BG ETEM Grundseminar Unternehmermodell Arbeitsschutz im Kleinbetrieb Handbuch
Das Handbuch "Arbeitsschutz im Kleinbetrieb - Grundseminar Unternehmermodell" bietet eine Einführung in die gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz und hilft Unternehmern, die wichtigsten Anforderungen in ihrem Betrieb umzusetzen. Die Inhalte des Handbuchs sind auf die Bedürfnisse von Kleinunternehmen zugeschnitten und ermöglichen eine effiziente und praxisnahe Vorgehensweise.
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Arbeitsschutz im Kleinbetrieb Grundseminar Unternehmermodell Herausgeber: Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Gustav-Heinemann-Ufer 130 50968 Köln Titelbilder: BG ETEM, Kajetan Kandler / BG ETEM Seite 7: WoGi / Fotolia, Claudio Divizia / Fotolia Seite 53: Michael Hüter Stand: Mai 2015 Damit der Text leicht lesbar bleibt, verzichten wir auf ­parallele Benutzung männlicher und weiblicher Substantive (z. B. Mitarbeiter/innen). Selbstverständlich sprechen wir auch die Unternehmerinnen an, wenn wir „der Unternehmer“ sagen. Verweise auf Internetseiten Bei Verweisen auf Internetseiten hat die BG vor Redaktionsschluss dieser Drucksache die Seiten darauf hin über­prüft, ob durch deren Inhalt eine mögliche zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgelöst wird. Sollten die angebotenen Informationen fehlerhaft oder unvollständig sein und aus deren Nutzung bzw. Nichtnutzung materielle oder immaterielle Schäden erwachsen, so ist eine Haftung der BG ausgeschlossen, es sei denn, sie trifft der Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Aus Änderungen in den in dieser Drucksache genannten Internetseiten, die nach Redaktionsschluss der vorliegenden Drucksache erfolgten, können keine Ansprü­che an die BG abgeleitet werden. Medien-Bestellung Eine vollständige Übersicht aller lieferbaren Informa­tions­ mittel der BG ETEM finden Sie in unserem Infomittelverzeichnis (D 017) und auf: www.bgetem.de, Webcode: 11205644. Dort können Sie auch online bestellen. Weitere Bestellmöglichkeiten sind: E-Mail [email protected] Tel. 0221 3778-1020 Fax 0221 3778-1021 Ablauf Unternehmermodell Start Ihre Entscheidung für das Unternehmermodell Grundseminar Sie erhalten nach erfolgreicher Wirksamkeitskontrolle eine Teilnahmebescheinigung Arbeitsschutz – Umsetzung in Ihrem Betrieb Teil I Sie bearbeiten Aufgaben zur Arbeitsschutzorganisation anhand des Ordners zum Grundseminar: Erste Hilfe Brandschutz Gefährdungsbeurteilung Teil I Unterweisungen Teil I etwa 3 bis 6 Monate nach dem Grundseminar Aufbauseminar Arbeitsschutz – Umsetzung in Ihrem Betrieb Teil II Sie bearbeiten Aufgaben zum Arbeitsschutz anhand des Ordners zum Aufbauseminar: Gefährdungsbeurteilung Teil II Unterweisungen Teil II Betriebsärztliche Betreuung organisieren Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe Weitere Maßnahmen je nach Branche Innerhalb von 4 Wochen nach dem Aufbauseminar Sie senden den Antwortbogen an die Berufsgenossenschaft ETEM Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar spätestens alle 5 Jahre Sie nehmen an Fortbildungen teil Inhalt 1. Grundlagen und Organisation 1.1 Arbeitssicherheit in Deutschland und Europa 1.2 Wichtige deutsche Rechtsvorschriften 1.3Wer unterstützt den Unternehmer im Arbeitsschutz? 5 6 7 7 2.Die Berufsgenossenschaft – Sozialversicherung und Dienstleisterin – wirtschaftliche Aspekte des Arbeitsschutzes 12 2.1Die Berufsgenossenschaft – Träger der gesetzlichen Unfallversicherung 12 2.2 Die Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft 15 2.3 Aufgaben und Leistungen der Berufsgenossen­schaft 16 2.4Zusammenarbeit des Unternehmers mit der ­Berufsgenossenschaft 17 2.5Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten: Voraussetzungen für den Versicherungsschutz bei der BG 19 2.6 Ist Arbeitsschutz wirtschaftlich lohnend? 25 2.7Wirtschaftliche Auswirkungen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen26 2.8 Kosten eines Unfalls – eine Beispielrechnung 26 2.9Der Beitrag des Betriebs an die Berufsgenossenschaft 27 2.10 Freiwillige Unternehmerversicherung 29 Lohnnachweis 31 Erläuterung zum Lohnnachweis 32 Beitragsbescheid 33 Beitragsnachlass 35 Erläuterung zum Beitragsbescheid 36 3. Verantwortung und Pflichten des Unternehmers 3.1Verantwortung 3.2Pflichten 3.3Leiharbeitnehmer 3.4Rechtsfolgen 3.5 Was können Sie jetzt für Ihren Betrieb tun? 38 38 38 40 40 41 4. Gefährdungsbeurteilung 4.1 Sinn und Zweck der Gefährdungsbeurteilung 4.2Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich? 4.3Wer muss die Gefährdungsbeurteilung durchführen? 4.4 Gefährdungen und Belastungen ermitteln 4.5Gefährdungen und Belastungen beurteilen und bewerten 4.6Maßnahmen festlegen, planen, ausführen, prüfen 4.7 Ergebnisse und Maßnahmen dokumentieren 4.8 Empfohlene Vorgehensweise 42 42 43 43 44 44 44 45 45 5. Mitarbeiter im Arbeitsschutz führen 47 5.1Sicherheitswidriges Verhalten als Ursache von ­Unfällen und Gesundheitsschäden 47 5.2Warum verhalten sich Menschen sicherheits­widrig?48 5.3Gefahrenwahrnehmung, Risikobewertung, ­Risikokompensation 51 5.4Wie können Sie als Unternehmer das Sicherheits­ verhalten Ihrer Mitarbeiter steuern? 54 5.5 Sicherheitswidrigem Verhalten entgegenwirken! 55 5.6 Unterweisung im Arbeitsschutz 56 5.7 Was heißt „Unterweisung“ im Arbeitsschutz? 57 5.8 Wer muss unterwiesen werden? 