Baustein-Merkheft: Tiefbauarbeiten (BGI 5103)

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78 Pages

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Baustein-Merkheft: Tiefbauarbeiten (BGI 5103) | Manualzz
BausteinMerkheft_18 Titel-2010_RZ
31.05.2010
15:46 Uhr
Seite 16
Baustein-Merkheft
Tiefbauarbeiten
BGI 5103
BausteinMerkheft_4 Titel-Rücken-2010 09.08.10 12:31 Seite 6
Hier erhalten Sie weitere Informationen
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Prävention
Service-Hotline: 01803 987001
(aus dem Festnetz 0,09 Euro/min., Mobilfunk maximal 0,42 Euro/min.)
Internet: www.bgbau.de
In dieser Reihe sind folgende Merkhefte erschienen:
Abbrucharbeiten
Abruf-Nr. BGI 665
Hochbauarbeiten
Abruf-Nr. BGI 530
Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz am Bau
Abruf-Nr. BGI 5081
Innenausbau und
Verputzarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5086
Betonerhaltungs-,
Bautenschutz-,
Isolierarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5082
Installationsarbeiten
Abruf-Nr. BGI 531
Impressum:
Herausgeber:
Berufsgenossenschaft
der Bauwirtschaft
Hildegardstraße 29 /30
10715 Berlin
Internet: www.bgbau.de
Konzeption und Gestaltung:
COMMON WORKS
Gesellschaft für Kommunikation
und Öffentlichkeitsarbeit mbH,
60486 Frankfurt
Internet: www.common.de
E-Mail: [email protected]
Dacharbeiten
Abruf-Nr. BGI 656
Feuerfestbauarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5083
Gebäudereinigungsarbeiten
Abruf-Nr. BGI 659
Maler- und Lackiererarbeiten
Abruf-Nr. BGI 639
Steinbearbeitung,
Steinverarbeitung
Abruf-Nr. BGI 5087
Tiefbauarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5103
Gerüstbauarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5101
Turm- und
Schornsteinbauarbeiten
Abruf-Nr. BGI 525
Glaser- und
Fensterbauarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5084
Wand- und
Bodenbelagarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5088
Hausschornsteinbau- und
Schornsteinfegerarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5085
Zimmerer- und
Holzbauarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5089
Druck:
© Berufsgenossenschaft
der Bauwirtschaft
überarbeitete Auflage
07/2010
Abruf-Nr. BGI 5103
Tiefbauarbeiten
Sicher arbeiten – gesund bleiben
Vorschriften- und Regelwerk
Inhalt
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV)
(auch: Unfallverhütungsvorschrift)
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften legen Schutzziele fest und
formulieren Forderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.Sie sind
rechtsverbindlich.
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit (BGR)
Bei den berufsgenossenschaftlichen Regeln handelt es sich um allgemein
anerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz.Sie beschreiben
jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen
Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.
Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI)
In den berufsgenossenschaftlichen Informationen werden spezielle Hinweise
und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder
Zielgruppen zusammengefasst.
Staatliche Gesetze und Verordnungen
Arbeitschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung u.a.
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben dem Stand der Technik,
Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung
von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
wieder.
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik,
Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen zu Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
wieder.
Gleichwertigkeitsklausel
Die in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele
schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch
in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
07/2010
Allgemeines
Baustein-Nr.
Baustein-Titel
Seite
A 209
Gefährdungsbeurteilungen
A7
Gefahrstoffe
Kennzeichnung/Beschäftigungsbeschränkungen
11
A 181
Gefahrstoffe
Grundanforderungen/Maßnahmen
13
A 210
Biologische Arbeitsstoffe
15
A 140
Gaslagerbehälter auf Baustellen
17
A 174
Lagerung von Druckgasflaschen im Freien
19
9
Arbeitsmittel
Baustein-Nr.
Baustein-Titel
Seite
B 10
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bauund Montagestellen
21
B 11
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Wiederholungsprüfungen
23
B 72
Bagger
25
B 73
Lader/Muldenfahrzeuge/Planiergeräte
27
B 192
Teleskopstapler
29
Baustein-Nr.
Baustein-Titel
B 141
Rammen
B 142
Seite
Baustein-Nr.
Baustein-Titel
Seite
31
B 68
Arbeitskörbe/Arbeitssitze/Arbeitsbühnen
69
Bohrgeräte im Spezialtiefbau
33
B 40
Heizgeräte
71
B 158
Schwimmende Geräte
35
B 171
Diesel-Tankanlagen auf Baustellen
73
B 145
Straßenfräsen
37
B 206
Mobile Ersatzstromerzeuger
75
B 144
Asphalt-Straßenfertiger
Schwarzdeckenfertiger
39
B 143
Straßenwalzen
41
Arbeitsverfahren
Baustein-Nr.
Baustein-Titel
Seite
B 166
LKW-Ladekrane
43
D 112
Geböschte Gräben
77
B 63
Betonpumpen und Verteilermaste
45
D 113
Verbaute Gräben –
Waagerechter und senkrechter Verbau
79
B 64
Verdichter und Druckbehälter
47
D 114
Geböschte Baugruben
81
B 44
Baustellekreissägen/Handkreissägen
49
D 147
Trägerbohlwände/Spundwände
83
B 21
Schlagbohr- und Stemmgeräte
51
D 207
Ausschachtungen neben Gebäuden
85
B 20
Handtrennschleifmaschinen
53
D 208
Gründungen neben Fundamenten/Unterfangungen
87
B 176
Grabenverbaugeräte
55
D 35
Arbeiten in engen Räumen sowie in Bereichen
mit erhöhter elektrischer Gefährdung
89
B 22
Anlegeleitern
57
D 148
Arbeiten in Bohrungen
91
B 146
Lastaufnahmemittel im Tiefbau
59
D 149
Arbeiten im Bereich von Abwasseranlagen
93
B8
Absturzsicherungen auf Baustellen
Seitenschutz/Absperrungen
61
D 150
Arbeiten in kontaminierten Bereichen
gemäß BGR 128
95
B9
Fanggerüste
63
D 151
Kampfmittelräumung
97
B 157
Hängegerüste
65
D 116
Spritzbetonarbeiten
Trockenspritzen
99
B 177
Wand- und Stützenschalung
67
D 153
Vorspannarbeiten
101
α
Baustein-Nr.
Baustein-Titel
Seite
Baustein-Nr.
Baustein-Titel
D 123
Ladungssicherung
103
D 232
Rohrleitungsbauarbeiten
141
D 36
Anschlag von Lasten
105
D 233
Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen
143
D 74
Transport von Baumaschinen
107
D 240
Tunnelbau
145
D 152
Erdverlegte Leitungen
109
D 241
Einbau von Gussasphalt
147
D 196
Arbeiten am Wasser
111
D 213
Taucherarbeiten
113
D 55
Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen
115
D 34
Transport von Druckgasflaschen
117
D 170
Betontrennmittel
119
D 220
Arbeiten im Gleisbereich
Arbeitsvorbereitung
121
D 221
Arbeiten im Gleisbereich/Automatische Warnsysteme
Wahrnehmbarkeit akustischer Warnsignale
123
D 222
Arbeiten im Gleisbereich
Handtragbare Geräte und Maschinen
125
D 223
Arbeiten mit Stopfmaschinen
127
D 224
Arbeiten mit Schotterplaniermaschinen
129
D 225
Arbeiten mit Bettungsreinigungs-/
Planumsverbesserungsmaschinen
131
D 226
Arbeiten mit Gleisumbauzügen
133
D 227
Arbeiten mit Zweiwegebaggern
135
D 230
Arbeiten unter Tage mit Druckluft
137
D 231
Rohrvortrieb
139
Seite
Gefährdungsbeurteilungen
Mögliche Gefährdungen
A 209
Mechanische
Gefährdungen
Gefährdungsbeurteilung – Vorgehensweise (Handlungsschritte)
1
Festlegen und Abgrenzen
der Arbeitsbereiche und
Tätigkeiten
Wirksamkeit der
Schutzmaßnahmen
überprüfen, ggf. anpassen
Festgelegte
Schutzmaßnahmen durchund umsetzen
Gefährdungen
ermitteln
Ziel:
Sicheres und
gesundheitsgerechtes
Arbeiten
Gefährdungen
beurteilen, Risiken
bewerten
Geeignete
Schutzmaßnahmen
auswählen und festsetzen
Die Beurteilung von Gefährdungen ist die Voraussetzung von
wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitschutzmaßnahmen. Sie
ist Pflicht für jeden Unternehmer.
● Beurteilen der Gefährdungen,
z.B. Risiko eines Absturzes, Risiko verschüttet zu werden
● Abschätzen und bewerten des
Risikos anhand vorgegebener
Schutzziele, z.B. in Vorschriften
und Regeln, bzw. nach Ermittlung
Vorgehensweise mit geeigneten Methoden.
● Geeignete Schutzmaßnahmen
● Festlegen/Abgrenzen der zu
auswählen und festlegen,
untersuchenden Arbeitsbereiche, wo erforderlich/notwendig,
z.B. Betriebsorganisation, Objekt, z.B. Seitenschutz, Verbau, PSA.
Baustelle, Werkstatt, und der dort ● Festgelegte Schutzmaßnahmen
auszuführenden Tätigkeiten.
durch- und umsetzen, z.B. Anbrin● Ermitteln von Gefährdungen gen des Seitenschutzes, Einbau
– objekt-/baustellenunabhängig, von Grabenverbauelementen,
z.B. Einsatz nicht regelmäßig
Bestimmen des Verantwortlichen,
geprüfter elektrischer Betriebs- Benutzen der persönlichen
mittel, unzureichende UnterSchutzausrüstungen.
weisung der Beschäftigten.
● Wirksamkeit der Schutz – objekt-/baustellenspezifisch
maßnahmen überprüfen und
(systematisch) nach Gewerken ggf. anpassen.
und Tätigkeit, z.B. Mauerarbeiten, Erdbauarbeiten,
Reinigungsarbeiten.
07/2010
Elektrische
Gefährdungen
Schwingungen
Gefahrstoffe
• Absturz
• Stromschlag
• Lärm
• stolpern, rutschen • gefährliche
stürzen
Körperströme
• erfasst/getroffen • elektrostatische
werden
Aufladungen
• unkontrolliert
bewegte Teile
• umstürzende/
kippende Teile
• schneiden
• stechen
• Hand-ArmSchwingung,
z.B. durch
Abbruchhammer
• GanzkörperSchwingung,
z.B. bei Fahrerplätzen (Stapler
u.a.)
• Asbestfasern
• bei Verwendung
• Lösemittel
von Flüssiggas
• Isocyanate
• Funkenflug,
• Säuren, Laugen z.B. bei Schweiss• PAK, PCB
arbeiten
• Benzol
• Staubexplosionen
• DieselmotorEmissionen
• ....
in Form von
- Flüssigkeiten
- Gasen
- Dämpfen
- Stäuben
Biologische
Arbeitsstoffe
Körperliche
Überlastungen
Klima
Strahlung
Psychosoziale
Belastungen
• Infektionen durch
Keime, z.B. bei
Kanalarbeiten,
Krankenhausreinigung
• Heben und
Tragen
• Zwangshaltungen
• Hitze
• Kälte
• Zugluft
• Luftfeuchtigkeit
(Niederschläge)
• Ozon
• Elektromagne- • Überforderung
tische Felder,
• Unterforderung
z.B. Nähe zu
• Stress
Funkmasten
• Soziale
• Infrarot-/UVBeziehungen,
Strahlung, z.B.
z.B. Mobbing
Sonneneinstrahlung, Lichtbogen,
beim Schweißen
• Laserstrahlung,
z.B. bei der
Vermessung
Durchführung
● Bei gleichartigen Tätigkeiten
oder Arbeitsplätzen (z.B. in Werkstatt, Büro) nur eine Tätigkeit
bzw. Arbeitsplatz musterhaft
beurteilen.
● Bei wechselnden Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufen
(z.B. auf einer Baustelle) die
musterhafte Anwendung prüfen
und ggf. Gefährdungen für die
jeweilige Baustelle ermitteln und
beurteilen.
Wiederholung
● bei Änderungen im Betriebsablauf,
● bei neuen Arbeitsverfahren,
● nach Unfällen und Beinaheunfällen.
Dokumentation
Unterstützung
● Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Schutzmaßnahmen und Überprüfung
schriftlich dokumentieren.
● Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragten, Betriebsarzt
und/oder Betriebsrat bei der
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzuziehen.
● Handlungshilfen der BG BAU
verwenden, z.B. CD-ROMs zur
Gefährdungsbeurteilung.
➭
9
Schall
2
10
Brand/
Explosion
Organisation
• Arbeitsablauf
• Arbeitszeit
• Qualifikation
• Unterweisung
• Verantwortung
Sonstige
Gefährdungen
Arbeiten in
Über- und Unterdruck, in feuchtem
Milieu, mit heißen
Medien/Oberflächen u.a.
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
BGI/GUV-I 5080
Arbeitsschutzgesetz
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und
sicherheitstechnische Bewertung“
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(GefStoffV)
Gefahrstoffe
Gefahrensymbol
Kennbuchstabe
Gefahrenbezeichnung
(Eigenschaften)
Begriffsbestimmung
nach Gefahrstoffverordnung
T+
sehr giftig
äußerst schwere, akute oder chronische Gesundheitsschäden
oder Tod
T
giftig
erhebliche akute oder chronische
Gesundheitsschäden oder Tod
Xn
gesundheitsschädlich
akute oder chronische
Gesundheitsschäden oder Tod
C
ätzend
bewirkt in Berührung mit lebendem
Gewebe dessen Zerstörung
Beschäftigungsbeschränkungen
Xi
reizend
bewirkt Entzündung bei Berührung mit
Haut und Schleimhäuten
● Jugendliche dürfen Gefahrstoffen nur ausgesetzt sein, wenn
– dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,
– die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist,
– der Arbeitsplatzgrenzwert
unterschritten ist,
– betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung
sichergestellt ist.
● Werdende oder stillende
Mütter dürfen mit Gefahrstoffen
nur Umgang haben, wenn der
Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist.
● Gebärfähige Arbeitnehmerinnen dürfen mit Blei oder Quekksilber nur Umgang haben, wenn
der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird.
● Werdende Mütter dürfen krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden
Stoffen nicht ausgesetzt sein.
E
explosionsgefährlich
Explosionsgefahr ohne Luftsauerstoff
O
brandfördernd
Vorsorgeuntersuchungen
N
Kennzeichnung
Beschäftigungsbeschränkung
Ermittlungspflicht
1
2
3
Neue Kennzeichnung
Symbolanwendung – Auszug
A7
● Es muss festgestellt werden,
ob es sich um einen Gefahrstoff
im Sinne der Gefahrstoffverordnung handelt: Gefahrstoffe
verfügen über bestimmte Eigenschaften (Tabelle).
4
Verwendungsverbote
● Für bestimmte Stoffe gibt
es Verwendungsverbote oder
-beschränkungen:
– Benzol
– Asbest
– quarzhaltige Strahlmittel
– Teer
5
Kennzeichnung
Sicherheitsdatenblatt
● Das Sicherheitsdatenblatt enthält weitere Angaben zu
– Erster Hilfe,
– Schutzmaßnahmen,
– Verhalten bei Störfällen u.a.
● Das Sicherheitsdatenblatt
muss auf der Baustelle vorhanden
sein.
● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchung)
oder anbieten (Angebotsuntersuchung). Hierzu Beratung durch
den Betriebsarzt.
➭
07/2010
11
a) schnellerer Abbrand brennbarer
Stoffe durch Sauerstoff-Abgabe
b) organische Peroxide
F+
hochentzündlich
flüssig
Flammpunkt < 21° C
F
fest
nach kurzzeitiger Einwirkung einer
Zündquelle leicht entzündlich
F
Quelle: Kühn-Birett
selbstentzündlich
Selbsterhitzung an Luft
und Entzündung
bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft, Bildung hochentzündlicher
Gase
F
12
flüssig
Flammpunkt < 0° C
Siedepunkt < 35° C
F
leicht entzündlich
● Gebinde oder Verpackungen
müssen eine Kennzeichnung tragen, bestehend aus:
– Bezeichnung des Stoffes oder
der Zubereitung – Gefahrensymbol und zugehörige Gefahrenbezeichnung
– Gefahrenhinweisen – Sicherheitsratschlägen – Hersteller, Einführer (Importeur) oder Lieferant ● Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nur in zugelassenen
Behältnissen aufbewahren und
lagern.
● Beim Umfüllen von Originalgebinden in andere Behälter
müssen diese wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein.
● Die Verordnung zur
Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und
Gemischen (GHS-Verordnung)
löst die bisherigen Einstufungsund Kennzeichnungsregeln ab.
Für einige Stoffe gilt eine Übergangszeit. Hersteller haben die
Möglichkeit, die neuen Vorschriften ab sofort anzuwenden.
● Durch die GHS-Verordnung
ändern sich die Kennzeichnungselemente:
– Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen werden
durch Gefahrenpiktogramme
und Signalwörter ersetzt.
– R-Sätze werden durch H-Sätze
ersetzt.
– S-Sätze werden durch P-Sätze
ersetzt.
entzündlich
flüssig
Flammpunkt
21…55° C
umweltgefährlich
Veränderung der Beschaffenheit
des Naturhaushaltes
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(GefStoffV)
Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
und Gemischen (GHS-Verordnung)
Info-Flyer Abr.Nr. 682
Gesetz zum Schutz der arbeitenden
Jugend (J-Arb.Sch.G)
Betriebssicherheitsverordnung
Techn. Regeln Gefahrstoffe (TRGS)
Verordnung zum Schutz der Mütter am
Arbeitsplatz
Gefahrstoffe
A 181
Betriebsanweisung Nr.
Gem. §14 GEFSTOFFV
Baustelle/Tätigkeit:
Grundanforderungen/Maßnahmen
Betrieb: MUSTER
Druckdatum:
Stark lösemittelhaltige Verlegewerkstoffe,
toluolhaltig
GISCODE: S 6
Während der Arbeit
Gefahren für Mensch und Umwelt
● Nicht essen, trinken, rauchen.
● Hautkontakt vermeiden.
● Beim Umfüllen in kleinere
Gebinde nur bruchfeste und
beständige Behältnisse, z. B.
Kunststoffbehälter, benutzen
und diese wie das Originalgebinde kennzeichnen.
● Spritzer beim Umfüllen vermeiden (z. B. durch Heber oder
Pumpen). Körperschutzmittel
benutzen.
● Benetzte Kleidungsstücke
sofort ausziehen.
● Verschmutzte Arbeitskleidung
einschließlich des Schuhwerks
muss getrennt von Straßenkleidung aufbewahrt und regelmäßig gereinigt werden.
● Hautschutz beachten:
Vor der Arbeit und nach den
Pausen gezielter Hautschutz,
nach der Arbeit und vor den
Pausen richtige Hautreinigung,
nach der Reinigung und am
Arbeitsende Hautpflegemittel
verwenden.
Vor der Arbeit
● Feststellen, ob es sich um
einen Gefahrstoff handelt und
prüfen, ob ein anderer, gesund heitlich ungefährlicherer Stoff
verwendet werden kann. (Informationen beim Hersteller oder
Fachhandel einholen.)
● Falls ein Gefahrstoff verwendet werden muss, Produktinformation und Sicherheitsdatenblatt beim Hersteller, Lieferanten oder Importeur anfordern.
● Enthält das Sicherheitsdatenblatt nur unzureichende Angaben,
sind beim Hersteller ergänzende
07/2010
Hinweise zu den Gefahren und
Schutzmaßnahmen zu erfragen.
Beispiel: Wenn der Gefahrstoff
unter speziellen Bedingungen
vom Verwender eingesetzt wird.
● Betriebsanweisung erstellen
(Muster einer Betriebsanweisung
siehe Rückseite). Hierbei ist Ihre
Berufsgenossenschaft behilflich.
● Beschäftigte anhand der
Betriebsanweisung vor Arbeitseinsatz, mindestens jedoch
einmal jährlich und vor Einsatz
eines neuen Produktes, über die
Gefahren unterweisen.
● Beschäftigte über Erste-HilfeMaßnahmen unterrichten.
Einatmen oder Aufnahme durch die Haut kann zu Gesundheitsschäden führen. Kann die Atemwege,
Augen, Haut reizen. Vorübergehende Beschwerden (Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Appetitlosigkeit) möglich. Kann Rausch, Herzrhythmusstörung, Leberschaden, Nierenschaden, Augenschaden, Nervenschaden, Hirnleistungsstörung verursachen. Bei höheren Konzentrationen Atem- und Herz-Kreislaufstillstand möglich. Toluol kann das Kind im Mutterleib schädigen! Das Produkt ist leichtentzündlich. Erhöhte Entzündungsgefahr bei durchtränktem Material (z.B. Kleidung, Putzlappen). Vorsicht mit leeren Gebinden, bei Entzündung Explosionsgefahr!
Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden!
r
te
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Arbeiten bei Frischluftzufuhr, vor allem im Bodenbereich! Bei Dämpfen mit Absaugung
arbeiten! Nur ex-geschützte Be-/ Entlüftungsgeräte verwenden! Auf keinen Fall rauchen!
Von Zündquellen (auch elektrische Geräte ohne Ex-Schutz) fernhalten, offene Flammen
vermeiden, kriechende Dämpfe können auch in größerer Entfernung zur Entzündung führen!
Schlag und Reibung vermeiden! Elektrische Geräte z.B. Nachtstromspeicheröfen abschalten;
Kühlschränke und Schwachstromanlagen z.B. Klingeln abstellen! Arbeitsbereich abgrenzen.
Schilder (Verbot offener Flammen, Ex-Gefahr) aufstellen! Vorratsmenge auf einen Schichtbedarf beschränken! Gefäße nicht offen stehen lassen! Berührung mit Augen, Haut und
Kleidung vermeiden! Produktreste von der Haut entfernen! Nach Arbeitsende und vor jeder
Pause Hände gründlich reinigen! Hautpflegemittel verwenden! Verunreinigte Kleidung wechseln! Nach Arbeitsende Kleidung wechseln! Beschäftigungsbeschränkungen beachten!
Augenschutz: Bei Spritzgefahr: Gestellbrille!
Handschutz: Handschuhe aus Butylkautschuk.
Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert!
Atemschutz: Ausschließlich umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät verwenden!
Hautschutz: Für alle unbedeckten Körperteile fettfreie oder fettarme Hautschutzsalbe verwenden.
s
u
M
Verhalten im Gefahrenfall
Mit Spachtel aufnehmen, aushärten lassen und entsorgen! Reste z.B. mit Sand abstreuen und mechanisch entfernen. Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Löschpulver, Schaum oder
Wasser im Sprühstrahl (kein Vollstrahl)! Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprühwasser kühlen!
Zuständiger Arzt:
Unfalltelefon:
Vorsorgeuntersuchungen
Erste Hilfe
● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen)
oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.
Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen oder Augenspüllösung nehmen. Immer Augenarzt aufsuchen!
Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen. Mit viel Wasser und Seife reinigen.
Keine Verdünner!
Nach Einatmen: Frischluft! Bei Bewusstlosigkeit Atemwege freihalten (Zahnprothesen,
Erbrochenes entfernen, stabile Seitenlagerung), Atmung und Puls überwachen.
Bei Atem- oder Herzstillstand: künstliche Beatmung und Herzdruckmassage.
Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, nichts zu trinken geben.
Ersthelfer:
➭
Weitere Informationen:
Sachgerechte Entsorgung
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(GefStoffV)
Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS)
13
Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten!
Zur Entsorgung sammeln in:
Nicht ausgehärtete Produktreste:
Ausgehärtete Produktreste:
Restentleerte Gebinde:
Gebinde mit nicht ausgehärteten Produktresten:
14
Biologische
Arbeitsstoffe
A 210
In dieser Schutzstufe müssen die
Mindestanforderungen der allgemeinen Hygienemaßnahmen eingehalten werden.
● Schutzstufe 2:
– Arbeiten im Abwasserbereich
– Reinigungsarbeiten in bestimmten Krankenhausbereichen
– Entfernen von Verunreinigungen von Tauben
– Arbeiten mit Abfallkontakt.
● Schutzstufe 3:
z.B. Reinigungsarbeiten auf
Tuberkulosestationen in Kliniken
oder auf ehemaligen GerbereiStandorten (Milzbranderreger).
Tätigkeiten innerhalb dieser
Schutzstufe im Baugewerbe
selten.
● Schutzstufe 4:
Im Baugewerbe nicht anzutreffen.
● Händewaschen vor Pausen und
nach der Arbeit.
● Mittel zur hygienischen Hautreinigung zur Verfügung stellen.
● Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung regelmäßig wechseln.
● Straßenkleidung von Arbeitskleidung und PSA getrennt aufbewahren.
● Arbeitsräume regelmäßig und
bei Bedarf mit geeigneten Methoden reinigen.
● Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte
nicht mit stark verschmutzter
Arbeitskleidung betreten.
● Abfälle mit biologischen
Arbeitsstoffen in geeigneten
Behältnissen sammeln.
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder
anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den
Betriebsarzt.
Schutzmaßnahmen
der Schutzstufe 1:
Mindestanforderungen
allgemeine Hygiene
Allgemeine Hinweise
Gefährdungsbeurteilung
● Biologische Arbeitsstoffe sind
Bakterien, Pilze, Viren, Parasiten
und Zellkulturen, die Infektionen
auslösen oder sensibilisierende
oder toxische Wirkungen haben
können.
● Gefährdung der Beschäftigten
beim Umgang mit biologischen
Arbeitsstoffen ist abhängig von:
– Konzentration
– Eigenschaften
– Übertragungswegen
– Exposition
– persönliche Disposition
● Vor der Arbeit prüfen, ob eine
Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe vorliegen könnte.
● Fachkundige Beratung durch
Betriebsarzt oder Sicherheits fachkraft nötig, wenn keine erforderlichen Kenntnisse vorliegen.
● Entsprechend dem Infektionsrisiko Einstufung in 4 Schutz stufen.
● Schutzstufe 1:
– Reinigungsarbeiten
– normale Erdarbeiten im
Baugewerbe
– Schimmelpilzsanierung
07/2010
● Sicherstellung der Durchführung der allgemeinen Hygienemaßnahmen.
● Zusätzlich können durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen (z.B. bei Schimmelpilzen)
weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sein.
● Regelmäßige Unterweisung
der Beschäftigten über mögliche
Gesundheitsgefahren und Einhaltung der Schutzmaßnahmen.
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
Biostoffverordnung
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
TRBA 500 „Allgemeine Hygiene:
Mindestanforderungen“
TRBA 214 „Abfallbehandlungsanlagen“
TRBA 220 „Biol. Arbeitsstoffe in
abwassertechnischen Anlagen“
Technische und organisatorische Maßnahmen
● Vermeidung/Reduktion von
Aerosolen, Stäuben, Nebel.
● Wasch-, Umkleide-, und Aufenthaltsmöglichkeiten zur Verfügung
stellen.
➭
15
16
Gaslagerbehälter
auf Baustellen
Schutzbereiche bei oberirdisch im Freien aufgestellten Gaslagerbehältern
A 140
1
● Einen Schutzabstand von mindestens 5,00 m einhalten zu
offenen Kanälen und Schächten
sowie zu gegen Gaseintritt ungeschützten Kanaleinläufen oder
Öffnungen zu tiefer liegenden
Räumen.
● Vor Inbetriebnahme der Versorgungsanlage Prüfung durch
befähigte Person (z. B. Sachkundigen) durchführen. Prüffristen
des Gaslagerbehälters beachten.
Zusätzliche Hinweise
für besondere Lagerungsverhältnisse
2
● Behälter auf tragfähigem
Untergrund aufstellen, so dass
keine Verlagerungen oder Nei gungen eintreten können.
● Boden unterhalb des Behälters so verdichten und versiegeln, dass austretendes Gas sich
nicht ansammeln kann (z. B. bei
zylindrischen Behältern durch
Feststampfen, Betonieren, Plattieren im Bereich der Anschlüsse
und Armaturen).
● Geländefülle beachten. Behälter so aufstellen, dass ausströmendes Gas nicht in tiefer lie gende Räume, Kanäle oder
Schächte gelangen kann.
● Oberirdisch im Freien aufzustellende Behälter an gut belüfteten Stellen vor mechanischer
Beschädigung geschützt aufstellen und durch Warnschilder kennzeichnen. Mechanische Beschädigungen können z. B. durch Anfahren von Baufahrzeugen, Aufstellung des oberirdischen Behälters im unmittelbaren Schwenkbereich von Turmdrehkranen
auftreten.
● Bei ausschließlich gasförmiger
Entnahme Schutzbereiche ein halten .
● Explosionsgefährdeten
Bereich frei von Zündquellen und
brennbaren Stoffen halten.
● Behälter nicht in Durchgängen, Durchfahrten oder an Treppen aufstellen.
● Umzäunung der Behälter,
wenn Zutritt der Baustelle/
des Lagers durch Unbefugte
möglich .
● Bei beengten Platzverhältnissen kann der Schutzbereich an
zwei Seiten verkleinert werden,
wenn öffnungslose, Feuer hemmende Schutzwände vorhanden
sind.
● Gebäudewände als Schutzwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
● Bei Aufstellplätzen in Bereichen von Flächen mit Sondernutzung (z. B. der Deutschen Bahn
AG) Vorschriften des Betreibers
beachten.
● Bei Lagerung von Behältern
innerhalb von Räumen oder auf
Flachdächern gelten besondere
Bedingungen.
Zone 1: Explosionsgefährdeter Bereich während des Betriebes des Druckbehälters
(ständiger Schutzbereich)
Zone 2: Explosionsgefährdeter Bereich beim Befüllen oder Entleeren des Druckbehälters
(temporärer Schutzbereich)
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Technische Regeln Druckbehälter (TRB)
TRB 610 „Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen“
➭
10/2006
17
18
Lagerung von
Druckgasflaschen
im Freien
A 174
Abmessungen der Schutzbereiche für
brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien
Gase, leichter als Luft
h ≥ 1,00 m
mit
2
r
≥ 1,00 m
Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit
brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien
3
Gase, schwerer als Luft
h ≥ 0,50 m
● Unzulässig ist die Lagerung in:
– engen Höfen
– Durchgängen und Durchfahrten
– in der Nähe von Gruben Kanälen, Abflüssen und tiefer liegenden Räumen
● Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschild ist am Zugang zum Lager anzubringen .
● Es muss ein Feuerlöscher
leicht erreichbar vorhanden sein.
● Druckgasflaschen möglichst
stehend lagern. Bei liegender
Lagerung Flaschen gegen Fortrollen sichern.
● Druckgasflaschen vor Sonneneinstrahlung geschützt lagern.
07/2010
Ausnahme: Flüssiggasflaschen
müssen stehend gelagert werden.
● Stehende Druckgasflaschen
gegen Umfallen und Herabfallen
sichern.
● Ventile mit Schutzkappen und
ggf. Verschlussmuttern sichern.
● Das Umfüllen von Druckgasen
in Lägern ist unzulässig.
● Läger auf nicht umfriedeten
Grundstücken im Freien sind einzuzäunen.
● Sicherheitsabstand ≥ 5,00 m
zu benachbarten Anlagen und
Einrichtungen einhalten, wenn
hiervon Gefahren, z.B. gefährliche Erwärmungen, ausgehen
können.
● Bei Druckgasflaschen mit
brennbaren Gasen dürfen sich im
Schutzbereich keine Zündquellen, Gruben, Kanäle, Bodenabläufe, Kellerniedergänge befinden.
● Der Schutzbereich darf sich
nicht auf Nachbargrundstücke
und öffentliche Verkehrsflächen
erstrecken.
● Schutzbereich nur an max.
zwei Seiten durch mindestens
2,00 m hohe öffnungslose
Schutzwände aus nicht brennbarem Material einengen.
Weitere Informationen:
Technische Regeln Druckgase TRG 280
DVS*-Merkblatt 0212
* DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren
➭
19
r
≥ 1,00 m
20
Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel auf
Bau- und Montagestellen
Diese Einrichtungen dürfen auch
über Steckvorrichtungen in Hausinstallationen betrieben werden.
B 10
Schutzmaßnahmen bei
indirektem Berühren
● TT-System und TN-S-System
– Stromkreise mit Steckvorrichtungen AC 32 A über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD)
mit einem Bemessungsfehlerstrom I N 30 mA betreiben.
– Andere Stromkreise mit Steckvorrichtungen über FehlerstromSchutzeinrichtungen (RCD) mit
einem Bemessungsfehlerstrom
I N 500 mA betreiben.
● IT-Systeme nur mit Isolationsüberwachung betreiben.
● Weitere Schutzmaßnahmen:
Als Schutzmaßnahme hinter Speisepunkten ist auch zulässig:
– Schutzkleinspannung (SELV)
– Schutztrennung
– Betrieb von Ersatzstromversorgungsanlagen
1
Zusätzliche Hinweise
für frequenzgesteuerte
Betriebsmittel
Errichtung
und Instandsetzung
● Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel dürfen nur von
Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen unter Leitung und Aufsicht
von Elektrofachkräften errichtet,
verändert und instand gehalten
werden
Prüfung
● Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel sind zu prüfen
– nach Errichtung, Veränderung
und Instandsetzung,
07/2008
– regelmäßig entsprechend den
Prüffristen.
● Steckdosen in Hausinstallationen dürfen nicht verwendet
werden.
Speisepunkte
● Elektrische Betriebsmittel
müssen von besonderen Speisepunkten aus mit Strom versorgt
werden. Als besondere Speise punkte gelten z.B.:
– Baustromverteiler – der Baustelle zugeordnete Ab zweige ortsfester elektrischer
Anlagen
– Transformatoren mit getrennten Wicklungen
– Ersatzstromversorgungsanlagen
Speisepunkt für kleine
Baustellen
● Werden elektrische Betriebsmittel nur einzeln benutzt bzw.
sind die Bauarbeiten geringen
Umfangs, dürfen als Speisepunkte auch
– Kleinstbaustromverteiler,
– Schutzverteiler,
– ortsveränderliche Schutzeinrichtungen
verwendet werden.
➭
21
● Frequenzgesteuerte Betriebsmittel können Schutzmaßnahmen
beeinträchtigen oder unwirksam
machen. Dies kann verhindert
werden, wenn:
– frequenzgesteuerte einphasige
Betriebsmittel AC 230 V/16 A,
z.B. Rüttler, HF-Werkzeuge,
über pulsstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Typ
A) mit I N 30 mA betrieben
werden,
– frequenzgesteuerte Betriebsmittel mit Steckvorrichtungen
AC 400 V mit I N 32 A nur
über allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Typ
B) mit I N 30 mA oder über
einen Trenntransformator betrieben werden,
– frequenzgesteuerte Betriebsmittel, die über Steckvorrichtungen AC 400 V mit IN > 32 A
bis 63 A angeschlossen
werden, über allstromsensitive
22
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Typ B) mit I N 500 mA
oder über einen Trenntransformatoren betrieben werden,
– frequenzgesteuerte Betriebsmittel durch Festanschluss
oder über Sondersteckvorrichtungen angewendet werden,
die Abschaltbedingungen eingehalten sind und
nachgeschaltete Stromkreise
keine Steckvorrichtungen enthalten,
– Stromkreisen mit allstromsensitiven Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Typ B) keine pulsstromsensitiven Schutzeinrichtungen (Typ A) vorgeschaltet
sind.
Elektrische Leitungen
● Als bewegliche Leitungen sind
Gummischlauchleitungen HO7RNF oder gleichwertige Bauarten zu
verwenden.
● Anschlussleitungen bis 4 m
Länge von handgeführten
Elektrowerkzeugen sind auch in
der Bauart HO5RN-F zulässig.
● Leitungen, die mechanisch
besonders beansprucht werden,
sind geschützt zu verlegen,
z.B. unter festen Abdeckungen.
● Leitungsroller sollen aus Isolierstoff bestehen. Sie müssen
eine Überhitzungs-Schutzeinrichtung haben. Die Steckdosen
müssen spritzwassergeschützt
ausgeführt sein.
Installationsmaterial
● Steckvorrichtungen sind nur
mit Isolierstoffgehäuse und nach
folgenden Bauarten zulässig:
– Steckvorrichtungen, zweipolig
mit Schutzkontakt
– CEE-Steckvorrichtungen,
5-polig
● Schalter und Steckvorrichtungen müssen mindestens spritzwassergeschützt ausgeführt sein
und eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen.
Leuchten
● Bauleuchten müssen mindestens sprühwassergeschützt ausgeführt sein. Sie sollen für rauen
Betrieb geeignet sein.
● Hand-/Bodenleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, müssen schutzisoliert
und strahlwassergeschützt ausgeführt sein.
Symbole auf elektrischen
Betriebsmitteln
Gefährliche
elektrische Spannung
Schutzisoliert
(Schutzklasse II)
Schutzkleinspannung
(Schutzklasse III)
Trenntransformator
(Schutztrennung)
Explosionsgeschützte,
baumustergeprüfte Betriebsmittel
Für rauen Betrieb
Staubgeschützt
Regengeschützt
(Sprühwassergeschützt)
Spritzwassergeschützt
Strahlwassergeschützt
Weitere Informationen:
BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ mit Durchführungsanweisungen
BGI 608 „Auswahl und Betrieb elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und
Montagestellen“
BGI 600 „Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“
BGI 594 „Einsatz von elektrischen
Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer
Gefährdung“
Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“
Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel
Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer
Betriebsmittel nach Tabelle 1B, BGV A3
B 11
Anlage/Betriebsmittel
Prüffrist
Richt- und Maximalwerte
Art der Prüfung Prüfer
Wiederholungsprüfungen
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
(soweit benutzt)
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß
Betriebssicherheitsverordnung
durch befähigte Personen
(Elektrofachkräfte) zu überprüfen
und durch Prüfetikett, Banderole
o. Ä. zu kennzeichnen. Die Prüfungen sind nachzuweisen.
Ortsfeste elektrische
Anlagen und Betriebsmittel
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel,
die keine Tragevorrichtung
haben und deren Masse so groß
ist, dass sie nicht leicht bewegt
werden können. Dazu gehören
auch elektrische Betriebsmittel,
die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche
Anschlussleitungen betrieben
werden.
Für Festlegungen hinsichtlich
Prüffrist und Prüfer ortsfester
elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel kann sich der
Unternehmer an der Tabelle 1A
(BGV A3) orientieren.
Richtwert 6 Monate,
auf Baustellen
3 Monate 4).
Wird bei Prüfungen
eine Fehlerquote
Verlängerungs< 2 % erreicht, kann
und Geräteanschlussdie Prüffrist entspreleitungen mit Steckchend verlängert
vorrichtung
werden.
Anschlussleitungen mit Maximalwert:
Auf Baustellen, in
Stecker
Fertigungsstätten
oder unter ähnlichen
bewegliche Leitungen
mit Stecker und Festan- Bedingungen 1 Jahr.
In Büros oder unter
schluss
ähnlichen Bedingungen 2 Jahre.
Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen
und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, BGV A3
Anlage/Betriebsmittel
Prüffrist
Art der Prüfung
Prüfer
Elektrische Anlagen und
ortsfeste Betriebsmittel
4 Jahre
auf ordnungsgemäßen
Zustand
Elektrofachkraft 3)
auf
Wirksamkeit
Elektrofachkraft
oder elektrotechnisch unterwiesene
Person bei Verwendung geeigneter
Mess- und Prüfgeräte 3)
Elektrische Anlagen und
1 Jahr
ortsfeste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“, z.B.
Baustellen
Schutzmaßnahmen mit
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen 2)
1 Monat
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter
– in stationären Anlagen 1)
– in nichtstationären Anla- 6 Monate
gen 2)
arbeitstäglich
auf einwandfreie Funktion
durch Betätigen
der Prüfeinrichtung
Benutzer
Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen
ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach BGI 608
Betriebsbedingungen
Beispiele/Baustelle
Frist
Betriebsmittel,
die sehr hohen Beanspruchungen unterliegen
Schleifen von Metallen (Aluminium,
Magnesium und gefetteten Blechen),
Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben
wöchentlich
Nassschleifen von nichtleitenden
Materialien,
Kernbohren,
Stahlbau,
Tunnel- und Stollenbau
3 Monate
Hochbau,
Innenausbau,
allgemeiner Tiefbau,
Elektroinstallation,
Sanitär- und
Heizungsinstallation,
Holzausbau
6 Monate
normaler Betrieb
3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung,
dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Teilprüfungen durchführen.
Als Kriterium zur Festlegung der
Prüffristen gilt TRBS 1201 Punkt
3.5. Zur Orientierung kann aber
auch die Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur BGV A3 verwendet werden.
➭
07/2010
23
Befähigte Person
(Elektrofachkraft)
Ortsveränderliche elektrische
Betriebsmittel sind solche, die
während des Betriebes bewegt
werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht
werden können, während sie
an dem Versorgungsstromkreis
angeschlossen sind.
4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.
1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen
in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.
2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder
aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.
auf ordnungsgemäßen
Zustand
Ortsveränderliche
elektrische Betriebsmittel
24
Weitere Informationen:
BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ mit Durchführungsanweisungen
BGI 608 „Auswahl und Betrieb elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und
Montagestellen“
BGI 600 „Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“
Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln“
TRBS 1203 Teil 1 „Befähigte Personen –
Besondere Anforderungen – Elektrische
Gefährdungen“
Bagger
B 72
2
1
Gefahrbereich
>
=
3
1,50 m
1m
● Personen dürfen sich grundsätzlich nicht im Fahr- oder
Schwenkbereich (Gefahrbereich)
aufhalten .
● Nicht unter die angehobene
Arbeitseinrichtung oder die ge hobene Last treten.
● Der Maschinenführer darf mit
dem Bagger nur Arbeiten aus führen, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten
und er den Fahrweg einsehen
kann.
● Ausnahmen möglich, wenn
– aus betrieblichen Gründen
unvermeidbar und
– der Unternehmer auf Grund 07/2010
lage einer Gefährdungsbeur teilung Maßnahmen festgelegt
hat (Betriebsanweisung).
● Sichtfeld überprüfen:
– der Fahrer muss einen leicht
gebückten Menschen
(ca. 1,50 m hoch), der im
Abstand von einem Meter zur
Baumaschine arbeitet, sehen.
