kabel, – Kampfmittel im Baugrund, – Kanäle und Schächte, in denen Krankheitskeime oder explo- Start-/Zielschächte ● Start- und Zielschächte mit Absturzsicherungen ausstatten. ● Sicherer Zugang über Treppentürme oder Leitergänge. ● Arbeitsraumbreiten von 50 cm einhalten. ● Beim Betrieb drehender Gestänge oder Schnecken ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen nicht erfasst und verletzt werden können. ● Während des Hebezeugbetriebes dürfen Zugänge nicht benutzt werden. ● Die Pressenwiderlagerkräfte bei der Dimensionierung der Widerlagerkonstruktion ausreichend beachten. Rohrlänge (m) Beseitigung Inspektion von Störungen und Wartung KontrollHindernisvermessungen beseitigung < 0600 0600 bis < 0800 0800 bis < 1000 1000 bis < 1200 1200 bis < 1800 1800 nicht zulässig bis 150 m bis 200 m bis 250 m nicht zulässig zulässig1 zulässig1 zulässig zulässig zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig2 zulässig zulässig zulässig3 zulässig Kap. IX der UVV „Bauarbeiten“ berücksichtigen nur wenn Sohle frei von Einbauten 3 eingeschränkt möglich 1 2 Personaleinsatz/Mindestlichtmaße (MLM) ● Wird Personal bei Rohrvortrieben im Rohrstrang oder in der Vortriebsmaschine eingesetzt, müssen in Abhängigkeit von der Vortriebslänge Mindestlichtmaße innerhalb des vorzupressenden Rohrstrangs eingehalten werden. ● Dabei wird zwischen ständigem Personaleinsatz bei bemannten und vorübergehendem Personaleinsatz bei unbemannten Verfahren unterschieden. ● Ständiger Personaleinsatz bei bemannten Verfahren ist nur bei Einhaltung von Mindestlichtmaßen zulässig: Rohrlänge < 50 m < 100 m < 250 m 250 m MLM 800 mm 1000 mm 1200 mm 1400 mm 139 – Geräte mit Not-Aus versehen – Bedienplatz gegen platzende Hydraulikschlauchleitungen schützen Belüftung ● An jeder Arbeitsstelle muss ständig ein Sauerstoffgehalt von mindestens 19 Vol.-% vorhanden sein. ● Zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft darf nicht überschritten werden. ● Die Belüftung muss messtechnisch auf Einhaltung der Grenzwerte überwacht werden. ● Der Förderstrom der Belüftung muss mindestens 0,2 m/s betragen, bis 5 m2 Querschnitt 0,1 m/s. Elektrische Anlagen ● Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel dürfen nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) mit IN 30 mA betrieben Abbau an der Ortsbrust werden. ● Sind in Schächten elektrisch ● Abbau von Hand: leitfähige Bereiche mit begrenzter – Erhebliche körperliche Belastungen der Beschäftigten durch Bewegungsfreiheit vorhanden, sind weitergehende Schutzmaßdauernde Zwangshaltung/ Zwangsstellung nahmen gegen die Einwirkung – Abbau in Rohren kleiner gefährlicher elektrischer Körper140 cm Innendurchmesser ver- ströme zu treffen. meiden ● Bei Gefährdungen aufgrund ● Mechanischer Abbau: von Stromausfall Ersatzstrom– Schrammgerät mit ergonoerzeuger mit ausreichender misch gestaltetem Arbeitsplatz Leistung vorsehen und in Bereitausrüsten 140 ● Vorübergehender Personaleinsatz bei unbemannten Verfahren nach Tabelle . LM ● Bei Rohrvortrieben unterscheidet man zwischen bemannten und unbemannten Verfahren. ● Die Arbeiten müssen – von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden, – durch Aufsichtführende beaufsichtigt werden; diese müssen während der Arbeiten auf der Baustelle ständig anwesend sein. ● Grundsätzlich dürfen Rohrvortriebsarbeiten (Grabenloses Bauen) nicht von einer Person allein ausgeführt