58 5.9 Vorbereitung der Unterweisung 58 5.10 Dokumentation der Unterweisung 58 5.11 Kontrollen nach der Unterweisung 58 5.12 Rechtliche Grundlagen 58 Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung Anleitung Gefährdungsbeurteilung Vorlage blanco Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsschutzorganisation – Arbeitsmedizinische Vorsorge – Arbeitsschutzausschuss (ASA) – Beschaffung technische Arbeitsmittel – Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit – Brandschutz – Erste Hilfe – Fremdfirmen – Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte – Prüfung – Sicherheitsbeauftragte – Unternehmermodell – Unterweisung der Mitarbeiter – Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) Gesamter Betrieb / Übergreifendes – Arbeitsplätze: Arbeits- / Sozialräume – Arbeitsplätze mit Absturzgefahr (ohne Bauarbeiten) – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel; allgemein – Gefahrstoffe; allgemein – Heben, Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten – Leitmerkmalmethode zur Beurteilung von Heben, Halten, Tragen – Leitmerkmalmethode zur Beurteilung von Ziehen, Schieben – Kraftfahrzeuge – Leitern und Tritte – Reinigungskraft – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung – Verkehr: Fluchtwege, Notausgänge – Verkehrswege 61 61 63 65 67 69 71 73 75 77 79 81 83 85 87 89 91 93 95 97 99 101 103 105 111 117 119 121 123 125 127 3 Inhalt Büro / Verwaltung – Arbeitsplätze: Bildschirm /Büro – Bildschirmarbeitsplätze – Elektrische Betriebsmittel, Büro 129 131 133 Betriebsanweisungen 135 Anhang 183 Ansprechpartner der Berufsgenossenschaft 241 4 1. Grundlagen und Organisation Sie haben sich zum Grundseminar Unternehmermodell angemeldet. Sie, als Der vorliegende Ordner zum Grundseminar enthält: • Eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte des Grund- • Unternehmer seminars. • Geschäftsführer • Arbeitshilfen, die es Ihnen erleichtern sollen, Ihre Auf­ • Geschäftsinhaber Mit Ihrer Anmeldung haben Sie eine wichtige Entscheidung getroffen. Ihre Wahl fiel auf eine effiziente, praxisnahe und gleichzeitig zeit- und kostengünstige Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur sicherheitstechnischen Betreuung Ihres Betriebes, eben auf das Unternehmermodell. gaben in Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu erledigen; diese Arbeitshilfen finden Sie auch auf der beiliegenden CD-ROM „Grundseminar“. Mehr noch: Sie erfüllen nicht nur gesetzliche Pflichten, sondern schaffen die Voraussetzungen für einen störungsfreien Betriebsablauf. Falls Ihr Unternehmen mehrere Filialen hat: Sind Sie als Inhaber in einzelnen Filialen selten anwesend und überlassen wichtige Entscheidungen, z. B. über personelle Veränderungen, Ihrem Filialleiter? Dann muss dieser Filialleiter ebenfalls Grund- und Aufbauseminar absolvieren, da er im Sinne des Arbeitsschutzes wie ein Unternehmer tätig wird. Sie beginnen mit dem eintägigen Grundseminar. Im anschließenden eintägigen Aufbauseminar werden Sie Ihre Kenntnisse vertiefen. Diese Seminare helfen Ihnen, die wichtigsten gesetzlichen Forderungen zum Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb umzusetzen. Falls Sie die „Geschicke“ in allen Filialen selbst steuern und regelmäßig dort anwesend sind, reicht es aus, wenn Sie ­allein die Seminare zum Unternehmermodell absolvieren. Wir empfehlen in diesen Fällen die ergänzende Teilnahme der Filialleiter. Ablauf des Unternehmermodells Grundseminar Teilnahmebescheinigung I Start 3–6 Monate Ziel Sicherheit und Gesundheitsschutz Fortbildungen alle 5 Jahre Bedarfsgerechte Beratung Aufbauseminar betriebliche Umsetzungsphase Teilnahmebescheinigung II 5 1. Grundlagen und Organisation 1.1 Arbeitssicherheit in Deutschland und Europa Sie werden sich bei der Anmeldung zu diesem Seminar ­vielleicht gedacht haben: „Schon wieder eine neue gesetzliche Anforderung!“ „Warum wird gerade von meinem Betrieb ein solcher Aufwand gefordert, wo bei uns doch fast nie Unfälle passieren? Typisch deutsche Gründlichkeit!“ Anlass für das Unternehmermodell und das Seminar ist das Arbeitssicherheitsgesetz. Dieses Gesetz gilt auch für kleinere Betriebe. Als Kleinbetrieb gilt jedes Unternehmen, das mindestens einen und bis zu 50 Beschäftigte hat. Arbeitsschutz in der EU Alle EU-Mitgliedsstaaten haben in den vergangenen Jahren die Prävention von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten ­Erkrankungen verstärkt. Die Vorgehensweise im Detail berücksichtigt bereits existierende Strukturen. Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung in anderen EU-Mitgliedsstaaten: • Frankreich: Seit 1946 Arbeitsmediziner mit sicherheit- stechnischer Beratungsfunktion, staatliche Arbeits­ schutzinspektion • Niederlande: Seit 1998 kombinierte sicherheitstechnische Thema des Unternehmermodells sind die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Unter dem Begriff ­„Arbeitsschutz“ werden alle Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammengefasst. und arbeitsmedizinische Betreuung durch private Dienstleister (Arbodienst) • Portugal: Seit 1994 Verpflichtung zur Betreuung, Wahl: ­Extern, intern oder „Unternehmermodell“ Der Arbeitnehmer selbst kann im Regelfall nicht die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für ein sicheres und gesundes Arbeiten schaffen, da er in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber steht und naturgemäß begrenzte Kompetenzen hat. Daher ist der ­Arbeitsschutz Unternehmeraufgabe. • Schweden: Gewählte „Sicherheitsbeauftragte“, die beraten, keine festen Zeitvorgaben • Österreich: Sicherheitstechnische und ­arbeitsmedizinische Betreuung ähnlich Deutschland, Unternehmermodell < 25 Beschäftigte Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie sich ­darüber im Klaren sein, dass Sie schon immer die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter ­getragen haben. Europa gibt sich in vielen für die Gemeinschaft wichtigen Angelegenheiten Richtlinien. Diese gemeinsamen Richtlinien werden von den Nationalstaaten in nationales Recht umgesetzt. Nur in ihrer Freizeit sind die Mitarbeiter „für sich selbst ­verantwortlich“. Diese Grundsätze gelten in den meisten ­industrialisierten Ländern. Die zentrale Richtlinie, die den Rahmen für weitere Richtlinien bildet, ist die „Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“, kurz Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften um- und durchgesetzt werden. Sie haften im Ernstfall für Tun und Unterlassen im Arbeitsschutz. Deshalb müssen Sie die gesetzlichen Mindest­ anforderungen kennen. Wie Unternehmer ihrer Verantwortung gerecht werden können, welche Hilfen sie von externen Stellen, wie z. B. der Berufsgenossenschaft, erwarten können, darin unterscheiden sich die Regelungen zwischen verschiedenen Staaten. Es gibt aber einige grundlegende Gemeinsamkeiten, besonders seit der Einführung des europäischen Binnenmarktes. 