Ist das nicht der Fall, müssen
für diese Maschinen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen
werden .
● Geeignete Maßnahmen können
beispielsweise sein:
– technisch: zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der
Sicht – in der Regel Pflicht für
0,50 m
Erdbaumaschinen, die ab 2009
erstmals in Verkehr gebracht
wurden (z.B. Kamera-/Monitorsysteme ).
– organisatorisch: Einsatz von
Einweisern oder Sicherungsposten, Absperrung des
Gefahrbereiches
– ergänzend personenbezogen:
Tragen von Warnwesten
● Der Maschinenführer hat bei
Gefahr für Personen die Gefahr
bringende Bewegung zu stoppen
und Warnzeichen zu geben.
● Für Personen im Umfeld des
Baggers gilt:
– festgelegte Maßnahmen beachten
– vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit Maschinenführer aufnehmen
– Arbeitsweise miteinander
abstimmen
● Maschinenführer müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig
sowie körperlich und geistig
geeignet sein.
● Der Unternehmer hat:
– den Maschinenführer zu beauftragen,
– ihn über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen
beim Einsatz von Baggern zu
unterweisen (Dokumentation), ➭
25
– die für den Einsatz von Baggern erforderlichen Vorschriften, Regeln und Informationen
(Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen
und verständlich zu vermitteln,
– sich vom Maschinenführer die
Befähigung zum Führen und
Warten von Baggern nachweisen zu lassen.
● Der Maschinenführer muss
– die Betriebsanleitung kennen
und diese am Fahrerplatz oder
an der Verwendungsstelle
leicht zugänglich aufbewahren,
– den Bagger bestimmungsgemäß benutzen und
– festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen.
● Zur Vermeidung von Quetschgefahren Sicherheitsabstand von
mindestens 0,50 m zwischen
sich bewegenden Teilen des
Baggers und festen Teilen der
Umgebung einhalten .
● Vor Beginn von Aushubarbeiten Art und Lage von Ver- und
Entsorgungsleitungen feststellen.
● Bei Wartungs-, Umrüst- und
Instandsetzungsarbeiten Arbeitseinrichtungen, z.B. Tieflöffel, gegen unbeabsichtigtes Bewegen
sichern.
● Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung muss die Verriegelung überprüft werden
4
4
Prüfungen
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.
– vor Beginn jeder Arbeitsschicht
auf augenfällige Mängel durch
den Baggerführer,
– vor der ersten Inbetriebnahme
und nach Bedarf, mind. 1 x
jährlich durch eine befähigte
Person (z.B. Sachkundiger).
● Ergebnisse dokumentieren.
Vorsorgeuntersuchungen
● Beim Führen von Baggern
wird eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung empfohlen.
sicherung eingesetzt werden,
wenn der Hersteller diesen
Einsatz als bestimmungsgemäß
erklärt hat.
● Seilbagger müssen folgende
Sicherheitseinrichtungen haben:
– Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der
Last
– Notendhalteinrichtungen für die
Aufwärtsbewegung der Hubund Auslegereinziehwerke
– Lastmomentbegrenzer
Zusätzliche Hinweise für
Bagger bei Abbrucharbeiten
Zusätzliche Hinweise für
Bagger im Hebezeugeinsatz
● Sicherheitsabstand zu Grabenkanten einhalten.
● Bei geböschten Baugruben
und Gräben folgende Sicherheitsabstände einhalten:
– bis 12,0 t Gesamtgewicht
1,00 m
– über 12,0 t bis 40 t Gesamtgewicht 2,00 m
● Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
● Alle Mitarbeiter unterweisen,
was zu tun ist, falls es zu Kontakt mit elektrischen Leitungen
kommt.
26
● Last nicht über Personen hinwegführen.
● Angeschlagene Lasten mit
Leitseilen/Leitstangen führen.
● Begleitpersonen zum Führen
der Last und Anschläger müssen
sich im Sichtbereich des Maschinenführers außerhalb des Fahrweges aufhalten.
● Hydraulikbagger müssen mit
Überlastwarneinrichtung und am
Auslegerzylinder mit Leitungsbruchsicherung ausgestattet sein.
● Die Überlastwarneinrichtung
muss im Hebezeugbetrieb eingeschaltet sein.
● Hydraulikbagger mit einer zulässigen Traglast kleiner 1000 kg
bzw. einem Kippmoment kleiner
40000 Nm dürfen im Hebezeugbetrieb auch ohne Überlastwarneinrichtung und Leitungsbruch-
● Fahrerplatz gegen herabfallende Gegenstände sichern,
z.B. durch normgerechte Schutzaufbauten (Schutzdach und
Frontschutz).
● Nur Abbruchgeräte mit ausreichender Reichhöhe einsetzen.
● Tragfähigkeit des Untergrundes feststellen, z.B. bei Arbeiten
auf Geschossdecken.
● Sicherheitsabstände zwischen
Geräten und abzubrechenden
Bauteilen einhalten.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
BGI 872 „Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern“
DIN 4124
DIN EN 474
Merkblatt „Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel“
Lader
Muldenfahrzeuge
Planiergeräte
3
1
2
1,50 m
1m
● Personen dürfen sich nicht im
Fahrbereich (Gefahrbereich) aufhalten.
● Nicht unter die angehobene
Arbeitseinrichtung (z.B. Schaufel,
Mulde, Schild) oder die gehobene
Last treten.
● Der Maschinenführer darf mit
der Erdbaumaschine nur Arbeiten
ausführen, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten
und er den Fahrweg einsehen kann.
● Ausnahmen möglich, wenn
– aus betrieblichen Gründen
unvermeidbar und
– Unternehmer auf Grundlage
einer Gefährdungsbeurteilung
Maßnahmen festgelegt hat
(Betriebsanweisung)
07/2010
4
B 73
● Sichtfeld überprüfen:
– der Fahrer muss einen leicht
gebückten Menschen
(ca. 1,50 m hoch), der im
Abstand von einem Meter zur
Baumaschine arbeitet, sehen.
Ist das nicht der Fall, müssen
für diese Maschinen besondere
Schutzmaßnahmen ergriffen
werden .
● Geeignete Maßnahmen können
beispielsweise sein:
– technisch: feste Absperrung,
zusätzliche Einrichtungen zur
Verbesserung der Sicht – in der
Regel Pflicht für Erdbaumaschinen, die ab 2009 erstmals in
Verkehr gebracht wurden (z.B.
Kamera-/Monitorsysteme ).
– organisatorisch: Einsatz von
Einweisern oder Sicherungsposten, Absperrung des
Gefahrbereiches
– ergänzend personenbezogen:
Tragen von Warnwesten.
● Der Maschinenführer hat bei
Gefahr für Personen die Gefahr
bringende Bewegung zu stoppen und Warnzeichen zu geben.
● Für Personen im Umfeld der
Erdbaumaschine gilt:
– festgelegte Maßnahmen
beachten
– vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit Maschinenführer aufnehmen
– Arbeitsweise miteinander
abstimmen
● Maschinenführer müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig sowie körperlich und
geistig geeignet sein.
● Der Unternehmer hat:
– den Maschinenführer zu
beauftragen,
– ihn über Gefährdungen und
erforderliche Schutzmaßnahmen beim von Erdbau maschinen zu unterweisen
(Dokumentation),
– die für den Einsatz von Erdbaumaschinen erforderlichen
Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen und verständlich zu vermitteln,
– sich vom Maschinenführer die
Befähigung zum Führen und
Warten von Erdbaumaschinen
nachweisen zu lassen.
● Der Maschinenführer muss
– die Betriebsanleitung kennen
und diese am Fahrerplatz oder
an der Verwendungsstelle leicht
zugänglich aufbewahren,
– die Erdbaumaschine bestimmungsgemäß benutzen und
– festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen.
➭
27
3
5
Maschinenführer,
– vor der ersten Inbetriebnahme
und nach Bedarf, mind. 1 x
jährlich durch eine befähigte
Person (z.B. Sachkundiger).
● Ergebnisse dokumentieren.
Vorsorgeuntersuchungen
● Bei Geräten mit aufsitzendem
Maschinenführer und einem
Maschinengewicht von mehr als
700 kg ist in der Regel ein normgerechter Überrollschutz sowie
ein Sicherheitsgurt erforderlich.
Beim Betrieb ist dieser Gurt
anzulegen.
● Bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände müssen Geräte
mit normengerechtem Schutzdach eingesetzt werden .
● Die Mitfahrt auf der Maschine
ist nur auf den dafür vorgesehenen Fahrer- und Mitfahrersitzen
zulässig. Vorhandene Sicherheitsgurte sind anzulegen.
● Am Hang die Last möglichst
bergseitig führen .
● Beim Verfahren von Ladegeräten die Arbeitseinrichtung nahe
über dem Boden halten.
● Sicherheitsabstände im
Bereich von Böschungs- und
Baugrubenwänden einhalten.
Kippstellen durch Anfahrschwellen sichern.
● Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
● Werden Lader als Abbaugeräte vor einer Abbauwand ein28
gesetzt, darf die Wandhöhe die
Reichhöhe des Gerätes um nicht
mehr als 1,00 m überschreiten.
● Bei Betriebsende Arbeitseinrichtung absetzen und Bremsen
einlegen bzw. Unterlegkeile verwenden.
● Bei Wartungs-, Umrüst- und
Instandsetzungsarbeiten die
Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern, z.B.
durch Abstützböcke, Manschetten
an Kolbenstangen – beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung muss die Verriegelung
überprüft werden.
– bei Knickgelenk-Maschinen ist
das Knickgelenk ebenfalls festzulegen.
Prüfungen
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.
– vor jeder Arbeitsschicht auf
augenfällige Mängel durch den
● Beim Führen von Fahrzeugen
wird eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung empfohlen.
Zusätzliche Hinweise für
Lader bei Abbrucharbeiten
● Fahrerplatz gegen herabfallende Gegenstände sichern, z.B.
durch normgerechtes Schutzdach.
● Werden Abbrucharbeiten mit
Ladern ausgeführt, muss deren
Bauart für die Abbruchmethode
geeignet sein. Die Reichhöhe
ihrer Arbeitseinrichtung muss mindestens gleich der Höhe des
abzubrechenden Bauteils oder
Bauwerks sein.
● Tragfähigkeit des Untergrundes
feststellen, z.B. bei Arbeiten auf
Geschossdecken.
● Sicherheitsabstände zwischen
Geräten und abzubrechenden
Bauteilen einhalten.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGV C11 „Steinbrüche, Gräbereien und
Halden“
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
DIN EN 474
Teleskopstapler
● Personen dürfen sich nicht im
Fahr- oder Schwenkbereich
(Gefahrbereich) aufhalten.
● Nicht unter die angehobene
Arbeitseinrichtung oder die gehobene Last treten.
● Der Maschinenführer darf mit
dem Teleskopstapler nur Arbeiten ausführen, wenn sich keine
Personen im Gefahrbereich aufhalten und er den Fahrweg einsehen kann.
● Ausnahmen möglich, wenn
– aus betrieblichen Gründen
unvermeidbar und
– Unternehmer auf Grundlage
einer Gefährdungsbeurteilung
Maßnahmen festgelegt hat
(Betriebsanweisung)
● Geeignete Maßnahmen können
beispielsweise sein:
– technisch:
zusätzliche Einrichtungen zur
Verbesserung der Sicht
(Kamera-/Monitorsysteme)
– organisatorisch:
Einsatz von Einweisern oder
Sicherungsposten
– ergänzend personenbezogen:
Tragen von Warnwesten.
● Der Maschinenführer hat bei
Gefahr für Personen die Gefahr
bringende Bewegung zu stoppen
07/2010
und Warnzeichen zu geben.
● Für Personen im Umfeld des
Teleskopstaplers gilt:
– festgelegte Maßnahmen beachten
– vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit Maschinenführer aufnehmen
– Arbeitsweise miteinander
abstimmen
● Maschinenführer müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig
sowie körperlich und geistig
geeignet sein.
● Der Unternehmer hat:
– den Maschinenführer zu beauftragen,
– ihn über Gefährdungen und
erforderliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz von Teleskopstaplern zu unterweisen
(Dokumentation);
– die für den Einsatz von Teleskopstaplern erforderlichen
Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanleitung
des Herstellers) zur Verfügung
zu stellen und verständlich zu
vermitteln,
– sich vom Maschinenführer die
Befähigung zum Führen und
Warten von Teleskopstaplern
nachweisen zu lassen.
● Der Maschinenführer muss
– die Betriebsanleitung kennen
und diese am Fahrerplatz oder
Sicherheitsabstand bei elektrischen Freileitungen
1 m bis 1000 Volt Spannung
3 m bei 1000 bis 110 000 Volt
4 m bei 110 000 bis 220 000 Volt
5 m bei 220 000 bis 380 000 Volt
5 m bei unbekannter Spannung
B 192
an der Verwendungsstelle
leicht zugänglich aufbewahren,
– den Teleskopstapler bestimmungsgemäß benutzen,
– vor Beginn jeder Arbeitsschicht
den Teleskopstapler auf Funktionsmängel und augenfällige
Mängel überprüfen und
– festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen.
● Beim Beladen bzw. Aufnehmen der Last Tragfähigkeitsdiagramm beachten. Beim Ansprechen der Überlastwarn-/
Überlastabschalteinrichtung
lastmomentmindernde Bewegung einleiten oder Last absetzen.
● Gewicht von Lasten feststellen. Überlastsicherung nicht
als Waage benutzen.
● Teleskopstapler nur auf tragfähigem Untergrund verfahren
und abstützen. Vorsicht beim
Verfahren auf unebenem Gelände.
● Beim Einsatz auf Baustellen
– Geräte mit normgerechtem
Überrollschutz, Sicherheitsgurt
und Schutzdach für die Fahrerkabine einsetzen. Beim Betrieb
ist dieser Gurt anzulegen.
– möglichst Geräte mit
Niveauausgleich verwenden.
● Sicherheitsabstände im Bereich von Böschungskanten und
Baugrubenwänden einhalten �.
● Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen sich
bewegenden Teilen des Teleskopstaplers und festen Teilen
der Umgebung, z.B. Bauwerk,
Gerüst, Materialstapel, einhalten.
Ggf. Absperrung des gefährdeten Bereiches.
● Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
● Einweiser einsetzen, wenn der
Geräteführer die Last nicht beobachten kann.
➭
29
● Teleskopstapler nur vom Fahrerplatz aus bedienen.
● Nur Personen mitnehmen,
wenn Mitfahrersitze vorhanden
sind und das Mitfahren erlaubt ist
(siehe Betriebsanleitung).
● Beim Verfahren des Teleskopstaplers Last dicht über den
Boden führen. Ausleger so weit
wie möglich einziehen.
● Beim Befahren von Steigungen
und Gefälle Last immer bergseitig führen. Anbaugeräte in
Bodennähe halten.
● Während der Fahrt Ausleger
nicht anheben und nicht ausfahren.
● Teleskopstapler nicht mit
angehängter Last bzw. angehobenem Ausleger abstellen. Bei
Stillstand Ausleger absenken und
Last absetzen.
● In Betriebspausen Feststellbremse anziehen und Teleskopstapler gegen unbefugte Benutzung sichern (Schaltschlüssel
abziehen).
● Bei Wartungsarbeiten unter
dem angehobenen Ausleger
Abstützeinrichtungen (Sicherheitsstütze) verwenden.
Betrieb im Straßenverkehr
● Zum Fahren des Teleskopstaplers auf öffentlichen Straßen
ist eine Betriebserlaubnis und ein
Führerschein erforderlich.
● Vor Beginn der Straßenfahrt
den Teleskopstapler entsprechend der Betriebserlaubnis für
die Fahrt einrichten, z.B.
– Ausleger auf dem Fahrgestell
festlegen und ggf. Oberwagen
verriegeln.
– Zubehörteile festlegen und
gegen Herabfallen sichern.
– Handbetätigte Abstützungen
gegen Herausrutschen sichern,
z.B. bei Kurvenfahrt.
30
1
– Anbaugeräte abnehmen.
– Der Transport von Lasten auf
öffentlichen Straßen und Wegen
ist unzulässig!
Anbaugeräte
● Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung:
– Verriegelung sichern
– Verriegelung kontrollieren
● Der Aufenthalt von Personen
im Bewegungsbereich des Gerätes während des Wechsels ist
verboten.
Gabeln
● Auf gleichmäßige Belastung
der Gabeln achten.
● Gabelabstand der Last
anpassen.
Arbeitsbühne
● Nur zum Gerät gehörende
Arbeitsbühne benutzen.
● Bedienung nur von der Arbeitsbühne aus. Die Steuerung des
Teleskopauslegers und des Fahrwerkes vom Fahrerplatz aus
muss verriegelt sein.
● Auf sichere Befestigung der
Arbeitsbühne am Teleskoparm
achten.
● Auf Funktion der Notablasseinrichtung achten.
Haken/Hakenausleger
● Nur Lasthaken mit Haken-
sicherung verwenden. Funktion
der Hakensicherung regelmäßig
kontrollieren.
● Haken bzw. Hakenausleger
nicht überlasten. Das Tragfähigkeitsdiagramm enthält Angaben
über die Tragfähigkeit des
Anbaugerätes mit und ohne
Abstützungen.
● Bei Auslegern mit Winde muss
ein Hubnotendschalter vorhanden sein.
Prüfungen
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.
– mind. 1 x jährlich durch eine
befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
● Ergebnisse dokumentieren.
Vorsorgeuntersuchungen
● Für Geräteführer wird eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung empfohlen.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Verordnung“
BGV D6 „Krane“
BGV D27 „Flurförderzeuge“
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
DIN 4124
DIN EN 1459
Rammen
B 141
– ob der Baugrund frei von Kontaminationen und Kampfmitteln
ist,
– ob der Baugrund gleichmäßig
ausreichend tragfähig für das
Befahren mit Maschinen ist.
● Baufeld vorbereiten
– entsprechend den Ergebnissen
der Erkundung,
– ggf. vorhandene Leitungen
verlegen, freischalten, sichern,
– Verkehrswege und Lagerflächen
festlegen und kennzeichnen,
– Arbeitsplanum herrichten.
Personal
Rammen werden im Spezialtief bau eingesetzt, um Rammele mente (z. B. Stahlprofile, BetonFertigteile) durch Schlagen, Rütteln oder Pressen in den Baugrund einzubringen oder aus
dem Baugrund zu ziehen.
– häufig unvollständige Kenntnis
des Baugrundes (Tragfähigkeit,
vorhandene Anlagen oder an dere Rammhindernisse)
– Lärmentwicklung
● Gefährdungen baustellenbe zogen ermitteln und Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen.
Typische Gefährdungen
Vor Beginn der Arbeiten
● Typische Gefährdungen sind:
– räumlich enge Zusammenar beit Mensch-Maschine
– Umgang mit schweren Lasten
07/2010
● Baufeld erkunden,
– ob im Arbeitsbereich Kabel,
Leitungen, Kanäle o. Ä. vor handen sind, von denen Ge fahren ausgehen können,
● Für Rammarbeiten ist ein Aufsichtführender zu bestimmen,
der während der Arbeiten auf der
Baustelle anwesend sein muss.
● Maschinenführer müssen:
– mindestens 18 Jahre alt,
– im Führen und Warten der
Ramme und in fachbezogenen
sicherheitstechnischen Belangen unterwiesen sein,
– ihre Befähigung nachgewiesen
haben,
– vom Unternehmer schriftlich
beauftragt werden.
● Alle Mitarbeiter müssen vor
Arbeitsaufnahme über die Ergebnisse der baustellenbezogenen
Gefährdungsbeurteilung und die
daraus abgeleiteten Maßnahmen
unterwiesen werden.
Maschinen
● Rammen nur bestimmungsgemäß betreiben, d.h. entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung (BA) des Herstellers der Ramme bzw. der Anbauausrüstungen.
● Festlegungen in der BA zur
zulässigen Traglast beachten. ➭
31
● Hebezeugbetrieb nur im Rahmen der BA und nur dann, wenn
die Last kraftschlüssig gesenkt
wird (nicht im „Freifall-Modus“).
● Schrägzug grundsätzlich nicht
zulässig, außer den in der BA
beschriebenen Fällen.
● Standsicherheitskriterien der
BA beachten.
● Rammen nur auf tragfähigem
Untergrund betreiben – zulässige
Bodenpressung beachten.
● Aufstiege am Mäkler mit mehr
als 3 m Absturzhöhe müssen mit
Einrichtungen zum Schutz gegen
Absturz ausgerüstet sein (z. B.
Steigschutz, Rückenschutz).
● Bei Aufbau, Abbau und Umrüstung von Rammen BA und
Wartungsanleitung beachten.
Einbringen und Ziehen von
Rammelementen
● Der unbefugte Aufenthalt im
Gefahrbereich ist verboten. Halten sich Unbefugte im Gefahrbereich auf, hat der Maschinenführer die Arbeit zu unterbrechen.
● Ist für bestimmte Arbeitsschritte der Aufenthalt im Gefahrbereich unerlässlich, sind vom
Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen festzulegen und von
den Mitarbeitern zu beachten,
z. B.:
– vor dem Betreten Kontakt mit
dem Maschinenführer aufnehmen
– Arbeitsweise aufeinander
abstimmen
● Bei eingeschränkter Sicht des
Maschinenführers auf den Fahrund Arbeitsbereich ist ein Einweiser einzusetzen.
● Rammvorgang ständig beobachten, damit bei Gefahr unverzüglich gestoppt werden kann.
● Nur formschlüssig wirkende
Lastaufnahmemittel verwenden .
● Rammelemente während aller
Arbeitsvorgänge gegen Umfallen
sichern – z. B. durch zusätzliche
Halterungen, Sicherungsketten/
-seile.
32
1
2
3
● Werden Knebelketten bzw.
Klemmen für das Heben leichter
Rammelemente verwendet, sind
die Einsatzbedingungen in einer
Betriebsanweisung festzulegen
(z. B. max. zulässige Last, Größe
und Form der Lochung, tägliche
Sichtprüfungen).
● Rammbären/-hauben, Rüttler
usw. gegen Herabfallen sichern.
● Muss der Bereich unter der
Rammausrüstung aufgrund des
Rammverfahrens vorübergehend
betreten werden, ist eine mechanische Verriegelung vorzunehmen (Absteck- oder Halteeinrichtung).
● (Mobil-)Krane nur dann als Trägergerät bei Zieharbeiten einsetzen, wenn dies vom Hersteller
als bestimmungsgemäßer Einsatz vorgesehen ist.
● Beim Betreiben von Rammbären und -rüttlern ist mit erhöhter
Lärmbelastung zu rechnen,
daher
– vermeidbare Lärmquellen
beseitigen (z. B. mitvibrierende
Anschlagketten),
– geeigneten Gehörschutz
tragen,
– regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen.
Maschinenführer,
– vor Inbetriebnahme, mind. 1 x
jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
● Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
Zusätzliche Hinweise für
Schwimmrammen
● Ponton nach Größe und
Gewicht der Ramme auswählen.
● Die Schwimmfähigkeit und
Kentersicherheit des Pontons
rechnerisch nachweisen und
durch einen Sachverständigen
prüfen lassen.
● Beachtung der verminderten
Standsicherheit des Rammgerätes bei Krängung des Pontons.
● Pontons sicher verankern.
Achtung bei Verankerungen im
Tidehubbereich.
● Deckskanten, soweit es der
Betrieb zulässt, mit Geländern,
Klappgeländern u. Ä. sichern.
● An Bord von Schwimmrammen
Schwimmwesten benutzen .
● Rettungsmittel bereithalten .
● In Fahrgewässern Vorkehrungen treffen gegen Wellenschlag
und Anfahren gegen Abspannund Verholseile, z. B. durch Warnund Verbotsschilder, Bojen.
Prüfungen
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.
– arbeitstäglich durch den
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGV D21 „Schwimmende Geräte“
BGR 161 „Arbeiten im Spezialtiefbau“
DIN EN 996 Rammausrüstung –
Sicherheitsanforderungen
Bohrgeräte im
Spezialtiefbau
B 142
● Baufeld vorbereiten,
– entsprechend den Ergebnissen
der Erkundung,
– ggf. vorhandene Leitungen umlegen, freischalten, sichern,
– Verkehrswege und Lagerflächen festlegen und kennzeichnen,
– Arbeitsplanum herrichten.
Personal
Bohrgeräte sind die im Spezialtiefbau am häufigsten verwende ten Maschinen. Sie werden z. B.
eingesetzt:
– bei der Baugrunderkundung,
– zur Pfahlherstellung,
– bei Baugrundinjektionen und
– bei Rückverankerungen.
Typische Gefährdungen
● Typische Gefährdungen sind:
– räumlich enge Zusammenar beit Mensch-Maschine
– Umgang mit schweren Lasten
– häufig unvollständige Kenntnis
des Baugrundes (Tragfähigkeit,
vorhandene Anlagen oder an dere Bohrhindernisse)
07/2010
● Gefährdungen baustellenbe zogen ermitteln und Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen.
● Für Bohrarbeiten ist ein Aufsichtführender zu bestimmen,
der während der Arbeiten auf der
Baustelle anwesend sein muss.
● Maschinenführer müssen:
– mindestens 18 Jahre alt,
– im Führen und Warten des
Bohrgerätes und in fachbezogenen sicherheitstechnischen
Belangen unterwiesen sein,
– ihre Befähigung nachgewiesen
haben,
– vom Unternehmer schriftlich
beauftragt werden.
● Alle Mitarbeiter müssen vor
Arbeitsaufnahme über die Ergebnisse der baustellenbezogenen
Gefährdungsbeurteilung und die
daraus abgeleiteten Maßnahmen
unterwiesen werden.
Vor Beginn der Arbeiten
Maschinen
● Baufeld erkunden,
– ob im Arbeitsbereich Kabel,
Leitungen, Kanäle o. Ä. vorhan den sind, von denen Gefahren
ausgehen können,
– ob der Baugrund frei von Kontaminationen und Kampfmitteln
ist,
– ob der Baugrund gleichmäßig
ausreichend tragfähig für das
Befahren mit schweren Bauma schinen ist.
● Bohrgeräte nur bestimmungsgemäß betreiben, d. h. entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung (BA) des Herstellers des Bohrgeräts bzw.
der Anbauausrüstungen.
● Festlegungen in der BA zur
zulässigen Traglast beachten.
● Hebezeugbetrieb nur im
Rahmen der BA und nur dann,
wenn die Last kraftschlüssig
gesenkt wird (also nicht im
„Freifall-Modus“).
➭
33
● Schrägzug grundsätzlich nicht
zulässig, außer den in der BA
beschriebenen Fällen.
● Standsicherheitskriterien der
BA beachten.
● Bohrgeräte nur auf tragfähigem
Untergrund betreiben – zulässige
Bodenpressung beachten.
● Bei Aufbau, Abbau und Umrüstung von Bohrgeräten BA und
Wartungsanleitung beachten.
Beim Bohren
● Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher begehbar einrichten
und erhalten.
● Bohrrohre und -werkzeuge so
lagern, dass sie gegen Umfallen
und Abrollen gesichert sind.
● Bei Bohrungen in nicht standfesten Böden Vorkehrungen
gegen das Hereinbrechen von
Material treffen (z. B. Verrohrung).
● Der unbefugte Aufenthalt im
Gefahrbereich ist verboten.
Halten sich Unbefugte im Gefahrbereich auf, hat der Maschinenführer die Arbeit zu unterbrechen.
● Ist für bestimmte Arbeitsschritte der Aufenthalt im Gefahrbereich unerlässlich, sind vom
Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen festzulegen und von
den Mitarbeitern einzuhalten,
z. B.:
– vor dem Betreten Kontakt mit
dem Maschinenführer aufnehmen
– Arbeitsweise aufeinander abstimmen
● Bei eingeschränkter Sicht des
Maschinenführers auf den Fahrund Arbeitsbereich ist ein Einweiser einzusetzen.
● Im Bereich des drehenden Gestänges besteht Gefahr, erfasst
und eingezogen zu werden.
● Schutzeinrichtungen immer in
betriebsbereitem Zustand halten
(z. B. Schaltleinen, feste Absperrungen o. Ä.)
● Zum Lösen von Schraubgestängen sind Gestängebrecheinrichtungen zu verwenden.
34
● Für das Koppeln von Bohrrohren beim Pfahlbohren sind
sichere Arbeitsplätze zu schaffen
oder Zusatzeinrichtungen zu
verwenden (ferngesteuerte Rohradapter, Verriegelung mittels
Stangen vom Boden aus).
● Müssen Rohre oder Gestängeteile mit mehr als 25 kg Einzelgewicht gehoben werden, sind
mechanisierte Handhabungssysteme zu nutzen (Magazin,
Manipulator o. Ä.)
● Bohrungen für Pfähle, an denen nicht gearbeitet wird, müssen gegen Hineinfallen gesichert
werden (Abdecken oder Umwehren).
● Beim Betreiben von Bohrgeräten (insbesondere beim Schlagbohren) ist mit erhöhter Lärmbelastung zu rechnen, daher
– geeigneten Gehörschutz tragen,
– regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen.
● Beim Bohren (insbesondere
Trockenbohren im Festgestein)
sind wirksame Maßnahmen zur
Staubbekämpfung zu planen und
durchzuführen, z. B.
– Absaugen am Bohrlochmund,
– Staub niederschlagen (benetzen) oder
– Umstellen auf Flüssigkeitsspülung.
Prüfungen
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.
– arbeitstäglich durch den
Maschinenführer,
– vor Inbetriebnahme, mind. 1 x
jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
● Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGR 161 „Arbeiten im Spezialtiefbau“
DIN EN 791 Bohrgeräte – Sicherheit
Schwimmende Geräte
B 158
2
2
4
3
5
1
● Nur schwimmende Geräte einsetzen, bei denen Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit rechnerisch nachgewiesen und von
einem Sachverständigen geprüft
wurden.
● Zusammenfassung der Ergeb nisse der geprüften Stabilitätsbe rechnung an der Verwendungs stelle vorhalten, Mitarbeiter sind
über die Ergebnisse zu unterweisen.
● Beim Einsatz auf Bundeswasserstraßen ist eine gültige Verkehrszulassung vorzuhalten.
● Darauf achten, dass gekrängte
und getrimmte Schiffskörper
nicht tiefer als die an den Außenseiten angebrachten Sicherheitsmarken eintauchen .
Der Sicherheitsabstand zwischen
Wasseroberfläche und Oberkante Bordwand beträgt mindestens
300 mm, auf witterungsgefährdeten oder schnell fließenden
Binnengewässern mindestens
07/2010
500 mm. Der Neigungswinkel
der Schwimmkörper darf nicht
mehr als 5° betragen.
● Stoß- und Stolperstellen sowie
Öffnungen an Deck kennzeichnen
bzw. abdecken.Decks, Verkehrs wege, Laufstege, Podeste und
Pollerdeckel müssen rutschsicher
sein.
● Verkehrswege an Deck nicht
durch Maschinen, Geräte oder
Material verstellen. Gangborde
und Laufgänge müssen mindestens eine lichte Breite von 0,50 m,
im Bereich von Pollern, Klampen
und Stützen von 0,30 m haben.
● Zwischen beweglichen Teilen
von Arbeitseinrichtungen und
festen Teilen des Wasserfahr zeuges ist ein Mindestabstand
von 0,50 m einzuhalten.
● Bei verfahrbaren Arbeitsmitteln sind Einrichtungen zur Fahr bahnbegrenzung zu schaffen.
● Kanten von Decks durch feste
Geländer (Relinge), Schanzkleider
oder klapp- bzw. losnehmbare
Geländer sichern. Sie dürfen nur
in den Bereichen fehlen, in denen
der Betrieb ständig behindert
wird .
● Zum Erreichen und Verlassen
der schwimmenden Geräte
Laufstege nach DIN EN 14206
mit mindestens einseitigem
Geländer oder Beiboot benutzen
.
● Anker- und Verholseile oder
-ketten regelmäßig auf Mängel
überprüfen, z.B. Draht- und
Litzenbrüche, Rostfraß, Abnutzung, Quetschstellen .
● In Fahrgewässern Vorkehrungen treffen gegen
– Wellschlag (Schwell),
– Anfahren gegen Abspann- und
Verholseile, z.B. durch Warnund Verbotsschilder, Bojen.
● Alle Wasserfahrzeuge sind entsprechend Polizeiverordnung
(PVO) tags und nachts zu kennzeichnen und mit mindestens
einer Generalalarmanlage auszurüsten.
● Bewegliche Teile von Hebe35
➭
zeugen, Fördergeräten, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen
bei Überführungsfahrten gegen
Losschlagen, Verschieben und
Verrutschen sichern.
● Das Kollisionsschott und das
Heckschott sind dicht zu fahren.
● Die Festigkeit des Wasserfahrzeuges muss die zu erwartenden Belastungen aufnehmen
können.
● Einstiegluken und Eingänge,
die im Dreh- und Fahrbereich des
Oberwagens von Hebezeugen,
Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen, während des
Betriebes nicht betreten.
● Keine festsitzenden Lasten mit
Hebezeugen, Fördergeräten und
Arbeitsmaschinen losreißen,
Lasten nicht schräg ziehen.
Ausnahme: Bewegliche Ausleger
werden gegen Zurückschlagen
gesichert und die Arbeiten werden durch den Vorgesetzten
beaufsichtigt.
● An Bord von schwimmenden
Geräten Rettungswesten gemäß
DIN EN ISO 12402 bereithalten
und bei Bedarf anlegen.
● Rettungsgeräte, z.B. Rettungsringe , Rettungsinsel, Rettungsboot, bereithalten.
● Feuerlöscheinrichtungen,
z. B. Feuerlöscher, gut erreichbar
anbringen.
36
● Lenzeinrichtungen regelmäßig
überprüfen.
Aufsicht und Geräteführer
● Schwimmende Geräte dürfen
nur unter Aufsicht eines Aufsichtführenden und von zuverlässigen
Geräteführern bedient werden.
● Aufsichtführende und Geräteführer sind vom Unternehmer zu
bestimmen.
● Bei Überführungsfahrten muss
der Schiffsführer die entsprechende Berechtigung (Patent)
haben.
Prüfungen
● Schwimmende Geräte und
darauf verbrachte Hebezeuge,
Fördergeräte und Arbeitsmaschinen nach Bedarf, i.d.R. einmal jährlich von einer befähigten
Person (z.B. Sachkundigem) prüfen lassen.
● Schwimmende Geräte mit
Hebezeugen, Löffel- und Greifbaggern sind vor der ersten
Inbetriebnahme und nach Umbauten durch einen Sachverständigen zu prüfen.
● Ergebnisse der Prüfungen
durch befähigte Personen (Sach-
kundige/Sachverständige) sind
zu dokumentieren und bis zur
nächsten Prüfung aufzubewahren.
● Schwimmende Geräte sind
beim Einsatz auf Bundeswasserstraßen vor dem Ersteinsatz und
dann in regelmäßigen Abständen
von einer Schiffsuntersuchungskommission (SUK) zu prüfen. Die
Abstände der Nachfolgeprüfungen werden durch die Kommission festgelegt.
Bedienung
● Schwimmende Geräte dürfen
nur von Personen bedient und
gewartet werden, die sachkundig
sind und von denen zu erwarten
ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.
● Mindestens eine Person der
Besatzung muss mit dem Gewässer, auf dem das Gerät eingesetzt ist, vertraut sein.
Weitere Informationen:
BGV D21 „Schwimmende Geräte“
Betriebssicherheitsverordnung
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
DIN EN ISO 12402
DIN EN 14206
Straßenfräsen
B 145
4
2
3
4
1
3
1
2
● Beim Fräsen von Verkehrsflächen bestehen grundsätzlich folgende Gefährdungen
– vom drehenden Fräsmotor eingezogen werden (auch mittels
des unter der Befestigung verlegten Textilvlieses)
– Aufnahme von Gefahrstoffen in
Form von Stäuben (z.B. A- und
E-Staub, Quarz-, Asbest-,
PAK-haltigen Stäuben), die
beim Fräsen durch das schichtenweise Abtragen und
Zertrümmern der Befestigung
freigesetzt werden können.
● Es sind vorrangig solche Straßenfräsen einzusetzen, für die
die Einhaltung der Staubgrenzwerte nachgewiesen wurde.
Solange solche Fräsen nicht oder
in nicht ausreichendem Umfang
zur Verfügung stehen, ist das
Tragen von Atemschutz bei
erkennbarer Staubentwicklung
sofort notwendig (z.B. filtrierende
Halbmasken FFP2 mit Ausatemventil oder Atemschutzhauben
07/2010
P2). Entsprechenden Atemschutz
auf der Fräse vorhalten.
● Beim Fräsen von Belägen mit
asbesthaltigen Zuschlagstoffen
TRGS 517 beachten:
– durch kontinuierliche Wasser berieselung optimalen Staubniederschlag gewährleisten
(Trockenfräsen nicht zulässig).
– nicht in staubbelasteten Bereichen, wie der Windfahne, auf halten.
– Funktionstüchtigkeit der
Wasserdüsen überprüfen und
gegebenenfalls reinigen.
– Maschinen und Maschinenteile
nass reinigen.
● Vor Einsatz prüfen, ob Schutzeinrichtungen für die Fräseinrichtungen vorhanden und in Schutzstellung sind.
● Fahrerplätze müssen über
sicher begehbare Zugänge
erreicht und verlassen werden
können. Trittstufen und Haltestangen benutzen. Auftrittsflächen der
Zugänge in trittsicherem Zustand
halten.
● Fräsen nur vom vorgesehenen
Fahrerplatz aus betreiben .
● Fräseinrichtungen müssen bei
laufender Antriebsmaschine
durch Notabschaltung zum Stillstand gebracht werden können.
● Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser
einsetzen.
● Beim Ansetzen der Fräseinrichtung auf der Straßenoberfläche die Andrückkräfte so
steuern, dass sich die Straßenfräse nicht unbeabsichtigt in
Bewegung setzen kann.
● Rückwärts gerichtete Bewegungen durch langsames Einlas sen der Fräseinrichtung vermeiden, dabei gleichzeitige
Rückwärtsfahrbewegung
ausschließen.
● Während des Fräsvorganges
darf sich niemand hinter der
Maschine aufhalten.
● Sind Schutzeinrichtungen für
den Fräsrotor ohne Werkzeug in
funktionslosen Zustand zu versetzen, muss der Stillstand des ➭
37
Fräsrotors selbsttätig erfolgen.
● Vor Meißelwechsel Fahr- und
Rotorantrieb abschalten und
gegen unbefugtes Ingangsetzen
sichern.
● Warnzeichen beidseitig an den
Schutzeinrichtungen anbringen .
● Vor dem Verlassen des Führerstandes Fräse gegen unbeabsichtigte Bewegungen mit
den dafür vorgesehenen Einrichtungen, z. B. Feststellbremse,
sichern.
● Bei Arbeitsschluss und in
Arbeitspausen Straßenfräse
gegen unbefugtes Ingangsetzen
sichern.
● Fräseinrichtungen vom Antrieb
trennen, wenn die Fräse umgesetzt, verladen und transportiert
werden soll.
● Beim Einsatz im öffentlichen
Verkehrsraum Baustelle gemäß
RSA sichern und zwischen Arbeitsund Verkehrsbereich mindestens
folgende Sicherheitsabstände
38
einhalten:
– 0,30 m zu innerörtlichen Straßen
– 0,50 m zu Straßen außerorts
– 0,15 m zu Rad- und Gehwegen
● Im und unmittelbar neben dem
öffentlichen Verkehrsbereich
Warnkleidung tragen.
● Gehörschutz benutzen .
einhalten, z.B.
– arbeitstäglich durch den
Maschinenführer,
– nach Bedarf, mind. 1 x jährlich
durch eine befähigte Person
(z.B. Sachkundiger).
● Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
Weitere Informationen:
Vorsorgeuntersuchungen
● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen)
oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch
den Betriebsarzt.
Prüfungen
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
Betriebssicherheitsverordnung
BGR 118 „Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen“
BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“
BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
EN 500-1 Bewegliche Straßenbaumaschinen, Sicherheit – Allgemeine Anforderungen
EN 500-2 Besondere Anforderungen an
Straßenfräsen
TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell
asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen
und daraus hergestellten Zubereitungen
und Erzeugnissen“
TRGS 559 „Mineralischer Staub“
Asphalt-Straßenfertiger
● Elektrische Starteinrichtungen
gegen unbefugtes Ingangsetzen
sichern, z.B. durch Schlösser.
● Leitungen und Schläuche vor
mechanischen und thermischen
Beschädigungen schützen.
● Bergab niemals mit ausgekuppeltem Motor fahren.
● Vor dem Betreten des Einfüllbunkers Kratzerbandbetrieb
abschalten und vor unbefugtem
Ingangsetzen sichern.
● Vor dem Säubern der angehobenen Einbaubohle Bohle durch
Bohlensicherung gegen Herabfallen sichern.
● Bei Arbeitsschluss und in
Arbeitspausen Fertiger gegen
unbefugtes Ingangsetzen sichern.
● Gehörschutz und Sicherheitsschuhe mit wärmeisolierendem
Unterbau (z.B. S 2 HI) benutzen.
B 144
Schwarzdeckenfertiger
● Bei ungünstigen Luftverhältnissen, z.B. zwischen Lärmschutz wänden und in Tunnelabschnitten, temperaturgesenkten
Asphalt einbauen und für künstliche Bewetterung sorgen.
● Dieselkraftstoffe nicht als
Trennmittel verwenden (durch
Hitze freiwerdende Dämpfe können krebserregend wirken).
● Fahrerplätze müssen über
sicher begehbare Zugänge
erreicht und verlassen werden
können.
● Auftrittsflächen der Zugänge
07/2010
und Podeste in trittsicherem
Zustand halten.
● Im Grundgerätebereich müssen Verteilerschnecken durch
Abdeckungen, z.B. Gitterroste,
gesichert sein.
● Maschinenführerplätze, die
mehr als 1,00 m über Gelände
liegen, müssen Absturzsicherungen haben, z.B. Geländer .
● Die Schneckenverbreiterungen
sind durch Abdeckungen oder
durch Schutzbügel zu sichern.