werden. ● Verbrennungsmotoren dürfen in Rohrvortrieben < 5 m2 Querschnitt nicht eingesetzt werden. sionsfähige Atmosphäre vorhanden sind, – Gefahrstoffe (Gase, Dämpfe, Stäube). ● Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mögliche Störfälle (z.B. Vortriebshindernisse, Stopfer in Förderleitungen, Anschneiden von kontaminierten Bereichen) berücksichtigen. ● Betriebsanweisung erstellen. ● Vertikaler Transport: Rohre und Abraum nur mit geeigneten Anschlagmitteln heben. ● Horizontaler Transport: Bei Ausfall der Förderung muss ein Überklettern der Schutterwagen durch das Personal im Lichtraumprofil möglich sein. ● Bohrelemente und Rohre sind so zu lagern, dass sie gegen Abrollen und Abrutschen gesichert sind. ● Die Entnahme einzelner Elemente muss möglich sein, ohne die Stabilität des restlichen Lagers zu gefährden. ➭ M Allgemeines 07/2010 Transporte/Lagerung Führungsrahmen MLM Betonsohle MLM (mm) schaft halten. ● Stromerzeuger müssen außerhalb des Schachtes aufgestellt sein. ● Es muss eine Allgemeinbeleuchtung sowie eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Notfallplanung ● Zu Arbeitsplätzen bei ständigem und vorübergehendem Personaleinsatz im Rohrstrang eine sichere Sprechverbindung vorsehen. ● Möglichkeit zur Bergung eines Verletzten aus dem Rohrstrang bzw. aus dem Steuerstand der Schrammgeräte gewährleisten (Durchschlupföffnungen mehr als 60 x 45 cm an Vollschnittmaschinen). ● Rettungswege im Rohrstrang sollten über eine ebene und durchgehende Lauffläche verfügen. ● Die Rohrsohle frei von Material und Aushub halten. ● Rettungsübungen gezielt durchführen. Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ BGR 160 „Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage“ BGR 161 „Arbeiten im Spezialtiefbau“ BGI 780 „Sicherheitshinweise für Grabenloses Bauen (Vortriebsarbeiten mit unbemannten Verfahren) BGI 594 „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“ Rohrleitungsbauarbeiten D 232 ● Beim Stapeln von Rohren muss jede Lage des Rohrstapels gegen ● Hebezeuge und Lastaufnahme- Auseinanderrollen gesichert sein. einrichtungen sind so auszu● Das Auslegen von Ringbundwawählen, dass die Last sicher auf- re hat mit geeigneten Abrollgenommen, transportiert und wie- einrichtungen, z.B. Abrollwagen, der abgesetzt werden kann. Abrolltraversen zu erfolgen. ● Nur Rohrgreifer verwenden, die ● Bei Rohren mit Muffenverbinsich bei Entlastung nicht selbsttä- dung ist sicherzustellen, dass das Allgemeines tig öffnen (z.B. mittels SperrklinZusammenziehen bzw. ke oder Schrittschaltwerk). Zusammenschieben der Rohre ● Vor Beginn der Arbeiten ist nach den Vorgaben des Rohrherzu ermitteln, ob im vorgesehenen ● Rohre dürfen nicht in offenen Schlaufen hängend transportiert stellers erfolgt. Arbeitsbereich Anlagen (erdverwerden (Hängegang). ● Der Aufenthalt von Personen legte Leitungen, Freileitungen) ● Müssen Rohre beim Ablassen im Gefahrbereich des Zugseiles oder andere Gefährdungen (Kongeführt werden, hat dies möglichst ist unzulässig. taminationen, Kampfmittel) vor● Werden die Schubkräfte durch handen sind, durch die Personen am Rohrende zu erfolgen. ● Ist die Anwesenheit von Perso- Baumaschinen aufgebracht, gefährdet werden können. ● An der Ermittlung sind Auftrag- nen im Gefahrbereich hängender besteht erhöhte Quetschgefahr. ● Sicherung der Wände von geber, Eigentümer oder Betreiber Lasten arbeitsbedingt nicht zu vermeiden, dürfen