6 Nach dieser Richtlinie ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen. Er hat Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung der Beschäftigten sowie zur Organisation des Betriebes zu treffen. 1. Grundlagen und Organisation Arbeitsschutz in Europa und Deutschland EU-Richtlinien: nicht direkt verbindlich, müssen in nationales Recht umgesetzt werden Gesetze Verordnungen Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften) DGUV Regeln DGUV Informationen DGUV Grundsätze 1.2 Wichtige deutsche Rechtsvorschriften Alle EU-Staaten haben die genannte Richtlinie in ihr Rechtssystem übernommen, in nationales Recht umgesetzt. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 1996 durch das Arbeitsschutzgesetz. Unternehmermodell Im Unternehmermodell wird aus einer scheinbar unüberschaubaren Sammlung an Vorschriften und Gesetzen das für Sie Wesentliche herausgegriffen. Gleichzeitig erfahren Sie, wie Sie diesen Ansprüchen gerecht werden können. Einige wichtige Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften: Das Unternehmermodell bietet Ihnen die Chance, Ihre Verantwortung optimal wahrzunehmen. Falls Sie bisher mit den Themen Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nur ­selten befasst waren, bietet Ihnen das Unternehmermodell eine Einstiegshilfe, Ihre Aufgaben selbst wahrzunehmen. • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) • Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte 1974 1996 1996 2002 2005 2007 2011 für Arbeitssicherheit“ • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 2013 (ArbMedVV) • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ 2014 1.3 Wer unterstützt den Unternehmer im Arbeitsschutz? In etlichen europäischen Staaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich in Sachen Arbeitsschutz durch speziell ausgebildete Personen beraten zu lassen. So schreibt in Deutschland das Arbeitssicherheitsgesetz Ihnen als Unternehmer vor, zu diesem Zweck eine Sicherheitsfachkraft, manchmal auch als Fachkraft für Arbeitssicherheit bezeichnet, und ­einen Betriebsarzt/-ärztin zu bestellen. 7 1. Grundlagen und Organisation Organisation des Arbeitsschutzes – Begriffe Sicherheitsbeauftragte/Sicherheitsbeauftragter (SGB VII §22) • Unterstützt den Vorgesetzten/Unternehmer • Ehrenamtlich, Mitarbeiterebene • Keine Weisungsbefugnis, keine Verantwortung • Verpflichtend für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten • Empfohlen auch in kleineren Betrieben Fachkraft für Arbeitssicherheit = Sicherheitsfachkraft • Stabsfunktion, Profi • Sicherheitstechnische Unternehmensberater • Freiberuflich/in überbetrieblichen Diensten/als Angestellter im Betrieb (hier meist Mittel-/Großbetrieb) • Verantwortung bleibt beim Unternehmer Wer berät sicherheitstechnisch? • Gütegeprüfte überbetriebliche Dienste: www.gqa.de • Ihr Seminarveranstalter • Jede ausgebildete Fachkraft für Arbeitssicherheit; zu finden in den Gelben Seiten unter „Arbeitssicherheit“, „Arbeitsschutz“ • In Einzelfragen auch die Berufsgenossenschaft: – zuständiges Präventionszentrum – zuständiger TAB 8 1. Grundlagen und Organisation Mit anderen Worten: Eigentlich müssen Sie sich eine Dienstleistung einkaufen. Insbesondere sollen sie in ihrem Zuständigkeitsbereich • die Arbeitskollegen über Fragen des Arbeitsschutzes infor- Das Unternehmermodell bedeutet daher eine erhebliche Erleichterung für Sie. Wenn Sie Grund- und Aufbauseminar mit allen Aufgaben absolvieren, können Sie zumindest die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft zu einem erheblichen Teil selbst übernehmen. Das Unternehmermodell ist der Fahrplan für einen gut organisierten Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb. Ziel des Unternehmermodells ist es aber nicht, Sie zur Sicherheitsfachkraft auszubilden. Das Unternehmermodell sieht eine bedarfs­ gerechte Beratung des Arbeitgebers durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Betriebsarzt/-ärztin vor. Betriebsarzt/-ärztin und Sicherheitsfachkraft sind Ihre ­Unternehmensberater in Sachen Arbeitsschutz. mieren und zu sicherheitsgerechtem Verhalten anregen, • Hinweise auf Gefahren und Gefahrenquellen geben sowie Sicherheitsmängel dem Vorgesetzten melden, • sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen ­Benutzung vorgeschriebener Schutzvorrichtungen überzeugen und Mängel dem Vorgesetzten melden. Was ist ein Betriebsarzt/-ärztin? Wichtigster Berater des Unternehmers im betrieblichen ­Gesundheitsschutz ist der Betriebsarzt/-ärztin. Er/sie ist • ein speziell ausgebildeter Arzt der Fachrichtung „Arbeitsmedizin“ oder • ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (­arbeitsmedizinische Fachkunde) Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit? Eine Sicherheitsfachkraft muss besondere Anforderungen erfüllen, die sogenannte sicherheitstechnische Fach­kunde. Tätigkeitsschwerpunkte: • Ingenieur, Techniker oder Meister mit • Beurteilung der Arbeitsbedingungen aus arbeitsmedizini- • mindestens zweijähriger Berufserfahrung und scher Sicht (Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung, soweit erforderlich) • Hilfe bei der Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen, • Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung der Mitarbeiter • Ergonomie • Hygiene • Information und Beratung von Unternehmer und Beschäf- tigten über den Gesundheitsschutz • staatlich anerkannter Zusatzausbildung. Sicherheitsfachkräfte werden als eine Art Unternehmens­ berater durch das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet, den Unternehmer zu beraten und ihm zu helfen, seiner ­Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gerecht zu werden. Die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeitsschutzes bleibt immer bei Ihnen als Unternehmer. Sicherheitsbeauftragte Sicherheitsbeauftragte benötigen im Gegensatz zu Fachkräften für Arbeitsicherheit und Betriebsärzten keine spezielle Fachkunde oder Ausbildung. Sie sind ehrenamtlich für den Arbeitsschutz in ihrem Arbeitsbereich tätig und unterstützen ihren direkten Vorgesetzten ohne Weisungsbefugnis und ohne Verantwortung im rechtlichen Sinne. Ein Sicherheitsbeauftragter muss bei mehr als 20 Beschäftigten bestellt werden. Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten bewährt sich aber auch bei deutlich kleineren Unternehmen. Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer vor Ort bei der Durchführung des Arbeitsschutzes. Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) regelt den Einsatz der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Bedarfsgerechte, qualifizierte Beratung Vielleicht wurden neue Gefahrstoffe eingeführt, hat der Betrieb neue Räume bezogen oder beabsichtigt dies in nächster Zeit. Für solche Fälle sieht das Unternehmermodell eine ­Beratung durch Externe vor. Das wird im Regelfall eine Sicherheitsfachkraft oder ein Betriebsarzt /-ärztin sein. Sie haben anlässlich der Präsenzphase bereits eine Sicherheitsfachkraft kennengelernt: Ihren Seminarleiter. Am einfachsten ist es daher, wenn Sie sich bei Fragen zur Arbeitssicherheit an Ihren Kursveranstalter wenden. Sie können aber auch direkt die Berufsgenossenschaft ansprechen. Entscheidendes ­Kriterium dafür, ob eine Beratung notwendig ist oder nicht, bleibt immer die Gefährdungsbeurteilung. 9 1. Grundlagen und Organisation Sicherheitstechnische Beratung Beispiele: • Sie führen ein neues Arbeitsverfahren ein? • Sie gestalten einen neuen Arbeitsplatz? • Ihre Mitarbeiter verwenden einen neuen Gefahrstoff? • Ihre Betriebsstätte wird umgebaut? • Gab es einen schweren Unfall? • Gibt es immer wieder kleinere Unfälle/Beinaheunfälle (z. B. Schnittverletzungen/Stolpern)? Gesundheitsschutz – Begriffe Betriebsärztliche Betreuung • Beratung und Unterstützung des Unternehmers • Fachärztliche Beratung und Untersuchung der Mitarbeiter • Stabsfunktion, Unternehmensberater, Profi • Verantwortung bleibt beim Unternehmer Betriebsarzt Erforderliche Fachkunde: • Facharzt für Arbeitsmedizin oder • Arzt mit Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ 10 1. Grundlagen und Organisation Anlässe für die Beratung durch den Betriebsarzt • Einführung neuer Arbeitsverfahren • Neue oder geänderte Betriebsstätte/-anlagen • Neugestaltung von Arbeitsplätzen oder Arbeitsabläufen • Auftreten von Gesundheitsbeschwerden oder Erkrankungen, die durch die Arbeit verursacht sein können • Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung • Wunsch eines Mitarbeiters (Beispielhafte, nicht vollständige Aufzählung!) Wie finde ich einen Betriebsarzt? • www.gqb.de • www.vdbw.de Wie finde ich einen Betriebsarzt? • www.telefonbuch.de www.gelbeseiten.de •• www.gqb.de www.bgetem.de Netzwerk Betriebsärzte •• www.vdbw.de ▸ • www.telefonbuch.de www.betriebsaerzte.de ▸ Gelbe Seiten, Örtliches Telefonbuch unter: • www.gelbeseiten.de www.bsafb.de „Arbeitsmedizin/Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz“ ▸ • www.bgetem.de Netzwerk Betriebsärzte und „Ärzte“ – „Ärzte für Arbeitsmedizin ▸ Gelbe Seiten, Örtliches Telefonbuch unter: „Arbeitsmedizin/Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz“ und „Ärzte“ – „Ärzte für Arbeitsmedizin 11 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin Wirtschaftliche Aspekte des Arbeitsschutzes 2.1 Die Berufsgenossenschaft – Träger der gesetzlichen Unfallversicherung In diesem Kapitel soll die Funktion der Berufsgenossenschaften unter die Lupe genommen werden. Es gibt zurzeit 9 gewerbliche Berufsgenossenschaften. Sie haben im Regelfall aber nur mit einer Berufsgenossenschaft zu tun, und zwar mit der, die für Ihren Betrieb „zuständig“ ist. unfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten versichert. Dies beinhaltet zum Beispiel auch eine lebenslange Rente bei einem andauernden Körperschaden, sofern dieser aus einem der drei genannten Fälle herrührt und eine Erwerbsminderung von mindestens 20 % zur Folge hat. Eine solche Absicherung bietet der Versicherungsschutz der gesetz­ lichen Krankenversicherung nicht. Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und haben nach dem Sozialgesetzbuch SGB VII zwei Hauptaufgaben: Vorteile für den Arbeitgeber Man kann die grundlegende Bedeutung der Berufsgenossenschaften recht gut anhand eines Gedankenspiels verdeutlichen: • Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten und arbeits­ bedingte Gesundheitsgefahren verhüten. • Nach Eintritt eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherstellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen entschädigen. Vorteile für den Arbeitnehmer Die Vorteile für den Arbeitnehmer sind auf den ersten Blick ersichtlich: Er ist automatisch gegen die Folgen von Arbeits- Was wäre, wenn diese Institution nicht existieren würde? Vordergründig betrachtet würde der Betrieb den jährlichen BG-Beitrag sparen. Würde aber ein Angestellter im Betrieb beispielsweise die Treppe hinabstürzen, so entstünde folgende Situation: Der Angestellte könnte Schadenersatz­ ansprüche gegen seinen Arbeitgeber geltend machen, wenn er nachweist, dass diesen ein Verschulden an seinem Sturz trifft. Dies könnte bereits dann der Fall sein, wenn der Unternehmer es versäumt hat, einen Handlauf anzubringen, den Treppenabgang ausreichend zu beleuchten oder nicht dafür Was sind die Berufsgenossenschaften? Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung! BG ist mehr als eine Versicherung für Arbeitnehmer: • Sie ist Unternehmer-„Haftpflichtversicherung“ • Sie trägt dazu bei, Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit zu reduzieren • Im Ernstfall hilft sie den Betroffenen, wieder gesund zu werden „Alles aus einer Hand“: Prävention – Rehabilitation – Entschädigung 12 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin gesorgt hat, dass keine Gegenstände auf der Treppe abgestellt werden! Die Schadenersatzansprüche könnten im angenommenen Fall nicht nur ein angemessenes Schmerzensgeld, sondern auch Heilbehandlungskosten umfassen. Eventuelle Spät­ folgen des Sturzes wären eingeschlossen. Die Haftung Grundsätzlich lässt sich diese Haftung auf den § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückführen, dessen ­entscheidender Satz diesbezüglich lautet: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“ Insgesamt wäre es für einen Unternehmer in unserem