● An hydraulischen Verstellbohlen muss die vorhandene Tot -
mannschaltung funktionstüchtig
sein. Während des Verstellens
müssen Blinkleuchten selbsttätig
in Funktion treten.
● Im öffentlichen Verkehrsbereich Baustelle gemäß RSA
sichern und Warnkleidung
tragen.
● Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser
einsetzen.
● Für das Überqueren des
Heißbelags den am Fertiger
angebrachten Steg benutzen.
Prüfungen
● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen)
oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch
den Betriebsarzt.
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.
– arbeitstäglich durch den
Maschinenführer,
– nach Bedarf, mind. 1 x jährlich
durch eine befähigte Person
(z.B. Sachkundiger).
● Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
Zusätzliche Hinweise für
Flüssiggasanlagen
● Vor Arbeitspausen, zum
Arbeitsschluss, beim Erlöschen
der Brenner und bei Bränden
Flaschenventile schließen.
● Brenner müssen mit einer
Flammenüberwachungseinrichtung, z.B. Zündsicherung, ausgerüstet sein, die nicht unwirksam gemacht werden darf.
● Damit kein Flüssiggas aus
zerstörten Schläuchen austreten
kann, sind Schlauchbruchsicherungen einzubauen.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“
BGR 118 „Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen“
BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
EN 500-1 Bewegliche Straßenbaumaschinen, Sicherheit – Allgemeine
Anforderungen
EN 500-6 Besondere Anforderungen
an Straßenfertiger
➭
39
Vorsorgeuntersuchungen
40
Straßenwalzen
Andrück-Schutzeinrichtung am
Deichselende ).
● Bei Fahrt im Gefälle immer
bergseitig gehen.
● Geschwindigkeit bei Fahrten
über Unebenheiten, Rampen und
Absätze vermindern, damit ein
Hochschlagen der Deichsel vermieden wird.
● Bei Infrarot-Fernsteuerung vor
Inbetriebnahme die Sende- und
Empfangselemente säubern.
● Sicherstellen, dass fremde
Signale (z.B. andere Fernsteuereinrichtungen) nicht zu gefahrbringenden Bewegungen führen.
● Im und unmittelbar neben dem
öffentlichen Verkehrsbereich
Warnkleidung tragen.
B 143
6
7
walzen dürfen sich keine Beschäftigten aufhalten.
● Zum Verladen nur tragfähige
Verladerampen benutzen.
● Walzenbandagen nicht bei
laufender Walze säubern.
● Wartungs- und betriebsbedingte Arbeiten, z.B. Ein- und
Nachfüllen von Wasser, nur bei
stehender und gegen Abrollen
gesicherter Walze durchführen.
4
Vorsorgeuntersuchungen
Zusätzliche Hinweise für
Walzen mit Fahrerplatz
1
1
3
5
2
● Bei Straßenwalzen bestehen
grundsätzlich Gefährdungen
durch
– Kippen und Überrollen der
Walzen
– Erfasst – bzw. Überfahren werden von Walzen, insbesondere
bei Rückwärtsfahrt.
● Erhöhte Umsturz-, Überrollund Absturzgefahr besteht
besonders beim Fahren im
Bereich von Fahrbahnabsätzen,
Böschungskanten und Rändern
von Dämmen sowie beim Auf07/2010
oder Abfahren von Transportflächen.
● Nicht schräg zum Hang,
sondern in der Falllinie fahren.
● Vor dem Befahren von Gefälle strecken ist der dem Gefälle
entsprechende Fahrgang einzulegen.
● Während der Fahrt im Gefälle
mit Walzen ohne lastschaltbare
Getriebe Gangschaltung nicht
betätigen.
● Bergab nicht mit ausgekuppeltem Motor fahren.
● Im Fahrbereich von Straßen-
● Walzen mit Überrollschutzkonstruktion (ROPS) und Sicherheitsgurt am Fahrersitz einsetzen und
beim Betrieb Sicherheitsgurt anlegen.
● Warnzeichen in Fahrerkabine anbringen.
● Drehsitze bei Walzen
ermöglichen auch bei Rückwärtsfahrt den Blick in Fahrtrichtung.
Sie ersparen unbequemes und
trotzdem nicht immer
ausreichendes Umdrehen des
Maschinenführers. Damit können
tote Winkel deutlich reduziert
werden und die Arbeit des
Maschinenführers erleichtert und
ergonomischer gestaltet werden.
● Fahrerplätze müssen über
sicher begehbare Zugänge
erreicht und verlassen werden
können durch
– beidseitig vom Aufstieg angebrachte Haltestangen bzw. Haltegriffe ,
– trittsichere Aufstiege (Tränenoder Warzenbleche, Roste) .
Auftrittsflächen und Zugänge
in trittsicherem Zustand halten.
● Maschinenführerplätze, die
mehr als 1,00 m über Gelände
liegen, müssen Absturzsicherungen, z.B. Armlehnen oder
geschlossene Kabinen, haben. ➭
41
● Empfehlung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchung
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Prüfungen
7
8
Beim Betrieb Kabinentüren
schließen.
● Elektrische Starteinrichtungen müssen gegen unbefugtes
Ingangsetzen gesichert werden,
z.B. durch eine verschließbare
Kabine, ein Sicherheitszündschloss oder eine verschließbare
Abdeckung.
● Walzen dürfen nur vom Fahrerplatz aus betrieben werden. Bei
eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser einsetzen.
● Bei laufendem Motor unbeaufsichtigte Fahrbewegungen durch
festgelegten Fahrhebel ausschließen.
42
Zusätzliche Hinweise für
Walzen für Mitgängerbetrieb
● Kleindieselmotoren müssen
wegen der Rückschlaggefahr
beim Kurbelstart mit einer
Sicherheitsandrehkurbel ausgerüstet sein.
● Beim Motorstart Fahrhebel in
Nullstellung setzen, damit ein
unbeabsichtigtes Ingangsetzen
ausgeschlossen ist .
● Schalteinrichtung ohne Selbsthaltung (Totmannschaltung) nicht
festlegen bzw. außer Funktion
setzen .
● Besonders bei Rückwärtsfahrt
wegen Quetschgefahr neben
dem Deichselende gehen (trotz
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.
– arbeitstäglich durch den
Maschinenführer,
– nach Bedarf, mind. 1 x jährlich
durch eine befähigte Person (z.B.
Sachkundiger).
● Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
BGR 118 „Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen“
BGI 750 „Kippgefahr beim Walzen“
RSA Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen
EN 500-1 Bewegliche Straßenbaumaschinen, Sicherheit – Allgemeine Anforderungen
EN 500-4 Besondere Anforderungen an
Verdichtungsmaschinen
LKW-Ladekrane
4
B 166
● Lasten nicht durch Einziehen
des Auslegers aufnehmen.
● Beim Be- und Entladen Lasten
nicht über Personen schwenken.
● Beim Aufnehmen bzw. Ablegen von Lasten auf LKW-Ladepritschen müssen Anschläger den
Gefahrbereich verlassen
(Quetsch-, Absturzgefahr).
Fahrbetrieb
● Kranausleger in Transportstellung bringen und festlegen .
● Zubehörteile sowie Lastaufnahmeeinrichtungen auf dem
Fahrzeug festlegen und gegen
Herabfallen sichern.
● Handbetätigte Abstützeinrichtungen gegen Herausrutschen
sichern.
3
2
1
Nachrüstungen an älteren
LKW-Lade-/-Anbaukranen
● NOT-HALT bei Kranen mit Flursteuerung bei Quetschgefahr des
Kranführers durch den Ausleger.
● Arbeitsbegrenzung (z. B.
mechanische Anschläge, Endschalter) bei Kranen mit nicht
mitdrehendem hoch gelegenen
Steuerstand zur Vermeidung von
Quetsch- und Schergefahren des
Kranführers.
Aufstellung
● Kranabstützeinrichtungen auf
tragfähigem Untergrund absetzen. Lastverteilende Unterlagen
verwenden .
● Sicherheitsabstand im Bereich
von Baugrubenböschungen und
Grabenkanten einhalten .
07/2010
● Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen beachten.
Ggfs. Rücksprache mit zuständigem Energieversorgungsunternehmen.
Betrieb
● Kran nur von unterwiesenen,
mindestens 18 Jahre alten, körperlich und geistig geeigneten und
vom Unternehmer schriftlich beauftragten Kranführern bedienen
lassen.
● Sichere Steuer- und Arbeitsstände auf LKW-Pritsche einschließl.
deren Zugänge benutzen .
● Funktionsüberprüfung der
Notendhalteeinrichtungen und
Bremsen täglich vor Aufnahme
des Kranbetriebes.
● Nur einwandfreie Lastaufnahmeeinrichtungen verwenden.
Prüfungen
Lasthaken müssen eine funktionsfähige Hakensicherung haben.
● Palettierte Lasten mit Ladegabel befördern.
● Maschinen und Geräte an den
vorgesehenen Anschlagpunkten
aufnehmen.
● Kleine lose Teile in Körben,
Containern usw. befördern und
diese nicht über den Rand beladen.
● Gasflaschen in besonderen
Transportgestellen transportieren.
● Keine Personenbeförderung
mit der Last oder dem Lastaufnahmemittel.
● Kran und Lastaufnahmeeinrichtungen nicht überlasten. Nur
Lasten mit bekanntem Gewicht
heben.
● Überlastsicherung (Lastmomentbegrenzer) nicht als
Waage benutzen.
➭
43
2
씱
⭌ 1,00 m
씰
⭌ 2,00 m
bis 12 t Gesamtgewicht
bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.
– täglich vor Arbeitsbeginn
Funktionsprüfung sämtlicher
Notendschalter durch den
Kranführer,
– nach Bedarf, mind. 1x jährlich
durch eine befähigte Person
(z.B. Sachkundiger),
– bei nicht ständig angebauten
LKW-Ladekranen (Anbaukrane)
regelmäßig alle vier Jahre
durch Sachverständigen.
● Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten.
● Ergebnisse der Prüfungen
dokumentieren und dem Kranprüfbuch beiheften.
␤
Böschungswinkel
Weitere Informationen:
Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen
folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden.......␤ = 45°,
b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden.............␤ = 60°,
c) bei Fels..............................................................␤ = 80°.
44
BGV D6 „Krane“
Betriebssicherheitsverordnung
BGV D29 „Fahrzeuge“
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
DIN 4124
EN 12999 „Ladekrane“
Betonpumpen und
Verteilermaste
Zusätzliche Hinweise für
Förderleitungen
2
B 63
씱
● Beim Umsetzen nicht mit ausgefahrenem Mast verfahren. Ballast, Auslegerlänge und Auslegergewicht aufeinander abstimmen.
● Verteilermaste nicht über die
in der Betriebsanleitung angegebene Maximallänge hinaus verlängern. Das Verlängern von Endverteilerschläuchen ist verboten.
● Achtung:
Beim Anpumpen oder bei erneutem Anpumpen, z. B. nach Verstopfern, muss der Endverteilerschlauch frei pendelnd hängen.
Im Gefahrbereich des Endverteilerschlauches darf sich niemand
aufhalten .
● Verteilermaste nicht als Hebezeuge verwenden. Weiterführende Förderleitungen dürfen den
Mast nicht zusätzlich belasten.
● Bei Sturm und nach Beendigung der Arbeiten Verteilermaste
einfahren bzw. einklappen.
1,00 m
2,00 m
씰
bis 12 t Gesamtgewicht
bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht
Böschungswinkel
Ohne rechnerischen Nachweis
der Standsicherheit dürfen
folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden...... = 45°,
b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden........... = 60°,
c) bei Fels............................................................. = 80°.
4
5
● Förderleitungen sicher befestigen . Hebel- und Schalenkupplungen sichern .
● Endverteilerschläuche dürfen
am freien Ende keine Kupplung
haben.
● Vor dem Öffnen der Leitungskupplungen (z. B. bei Verstopfern) Fördersystem drucklos
machen.
● Förderleitungen zum Aufgabebehälter hin entleeren und reinigen.
Ausnahme: Die Pumpe ist hierfür
nicht eingerichtet.
● Bei pneumatischer Reinigung
Endverteilerschlauch entfernen
und Fangkorb anbringen .
3
1
2
Prüfungen
Aufstellung
Betrieb
● Betonpumpen und Verteilermaste standsicher aufstellen.
Lastverteilende Unterlagen verwenden . Sicherheitsabstand
zu Baugrubenböschungen und
Grabenkanten einhalten .
● Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
● Geräteführer müssen mindestens 18 Jahre alt und unterwiesen sein.
● Sicherheitseinrichtungen nicht
unwirksam machen.
● Bei Störungen, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen,
Betrieb sofort einstellen, sämtliche Antriebe abschalten und
Fördersystem drucklos machen.
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.
– täglich vor Arbeitsbeginn auf
augenscheinliche Mängel,
– regelmäßig auf Verschleißzustand der Förderleitung,
– bei Bedarf, mind. 1 x jährlich
durch eine befähigte Person
(z.B. Sachkundiger).
● Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten.
● Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
6
Länge L nach
Herstellerangaben
Gefahrbereich
˜
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGR 182 „Betonpumpen und Verteilermasten“
➭
07/2010
2xL
45
46
Verdichter und Druckbehälter
Zusätzliche Hinweise für
Druckbehälter
B 64
2
3
4
2
● Sicherheitsventile und Druckmessgeräte gegen Beschädigungen schützen.
● Ablassventile – z.B. für das
Entfernen von Kondenswasser –
regelmäßig betätigen und auf
Wirksamkeit überprüfen.
● Wartung der Geräte nur durch
befähigte Personen.
1
● Nur gekennzeichnete, mit einem Fabrikschild versehene Geräte verwenden und standsicher
aufstellen. Das Fabrikschild enthält alle notwendigen Angaben,
die für die Benutzung wichtig
sind, z.B.:
– zulässigen Betriebsüberdruck
– Rauminhalt des Druck
behälters ● Auf funktionsfähige Sicherheitsventile und Druckmessgeräte (Manometer) achten.
Sicherheitsventile sind gegen
Überschreiten des Betriebsdruckes fest eingestellt und verplombt.
● Sicherheitsventile nicht durch
Absperreinrichtungen unwirksam
machen.
47
Zusätzliche Hinweise für
Verdichter
● Elektrisch betriebene Verdichter auf Baustellen nur über einen
besonderen Speisepunkt anschließen, z.B. Baustromverteiler
mit Fl-Schutzschalter (RCD).
● Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen, Zahnräder
usw.) nicht entfernen .
● Möglichst schallgedämpfte Verdichter verwenden.
● Verdichter so aufstellen,
dass die Ansaugung von leicht
entzündlichen und entzündlichen
Gasen und Dämpfen ausgeschlossen ist.
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
Betriebssicherheitsverordnung
➭
07/2010
● Druckbehälter und Verdichter
bezüglich ihrer Leistung aufeinander abstimmen.
● Vor dem Öffnen von Druckbehältern Druckausgleich vornehmen (Luftüberdruck ablassen).
● Druckbehälter nur von unterwiesenen Personen bedienen lassen. Dies gilt insbesondere für
solche Druckbehälter, die
betriebsmäßig geöffnet werden
müssen, z.B. Farbspritzbehälter,
Strahlmittelbehälter.
● Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Druckbehältern
nur von zugelassenen Fachbetrieben ausführen lassen.
● Nur Druckbehälter verwenden,
die vor der ersten Inbetriebnahme geprüft wurden. Die Art der
Prüfung (Abnahmeprüfung oder
Herstellerprüfung) richtet sich
nach der Größe des Behälters
und dem zulässigen Betriebsüberdruck.
● Prüffristen für wiederkehrende
Prüfungen gemäß Herstellervorgaben, Gefährdungsbeurteilung
und Betriebssicherheitsverordnung ermitteln.
48
Baustellenkreissägen
Handkreissägen
B 44
7
4
8
2
1
5
6
2
8
4
7
8
7
Zusätzliche Hinweise für
Kreissägeblätter
● Nur Kreissägeblätter verwenden, die mit dem Namen oder
Zeichen des Herstellers gekennzeichnet sind .
● Bei Verbundkreissägeblättern
muss zusätzlich die höchstzulässige Drehzahl angegeben sein.
Angegebene Drehzahl nicht überschreiten .
● Lärmarme Sägeblätter
benutzen .
● Beschädigte Sägeblätter,
z.B. solche mit Rissen,
Verformungen, Brandflecken, aussortieren.
● Keine Sägeblätter aus hoch
legiertem Schnellarbeitsstahl
(HSS) verwenden.
3
Beschäftigungsbeschränkungen
6
Kreissägen – allgemein
Vorsorgeuntersuchungen
● Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
● Spaltkeil nach Größe und
Dicke des Sägeblattes auswählen .
● Vor Werkzeugwechsel oder
vor Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten Stecker ziehen .
● Sägeblätter nach dem Ausschalten nicht durch seitliches
Gegendrücken abbremsen.
● Gehörschutz benutzen.
● Anfallenden Holzstaub absaugen, wenn Kreissäge in geschlossenen Räumen verwendet
wird.
● Bei Bedarf Tischverlängerung
und -verbreiterung einsetzen.
● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen)
oder anbieten (Angebotsunter suchungen). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
07/2010
Zusätzliche Hinweise für
Baustellenkreissägen
● Abstand des Spaltkeils vom
Zahnkranz des Sägeblattes nicht
mehr als 8 mm.
● Jeweils erforderliche Hilfs einrichtungen benutzen:
– Parallelanschlag – Winkelanschlag – Keilschneideeinrichtung – Schiebestock ● Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es die Berufsausbildung erfordert an Tischund Formatkreissägemaschinen arbeiten.
● Jugendliche unter 15 Jahre
dürfen nicht an den Maschinen
beschäftigt werden.
● Auf richtige Anbringung und
Einstellung der Schutzhaube
achten. Schutzhaube so weit wie
möglich auf das Werkstück
absenken.
● Möglichst selbst absenkende
Schutzhaube verwenden .
● Tischeinlage auswechseln,
wenn beiderseits der Schnittfuge
ein Spalt von > 5 mm vorhanden
ist.
● Standplatz beim Arbeiten seitlich vom Gefahrbereich.
● Splitter, Späne usw. nicht mit
der Hand aus dem Bereich des
laufenden Sägeblattes entfernen.
● Vor dem Verlassen des Bedienungsstandes die Maschine ausschalten.
9
10
11
➭
49
50
Zusätzliche Hinweise für
Handmaschinen
● Abstand vom Zahnkranz nicht
mehr als 5 mm, wenn in der
Betriebsanleitung des Herstellers
ein Spaltkeil gefordert wird .
● Schnitttiefe richtig einstellen:
bei Vollholz höchstens 10 mm
mehr als Werkstückdicke.
● Handmaschine nicht mit laufendem Sägeblatt ablegen.
● An der Handmaschine muss
der gesamte Zahnkranz des
Blattes über der Auflage mit fester
Verkleidung versehen sein .
Weitere Informationen:
BGR BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz
vor kontrolliert bewegten ungeschützten
Teilen“
Lehrgangsbegleitheft „Holzbearbeitung“
DIN EN 1870-1
Schlagbohr- und
Stemmgeräte
B 21
● Gerät erst nach völligem
Stillstand ablegen.
4
5
Persönliche Schutzausrüstungen
3
● Gehörschutz verwenden .
● Bei Gefährdung durch abspringende Teile Augenschutz
tragen .
● Bei Gefährdung durch
gesundheitsgefährlichen Staub
geeigneten Atemschutz tragen
(Partikelfilter P2 oder P3).
Vorsorgeuntersuchungen
● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen)
oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
1
2
● Möglichst nur rückstoßarme
und schallgedämpfte Geräte
verwenden .
● Stumpfe Meißel oder abgebrochene Werkzeuge auswechseln.
● Bewegliche Anschlussleitungen gegen mechanische Beschädigung schützen.
● Schlauchverbindungen
(Kupplungen) bei Druckluftgeräten
gegen unbeabsichtigtes Lösen
sichern .
07/2010
● Vor dem Trennen der Verbindungen von Druckluftleitungen
diese drucklos machen.
● Immer einen sicheren Standplatz wählen. Stemmarbeiten
nicht von Leitern und Hubarbeitsbühnen ausführen.
● Zusatzgriffe benutzen .
● Verdeckte Leitungen vor dem
Bohren mit Magnet- und Leitungssuchgerät orten.
● Schalterarretierung nur
bei Arbeiten mit Bohrgestellen
betätigen.
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrations-ArbSchV)
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
51
52
Vorsorgeuntersuchungen
Handtrennschleifmaschinen
B 20
7
5
Kennzeichnung von Schleifkörpern für erhöhte Arbeitshöchstgeschwindigkeiten
1
Arbeitshöchstgeschwindigkeiten (m/s)
2
Hersteller, Lieferer,
Einführer oder deren gesetzl.
geschütztes Warenzeichen
● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen)
oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Farbstreifen
(Anzahl und
Kennfarbe)
6
Benennung:
Abmessungen:
Prüfzeichen
oder Nummer
der Konformitätserklärung
Bindung:
Härte:
...........m/s=
Korn:
.............U/min.
3
bei...........................mm Ø
Raum für zusätzl. vorgeschriebene
Eintragung z. B. Verwendungseinschränkungen (VE)
50
63
80
100
125
140
160
180
200
225
250
280
320
360
blau
gelb
rot
grün
blau + gelb
blau + rot
blau + grün
gelb + rot
gelb + grün
rot + grün
2 x blau
2 x gelb
2 x rot
2 x grün
Betrieb
4 Spannflansch
1 Trennscheibe
4 Flanschmutter
Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 230 mm
Außendurchmesser
Kennzeichnung
● Nur gekennzeichnete Schleifmaschinen und Trennscheiben
verwenden .
● Kennzeichnung für erhöhte
Umfangsgeschwindigkeit beachten:
Zusätzliche Farbstreifen .
● Richtige Trennscheibe entsprechend der auszuführenden
Arbeit auswählen.
● Drehzahl der Schleifmaschine
mit zulässiger Umdrehungszahl
der Trennscheibe vergleichen.
Sie darf nicht höher sein als die
der Trennscheibe .
● Schleifwerkzeuge, die nicht für
alle Einsatzzwecke geeignet
sind, müssen mit entsprechenden
Verwendungseinschränkungen
(VE) gekennzeichnet sein.
● Zum Aufspannen nur gleich
große, zur Maschine gehörende
Spannflansche verwenden und mit
Spezialschlüssel aufspannen .
Empfehlung: mindestens 41 mm
Durchmesser ! Vor dem Aufspannen Klangprobe durchführen.
● Handtrennschleifmaschinen
müssen mit Schutzhauben ausgerüstet sein .
● Werkstücke vor dem Bearbeiten sicher festlegen. Beim
Arbeiten sicheren Standplatz
einnehmen .
● Maschine stets beidhändig
führen – nicht verkanten !
● Trennscheiben nicht zum
Seitenschleifen verwenden.
● Schutzbrille und Gehörschutz benutzen.
● Wenn gesundheitsgefährdende Stäube entstehen, Atemschutz verwenden.
5
4
6
Weitere Informationen:
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
➭
07/2010
53
54
Grabenverbaugeräte
Absenkverfahren
B 176
5
1.
1
2.
3.
≥ 60 cm
≥ 5 cm
4.
Aushub entsprechend
örtlichen Verhältnissen.
Einstellen und wechselseitiges
Absenken, Vorauseilen des
Aushubs max. 50 cm.
Bei Bedarf weitere Verbaugeräte aufsetzen und mit
den unteren verbinden.
Absenken,
bis die Grabentiefe
erreicht ist.
2
3
4
≤ 1,25 m
Es werden unterschieden:
– mittig gestützte Verbaugeräte
– randgestützte Verbaugeräte
– rahmengestützte Verbaugeräte
– Gleitschienen-Verbaugeräte
– Dielenkammer-Verbaugeräte
– Gleitschienen-Verbaugeräte mit
Stützrahmen
07/2010
● Nur geprüfte Verbaugeräte
verwenden (erkennbar an der
Prüfkennzeichnung).
● Verwendungsanleitung des
Herstellers beachten.
● Belastung ermitteln, z. B. aus
Erddruck, Fundamenten usw.
● Der Verbau muss die auftretenden Belastungen aufnehmen
können.
● Der Verbau muss bis zur Grabensohle reichen. Bei mindestens
steifen bindigen Böden in vorübergehenden Bauzuständen darf der
Verbau 0,50 m über der Aushubsohle enden, wenn keine besonderen Einflüsse vorhanden sind
und kein Erddruck aus Bauwerkslasten aufzunehmen ist.
● Übereinander gestellte Verbaugeräte formschlüssig miteinander
verbinden.
● Der Überstand über Geländeoberkante muss mindestens
5 cm betragen .
● Am oberen Rand ist beidseitig
ein mindestens 0,60 m breiter
Schutzstreifen freizuhalten .
● Hohlräume sofort kraftschlüssig verfüllen.
● Mittig gestützte Verbaugeräte
nur bis 4 m Grabentiefe, randund rahmengestützte Verbaugeräte nur bis zu 6 m Grabentiefe
einsetzen.
● Mindestgrabenbreiten
verbauter Gräben beachten.
● Die Mindestverbaulänge beträgt Rohrlänge + 2 x 1,0 m .
➭
55
wieder verfüllter Bereich
≥ 1,0 m
Länge L des zu verlegenden Rohres
≥1,0 m
Vorbaulänge ≥ L + 2,0 m
● Verbaugeräte dürfen einzeln
nur eingesetzt werden bei
Schachtverbau mit Stirnwandsicherung.
● Der Rückbau des Verbaues
muss im Wechsel mit der Verfüllung erfolgen.
● Bei nicht standfesten Böden
oder Verkehrslasten im angrenzenden Bereich muss der Verbau
im Absenkverfahren erfolgen .
Die Ausschachtung darf dabei
nur maximal 0,50 m tiefer sein
als die Unterkante des Verbaugerätes.
● Der Aushub darf maximal eine
Gerätelänge bzw. Platteneinheit
voraus sein.
● Bei kreuzenden Leitungen ist
der entsprechende offene Spalt
zu sichern.
● Verbaugeräte nur auf festem
Untergrund abstellen und ggf.
gegen Umstürzen sichern.
56
● Mittig gestützte Verbaugeräte
nicht einzeln und nicht im Absenkverfahren einsetzen.
● Bagger, mit denen Verbaugeräte transportiert und in den
Graben gehoben werden, müssen für den Hebezeugeinsatz
ausgerüstet sein.
Verkehrssicherung
● Verkehrssicherung vornehmen,
wenn Gräben im Bereich des
öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden. Absprache mit
den zuständigen Bauämtern und
Polizeibehörden.
Übergänge – Zugänge
● Bei Gräben mit einer Breite
von > 0,80 m sind Übergänge erforderlich; die Übergänge müssen mindestens 0,50 m breit sein.
● Bei einer Grabentiefe von
> 2,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem
Seitenschutz versehen sein.
● Bei Grabentiefen von > 1,25 m
sind als Zugänge Treppen oder
Leitern zu benutzen.
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
DIN 4124
DIN EN 1610
DIN EN 13331
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
Anlegeleitern
B 22
– das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials
10 kg nicht überschreiten,
– die Windangriffsfläche von mitgeführten Gegenständen nicht
mehr als 1,00 m2 betragen.
● Von Anlegeleitern darf nicht
gearbeitet werden, wenn
– von vorhandenen oder benutzten Stoffen und Arbeitsverfahren zusätzliche Gefahren ausgehen, z. B. Arbeiten mit
Säuren, Laugen, Heißbitumen,
– Maschinen und Geräte mit
beiden Händen bedient werden
müssen, z. B. Handmaschinen,
Hochdruckreinigungsgeräte.
● Der Beschäftigte muss mit
beiden Füßen auf einer Sprosse
stehen.
5
3
1m
4
Zusätzliche Hinweise für
Leitern als Verkehrswege
1
2
0
0
65 --75
● Schadhafte Leitern nicht benutzen, z. B. angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern, verbogene und angeknickte
Metallleitern. Angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern
nicht flicken.
● Holzleitern gegen Witterungsund Temperatureinflüsse geschützt lagern.
● Keine deckenden Anstriche
verwenden.
07/2010
– auf augenscheinliche Mängel
vor jeder Benutzung,
– regelmäßig durch eine beauftragte Person.
● Ergebnisse dokumentieren
(Leiterkontrollbuch).
= 65 --75
0
0
● Richtigen Anlegewinkel ein halten .
Er beträgt bei
– Sprossenanlegeleitern 65–75°,
– Stufenanlegeleitern 60–70°.
● Leitern nur an sichere Stützpunkte anlehnen. Mindestens 1 m
über die Austrittsstelle hinausragen lassen .
● Anlegeleitern gegen Ausgleiten, Umfallen, Umkanten,
Abrutschen und Einsinken sichern,
z.B. durch Fußverbreiterungen ,
dem Untergrund angepasste
Leiterfüße, Einhängevorrichtungen, Anbinden des Leiterkopfes.
● Leitern im Verkehrsbereich
durch Absperrungen sichern.
Prüfungen
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.
➭
57
Zusätzliche Hinweise für
mehrteilige Anlegeleitern
● Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken oder ausziehen.
Gegen Durchbiegen sichern, z. B.
durch Stützstangen.
● Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Abweiser sowie
auf Einrasten der Feststelleinrichtungen achten .
58
Zusätzliche Hinweise für
Gebäudereinigerleitern
● Leiter nur bis zu der vom
Hersteller angegebenen Länge
zusammenstecken.
● Auf sichere Verbindung der
Leiter-Steckanschlüsse achten.
● Kopfpolster bzw. Anlegeklotz
nur an sichere Stützpunkte anlehnen .
● Leitern als Aufstiege nur einsetzen
– bei einem zu überbrückenden
Höhenunterschied ≤ 5,00 m,
– für kurzzeitige Bauarbeiten,
– als Gerüstinnenleiter zum Verbinden von max. zwei Gerüstlagen,
– als Gerüstaußenleiter bei
Belaghöhen ≤ 5,00 m.
Ausnahme:
Der Einbau von Treppen in
Schächten und Gerüstinnenleitern ist nicht möglich.
Zusätzliche Hinweise für
Arbeitsplätze auf
Anlegeleitern
● Bei Bauarbeiten darf
– kein höherer Standplatz als
7,00 m eingenommen werden,
– bei einer Standhöhe von mehr
als 2,00 m nicht länger als
2 Stunden gearbeitet werden,
Weitere Informationen:
BGV D36 „Leitern und Tritte“
BGV C22 „Bauarbeiten“
DIN EN 131–1 und 2
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 2121, Teil 2
Schienenhebezangen
Lastaufnahmemittel
im Tiefbau
B 146
● Nur Schienenhebezangen einsetzen, die eine Sicherung gegen
ungewolltes Öffnen besitzen.
Rohrgreifer (Rohrzangen)
● Die Haltekraft von Rohrgreifern muss mindestens doppelt
so groß sein wie die aufzunehmende Last.
● Rohrgreifer dürfen sich bei
Entlastung nicht selbsttätig vom
Rohr lösen.
Ausnahme: Rohrgreifer mit
Schrittschaltwerk.
● Als zusätzliche Kennzeichnung
muss der zulässige Greifbereich
angegeben sein.
● Hydraulisch oder pneumatisch
schließende Rohrgreifer benötigen Einrichtungen zum Ausgleich
von Druckverlusten mit selbsttätig wirkender Warneinrichtung
für den Geräteführer.
● Lastaufnahmemittel müssen
mit den für den Betrieb wichtigen
Angaben gekennzeichnet sein,
z.B. Eigengewicht und Tragfähigkeit. Sie dürfen nicht überlastet
werden.
● Betriebsanleitung beachten.
● Verbindungsmittel (z.B. Schäkel, Steck- und Schraubbolzen)
sind gegen unbeabsichtigtes
Lösen und Herabfallen zu sichern.
● Wenn möglich, formschlüssige
Lastaufnahmemittel einsetzen.
● Lange Lasten, z.B. Rohre, mit
Leitseilen/Leitstangen führen.
Traversen
Vakuumheber
Schachtringklemmen
● Einsatz von formschlüssigen
Lastaufnahmemitteln, z.B. Transportanker und Transportankersysteme, prüfen.
● Für den Transport Klemmen
verwenden, die sich bei Entlastung nicht selbsttätig öffnen.
● Klemmen exakt auf Schachtringdicke einstellen.
● Lasten im Schwerpunkt
anschlagen und nicht über Personen hinwegschwenken.
Prüfungen
C-Haken
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.
– arbeitstäglich auf
einwandfreien Zustand,
– nach Einsatzbedingungen,
mind. 1 x jährlich durch eine
befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
● Ergebnisse im Prüfbuch dokumentieren.
● Beim Einsatz Sicherungseinrichtungen gegen Herausrutschen
der Last verwenden, z.B. Sicherungskette bzw. -seil.
● Zweisträngige C-Haken nur
zum Verladen bzw. Versetzen im
bodennahen Bereich einsetzen.
Kugelkopfankersysteme
● Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers beachten
und am Einsatzort bereithalten.
● Nur systemzugehörige Lastaufnahme- und Anschlagmittel
verwenden (drehbar gelenkiger
Anschluss und Anker im Betonfertigteil).
➭
07/2010
● Vakuumheber müssen über
Einrichtungen zur Vermeidung
der Gefahren bei Vakuumverlusten verfügen.
● Bei selbstansaugenden Vakuumhebern muss die Kennzeichnung zusätzliche Angaben über
die Mindestlast enthalten.
● Dem Geräteführer muss über
eine optisch oder akustisch
selbsttätig wirkende Warneinrichtung zu hoher Vakuumverlust
angezeigt werden.
● Schiefstellung der Traverse
vermeiden, wenn die Last im
Hängegang transportiert wird.
Anderenfalls Lasten im Schnürgang anschlagen.
● Befestigung der Anschlagseile, -ketten oder -bänder an der
Traverse nur
– mit genormter Seilendverbindung und Schäkel oder
– in Lasthaken mit Hakensicherung.
59
60
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
BGR 236 „Rohrleitungsbauarbeiten“
BGR 106 „Transportanker und -systeme
von Betonfertigteilen“
DIN EN 13 155
Absturzsicherungen
4
2
1m
씰
씰
씱
> 1,00 m
씰
씱
씱
0,47 m
0,15 m
씱
0,47 m
씱 씰
씰
1
Seitenschutz – Absperrungen
3
Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungen
sind erforderlich z.B. an:
– Arbeitsplätzen an oder über
Wasser oder anderen festen
oder flüssigen Stoffen, in
denen man versinken kann,
unabhängig von der Absturzhöhe ,
– Verkehrswegen über Wasser
oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man
versinken kann, unabhängig
von der Absturzhöhe ,
– frei liegenden Treppenläufen
und Treppenabsätzen, Wandöffnungen sowie an
Bedienungsständen für
Maschinen und deren Zugängen bei mehr als 1,00 m
Absturzhöhe ,
– Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern bei mehr
als 3,00 m Absturzhöhe,
– allen übrigen Arbeitsplätzen
und Verkehrswegen bei mehr
als 2,00 m Absturzhöhe ,
– Öffnungen in Böden, Decken
und Dachflächen 9,00 m2
und Kantenlängen 3,00 m
sowie Vertiefungen.
2,00 m
씰
씰
Absturzkante
> 60°
Abmessungen Seitenschutz
Geländer- und Zwischenholm sind
gegen unbeabsichtigtes Lösen,
das Bordbrett ist gegen Kippen
zu sichern. Ohne statischen
Nachweis dürfen als Geländerund Zwischenholm verwendet
werden:
– Bei einem Pfostenabstand
bis 2,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 15 x 3 cm
– Bei einem Pfostenabstand bis
3,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 20 x 4 cm oder
Stahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mm
bzw. Aluminiumrohre
Ø 48,3 x 4 mm. Bordbretter
müssen den Belag um mindestens 15 cm überragen.
Mindestdicke 3 cm.
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGI 807 „Sicherheit von Seitenschutz,
Randsicherungen und Dachschutzwänden
als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten“
DIN EN 13374
Betriebssicherheitsverordnung
➭
07/2008
씱
> 2,00 m
Seitenschutz/Absperrungen
● An Arbeitsplätzen und
Verkehrswegen auf Flächen mit
nicht mehr als 20 Grad Neigung
kann auf Seitenschutz an der
Absturzkante verzichtet werden,
wenn in mindestens 2,00 m
Abstand von der Absturzkante
eine feste Absperrung
angebracht ist, z.B. mit Geländer, Ketten, Seilen, jedoch keine
Flatterleinen .
● Auf Seitenschutz bzw. Absperrungen kann nur verzichtet werden, wenn sie aus arbeitstechnischen Gründen, z.B. Arbeiten an
der Absturzkante, nicht möglich
und stattdessen Auffangeinrichtungen (Fanggerüste/Dachfanggerüste/Auffangnetze/Schutzwände) vorhanden sind. Nur
wenn auch Auffangeinrichtungen
unzweckmäßig sind, darf Anseilschutz verwendet werden.
● Der Vorgesetzte hat die
Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass
die Sicherheitsgeschirre benutzt
werden.
● Bei Öffnungen 9,00 m2 und
Kantenlängen 3,00 m und Vertiefungen kann auf Seitenschutz
an der Absturzkante verzichtet
werden, wenn diese mit begehbaren und unverschiebbar angebrachten Abdeckungen versehen
sind.
씱
Absturzsicherungen
auf Baustellen
B8
61
62
Fanggerüste
B9
b1 ⭌ 0,90
Absturzkante
b1 ⭌ 0,90
Absturzkante
씰
h ⬉ 2,0
Absturzhöhe h
Mindestabstand b1
bis 3,0 m
0,90 m
1,30 m
h ⬉ 2,00
b ⭌ 0,50
1,00
⫾0,05
1,00
Absturzkante
h ≤ 3,00 m
⫾0,05
b ⭌ 0,90
씰
씱
bis 2,0 m
씱
b1
씰
b ≥ 0,90
씰
씱
씱
1m
씱
Größte zulässige Stützweite von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile
in Fanggerüsten
Bohlen- Absturzbreite höhe
Größte zulässige Stützweite (m)
für doppelt gelegte Bretter oder
Bohlen mit einer Dicke von
1
Wenn aus arbeitstechnischen
Gründen, z.B. Arbeiten an der
Absturzkante einer Fläche mit
nicht mehr als 20 Grad Neigung,
kein Seitenschutz verwendet
werden kann, müssen statt dessen z.B. Fanggerüste angebracht werden, die ein Auf fangen abstürzender Personen
gewährleisten.
● Zur Reduzierung der Gefährdung den Höhenunterschied zwischen Absturzkante und Gerüstbelag möglichst minimieren.
● Der max. Höhenunterschied
zwischen Absturzkante und
Gerüstbelag darf bei Ausleger-,
Konsol- und Hängegerüsten
nicht mehr als 3,0 m betragen.
Bei allen sonstigen Fanggerüs ten nicht mehr als 2,0 m.
● Die Belagbreite richtet sich
nach der möglichen Absturzhöhe, sie muss jedoch mindestens
0,90 m betragen .
für einfach gelegte Bretter oder
Bohlen mit einer Dicke von
cm
m
3,5 cm
4,0 cm
4,5 cm
5,0 cm
3,5 cm
4,0 cm
4,5 cm
5,0 cm
20
1,0
1,5
2,0
2,5
3,0
1,5
1,3
1,2
1,2
1,1
1,8
1,6
1,5
1,4
1,3
2,1
1,9
1,7
1,6
1,5
2,6
2,2
2,0
1,8
1,7
-
1,1
1,0
-
1,2
1,1
1,0
1,0
-
1,4
1,3
1,2
1,1
1,1
24
1,0
1,5
2,0
2,5
3,0
1,7
1,5
1,4
1,3
1,2
2,1
1,8
1,6
1,5
1,4
2,5
2,2
2,0
1,9
1,8
2,7
2,5
2,2
2,1
1,9
1,0
-
1,2
1,1
1,0
1,0
-
1,4
1,2
1,2
1,1
1,0
1,6
1,4
1,3
1,2
1,2
28
1,0
1,5
2,0
2,5
3,0
1,9
1,7
1,5
1,4
1,3
1,9
2,0
1,8
1,7
1,6
2,7
2,5
2,2
2,0
2,0
2,7
2,7
2,5
2,3
2,1
1,1
1,0
1,0
-
1,3
1,2
1,1
1,0
1,0
1,5
1,4
1,3
1,2
1,1
1,7
1,6
1,4
1,4
1,3
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
DIN 4420-1
DIN EN 12811-1
Betriebssicherheitsverordnung
➭
07/2008
63
64
Hängegerüste
B 157
1
4
3
2
● Im Schiffbau können als Geländer- und Zwischenholm auch straff
gespannte Ketten oder Stahlseile,
jedoch keine Hanf- oder Kunststoffseile verwendet werden. Wird anstelle des Bordbrettes ein
Gerüstrohr verwendet, muss dessen Oberkante 15 cm über der
Belagfläche liegen.
● Seitenschutz auch an den
Stirnseiten von Hängegerüsten
anbringen .
● Sichere Zugänge oder Aufstiege für Arbeitsplätze auf Hängegerüsten erstellen.
● Zusätzliche Belastungen aus
Planen und Netzen statisch nachweisen.
● Stöße der Riegel druck- und
zugfest ausbilden.
● Holzriegelstöße mindestens
1,00 m übergreifen lassen.
● Gerüste sind nach Fertigstellung durch Gerüstersteller zu
überprüfen und zu kennzeichnen.
Prüfung
Seilschloss
(DIN 15315)
Seilklemmen
(DIN 1142)
mind. 2 Umschlingungen, Halbschlag und
3 Seilklemmen
mind. 2 Umschlingungen, mind. 2 Halbschläge und Sicherung
gegen Lösen
Tabelle 2
Hängegerüste aus Stahlrohren
Lastklasse
Abstand der
Querriegel I
m
max.
Abstand der
Längsriegel a
m
max.
erforderliche zulässige Last jeder
Aufhängung kN
längenorientiert flächenorientiert
min.
min.
20 x 5,0
24 x 4,5
2,50
1,75
2,5
5,0
20 x 4,5
24 x 4,0
2,25
1,50
3,5
7,0
Maße der Gerüstbohlen
cm x cm
min.