kraftschlüsBaugruben und Gräben gemäß zu beteiligen. sige Lastaufnahmemittel nicht DIN 4124. verwendet werden. Rohrleitungsbauarbeiten dienen zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von überwiegend erdverlegten Rohrleitungen für Flüssigkeiten, Gase und andere Stoffe. Schutzmaßnahmen ➭ 07/2010 141 ● Aussteifungsmittel des Graben- Tabelle 1 verbaus nur entfernen, wenn Lichtmaß 600 mm 800 mm Erddruckkräfte durch Umsteifen Kreisprofil Durchmesser = 600 mm 800 mm sicher aufgenommen werden. ● Rohrleitungen, Schächte und Kastenprofil Breite/Höhe = 600/600 mm 600/800 mm Rohrleitungsgräben gelten in BeEiprofil Breite/Höhe = 600/900 mm 800/1200 mm zug auf elektrische Anlagen und Maulprofil lichte Höhe = 600 mm 800 mm Betriebsmittel als Bereiche mit erhöhter elektrischer Gefährdung. – keine explosionsfähige Atmo– bei Einfahrtstrecken von mehr ● Für die Bearbeitung, z.B. sphäre entstehen kann. als 20 m darf nur in seilgeführAnbohren, Ausbauen, Trennen, ten Rollenwagen eingefahren von Asbestzementrohren sind nur ● Die Einhaltung der Bedingungen messtechnisch überwachen. werden. die nach TRGS 519 geprüften ● Die in der Tabelle 1 angegebeVerfahren mit geringer Exposition ● Kein Einsatz von – Verbrennungskraftmaschinen, nen Profilmaße sind Innenmaße. anzuwenden. ● Während der Arbeiten muss ein ● Physische Belastungen/Arbeits- – Flüssiggas. ● Elektrische Betriebsmittel Aufsichtführender ständig im schwere vermeiden durch Bereich der Arbeitsstelle anwe– Auswahl geeigneter Arbeitsver- sind gemäß Bestimmungen für feuchte und nasse Räume aussend sein. fahren, – Einsatz technischer Hilfsmittel zuwählen. ● In Rohrleitungen dürfen elektri(z.B. Hebehilfen, Roboter), sche Betriebsmittel nur mit – ausreichend bemessenen Schutzkleinspannung, SchutztrenArbeitsraum (DIN 4124, nung oder Schutz durch AbschalDIN EN 1610). tung betrieben werden. ● Bei erhöhter elektrischer Persönliche Schutzausrüstung Gefährdung sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. ● Bei der Bestimmung des lich● Bei Schweiß- und Schneidten Durchmessers di (Lichtmaß) arbeiten und bei Arbeiten unter kontrollierter Ausströmung brenn- sind im Rohr befindliche Einbaubarer Gase schwer entflammbare teile, Versorgungsleitungen oder Ähnliches zu berücksichtigen. Schutzkleidung tragen. ● Gegebenenfalls Einsatz von Atemschutzgeräten. ● Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum Warnkleidung tragen. di Zusätzliche Hinweise für Arbeiten in Rohrleitungen ● Mindestens einen Sicherungsposten einsetzen, der mit den in der Rohrleitung Beschäftigten ständige Verbindung hält, z.B. – Sichtverbindung, – Sprechverbindung oder – Signalleinen. ● Von jedem Beschäftigten ist eine elektrisch betriebene Handoder Stollenleuchte mitzuführen. ● Durch Belüftung gewährleisten, dass – ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% eingehalten wird, – die zulässige Gefahrstoffkonzentration nicht überschritten wird, 142 ● In Rohrleitungen mit einem Lichtmaß von weniger als 600 mm dürfen Personen nicht eingesetzt werden. ● Der Einsatz von Personen ist in Rohrleitungen mit einem Lichtmaß von 600 mm bis 800 mm nur zulässig, wenn – die Beschäftigten mindestens 18 Jahre alt, – körperlich geeignet, – unterwiesen und – in der Lage sind, mögliche Gefahren zu erkennen, Weitere Informationen: BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 236 „Rohrleitungsbauarbeiten“ BGI 594 „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“ DIN 4124 „Baugruben und Gräben“ DIN EN 1610 „Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen“ Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen D 233 ● Einsatz eines zusätzlichen zweiten Rohrabsperrgerätes. ● Geräteinnendruck an beiden Rohrabsperrgeräten ständig kontrollieren. ● Bei Versagen eines Rohrabsperrgerätes (z.B. Absinken des Geräteinnendruckes) müssen die Personen den Gefahrenbereich verlassen. Schutzmaßnahmen Leitungsdruck ● Höchstzulässigen Leitungs– druck nicht überschreiten (drukklose Füllung der Leitung). ● Bei Druckprüfungen mit Luft Druckbegrenzungsventil einsetzen. Allgemeines ● Für Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen müssen bei der Arbeitsvorbereitung besondere Einsatzbedingungen und Gefährdungen berücksichtigt werden. ● Durch das unkontrollierte Verschieben oder das Versagen eines Rohrabsperrgerätes (z.B. Platzen einer Absperrblase) können für Personen im Bereich der Absperrung folgende Gefährdungen entstehen: – vom Rohrabsperrgerät oder Verbau- und Montageteilen getroffen werden, – Ertrinken bei Überflutung des Arbeitsbereiches, – Ersticken/Vergiften durch das plötzliche Freiwerden von Gasen aus der abgesperrten Leitung, – Knall- und/oder Drucktrauma, z.B. beim Zerplatzen eines pneumatischen Dichtkörpers. 07/2010 Zusätzliche Maßnahmen gegen die Gefahr des Ertrinkens Arbeitsvorbereitung Rohrabsperrgerät ● Geeignetes Rohrabsperrgerät Rohrleitung auswählen nach ● Form, Größe/Durchmesser – Form und Beschaffenheit der der abzusperrenden Leitung überabzusperrenden Leitung, prüfen. – Rohrdurchmesser, ● Rohrinnenwand im Einsatz – Leitungsdruck. bereich des Rohrabsperrgerätes ● Angaben des Rohrabsperrreinigen. geräteherstellers beachten. ● Rohrleitung im Einsatzbereich ● Anzahl der erforderlichen Rohrdes Rohrabsperrgerätes auf absperrgeräte festlegen. augenfällige Mängel (z.B. Risse, ● Kenndaten der RohrabsperrgeGrate, hervorstehende Bau- oder räte feststellen: Montageteile) und Stabilität unter- – Querschnittsform suchen. – Größe ● Ggf. Entfernen von Uneben– Nennweite (Nennweitenbereich) heiten, Graten, Hindernissen. – maximal zulässiger Geräte● Möglichen und/oder zugelasseinnendruck nen Leitungsdruck ermitteln – maximal zulässiger Leitungs(z.B. Angaben des Rohrhersteldruck lers, Höhendifferenz zwischen ● Sicherheitsventile und ManoTief- und Hochschacht). meter verwenden. ● Nicht überdeckte Leitungen ● Nur solche Rohrabsperrgeräte ggf. gegen unzulässig axiale verwenden, die von befähigten Bewegung sichern. Personen geprüft wurden. ➭ 143 Einbau des Rohrabsperrgerätes ● Rohrabsperrgeräte außerhalb der Rohrleitung auf Beschädigung und Dichtheit kontrollieren. ● Rohrabsperrgeräte nur an den vom Hersteller vorgesehenen Anschlagpunkten anschlagen und ablassen. ● Rohrabsperrgerät auf voller Länge und achsenparallel ins Rohr einsetzen. ● Anschließen der vom Hersteller gelieferten oder einer vergleichbaren Steuereinheit mit Druckbegrenzungsventil. ● Dichtkörper nur bis zum Anliegen an die Rohrwandung füllen. ● Nur ungefährliche, nicht brennbare Füllgase und Flüssigkeiten verwenden. ● Pressteller mit dem vorgeschriebenen Drehmoment so weit zusammenschrauben, bis Dichtung das Rohr abdichtet (mechanische Rohrabsperrgeräte). ● Einbau einer geeigneten formschlüssigen Sicherung gegen Ausschub und unkontrolliertes Verschieben infolge Leitungsdruck (z.B. Verbau). 