angenommenen Beispiel daher ratsam, sich vor solchen Unwägbarkeiten durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung ­abzusichern. Dies würde insbesondere für mittelständische Betriebe gelten. Die Haftung wäre nämlich unbegrenzt und würde sich auch gegen den Unternehmer persönlich richten. Er würde mit seinem gesamten betrieblichen und persön­ lichen Vermögen haften! Zurück zur Realität: Eine solche Haftpflichtversicherung gibt es in Gestalt der gesetzlichen Unfallversicherung. An die Stelle der Haftpflicht des Unternehmers tritt die jeweils ­zuständige Berufsgenossenschaft. Kann ich als Unternehmer sicher sein, dass die Berufsgenossenschaft auch tatsächlich zahlt und ich nicht doch ­haften muss? Durch Zahlung seines Beitrags zur Berufsgenossenschaft ist der Unternehmer quasi aus der Haftung des § 823 BGB befreit – zumindest für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die strafrechtliche Haftung des Unternehmers bleibt trotz der Leistungen der Berufsgenossenschaft bestehen. Schadenersatz bei Arbeitsunfall en ng u ist Le he üc BG pr ns Regressansprüche ev en tu e lle Re g re ss an sp r Be sa ng u ist itr ag Le üc he Schädiger Schmerzensgeld Unternehmerhaftung abgelöst durch BG Versicherter Unternehmer 13 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin Regress durch die Berufsgenossenschaft Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Unternehmers oder eines verantwortlichen Vorgesetzten hat die Berufsgenossenschaft die Möglichkeit, auf dem Wege des so genannten Regresses die ihr entstandenen Kosten oder einen Teil davon vom Verursacher zu fordern. Die Berufsgenossenschaft ist dabei allerdings gehalten, die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Unternehmers oder Vorgesetzten zu berücksichtigen und ­begnügt sich in diesen seltenen Fällen mit Geldbeträgen, die nicht zum Ruin des betroffenen Schädigers führen. Organisation der Berufsgenossenschaften als Körper­ schaften öffentlichen Rechts Jeder Betrieb, der Arbeitnehmer beschäftigt, ist Mitglied einer Berufsgenossenschaft. Der Gesetzgeber schreibt dies im ­Sozialgesetzbuch SGB VII so vor. Dort sind auch die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften festgelegt. Details ­regelt die Satzung der einzelnen BG. Die Berufsgenossenschaften sind keine privatwirtschaft­ lichen Unternehmen, die ihre Dienstleistungen auf einem freien Markt anbieten. Berufsgenossenschaften sind als „Körperschaften öffentlichen Rechts“ organisiert und haben Aufgaben und Rechte, die im SGB VII klar beschrieben sind. Eine Berufsgenossenschaft kann sich daher auch nicht ­weigern, die Mitarbeiter eines bestimmten Betriebes zu ­versichern. Sie muss dies auch dann tun, wenn in diesem Betrieb enorm hohe Unfallzahlen auf Versäumnisse der Verantwortlichen schließen lassen. Allerdings ist die BG berechtigt, durch Anordnungen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit in konkreten Einzelfällen zu treffen und ggf. Bußgelder wegen Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften zu verhängen. Arbeitnehmer genießen sogar dann den Schutz der gesetz­ lichen Unfallversicherung, wenn ihr Arbeitgeber sich weigert, die fälligen Beiträge zu entrichten! Mitgliedsnummer Dieses Unternehmen ist Mitglied der BG ETEM. Prävention, Rehabilitation und Entschädigung aus einer Hand. Ansprechpartner bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: Auskunft bei Fragen zum Arbeitsund Gesundheitsschutz: Bezirksverwaltung Köln Präventionszentrum Köln Telefon 0221 3778-0 Telefax 0221 3778-1711 E-Mail [email protected] Gustav-Heinemann-Ufer 120 - 50968 Köln Telefon 0221 3778-1610 Telefax 0221 3778-1611 E-Mail [email protected] Gustav-Heinemann-Ufer 120 - 50968 Köln Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Gesetzliche Unfallversicherung - Körperschaft des öffentlichen Rechts Sitz der Hauptverwaltung: Gustav-Heinemann-Ufer 130 - 50968 Köln Tel.:0221 3778-0 - Fax: 0221 3778-1199 - EMail: [email protected] - Internet: www.bgetem.de Den Aushang „Mitgliedschaft“ mit Ihren Ansprechpartnern bei der BG ETEM können Sie hier herunterladen: www.bgetem.de, Webcode: ansprechpartner 14 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Vorstand (paritätisch besetzt) 13 Versichertenvertreter 13 Arbeitgebervertreter wählen Vertreterversammlung (paritätisch besetzt) 30 Versichertenvertreter 30 Arbeitgebervertreter wählen wählen wählen Versicherte Arbeitgeber 50 % 50 % 2.2 Die Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Ein weiteres Wesensmerkmal der Berufsgenossenschaften ist die „Selbstverwaltung“. Selbstverwaltung bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Organen (Vertreter­ versammlung und Vorstand) die wichtigen Entscheidungen selbst treffen. Die Organe sind paritätisch besetzt, beide ­Sozialpartner sind also zahlenmäßig gleich stark. Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Berufsgenossen­ schaft werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im ­Rahmen der alle sechs Jahre stattfindenden Sozialwahlen gewählt. Die Vertreterversammlung wählt dann den Vorstand. Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Vorstand und Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig. Vertreterversammlung und Vorstand Die Vertreterversammlung entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten. Der Vorstand leitet die Berufsgenossenschaft und vertritt sie nach außen. Damit ist die Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften ein Stück gelebte Sozialpartnerschaft in Deutschland. In allen wichtigen Fragen müssen sich die Sozialpartner einigen. Der Staat übt nur eine Rechtsaufsicht aus. So müssen beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften, nachdem die Vertreterversammlung einer Berufsgenossenschaft sie beschließt, vor dem Inkrafttreten erst vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden. Warum ist die Unfallversicherung gegen Arbeits- und Wege­ unfälle sowie Berufskrankheiten nun gerade in dieser öffentlich-rechtlichen Form organisiert? Wäre es nicht wirtschaft­ licher, wenn die Möglichkeit eingeräumt würde, dass Unter­nehmer ihre Arbeitnehmer