1,2,3
● Gerüstbauarbeiten nur unter
Aufsicht einer befähigten Person
und von fachlich geeigneten
Beschäftigten ausführen lassen.
● Hängegerüste können als
Arbeitsgerüste der Lastklassen
1, 2 und 3 verwendet werden
(Tabelle 1). Als Fanggerüste dürfen sie nicht eingesetzt werden.
● Von Hängegerüsten der Last klasse 1 nur Inspektionsarbeiten
ausführen.
● Abstand der Aufhängungen,
Quer- und Längsriegel bei Hängegerüsten
– aus Stahlrohren gemäß
07/2010
Tabelle 2,
– aus Holz gemäß Tabelle 3.
● Mindestabmessungen des Gerüstbelages in Abhängigkeit von
der Belastung und Stützweite
(Quer- und Längsriegelabstände)
auswählen (Tabelle 2 und 3).
● Als Aufhängungen ausschließlich nicht brennbare Tragmittel
verwenden, z.B.:
– geprüfte Rundstahlketten
– Drahtseile
– Stahlhaken ● Drahtseilendverbindungen
durch Spleiße, Presshülsen, Seilschlösser, Seilklemmen oder auf
gleichwertige Art herstellen .
Ein einfaches Verknoten der Seile
ist unzulässig.
● Offene Haken gegen Aufbiegen und Aushängen sichern.
● Hängegerüste nach allen Richtungen gegen Pendeln sichern.
● Belagebene vollflächig auslegen .
● Der Belag darf nicht ausweichen oder kippen. Überdeckungen im Bereich der Quer- und
Längsriegel einhalten (≥ 20 cm).
● Nicht auf Gerüstbeläge abspringen.
● Seitenschutz aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett anbringen .
➭
65
Tabelle 1
Lastklassen
der Arbeitsgerüste
Tabelle 3
Hängegerüste aus Rundholzstangen
Ø ≥ 11 cm, Auskragung ≤ 0,60 m
Lastklasse
Maße der Gerüstbohlen
cm x cm
min.
1
2
3
66
20 x 4,5
24 x 4,0
Abstand der
Riegel I
m
max.
Stützweite
der Riegel a
m
max.
2,25
2,00
● Prüfung des Gerüstes durch
eine „befähigte Person“ des
Gerüsterstellers nach Fertigstellung und vor Übergabe an den
Benutzer, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen.
● Prüfung des Gerüstes durch
eine „befähigte Person“ des
jeweiligen Benutzers vor Arbeitsaufnahme, um die sichere Funktion festzustellen.
erforderliche zulässige Last jeder
Aufhängung kN
längenorientiert flächenorientiert
min.
min.
5,0
2,5
24 x 5,0
2,75
1,75
3,0
6,0
20 x 4,5
24 x 4,0
2,25
1,50
3,5
7,0
24 x 5,0
2,75
1,25
3,5
7,0
20 x 4,5
24 x 4,0
2,25
1,25
3,5
7,0
24 x 5,0
2,75
1,25
4,5
9,0
Lastklasse
1
2
3
4
5
6
gleichmäßig verteilte Last
kN/m2
0,75
1,50
2,00
3,00
4,50
6,00
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
Betriebssicherheitsverordnung
DIN EN 12811-1
DIN 4420-3
Ausschalen
Wand- und Stützenschalung
B 177
5
● Ausschalfristen nach DIN 1045
beachten.
● Vor Ausbau der Verankerung
Schalelemente gegen Umstürzen
sichern.
● Schalelemente nicht mit Kran
losreißen!
● Nach dem Ausschalen Schalelemente standsicher lagern .
● Bei starkem Wind Schalelemente evtl. mit Leitseilen führen,ggfs. Kranbetrieb einstellen.
Schrägzug vermeiden.
● Lasten so führen, dass Anprall
an andere Schalungselemente
vermieden wird.
● Anschlagmittel erst lösen,
wenn Schalelemente standsicher
abgestützt sind . Windlasten
berücksichtigen.
2
4
Aufstellung
2
3
1
Allgemeines
● An der Baustelle müssen eine
Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers sowie eine
Montageanweisung des Verwenders vorliegen. Diese müssen
folgende Angaben enthalten:
– Reihenfolge des Auf-, Um- und
Abbaues der Schalung
– Gewicht der einzelnen Schalelemente
– Lage der Anschlagpunkte und
Angabe über erforderliche Anschlagmittel
07/2008
– Lage und Breite der Arbeitsbühnen einschl. des Seitenschutzes und der Zugänge
(Verkehrswege)
Transport
● Lose Kleinteile entfernen. Am
Schalelement verbleibende Teile
gegen Herabfallen sichern.
● Schalelemente beim Aufnehmen und Ablegen nicht betreten.
Ein Personentransport mit dem
Schalelement ist verboten.
● Schalelemente nur auf tragfähigem Untergrund aufstellen.
● Wandschalelemente mindestens an beiden Enden oberhalb
des Schwerpunktes zug- und
druckfest abstützen und verankern.
● Betoniergerüste anordnen und
mit Seitenschutz versehen .
● Arbeitsplätze so anordnen,
dass alle Arbeitsbereiche sicher
ohne zusätzliche Leitern oder
Böcke erreicht werden können.
● Zugänge zu Arbeitsplätzen
durch vom Hersteller vorgesehene Einrichtungen, z. B. systemgebundene Leitern oder Treppentürme, vorsehen.
● Das Hochklettern an der Schalungskonstruktion ist verboten.
● Arbeiten von der Leiter sind
auf das Mindestmaß zu beschränken und nur zulässig, wenn
sicherere Arbeitsmittel nicht eingesetzt werden können.
● Belagbreite von Betoniergerüsten mindestens 0,60 m. Konsolen voll auslegen .
4
1
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
DIN 1045
DIN EN 12812
➭
67
68
Arbeitskörbe
Arbeitssitze
Arbeitsbühnen
B 68
3
4
1
Im Gegensatz zu Fassadenbefahranlagen, die fest mit dem
Gebäude verbunden sind, werden Arbeitskörbe, -sitze und
-bühnen vorübergehend eingesetzt, z. B. für Montagen.
● Jede Benutzung von Einrichtungen bei der Berufsgenossenschaft vorher schriftlich anzeigen.
● Kräfte sicher in bestehende
Konstruktionsteile bzw. Bauteile
einleiten (statischer Nachweis).
● Auslegerkonstruktionen für die
Aufhängung von Einrichtungen
entsprechend Betriebsanleitung
oder statischem Nachweis auf bauen, Gegengewicht aufbringen
und befestigen .
● Nur Hebezeuge (Winden,
Krane) verwenden, die für den
Personentransport geprüft sind.
● Einrichtungen mit fest angebauten Winden müssen an jedem
Aufhängepunkt an zwei Tragseilen oder an einem Tragseil mit
07/2010
zusätzlichem Sicherungsseil aufgehängt sein.
Ausnahme: Bei Arbeitsbühnen
mit mindestens sechs Aufhängungen in turmartigen Bauwerken kann auf das Sicherungsseil
verzichtet werden, wenn beim
Einsatz von Klemmbackengeräten (z. B. Greifzügen) als Hebezeuge zusätzlich Blockstopp geräte verwendet werden.
● Nur Arbeitskörbe und -bühnen verwenden, die allseits
mit einem mindestens 1,0 m
hohen Seitenschutz versehen
sind.
● Seile und Ketten mit Schäkeln
oder festen Ösen, die nur mit
Werkzeug lösbar sind, befestigen.
Keine Seilklemmen benutzen.
● Anschlagmittel nicht wechselweise zum Anschlagen von
Lasten verwenden.
● Arbeitskörbe und Arbeitsbüh-
nen nicht überlasten und Lastanhäufungen vermeiden.
● Elektroschweißarbeiten von
isoliert aufgehängten Arbeitskörben und Arbeitsbühnen aus
durchführen. Mitgeführte Elektrowerkzeuge müssen schutzisoliert sein.
● Sicherheitsgeschirre als Absturzsicherung benutzen, wenn
Arbeitskörbe oder Arbeitsbühnen sich verfangen oder kippen
können.
● Arbeitssitze bestimmungsgemäß benutzen; vorgesehene
Absturzsicherungen sorgfälig
schließen .
Prüfungen
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.
➭
69
– bei Arbeitskörben und -bühnen
mit Winden vor der Inbetriebnahme am Aufstellort durch
eine befähigte Person (z.B.
Sachkundiger),
– bei Bedarf, mind. 1 x jährlich
durch eine befähigte Person
(z.B. Sachkundiger).
● Ergebnisse dokumentieren.
Zusätzliche Hinweise bei
Turm- und Schornsteinbauarbeiten
● Bei Umrüstarbeiten von Arbeitsbühnen Anseilschutz benutzen.
● Zur Rettung aus Gefahrensituationen Abseilgeräte bereitstellen.
● Für Verständigungsmöglichkeiten sorgen, z. B. durch Fernsprechgeräte.
70
2
5
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordung
BGV D8 „Winden, Hub- und Zuggeräte“
BGV D6 „Krane“
BGR 159 „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“
BGI 778 „Turm- und Schornsteinbau“
Heizgeräte
Allgemeines
● Heizgeräte standsicher aufstellen und darauf achten, dass
Beschäftigte durch Abgase und
Strahlungswärme nicht gefährdet
werden. Für ausreichende Belüftung sorgen.
● Bedienungsanleitung des Herstellers beachten.
● Ausreichenden Abstand von
brennbaren Gegenständen einhalten.
● Heizgeräte nicht in feuer- und
explosionsgefährdeten Räumen
aufstellen.
● Beim Austrocknen kann auf
Abgaszüge verzichtet werden,
wenn sich in diesen Räumen
nicht ständig Personen aufhalten
und ausreichende Luftzufuhr vorhanden ist.
● Unterweisung des Bedieners
durchführen.
Zusätzliche Hinweise für
ölbefeuerte Heizgeräte
● Eingebaute Tanks in ölbefeuerten Geräten gegen Erwärmung
schützen.
● Beim Auftanken Öl nicht mit
heißen Teilen in Verbindung bringen.
07/2010
B 40
Zusätzliche Hinweise
für flüssiggasbetriebene
Heizgeräte
● Heizgeräte müssen mit einer
Flammenüberwachungseinrichtung
(z.B. Zündsicherung) ausgerüstet
sein, die nicht unwirksam gemacht werden darf.
● Als Verbindungsleitungen nur
Hochdruckschläuche (Druckklasse 30) oder Schläuche für
besondere mechanische Beanspruchung (Druckklasse 6 mit
verstärkter Wanddicke) verwenden.
● Gasentnahme aus Flüssiggasflaschen nur über Druckminderer.
● Zur Sicherheit im Falle von
Schlauchbeschädigungen sind
hinter dem Druckminderer
– über Erdgleiche
Schlauchbruchsicherungen,
– unter Erdgleiche (z.B. Kellerräume) Leckgassicherungen
einzubauen.
● Flüssiggasflaschen senkrecht
aufstellen, gegen Umfallen sichern und Armaturen vor Beschädigungen schützen.
● In Räumen unter Erdgleiche
Heizgeräte und
Flüssiggasflaschen zusammen
nur aufstellen, wenn sie unter
ständiger Aufsicht betrieben wer-
den (ein Vorheizen der Räume
ohne Aufsicht ist nicht erlaubt).
● Leere Behälter und Vorratsbehälter nicht in Räumen unter
Erdgleiche lagern.
● Nach Beendigung der Arbeiten sowie bei längeren Arbeitsunterbrechungen sind die Gasflaschen (Behälter) aus den Räumen unter Erdgleiche unverzüglich zu entfernen.
● Bei durchgehendem Heizbetrieb (z.B. über Nacht) in Räumen über Erdgleiche
– sind die Gasflaschen über Erdgleiche aufzustellen,
– sind die Flüssiggasschläuche
über Leckgassicherungen
anzuschließen,
– muss die Flüssiggasanlage
mindestens einmal täglich von
einer beauftragten Bedienungsperson überprüft werden.
In Räumen unter Erdgleiche dürfen darüber hinaus nur Heizgeräte mit Gebläse eingesetzt werden.
● Betriebsanweisung aufstellen
und Beschäftigte über bestimmungsgemäßen Einsatz von
Heizgeräten unterweisen. Die
Betriebsanweisung muss am
Betriebsort jederzeit zugänglich
sein.
Zusätzliche Hinweise für den
Brandschutz
● Alle brennbaren Teile aus der
gefährdeten Umgebung entfernen oder durch nicht brennbare
Abdeckungen schützen.
● Bei brandgefährdeter Umgebung Löschmittel bereitstellen.
Weitere Informationen:
BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“
TRG 280 „Technische Regeln Druckgase“
71
72
Diesel-Tankanlagen
auf Baustellen
B 171
3
1
2
3
1
● Möglichst Tankcontainer mit
IBC-Zulassung verwenden.
● Diesel-Tankanlagen müssen für
die komplette Anlage eine gültige
baurechtliche Zulassung haben.
● Das vorhandene Typenschild
muss z.B. Angaben enthalten
über Inhaltsstoff, Type und
Lagervolumen.
● Nur doppelwandige Tankanlagen mit Leckanzeigegerät verwenden .
Ausnahme: Aufstellung einwandiger Tankanlagen in Auffangwannen.
● Tankanlagen müssen mit Überfüllsicherung ausgerüstet sein.
● Nur automatisch selbstschließende, bauartzugelassene Zapfpistolen verwenden.
● Bei häufigen Betankungsvor gängen an einem Ort, z.B. Bau hof, müssen die Aufstellfläche und
der Tankbereich (Schlauchlänge
07/2010
+ 2,00 Meter) einen festen,
undurchlässigen Boden haben,
z.B. Beton, Pflaster oder Asphalt.
● Tankanlage mit ausreichendem Anfahrschutz absichern.
● Abstand zum nächsten Gebäude mindestens 10,00 Meter.
● Darauf achten, dass durch die
Tankanlage keine Flucht- und Rettungswege versperrt werden.
● Tankfläche durch Warnschilder kennzeichnen. Unbefugten
ist der Aufenthalt verboten.
● Feuerlöscher gut erreichbar
und griffbereit aufhängen.
● Bindemittel für ausgelaufenen
Kraftstoff in ausreichender
Menge bereitstellen.
● Keine brennbaren Stoffe in
unmittelbarer Nähe und im Tankstellenbereich lagern.
● Auf der Tankfläche (Aufstellfläche und Tankbereich) gilt absolutes Rauchverbot.
● Betankung nur, wenn Motor
und Fremdheizung abgestellt
sind.
● Kraftstoff nur in Tanks der Arbeitsmaschinen und in zugelassene Transportbehälter einfüllen .
● Zapfeinrichtung gegen unbefugte Benutzung sichern .
● Betankung der Tankanlage und
Arbeitsmaschinen ununterbrochen beobachten.
● Beim Befüllen des Kraftstofftanks Grenzwertgeber anschließen.
● Ausgelaufenen Kraftstoff sofort mit geeigneten Bindemitteln
aufsaugen und aufnehmen.
Verschmutzte Bindemittel in
Sammelbehältern lagern.
● Defekte Tankanlage sofort
stillsetzen. Unverzüglich Schadensbegrenzungsmaßnahmen
einleiten.
● Sicherstellen, dass ausgelaufener Kraftstoff nicht in Straßeneinläufe oder Gewässer gelangen kann.
● Aufstellen einer Betriebsanweisung und mindestens jähr- ➭
73
liche Unterweisung der Beschäftigten in der Handhabung und in
den Sicherheitseinrichtungen.
● Regelmäßige Überprüfung der
Sicherheitseinrichtungen und der
Tankanlage auf Dichtheit.
● Reparaturen an Tankanlagen
nur von Fachfirmen.
Prüfungen
Sachverständigenprüfungen (befähigte Person) von Tankanlagen:
– vor der ersten Inbetriebnahme
– wenn sie länger als 1 Jahr
außer Betrieb waren
– wiederkehrend alle 5 Jahre
Sachverständigenprüfungen
(befähigte Person) von Tankcontainern
74
– wiederkehrend alle 30 Monate
eine Prüfung des äußeren Zustands und der einwandfreien
Funktion der Bedienungseinrichtung.
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR 133 „Ausrüstung von Arbeitsstätten
mit Feuerlöschern“
Betriebssicherheitsverordnung
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Verordnung über Anlagen im Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen (VAWS)
Wasserrechtliche Vorgaben der Bundesländer
Mobile
Ersatzstromerzeuger
Bereitstellung
● Ersatzstromerzeuger stand sicher aufstellen.
● Entsprechend dem Leistungs bedarf ausreichend bemessene
Geräte auswählen und bereitstellen .
● Ersatzstromerzeuger nach
Betriebsanleitung aufstellen und
betreiben. Betriebsanleitung am
Einsatzort bereithalten und
beachten.
● Nur fristgemäß (halbjährlich)
geprüfte Geräte einsetzen.
● Bei Verwendung im Freien
Geräte mindestens der Schutzart
IP 54 einsetzen.
Betrieb
● Nur Gummischlauchleitungen
vom Typ H 07RN-F (oder gleich wertige Bauarten) einsetzen.
● Beim Einsatz in leitfähigen
Bereichen mit begrenzter Bewe gungsfähigkeit (z.B. in Leitungsgräben; begehbaren Bewehrungskörben) nur einen Verbraucher
anschließen.
Hinweise für Geräte mit
Verbrennungsmotor
B 206
● Geräte im Inneren von Gebäuden nur in separaten Räumen
mit ausreichender Belüftung aufstellen.
● Ableitung der Abgase durch
Rohre oder Schläuche.
● Bei Kurbelstarteinrichtungen
geeignete Rückschlagsicherungen
oder Sicherheitskurbeln verwenden.
● Bei Seilstart Seilfangeinrichtungen verwenden, die das
Starten gegen die Drehrichtung
des Motors verhindern.
● Bei der Schutzmaßnahme
„Schutztrennung“ Gerät nicht
erden.
● Beim Einsatz einer Fehlerstromschutzeinrichtung Generator durch Elektrofachkraft
zwingend erden.
● Behebung von Störungen und
Instandsetzungen an den elektrischen Teilen nur durch eine Elektrofachkraft durchführen lassen.
Weitere Informationen:
BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ mit Durchführungsanweisungen
BGI 867 „Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen“
BGI 608 „Auswahl und Betrieb elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen"
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“
➭
07/2008
1
75
76
Tabelle 1
Geböschte Gräben
D 112
Tabelle 3
DN
Mindestgrabenbreite
für Abwasserleitungen
gemäß DIN EN 1610
mm
m
> 60°
m
60°
OD + 0,40
OD + 0,50
OD + 0,70
OD + 0,85
OD + 1,00
OD + 0,40
OD + 0,40
OD + 0,40
OD + 0,40
OD + 0,40
225
>225 bis 350
>350 bis 700
>700 bis 1200
>1200
Lichte Mindestbreiten für Gräben ohne Arbeitsraum gemäß DIN 4124
Regelverlegetiefe t
bis 0,70 m
über 0,70 m über 0,90 m über 1,00 m
bis 0,90 m
bis 1,00 m
bis 1,25 m
Lichte Mindestbreite b
0,30 m
0,40 m
0,50 m
0,60 m
Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen
oder Baugeräten bei Baugruben und Gräben mit
Böschungen
1,00 m
bis 12 t Gesamtgewicht
DN: Nennweite in mm
OD: Außendurchmesser in m
bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht
씱
2,00 m
씰
Tabelle 2
Lichte Mindestbreiten für Gräben
mit Arbeitsraum gemäß DIN 4124
Äußerer Leitungsbzw. Rohrschaft-Ø
d
in m
bis 0,40
Geböschter
Graben
60°
5
b = d + 0,40
b=d
+ 0,40
b=d
+ 0,70
über 1,40
07/2010
b
1
b 0,60 m
a
2
1,25 m
d
t 1,75 m
O
≤ 45
t 1,75 m
5 cm
b 0,60 m
a t – 1,25 m
3
werden, wenn
– die Neigung des Geländes
1:10 beträgt,
– beidseitig ein unbelasteter
Schutzstreifen von 0,60 m
freigehalten wird,
– die Grabenwände abgeböscht
werden oder der mehr als
1,25 m über der Sohle liegende Bereich der Graben- wand
entweder unter 45° abgeböscht oder gemäß Abb.
➭
gesichert wird.
77
Ohne Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende
Böschungswinkel nicht überschritten werden:
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden.. = 45 O
b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden........ = 60 O
c) bei Fels............................................................. = 80 O
≥ 0,60 m
b
● Unverbaute Gräben über 1,75
m Tiefe müssen vom Fußpunkt
der Sohle abgeböscht werden.
Beidseitig ist ein unbelasteter
Schutzstreifen von 0,60 m
freizuhalten . Der Böschungswinkel richtet sich nach der anstehenden Bodenart .
● Die Standsicherheit der
Grabenböschungen ist nachzuweisen, wenn z.B.
– die Böschung höher als
5,00 m ist,
– die Böschungswinkel nach
Tabelle 4 überschritten werden,
– vorhandene Leitungen oder
bauliche Anlagen gefährdet
werden können.
● Grabenbreite entsprechend
der auszuführenden Arbeit festlegen und einhalten. Für Abwasserleitungen und -kanäle gilt
Tabelle 1 (DIN EN 1610).
Für alle übrigen Leitungen gilt
Tabelle 2 (DIN 4124).
Für Gräben ohne Arbeitsraum
(z.B. Kabelgräben) gilt Tabelle 3.
● Bei Gräben mit einer Breite
von > 0,80 m sind Übergänge
erforderlich; die Übergänge müssen mindestens 0,50 m
breit sein.
● Bei einer Grabentiefe von
> 2,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem Seitenschutz versehen sein.
● Bei Grabentiefen > 1,25 m
sind als Zugänge Bautreppen
oder Bauleitern zu benutzen.
● Verkehrssicherung vornehmen, wenn Gräben im Bereich
des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden. Absprache mit den zuständigen
Straßenverkehrsbehörden,Tiefbauämtern und Polizeibehörden.
● Sicherheitsabstände zwischen
Böschungskante und Straßenfahrzeugen, Baufahrzeugen, Baumaschinen, Hebezeugen usw.
einhalten .
d
Böschungs
winkel
4
t
0,60 m
0,60 m
0,60 m
t 1,25 m
– keine baulichen Anlagen
gefährdet werden,
– die Neigung des Geländes bei
nichtbindigen Böden 1:10,
bei bindigen Böden 1:2
beträgt,
– beidseitig ein unbelasteter
Schutzstreifen von 0,60 m
freigehalten wird .
Bei Grabentiefen bis 0,80 m kann
auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden.
● Gräben dürfen ohne Verbau in
mindestens steifen, bindigen Böden bis 1,75 m Tiefe hergestellt
t 1,25 m
● Vor Beginn der Aushubarbeiten prüfen, ob erdverlegte
Leitungen vorhanden sind.
● Bei Aushubarbeiten sind alle
Einflüsse zu berücksichtigen, die
die Standsicherheit der Grabenwände beeinträchtigen können.
Das sind z.B.:
– Störungen des Bodengefüges
(Klüfte, Verwerfungen)
– Aufschüttungen
– Grundwasserabsenkungen
– Zufluss von Schichtenwasser
– starke Erschütterungen
(Verkehr, Rammarbeiten)
● Gräben dürfen ohne Verbau
mit senkrechten Wänden bis
1,25 m Tiefe hergestellt werden,
wenn
– Fahrzeuge und Baumaschinen
die zulässigen Abstände einhalten,
– keine besonderen Einflüsse die
Standsicherheit gefährden,
Böschungswinkel
> 60°
über 0,40
bis 0,80
über 0,80
bis 1,40
Tabelle 4
Lichte Mindestbreite
b in m
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
DIN 4124, DIN EN 1610
78
Verbaute Gräben –
Waagerechter und
senkrechter Verbau
씱
씰
b
씰
b1
≥ 60 cm
씱
씰
씱
씰
씱
씱
mind.
5 cm
1
Waagerechter Verbau
Rundholzsteifen oder Kanalstreben
Holzbohlen
(mind. 5 cm)
t
Brusthölzer
(mind. 8 x 16 cm
씱
Böden müssen mindestens
auf der Höhe einer Bohlenbreite
frei stehen
씱 d 씰
Achtung: Bei einem Abstand der Brusthölzer in Längsrichtung von < 1,50 m innerhalb
einer Bohlenlänge gilt als Mindestgrabenbreite b der lichte Abstand zwischen den
Brusthölzern b1
씱
씰
b
씰
b2
씱
≥ 60 cm
씰
씱
씰
2
씱
씱
mind.
5 cm
Senkrechter Verbau
Rundholzsteifen oder Kanalstreben
씱 씰
h2
씰
Aufhängung
(Hängeeisen, Kette o. Ä.)
t
h1
Gurtträger
(Stahlprofile mind. IPB 100 oder
Kanthölzer mind. 12 x 16 cm)
씱
씱
Kanaldielen
씱 d 씰
Achtung: Als Mindestgrabenbreite b gilt der lichte Abstand zwischen den
Gurtträgern b2, wenn d ≥ 0,60 m und h1 < 1,75 m
d ≥ 0,30 m und h2 < 0,50 m
Waagerechter Verbau und
senkrechter Verbau kann aus
Holzbohlen oder Kanaldielen
ausgebildet werden.
● Vor Beginn der Aushubarbeiten prüfen, ob erdverlegte Leitungen vorhanden sind.
● Art des Verbaus auswählen
nach:
– anstehender Bodenart
– Höhe des Grundwasserspiegels
– Vorhandensein von Schichtenwasser
07/2010
– Verlauf der Geländefläche
– Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen
● Die Mindestgrabenbreite ist in
Abhängigkeit von der Nennweite
bzw. vom Rohrdurchmesser und
von der Grabentiefe festzulegen.
Die jeweils größere Mindestgrabenbreite ist maßgebend. Für
Abwasserleitungen und -kanäle
gilt Tabelle 1 (DIN EN 1610).
Für alle übrigen Leitungen gilt
Tabelle 2 (DIN 4124).
Tabelle 1
D 113
Mindestgrabenbreite für Abwasserleitungen und -kanäle gemäß
DIN EN 1610 in Abhängigkeit
der Nennweite
● Leitungsgräben normgerecht
nach DIN 4124 verbauen. Wird
von den Maßen in den Tabellen
abgewichen, ist der Verbau
statisch nachzuweisen.
● Zwischen Verbau und Boden
entstandene Hohlräume sind zu
verfüllen und auszustopfen.
● Der Verbau muss auf der gesamten Fläche dicht am Boden
anliegen und mindestens 5 cm
über die Geländeoberfläche überstehen. Durch Fugen und Stöße
darf kein Boden austreten.
● Die Stirnseiten von Gräben
sind ebenfalls lückenlos zu verbauen oder abzuböschen.
● Am oberen Rand ist beidseitig
ein mindestens 0,60 m breiter
Schutzstreifen freizuhalten.
● Mit den Verbauarbeiten spätestens bei 1,25 m Grabentiefe
beginnen.
● Alle Teile des Verbaus überprüfen:
– nach starken Regenfällen
– bei wesentlichen Änderungen
der Belastung
– bei einsetzendem Tauwetter
– nach längeren Arbeitsunterbrechungen
– nach Sprengungen
● Steifen gegen Herabfallen
sichern.
● Stählerne Kanalstreben und
Spindelköpfe müssen geprüft
sein.
● Die Mindestdicke von Holzbohlen beträgt 5 cm.
● Rundholzsteifen dürfen keinen
geringeren Durchmesser besitzen als:
– 10 cm bei waagerechtem
Verbau,
– 10 cm bei senkrechtem Verbau
● Der Rückbau hat schrittweise
mit dem Verfüllen zu erfolgen.
Mindestbreite
b in m
Grabentiefe t
in m
Mindestbreite
b in m
≤225
>225 bis ≤350
>350 bis ≤700
>700 bis ≤1200
>1200
OD + 0,40
OD + 0,50
OD + 0,70
OD + 0,85
OD + 1,00
<1,00
≥1,00, ≤1,75
>1,75, ≤4,00
>4,00
keine Vorgabe
0,80
0,90
1,00
DN: Nennweite in mm
OD: Außendurchmesser in m
Tabelle 2
● Bei Gräben mit einer Breite
von > 0,80 m sind Übergänge
erforderlich; die Übergänge müssen mindestens 0,50 m breit
sein.
● Bei einer Grabentiefe von
> 2,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem
Seitenschutz versehen sein.
● Bei Grabentiefen > 1,25 m
sind als Zugänge Treppen oder
Leitern zu benutzen.
Lichte Mindestbreiten für verbaute Gräben mit betretbarem Arbeitsraum
gemäß DIN 4124 in Abhängigkeit von
Rohrdurchmesser
Verkehrssicherung
Grabentiefe
Äußerer Leitungsbzw. Rohrschaft- Ø
OD
in m
Lichte Mindestbreite
b in m
Grabentiefe
Regelfall
Umsteifung
t in m
Lichte
Mindestbreite
b in m
bis 0,40
b=OD+0,40
b=OD+0,70
bis 1,75
0,60 bzw. 0,70
über 0,40 bis 0,80
b=OD+0,70
b=OD+0,85
über 1,75
bis 4,00
0,80
über 0,80 bis 1,40
über 1,40
b=OD+1,00
über 4,00
1,00
● Verkehrssicherung vornehmen, wenn Gräben im Bereich
des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden.
Absprache mit den zuständigen
Straßenverkehrsbehörden, Tiefbauämtern und Polizeibehörden.
● Sicherheitsabstände zwischen
Grabenkanten und Baufahrzeugen, Baumaschinen, Hebezeugen usw. einhalten.
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
DIN 4124
DIN EN 1610
➭
79
der Grabentiefe
DN
mm
Übergänge – Zugänge
80
Geböschte Baugruben
2
D 114
1,00 m
2,00 m
씰
bis 12 t Gesamtgewicht
bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht
씰
씱
4
씱
Böschungswinkel
Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen
oder Baugeräten bei Baugruben und Gräben
mit Böschungen
bis 12 t Gesamtgewicht
1,00 m
씱
bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht
씰
2,00 m
Böschungswinkel
3
● Standsicherheit der an die
Baugrube angrenzenden Bauwerke gewährleisten.
● Vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen (Gas, Wasser,
Abwasser, Strom, Telefon usw.)
gegen Beschädigungen und
Lageabweichungen sichern.
● Baugrubenbreite entsprechend den auszuführenden Arbeiten festlegen. Arbeitsraumbreiten 0,50 m .
● Baugrubenwände der Bodenart und den örtlichen Verhältnissen entsprechend abböschen.
Böschungswinkel einhalten (Tab.).
● Standsicherheit nachweisen,
wenn
– die Böschung höher als
5,00 m ist,
– die in der Tabelle genannten
Böschungswinkel überschritten
werden,
– vorhandene Leitungen oder
07/2008
bauliche Anlagen gefährdet
werden können,
– die in genannten Abstände
von Fahrzeugen, Baumaschinen und Baugeräten nicht eingehalten werden können.
● Einfluss von Lasten aus Kranen, Fahrzeugen und Baumaschinen berücksichtigen und Sicherheitsabstände einhalten .
● Am oberen Baugrubenrand
einen mindestens 0,60 m breiten
Schutzstreifen freihalten .
● Bei Baugrubentiefen
> 2,00 m und Böschungswinkel
> 60° den oberen Baugrubenrand in > 2,00 m von der Absturzkante fest absperren oder dreiteiligen Seitenschutz an
der Absturzkante anbringen.
● Zum Betreten und Verlassen
von Baugruben mit mehr als
1,25 m Tiefe Treppen oder Lauf stege vorsehen.
Tabelle
0,60 m
1
Ohne Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende
Böschungswinkel nicht überschritten werden:
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden..................... = 45°,
b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden........................... = 60°,
c) bei Fels................................................................................ = 80°.
0,50 m
Böschungswinkel
● Verkehrssicherung vornehmen, wenn Baugruben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden.
Absprache mit den zuständigen
Straßenverkehrsbehörden, Tiefbauämtern und Polizeibehörden.
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
DIN 4124
➭
81
82
Trägerbohlwände
Spundwände
2
D 147
3
1
Trägerbohlwände und Spundwände sind keine Normverbaue nach
DIN 4124 und deshalb ist die
Standsicherheit nachzuweisen.
Hierbei sind insbesondere die
Baugrund- und Grundwasserver hältnisse, angrenzende Bebauung, vorhandene Leitungen sowie der Einfluss von Lasten aus
Kranen, Fahrzeugen und Baumaschinen zu berücksichtigen.
● Vor Beginn von Bohr-, Rammund Aushubarbeiten prüfen, ob
Anlagen oder Stoffen vorhanden
sind, durch die Personen gefähr det werden können.
● Schutzstreifen von 0,60 m
am Baugrubenrand freihalten.
● Abstände von Baumaschinen,
Hebezeugen und Fahrzeugen
vom Baugrubenrand sind in der
statischen Berechnung zu be rücksichtigen.
● Zugang zur Baugrube über
Treppen oder Rampen.
● Der obere Verbaurand muss
die Geländeoberfläche mindes tens um 5 cm überragen.
● Arbeitsräume in der Baugrube
müssen mindestens 0,50 m
lichte Breite haben.
● Bei Baugrubentiefen über
2,00 m ist eine Absturzsicherung
anzubringen (z.B. dreiteiliger
Seitenschutz).
● Verkehrssicherung vornehmen,
wenn Baugruben im Bereich des
öffentlichen Straßenverkehrs
hergestellt werden. Absprache
mit den zuständigen Behörden,
z.B. Straßenverkehrsbehörden.
Zusätzliche Hinweise für
Trägerbohlwände
● Der Verbau muss in jedem
Bauzustand, beim Einbau und
beim Rückbau bis zur vollständigen Verfüllung standsicher sein.
● Vor Beginn des Aushubs: Informationen, die aus der Baugrunderkundung und aus dem Trägerbohren/-rammen gewonnen
werden konnten, einholen und
bei der Planung des Bauablaufs
berücksichtigen (z.B. Rollkieslagen).
● Die Ausfachung muss stets
mit dem Aushub fortschreitend
eingebracht werden, beginnend
spätestens bei einer Tiefe von
1,25 m.
● Die Ausfachung darf hinter
dem Aushub zurückbleiben
– höchstens um die Einzelteilhöhe der Ausfachung bei wenig
standfesten Böden,
– höchstens um 0,50 m bei
vorübergehend standfesten
nichtbindigen Böden,
– höchstens um 1,00 m bei steifen oder halbfesten bindigen
Böden,
– entsprechend bodenstatischem
Gutachten.
● Der Verbau muss vollflächig
und dicht anliegen. Ausfachungen so einbauen, dass ein sattes
Anliegen des Verbaues am
Boden erreicht wird .
● Mehraushub über das Sollmaß
hinaus ist zu vermeiden bzw.
durch Hinterfüllen und Verdichten
mit Bodenmaterial zu beheben.
● Einbau der Abstützungen
(Anker oder Steifen), sobald die
Aushubtiefe 0,50 m bis 0,80 m
unter der geplanten Abstützung
liegt.
● Einzelteile der Ausfachung (bei
Verwendung von Holz) müssen
– mindestens auf 1/5 der
Flanschbreite aufliegen,
– fest und unverschiebbar gegen
den Boden gepresst werden,
z.B. durch Keile, die zwischen
Trägerflansch und Ausfachung
geschlagen werden ,
– gegen Lockern und Abrutschen
gesichert sein, z.B. durch Aufnageln von Laschen oder Hängestangen.
● Steifen müssen gegen Herabfallen und Keile gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein,
z.B. durch Keilleisten .
● Bei Holzausfachung muss das
verwendete Holz mindestens
der Sortierklasse S 7 (nach DIN
4074-1 für Holzbohlen und Kanthölzer bzw. nach DIN 4074-2 für
Rundhölzer) entsprechen.
Mindestdicken für
– Holzbohlen = 5 cm
– Rundhölzer = 10 cm
● Bei ausgesteiften oder verankerten Spundwänden ist eine einwandfreie Kraftübertragung von
den Einzelbohlen auf die Stützungen (Anker oder Steife) erforderlich.
● Wenn nicht mindestens jede
Doppelbohle gestützt ist, müssen hierzu Zangen oder Gurte,
z.B. Stahlprofile oder Stahlbeton, eingebaut und die Lastübertragung nachgewiesen werden.
● Zwischenräume aus Rammungenauigkeiten mit Blechen,
Keilen oder Beton ausgleichen.
Zusätzliche Hinweise für
Spundwände
● Vor Einbringen der Spundwände ist die Rammfähigkeit des
Untergrundes zu prüfen. Im Zweifel sind Proberammungen bis zur
geplanten Rammtiefe durchzuführen.
● Bei unterschiedlichen Grundwasserständen innerhalb und
außerhalb der Baugrube ist die
Sicherheit gegen hydraulischen
Grundbruch nachzuweisen.
● Das Aufbrechen der Baugrubensohle infolge des Strömungsdruckes kann durch größere Einbindetiefen der Spundbohlen
oder durch eine Grundwasserabsenkung auch außerhalb der
Baugrube verhindert werden.
Weitere Informationen:
BGV C 22 „Bauarbeiten“
BGR 161 „Arbeiten im Spezialtiefbau“
DIN 4124
➭
07/2010
● Es muss möglich sein, einzelne Verbauteile (Keile, Anker, Spannschlösser) nachzuspannen oder
nachzuziehen.
● Alle Teile des Verbaues regelmäßig überprüfen, insbesondere
nach
– längeren Arbeitsunterbrechungen,
– wesentlichen Veränderungen
der Belastung,
– starken Regenfällen,
– einsetzendem Tauwetter,
– Sprengungen.
● Beim Rückbau sind die beim
Einbau gewählten Ausfachungshöhen zu berücksichtigen.
● Vor Beginn des Rückbaus:
Informationen, die beim Einbau
des Verbaus und während der
Nutzungsdauer gewonnen werden konnten, einholen und bei
der Planung des Bauablaufs berücksichtigen (z.B. Rollkieslagen,
Nachrutschungen)
● Verbau im Boden belassen,
wenn er nicht gefahrlos entfernt
werden kann.
83
84
Ausschachtungen
neben Gebäuden
D 207
alte Geländeoberfläche
Bestehendes
Gebäude
2,0 m
geplante
Baugrubensohle
Kellerfußboden
:2
ung
≤1
0,50 m
eig
gsn
hun
sc
Bö
0,50 m
Grundwasser
Planung und Bauvorbereitung
● Nicht fachgerecht geplante
und ausgeführte Ausschachtungsarbeiten im Einflussbereich
bestehender Gebäude können
die Standsicherheit des Gebäudes
und der Baugrube/des Grabens
beeinträchtigen.
● Standsicherheit des Gebäudes/
von Gebäudeteilen ist abhängig
von Setzungen im Bereich der
Fundamente.
● Setzungen können hervorge rufen werden durch:
– nicht fachgerechte Böschungen (zu steil/zu dicht)
– verbaubedingte Bodenbewegungen .
Voraussetzungen (Gebäude,
Boden und Grundwasser)
● Gründung auf Streifenfundamenten oder biegesteifer Stahlbetonplatte.
07/2010
● Örtliche Gegebenheiten, Baugrund, vorhandene Fundamentunterkanten, Standsicherheit des
Gebäudes, im Baugrund wirkende
Kräfte (z.B. waagerechte Krafteinleitung aus Gewölbe- oder
Rahmenwirkung) erkunden und
prüfen.
● Beweissicherung (z.B. Dokumentation bereits vorhandener
Risse).
● Zusammenstellung der
erforderlichen Informationen in
bautechnischen Unterlagen
(z.B. Pläne).
Seitliche Kräfte aus Gewölbe
Bauleitung
Stützende
Kräfte aus
Erddruck
● Vertikale Fundamentlast
250 kN/m (i.d.R. 5 Vollge schosse).
● Einhaltung der zulässigen
Bodenpressungen nach DIN 1054
bzw. Nachweis der Grundbruch sicherheit nach DIN 4017.
● In den Baugrund werden über wiegend lotrechte Lasten eingeleitet.
● Es wirken keine maßgebenden
horizontalen Kräfte, z.B. aus
Gewölbewirkung .
● Grundwasserspiegel während
der Bauführung mindestens
0,50 m unterhalb neuer Gründungsebene.
● Mindestens mitteldicht gelagerter nichtbindiger oder mindestens steifer bindiger Boden.
● Bauleiter oder fachkundiger
Vertreter muss für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten
sorgen und während der Arbeiten
auf der Baustelle anwesend sein.
● Zur Kontrolle Setzungs- und
ggf. Verschiebungsmessungen
während der Bauphase durchführen und dokumentieren.
● Beobachtung von Rissen,
z.B. durch Gipsmarken.
● Arbeitstägliche Dokumentation
der Arbeiten.
➭
85
86
4,0 m
Bodenaushubgrenze
nach DIN 4123
Bodenaushubgrenzen
● Gebäude nicht bis zu seiner
Fundamentunterkante oder tiefer
freischachten.
● Standsicherheit der bestehenden Fundamente durch Einhaltung der Bodenaushubgrenze
gem. DIN 4123 sicherstellen .
Maßnahmen
bei Nichteinhalten der
Bodenaushubgrenzen
● Verformungsarme Verbauweisen wählen.
● Verbau statisch nachweisen.
● Verformungsnachweis für
Verbau führen.
● Auswirkungen von möglichen
Setzungen auf das Gebäude
prüfen/nachweisen .
● Ggf. Sicherungsmaßnahmen
erforderlich.
Sicherungsmaßnahmen an
bestehenden Gebäuden
● Instandsetzen von Mauerwerk
oder Beton.
● Rückverankern oder Abstützen
gefährdeter Gebäudeteile.
● Versteifen von Wänden, z.B.
durch Ausmauern von Öffnungen.
● Verbesserung des Verbundes
zwischen Außen- und Querwänden.