144 ● Zimmermannsmäßigen Verbau als Ausschubsicherung mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5 berechnen. ● Beim Einsatz von pneumatischen Rohrabsperrgeräten, -blasen und -kissen darf der volle Geräteinnendruck erst aufgebracht werden, wenn sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Druckprüfungen ● Der Aufsichtführende muss während der Druckprüfung auf der Baustelle ständig anwesend sein. ● Prüfdruck von außerhalb des Gefahrenbereiches ablesen. ● Mit Luft gefüllte Absperrblasen oder Absperrkissen in umschlossenen Räumen (Rohrleitung oder Schachtbauwerk) nur dann einsetzten, wenn sich innerhalb dieser keine Personen aufhalten. Ausbau ● Ausbau von Ausschubsicherung und Rohrabsperrgerät erst beginnen, wenn der Leitungsdruck vollständig abgebaut ist. Prüfung ● Geräte und Anlagen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen durch befähigte Personen auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen. Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 117-1 „Behälter, Silos und enge Räume“ BGR 126 „Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen“ BGR 236 „Rohrleitungsbauarbeiten“ BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ BGI 802 „Sicherheitshinweise für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten“ Tunnelbau 2 D 240 3 2 Beleuchtung 1 ● Verkehrswege und Arbeitsplätze ausreichend beleuchten: − Verkehrswege: 10 Lux − Arbeitsplätze, Abbau- und Ladestellen: 60 Lux − andere Betriebsanlagen, stationäre Einrichtungen: 120 Lux ● Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung) vorsehen, Beleuchtungsstärke gewährleisten: − Flucht- und Rettungswege: 1 Lux (für 1 Std.) − Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung (z.B.Trafo): 15 Lux (für 1 Min.) − auf Vortriebsmaschinen: 15 Lux (für 10 Min.) ● Beleuchtung regelmäßig kontrollieren und reinigen. Allgemeines Arbeitsplätze und ● Beleuchtung vor mechanischen Verkehrswege Beschädigungen geschützt und so ● Jeden belegten Arbeitsplatz während jeder Schicht mindestens ● Arbeitsplätze und Verkehrswege anordnen, dass sie nicht verdeckt wird. einmal vom Aufsichtführenden über- gegen hereinbrechendes Gebirge prüfen lassen. sichern. ● Abbau, Beräumung und Siche● Arbeitsplätze unter Tage müsrung der Hohlräume nicht in „Allein- sen über sicher begeh- oder befahr- Belüftung arbeit“. bare Verkehrswege erreichbar sein. ● Zulässige Konzentrationen von ● Fahr- und Fußwege getrennt Gefahrstoffen in der Atemluft nicht anlegen. überschreiten. Planungsphase ● Fußwege mindestens 1,0 m ● Arbeitsplätze regelmäßig mesbreit und 2,0 m hoch vorsehen, stechnisch überwachen. ● Baugrund (Geologie, Hydrosonst Zutrittsverbot aussprechen ● Entstehung explosionsfähiger logie) untersuchen. oder alle 50 m Schutznischen vorAtmosphäre, z.B. durch Methan, ● Bestehende Anlagen, Kontamisehen. überwachen. nationen, Kampfmittel und Gase im ● Wendestellen zur Minimierung ● Bemessung der Tunnelbelüftung: Bereich der Tunneltrasse erkunden. der Rückwärtsfahrtstrecken ● Vortriebsverfahren, Sicherungs- anlegen. Sauerstoffgehalt > 19 Vol. % mittel und Bauabläufe festlegen. (bei natürlicher Lüf● Sicherheits- und Gesundheitstung überwachen) schutzkonzept erstellen. Elektrische Anlagen Luftgeschwindigkeit ≥ 0,2 m/s ≤ 6,0 m/s ● Bei der Auslegung von elektriLuftzufuhr/Diesel-kW ≥ 4,0 m³/min schen Anlagen im Tunnelbau sind Luftzufuhr/ ≥ 2,0 m³/min die besonderen Anforderungen Beschäftigten infolge Wasser, Staub und starker mechanischer Beanspruchung zu berücksichtigen. 