bei privatwirtschaftlichen Versicherungsgesellschaften versichern? Berufsgenossenschaften bieten Betrieben nicht nur Versicherungsschutz für ihre Beschäftigten. Sie haben ein zweites bedeutsames Aufgabenfeld, die Prävention, das im Kapitel 2.3 näher erläutert wird. Die Vorteile des BG-Systems Insgesamt bietet die Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung in Gestalt der öffentlich-rechtlichen Berufsgenossenschaften gegenüber einer privaten Unfallversicherung viele Vorteile: 15 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin • Prävention und Entschädigung nach einem Unfall oder ­ iner Berufskrankheit liegen in einer Hand, Erkenntnisse e und Erfahrungen aus dem Unfallgeschehen können so ­direkt in die Prävention einfließen. • Die branchenspezifische Gliederung der Berufsgenossenschaften und die Pflichtmitgliedschaft aller Betriebe ermöglichen eine besonders effektive Arbeit gerade im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Hier entwickeln sich die Berufsgenossenschaften zunehmend zu wertvollen Dienstleisterinnen für ihre Mitgliedsbetriebe. • Aufgrund ihrer hoheitlichen Befugnisse können die Berufsgenossenschaften Maßnahmen in besonderen Fällen durchsetzen. Dadurch werden für die Solidargemeinschaft kostspielige Unfälle und Berufskrankheiten vermieden. • Über die Selbstverwaltung wird eine Praxisnähe sicher­ gestellt, wie sie keine andere Organisationsform bieten könnte. • Berufsgenossenschaften dürfen keine Gewinne erzielen. • Die Pflichtmitgliedschaft spart Kosten für Marketing und Kundenwerbung. Gerade die beiden letztgenannten Punkte bedeuten erheb­ liche Ersparnisse für jeden Betrieb. Sparsame Haushaltsführung Mitunter hört man: „Aufgrund ihrer Quasi-Monopolstellung haben es die Berufsgenossenschaften gar nicht nötig, ­sparsam mit den Beiträgen der Betriebe umzugehen.“ Jede Berufsgenossenschaft muss ihren jährlichen Haushalt von der Selbstverwaltung beraten und beschließen lassen. Dadurch findet eine wirksame Kontrolle statt. Außerdem wacht das Bundesamt für das Versicherungswesen über die Berufsgenossenschaften genau wie über jede privat­ wirtschaftlich organisierte Versicherung. 2.3 Aufgaben und Leistungen der Berufsgenossenschaft Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und haben nach dem Sozialgesetzbuch SGB VII zwei Hauptaufgaben: • Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten und ar- beitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten (Prävention). • Nach Eintritt eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherstellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen entschädigen. Unter Prävention fasst man die Verhütung von Arbeits­ unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zusammen (SGB VII § 14). Dabei ist hervor­ zuheben, dass der Gesetzgeber mit der Ablösung der alten Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das Sozialgesetzbuch SGB VII im Jahre 1996 den Berufsgenossenschaften die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren als neue Aufgabe zugewiesen hat. Man spricht daher auch vom „erweiterten Präventionsauftrag“ des SGB VII. Für die Entschädigung der Folgen arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, also etwa krankheitsbedingte Heilbehandlungskosten, sind wie vor 1996 die Krankenkassen zuständig. Im Bereich Prävention üben die Berufsgenossenschaften gegenüber den Betrieben und den Versicherten einerseits eine überwachende und kontrollierende Funktion aus, andererseits sind sie aber auch in vielfältiger Weise als Dienstleister tätig. Diese Kombination von Aufgaben und Leistungen kann ­sicher nicht von einer im Wettbewerb stehenden privatrechtlich organisierten Institution gewährleistet werden. Der beste Beweis für eine sparsame Wirtschaftsweise sind die Verwaltungskosten: Was tun die Berufsgenossenschaften, um Unfälle und Krankheiten in den Betrieben zu verhindern? Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medien­ erzeugnisse hat einen Verwaltungskostenanteil von etwa 6 %. Dies ist im Vergleich mit der privaten Versicherungsbranche eine sehr geringe Quote. Das Sozialgesetzbuch SGB VII schreibt den Berufsgenossenschaften vor, „mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen“ (§ 14 Abs. 1SGB VII). Unfallverhütungsvorschriften Die Berufsgenossenschaften können aber nicht selbst unmittelbare Maßnahmen zur Unfallverhütung usw. im Betrieb treffen. Dazu sind nur Sie als Unternehmer in der Lage. Der Gesetzgeber hat daher die Berufsgenossenschaften mit bestimmten 16 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin Kompetenzen ausgestattet, um solche Maßnahmen ggf. durchsetzen zu können. So erlassen sie ihr eigenes auto­ nomes Recht in Form von Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften), DGUV Regeln, DGUV Informationen und DGUV Grundsätzen. Unfallverhütungsvorschriften geben verbindliche Schutz­ ziele vor. Wie diese Schutzziele erreicht werden, steht im Ermessen des Betriebes. Um Unternehmern und Vorgesetzten zu helfen, werden von den Berufsgenossenschaften ­Regeln, Richtlinien, Informationen und Grundsätze herausgegeben. Darin ist konkret ausgeführt, wie die in den ­Unfallverhütungsvorschriften aufgestellten Vorgaben erreicht werden können. Jeder Betrieb, der sich an diesem ­Regelwerk orientiert, kann daher davon ausgehen, dass er die Vorschriften einhält. Es sind aber auch andere ­Lösungen denkbar und akzeptabel. Übrigens gelten Unfallverhütungsvorschriften auch für Unter­ nehmer und Beschäftigte ausländischer Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, selbst wenn sie keiner deutschen Berufsgenossenschaft angehören (§ 16 Abs. 2 SGB VII und § 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Präven­ tion“ [DGUV Vorschrift 1]). Welchen Rang haben die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln im Vergleich zu Gesetzen, Verordnungen, Normen und anderen Rechtsnormen? Die Unfallverhütungsvorschriften haben den gleichen Rang wie staatliche Verordnungen, z. B. die Gefahrstoffverordnung. Sie werden von Fachleuten der Berufsgenossenschaften in so genannten „Fachausschüssen“ erarbeitet und mit dem zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmt. Dabei werden die Daten und Erfahrungen der Berufsgenossenschaften im Unfall- und Berufskrankheitengeschehen herangezogen. Durch ihre Aufgaben einerseits in der Entschädigung und andererseits in der Prävention sind die ­Berufsgenossenschaften in der Lage, Unfallverhütungsvorschriften sehr spezifisch zu erstellen. Der Staat könnte diese Aufgabe kaum übernehmen. Eine Unfallverhütungsvorschrift muss durch die Vertreterversammlung der jeweiligen Berufsgenossenschaft beschlossen werden. Nach der Genehmigung durch das BMAS kann die Vorschrift dann in Kraft treten. Es ist hervorzuheben, dass keineswegs jede gewerbliche Berufsgenossenschaft jede Unfallverhütungsvorschrift für ihren Zuständigkeitsbereich beschlossen hat. Insgesamt existieren zur zeit ca. 50 Unfallverhütungsvorschriften im Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse hat etwa 30 davon für ihre ­Betriebe beschlossen. 2.4 Zusammenarbeit des Unternehmers mit der Berufs­ genossenschaft Aufgaben der Technischen Aufsicht und Beratung der ­Berufsgenossenschaft Allein der Erlass von Vorschriften zur Unfallverhütung bringt noch keine Garantie, dass diese auch in den Betrieben in die Tat umgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat daher im SGB VII (§ 17) den Berufsgenossenschaften aufgetragen, die Durchführung des Arbeitsund Gesundheitsschutzes im Betrieb zu überwachen. Diese Aufgabe übernehmen Außendienstmitarbeiter. Das sind in der Regel Ingenieure mit einer mindestens zweijährigen Zusatzausbildung. Das SGB VII nennt sie „Aufsichtspersonen“. In der Praxis ist der weithin bekannte Begriff des „Technischen Aufsichtsbeamten (TAB)“ nach wie vor gängig. Jede Berufsgenossenschaft muss Aufsichtspersonen (AP) in ­ausreichender Zahl und Qualifikation einstellen. Jeder AP ist eine Region als Arbeitsbereich fest zugeteilt. In diesem ­Gebiet betreut er sämtliche Betriebe seiner Berufsgenossenschaft. Befugnisse der Technischen Aufsichtspersonen Die Befugnisse der AP sind im Gesetz (§ 19 SGB VII) fest­ gelegt: Er ist u. a. dazu befugt, • während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, • vom Unternehmer bestimmte Auskünfte zu verlangen, • geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Überwachungsaufgabe ­erfordert, • Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder ­ermitteln zu lassen, • Unfall- und Erkrankungsursachen zu ermitteln, • im Einzelfall gegenüber Unternehmer und Versicherten Maßnahmen anzuordnen, um Unfallverhütungsvorschriften oder staatliche Verordnungen zum Arbeitsschutz zu erfüllen oder besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren abzuwenden, • bei Gefahr im Verzug (d. h. es kann sich unmittelbar ein Unfall ereignen) sofort vollziehbare Anordnungen zum Schutz der Versicherten zu treffen. 17 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin Unternehmer sind verpflichtet, die AP zu unterstützen. Dazu gehört auch, die AP bei seiner Betriebsbegehung zu ­begleiten oder begleiten zu lassen. Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen BG und Unternehmer Es ist wichtig, klar zu unterscheiden: Für die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in seinem Betrieb ist der Unternehmer zuständig und verantwortlich (§ 21 SGB VII), die Berufsgenossenschaften überwachen dies und unterstützen bzw. beraten die Verantwortlichen. Damit ist ein wichtiges Instrument der Präventionsarbeit der Berufsgenossenschaften angesprochen: die Beratung von Unternehmern und Versicherten. Grundsätzlich ist jede Berufsgenossenschaft verpflichtet, ihre Betriebe kostenlos zu „beraten“. Hinsichtlich Art und Umfang der angebotenen Leistungen gibt es aber Unterschiede zwischen den einzelnen Berufsgenossenschaften. erfolgen. Wenn Sie Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz haben, sollten Sie diese Gelegenheit nutzen. Falls Sie Ihren Ansprechpartner gar nicht kennen, besteht die Möglichkeit, über die „Aufsichtsperson vom Dienst“ den Kontakt aufzunehmen. Diese Aufsichtsperson übt einen ­Bereitschaftsdienst in der Hauptverwaltung der BG ETEM in Köln bzw. in den e ­ inzelnen Präventionszentren aus und erteilt telefonische Auskünfte. Die Telefonnummer finden Sie in der Übersicht „Ansprechpartner“ (Seite 117). Bei sehr speziellen technischen Fragen können die entsprechenden Fachleute des Präventionsdienstes der BG ETEM herangezogen werden. Falls es das Problem erfordert, ­kommen die erforderlichen Spezialisten auch zu Ihnen in den Betrieb. Dies gilt beispielsweise für die Messung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Atemluft von Beschäftigten. Sonstige Ansprechpartner bei der Berufsgenossenschaft Die Beratung kann z. B. durch die zuständige Aufsichtsperson (AP) im Rahmen seiner normalen Betriebsbesichtigung Arbeitsunfall nach SGB VII § 8 Versicherte Person 18 Beschäftigte + Versicherte Tätigkeit + Äußere Einwirkung Mit Messer abgerutscht + Gesundheitsschaden Schnittverletzung = Arbeitsunfall 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin 2.5 Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten Voraussetzungen für den Versicherungsschutz bei der BG Das Sozialgesetzbuch SGB VII unterscheidet zwei Versicherungsfälle: den Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Der Wegeunfall, also der Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Weg von der Arbeit nach Hause, wird im SGB VII wie ein Arbeitsunfall behandelt. Arbeitsunfälle Der Begriff des Arbeitsunfalls ist im Sozialgesetzbuch SGB VII definiert. Sozialgesetzbuch SGB VII § 8 Arbeitsunfall (Auszug): „(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz … begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“ Meldepflichtiger Unfall Ein Unfall ist meldepflichtig (§ 193 SGB VII), wenn eine ver­ sicherte Person durch einen Unfall getötet oder so verletzt wird, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Die Unfallanzeige ist an Ihre Berufsgenossenschaft und die Staatliche Gewerbeaufsicht (Diese heißt in manchen Bundesländern Amt für Arbeitsschutz.) zu senden. Für die schriftliche Unfallmeldung liegt ein Formular auf der CD-ROM