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
DIN 1054
DIN 4017
DIN 4123
DIN 4124
Gründungen neben
Fundamenten
Unterfangungen
4
2
Vorgesehenes
Gebäude
Vorgesehenes
Gebäude
0,50 m
0,50 m
m
0,50
● Sofern keine Spezialtiefbauverfahren eingesetzt werden,
dürfen diese Arbeiten nur
abschnittweise nach DIN 4123
ausgeführt werden.
● Die Randbedingungen der
DIN 4123 für Ausschachtungen
neben Gebäuden gelten auch bei
den hier beschriebenen kurzfris tigen Fundamentfreilegungen und
Unterfangungen. Die Vorgaben
hinsichtlich folgender Punkte
müssen erfüllt sein:
Bestehendes
Gebäude
Kellerfußboden
≥ 0,50 m
Folgender
Folgender
Bauabschnitt
Bauabschnitt
Schacht immer verbauen.
Sonderregelungen beachten
KellerKellerwand
wand
Takt 1
– Gebäude, Boden und Grundwasser
– Planung und Bauleitung
– Bautechnische Unterlagen
– Bodenaushubgrenzen
– Bauleitung
– Sicherungsmaßnahmen an
bestehenden Gebäuden.
Ausschachtung bis zur
Fundamentunterkante
● Zunächst nur bis zu den
Bodenaushubgrenzen der
DIN 4123 ausschachten.
● Restaushub abschnittweise
herstellen (4 Arbeitstakte) .
● Nicht tiefer als Unterkante
vorhandenes Fundament
ausschachten.
● Aushubabschnitte nicht breiter
als 1,25 m.
● Zwischen zeitgleich ausgeführten Hubabschnitten immer
die 3-fache Abschnittsbreite
Abstand halten .
● Nach dem Herstellen eines
Aushubabschnittes neues
Fundament betonieren.
Takt 3
Takt 2
Takt 4
Takt 1
Stichgraben
Stichgraben
Schacht immer verbauen.
Sonderregelungen beachten
1.1.Bauabschnitt
Bauabschnitt
Herstellen von Unterfangungen
Zusätzliche Voraussetzungen für
Unterfangungen
● Standsicherheitsnachweis
für den Endzustand der Unterfangung, ggf. auch für Zwischenbauzustände.
● Unterfangungswanddicke
entsprechend Standsicherheitsnachweis, mindestens gleich der
Dicke des vorhandenen Fundaments.
● Vorhandene Nutzlast auf
Kellerfußböden hinter dem
Streifenfundament 3,5 kN/m2.
● Zwischen zeitgleich ausgeführten Unterfangungsabschnitten
immer die 3-fache Abschnittsbreite Abstand halten .
● Stichgräben immer kraftschlüssig verbauen.
● Dauerhafte seitliche Stützwirkung des Verbaus durch
Wiederverfüllen oder Umsteifen
sicherstellen.
● Keine beeinträchtigenden
Erschütterungen während der
Unterfangungsarbeiten.
Kellerwand
bzw. Fundament
Baugrubensohle
nach Fertigstellung der
Unterfangung
Reihenfolge und Ausführung
der Arbeitstakte
● Der Verbau eines jeden Stichgrabens wird nach der Fertigstellung eines Segmentes zurückgebaut.
● Der Graben wird provisorisch
temporär wiederverfüllt und
leicht verdichtet. Die seitliche
Stützwirkung kann alternativ
auch durch Umsteifung aufrecht
erhalten werden .
● Der Verbau muss nur bis
Vorderkante des zu unterfangenden Fundaments hergestellt wer8
Vorgehensweise
● Ausschachtung zunächst nur
bis zur Bodenaushubgrenze gem.
DIN 4123.
● Unterfangungswand
abschnittsweise herstellen
(4 Arbeitstakte) .
● Unterfangungsabschnitte nicht
breiter als 1,25 m.
87
Unterfangung
Sonderregelung für Unterfangungstiefen bis 2,0 m ● Die Unterhöhlung des vorhandenen Fundaments ist auf die
Wanddicke der Unterfangung zu
begrenzen.
● Die bestehende Wand wirkt als
Scheibe.
2,00m
neues
Fundament
≥ 0,50 m
≥ 0,50 m
Grundwasser
≥ 0,50 m
den, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
● Mindestens steifer bindiger
Boden.
● Fertigstellung einer Unterfangungslamelle innerhalb eines
Tages.
● Es dürfen keine losen Teile
(Fundament, Boden) herausbrechen.
Zusätzliche Maßnahmen zur
Begrenzung von Setzungen
● Zusätzlich zu Setzungsmessungen erforderlichenfalls Verschiebungsmessungen durchführen und dokumentieren.
● Rissebeobachtung, z. B. durch
Gipsmarken oder Rissmonitore.
● Bei Gründungen und Unterfangungen: Auswirkungen durch
neue Belastung des Baugrundes
auf die alte Bausubstanz berükksichtigen.
● Altes und neues Bauwerk
durch vertikale Bewegungsfuge
trennen.
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
DIN 4123
DIN 4124
➭
10/2006
alte Geländeoberfläche
bb
3b
3b
1,25 m
1,25
m
Kellerfußboden
Kellerfußboden
Vorhandene
Gründungsebene
Vorhandene
Gründungsebene
Grundwasser
Grundwasser
Allgemeine Voraussetzungen
7
b ≤ 1,25 m
1.1.Bauabschnitt
Bauabschnitt
bb
0,50 m
0,50 m
Bestehendes
Bestehendes
Gebäude
Gebäude
● Bei Gründungsarbeiten direkt
neben einer bestehenden Bebauung kann es erforderlich werden,
Fundamente kurzfristig bis zur
Fundamentunterkante freizulegen.
● Bei direkt neben dem bestehenden Bauwerk hergestellten
Baugruben oder bei nachträglich
unter ein Gebäude gebauten
Kellergeschossen müssen die
vorhandenen Fundamente unterfangen werden.
● Bei nicht fachgerechter Ausführung dieser Arbeiten kann die
Standsicherheit der vorhandenen
Gebäude gefährdet werden.
≥ 3b
5
Bodenaushubgrenze
Geländeoberfl
äche
Geländeoberfl
äche
Bodenaushubgrenze
Bodenaushubgrenze
nach
4123
nach
DINDIN
4123
6
b ≤ 1,25 m
1,25 m
m
1,25
1
0,50 m
3
D 208
88
Arbeiten in engen Räumen
sowie in Bereichen mit erhöhter
elektrischer Gefährdung
Enge Räume können Kessel,
Behälter, Silos, Kanäle, Schächte
usw. sein.
● Arbeiten erst beginnen,
wenn die schriftlich festgelegten
Schutzmaßnahmen getroffen und
die Beschäftigten unterwiesen
sind.
Organisatorische Maßnahmen
● Vor Arbeiten in engen Räumen
die dort möglichen Gefährdungen ermitteln und beurteilen.
● Benennung eines verantwortlichen Aufsichtführenden.
● Benennung eines zuverlässigen Sicherungspostens, der mit
den Beschäftigten in Kontakt
steht (Sichtverbindung, Sprechverbindung, Signalleine) und der
jederzeit, ohne seinen Posten zu
verlassen, Hilfe herbeiholen kann.
● Erlaubnisschein mit festgelegten Schutzmaßnahmen vom
Betreiber einholen.
07/2010
Vorsorgeuntersuchungen
● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen)
oder anbieten (Angebotsunter suchungen). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Schutzmaßnahmen
● Durch Messungen prüfen, ob
bei Vorhandensein von Gefahrstoffen die Arbeitsplatzgrenzwer-
Zugangsverfahren
Notfall- und Rettungsverfahren
● Die Auswahl der Zugangsverfahren hängt ab
– von der Gestaltung der Zugangsöffnungen (Größe, Lage,
Erreichbarkeit),
– von den Rettungsmöglichkeiten (Behinderung durch
Einbauten),
– von der Bauart der Behälter,
Silos oder engen Räume
(Höhe, Tiefe, Geometrie).
● Größe und Anordnung von
Zugangsöffnungen müssen
das Ein- und Aussteigen und die
schnelle Rettung von Beschäftigen ermöglichen.
● Geeignete Einfahreinrichtungen wie Arbeitssitze, -körbe,
-bühnen oder Siloeinfahreinrichtungen benutzen. Auffanggurte
als Personenaufnahmemittel sind
nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Dauer des
Hubvorgangs nach oben 5 Minuten nicht übersteigt.
● Geeignete Ausrüstung zur
Rettung und ggf. zur Brandbekämpfung bereithalten.
● Beschäftigte, insbesondere
die Sicherungsposten unterweisen und Rettungsverfahren
praktisch üben.
● Alarm- und Rettungsplan
aufstellen.
D 35
te eingehalten werden.
● Falls Grenzwerte nicht eingehalten werden können, Räume
entleeren und reinigen bzw. gasfrei machen und ggf. abtrennen.
● Bei Infektionsgefährdungen
durch biologische Stoff Räume
sterilisieren oder desinfizieren.
Ist dies nicht möglich, geeignete
persönliche Schutzausrüstung
benutzen.
● Räume ausreichend lüften. Mit
Frischluft, nicht mit Sauerstoff
belüften.
● Bei einem Sauerstoffgehalt
von weniger als 20,9 Vol.-% die
Ursachen hierfür ermitteln und
Gefährdungen durch
Gase/Gefahrstoffe beurteilen.
● Bei einem Sauerstoffgehalt
kleiner 17 Vol.-% oder wenn das
Be- und Entlüften nicht möglich
ist, Atemschutz als Isoliergeräte
verwenden.
● Heiz- und Kühleinrichtungen,
Kälteanlagen vor Beginn der
Arbeiten außer Betrieb setzen
und gegen Instandsetzen
sichern.
● Besteht die Gefahr des Versinkens oder Verschüttetwerdens,
Arbeiten von einer festen Arbeitsbühne ausführen oder eine Siloeinfahreinrichtung benutzen.
● Das Auftreten einer
gefährlichen explosionsfähigen
Atmosphäre vermeiden. Ist dies
nicht möglich, Zündquellen vermeiden und Arbeiten nur von
besonders unterwiesenen Personen und nur mit Betriebsmitteln,
Werkzeugen und PSA durchführen, die für den Einsatz in der
vorliegenden Zone geeignet sind.
● Schweißtechnische Arbeiten
nicht in explosionsfähiger Atmosphäre durchführen.
Beispiel: Tank mit schrägem
Mannloch
Wegen erhöhter elektrischer
Gefährdung** nur für derartige
Arbeiten geeignete und
besonders gekennzeichnete
Schweißstromquellen benutzen.
● Isolierende Zwischenlagen
(Gummimatten, Holzroste u.a.)
verwenden.
● Schwer entflammbare und
trockene Kleidung sowie unbeschädigte Sicherheitsschuhe
tragen.
● Schweißstromquellen nicht in
engen Räumen aufstellen.
Zusätzliche Hinweise für
Gasschweiß-, Brennschneid
und Hartlötarbeiten
Für den Zugang mit PSA
gegen Absturz bzw. mit PSA
zum Retten empfohlene Mindestmaße für Mannloch:
800mm Durchmesser bzw.
wenn die Stutzenhöhe 250
mm nicht übersteigt: 600mm
Durchmesser
Schutzklasseneinteilung der
Elektrowerkzeuge
Schutzklasse I – Schutzleitersystem
Schutzklasse II – schutzisoliert
Schutzklasse III – Schutzkleinspannung III
➭
89
Zusätzliche Hinweise
für Elektro- und Schutzgasschweißen
90
● Brenngas- und Sauerstoffflaschen nicht in engen Räumen
aufstellen.
● Bei längeren Arbeitsunterbrechungen Brenner und Schläuche
aus den Räumen entfernen.
● Schwer entflammbare Schutzkleidung tragen.
Zusätzliche Hinweise für
Arbeiten mit elektrischen
Betriebsmitteln in Bereichen
mit erhöhter elektrischer
Gefährdung
● Ortsveränderliche Stromuellen,
Trenntrafos und Baustromverteiler
grundsätzlich außerhalb des Raumes/Bereichs mit leitfähiger
Umgebung aufstellen.
● In Räumen/Bereichen mit
leitfähiger Umgebung ortsveränderliche elektrische Beriebsmittel
nur mit der Schutzmaßnahme
– Kleinspannung SELV oder
– Schutztrennung oder
– Schutz durch Abschalten durch
Fehlerstromschutzeinrichtung
(RCD) mit IN 30 mA
betreiben.
● In Räumen/Bereichen mit leitfähiger Umgebung und zusätzlich
begrenzter Bewegungsfreiheit
ortsveränderliche elektrische
Betriebsmittel nur mit der
Schutzmaßnahme
– Kleinspannung SELV (nur
Betriebsmittel der Schutzklasse III anschließen) oder
– Schutztrennung (nur einen
Verbraucher anschließen, bei
Betriebsmitteln der Schutzklasse I Potentialausgleich mit
der leitfähigen Umgebung
herstellen) betreiben, oder
– Maßnahmen mit Isolationsüberwachung im IT-System.
** Erhöhte elektrische Gefährdung
besteht z. B.:
a) an Arbeitsplätzen, an denen die Bewegungsfreiheit begrenzt ist, so dass der Beschäftigte zwangsläufig (z. B. kniend, sitzend, liegend oder angelehnt) mit seinem
Körper elektrisch leitfähige Teile berührt
b) an Arbeitsplätzen, an denen bereits eine
Abmessung des freien Bewegungsraumes
zwischen gegenüberliegenden elektrisch
leitfähigen Teilen weniger als 2 m beträgt,
so dass der Beschäftigte diese Teile zufällig
berühren kann
c) an nassen, feuchten oder heißen Arbeitsplätzen, an denen der elektrische Widerstand der menschlichen Haut oder der
Arbeitskleidung und der Schutzausrüstung
durch Feuchtigkeit oder Schweiß erheblich
herabgesetzt werden kann
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR 117-1 „Behälter, Silos und enge
Räume“
BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
BGR 199 „Benutzung von PSA zum
Retten aus Höhen und Tiefen“
BGR 177 „Steiggänge für Behälter und
umschlossene Räume“
BGI 594 „Einsatz von elektr. Betriebsmitteln bei erhöhter elektr. Gefährdung“
TRBS 2152/TRGS 720 „Gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre“
TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
Arbeiten in Bohrungen
● Während der Arbeit in der Bohrung muss am oberen Bohrlochrand ständig ein Sicherungsposten anwesend sein, der mit
den Beschäftigten in Kontakt
steht (Sichtverbindung, Sprechverbindung, Signalleine). Er darf
nicht mit anderen Arbeiten beauftragt werden und muss jederzeit
Hilfe herbeiholen können.
● Bei Unregelmäßigkeiten
Bohrung sofort verlassen,
z.B. bei
– steigendem Wasserzufluss,
– Veränderungen im Gestein,
– Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase,
– Antreffen von Versorgungs- leitungen,
– Ausfall der Energieversorgung,
– Schäden an elektrischen
Anlagen oder Kabeln,
– Ausfall der Belüftung,
– Ausfall der Wasserhaltung.
● Flüssiggas und VerbrennungsKraftmaschinen nicht in Bohrungen einsetzen.
● Bohrungen gelten als enge
und feuchte Räume. Wegen
gastechnischer und elektrischer
Gefährdung dürfen Schweiß- und
Schneidarbeiten nur unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen
gemäß Betriebsanweisung ausgeführt werden.
D 148
Sicherung der Bohrlöcher
2
1
● Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bohrungen müssen ein
Mindestlichtmaß von 0,80 m
Durchmesser aufweisen.
07/2010
● Vor Beginn der Arbeiten Befahrungsanweisungen festlegen und
während der Arbeiten überwachen.
● Der Aufsichtführende muss
ständig auf der Baustelle anwesend sein.
➭
91
● Standsicherheit von Bohrlochwandungen gewährleisten, z.B.
durch Verrohrung, Injektionen
oder Vereisung.
● Bohr- und Schutzrohre gegen
Abrutschen sichern.
● Bohrlöcher mit dichten, mindestens 20 cm hohen Schutzkragen versehen .
● Bei Arbeitsunterbrechungen
Bohrlöcher abdecken .
● Bei Ausbrucharbeiten Boden
durch Verrohrung, Verbau oder
ähnliche Maßnahmen gegen Hereinbrechen sichern. Auch bei
steifem oder halbfestem bindigem Boden darf die Höhe der
ungesicherten Wand max. 1,0 m
betragen.
92
Zugang zum Arbeitsplatz
Elektrische Anlagen
● Leitergänge müssen bei Einfahrtiefen über 20 m im Abstand
von 5 m mit Ruhebühnen oder
Ruhesitzen ausgerüstet sein.
● Bei Einfahrtiefen über 5 m
müssen Sicherungen gegen
Abstürzen von Personen, z.B.
Sicherheitsgeschirr, vorhanden
sein, sofern der lichte Abstand
zwischen Leiter und gegenüberliegender Seite mehr als 0,7 m
beträgt.
● Der Einsatz von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln
oder hängenden Arbeitsbühnen
ist der Berufsgenossenschaft
vorher schriftlich anzuzeigen.
● Elektrische Betriebsmittel und
Leuchten nur über Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder
Fl-Schutzschaltung mit Fehlerstromschutzschalter ≤ 0,03 A
betreiben.
● Ex-Schutz beachten.
● Notstromaggregate müssen
vorhanden sein, falls es durch
Stromausfall zu Gefährdungen
für die Beschäftigten kommen
kann.
● Stromerzeuger und Verteilungen außerhalb der Bohrung
aufstellen.
Beleuchtung
Lastentransport
● Lastaufnahmemittel in Bohrungen führen, z.B. durch Spurlatten,
Schienen, gespannte Seile.
● Lasten gegen Herabfallen
sichern.
● Beleuchtung muss mindestens
60 Lux betragen.
● Offenes Licht ist verboten.
● Jeder Beschäftigte muss eine
netzunabhängige Lampe (Stollenleuchte) mit sich führen.
Rettungsmittel
Hebezeuge
● Bei Personentransport darf
die zulässige Fördergeschwindigkeit 0,5 m/s nicht überschreiten.
● Bei Ausfall der Antriebsenergie muss das Personenaufnahmemittel in die Ausgangsstellung
zurückgebracht werden können.
● An der Bohrstelle müssen Rettungsmittel vorhanden sein, die
ein Bergen von Beschäftigten ohne deren Zutun ermöglichen, z.B. Rettungsgurte oder
Einfahrhosen. Haltegurte sind
nicht zulässig.
Belüftung
● Beschäftigte in Bohrungen
mit einwandfreier Atemluft versorgen. Atemschutzgeräte nur in
Not- und Rettungsfällen verwenden.
● Durch kontinuierliche Messungen ist zu überwachen, dass
der Sauerstoffgehalt der Atemluft
mindestens 19 Vol.-% beträgt
und die zulässige Konzentration
von Gefahrstoffen nicht
überschritten wird.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGR 161 „Arbeit im Spezialtiefbau“
BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“
BGR 159 „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“
BGI 594 „Einsatz von elektr. Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“
Arbeiten im Bereich
von Abwasseranlagen
1
Technische und organisatorische Maßnahmen
● Vor Beginn der Arbeiten
prüfen, ob eine Gefährdung durch
Gase, z.B. Methan, Schwefelwasserstoff, Kohlenmonoxid oder
Kohlendioxid, und/oder zu geringer Sauerstoffkonzentration
besteht.
● Messungen von gesicherter
Position aus vornehmen. Nur
zugelassene und geeignete
Messgeräte verwenden .
● Betriebsanweisung aufstellen.
Sie muss Angaben enthalten über
– erforderliche organisatorische,
technische und hygienische
07/2010
Maßnahmen,
– Reihenfolge und Ablauf der
Arbeiten,
– notwendige persönliche Schutzausrüstungen,
– Maßnahmen bei Störfällen,
– Fluchtwege und Rettungsausrüstungen.
● Lüftungsmaßnahmen durchführen. Bei technischer Lüftung
muss
– in Kanälen ein Luftstrom
600 m3/Std. und m2 Kanalquerschnitt,
– in sonstigen Bauwerken ein
etwa 6- bis 8facher Luftwechsel pro Stunde erreicht
werden.
D 149
● Nicht mit Sauerstoff belüften.
● Sofern eine Gefährdung duch
Gas besteht und ein Be- und Entlüften nicht möglich ist, nur von
der Umgebungsluft unabhängige
Atemschutzgeräte benutzen.
● Beschäftigte in Theorie und
Praxis der Handhabung von
Atemschutzgeräten unterweisen.
● Falls erforderlich, schriftliche
Erlaubnis vom Betreiber einholen
(Erlaubnisschein).
● Arbeitsstellen im Bereich des
öffentlichen Straßenverkehrs
nach den Forderungen der
verkehrsrechtlichen Anordnung
absichern.
● Zum Anheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen
dafür vorgesehene Werkzeuge
verwenden.
● Geöffnete Einstiege gegen
Hineinstürzen sichern, z.B. durch
Absperrung, gegen Verschieben
gesicherte Roste.
● Darauf achten, dass genügend
große Zugangs- oder Einstiegsöffnungen vorhanden sind, um im
Gefahrfall die Anlage jederzeit
schnell verlassen und Verunglückte retten zu können. Fluchtwege
freihalten.
● Bewegliche Teile oder
Einbauten, z.B. Schnecken,
Absperrschieber und -klappen,
Rührwerke, vor Beginn der Arbeit
stillsetzen und gegen Wiedereinschalten sichern.
● Schutzmaßnahmen gegen starke
Wasserführung vorsehen, z. B.
– Sperrung bzw. Umleitung der
Abwasserzuflüsse,
– Benachrichtigung der Einleiter,
– Beachtung der Wetterlage,
– Zu- bzw. Abschalten von
Pumpen.
● Bei Arbeiten, bei denen Ertrinkungsgefahr besteht, entsprechende Absturzsicherungen vorsehen.
● Rettungswesten benutzen.
● In Räumen/Bereichen mit leitfähiger Umgebung ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
nur mit der Schutzmaßnahme
– Schutzkleinspannung oder
– Schutztrennung oder
– Schutz durch Abschalten durch
Fehlerstromschutzeinrichtung
(RCD) mit IN 30 m A
betreiben.
● Ortsveränderliche Stromquellen, Trenntrafos und Baustromverteiler grundsätzlich außerhalb
des Raumes/Bereiches mit
leitfähiger Umgebung aufstellen.
● In Räumen/Bereichen mit leitfähiger Umgebung und zusätzlich
begrenzter Bewegungsfreiheit
ortsveränderliche elektrische
Betriebsmittel nur mit der Schutzmaßnahme
– Schutzkleinspannung
(nur Betriebsmittel der Schutzklasse III anschließen)
oder
– Schutztrennung (nur einen
Verbraucher anschließen. Bei
Betriebsmitteln der Schutzklasse I Potentialausgleich mit
der leitfähigen Umgebung
herstellen) betreiben.
Schutzklasseneinteilung der
Elektrowerkzeuge
Schutzklasse I – Schutzleitersystem
Schutzklasse II – schutzisoliert
Schutzklasse III – Schutzkleinspannung III
● Bei möglichem Antreffen
explosionsfähiger Atmosphäre
dürfen keine Arbeiten mit Zündgefahren ausgeführt und nur
explosionsgeschützte Geräte
verwendet werden.
● Beschäftigte beim Einsteigen
in Schächte mit Dreibock,
Auffanggurt oder Rettungshose
sichern. Sicherheitsposten mit
Sichtkontakt an der Einstiegsstelle.
➭
93
94
2
● Zur Rettung aus Rohrleitungen
und Schächten geeignetes
Rettungshubgerät in der Nähe der
Einstiegsstelle bereithalten .
● In Betrieb befindliche Kanäle
nur begehen, wenn deren lichte
Höhe 1,00 m beträgt.
● Bei Einstiegtiefen > 5,0 m
sind die Beschäftigten mit
persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zu sichern.
● Bei starker Wasserführung
Sicherheitsseil nicht lösen.
● Mitführen einer Rettungsausrüstung für den Notfall,
bestehend aus
– Atemschutzgerät bzw.
Selbstretter,
– Messgerät,
– betriebsfertiger explosionsgeschützter Handleuchte.
● Persönliche Schutzausrüstungen vor der Verwendung
kontrollieren und nach Gebrauch
reinigen.
Persönliche und hygienische
Maßnahmen
● Kein Einsatz bei offenen Hautwunden.
● Bei Verletzungen und Gesundheitsstörungen sofort den Arzt
aufsuchen.
● Während der Arbeit nicht
essen, trinken oder rauchen.
Vor der Einnahme von Speisen
und Getränken gründliche Hautreinigung.
● Die Beschäftigten über die
Risiken von Infektionskrankheiten
informieren.
● Hautschutz beachten:
– vor der Arbeit gezielter Hautschutz
– nach der Arbeit gründliche
Hautreinigung
– nach der Reinigung richtige
Hautpflege
● Für Arbeitskleidung und
Straßenkleidung getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten schaffen.
● Waschmöglichkeiten zur
Verfügung stellen sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel bereitstellen.
Beschäftigungsbeschränkungen
● Jugendliche ab 15 Jahre
dürfen nur unter Aufsicht eines
Fachkundigen und wenn es die
Berufsausbildung erfordert in
abwassertechnischen Anlagen
beschäftigt werden.
Weitere Informationen:
Vorsorgeuntersuchungen
● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen)
oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch
den Betriebsarzt.
Betriebssicherheitsverordnung
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGR 236 „Rohrleitungsbauarbeiten“
BGR 126 „Arbeiten in umschlossenen
Räumen von abwassertechnischen Anlagen“
BGI 594 „Einsatz von elektrischen
Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer
Gefährdung“
BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
BGR 198 „Einsatz von persönlichen
Schutzausrüstungen gegen Absturz“
Arbeiten in
kontaminierten Bereichen
D 150
gemäß BGR 128
– nach BGR 128 sachkundigen
Koordinator bestellen
– Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen
Unternehmern und deren
Beschäftigten ausstatten.
Baustelleneinrichtung
– Gefahrenbereich verlassen
und sichern
– ggf. Abdecken der kontaminierten Bereiche
– Aufsichtführenden verständigen
– Auftraggeber und zuständige
Berufsgenossenschaft informieren.
● Arbeiten erst wieder aufnehmen, wenn durch den Bauherrn
die Situation geklärt ist bzw.
der Arbeits- und Sicherheitsplan
vorliegt.
Planungsaufgaben des
Bauherrn
● Arbeiten in kontaminierten
Bereichen sind Bau- bzw. Sanierungsarbeiten inkl. der vorbereitenden Arbeiten in Bereichen, die
mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt
sind.
● Dies können z.B. sein:
– Bauarbeiten auf Altlasten,
Deponien oder entsprechend
belasteten Industrie- oder
Gewerbeflächen
– Rückbau von Industrieanlagen
und entsprechend belasteter
Gebäude
– Tätigkeiten mit biologischen
07/2010
Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf
Deponien und bei der mikrobiologischen Bodensanierung
– vorausgehende Arbeiten zur
Erkundung von Gefahrstoffen
– Arbeiten zur Brandschadensanierung
– Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
die aus Kampfmitteln stammen
– Arbeiten zur Sanierung von
Gebäudeschadstoffen.
● Werden bei Bauarbeiten zuvor
unbekannte Kontaminationen
angetroffen, sind unverzüglich
folgende Maßnahmen zu treffen:
– Arbeiten sofort einstellen
● Erarbeiten eines Arbeits- und
Sicherheitsplans (A+S-Plan) durch
Sachkundigen nach BGR 128:
– Angaben zu Art und Konzentration der Gefahrstoffe bzw.
biologischen Arbeitsstoffe
– Ermittlung der zu erwartenden
Gefahren (Mobilität, gefährliche Eigenschaften,
Wirkungen)
– Ermittlung der auszuführenden
Tätigkeiten
– Gefährdungsbeurteilung
– Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen
– A+S-Plan mit Fach- und Aufsichtsbehörden abstimmen
– Ausschreibung lt. A+S-Plan
● Wenn keine ausreichenden
Informationen über Stoffe und
die von ihnen ausgehenden
Gefahren vorliegen, Maßnahmen
auf den ungünstigsten Fall ausrichten.
● Gefährdungsbeurteilung für
Erkundungsarbeiten auf der
Grundlage der gemäß
historischer Erkundung zu vermutenden Stoffe durchführen.
● Sind Beschäftigte mehrerer
Unternehmen im kontaminierten
Bereich tätig:
➭
95
● Baustelle in Schwarz- und
Weißbereiche einteilen.
● Bei der Sanierung von Gebäudeschadstoffen ggf. Abschottungen (Folienwände, -schleusen)
und Unterdruckhaltung vorsehen.
● Baustelle und Schwarzbereiche
durch Einzäunung oder gleichwertige Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten sichern.
● Dekontaminationseinrichtungen vorsehen:
– Schwarz-Weiß-Anlage
– Stiefelwaschanlagen
– Reifenwaschanlagen für
Fahrzeuge.
● Verständigungsmöglichkeit
zwischen Schwarz- und Weißbereich gewährleisten.
● Sozialräume, Unterkünfte usw.
nur im Weißbereich.
● Für kontaminierte Geräte etc.
Lagerraum innerhalb des
Schwarzbereiches vorsehen.
Schutzmaßnahmen
(A+S-Plan)
Rangfolge der Schutzmaßnahmen
beachten:
1. Arbeitsverfahren:
● Möglichst emissionsarmes
Verfahren auswählen.
2. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen:
● Emission an der Austrittstelle
erfassen bzw. für ausreichende
Belüftung des Arbeitsbereiches
sorgen.
● Einsatz von Fahrzeugen und
Erdbaumaschinen, die mit Anlagen zur Atemluftversorgung
(Filter- oder Druckluftanlagen)
ausgestattet sind.
● Besondere Baustelleneinrichtung vorsehen.
96
● Messkonzept erstellen.
3. Persönliche Schutzausrüstung festlegen:
● Schutzhandschuhe,
Fußschutz, Schutzkleidung und
Atemschutz nach Eigenschaften
der Gefahr-/Biostoffe und zu
erwartender Exposition.
● Tragezeitbegrenzungen in
der Planung berücksichtigen
(Auswirkung auf Bauzeit
beachten!).
● Hautreinigung und -pflege
sicherstellen durch Bereitstellen
geeigneter Hautmittel.
Vorsorgeuntersuchungen
● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen)
oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch
den Betriebsarzt.
Anzeigepflichten
● Arbeiten spätestens 4 Wochen
vor Beginn der zuständigen
Berufsgenossenschaft schriftlich
anzeigen (Inhalte der Anzeige
siehe BGR 128 Anhang 1).
Aufgaben des ausführenden
Unternehmens
● Gefährdungsbeurteilung auf
der Grundlage des A+S-Plans
des Auftraggebers durchführen.
● Arbeitsverfahren festlegen.
● Schutzmaßnahmen und Ausrüstungen bereitstellen.
● Rangfolge der Schutzmaßnahmen (s.o.) beachten.
● Bei Tragen von Schutzkleidung
und Atemschutz Tragezeitbegrenzungen beachten.
● Für Arbeiten unter Atemschutz
gerätespezifische Unterweisungen
gemäß BGR 190 durchführen.
● Alleinarbeit vermeiden.
● Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen erstellen.
● Beschäftigte vor Beginn
der Arbeiten über besondere
Gefahren und den Gebrauch der
Schutzausrüstungen unterweisen.
● Unterweisung schriftlich bestätigen lassen.
● Erste Hilfe bereitstellen:
in jeder Gruppe (zwei oder mehr
Beschäftigte) mindestens ein
Ersthelfer.
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“
BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(GefStoffV)
TRGS
Biostoff-Verordnung und TRBA
www.dguv.de k BGVR-Datenbank
GESTIS-Datenbank
www.baua.de k Themen von A bis Z
www.gisbau.de (WINGIS, Handlungsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter)
Kampfmittelräumung
D 151
– physikalisch-chemische Verhältnisse im umgebenden Medium
(Boden, Wasser)
– Veränderung der Lageverhältnisse (bei Bauarbeiten)
– Veränderungen der Lagerungsbedingungen (Temperatur,
Feuchtigkeit, Sonneneinstrahlung)
● Wichtiger Bestandteil der
Arbeitsvorbereitung ist das Räumkonzept und der daraus resultierende Arbeits- und Sicherheitsplan (Auftraggeber).
● Dieser beinhaltet unter anderem Angaben zu den zu erwartenden Kampfmitteln:
– Art, Sorte und Menge
– Fundtiefe und Verteilung
(Belastungsdichte)
– Zustand
– grundlegende Standortsituation
– kontaminierte Bereiche
– bereits früher durchgeführte
Kampfmittelräumung
Arbeitsvorbereitung
● Kampfmittelräumarbeiten sind
Arbeiten zur gezielten Untersuchung und Räumung kampfmittelbelasteter Flächen, sie finden
statt im Rahmen
– der Erstellung der Baureife,
– der Sanierung einer Verdachtsfläche,
– einer beabsichtigten Nutzungsänderung einer Fläche/eines
Grundstückes und
– im Rahmen der Gefahren abwehr.
● Kampfmittelräumarbeiten
dürfen nur von dafür besonders
qualifizierten Firmen ausgeführt
werden.
07/2008
Gefahren für Mensch und
Umwelt
● Gefahren bestehen durch
– Druckwelle und Splitterwirkung
explodierender Munition,
– Verbrennungen,
– Gefahrstoffe aus Sprengstoffen, Brand- bzw. Leuchtmitteln,
– chemische Kampfmittel,
– radioaktive Stoffe.
Der zu erwartende Erhaltungszustand der Munition kann unter
anderem von folgenden Kriterien
abhängen:
– Alter
– Bauart
– Art der Einbringung
(Verschluss, Vergrabung …)
– Liegezeit im Boden bzw. in
Wasser
● Aufsichtspersonal verfügt über
die erforderlichen gültigen behördlich ausgestellten Befähigungsscheine.
● Anforderungen an das Räumpersonal:
– speziell qualifiziert
– körperlich und geistig geeignet
– zuverlässig
– mit langjähriger Erfahrung in
den Räumverfahren und
– im Umgang mit Sondiergeräten
sowie mit Baumaschinen
● Rettungskette aufstellen:
– Material für Erste Hilfe
– Telefon- bzw. Funkverbindung
– Information an Krankenhaus
– Beschilderung der Rettungswege
– Hubschrauberlandeplatz
– evtl. Nummer Giftnotrufzentrale
➭
97
● Maßnahmen zum Schutz
unbeteiligter Personen oder
angrenzender Gebäude treffen:
– Hinweisschilder, Zutrittsverbote
– ausreichender Sicherheitsabstand
– gegebenenfalls Aufschüttung
von Erdwällen bzw.
– Errichtung von Splitterschutzwänden
Bereitstellen und Transport
von Kampfmitteln
HALT!
● Geborgene Kampfmittel in
bereitgestellte Behälter legen und
gegen Rollen und Verrutschen
(explosivstoffverseucht)
sichern.
Betreten und Befahren verboten
● Weitere Faktoren berücksichtigen:
– Bereitstellungsmengen
– Tageslagermengen
Maschineneinsatz
– Zwischentransporte
● Zum Schutz der Beschäftigten
● Geeignete Schutzeinrichtung
Besondere Maßnahmen
vor Ort ist das Tagesbereitstelbei ausschließlicher Gefährdung
lungslager mit ausreichendem
● Beim Antreffen anderer Kampf- von vorn:
Abstand anzulegen.
– spezielle Sicherheitsverglasung ● Behälter im Fahrzeug gegen
mittel als vermutet, sofort
der bzw. vor der Frontscheibe Umkippen und Verrutschen
– die Arbeiten an dieser Stelle
– verstärkte Stahlplatten im Fuß- sichern (Ladungssicherung).
unterbrechen,
bereich
– Bereich absperren,
● Die Übergabe zur Vernichtung
● Geeignete Schutzeinrichtung
– Verantwortliche Person
oder Entsorgung erfolgt an den
bei einer Gefährdung von allen
benachrichtigen.
staatlichen Kampfmittelbeseiti● Weiterhin mit dem Auftraggeber Seiten:
gungsdienst bzw. an entsprechend
– spezielle Sicherheitsverglasung beauftragte Personen oder Unter– Ergänzung des Arbeits- und
aller oder bzw. vor allen GlasSicherheitsplanes und
nehmen.
scheiben
– Ergänzung der Gefährdungs– geeignete Verstärkung aller
beurteilung abstimmen.
Metallwände
● Geeignete Persönliche Schutzausrüstung für unvorhergesehene ● Durch die zusätzlichen Schutzeinrichtungen darf die BetriebsMaßnahmen vor Ort vorhalten,
sicherheit der Maschine nicht
z.B.
beeinträchtigt werden.
– Splitterschutzwesten,
● Einsatz von Separieranlagen
– Gesichts- und Augenschutz,
nur zulässig, wenn
– Atemschutz,
– Explosivstoffmenge pro Muni– Körperschutz.
tionsstück 100 g nicht über● Personal über die Besonderheisteigt,
ten der Räumstelle unterweisen.
– Kampfmittel nicht aus größerer
Höhe fallen (max. 0,50 m),
– Auslaufrutschen mit Holzsteg,
Räumarbeiten
Wasserbecken, Plastikbahnen
benutzt werden.
● Räumarbeiten müssen von
● Die Separieranlage ist durch
fachlich geeignetem Personal
eine entsprechende Schaltung
beaufsichtigt werden.
stillzusetzen, wenn der Anlagen● Anzahl der Sondiereinheiten
abhängig von der Beschaffenheit fahrer den gesicherten Arbeitsund dem Bewuchs des Geländes. platz verlässt.
● Ständiger Sicht- und Rufkontakt.
● Rauch-, Ess- und Trinkverbot.
● Arbeiten sind von zwei Personen auszuführen (Räumpaar).
Weitere Informationen:
● Sicherheitsabstand zwischen
den einzelnen Räumpaaren nach
Sprengstoffgesetz
örtlichen Gegebenheiten
BGR 114 Anhang 5 der „ExplosivstoffZerlege- oder Vernichteregeln“
bestimmen.
Gefährdungsgebiet
BGI 833 „Kampfmittelräumung“
Arbeitshilfen zur Kampfmittelräumung
(AH-KMR)
www.arbeitshilfen-kampfmittel raeumung.de
98
Spritzbetonarbeiten
Trockenspritzen
1
2
3
● Nur gekennzeichnete, mit
einem Fabrikschild versehene
Geräte verwenden und standsicher
aufstellen. Das Fabrikschild
enthält z.B. Angaben über den
zulässigen Betriebsüberdruck.
● Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
● Betonspritzmaschine und
Verdichter bezüglich der Druckhöhen aufeinander abstimmen.
Luftmenge an der Maschine auf
die vorgegebene Förderleistung
einstellen, dabei Fördermenge
und Förderlänge beachten.
● Schläuche, Rohre und deren
Verbindungen müssen geprüft
und zugelassen sein.
● Durchmesser der Förderleitung
und Spritzmaschinenleistung auf
die Körnung des Spritzgutes
abstimmen.
● Elektrisch betriebene Maschinen nur über einen besonderen
Speisepunkt mit Schutzmaßnahme anschließen, z.B. Baustromverteiler mit Fl-Schutzeinrichtung (RCD).
● Förderleitungen so verlegen,
dass Beschädigungen, Knicke
und Schlauchverengungen vermieden werden.
● Förderleitungen nur mit gut
gesäuberten Sicherheitskupplungen verbinden.
● Vor dem Lösen von Förderleitungen Druckluftzufuhr unterbrechen und das System druck los machen.
● Verstopfer nur nach Angaben
der Betriebsanleitung beseitigen.
Personen müssen sich dabei
so aufstellen, dass sie nicht vom
Spritzgut getroffen werden
können.
● Im Gefahrbereich der Spritzstelle darf sich außer dem
Düsenführer niemand aufhalten.
● Während der Spritzbetonarbeiten muss sich eine zweite
Person in Ruf- oder Sichtweite
des Düsenführers befinden oder
Betonspritzmaschine mit Fernsteuerung ausrüsten.
● Der Düsenführer bestimmt
Beginn und Ende der Materialförderung.
● Beim Arbeiten von Gerüsten
oder Arbeitsbühnen zusätzliche
Belastungen durch Förderleitungen und
Spritzbetonrückprall berücksichtigen.
● Fördereinrichtung regelmäßig
warten und reinigen.
● Arbeitsplätze und Verkehrswege freihalten und regelmäßig
von Spritzbetonrückprall
säubern.
99
4
Persönliche
Schutzausrüstung
Neben Schutzhelm und Sicherheitsschuhen sind zu benutzen:
– Atemschutz mit Partikelfilter
P2 oder filtrierende Halbmasken FFP2 gegen mineralischen
Staub – Gesichtsschutz (Schutzbrillen,
Schutzschirme) gegen rückprallendes Spritzgut
– Schutzkleidung und splittersicherer Gesichtsschutz bei
Stahlfaser-Spritzbeton
– Schutzhandschuhe gegen
Verätzungen
– Gehörschutz gegen Lärm ● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen für
Betonspritzmaschinen und
Schläuche festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. je nach Belastung,
mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
● Prüffristen für wiederkehrende
Prüfungen von Verdichtern, Drukkbehältern (auch wenn diese
Bestandteile der Betonspritzmaschine sind) gemäß Herstellervorgaben, Gefährdungsbeurteilung und Betriebssicherheitsverordnung festlegen.
● Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfung dokumentieren.
Vorsorgeuntersuchungen
● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen)
oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch
den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
Betriebssicherheitsverordnung
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
Technische Regeln Druckbehälter (TRB)
BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“
➭
07/2010
Prüfungen
Technische und organisatorische Maßnahmen
D 116
100
Vorspannarbeiten
Vorspannen im Spannbett
D 153
3
● Beim Abtrommeln von der
Spanndrahtrolle Ausschlagen des
Spanndrahtendes durch Schutzeinrichtungen verhindern �.
● Die Geräte zum mechanischen
Einschieben der Spanndrähte
müssen mit einer Totmannschaltung ausgerüstet sein. Spanndrahtspitzen während des Einschiebens mit Schutzkappe
abdecken.
● Hinter der Spannvorrichtung
und dem Widerlager Fangwände
aus Weichholz oder Auffangkästen anordnen �.