10/2009 ➭ 145 ● Leistung der Belüftungsanlage regelmäßig kontrollieren und beschädigte Lutten sofort instand setzen. ● Lutten möglichst geradlinig verlegen/aufhängen. ● Lutten kontinuierlich und weit genug an die Ortsbrust vorbauen. zur Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für mineralischen Staub vorsehen. ● Maßnahmen zur Minimierung der Staubentwicklung ergreifen: − Staubabsaugung − Ausbruchmaterial benetzen − Staub auf der Fahrbahn binden, − Verantwortliche benennen − Struktur der Rettungskräfte z.B. mit Magnesiumchlorid − Ortungshilfe für Verletzte Maschineneinsatz Spritzbetonarbeiten ● Prüfen, ob die Maschine nach Betriebsanleitung des Herstellers für den Einsatz unter Tage geeignet ist. ● Bestimmungsgemäße Verwendung sicherstellen. ● Beim Geräteeinsatz im ungesicherten Bereich Arbeitsplätze mit Schutzaufbauten (Schutzdach, Frontgitter) gegen hereinbrechendes Gebirge sichern. ● Beim Einsatz von Verbrennungsmotoren unter Tage ausschließlich Dieselmotoren verwenden. ● Motoren mit Dieselpartikelfiltern (dauerhafte Abscheiderate > 90 %) ausrüsten und regelmäßig durch Abgasuntersuchungen auf Funktion prüfen lassen. ● Motoren nicht unnötig laufen lassen. ● Bei Einschränkungen des Sichtfeldes und Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht, z.B. Kamera-MonitorSystem einsetzen . Lösen, Laden und Transport ● Ausbruchverfahren im Hinblick auf die Staubentwicklung den geologischen Verhältnissen anpassen. ● Messtechnische Überwachung 146 ● Nassspritzbeton zur Staubminimierung einsetzen. ● Für den Spritzbetonauftrag einen Manipulator benutzen . ● Alkalifreien Erstarrungsbeschleuniger verwenden. ● Standplatz des Düsenführers nicht im Gefahrbereich. Persönliche Schutzausrüstung − − − − − − Schutzhelm Sicherheitsschuhe/-stiefel Schutz-/Warnkleidung Schutzhandschuhe Gehörschutz Atemschutz Vorsorgeuntersuchungen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept ● Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept aus der Planungsphase für die Ausführungsphase fortschreiben und umsetzen. ● Arbeitsbedingte Gefahren beurteilen. ● Zusätzliche Gefahren aus eventuellem Wassereinbruch, Verbruch und Gaszutritt bewerten. ● Brandschutz-, Flucht- und Rettungskonzept aufstellen, insbesondere: − vorbeugender Brandschutz − Löschwasserversorgung − Bordfeste Löschsysteme − Brandmeldesysteme − Zutrittskontrolle − Fluchtwege − Sauerstoffselbstretter − Flucht-/Rettungscontainer − Kommunikationssystem ● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 160 „Bauarbeiten unter Tage“ BGI 5014 „Sicher Arbeiten im Tunnelbau“ Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Broschüre „Elektrische Anlagen im Tunnelbau“ D-A-CH Leitfaden zur Planung und Umsetzung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes auf Untertagebaustellen Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“ TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ D 241 Einbau von Gussasphalt 3 1 ● Beim Einbau von Gussasphalt entstehen Gefährdungen durch: – Dämpfe und Aerosole aus Bitumen – Verbrennungen – hohe Arbeitsplatztemperaturen – Belastungen der Knie und Kniegelenke beim manuellen Einbau ● Zusätzliche Gefährdungen entstehen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen durch: – Dieselmotoremissionen beim Einsatz von fahrbaren Guss asphaltkochern und Dumpern – eingeschränkte Sicht durch Dämpfe und Aerosole Technische Schutzmaßnahmen ● Seit 2008 ist nur noch der Einbau von temperaturabgesenktem Gussasphalt mit Temperaturen bis max. 230° C zulässig. ● Temperaturabsenkung erreichen durch viskositätsverändernde Bindemittel oder Zusätze, z.B. Amid-Wachse, Parafine oder Zeolithe. Durch die Zusätze bleibt trotz abgesenkter Temperatur die notwendige Fließfähigkeit des Asphalts erhalten. 