● Freiliegende, gespannte
Spannglieder gegen seitliches
Ausschlagen bei Spanngliedbruch sichern.
● Spannglieder nur im spannungslosen Zustand trennen.
1
Prüfungen
2
● Zusätzliche Angaben in den
Bewehrungsplänen beachten,
und zwar:
– Reihenfolge des Einbaues der
Betonbewehrung und der
Spannglieder
– Lage von Betonieröffnungen
und Rüttelgassen
– Konstruktion, Lage und Befestigung der Montageböcke und
Trageisen zum Fixieren der
Spannglieder
– Sicherung von Betonkanten, an
denen Spannglieder verankert
oder gekrümmte Spannglieder
dicht vorbeilaufen
– Abstände der Verankerungspunkte untereinander, zu Hüllrohren und zu freien Betonrändern
● Spann-Nischen so ausbilden,
dass die Spannpresse ohne
Quetschgefahr für das Bedienungspersonal aufgesetzt, bedient und vom gespannten Stahl
wieder abgenommen werden
kann �.
● Spannglieder vor dem Einbau
auf mechanische Beschädigungen überprüfen. Stähle mit Kerben, Rostnarben usw. aussondern.
● Spannglieder vor Feuchtigkeit
und Chemikalien geschützt lagern
und einbauen. Evtl. anhaftende
Öle und Fette entfernen.
● Bei Arbeiten an scharfen
Stahlteilen, z.B. Hüllrohren und
Spannstählen, Schutzhandschuhe tragen.
Transport/Lagerung
● Beim Be- und Entladen sowie
beim Transport von ausgerollten
Spanngliedern auf der Baustelle
Traversen benutzen, um Biegungen zu vermeiden.
● Zulässige Spannstahlradien
(Biegeradien) nicht unterschreiten.
● Zum Anschlagen von Litzencoils möglichst Faserseile (keine
Baumwoll- und Polyäthylenseile)
oder Textilhebebänder verwenden. Bei Verwendung von Stahlseilen Kantenschoner verwenden.
● Beim Verladen von aufgetrommelten Fertigspanngliedern geeignete Lastaufnahmemittel verwenden.
● Spannstahltrommeln gegen
Umfallen und Wegrollen gesichert
lagern.
● Zum Transport von Spannstahl in Hüllrohren Gurte oder
Bandseile benutzen, damit Hüllrohre nicht eingedrückt werden.
101
● Einlegen der Spannglieder nur
mit Hilfseinrichtungen wie Trommeln, Traversen oder Rollen vornehmen.
● Kein Aufenthalt hinter Pressen, Widerlagern und zwischen
Spanngliedern.
● Hüll- und Entlüftungsrohre vor
dem Verpressen kontrollieren
und säubern.
● Freie Spannstahlüberlänge auf
die zum Ansetzen der Presse
geforderte Mindestüberlänge
beschränken.
● Arbeitsplätze mit solcher
Mindesttiefe vorsehen, dass die
Presse gefahrlos aufgesetzt
werden kann und bestehende
Absturzsicherungen verbleiben
können.
● Beim Verpressen maximal zulässigen Einpressdruck beachten.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
DIN 4227
➭
07/2010
Vorspannen
mit Spannverfahren
● Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B. Spannvorrichtungen 1/2-jährlich durch eine
befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
● Ergebnisse dokumentieren.
102
Ladungssicherung
D 123
α
Beispiel Kennzeichnung
Tabelle 1: Reibbeiwerte
Materialkombination
trocken
Zustand
nass
fettig
Holz auf Holz
0,20 – 0,50
0,20 – 0,25
0,05 – 0,15
Metall auf Holz
0,20 – 0,50
0,20 – 0,25
0,02 – 0,10
Metall auf Metall 0,10 – 0,25
0,10 – 0,20
0,01 – 0,10
Beton auf Holz
0,30 – 0,50
0,10 – 0,20
0,30 – 0,60
Wichtiger Hinweis:
Bei Reibbeiwerten von
weniger als µ = 0,2 erhöht
sich die Anzahl der erforderlichen Zurrgurte extrem.
SHF = Normale Handkraft = 50 daN
STF = Normale Vorspannkraft
Tabelle 2: Einfachmethode Niederzurren (Anzahl der erforderlichen Zurrgurte)
LC 2500 daN
SHF = 50 daN
STF = 250 daN
EN 12195-2
Werkstoff: PES
Herstelljahr 2006
Gewicht der Ladung
Zurrwinkel α
● Gewicht des Ladegutes
ermitteln.
● Ladungsschwerpunkt auf der
Längsmittellinie der Ladefläche
des Transportfahrzeuges
ausrichten.
● Zulässige Achslasten nicht
überschreiten.
● Mindestachslast der Lenkachse nicht unterschreiten.
● Lastverteilungsplan des Fahrzeuges beim Beladen berücksichtigen .
● Zurrmittel, z.B. Gurte, nach
dem Gewicht der zu sichernden
Ladung auswählen.
● Nur gekennzeichnete Zurrmittel verwenden .
● Pro Ladegut immer mindestens
zwei Zurrmittel verwenden.
● Zurrmittel prüfen
– vor jeder Benutzung auf augenscheinliche Mängel
– i.d.R. jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
● Winkelbereich der Zurrmittel
einhalten.
● α 30° beim Niederzurren .
1
2
2500
LC
5000
daN
Nicht heben, nur zurren!
Dehnung < 5%
SHF
STF
LC
= Handzugkraft
= Vorspannkraft der Ratsche
= Zulässige Zugkraft im
geraden Zug
3
4
5
6
10
Last
(t)
8
6
4
2
07/2008
α
103
3t
35 60 90
4t
35 60 90
6t
35 60 90
Reibbeiwert µ
250 daN
0,2
0,3
0,6
14 10 8
8 6 5
2 2 2
28 19 16
16 11 9
4 3 2
42 28 24
24 16 14
5 4 3
56 37 32
31 21 18
7 5 4
84 56 48
47 31 27
10 7 6
500 daN
0,2
0,3
0,6
7
4
2
5
3
2
4
3
2
14 10 8
8 6 5
2 2 2
21 14 12
12 8 7
3 2 2
28 19 16
16 11 9
4 3 2
42 28 24
24 16 14
5 4 3
750 daN
0,2
0,3
0,6
5
3
2
4
2
2
3
2
2
10 7
6 4
2 2
14 10 8
8 6 5
2 2 2
19 13 11
11 7 6
3 2 2
28 19 16
16 11 9
4 3 2
daN
➭
Lastverteilungsplan
Länge der 0
Ladefläche (m)
LC
2t
35 60 90
Vorspannkraft
MUSTERMANN
VDI 2701
DD / AV-Nr.: xxxxx
1t
35 60 90
● Reibbeiwerte zwischen Ladung
und Transportfläche aus Tabelle 1
ermitteln. Bei nicht aufgeführten
Materialkombinationen ist –
sofern möglich – eine vergleichsweise reale Zuordnung vorzunehmen; sollte dies jedoch nicht
möglich sein, so ist entsprechend
dem jeweiligen Zustand (trocken,
nass, fettig) der niedrigste in der
Spalte aufgeführte Reibbeiwert zu
verwenden.
● Aus der Tabelle 2 erforderliche
Anzahl der Zurrgurte unter Berücksichtigung des Reibbeiwertes,
des Zurrwinkels und der Vorspannkraft der Ratsche ablesen.
● Zurrmittel an Zurrpunkten des
Transportfahrzeuges anbringen
und nicht überlasten .
● Zurrmittel nicht über die Ladebordwand legen und unterhalb
der Ladefläche befestigen.
● Fahrgeschwindigkeit je nach
Ladung auf Straßen- und Verkehrsverhältnissen abstimmen.
104
4
6
3
2
1000 daN
30° min.
2000 daN
30° min.
Zurrpunktschild nach DIN EN 12640
(Mindestgröße 200/150 mm)
Beispiel:
Ladung Palette Steine = 1,0 t
Reibbeiwerte µ = 0,3
Winkelbereich eingehalten = 60°
Vorhandene Ratschen:
STF = 250 daN
Nach der Tabelle:
Erforderlich sechs Zurrgurte mit
einer Ratsche, die 250 daN
Vorspannkraft in den Gurt
einbringen kann.
Weitere Informationen:
„Ladungssicherung auf Fahrzeugen der
Bauwirtschaft“
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO)
VDI-Richtlinie 2700
Anschlagen von Lasten
Zusätzliche Hinweise für das
Anschlagen mit Seilen
D 36
3
2
4
Bei Seilschlössern darf die Seilklemme
nur auf dem freien Seilende liegen.
Auf eindeutige Zuordnung von Keil und Schloss achten !
● Mindestdurchmesser von
Anschlagseilen einhalten:
– Stahlseile: 8 mm
– Naturfaser- und Chemiefaserseile: 16 mm
● Seile nicht an Pressklemmen
abknicken.
● Nur genormte Seile und Seilendverbindungen verwenden.
Drahtseilklemmen sind nur für
Abspannseile zugelassen .
● Seile mit Litzenbruch, Aufdoldungen, Knicken, Korbbildungen,
Rostansätzen, Querschnittsveränderungen, Drahtbruchnestern
usw. sofort aussondern und nicht
mehr verwenden .
5
Drahtbrüche
Litzenbrüche
Aufdoldungen
Quetschungen
Zusätzliche Hinweise für das
Anschlagen mit Ketten
Pressklemme
Kauschenspleiß DIN EN 13411-2
5 Rundstiche für stehendes Gut
6 Rundstiche für laufendes Gut
● Anschlagmittel bestimmungsgemäß verwenden und aufbewahren.
● Anschlagmittel (Seile, Ketten,
Hebebänder) nicht über die zulässige Belastung hinaus beanspruchen.
● Seile, Ketten und Hebebänder
nach Größe und Form der Last,
den Greifpunkten, den Einhakvor richtungen, der Art und Weise des
Anschlagens, des Neigungswinkels und den Witterungsbedin gungen auswählen. Die Tragfähigkeit muss mindestens für den
max. Neigungswinkel von 60° auf
Anhängern oder Etiketten ange geben sein .
● Bei mehrsträngigen Gehängen
nur zwei Stränge als tragend annehmen.
● Lange stabförmige Lasten
nicht in Einzelschlingen anschlagen. Traversen benutzen.
10/2006
● Lasten im Schnürgang anschlagen. Das Anschlagen im
Hängegang ist nur bei großstückigen Lasten zulässig, wenn ein
Zusammenrutschen der Anschlag mittel und eine Verlagerung der
Last nicht möglich ist.
● Lasten nicht durch Einhaken
unter die Umschnürung transportieren.
● Nur Anschlagmittel mit Sicherheitshaken verwenden. Aufgezogene Haken sofort aussortieren.
● Kleine, lose Teile nur in Lastaufnahmemitteln transportieren
und diese nicht über den Rand
beladen.
● Pendeln der Last durch mittige
Stellung des Kranhakens über
der Last vermeiden.
● Lange Teile eventuell mit Leitseilen führen.
● Beim Anheben der Last sich
nicht zwischen Last und festen
Gegenständen (Wänden, Maschinen, Stapeln usw.) aufhalten.
Seilhülse DIN EN 13411-4 mit vergossenem Seilende
1
● Nicht unter schwebenden
Lasten hindurchgehen bzw. sich
aufhalten.
● Lasten nicht höher heben als
zur Beförderung notwendig.
● Leere und unbelastete Hakengeschirre hochhängen. Anschlagmittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern.
● Seile, Ketten und Bänder nicht
verknoten und verdrehen, nicht
über scharfe Kanten ziehen. Kantenschoner oder Schutzschläuche
verwenden.
➭
105
● Anschlagmittel erst lösen, wenn
die Last sicher abgesetzt ist.
● Schutzhelm tragen.
● Personen nicht mit der Last
befördern.
● Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger nur über
Handzeichen oder Sprechfunk.
● Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen, jedoch mindestens
einmal jährlich von einer befähigten Person (z. B. Sachkundigen)
prüfen lassen. Die Prüfergebnisse
aufzeichnen.
106
● Nur geprüfte und kurzgliedrige
Ketten verwenden.
● Ketten vor dem Anschlagen
ausdrehen. Kettenglieder müssen
ineinander frei beweglich sein.
● Ketten nicht provisorisch
mit Schrauben und dergleichen
flicken.
● Steifgezogene Ketten und
Ketten mit gebrochenem oder
angerissenem Kettenglied, Querschnittsminderung, Korrosionsnarben u. a. sofort aussondern
und nicht mehr verwenden.
● Ketten nicht mehr benutzen,
wenn
– eine Längung um mehr als
5 % bei der Kette oder beim
Einzelglied innen gemessen
wird,
– eine Abnahme der Nenndicke
an irgendeiner Stelle um mehr
als 10 % festgestellt wird.
Zusätzliche Hinweise
für das Anschlagen mit
Hebebändern
● Nur licht- und formstabilisierte
Chemiefaserhebebänder benutzen.
Hebebänder aus Polyethylen sind
unzulässig.
Knicke
Klanken
Ablegereife von Drahtseilen
bei sichtbaren Drahtbrüchen Seilart
Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife
auf einer Länge von
3d
6d
30d
Litzenseil
4
6
14
Kabelschlagseil
10
15
40
● Hebebänder nicht über raue
Oberflächen ziehen.
● Einwegbänder nicht weiter
verwenden.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
MB „Gebrauch von Hebebändern aus
synthetischen Fasern“
Transport
von Baumaschinen
D 74
3
α
β
● Zurrpunkte des Transportfahrzeuges nicht überlasten .
● Beim Auf- und Abladen kleinsten Gang wählen und Schaltung
während der Fahrt nicht betätigen.
● Beim Befahren der Rampe
darf sich niemand neben und
hinter der Rampe aufhalten
(Kipp- und Abrollgefahr).
● Beim Befahren von schrägen
Rampen und Auffahreinrichtungen Einweiser einsetzen. Aufenthalt des Einweisers außerhalb
des Gefahrbereiches und gut
sichtbar für den Baumaschinenführer.
● Arbeitseinrichtungen von
Baumaschinen festsetzen.
● Vor Beginn des Transportes
Schwenkwerksbremsen der zu
transportierenden Baumaschinen
festsetzen. Arretierungsbolzen
einsetzen, um ein Verdrehen des
Oberwagens zu verhindern.
1
● Transportwege vorher fest legen und Befahrbarkeit prüfen.
● Auf- und Abladen von Bauma schinen nur auf tragfähigem Untergrund durchführen. Transportfahrzeug horizontal ausrichten.
● Geeignete Auffahrrampen
verwenden ● Ladegewicht ermitteln.
● Für den Transport nur geeignete und ausreichend tragfähige
Fahrzeuge verwenden.
● Fahrwerk der zu ladenden
Baumaschinen vor dem Verladen
von Schlamm, Schnee und Eis
reinigen.
● Ladungsschwerpunkt
möglichst auf der Längsmittel linie der Ladefläche des Transportfahrzeuges ausrichten.
● Zulässige Achslasten nicht
überschreiten.
07/2010
● Mindestachslast der Lenkachse
nicht unterschreiten.
● Lastverteilungsplan des
Fahrzeuges beim Beladen
berücksichtigen.
● Baumaschinen auf der Ladefläche befestigen, z.B. mit Seilen,
Ketten , Feststellbremsen
anziehen.
● Zurrmittel (Drahtseile, Ketten
und Gurte) nach dem Gewicht
der zu transportierenden
Baumaschine bemessen und
auswählen.
● Zurrmittel prüfen
– vor jeder Benutzung auf
augenscheinliche Mängel,
– i.d.R. einmal jährlich
durch eine befähigte Person
(z.B. Sachkundiger).
● Beim Diagonalzurren pro Ladegut immer vier Zurrmittel verwenden.
Zusätzliche Hinweise für
Transport durch Ankuppeln
und Abschleppen
● Beim Ankuppeln darf sich niemand zwischen Schleppfahrzeug
und Baumaschine aufhalten. Ausnahme: Der Kupplungsvorgang
ist vom Fahrer des heransetzenden Fahrzeuges einzusehen.
● Starre Zuggabeln vor dem
An- und Abkuppeln durch Stützrollen abstützen.
● Ungebremste Fahrzeuge nur
mit starren Abschleppstangen
abschleppen.
● Fahrzeuggeschwindigkeit je
nach Ladung auf Straßen- und
Verkehrsverhältnisse abstimmen.
➭
107
2
α = Vertikalwinkel
gemessen zwischen der Ladefläche und
dem Zurrwinkel
β = Horizontalwinkel
gemessen zwischen der seitlichen
Begrenzung und dem Zurrmittel
Tabelle Einfachmethode Diagonalzurren
Gewicht der
Ladung in t
4 Zurrmittel mit einer zulässigen Zugkraft im
direkten Strang von je (daN)
Reibbeiwert
µ = 0,2
18.000
17.000
15.500
13.000
11.250
10.000
9.300
8.000
7.750
7.250
6.000
5.800
5.500
5.000
4.500
4.000
3.850
3.250
2.750
2.250
2.000
1.900
1.500
1.000
µ = 0,3
µ = 0,6
16.000
8.400
2.000
6.400
10.000
5.000
8.400
4
4.000
1.000
6.400
1000 daN
30° min.
2000 daN
3.000
30° min.
750
5.000
2.500
4.00
2.000
500
Zurrpunktschild nach DIN EN 12640
(Mindestgröße 200/150 mm)
3.000
2.500
2.000
1.000
250
1.000
750
500
Wenn in der Zeile mit dem Gewicht Ihrer Ladung kein Wert für die zul.
Zugkraft angegeben ist, so ist der nächst höhere Wert anzunehmen.
108
● Winkelbereiche der Zurrmittel
einhalten α = 20° bis 65°
β = 6° bis 55°
● Reibbeiwert zwischen Ladung
und Transportfläche ermitteln
(bei unbekanntem Reibbeiwert
µ = 0,2 annehmen).
● Aus der Tabelle erforderliche
Zugkraft ablesen.
Beispiel:
Ladung Radlader 6 t
Reibbeiwert µ = 0,2
Winkelbereich der Zurrmittel
eingehalten
Aus Tabelle:
Erforderliche Zugkraft pro Strang
6.400 daN (kg)
Weitere Informationen:
Broschüre „Ladungssicherung auf
Fahrzeugen der Bauwirtschaft“
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrszulassungsordnung
VDI-Richtlinie 2700
Erdverlegte Leitungen
1
D 152
2
3
● Vor Baubeginn Informationen
über Lage und Schutzabstände
von den Leitungseigentümern,
z.B. Stadtwerke, Deutsche Telekom, Tiefbauamt, einholen und
beteiligte Mitarbeiter und Firmen
informieren.
07/2010
● Zum Auffinden von Leitungen
Suchgräben herstellen oder
Ortungsgeräte einsetzen.
Im vermuteten Leitungsbereich
in Handschachtung arbeiten
(Schaufel).
● Vorhandenen Leitungsverlauf
eindeutig kennzeichnen und
Schutzstreifen von 1,0 m in
Längsachse berücksichtigen.
● Telefonnummern von Leitungsbetreibern (Störungsdienste),
Behörden (Umweltamt, Wasserbehörde, Tiefbauamt), Polizei
und Feuerwehr bereithalten.
● Beim Antreffen unbekannter
Leitungen, sofort Arbeiten einstellen und Auftraggeber oder
Leitungsbetreiber informieren.
● Beim Aushub auf Schutzabdeckung oder Warnbänder,
sowie auf Schiebeschilder, Kabelmerksteine u.Ä. im Boden achten
.
● Maschinellen Aushub nur bis
zu einem Abstand anwenden, der
eine Gefährdung der Leitung ausschließt.
● Freilegen der Leitung in Handschachtung .
● Schutzabstände und Kabelschutzanweisungen der jeweiligen
Leitungsbetreiber beachten.
● Vorsicht mit horizontalen
Bohrungen, Pressungen und
Rammungen (auch bei Verdrängungshämmern [Durchschlagsraketen]). Bei Hindernissen im
Boden (Steine, Fels, Beton oder
Stahl) besteht Gefahr der Richtungsabweichung. Sicherheitsabstand zu vorhandenen Leitungen
einhalten.
● Vorhandene Schachtdeckel,
Schieberkappen usw. stets freihalten.
● Beim Beschädigen einer
Leitung Arbeiten sofort einstellen,
wenn erforderlich den Gefahrbereich absperren und zuständige
Stellen (Leitungsbetreiber,
Polizei, Feuerwehr) informieren.
Passanten, Hausbewohner
warnen und unbefugte Personen
fernhalten.
➭
109
Zusätzliche Hinweise für
kreuzende Leitungen
Zusätzliche Hinweise für
Telefon- und Elektroleitungen
● Rohre, Kabel, Isolierungen
und Anschlüsse sichern und vor
Beschädigungen durch Baggergreifer, Werkzeug, pendelnde
Rohre, herabfallende Gegenstände, z.B. Steinbrocken, Stahlträger, Verbauteile, schützen.
● Vorsicht bei stillgelegten
Leitungen! Alte Gasleitungen
ausblasen. Alte Stromleitungen
prüfen lassen.
● Nicht näher als 10 cm (Telefon) bzw. 30 cm (Elektro) mit
spitzem oder scharfem Werkzeug an das Kabel herangehen
oder „stumpfe Geräte“
(Schaufeln) einsetzen.
● Abfangungen, Unterstützungen und Umverlegungen
von Elektroleitungen nur vom
Verteilungsnetzbetreiber (VNB),
ehemals
Energieversorgungsunternehmen
durchführen lassen.
● Beim Stromübertritt im
Schadensfall ist Folgendes zu
beachten:
– Gerät aus dem Gefahrbereich
bringen.
– Sollte dies nicht möglich sein,
darf der Geräteführer den
Führerstand nicht verlassen.
– Außenstehende auffordern,
Abstand zu halten.
– Veranlassen, dass der Strom
abgeschaltet wird.
Zusätzliche Hinweise für
Gasleitungen
● Bei Beschädigungen (auch
geringsten Verformungen) oder
Gasgeruch
– Feuer und Funkenbildung
vermeiden,
– Zündquellen beseitigen,
– Motoren abstellen,
– keine elektrischen Schalter
betätigen,
– keine Kabelstecker ziehen.
● Arbeitsbereich auf ausströmendes Gas überprüfen lassen.
Zusätzliche Hinweise für
Wasserleitungen
● Vor Baubeginn Lage der
Absperrschieber ermitteln.
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
Merkblätter der Leitungsbetreiber
110
Arbeiten am Wasser
Prüfung von
Rettungsmitteln
D 196
3
1
● Arbeiten auf dem Wasser nur
von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Geräten und Anlagen,
Pontons und Flößen ausführen.
● An Arbeitsplätzen am und über
dem Wasser Absturzsicherungen
unabhängig von der Absturzhöhe
vorsehen.
Rettungsmittel
● Nur geprüfte, automatisch aufblasbare Rettungswesten benutzen .
● Genormte, dem notwendigen
Auftrieb entsprechende Westen
benutzen.
07/2008
● Anlegen von Rettungswesten
– bei allen Arbeiten bei denen ein
Sturz ins Wasser möglich ist,
– bei allen Arbeiten an Deck,
wenn keine Absturzsicherung
gemäß EN 711 vorhanden ist,
– bei allen Arbeiten außenbords
und bei Benutzung des Beibootes.
● Rettungswesten vor dem An legen auf Körpermaß einstellen
und immer über der Kleidung tragen.
● Bei Schweißarbeiten nur Rettungswesten mit Alu-bedampfter
Oberfläche verwenden.
● Rettungswesten gemäß Her stellerangaben säubern, pflegen
und lagern.
● Unabhängig von der Benutzung
von Rettungswesten sind Rettungsstangen und Rettungsringe
deutlich sichtbar und leicht zugänglich bereitzuhalten .
● Rettungsringe nach EN 14144
müssen mit einer schwimmfähigen
Rettungsleine verbunden sein.
● Zusätzlich sind einsatzbereite
und geprüfte Beiboote als Rettungsboote (gemäß EN 1914)
bereitzuhalten .
● Rettungsboote müssen bei
stark strömenden Gewässern
(v > 3,0 m/s) mit einem Motorantrieb ausgerüstet sein.
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGR 201 „Einsatz von PSA gegen Ertrinken“
EN 711
EN 1914
EN 14144
➭
111
2
● Vor jedem Anlegen einer Rettungsweste ist ein Kurz-Check
durchzuführen:
– Patrone auf Unversehrtheit prüfen
– Patrone gefüllt und handfest
eingeschraubt?
– Automatik gespannt?
– Mundventil gesichert?
● Vorstehende Hinweise müssen
an der Rettungsweste gut lesbar
und erkennbar angebracht sein.
● Rettungsmittel sind bei Bedarf,
mindestens jedoch einmal jährlich, von einer befähigten Person
(z.B. Sachkundigem) zu prüfen.
● Rettungswesten müssen unter
Berücksichtigung der Herstellerangaben in festen Zeitabständen
(i.d.R. im Abstand von 2 Jahren)
einer Wartungsmaßnahme zugeführt werden.
● Die abschließende Überprüfung
durch eine befähigte Person (z.B.
Sachkundigen) ist schriftlich zu
bestätigen.
● Rettungsboote sind auf vollständige Ausrüstung zu überprüfen:
– ein Satz Riemen
– Schöpfkelle
– Festmacher (Seil oder Draht)
112
Taucherarbeiten
● Signal/Telefonleine mit Sprechverbindung zwischen Taucher und
Signalmann,
● Tauchermesser,
● Schutzkleidung.
D 213
Für jede Tauchgruppe
● Gut ablesbare Uhr,
● Austauchtabelle nach Anh.1
der BGV C23,
● Sprechverbindung und Signalleine zur Verständigung zwischen
Signalmann und Taucher.
An jeder Tauchstelle
● Geeignete Leiter zum Einstieg
ins Wasser,
● Sauerstoff-Atemstelle,
● Einrichtungen zum sicheren
Erreichen des Arbeitsplatzes
unter Wasser und der für das
Austauchen erforderlichen Austauchstufen,
● beheizbarer Umkleideraum.
Aushänge
Taucherarbeiten sind Arbeiten in
Wasser bzw. flüssigen Medien,
bei denen die Taucher über
Tauchgeräte mit Druckluft
versorgt werden. Der Einsatz von
Tauchern erfolgt im Rahmen von
z.B. Bauarbeiten, Inspektions und
Wartungsarbeiten.Taucherarbeiten dürfen nur von vollständigen
Tauchergruppen durchgeführt
werden.
Die Tauchgruppe
● Die Tauchgruppe besteht aus
– Taucheinsatzleiter
(ständig anwesend),
– 2 Taucher,
– Signalmann,
– Taucherhelfer.
● Auf den Taucherhelfer darf nur
verzichtet werden, wenn mit autonomen Tauchgeräten getaucht
wird, oder wenn sich die Regel-
07/2008
einrichtung der Luftversorgungsanlage im Griffbereich des Signalmanns befindet (keine Kompressorbedienung, kein
Flaschenwechsel).
Anforderungen
Taucher
Taucherarbeiten dürfen nur von
Personen durchgeführt werden,
● die mindestens 21 Jahre alt
sind,
● die Prüfung nach der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher“ durch ein Zeugnis nachgewiesen haben,
● nach der Prüfung in jeweils 6
Monaten 6 Tauchstunden nachweisen können,
● eine gültige arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung (G 31 –
Taucherarbeiten) nachweisen können, die nicht älter ist als 12
Monate.
Signalmann
Als Signalmann dürfen Personen
eingesetzt werden, die
● mindestens 18 Jahre alt,
● körperlich und geistig geeignet
sind und
● eine Prüfung durch die zuständige Berufsgenossenschaft durch
einen Befähigungsschein nachweisen können.
Taucherhelfer
Der Taucherhelfer muss
● mindestens 18 Jahre alt,
● körperlich und geistig geeignet,
● in der Bedienung und Wartung
der Luftversorgungsanlage unterwiesen sein.
Mindestausrüstung
Für jeden Taucher
● Schlauchversorgtes Tauchgerät mit Luftversorgungsanlage
oder autonomes Tauchgerät,
➭
113
● Erste-Hilfe-Maßnahmen,
● Namen der Ersthelfer,
● nächster (Taucher-)Arzt,
● nächstgelegene betriebsbereite Druckkammer.
Taucherdruckkammer
Das Vorhalten einer Taucherdruckkammer ist erforderlich bei
● Tauchgängen mit Austauchzeiten >35 min,
● Tauchtiefen >10 m, wenn ein
Transport zur nächsten Taucherdruckkammer innerhalb von
3 Stunden nicht möglich ist.
Tauchgangsplanung
Bevor mit den Taucharbeiten
begonnen wird, sind folgende
Punkte zu beachten:
● Qualifikation der Tauchgruppe
● Planung der Rettungskette
● Tauchplan mit
– Luftmengenberechnung,
– max. Tauchtiefe,
– Beginn und Ende des Tauchganges,
114
– Haltestufen und -zeiten bei
besonderen Erschwernissen
und bei Tauchtiefen > 10 m.
● Tauchplan muss vom Signalmann gut einsehbar sein.
● Gefährdungsbeurteilung unter
Berücksichtigung von:
– Personalauswahl
– Tauchausrüstung
– Tauchstelleneinrichtung
– Besonderheiten der Tauchstelle
– Arbeits-/Bauverfahren
– eingesetzte Maschinen
– Kontamination im Wasser
– sonstige Gefährdungen
Tauchgang
Folgende Bedingungen sind
einzuhalten:
● Einsatz bis max. 50 m Tiefe
bei Versorgung mit Druckluft als
Atemluft
● Jeweils nur ein Taucher im
Wasser
● Der zweite Taucher ist an der
Tauchstelle einsatzbereit
● Sicherung gegen Einschalten
von Anlagen im Bereich der
Tauchstelle, die den Taucher
gefährden können, z.B. Saugrohre, Wehre, Schleusen, Durchlässe, Anker, Ruder, Schiffsschrauben
● Keine anderen Arbeiten durchführen, die den Tauchgang
gefährden
Besondere Erschwernisse
Besondere Erschwernisse
sind z.B.:
– Unterwassersprengarbeiten
– eine Strömung >1,5 m/s
(zusätzliche Maßnahmen sind
erforderlich)
– Arbeiten in/unter Wracks,
Bauwerken u.Ä.
– Tauchgänge mit Gefahr des
Verhakens
– Tauchgänge tiefer als 30 m
Aufzeichnungen
● Arbeitstäglich durch den
Taucher im Taucherdienstbuch
aufzeichnen:
– Datum
– Tauchstelle
– Tauchtiefe
– Beginn, Ende und Gesamtzeit
des Tauchganges
– erforderliche Austauchstufen
– ausgeführte Arbeiten
– verwendetes Tauchgerät
– besondere Vorkommnisse und
Erschwernisse
– Name und Unterschrift des
Taucheinsatzleiters
● Durch den Taucheinsatzleiter
sind im Taucherdienstbuch des
Tauchers zusätzlich einzutragen:
– Oberflächendekompression
(mit Begründung)
– Abbruch des Tauchganges
(mit Begründung)
– Behandlung von Tauchererkrankungen
Abbruch des Tauchganges
Der Tauchgang ist abzubrechen:
– auf Verlangen des Tauchers
– wenn Signale vom Taucher
nicht beantwortet werden
– wenn die Tauchgruppe nicht
mehr vollständig ist
– wenn das Telefon bei Arbeiten
mit besonderen Erschwernissen ausfällt
– bei Schäden an wichtigen
Ausrüstungsgegenständen
– wenn Veränderungen an der
Tauchstelle den Tauchgang
gefährden können
Weitere Informationen:
BGV C23 „Taucherarbeiten“
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
BGI 897 „Tauchereinsätze mit Mischgas“
BGI 898 „Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser“
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
Arbeiten in der Nähe
elektrischer Freileitungen
D 55
2
1
Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen
1 m bis 1000 Volt Spannung
3 m bei 1000 bis 110 000 Volt Spannung
4 m bei 110 000 bis 220 000 Volt Spannung
5 m bei 220 000 bis 380 000 Volt Spannung
5 m bei unbekannter Spannungsgröße
Auch bei normalerweise schlecht
leitenden Materialien kann bei
Nässe ein Stromüberschlag erfolgen, z.B.
beim unvorsichtigen Schwenken
von nassen und feuchten
Dachsparren bei deren Einbau.
Deshalb ist Folgendes zu
beachten:
● In der Nähe Spannung führender elektrischer Freileitungen nur
arbeiten, wenn die Sicherheitsabstände nicht unterschritten
werden.
➭
07/2010
115
● Das Ausschwingen der
Leitungsseile bei Wind bei der
Bemessung des Sicherheitsabstandes berücksichtigen.
● Können die Sicherheitsabstände zu elektrischen Freileitungen
nicht eingehalten werden,
– muss deren spannungsfreier
Zustand hergestellt und für die
Dauer der Arbeiten sichergestellt sein oder
– müssen die Spannung führenden Teile durch Abdecken oder Abschranken geschützt
sein.
● Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen an Maschinen vornehmen, wenn Gefahr besteht
die Freileitung mit Maschinen
oder Geräten zu berühren.
116
● Vorgenannte Sicherheitsmaßnahmen immer in Abstimmung
mit dem Betreiber der Leitungen
(z.B. Elektroversorgungsunternehmen) festlegen und durchführen.
● Bei Arbeiten mit
– Maschinen, z.B. Kranen, Baggern, Betonpumpen, Bauaufzügen, mechanischen Leitern,
– sperrigen Lasten an Hebezeugen, z.B. Bewehrungseisen,
Schalungselementen,
Fertigteilen,
– Einbauteilen, z.B. Stahlpfetten,
Profilblechen
ist die Gefahr der unzulässigen
Annäherung an Spannung führende Freileitungen besonders zu
beobachten.
● Vor Beginn der Arbeiten sind
die Beschäftigten einzuweisen
und über die Gefahren zu informieren.
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
BGV C22 „Bauarbeiten“
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“
Transport von
Druckgasflaschen
D 34
● Druckgasflaschen nur mit
geschlossenen Ventilen und aufgeschraubten Schutzkappen
transportieren.
● Fahrzeuge mit gefüllten Druckgasflaschen nicht unbeaufsichtigt
auf öffentlichen Straßen und
Plätzen abstellen.
1
2
Transport allgemein
● Druckgasflaschen gegen
Stöße schützen. Flaschen nicht
werfen oder fallen lassen, nicht
über den Boden rollen.
● Der Transport von Druckgasflaschen mit Magnetkranen ist
verboten.
● Zum Transport von Einzel flaschen z. B. Flaschenkarren oder Transportgestelle verwenden.
● Beim Transport auf Fahrzeugen Druckgasflaschen gegen
Verrutschen, Verrollen, Umfallen
und Herabfallen sichern, z. B.
durch Verzurren.
● Druckgasflaschen nicht gemeinsam mit leicht entzündlichem
Ladegut transportieren.
Bei der Zusammenladung unterschiedlicher Gefahrgüter auf
einem Fahrzeug oder Anhänger
sind die Nettomengen mit den
stoffspezifischen Faktoren zu
ermitteln.
Die Summe der Produkte darf
die Zahl 1000 nicht überschreiten.
Bei Überschreitung gelten alle
Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
● Schweiß-, Löt- und Brennschneidarbeiten dürfen nur dann
in Werkstattwagen ausgeführt
werden, wenn
– die Türen offen gehalten
werden,
– Feuerlöscher (mind. 6 kg ABCPulverlöscher) in Greifnähe
vorhanden sind,
– zwischen Flaschendruckminderern und Brenner Einzelflaschensicherungen oder
Gebrauchsstellenvorlagen
eingebaut sind,
– die Mindestschlauchlänge
3,00 m beträgt.
Rohrleitungsbauer transportieren
auf der Ladefläche eines Doppelkabinen-Transporters
40 l Sauerstoff
(Klasse 2, Ziff. 1O) x 1 = 40
8 kg Acetylen
(Klasse 2, Ziff. 4 F) x 3 = 24
33 kg Propan
(Klasse 2, Ziff. 2 F) x 3 = 99
–––––
163
163 < 1000,
also Kleinmengenbeförderung.
Zusätzliche Hinweise für
den Transport von Druckgasflaschen auf öffentlichen
Straßen
● Begrenzte Mengen gemäß
Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt
(GGVSEB) beachten. Bei Beförderung eines Stoffes oder Produktes darf die Höchstmenge nicht
überschritten werden (Tabelle).
● Gaflaschen dürfen nur mit verschlossenen Ventilen und Schutzkappen transportiert werden.
● Gasflaschen müssen mit
Gefahrzetteln und UN-Nummern
gekennzeichnet sein.
● Feuerlöscher (2 kg Pulver)
mitführen.
● Der Transport von Druckgasflaschen in Kombiwagen und
Pkw-Kofferräumen darf nur kurzfristig sein. Druckgasflaschen
nach dem Transport sofort
entladen. Kofferraumdeckel mit
Warnaufschrift „Achtung, keine
Belüftung! Vorsichtig öffnen!“
● Ist keine Lüftungsöffnung
möglich, Ladetür mit Warnaufschrift „Achtung, keine Belüftung!
Vorsichtig öffnen!“ versehen.
● Rauchen und Umgang mit
offenem Feuer ist bei Ladearbeiten verboten.
● Druckgasflaschen in Fahrzeugen mit geschlossenen Aufbauten nur transportieren, wenn
mindestens zwei Lüftungsöffnungen vorhanden sind.
117
118
● Zur Gasentnahme Druckgasflaschen aus dem Fahrzeug entfernen und erst dann die Druckminderer anschließen.
Ausnahme: Besonders eingerichtete Werkstattwagen.
Arbeiten im Werkstattwagen
Beispiel:
➭
07/2010
3
Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung
Kleinmengen (kg netto bzw.
Stoffe/
Zubereitungen Fassungsvolumen der Gasflasche) und Faktoren
für Stückgutbeförderungen
Klasse
Ziffer UN-Nr.
Bezeichnung
Klasse 2
1O
1072
Sauerstoff
1F
1049
Wasserstoff
●
2F
1965
Propan
●
2F
1965
Flüssiggas
●
4F
1001
Acetylen
●
● Jede Lüftungsöffnung sollte
einen Querschnitt von mindestens
100 cm2 haben.
● Lüftungsöffnungen nicht
durch Ladegut verstellen oder
verschließen.
● Flaschen gegen Umkippen und
Anstoßen beim Bremsen oder bei
Kurvenfahrt sichern, z. B. durch
fest an die Wagenwände angebrachte Gestelle mit lösbaren
Bügeln oder Ketten .
333
3
1000
1
●
Weitere Informationen:
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
Gefahrgut – Ausnahmeverordnung (GGAV)
Technische Regeln Druckgase TRG 280
DVS*-Merkblätter 0211 + 0212
Transport von Gefahrgütern (Abr.Nr. 659.5)
*DVS = Deutscher Verband für Schweißen
und verwandte Verfahren
Betontrennmittel
D 170
● Unbedeckte Körperteile mit
fettfreier Hautschutzsalbe eincremen.
● Geeignete Körperschutzmittel
benutzen, z. B. Gesichtsschutz,
Schutzbrille , Schutzhandschuhe aus Nitril oder Buthylkautschuk.
● Bei Spritzern in die Augen sofort mit viel Wasser spülen und umgehend den Augenarzt aufsuchen.
1
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen)
oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch
den Betriebsarzt.
Produkt-Code für Betontrennmittel
BTM 10 nicht gekennzeichnet
BTM 15 kennzeichnungsfrei,
entaromatisiert
BTM 20 dünnflüssig
BTM 30 entaromatisiert
BTM 40 aromatenarm
BTM 50 entzündlich, entaromatisiert
BTM 60 entzündlich, aromatenarm
Als Betontrennmittel werden
folgende Produkte angeboten:
Mineralöle, Pflanzenöle, Emulsionen, Wachse, Pasten, Lacke.
● Betontrennmittel dünn und
sparsam auftragen. Beim Aufsprühen Verlängerungsrohr
verwenden, um das Einatmen
von Sprühnebeln zu begrenzen.
● Zündquellen fernhalten, offene
Flammen vermeiden.
● Vorratsmenge am Arbeitsplatz
auf Schichtbedarf beschränken.
07/2010
● Gefäße geschlossen halten.
● Beim Verarbeiten in Räumen
Lüftungsmaßnahmen durchführen (Fenster und Türen öffnen).
● Bei lösemittelhaltigen Produkten Atemschutz mit Kombinationsfilter A2-P2 benutzen, wenn
Lüftungsmaßnahmen nicht ausreichen und Trennmitteldämpfe
und -nebel eingeatmet werden
können.
Bei lösemittelfreien Produkten Partikelfilter P2 bzw. FFP2
benutzen (bei Spritzverfahren).
Beim Erstellen der
Betriebsanweisung ist Ihre
Berufsgenossenschaft
behilflich.
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(GefStoffV)
Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS)
BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
BGR 195 „Benutzung von Schutzhandschuhen“
BGI 868 „Chemikalienschutzhandschuhe“
119
120
Arbeiten im Gleisbereich
D 220
Arbeitsvorbereitung
Der Gleisbereich ist der Raum, in
dem Gefährdungen durch bewegte Schienenfahrzeuge bestehen.
Dazu gehört auch der Bereich
der Fahrleitung.
Anzeigepflicht des
Unternehmers
● Arbeiten bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle anzeigen, wenn
– Arbeiten im Gleisbereich ausgeführt werden sollen,
– die Gefahr besteht, dass Mit arbeiter oder Maschinen in den
Gleisbereich hineingeraten.
– Anzahl der Kolonnen/Anzahl
der Arbeitskräfte
– Arbeitsstellenlänge einschließlich voraus- und nachlaufender
Arbeiten
– Zuwegungen zur Arbeitsstelle
im Gleisbereich (Überschreiten
von Betriebsgleisen, Arbeiten
im Innengleis)
– Transportwege im Gleisbereich
(z.B. Transport von Weichengroßteilen vom Vormontageplatz zur Einbaustelle)
– Art und Anzahl der Maschinen,
die eingesetzt werden sollen
– Abstand zwischen Arbeitsbereich und Betriebsgleis sowie
Arbeitsbreiten von Maschinen
(erforderlich für die Entscheidung, ob eine feste Absperrung technisch möglich ist)
– Räumzeit
– Geräuschpegel der Maschinen
(zur Projektierung automatischer Warnsysteme)
– Maschinen, die verfahrensbedingt in den Gleisbereich
schwenken müssen und eine
Gleissperrung erfordern
– schwere Lasten, die neben
Gleisen (z.B. Rammträger,
Großflächenschalung) oder
über Gleisen (z.B. Lehrgerüstträger) bewegt werden
müssen und dafür eine Gleissperrung erfordern
– zum Auf- und Abrüsten von
Maschinen erforderliche Maßnahmen (z.B. Sperrung des
benachbarten Gleises)
– Arbeiten mit Maschinen in Fahrleitungsnähe (z.B. Mobilkran,
Betonpumpe, Zweiwegebagger) ➭
– Geräte in Fahrleitungsnähe
(z.B. Standgerüste, Fahrgerüste, Traggerüste)
– Handarbeiten in Fahrleitungsnähe (z.B. Montagearbeiten auf
Bahnsteigdach)
– Arbeiten, die die Rückstromführung unterbrechen können
(Schienentrennung)
Sicherungsverfahren
Arbeitsstelle durchgeführten
Sicherungsmaßnahmen, ob er mit
den Arbeiten im Gleisbereich
beginnt.
● Der Beauftragte der für den
Bahnbetrieb zuständigen Stelle
muss bekannt und erreichbar
sein.
● Der Aufsichtführende wird
von der Sicherungsaufsicht in
die Sicherungsmaßnahmen eingewiesen.
● Der Aufsichtführende weist
Vor Arbeitsbeginn
seine Mitarbeiter sowie später
Hinzukommende und Nachunter● Die für die Arbeitsstelle maßge- nehmer in die Sicherungsmaßnahbenden Sicherungsanweisungen
men ein.
müssen vorliegen:
● Arbeitszeiten auf die Einsatz– Betriebs- und Bauanweisung
zeiten der Sicherungsposten
(Betra)
abstimmen.
– Sicherungsplan.
● Bei Warnung mit Warnsystem
● Der Unternehmer entscheidet
oder Sicherungsposten eine Wahrauf der Grundlage der an der
nehmbarkeitsprobe durchführen.
Angaben des Unternehmers
an die für den Bahnbetrieb
zuständige Stelle
● Es sind alle für die Planung
der Sicherungsmaßnahmen
wesentlichen Angaben zu machen
(Sicherungsplan), z.B.:
– Ort und Zeit der Arbeiten
– Art der Arbeiten
– Angaben zu wandernden
Arbeitsstellen
07/2008
● Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle entscheidet auf Grundlage der Angaben des Unternehmers, welches Sicherungsverfahren angewendet wird.
● Dabei wird die folgende Rangfolge berücksichtigt:
1. Gleissperrung 2. Feste Absperrung 3. Automatisches Warnsystem 4. Postensicherung
● Das Sicherungsunternehmen
plant die Sicherung im Detail.
● Bei Nachtbaustellen ausreichende Beleuchtung aller Arbeitsbereiche einrichten.
● Für die Arbeitskräfte regelmäßig arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen durchführen lassen.
● Mit den Arbeiten im Gleisbereich darf erst begonnen werden, wenn die im Sicherungsplan
festgelegten Maßnahmen vollständig umgesetzt sind.
Mindestinhalt der Einweisung
● Die Einweisungen müssen
mindestens enthalten:
– Örtliche und betriebliche
Verhältnisse
– gesperrte Gleise
– Betriebsgleise mit Geschwindigkeiten und Fahrtrichtungen
– Durchgeführte Sicherungsmaßnahmen
– gesicherter Bereich
– Verhalten bei Warnsignalabgabe
– Sicherheitsraum
– Weg zur und von der Arbeitsstelle
– Fahrleitung mit freigeschaltetem
Bereich und Schutzabstand
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGV D33 „Arbeiten im Bereich
von Gleisen“
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung, Sicherungsplan)
Richtlinien der DB: 132.0118, 479.0001,
132.0123, 931 (Nebenfahrzeuge)
BGR 194 „Einsatz von Gehörschutz“
121
122
D 221
Automatische Warnsysteme
Wahrnehmbarkeit akustischer Warnsignale
Um die Hörbarkeit der Warnsignale zu gewährleisten, müssen
automatische Warnsysteme für
Baustellen im Gleisbereich sorgfältig geplant werden.
1
Erforderlicher Signalpegel
● Der Signalpegel muss auf der
gesamten Baustelle am Ohr der
Beschäftigten um mindestens
+ 3 dB(A) über dem Störschallpegel liegen.
● Grundstörschallpegel (z. B. 90,
95, 99 dB(A)) über ein kollektives
automatisches Warnsystem
abdecken .
● Spitzen-Störschallpegel von
Maschinen durch maschineneigene Warnanlagen oder mobile
funkgesteuerte Signalgeber
abdecken.
● Wahrnehmbarkeitsprobe vor
Ort bei laufenden Maschinen
durchführen, dabei für das Signalhören geeigneten Gehörschutz
tragen.
Aufgaben des ausführenden
Unternehmens
● Angabe der Störschallpegel
der Gleisbaumaschinen an die für
den Bahnbetrieb zuständige Stelle (DB: Seite 1 des Sicherungsplans) .
● Großbaumaschinen (Bettungsreinigung, Planumsverbesserung,
Umbauzug)
– mit maschineneigenen Warn systemen ausrüsten, auf der
Baustelle Funkansteuerung
vom Sicherungsunternehmen
herstellen lassen.
– ohne maschineneigene Warnsysteme: Störschall-Messpro tokoll an das Sicherungsunternehmen geben.
10/2009
● Zweiwegebagger
– mit Stellplätzen für mobile funkangesteuerte Signalgeber ausrüsten und
– vor Ort mobile Signalgeber
vom Sicherungsunternehmen
aufsetzen lassen.
● Bei lauten Gleisbaumaschinen
(> 85 dB(A)) für das Signalhören
geeigneten zugelassenen Gehörschutz tragen.
● Bei zusätzlichen Maschinen
oder Maschinen mit höherem
Störschallpegel Mitteilung an die
Sicherungsaufsicht machen,
damit der Signalpegel angepasst
werden kann.
Aufgaben des Sicherungs unternehmens
● Akustische Projektierung für
Signalgeberpegel u. Aufstellabstand anhand der vom Bauunternehmen genannten
Störschallpegel vornehmen .
● Großbaumaschinen
– mit maschineneigenen Warn systemen: auf der Baustelle
Funkansteuerung von feldseitiger Warnanlage aus herstellen .
– ohne maschineneigene Warnsysteme: bei feldseitigem
Warnsystem mit Signalgebern
126 dB(A) im Abstand von 30 m
• Störschallspitzen der Maschine
> 99 dB(A) feststellen und
• mobile funkgesteuerte Signalgeber auf der Maschine einsetzen oder
• händisch mitgetragene
Signalgeber einsetzen.
● Auf Zweiwegebaggern vor Ort
mobile Signalgeber aufsetzen.
Störschallkataster ● Bei den Schallquellentypen
I, II, III wurde der Störschall 1 m
neben der Maschine und 0,8 m
sowie 1,6 m über SO des
Arbeitsgleises gemessen
(Maschine in Betrieb).
● Bei Schallquellentyp IV wurde
der Störschall am Ohr des Bedieners in Arbeitshaltung gemessen
(Maschine in Betrieb).
● Mögliche Zugfahrten in einem
dritten Gleis mit einem Störschallpegel von 100 dB(A) berücksichtigen.
● Vor Ort stets eine Hörprobe
durchführen.
➭
123
Störschallkataster
Maschineneigene Störschallpegel LN [dB(A)] von Gleisbaumaschinen
Schallquellentyp – Maschinenart
Schallquellentyp I – kontinuierlich langsam vorrückende Großbaumaschinen
mit maschineneigener Warnanlage:
ohne maschineneigene Warnanlage:
Bettungsreinigungsmaschine
Planumsverbesserungsmaschine
Gleisumbauzug
Bandspeichereinheiten (BSW, MFS)
Schallquellentyp II – kontinuierlich langsam vorrückende Maschinen
Stopfmaschine
Schallquellentyp III – schnell wandernde Maschienen
Schotterplaniermaschine/Schotterpflug
Zweiwegebagger/GAF/Gleishublader ohne Anbaugeräte, ohne Anbauaggregate
Zweiwegebagger mit Anbaugerät:
– Stopfaggregat
– Rüttelplatte
– Schotterbesen
Schallquellentyp IV – Handmaschinen
Handstopfmaschine bzw. Einzelkraftstopfer
2 oder 4 Kraftstopfer an einer Schwelle
Elektrische Schwingstopfeinheit (bestehend aus 4 Stück)
Schraubmaschine
Schleifmaschine
Schienentrennschleifmaschine
2 Schienentrennschleifmaschinen in einem Gleisquerschnitt
Winkelschleifer handgeführt
Schienenbohrmaschine
Schwellenbohrmaschine
Tragbare Schlagschraubmaschine
Schienenbandsäge
Federnagelziehmaschine
Clipmaschine
Motorkettensäge
Freischneider (Vegetationsarbeiten)
Baustellenstromerzeuger
Störschallpegel LN [dB(A)]
Angabe des Störschalls n. erforderlich
110 dB(A)
110 dB(A)
110 dB(A)
99 dB(A)
106 dB(A)
113 dB(A)
91 dB(A)
96 dB(A)
98 dB(A)
104 dB(A)
108 dB(A)
114 dB(A)
95 dB(A)
90 dB(A)
105 dB(A)
114 dB(A)
114 dB(A)
106 dB(A)
100 dB(A)
107 dB(A)
105 dB(A)
96 dB(A)
86 dB(A)
82 dB(A)
108 dB(A)
112 dB(A)
nach Herstellerangabe
Störschallpegel, die mit Signalgebern 106 ...126 dB(A) abzudecken sind
LS,1m = Signalpegel 1m vor dem Schalltrichter
Signalgeberabstand (m)
Arbeiten im Gleisbereich
70
60
50
LS,1m=106 dB(A)
LS,1m=118 dB(A)
LS,1m=110 dB(A)
LS,1m=126 dB(A)
40
30
20
10
Anordnung Warnsystem
auf Feldseite Nachbargleis 6,5 m neben Achse
Arbeitsgleis
0
70
72,5
75
77,5
80
82,5
85
87,5
90
92,5
95
97,5
100
102,5
105
Störschall LN [dB(A)]
Weitere Informationen:
BGV D33 „Arbeiten im Bereich von
Gleisen“
124
BGI /GUV-I 781 „Sicherheitshinweise für
Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“
BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“
Präventionsleitlinie „Gehörschutz“
DB AG Richtlinie 132.0118 „Arbeiten im
Gleisbereich“
DB AG Richtlinie 479.0001 „Automatische
Warnsysteme“
Störschallkataster: www.bgbau.de
(Gleisbau: Hörbarkeit von Warnsignalen)
Arbeiten im Gleisbereich
bei Hauptgleisen
2
D 222
SO
Allgemeines
● Die für den Bahnbetrieb
zuständige Stelle prüft, ob eine
Gleissperrung möglich ist.
● Keine Nachtarbeit unter
Postensicherung im nicht gesperrten Gleis.
● Beim Ablegen von Maschinen
und Geräten den erforderlichen
Abstand zum Gleis beachten .
● Räumzeit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle nennen
(DB: Seite 1 des
Sicherungsplans).
● Prüfen, ob bei wandernder
Arbeitsstelle die Räumzeit eingehalten werden kann.
Arbeiten im gesperrten Gleis
Arbeiten im nicht gesperrten
Gleis
● Arbeiten im nicht gesperrten
Gleis ist nur in folgenden Ausnahmefällen zulässig:
– bei geringem Umfang
(z.B. Messung, Besichtigung)
– bei jederzeit möglicher Arbeitsunterbrechung,
– nach Sicherung des Arbeitsund Nachbargleises und Freigabe durch die Sicherungs aufsicht vor Arbeitsbeginn.
10/2009
● Das Arbeitsgleis sollte
gesperrt sein bei:
– Räumzeiten > 5 sec
– Verwendung von Maschinen
und Geräten, bei denen ein
Mitarbeiter zum Räumen des
Gleises nicht ausreicht – Verwendung von Maschinen
und Geräten, die in den Gleis oberbau eingreifen ● Das Arbeitsgleis muss
gesperrt sein bei:
– fehlendem Sicherheitsraum
– in der geplanten Räumzeit
nicht erreichbarem Sicher-heitsraum
– nicht hörbarem Warnsignal
Handfunkgeräte
● Handfunkgeräte dürfen zur
Übermittlung der Warnung nicht
eingesetzt werden.
Warnung durch Sicherungsposten
● Bei Arbeiten im nicht
gesperrten Gleis (DB):
– ein Innenposten muss für
die Größe der Arbeitsstelle
ausreichen und
– je Richtung darf maximal ein
Zwischenposten eingesetzt
werden.
➭
125
1750
1600
1600
1275
1275
1200
1750
Gleissperrung bei handtragbaren Maschinen und Geräten
Maschine, Gerät
Räumzeit
2200
Raum für das Ablegen von Maschinen und Geräten bei der DB:
beim Ablegen im grauen Bereich müssen Sicherungsmaßnahmen
getroffen sein (Sicherung gegen Verschieben, Ausschluss von
Lademaßüberschreitungen)
Warnung durch akustische
Signalgeber
● Signalgeber bei einer
wandernden Arbeitsstelle mitführen (handausgelöstes
elektrisches Signalhorn, CO2Tyfon).
● Bei der Wahrnehmbarkeitsprobe vor Arbeitsbeginn:
– akustisch ungünstigste Bedingungen herstellen (Maschinen
unter Volllast)
– für Signalhören zugelassenen
Gehörschutz verwenden
760
375
– nicht befahrbarem Arbeitsgleis,
– Einsatz von Baumaschinen,
Fahrzeugen, Kränen und Geräten.
● Mit der Arbeit erst beginnen
– nach Freigabe durch den technisch Berechtigten
(DB: Betra 4.2),
– nach Einrichtung der Sicherung
für das Nachbargleis und
Freigabe durch die Sicherungsaufsicht.
2200
375
2500
Handtragbare Maschinen und Geräte
1
bei anderen Gleisen
3
Kraftstopfer
Schraubmaschine mit
Schienenrädern
Handgehaltene Schraubmaschine
ohne Schienenräder
Schienenbohrmaschine
– nicht profilfrei
– profilfrei
Schwellenbohrmaschine
Schleifmaschine mit
Schienenrädern
Winkelschleifer
(handgehaltene
Schleifmaschine)
Schienentrennschleifmaschine
Schienensäge
Messgeräte
Schienenfahrbare Leiter
– Stahlrohr/Holz
– Aluminium/Kunststoff
Persönliche
Schutzausrüstung
● Warnkleidung, mindestens
Warnweste, geschlossen tragen,
● Für das Signalhören geeigneten Gehörschutz verwenden
● Sicherheitsschuhe
● Augenschutz beim Schneiden,
Schleifen, Brennen
● ggf. Kopfschutz
126
Zum Räumen des
Gewicht
Arbeitsgleises ist mehr (kg) bis
als eine Person notzu
wendig Maschine oder Gerät wird
Sperren des
während der Arbeit am Gleis Arbeitsgleises
angeschlossen oder greift in notwendig
den Oberbau ein nein
35
ja
ja
ja
100
ja
ja
nein
25
ja
ja
ja
ja
ja
65
20
70
ja
ja
ja
ja
nein
ja
ja
nein
120
10
nein
nein
ja
nein
nein
ja
nein
ja
25
65
---
ja
ja
nein
nein
ja
ja
nein
ja
ja
ja
160
105
ja
ja
ja
ja
Im Tunnel
● Keine Handmaschinen mit
benzinbetriebenen Motoren
einsetzen.
● Statt benzinbetriebener Handmaschinen z.B. Zweiwegebagger
(mit Dieselpartikelfilter) mit
Anbaugerät einsetzen (Schraubaggregat, Stopfaggregat).
Weitere Informationen:
BGV D33 „Arbeiten im Bereich von
Gleisen“
BGV C 22 „Bauarbeiten“
BGI /GUV-I 781 „Sicherheitshinweise für
Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“
BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“
Präventionsleitlinie „Gehörschutz“
DB AG Richtlinie 132.0118 „Arbeiten im
Gleisbereich“
DB AG Richtlinie 824 „Oberbauarbeiten
durchführen“
Störschallkataster: www.bgbau.de
(Gleisbau: Hörbarkeit von Warnsignalen)
Arbeiten mit
Stopfmaschinen
D 223
● Bei Warnung mit automatischem Warnsystem darf das
benachbarte Gleis nicht betreten
werden, solange die optische
Erinnerungsanzeige ansteht.
● Gehörschutz muss für das
Signalhören im Gleisoberbau
zugelassen sein.
● Vor Verlassen der Einsatzstelle die Transportsicherungen
für die beweglichen Arbeitseinrichtungen einlegen.
Fahrbewegung
im Arbeitsgleis
Mit Stopfmaschinen wird der
Schotter unter den Schwellen verdichtet und damit das Gleis stabilisiert und ggf. ausgerichtet.
Dabei besteht Gefahr durch die
Zugfahrten im benachbarten Gleis
(Betriebsgleis), insbesondere
nachts.
Zwischen Stopfmaschine und
benachbartem Gleis gibt es keinen Sicherheitsraum.
Zugfahrten im
benachbarten Gleis
● Arbeiten erst dann beginnen,
wenn die im Sicherungsplan festgelegten Maßnahmen umgesetzt
sind.
● Mögliche Störstellen (z.B.
Kabeltrassen) vor Arbeitsbeginn
beseitigen lassen.
● Benachbartes Gleis nur betreten, wenn es erforderlich ist und
Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind, z.B. Sperrung des
benachbarten Gleises.
07/2010
● Bei notwendigem Aufenthalt
auf der Betriebsgleisseite der
Stopfmaschine (z.B. zur Störungsbeseitigung) vorher Sperrung des
benachbarten Gleises veranlassen (über den Beauftragten der
für den Bahnbetrieb zuständigen
Stelle, DB: Betra 4.2).
● Bei Weichenstopfarbeiten
das benachbarte Gleis sperren
lassen .
● Verlassen der Maschine, z.B.
für Messarbeiten, nur nach Abmeldung bei dem Verantwort lichen (Sicherungsaufsicht).
● Aufenthalt im Arbeitsgleis
außerhalb der Maschine nur mit
Sicherung vor Fahrten im benachbarten Gleis z.B. durch Absperrposten.
● Maschine nur zur Feldseite
verlassen.
● Maschinen nur von der Feldseite her besteigen.
● Ausgänge zum benachbarten
Betriebsgleis verriegeln .
● Vorhandene feste Absperrungen nicht übersteigen.
● Bei Warnung mit automatischem Warnsystem oder Sicherungsposten müssen die Signale
hörbar sein, wenn die Stopfmaschine arbeitet.
● Vor Arbeitsbeginn die Maschine vom Sicherungsunternehmen
mit mobilen funkangesteuerten
Signalgebern ausrüsten lassen,
wenn dies in der Sicherungsplanung vorgesehen ist. ➭
● Im Arbeitsgleis können sich
– Personen aufhalten,
z.B. Messtrupp,
– andere Maschinen befinden,
z.B. Schotterplaniermaschine.
● Stopfmaschine mit KameraMonitorsystem für beide Richtungen ausrüsten.
● Fahrbewegung nur einleiten,
wenn der Fahrweg direkt vom
Stirnführerstand aus oder über
Kamera-Monitorsystem einsehbar
und frei ist.
● Gefahrenbereich vor und hinter
der Stopfmaschine freihalten.
● Gefahrenbereiche anderer Maschinen im Arbeitsgleis freihalten,
z.B. Schotterplaniermaschine.
● Arbeitsstellen außerhalb der
Stopfmaschine im Arbeitsgleis,
z.B. bei Messarbeiten, beleuchten.
Gefahrenbereich
der Stopfaggregate
● Gefahrenbereich der Stopf aggregate nicht betreten .
● Wenn Aufenthalt im Gefahrenbereich der Stopfaggregate erforderlich ist (z.B. zur Störungsbeseitigung) sind die Stopfaggregate vorher gegen unbeabsichtigtes Anlaufen zu sichern.
Gefahr durch die Fahrleitung
● Maschine nur an den Stellen
besteigen, die als erhöhte Standorte vorgesehen sind (Aufstiege,
Umlauf, Kabine).
● Vorhandene Fahrleitung immer
als spannungsführend ansehen,
wenn Spannungsfreiheit nicht
zweifelsfrei feststeht.
● Dies gilt auch auf Abstellgleisen außerhalb der Baustelle.
● Reinigungsarbeiten an hochliegenden Teilen, z.B. Kabinenfenster, nur durchführen, wenn der
Schutzabstand zur Fahrleitung
sicher eingehalten werden kann.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGV D33 „Arbeiten im Bereich von
Gleisen“
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung,
Sicherungsplan)
Richtlinien der DB: 132.0118, 479.0001,
132.0123, 931 (Nebenfahrzeuge)
BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“
BGI 5024 „Informationen zum
Gehörschutz“
127
128
Arbeiten mit
Schotterplaniermaschinen
D 224
Fahrbewegung im
Arbeitsgleis
Mit Schotterplaniermaschinen
erfolgt die Profilierung des Schotterbettes. Dabei besteht Gefahr
durch die Zugfahrten im benachbarten Gleis (Betriebsgleis),
insbesondere nachts. Zwischen
Schotterplaniermaschine und be nachbartem Gleis gibt es keinen
Sicherheitsraum.
Zugfahrten im benachbarten
Gleis
● Arbeiten erst dann beginnen,
wenn die im Sicherungsplan festgelegten Maßnahmen umgesetzt
sind.
● Mögliche Störstellen, z.B. Indusi-Magnete, vor Arbeitsbeginn
abbauen lassen.
● Ausschwenkbegrenzungen für
die Planierschilde so einstellen,
dass der Bahnbetrieb im benachbarten Gleis nicht gefährdet wird
(Gleisabstand, Bogenradius,
07/2010
Überhöhung beachten).
● Benachbartes Gleis nur betreten, wenn es erforderlich ist und
Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind, z.B. Sperrung des
benachbarten Gleises.
● Bei notwendigem Aufenthalt
auf der Betriebsgleisseite der
Schotterplaniermaschine, z.B. zur
Störungsbeseitigung, vorher
Sperrung des benachbarten
Gleises veranlassen (über den
Beauftragten der für den Bahn betrieb zuständigen Stelle,
DB: Betra 4.2).
● Verlassen der Maschine nur
nach Abmeldung bei dem Verantwortlichen (Sicherungsaufsicht).
● Aufenthalt im Arbeitsgleis
außerhalb der Maschine nur mit
Sicherung vor Fahrten im benachbarten Gleis, z.B. durch Absperrposten.
● Maschine nur zur Feldseite
verlassen.
● Maschinen nur von der Feldseite her besteigen.
● Ausgänge zum benachbarten
Betriebsgleis verriegeln.
● Vorhandene feste Absperrungen nicht übersteigen.
● Bei Warnung mit automatischem Warnsystem oder Sicherungsposten müssen die akustischen Signale hörbar sein, wenn
die Maschine arbeitet.
● Vor Arbeitsbeginn die Maschine vom Sicherungsunternehmen
mit mobilen funkangesteuerten
Signalgebern ausrüsten lassen,
wenn dies in der Sicherungsplanung vorgesehen ist.
● Bei Warnung mit automatischem Warnsystem darf das
benachbarte Gleis nicht betreten
werden, solange die optische
Erinnerungsanzeige ansteht.
● Gehörschutz benutzen, der für
das Signalhören im Gleisoberbau
zugelassen ist.
● Vor Verlassen der Einsatzstelle
die Transportsicherungen für die
beweglichen Arbeitseinrichtungen
einlegen.
➭
129
● Im Arbeitsgleis können sich
– Personen aufhalten, z.B.
Messtrupp für Stopfarbeiten,
– andere Maschinen befinden
(z.B. Stopfmaschine).
● Der Maschinenführer beobachtet bei Arbeitsfahrt die Planierschilde .
● Der Nahbereich der Maschine
ist vom Führerstand aus nicht einsehbar .
● Schotterplaniermaschine mit
Kamera-Monitor-System und
Ultraschall-Notstopp-Einrichtung
für beide Richtungen aus-
rüsten. Erfassungslänge der
Ultraschallkeule auf den maximalen Bremsweg einstellen.
● Fahrbewegung nur einleiten,
wenn der Fahrweg vom Führerstand aus oder über KameraMonitorsystem einsehbar und
frei ist.
● Gefahrenbereich vor und
hinter der Schotterplaniermaschine freihalten.
● Gefahrenbereiche anderer
Maschinen im Arbeitsgleis freihalten (z.B. Stopfmaschine).
● Arbeitsstellen außerhalb der
Schotterplaniermaschine im
Arbeitsgleis beleuchten.
Gefahr durch Fahrleitung
● Maschine nur an den Stellen
besteigen, die als erhöhte
Standorte vorgesehen sind
(Aufstiege, Umlauf, Kabine) .
● Aufbauten unter spannungsführender Fahrleitung nicht besteigen.
● Vorhandene Fahrleitung immer
als spannungsführend ansehen,
wenn Spannungsfreiheit nicht
zweifelsfrei feststeht.
● Dies gilt auch auf Abstellgleisen außerhalb der Baustelle.
● Schutzabstand zur Fahrleitung
auch bei Hebezeugarbeiten zum
Austausch der Schotterbürsten
einhalten.
● Reinigungsarbeiten an hochliegenden Teilen, z.B. Kabinenfenster, nur durchführen, wenn
der Schutzabstand zur Fahrleitung sicher eingehalten werden
kann.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGV D 33 „Arbeiten im Bereich
von Gleisen“
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung, Sicherungsplan)
Richtlinien der DB: 132.0118, 479.0001,
132.0123, 931 (Nebenfahrzeuge)
BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“
BGI 5024 „Informationen zum
Gehörschutz“
130
Arbeiten mit Bettungsreinigungs-/Planumsverbesserungsmaschinen
D 225
● Fahren auf Sicht mit reduzierter Geschwindigkeit.
● Bei geschobener Rangierfahrt:
Spitzenbesetzung mit Luftbremskopf und Sprechfunkverbindung zum Triebfahrzeugführer.
● Gefahrenbereiche anderer
Maschinen im Arbeitsgleis freihalten.
● Arbeitsstellen im Arbeitsgleis
vor und hinter der Maschine
(Kleineisenbehandlung, Messarbeiten) beleuchten.
Gefahren durch die
Arbeitseinrichtungen
derlich ist und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind, z.B.
automatisches Warnsystem.
Mit Bettungsreinigungs- und
● An der Maschinenwarnanlage
● Bei Arbeitsstellen auf der
Planumsverbesserungsmaschinen den Signaltyp der ortsfesten
Betriebsgleisseite
werden Schotterbettung und Pla- Warnanlage vom Sicherungs– für jeden Mitarbeiter den Weg
numsmaterial ausgebaut, aufbeunternehmen einstellen lassen
zum Sicherheitsraum festlegen
reitet, wieder eingebaut und durch
● Gehörschutz benutzen, der für
und
neues Material ersetzt und ergänzt. das Signalhören im Gleisoberbau – erhöhte Sicherheitsfrist festzugelassen ist.
legen lassen für die
● Bei Maschinen ohne eigene
Bestimmung der AnnäherungsZugfahrten im
Warnanlage den Arbeitsgeräuschstrecke.
benachbarten Gleis
pegel angeben (z.B. 105 dB(A),
● Sicherheitsraum aufsuchen,
DB: Seite 1 des Sicherungsplans), sobald das Warnsignal ertönt.
● Gefahr durch Zugfahrten im
damit die ortsfeste Warnanlage
● Benachbartes Gleis nicht betrebenachbarten Gleis:
dafür projektiert werden kann
ten, solange die optische Erinne– Arbeitsplätze auf der Betriebs- (handversetzte Starktonhörner
rungsanzeige des Warnsystems
gleisseite auf Höhe der Geräuschspitzen).
ansteht.
– Weiterarbeit der Maschine
● Die Warnsignale müssen bei
● Vorhandene feste Absperrunnach Abgabe des Warnsignals arbeitender Maschine hörbar sein gen nicht übersteigen.
durch das automatische Warn- (Hörprobe bei Arbeitsbeginn).
● Feste Absperrung im Mittelkern
system
● Arbeiten erst beginnen, wenn
erst ab 5m Gleisabstand möglich
– Durch die hohen Maschinenge- die im Sicherungsplan festgeleg- (Arbeitsraum für Seitenläufer).
räuschpegel kann das Warnten Maßnahmen umgesetzt sind. ● Das Sicherungsunternehmen
signal leicht überhört werden
● Wenn Materialförder- und Silosetzt für den Seitenläufer (Betriebs● Bettungsreinigungs- und Plawagen an Baulosanfang und Bau- gleisseite) einen Überwachungsnumsverbesserungsmaschinen
losende über die Baulänge hinaus posten ein (Abgabe von Ro 3).
mit funkangesteuerten Warnsigreichen, muss auch hier gesichert
nalgebern fest ausrüsten .
werden, z.B. mit Warnsystem
● Signalpegel muss im Abstand
(DB: Angabe der Gesamtlänge
Fahrbewegungen
von 1 m neben der Maschine um auf Seite 1 des Sicherungsplans). im Arbeitsgleis
mindestens 3 dB(A) über dem
● Die Sicherung vor Fahrten im
Maschinengeräuschpegel liegen. benachbarten Gleis muss auch an ● Versorgungsfahrten (Schotter● Vor Arbeitsbeginn den FunkArbeitsstellen vor und hinter der
züge) so durchführen, dass vor
empfänger vom Sicherungsunter- Maschine, z.B. Kleineisenbehand - Personen, Maschinen und Fahrnehmen auf die Maschine setzen lung, vorhanden sein.
zeugen im Arbeitgleis angehalten
lassen.
● Benachbartes Gleis nur betre - werden kann.
ten, wenn es arbeitsbedingt erfor➭
07/2010
131
● Vor Arbeitsbeginn mögliche
Störstellen (z.B. Kabeltrassen)
beseitigen lassen und Kampfmittelfreiheit bescheinigen lassen.
● Wenn Arbeitseinrichtungen
maschinell in das benachbarte
Gleis geschwenkt werden, ist
dieses vorher sperren zu lassen
(Beauftragter der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle,
DB: Betra 4.2).
● Ausschwenkbegrenzungen für
bewegliche Maschinenkomponenten so einstellen, dass der Bahnbetrieb im benachbarten Gleis
nicht gefährdet wird. (Gleisabstand, Bogenradius, Überhöhung
beachten)
● Gefahrbereich der Räumkette
freihalten . Gefahr z.B. auch
durch von der Kette erfasste Kabel.
● Schutzeinrichtungen vor der
Räumkette einsetzen.
● Not-Aus-Schalter der Arbeitseinrichtungen, z.B. Räumkette,
vor Arbeitsbeginn auf Funktion
testen.
● Wenn der Aufenthalt im Gefahrenbereich von Arbeitseinrichtungen zur Störungsbeseitigung
erforderlich ist (Räumkette, Bandförderer) sind diese gegen unbeabsichtigtes Anlaufen zu sichern.
● Schutzhelm tragen zum Schutz
vor herabfallenden Schottersteinen (hoch liegende Förderbänder).
● Bei Staubentwicklung:
– Atemschutz
– Atmungsaktive Schutzkleidung
– Hygienemaßnahmen, z.B.
Waschgelegenheit
– Getrennte Aufbewahrung von
Arbeits- und Privatkleidung
a
● Vor Verlassen der Einsatzstelle
die Transportsicherungen für
bewegliche Arbeitseinrichtungen
einlegen.
Gefahr durch die Fahrleitung
● Aufstieg auf die Maschine nur
unter freigeschalteter Fahrleitung.
● Vorhandene Fahrleitung immer
als spannungsführend ansehen,
wenn Spannungsfreiheit nicht
zweifelsfrei feststeht.
● Dies gilt auch auf Abstellgleisen außerhalb der Baustelle.
● Reinigungs- und Wartungsarbeiten an hoch liegenden
Teilen, z.B. Förderbänder, nur
durchführen, wenn die Fahrleitung
freigeschaltet ist.
● Wenn Materialförder- und Silowagen an Baulosanfang und Baulosende über die Baulänge hinaus
reichen, muss auch hier die Fahrleitung für Arbeiten an erhöhten
Standorten freigeschaltet sein.
b
Weitere Informationen:
6
a = ca. 1,0 m (Arbeitsraum für Seitenläufer)
b > 2,1 m (1/2 Maschinenbreite bei 4 m Gleisabstand)
6 = Arbeitsbreite = a + b = ca. 3 m
= Gleisachse
132
Betriebssicherheitsverordnung
BGV D33 „Arbeiten im Bereich von
Gleisen“
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung,
Sicherungsplan)
Richtlinien der DB: 132.0118, 479.0001,
132.0123, 931 (Nebenfahrzeuge)
BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“
BGI 5024 „Informationen zum
Gehörschutz“
Arbeiten mit
Gleisumbauzügen
a
b
6
a = ca. 1,0 m (Arbeitsraum für Seitenläufer)
b = ca. 2,0 m (1/2 Maschinenbreite)
6 = Arbeitsbreite = a + b = ca. 3 m
= Gleisachse
Mit Gleisumbauzügen werden
Schienen und Schwellen ausgetauscht. Dabei besteht Gefahr
durch die Zugfahrten im benachbarten Gleis (Betriebsgleis).
Zugfahrten im
benachbarten Gleis
● Gefahr durch Zugfahrten im
benachbarten Gleis:
– Arbeitsplätze auf der Betriebsgleisseite – Weiterarbeit der Maschine nach
Abgabe des Warnsignals für
Zugfahrt im benachbarten
Gleis
– Durch die hohen Maschinengeräuschpegel kann das Warnsignal leicht überhört werden
● Gleisumbauzüge mit funkangesteuerten Warnsignalgebern
fest ausrüsten .
● Signalpegel muss im Abstand
von 1 m neben der Maschine um
mindestens 3 dB(A) über dem
07/2010
● Vorhandene Fahrleitung immer
als spannungsführend ansehen,
wenn Spannungsfreiheit nicht
zweifelsfrei feststeht – auch auf
Abstellgleisen außerhalb der Baustelle.
● Wenn Schwellenwagen am Baulosanfang über die Baulänge hinaus reichen, muss auch hier die
Fahrleitung für Arbeiten auf den
Schwellenwagen (Entzurren der
Neuschwellen, Verzurren der Altschwellen) freigeschaltet sein. D 226
Maschinengeräuschpegel liegen.
● Vor Arbeitsbeginn den Funkempfänger vom Sicherungsunternehmen auf die Maschine setzen
lassen.
● An der Maschinenwarnanlage
den Signaltyp der ortsfesten
Warnanlage vom
Sicherungsunternehmen einstellen lassen.
● Gehörschutz benutzen, der für
das Signalhören im Gleisoberbau
zugelassen ist.
● Bei Maschinen ohne eigene
Warnanlage den Arbeitsgeräuschpegel angeben (z.B. 105 dB(A),
DB: Seite 1 des Sicherungsplans), damit die ortsfeste Warnanlage dafür projektiert werden
kann (handversetzte Starktonhörner auf Höhe der Geräuschspitzen).
● Die Warnsignale müssen bei
arbeitender Maschine hörbar sein
(Hörprobe bei Arbeitsbeginn).
● Arbeiten erst beginnen, wenn
die im Sicherungsplan festgelegten Maßnahmen umgesetzt sind.
● Wenn Schwellenwagen am
Baulosanfang über die Baulänge
hinaus reichen, muss auch hier
gesichert werden, z.B. mit Warnsystem (DB: Angabe der Gesamtlänge auf Seite 1 des Sicherungsplans).
● Die Sicherung vor Fahrten im
benachbarten Gleis muss auch an
Arbeitsstellen vor und hinter der
Maschine (z.B. Kleineisenbehandlung) vorhanden sein.
● Benachbartes Gleis nur betreten, wenn es arbeitsbedingt
erforderlich ist und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind,
z.B. automatisches Warnsystem.
● Bei Arbeitsstellen auf der
Betriebsgleisseite
– für jeden Mitarbeiter den Weg
zum Sicherheitsraum festlegen
und
– erhöhte Sicherheitsfrist festlegen lassen für die Bestimmung
der Annäherungsstrecke.
● Sicherheitsraum aufsuchen,
sobald das Warnsignal ertönt.
● Benachbartes Gleis nicht betreten, solange die optische Erinnerungsanzeige des Warnsystems
ansteht.
● Vorhandene feste Absperrungen nicht übersteigen.
● Feste Absperrung im Mittelkern
erst ab 5m Gleisabstand möglich
(Arbeitsraum für Seitenläufer).
● Das Sicherungsunternehmen
setzt für den Seitenläufer (Betriebs133
Fahrbewegungen
im Arbeitsgleis
gleisseite) einen Überwachungsposten ein (Abgabe von Ro 3). ➭
Gefahr durch Portalkran
● Vor Arbeitsbeginn
Überfahrbrücken zwischen
den Wagen einlegen.
● Fahrwerk mit Handabweisern
ausrüsten.
● Nicht auf die Fahrschienen
fassen.
● Portalkran mit Kamera-Monitorsystem zur Fahrwegüberwachung
ausrüsten.
● Fahrwegbeleuchtung am
Portalkran.
Gefahren durch die
Arbeitseinrichtungen
● Vor dem Aufnehmen der Schienen benachbartes Gleis sperren
lassen (Beauftragter der für den
Bahnbetrieb zuständigen Stelle,
DB: Betra 4.2).
● Ausschwenkbegrenzungen für
bewegliche Maschinenkomponenten so einstellen, dass der Bahnbetrieb im benachbarten Gleis
nicht gefährdet wird (Gleisabstand, Bogenradius, Überhöhung
beachten).
● Räumkette: Gefahrbereich freihalten und Schutzeinrichtungen
einsetzen.
● Not-Aus-Schalter der Arbeitseinrichtungen, z.B. Schwellenhebe- und Verlegeeinrichtung,
vor Arbeitsbeginn auf Funktion
testen.
● Bei Aufenthalt im Gefahrenbereich von Arbeitseinrichtungen
zur Störungsbeseitigung (Schwellenhebe- und Verlegeeinrichtung,
Räumkette), sind diese gegen
unbeabsichtigtes Anlaufen zu
sichern.
● Schutzhelm tragen zum
Schutz vor herabfallenden
Schottersteinen.
● Vor Verlassen der Einsatzstelle
die Transportsicherungen für
bewegliche Arbeitseinrichtungen
einlegen.
Gefahr durch die Fahrleitung
134
● Aufstieg auf Maschine und
Schwellenwagen nur unter freigeschalteter Fahrleitung .
● Versorgungsfahrten (Schwellenzüge) müssen vor Personen,
Maschinen und Fahrzeugen im
Arbeitgleis anhalten können.
● Fahren auf Sicht mit reduzierter Geschwindigkeit.
● Geschobene Rangierfahrt:
Spitzenbesetzung mit Luftbremskopf und Sprechfunkverbindung
zum Triebfahrzeugführer.
● Gefahrenbereiche anderer
Maschinen im Arbeitsgleis freihalten.
● Arbeitsstellen im Arbeitsgleis
vor und hinter der Maschine
(Kleineisenbehandlung, Messarbeiten) beleuchten.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung,
BGV D33 „Arbeiten im Bereich
von Gleisen“
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung, Sicherungsplan),
Richtlinien der DB: 132.0118, 479.0001,
132.0123, 931 (Nebenfahrzeuge)
BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“
BGI 5024 „Informationen zum
Gehörschutz“
Arbeiten mit
Zweiwegebaggern
2
D 227
3
1
● Im Arbeitsbereich max. 5 km/h,
Anhalten vor Personen im Gleis.
● Rückraumüberwachung
(Kamera – Monitor) einsetzen,
auch bei Mietgerät .
● Nicht zwischen Schienenachse
und Mobilfahrwerk aufhalten.
● Zugriff zum Unterwagen
(Werkzeug, Erdungsanschluß,
Kupplungsstange) nur nach
Abstimmung mit dem Baggerfahrer.
● Personenmitnahme nur auf
dem zweiten Platz in der Kabine.
Bewegen von
Eisenbahnwagen
Für Zweiwegebagger müssen bei
Arbeitsvorbereitung und Betrieb
besondere Einsatzbedingungen
und Gefährdungen berücksichtigt
werden:
– Fahrbewegung des Baggers,
– Bewegen von Eisenbahnwagen,
– Standsicherheit auf dem Schie nenfahrwerk und im überhöhten Gleis,
– Einsatz unter Fahrleitung,
– Einsatz neben Betriebsgleisen.
07/2010
Arbeitsvorbereitung
● Der Baggerfahrer ist qualifiziert (Eisenbahnfahrzeug –
Führerschein), körperlich und geistig geeignet, zuverlässig, auf
der Maschine und in die Betra
eingewiesen und hat die erfor derliche Streckenkenntnis. Der
Aufsichtführende überwacht das
Verhalten des Baggerfahrers.
● Der Bagger hat die Einsatzgenehmigung des Infrastrukturunternehmens.
● Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle legt Ein- und Aus gleisstellen und Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor den
Bahnbetriebsgefahren fest.
● Die Kolonne wird in die besonderen Gefährdungen durch den
Zweiwegebagger eingewiesen.
● Arbeitsstellen werden bei
Nacht gut beleuchtet.
Fahrbewegung des Baggers
● Fahr- und Arbeitsbereich
des Baggers von Personen freihalten .
Ausnahme: Aufenthalt im
Gefahrbereich arbeitsbedingt
erforderlich und Sichtkontakt
zum Maschinenführer.
● Zum Fahren Kabine in Fahrtrichtung drehen, Rückwärtsfahrten vermeiden.
➭
135
● Zulässige Anhängelast und
Gleisneigung beachten (Anschriftentafel).
● Bei gebremster Anhängelast
alle Wagen an die Luftleitung
anschließen.