2 ● Gussasphalt vorrangig maschinell einbauen mit beheizbaren Abziehbohlen, die als Verteil- und Glättvorrichtung wirken (ab einer Einbaubreite von 1 m einsetzbar) . ● Als Trennmittel Seifenlösungen verwenden. ● Keinen Dieselkraftstoff oder Altöl als Trennmittel verwenden. ● Für den Einbau in umschlossenen Räumen gilt darüber hinaus: – Dieselbetriebene Fahrzeuge mit Dieselpartikelfiltern ausrüsten. – Auch bei natürlichen Lüftungsbedingungen zusätzlich künstliche Be- oder Entlüftungsmaßnahmen vornehmen . Organisatorische Schutzmaßnahmen ➭ 10/2009 147 ● Können temperaturabgesenkte Gussasphalte nicht eingebaut werden, alternativ Ersatzstoffe verwenden: In 148 umschlossenen Räumen, wie Tiefgaragen und Hallen, anstelle von Gussasphalt speziell entwickelte Zementestriche einbauen. Persönliche Schutzmaßnahmen ● Direkten Hautkontakt mit heißem Gussasphalt durch geschlossene Kleidung und wärmebeständige Schutzhandschuhe, z.B. aus Leder, verhindern. ● Knieschutz verwenden. ● Schutzschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau verwenden (Kennzeichnung HI). ● Das Tragen von Atemschutz schliesst sich aufgrund der Arbeitsplatztemperatur aus und ist darüber hinaus als ständige Maßnahme nicht zulässig. Vorsorgeuntersuchungen ● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“ Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Gesprächskreis Bitumen 2009: Temperaturabgesenkte Asphalte Merkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt – M TA, 2006, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) Hier erhalten Sie weitere Informationen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Prävention Service-Hotline: 01803 987001 (aus dem Festnetz 0,09 Euro/min., Mobilfunk maximal 0,42 Euro/min.) Internet: www.bgbau.de In dieser Reihe sind folgende Merkhefte erschienen: Abbrucharbeiten Abruf-Nr. BGI 665 Hochbauarbeiten Abruf-Nr. BGI 530 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Bau Abruf-Nr. BGI 5081 Innenausbau und Verputzarbeiten Abruf-Nr. BGI 5086 Betonerhaltungs-, Bautenschutz-, Isolierarbeiten Abruf-Nr. BGI 5082 Installationsarbeiten Abruf-Nr. BGI 531 Dacharbeiten Abruf-Nr. BGI 656 Feuerfestbauarbeiten Abruf-Nr. BGI 5083 Gebäudereinigungsarbeiten Abruf-Nr. BGI 659 Maler- und Lackiererarbeiten Abruf-Nr. BGI 639 Steinbearbeitung, Steinverarbeitung Abruf-Nr. BGI 5087 Tiefbauarbeiten Abruf-Nr. BGI 5103 Gerüstbauarbeiten Abruf-Nr. BGI 5101 Turm- und Schornsteinbauarbeiten Abruf-Nr. BGI 525 Glaser- und Fensterbauarbeiten Abruf-Nr. BGI 5084 Wand- und Bodenbelagarbeiten Abruf-Nr. BGI 5088 Hausschornsteinbau- und Schornsteinfegerarbeiten Abruf-Nr. BGI 5085 Zimmerer- und Holzbauarbeiten Abruf-Nr. BGI 5089 BausteinMerkheft_18 Titel-2010_RZ Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hildegardstraße 29/30 10715 Berlin Tel.: 030 85781-0 Fax: 030 85781-500 www.bgbau.de [email protected] 31.05.2010 15:45 Uhr Seite 1
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