● Bei geschobenen Wagen: Spitzenbesetzung mit Luftbremskopf
und Funkverbindung zum Baggerfahrer.
● Kuppelstangen müssen vom
Bahnbetreiber zugelassen sein.
● Abzustellende Wagen mit
Hemmschuhen sichern.
● Personenmitfahrt auf Wagen
nur bei sicherem Stand und Halt.
Aushebeeinrichtung
● Notabsenkung des ausgehobenen Schienenfahrwerks muss
bei Ausfall von Antrieb oder Elektrik möglich sein.
● Gleismagnete der induktiven
Zugsicherung im ausgehobenen
Zustand überfahren. Demontage
136
der äußeren Mobilreifen ist
unzulässig.
● Regelungen des Infrastrukturunternehmens für das Überfahren von Gleisschaltmitteln
beachten.
Hebezeugeinsatz und
Standsicherheit
● Bagger mit Lasthaken, Lastmomentwarneinrichtung, Leitungsbruchsicherungen an den
Auslegerzylindern und Traglasttabelle ausrüsten.
● Das zulässige Lastmoment ist
von der Einsatzart abhängig:
Straßenfahrwerk, Schienenfahrwerk oder Pratzen.
● Das zulässige Lastmoment
wird durch die Gleisüberhöhung
im Bogen wesentlich verringert –
bis zu 30 % (wird nicht bei allen
Baggern durch die Lastmomentwarneinrichtung erfasst).
● Erforderliche Pratzenstandflächen auch neben Bahnsteigen,
Stromschienen und auf der festen Fahrbahn bereitstellen.
● Nur Lastaufnahmemittel und
Anschlagmittel verwenden, die
geeignet, als ausreichend tragfähig gekennzeichnet, unbeschädigt und regelmäßig geprüft sind.
● Nur Schienenhebezangen mit
Sperre gegen unbeabsichtigtes
Öffnen verwenden.
Einsatz unter Fahrleitung
● Vorrangig Freischaltung der
Fahrleitung prüfen lassen.
● Arbeitshöhe von Lastaufnahmeeinrichtungen verringern (Traversen).
● Wenn Bahnerdung über Schienenfahrwerk vorhanden: Hubbegrenzung auf den Schutzabstand
einstellen (Federwege und Wippbewegungen berücksichtigen).
● Bei Betrieb auf Mobilfahrwerk
auf Schotter/Boden: Bahnerdung
einsetzen.
● Bei unebenem Gelände wird
der Schutzabstand trotz Hubbegrenzung leicht unterschritten.
Der Fahrweg wird durch die
Schlepperde begrenzt.
Einsatz neben Betriebsgleisen
● Warnsignale müssen sicher
wahrnehmbar sein (Maschine
unter Volllast).
● Bei Betrieb auf Schienenfahrwerk Schwenkbegrenzung einsetzen und Rüstzustand beachten (seitlich verstellbarer Ausleger, Schaufelbreite).
● In ein benachbartes Gleis darf
nur geschwenkt werden, wenn
dieses gesperrt ist.
● Unbeabsichtigtes Schwenken
ins Betriebsgleis muss verhindert
werden (Sicherungsmaßnahmen
durch die für den Bahnbetrieb
zuständige Stelle festlegen lassen).
● Verlassen des Baggers nur
zur gleisfreien Seite.
Einsatz im Tunnel
● Zweiwegebagger mit Dieselpartikelfilter ausrüsten.
● Ausreichende Beleuchtung
sicherstellen.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGV D 33 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung,
Sicherungsplan)
Richtlinien der DB: 132.0118, 132.0123,
931 (Nebenfahrzeuge)
Arbeiten unter Tage
in Druckluft
menschlichen Körpers verbunden
mit spezifischen Gefährdungen.
Begriffe, Definitionen
● Arbeiten in Druckluft werden in
umschlossenen Räumen, der
sogenannten Arbeitskammer ,
ausgeführt. Die Arbeitskammer
ist durch Material- und Personenschleusen gegenüber dem Umgebungsluftdruck abgeschottet.
● Druckluftbedingungen in der
Arbeitskammer liegen vor bei
einem Luftüberdruck von mehr
als 0,1 bar gegenüber dem atmosphärischen Umgebungsluftdruck
(1bar = 1000 hPa = 10 m Wassersäule).
Anwendungsbereiche
● Tunnelbau, Schachtbau, Gründungen, Absenkung von Caissons
im Einflussbereich von Grundwasser.
● Druckluft dient zur Verdrängung
von Wasser, um im Schutz des
Luftdruckpolsters Tiefbauarbeiten
durchzuführen.
Gefährdungen in Druckluft
Arbeiten in Druckluft bedeuten
eine erhöhte Belastung des
07/2010
D 230
Barotrauma
● Bei gestörtem Druckausgleich
in der Kompressionsphase können
– Ohrenschmerzen,
– Trommelfellriß,
– Blutungen im Ohr und den
Nasennebenhöhlen auftreten.
● Beschwerden lassen sich
vermeiden durch
– langsamen Druckanstieg in der
Schleuse,
– Druckausgleich durch häufiges
Schlucken bzw. vorsichtiges
ausatmen gegen die zugehaltene Nase.
● Bei Erkältungen nicht einschleusen.
Stickstoffnarkose
● Diese kann in der Isopressionsphase auftreten.
● Ab 3,0 bar Überdruck wirkt der
erhöhte Stickstoffanteil in der
Luft narkotisch (Tiefenrausch).
● Aufenthaltszeiten nach Drukkluftverordnung beachten.
● Schwerentflammbare Kleidung
verwenden.
● Flucht- und Rettungsplan sowie
einen Brandschutzplan aufstellen.
● Regelmäßige Übungen durchführen.
● Für Überdruck geeignete
Feuerlöscher vorhalten.
● Fluchtgeräte bereitstellen.
Anzeige
Arbeiten in Druckluft sind spätestens 2 Wochen vor Beginn der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
Arbeitszeit
– Lähmungen bis hin zu Infarkten
in Herz, Lunge und Niere.
● Deshalb konsequente Beachtung der Ausschleuszeiten.
Gefahrstoffe in der Atemluft
● Die Wirkung von Gefahrstoffen
unter Überdruck ist nicht exakt
abschätzbar.
● Generell gilt ein absolutes
Minimierungsgebot.
● Grenzwerte nicht anwendbar.
Sauerstofftoxizität
● Reiner Sauerstoff wirkt ab
1,0 bar latent und ab 1,8 bar
Überdruck direkt toxisch.
● Mit der Sauerstoffatmung darf
erst begonnen werden, wenn der
Druck in der Schleuse auf 1,0 bar
abgesenkt ist.
Ausbläser
● Ausbläser sind ein plötzliches
Entweichen von Druckluft aus der
Arbeitskammer. Folgen davon
können sein:
– Wassereinbruch/Verbruch
– Druckfallerkrankungen
● Notfall- und Abdichtungsmaßnahmen vorsehen, die Luftverluste verhindern:
– Versiegeln mittels Spritzbeton
– Abdichten mittels Folie und
Holzwolle
Stickstoffaufsättigung
● Im Überdruck wird vermehrt
Stickstoff im Körper eingelagert
(erhöhter Stickstoffpartialdruck).
● Bei zu schnellem Ausschleusen (Drucksenkung) gelangt Stikkstoff gasförmig ins Blut und
führt zu Erkrankungen unterschiedlichster Schwere, z.B.
– juckende Hautrötungen,
– Gelenk-/Muskelschmerzen,
Brand
● Erhöhter Sauerstoffpartialdruck
in der Arbeitskammer unter Überdruck führt zu:
– niederer Zündtemperatur
– höherer Brandgeschwindigkeit
– größerer Hitzeentwicklung
● Brennbare Materialien nur in
der unbedingt notwendigen
Menge in der Arbeitskammer
vorhalten.
➭
137
● Max. 8 h/Tag und 40 h/ Woche.
● 12 Stunden Freizeit zwischen
den Schichten.
● Nach 4 Stunden Arbeitszeit,
0,5 Stunden Pause einhalten.
● Maximale Aufenthaltszeiten in
Druckluft siehe Drucklufttabellen,
z.B.
– bei 1,5 bar Überdruck: 6,00 h
– bei 2,0 bar Überdruck: 4,45 h
– bei 3,6 bar Überdruck: 2,00 h
Aufgaben des
Schleusenwärters
● Der Schleusenwärter
– kontrolliert die Eignung der
Beschäftigten vor dem Einschleusen,
– führt den Schleusungsvorgang
durch,
– schreibt das Schleusenbuch,
– überwacht das Wohlbefinden
der Beschäftigten,
– überwacht den Sauerstoffgehalt in der Schleuse,
– kontrolliert die vorhandenen
Sicherheitseinrichtungen.
Prüfungen durch Sachverständige
● Schleusen und Schachtrohre,
Sauerstoffanlage, Elektrische
Anlagen und die Krankendruckluftkammer müssen vor der Inbetriebnahme und in bestimmten
Zeitabständen durch einen Sachverständigen geprüft werden.
Besonderheiten beim
Schleusen
Zusätzliche Hinweise für
Schweiß- und Schneidarbeiten
● Wird mehr als 50 % der
maximalen Aufenthaltszeit in
Überdruck verbracht, ist nur eine
Schleusung pro Schicht möglich.
● Bei Wiederholungsschleusung
muss mindestens eine Stunde
Pause dazwischen eingehalten
werden.
● Schweiß- und Schneidarbeiten
unter Druckluft sind wegen der
erhöhten Brandgefahr und der
Vergiftungsgefahr durch Schweißrauche mit erheblichen Risiken
verbunden.
● Sofern nicht darauf verzichtet
werden kann, sind u.a. folgende
Maßnahmen vorzusehen:
– Erstellen einer Betriebsanweisung
– Brennbare Stoffe entfernen
– Fluchtwege festlegen und frei
halten
– Absaugen der Rauchgase
– Gegebenenfalls Zusatzbelüftung oder Atemschutz
– Schwer entflammbare Schutzanzüge einsetzen
– Möglichst Lichtbogenverfahren
verwenden
– Brandwache während und nach
den Arbeiten
Körperliche Eignung der
Beschäftigten
Personaleinsatz
● In Druckluft dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden:
– bei mehr als 3,6 bar Überdruck
– unter 18 oder über 50 Jahre
– Ausnahmen auf Antrag möglich
● Druckluftbaustellen müssen
– von einem fachkundigen Bauleiter mit Befähigungsschein
nach DruckluftV geleitet werden,
– von einem ermächtigten Drukkluftarzt betreut werden.
● Ab 2,0 bar Überdruck muss
der Druckluftarzt ständig auf der
Baustelle anwesend sein.
● Folgende Fachkundige müssen
ständig anwesend sein:
– Befähigungsscheininhaber
– Sachkundiger für Druckleitungsnetz, Schleusen und Kammern
– Sachkundiger für elektrische
Anlagen
– Schleusenwärter
– Ersthelfer
– Brandbekämpfer
138
● Bei mehr als 0,7 bar Überdruck muss eine
Krankendruckluftkammer vorhanden sein.
● Voraussetzungen für die
Beschäftigten:
– Drucklufttauglichkeit
– jährliche Vorsorgeuntersuchung
G 31 durch einen ermächtigten
Druckluftarzt
● Zusatzuntersuchungen nach
Drucklufterkrankungen, Erkältungen, Unwohlsein.
Geräteeinsatz
● Zur Luftversorgung der Arbeitskammer müssen mindestens zwei
voneinander unabhängige Energiequellen zur Verfügung stehen.
● Die erforderliche Luftmenge
(m3/min) muss erzeugt werden
können
– bei zwei Verdichtern durch
jeden einzelnen,
– bei mehr als zwei Verdichtern
durch 2/3 der Verdichter.
Weitere Informationen:
Druckluftverordnung (DruckluftV)
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
RAB 25 „Arbeiten in Druckluft“
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGR 160 „Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage“
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
BGI 594 „Einsatz von elektrischen
Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer
Gefährdung“
BGI 5014 „Sicher Arbeiten im Tunnelbau“
Rohrvortrieb
D 231
Press-Stationen
Hebezeug
Absturzsicherung
Lagesicherung
Vortriebselemente
Schuttsilo
Absetzbehälter
Separationsanlage
HauptpressStation
ZwischenpressStation
Schneidschuh oder
Schild
● Widerlager, Pressen, Verlängerungen und Druckring sind
formschlüssig zu verbinden.
● Die Hydraulikanlage muss mit
Überdruckventilen ausgerüstet
sein.
● Zu Zwischenpress-Stationen
und zur Ortsbrust muss eine
sichere Sprechverbindung
bestehen.
Widerlagerkonstruktion
Vortriebselement
Arbeitsvorbereitung
● Vor Beginn der Arbeiten ist zu
ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen oder Stoffe
vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können, z.B.
– erdverlegte Rohrleitungen und
Kabel,
– Kampfmittel im Baugrund,
– Kanäle und Schächte, in denen
Krankheitskeime oder explo-
Start-/Zielschächte
● Start- und Zielschächte mit
Absturzsicherungen ausstatten.
● Sicherer Zugang über Treppentürme oder Leitergänge.
● Arbeitsraumbreiten von 50 cm
einhalten.
● Beim Betrieb drehender Gestänge oder Schnecken ist durch
technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen nicht
erfasst und verletzt werden
können.
● Während des Hebezeugbetriebes dürfen Zugänge nicht
benutzt werden.
● Die Pressenwiderlagerkräfte
bei der Dimensionierung der
Widerlagerkonstruktion ausreichend beachten.
Rohrlänge (m)
Beseitigung
Inspektion
von Störungen und Wartung
KontrollHindernisvermessungen beseitigung
< 0600
0600 bis < 0800
0800 bis < 1000
1000 bis < 1200
1200 bis < 1800
1800
nicht zulässig
bis 150 m
bis 200 m
bis 250 m
nicht zulässig
zulässig1
zulässig1
zulässig
zulässig
zulässig
nicht zulässig
nicht zulässig
nicht zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig2
zulässig
zulässig
zulässig3
zulässig
Kap. IX der UVV „Bauarbeiten“ berücksichtigen
nur wenn Sohle frei von Einbauten
3 eingeschränkt möglich
1
2
Personaleinsatz/Mindestlichtmaße (MLM) ● Wird Personal bei Rohrvortrieben im Rohrstrang oder in der
Vortriebsmaschine eingesetzt,
müssen in Abhängigkeit von der
Vortriebslänge Mindestlichtmaße
innerhalb des vorzupressenden
Rohrstrangs eingehalten werden.
● Dabei wird zwischen ständigem
Personaleinsatz bei bemannten
und vorübergehendem Personaleinsatz bei unbemannten Verfahren unterschieden.
● Ständiger Personaleinsatz bei
bemannten Verfahren ist nur bei
Einhaltung von Mindestlichtmaßen
zulässig:
Rohrlänge
< 50 m
< 100 m
< 250 m
250 m
MLM
800 mm
1000 mm
1200 mm
1400 mm
139
– Geräte mit Not-Aus versehen
– Bedienplatz gegen platzende
Hydraulikschlauchleitungen
schützen
Belüftung
● An jeder Arbeitsstelle muss
ständig ein Sauerstoffgehalt von
mindestens 19 Vol.-% vorhanden
sein.
● Zulässige Konzentration von
Gefahrstoffen in der Atemluft darf
nicht überschritten werden.
● Die Belüftung muss messtechnisch auf Einhaltung der Grenzwerte überwacht werden.
● Der Förderstrom der Belüftung
muss mindestens 0,2 m/s betragen, bis 5 m2 Querschnitt
0,1 m/s.
Elektrische Anlagen
● Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
dürfen nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder
Fehlerstromschutzeinrichtung
(RCD) mit IN 30 mA betrieben
Abbau an der Ortsbrust
werden.
● Sind in Schächten elektrisch
● Abbau von Hand:
leitfähige Bereiche mit begrenzter
– Erhebliche körperliche Belastungen der Beschäftigten durch Bewegungsfreiheit vorhanden,
sind weitergehende Schutzmaßdauernde Zwangshaltung/
Zwangsstellung
nahmen gegen die Einwirkung
– Abbau in Rohren kleiner
gefährlicher elektrischer Körper140 cm Innendurchmesser ver- ströme zu treffen.
meiden
● Bei Gefährdungen aufgrund
● Mechanischer Abbau:
von Stromausfall Ersatzstrom– Schrammgerät mit ergonoerzeuger mit ausreichender
misch gestaltetem Arbeitsplatz
Leistung vorsehen und in Bereitausrüsten
140
● Vorübergehender Personaleinsatz bei unbemannten Verfahren
nach Tabelle .
LM
● Bei Rohrvortrieben unterscheidet man zwischen bemannten
und unbemannten Verfahren.
● Die Arbeiten müssen
– von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden,
– durch Aufsichtführende beaufsichtigt werden; diese müssen
während der Arbeiten auf der
Baustelle ständig anwesend
sein.
● Grundsätzlich dürfen Rohrvortriebsarbeiten (Grabenloses
Bauen) nicht von einer Person
allein ausgeführt werden.
● Verbrennungsmotoren dürfen
in Rohrvortrieben < 5 m2 Querschnitt nicht eingesetzt werden.
sionsfähige Atmosphäre vorhanden sind,
– Gefahrstoffe (Gase, Dämpfe,
Stäube).
● Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mögliche Störfälle (z.B. Vortriebshindernisse,
Stopfer in Förderleitungen,
Anschneiden von kontaminierten
Bereichen) berücksichtigen.
● Betriebsanweisung erstellen.
● Vertikaler Transport: Rohre
und Abraum nur mit geeigneten
Anschlagmitteln heben.
● Horizontaler Transport: Bei
Ausfall der Förderung muss ein
Überklettern der Schutterwagen
durch das Personal im Lichtraumprofil möglich sein.
● Bohrelemente und Rohre sind
so zu lagern, dass sie gegen
Abrollen und Abrutschen
gesichert sind.
● Die Entnahme einzelner
Elemente muss möglich sein,
ohne die Stabilität des restlichen
Lagers zu gefährden.
➭
M
Allgemeines
07/2010
Transporte/Lagerung
Führungsrahmen
MLM
Betonsohle
MLM (mm)
schaft halten.
● Stromerzeuger müssen außerhalb des Schachtes aufgestellt
sein.
● Es muss eine Allgemeinbeleuchtung sowie eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
Notfallplanung
● Zu Arbeitsplätzen bei ständigem und vorübergehendem Personaleinsatz im Rohrstrang eine
sichere Sprechverbindung vorsehen.
● Möglichkeit zur Bergung eines
Verletzten aus dem Rohrstrang
bzw. aus dem Steuerstand der
Schrammgeräte gewährleisten
(Durchschlupföffnungen mehr
als 60 x 45 cm an Vollschnittmaschinen).
● Rettungswege im Rohrstrang
sollten über eine ebene und durchgehende Lauffläche verfügen.
● Die Rohrsohle frei von Material
und Aushub halten.
● Rettungsübungen gezielt
durchführen.
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGV A3 „Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel“
BGR 160 „Sicherheitsregeln für
Bauarbeiten unter Tage“
BGR 161 „Arbeiten im Spezialtiefbau“
BGI 780 „Sicherheitshinweise für Grabenloses Bauen (Vortriebsarbeiten mit
unbemannten Verfahren)
BGI 594 „Einsatz von elektrischen
Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer
Gefährdung“
Rohrleitungsbauarbeiten
D 232
● Beim Stapeln von Rohren muss
jede Lage des Rohrstapels gegen
● Hebezeuge und Lastaufnahme- Auseinanderrollen gesichert sein.
einrichtungen sind so auszu● Das Auslegen von Ringbundwawählen, dass die Last sicher auf- re hat mit geeigneten Abrollgenommen, transportiert und wie- einrichtungen, z.B. Abrollwagen,
der abgesetzt werden kann.
Abrolltraversen zu erfolgen.
● Nur Rohrgreifer verwenden, die ● Bei Rohren mit Muffenverbinsich bei Entlastung nicht selbsttä- dung ist sicherzustellen, dass das
Allgemeines
tig öffnen (z.B. mittels SperrklinZusammenziehen bzw.
ke oder Schrittschaltwerk).
Zusammenschieben der Rohre
● Vor Beginn der Arbeiten ist
nach den Vorgaben des Rohrherzu ermitteln, ob im vorgesehenen ● Rohre dürfen nicht in offenen
Schlaufen hängend transportiert
stellers erfolgt.
Arbeitsbereich Anlagen (erdverwerden (Hängegang).
● Der Aufenthalt von Personen
legte Leitungen, Freileitungen)
● Müssen Rohre beim Ablassen
im Gefahrbereich des Zugseiles
oder andere Gefährdungen (Kongeführt werden, hat dies möglichst ist unzulässig.
taminationen, Kampfmittel) vor● Werden die Schubkräfte durch
handen sind, durch die Personen am Rohrende zu erfolgen.
● Ist die Anwesenheit von Perso- Baumaschinen aufgebracht,
gefährdet werden können.
● An der Ermittlung sind Auftrag- nen im Gefahrbereich hängender besteht erhöhte Quetschgefahr.
● Sicherung der Wände von
geber, Eigentümer oder Betreiber Lasten arbeitsbedingt nicht zu
vermeiden, dürfen kraftschlüsBaugruben und Gräben gemäß
zu beteiligen.
sige Lastaufnahmemittel nicht
DIN 4124.
verwendet werden.
Rohrleitungsbauarbeiten dienen
zur Herstellung, Instandhaltung,
Änderung und Beseitigung von
überwiegend erdverlegten Rohrleitungen für Flüssigkeiten, Gase
und andere Stoffe.
Schutzmaßnahmen
➭
07/2010
141
● Aussteifungsmittel des Graben- Tabelle 1
verbaus nur entfernen, wenn
Lichtmaß
600 mm
800 mm
Erddruckkräfte durch Umsteifen
Kreisprofil
Durchmesser
=
600
mm
800 mm
sicher aufgenommen werden.
● Rohrleitungen, Schächte und
Kastenprofil
Breite/Höhe = 600/600 mm
600/800 mm
Rohrleitungsgräben gelten in BeEiprofil
Breite/Höhe = 600/900 mm
800/1200 mm
zug auf elektrische Anlagen und
Maulprofil
lichte
Höhe
=
600
mm
800
mm
Betriebsmittel als Bereiche mit
erhöhter elektrischer Gefährdung.
– keine explosionsfähige Atmo– bei Einfahrtstrecken von mehr
● Für die Bearbeitung, z.B.
sphäre entstehen kann.
als 20 m darf nur in seilgeführAnbohren, Ausbauen, Trennen,
ten Rollenwagen eingefahren
von Asbestzementrohren sind nur ● Die Einhaltung der Bedingungen messtechnisch überwachen.
werden.
die nach TRGS 519 geprüften
● Die in der Tabelle 1 angegebeVerfahren mit geringer Exposition ● Kein Einsatz von
– Verbrennungskraftmaschinen,
nen Profilmaße sind Innenmaße.
anzuwenden.
● Während der Arbeiten muss ein
● Physische Belastungen/Arbeits- – Flüssiggas.
● Elektrische Betriebsmittel
Aufsichtführender ständig im
schwere vermeiden durch
Bereich der Arbeitsstelle anwe– Auswahl geeigneter Arbeitsver- sind gemäß Bestimmungen für
feuchte und nasse Räume aussend sein.
fahren,
– Einsatz technischer Hilfsmittel zuwählen.
● In Rohrleitungen dürfen elektri(z.B. Hebehilfen, Roboter),
sche Betriebsmittel nur mit
– ausreichend bemessenen
Schutzkleinspannung, SchutztrenArbeitsraum (DIN 4124,
nung oder Schutz durch AbschalDIN EN 1610).
tung betrieben werden.
● Bei erhöhter elektrischer
Persönliche Schutzausrüstung Gefährdung sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich.
● Bei der Bestimmung des lich● Bei Schweiß- und Schneidten Durchmessers di (Lichtmaß)
arbeiten und bei Arbeiten unter
kontrollierter Ausströmung brenn- sind im Rohr befindliche Einbaubarer Gase schwer entflammbare teile, Versorgungsleitungen oder
Ähnliches zu berücksichtigen.
Schutzkleidung tragen.
● Gegebenenfalls Einsatz von
Atemschutzgeräten.
● Bei Arbeiten im öffentlichen
Verkehrsraum Warnkleidung
tragen.
di
Zusätzliche Hinweise für
Arbeiten in Rohrleitungen
● Mindestens einen Sicherungsposten einsetzen, der mit den in
der Rohrleitung Beschäftigten
ständige Verbindung hält, z.B.
– Sichtverbindung,
– Sprechverbindung oder
– Signalleinen.
● Von jedem Beschäftigten ist
eine elektrisch betriebene Handoder Stollenleuchte mitzuführen.
● Durch Belüftung gewährleisten,
dass
– ein Sauerstoffgehalt von mehr
als 19 Vol.-% eingehalten wird,
– die zulässige Gefahrstoffkonzentration nicht überschritten wird,
142
● In Rohrleitungen mit einem
Lichtmaß von weniger als 600
mm dürfen Personen nicht eingesetzt werden.
● Der Einsatz von Personen ist in
Rohrleitungen mit einem
Lichtmaß von 600 mm bis 800
mm nur zulässig, wenn
– die Beschäftigten mindestens
18 Jahre alt,
– körperlich geeignet,
– unterwiesen und
– in der Lage sind, mögliche
Gefahren zu erkennen,
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGR 236 „Rohrleitungsbauarbeiten“
BGI 594 „Einsatz von elektrischen
Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer
Gefährdung“
DIN 4124 „Baugruben und Gräben“
DIN EN 1610 „Verlegung und Prüfung von
Abwasserleitungen und -kanälen“
Dichtheitsprüfungen
von Rohrleitungen
D 233
● Einsatz eines zusätzlichen
zweiten Rohrabsperrgerätes.
● Geräteinnendruck an beiden
Rohrabsperrgeräten ständig
kontrollieren.
● Bei Versagen eines Rohrabsperrgerätes (z.B. Absinken des
Geräteinnendruckes) müssen die
Personen den Gefahrenbereich
verlassen.
Schutzmaßnahmen
Leitungsdruck
● Höchstzulässigen Leitungs–
druck nicht überschreiten (drukklose Füllung der Leitung).
● Bei Druckprüfungen mit Luft
Druckbegrenzungsventil einsetzen.
Allgemeines
● Für Dichtheitsprüfungen von
Rohrleitungen müssen bei der
Arbeitsvorbereitung besondere
Einsatzbedingungen und Gefährdungen berücksichtigt werden.
● Durch das unkontrollierte
Verschieben oder das Versagen
eines Rohrabsperrgerätes
(z.B. Platzen einer Absperrblase)
können für Personen im Bereich
der Absperrung folgende Gefährdungen entstehen:
– vom Rohrabsperrgerät oder
Verbau- und Montageteilen
getroffen werden,
– Ertrinken bei Überflutung des
Arbeitsbereiches,
– Ersticken/Vergiften durch das
plötzliche Freiwerden von
Gasen aus der abgesperrten
Leitung,
– Knall- und/oder Drucktrauma,
z.B. beim Zerplatzen eines
pneumatischen Dichtkörpers.
07/2010
Zusätzliche Maßnahmen
gegen die Gefahr des
Ertrinkens
Arbeitsvorbereitung
Rohrabsperrgerät
● Geeignetes Rohrabsperrgerät
Rohrleitung
auswählen nach
● Form, Größe/Durchmesser
– Form und Beschaffenheit der
der abzusperrenden Leitung überabzusperrenden Leitung,
prüfen.
– Rohrdurchmesser,
● Rohrinnenwand im Einsatz – Leitungsdruck.
bereich des Rohrabsperrgerätes ● Angaben des Rohrabsperrreinigen.
geräteherstellers beachten.
● Rohrleitung im Einsatzbereich
● Anzahl der erforderlichen Rohrdes Rohrabsperrgerätes auf
absperrgeräte festlegen.
augenfällige Mängel (z.B. Risse,
● Kenndaten der RohrabsperrgeGrate, hervorstehende Bau- oder räte feststellen:
Montageteile) und Stabilität unter- – Querschnittsform
suchen.
– Größe
● Ggf. Entfernen von Uneben– Nennweite (Nennweitenbereich)
heiten, Graten, Hindernissen.
– maximal zulässiger Geräte● Möglichen und/oder zugelasseinnendruck
nen Leitungsdruck ermitteln
– maximal zulässiger Leitungs(z.B. Angaben des Rohrhersteldruck
lers, Höhendifferenz zwischen
● Sicherheitsventile und ManoTief- und Hochschacht).
meter verwenden.
● Nicht überdeckte Leitungen
● Nur solche Rohrabsperrgeräte
ggf. gegen unzulässig axiale
verwenden, die von befähigten
Bewegung sichern.
Personen geprüft wurden.
➭
143
Einbau des
Rohrabsperrgerätes
● Rohrabsperrgeräte außerhalb
der Rohrleitung auf Beschädigung
und Dichtheit kontrollieren.
● Rohrabsperrgeräte nur an den
vom Hersteller vorgesehenen
Anschlagpunkten anschlagen und
ablassen.
● Rohrabsperrgerät auf voller
Länge und achsenparallel ins
Rohr einsetzen.
● Anschließen der vom Hersteller
gelieferten oder einer vergleichbaren Steuereinheit mit Druckbegrenzungsventil.
● Dichtkörper nur bis zum Anliegen an die Rohrwandung füllen.
● Nur ungefährliche, nicht brennbare Füllgase und Flüssigkeiten
verwenden.
● Pressteller mit dem vorgeschriebenen Drehmoment so weit
zusammenschrauben, bis Dichtung das Rohr abdichtet (mechanische Rohrabsperrgeräte).
● Einbau einer geeigneten formschlüssigen Sicherung gegen
Ausschub und unkontrolliertes
Verschieben infolge Leitungsdruck (z.B. Verbau).
144
● Zimmermannsmäßigen Verbau
als Ausschubsicherung mit einem
Sicherheitsfaktor von 1,5 berechnen.
● Beim Einsatz von pneumatischen Rohrabsperrgeräten,
-blasen und -kissen darf der volle
Geräteinnendruck erst aufgebracht werden, wenn sich keine
Personen im Gefahrenbereich aufhalten.
Druckprüfungen
● Der Aufsichtführende muss
während der Druckprüfung auf
der Baustelle ständig anwesend
sein.
● Prüfdruck von außerhalb des
Gefahrenbereiches ablesen.
● Mit Luft gefüllte Absperrblasen
oder Absperrkissen in umschlossenen Räumen (Rohrleitung oder
Schachtbauwerk) nur dann einsetzten, wenn sich innerhalb
dieser keine Personen aufhalten.
Ausbau
● Ausbau von
Ausschubsicherung und Rohrabsperrgerät erst beginnen, wenn
der Leitungsdruck vollständig
abgebaut ist.
Prüfung
● Geräte und Anlagen sind
entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen
Verhältnissen durch befähigte
Personen auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen.
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGR 117-1 „Behälter, Silos und enge
Räume“
BGR 126 „Sicherheitsregeln für Arbeiten
in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen“
BGR 236 „Rohrleitungsbauarbeiten“
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
BGI 802 „Sicherheitshinweise für die
Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten“
Tunnelbau
2
D 240
3
2
Beleuchtung
1
● Verkehrswege und Arbeitsplätze
ausreichend beleuchten:
− Verkehrswege: 10 Lux
− Arbeitsplätze, Abbau- und
Ladestellen: 60 Lux
− andere Betriebsanlagen, stationäre Einrichtungen: 120 Lux
● Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung) vorsehen, Beleuchtungsstärke gewährleisten:
− Flucht- und Rettungswege:
1 Lux (für 1 Std.)
− Arbeitsplätze mit besonderer
Gefährdung (z.B.Trafo): 15 Lux
(für 1 Min.)
− auf Vortriebsmaschinen:
15 Lux (für 10 Min.)
● Beleuchtung regelmäßig
kontrollieren und reinigen.
Allgemeines
Arbeitsplätze und
● Beleuchtung vor mechanischen
Verkehrswege
Beschädigungen geschützt und so
● Jeden belegten Arbeitsplatz
während jeder Schicht mindestens ● Arbeitsplätze und Verkehrswege anordnen, dass sie nicht verdeckt
wird.
einmal vom Aufsichtführenden über- gegen hereinbrechendes Gebirge
prüfen lassen.
sichern.
● Abbau, Beräumung und Siche● Arbeitsplätze unter Tage müsrung der Hohlräume nicht in „Allein- sen über sicher begeh- oder befahr- Belüftung arbeit“.
bare Verkehrswege erreichbar sein.
● Zulässige Konzentrationen von
● Fahr- und Fußwege getrennt
Gefahrstoffen in der Atemluft nicht
anlegen.
überschreiten.
Planungsphase
● Fußwege mindestens 1,0 m
● Arbeitsplätze regelmäßig mesbreit und 2,0 m hoch vorsehen,
stechnisch überwachen.
● Baugrund (Geologie, Hydrosonst Zutrittsverbot aussprechen
● Entstehung explosionsfähiger
logie) untersuchen.
oder alle 50 m Schutznischen vorAtmosphäre, z.B. durch Methan,
● Bestehende Anlagen, Kontamisehen.
überwachen.
nationen, Kampfmittel und Gase im ● Wendestellen zur Minimierung
● Bemessung der Tunnelbelüftung:
Bereich der Tunneltrasse erkunden. der Rückwärtsfahrtstrecken
● Vortriebsverfahren, Sicherungs- anlegen.
Sauerstoffgehalt
> 19 Vol. %
mittel und Bauabläufe festlegen.
(bei natürlicher Lüf● Sicherheits- und Gesundheitstung überwachen)
schutzkonzept erstellen.
Elektrische Anlagen
Luftgeschwindigkeit ≥ 0,2 m/s
≤ 6,0 m/s
● Bei der Auslegung von elektriLuftzufuhr/Diesel-kW ≥ 4,0 m³/min
schen Anlagen im Tunnelbau sind
Luftzufuhr/
≥ 2,0 m³/min
die besonderen Anforderungen
Beschäftigten
infolge Wasser, Staub und starker
mechanischer Beanspruchung zu
berücksichtigen.
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➭
145
● Leistung der Belüftungsanlage
regelmäßig kontrollieren und
beschädigte Lutten sofort
instand setzen.
● Lutten möglichst geradlinig
verlegen/aufhängen.
● Lutten kontinuierlich und weit
genug an die Ortsbrust vorbauen.
zur Einhaltung der zulässigen
Grenzwerte für mineralischen Staub
vorsehen.
● Maßnahmen zur Minimierung
der Staubentwicklung ergreifen:
− Staubabsaugung
− Ausbruchmaterial benetzen
− Staub auf der Fahrbahn binden, − Verantwortliche benennen
− Struktur der Rettungskräfte
z.B. mit Magnesiumchlorid
− Ortungshilfe für Verletzte
Maschineneinsatz
Spritzbetonarbeiten
● Prüfen, ob die Maschine nach
Betriebsanleitung des Herstellers
für den Einsatz unter Tage geeignet
ist.
● Bestimmungsgemäße Verwendung sicherstellen.
● Beim Geräteeinsatz im ungesicherten Bereich Arbeitsplätze mit
Schutzaufbauten (Schutzdach,
Frontgitter) gegen hereinbrechendes Gebirge sichern.
● Beim Einsatz von Verbrennungsmotoren unter Tage ausschließlich
Dieselmotoren verwenden.
● Motoren mit Dieselpartikelfiltern
(dauerhafte Abscheiderate > 90 %)
ausrüsten und regelmäßig durch
Abgasuntersuchungen auf Funktion
prüfen lassen.
● Motoren nicht unnötig laufen
lassen.
● Bei Einschränkungen des Sichtfeldes und Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung
der Sicht, z.B. Kamera-MonitorSystem einsetzen .
Lösen, Laden und Transport
● Ausbruchverfahren im Hinblick
auf die Staubentwicklung den geologischen Verhältnissen anpassen.
● Messtechnische Überwachung
146
● Nassspritzbeton zur Staubminimierung einsetzen.
● Für den Spritzbetonauftrag
einen Manipulator benutzen .
● Alkalifreien Erstarrungsbeschleuniger verwenden.
● Standplatz des Düsenführers
nicht im Gefahrbereich.
Persönliche Schutzausrüstung
−
−
−
−
−
−
Schutzhelm
Sicherheitsschuhe/-stiefel
Schutz-/Warnkleidung
Schutzhandschuhe
Gehörschutz
Atemschutz
Vorsorgeuntersuchungen
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
● Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept aus der Planungsphase für die Ausführungsphase
fortschreiben und umsetzen.
● Arbeitsbedingte Gefahren
beurteilen.
● Zusätzliche Gefahren aus eventuellem Wassereinbruch, Verbruch
und Gaszutritt bewerten.
● Brandschutz-, Flucht- und
Rettungskonzept aufstellen,
insbesondere:
− vorbeugender Brandschutz
− Löschwasserversorgung
− Bordfeste Löschsysteme
− Brandmeldesysteme
− Zutrittskontrolle
− Fluchtwege
− Sauerstoffselbstretter
− Flucht-/Rettungscontainer
− Kommunikationssystem
● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder
anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den
Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
BGV C22 „Bauarbeiten“
BGR 160 „Bauarbeiten unter Tage“
BGI 5014 „Sicher Arbeiten im Tunnelbau“
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge (ArbmedVV)
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
Broschüre „Elektrische Anlagen im
Tunnelbau“
D-A-CH Leitfaden zur Planung und Umsetzung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes auf Untertagebaustellen
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(GefStoffV)
TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“
TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“
D 241
Einbau von Gussasphalt
3
1
● Beim Einbau von Gussasphalt
entstehen Gefährdungen durch:
– Dämpfe und Aerosole aus
Bitumen
– Verbrennungen
– hohe Arbeitsplatztemperaturen
– Belastungen der Knie und
Kniegelenke beim manuellen
Einbau
● Zusätzliche Gefährdungen
entstehen in ganz oder teilweise
geschlossenen Arbeitsbereichen
durch:
– Dieselmotoremissionen beim
Einsatz von fahrbaren Guss asphaltkochern und Dumpern
– eingeschränkte Sicht durch
Dämpfe und Aerosole
Technische
Schutzmaßnahmen
● Seit 2008 ist nur noch der Einbau von temperaturabgesenktem
Gussasphalt mit Temperaturen
bis max. 230° C zulässig.
● Temperaturabsenkung
erreichen durch viskositätsverändernde Bindemittel oder Zusätze,
z.B. Amid-Wachse, Parafine oder
Zeolithe. Durch die Zusätze bleibt
trotz abgesenkter Temperatur die
notwendige Fließfähigkeit des
Asphalts erhalten.
2
● Gussasphalt vorrangig maschinell einbauen mit beheizbaren
Abziehbohlen, die als Verteil- und
Glättvorrichtung wirken (ab einer
Einbaubreite von 1 m einsetzbar)
.
● Als Trennmittel Seifenlösungen
verwenden.
● Keinen Dieselkraftstoff oder
Altöl als Trennmittel verwenden.
● Für den Einbau in umschlossenen Räumen gilt darüber hinaus:
– Dieselbetriebene Fahrzeuge
mit Dieselpartikelfiltern ausrüsten.
– Auch bei natürlichen Lüftungsbedingungen zusätzlich künstliche Be- oder Entlüftungsmaßnahmen vornehmen .
Organisatorische
Schutzmaßnahmen
➭
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147
● Können temperaturabgesenkte Gussasphalte nicht
eingebaut werden, alternativ
Ersatzstoffe verwenden: In
148
umschlossenen Räumen, wie
Tiefgaragen und Hallen, anstelle
von Gussasphalt speziell entwickelte Zementestriche einbauen.
Persönliche
Schutzmaßnahmen
● Direkten Hautkontakt mit heißem Gussasphalt durch geschlossene Kleidung und wärmebeständige Schutzhandschuhe,
z.B. aus Leder, verhindern.
● Knieschutz verwenden.
● Schutzschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau verwenden (Kennzeichnung HI).
● Das Tragen von Atemschutz
schliesst sich aufgrund der
Arbeitsplatztemperatur aus und
ist darüber hinaus als ständige
Maßnahme nicht zulässig.
Vorsorgeuntersuchungen
● Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen)
oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(GefStoffV)
TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge (ArbmedVV)
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
Gesprächskreis Bitumen 2009: Temperaturabgesenkte Asphalte
Merkblatt für Temperaturabsenkung von
Asphalt – M TA, 2006, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
(FGSV)
Hier erhalten Sie weitere Informationen
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Prävention
Service-Hotline: 01803 987001
(aus dem Festnetz 0,09 Euro/min., Mobilfunk maximal 0,42 Euro/min.)
Internet: www.bgbau.de
In dieser Reihe sind folgende Merkhefte erschienen:
Abbrucharbeiten
Abruf-Nr. BGI 665
Hochbauarbeiten
Abruf-Nr. BGI 530
Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz am Bau
Abruf-Nr. BGI 5081
Innenausbau und
Verputzarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5086
Betonerhaltungs-,
Bautenschutz-,
Isolierarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5082
Installationsarbeiten
Abruf-Nr. BGI 531
Dacharbeiten
Abruf-Nr. BGI 656
Feuerfestbauarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5083
Gebäudereinigungsarbeiten
Abruf-Nr. BGI 659
Maler- und Lackiererarbeiten
Abruf-Nr. BGI 639
Steinbearbeitung,
Steinverarbeitung
Abruf-Nr. BGI 5087
Tiefbauarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5103
Gerüstbauarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5101
Turm- und
Schornsteinbauarbeiten
Abruf-Nr. BGI 525
Glaser- und
Fensterbauarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5084
Wand- und
Bodenbelagarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5088
Hausschornsteinbau- und
Schornsteinfegerarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5085
Zimmerer- und
Holzbauarbeiten
Abruf-Nr. BGI 5089
BausteinMerkheft_18 Titel-2010_RZ
Berufsgenossenschaft
der Bauwirtschaft
Hildegardstraße 29/30
10715 Berlin
Tel.: 030 85781-0
Fax: 030 85781-500
www.bgbau.de
[email protected]
31.05.2010
15:45 Uhr
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