zum Grundseminar. Wegeunfall Als Wegeunfall wird jeder Unfall eines Versicherten auf dem direkten (nicht kürzesten!) Weg zur Arbeitsstelle oder von der Arbeitstelle nach Hause bezeichnet. Dabei handelt es sich schwerpunktmäßig um Straßenverkehrsunfälle, diese stellen mehr als die Hälfte der Wegeunfälle dar. Was ein ­Wegeunfall ist, steht im § 8 Sozialgesetzbuch SGB VII. Beispiel: Ein Beschäftigter stürzt auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad. Sozialgesetzbuch SGB VII § 8 Arbeitsunfall (Auszug) „(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, Anzeigepflichtiger Unfall nach SGB VII • Jeder Unfall mit mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit oder Todesfolge ist anzeigepflichtig. – an Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht, in manchen Bundesländern Amt für Arbeitsschutz. – Formular verwenden. • Unfallmeldung nach spätestens drei UNFALLANZEIGE 1 Name und Anschrift des Unternehmens 2 Unternehmensnummer des Unfallversicherungsträgers 3 Empfänger 4 Name, Vorname des Versicherten 5 Geburtsdatum 6 Straße, Hausnummer Postleitzahl 7 Geschlecht 8 Staatsangehörigkeit männlich weiblich 10 Auszubildender 11 Ist der Versicherte ja nein 14 Tödlicher Unfall? ja nein Jahr nein Unternehmer Ehegatte des Unternehmers mit dem Unternehmer verwandt 13 Krankenkasse des Versicherten (Name, PLZ, Ort) 15 Unfallzeitpunkt Tag Monat Monat 9 Leiharbeitnehmer ja 12 Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für Wochen Tag Ort Jahr Stunde Minute Gesellschafter/Geschäftsführer 16 Unfallort (genaue Orts- und Straßenangabe mit PLZ) 17 Ausführliche Schilderung des Unfallhergangs (Verlauf, Bezeichnung des Betriebsteils, ggf. Beteiligung von Maschinen, Anlagen, Gefahrstoffen) Tagen, schwere Unfälle sofort. Die Angaben beruhen auf der Schilderung des Versicherten 18 Verletzte Körperteile anderer Personen 19 Art der Verletzung 20 Wer hat von dem Unfall zuerst Kenntnis genommen? (Name, Anschrift des Zeugen) 21 Name und Anschrift des erstbehandelnden Arztes/Krankenhauses 23 Zum Unfallzeitpunkt beschäftigt/tätig als War diese Person Augenzeuge? ja nein 22 Beginn und Ende der Arbeitszeit des Versicherten Stunde Minute Stunde Minute Beginn Ende 24 Seit wann bei dieser Tätigkeit? Monat Jahr 25 In welchem Teil des Unternehmens ist der Versicherte ständig tätig? 26 Hat der Versicherte die Arbeit eingestellt? nein 27 Hat der Versicherte die Arbeit wieder aufgenommen? 28 Datum Unternehmer/Bevollmächtigter sofort nein Betriebsrat (Personalrat) später, am ja, am Tag Tag Monat Monat Stunde Jahr Telefon-Nr. für Rückfragen (Ansprechpartner) 139 19 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin 2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um a)Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ­ihrer oder ihrer Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder b)mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, 3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der ­Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, dass die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten fremder Obhut anvertraut werden, 4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familien­ wohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, 5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines ­ rbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren ErstA beschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. (3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.“ Für den Arbeitgeber ist nicht immer klar zu erkennen, ob es sich bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg um einen Wegeunfall handelt. In jedem Fall sollte der Unfall gemeldet werden. Berufskrankheiten In den Ländern Europas werden als Berufskrankheiten überwiegend die gleichen, durch die Arbeit bedingten Erkrankungen bezeichnet. Definition aus dem Sozialgesetzbuch VII § 9 (Auszug) „Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz … begründenden ­Tätigkeit erleiden …“ Wegeunfall II Umweg, nicht versichert Verkehrsüblicher Weg, versichert Kürzester Weg, versichert Wohnung Privates Ziel 20 Unterbrechung Arbeitsstätte 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin Berufskrankheiten • Deutschland „Listenprinzip“, Europa ähnlich • Bundesregierung legt fest, was eine Berufskrankheit ist • Beispiele für Berufskrankheiten nach Berufskrankheitenverordnung (BeKV): – BK 2301 Lärmschwerhörigkeit – BK 5101 Hautkrankheiten … – BK 4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom – BK 4301 Obstruktive Atemwegserkrankungen … – BK 21xx Mechanische Einwirkungen – BK 13xx Lösungsmittel, Pestizide, chemische Stoffe BK-Anzeigen/Kosten Berufskrankheiten resultieren aus Belastungen, denen bestimmte Berufsgruppen in stärkerem Maße als die übrige ­erwerbstätige Bevölkerung ausgesetzt sind. Die Berufskrankheitenverordnung beinhaltet eine Liste der Berufskrankheiten, die ständig durch einen Sachverstän­ digenbeirat überprüft wird. Dieser legt auch Richtlinien fest, nach denen die Berufsgenossenschaften Berufskrankheiten anzuerkennen bzw. Verdachtsanzeigen abzulehnen haben. In diesem Sachverständigenbeirat sind die Berufsgenossenschaften nur beratend vertreten. BK-Rentenfälle den Hinterbliebenen gewähren muss, sind detailliert im SGB VII festgelegt. Gibt es Spielräume bei Versicherungsleistungen? Die einzelnen Berufsgenossenschaften haben dabei – im Gegensatz zur Prävention – keinen Spielraum. Man unterscheidet zwischen den Rehabilitationsmaßnahmen und den Entschädigungen. Ziel der Rehabilitation ist die Wiederherstellung der Gesundheit des Betroffenen, soweit dies medizinisch möglich ist, und seine berufliche und soziale Wieder­ eingliederung. Die Berufsgenossenschaften arbeiten nach dem Grundsatz: Rehabilitation geht vor Rente! Wer kann den Verdacht auf eine Berufskrankheit anzeigen? Jeder Arzt, Zahnarzt, die Krankenkasse, der Unternehmer, der Versicherte oder andere Stellen, die den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit haben. Die Leistungen, die die zuständige Berufsgenossenschaft nach Eintritt eines Versicherungsfalls dem Verletzten bzw. Anspruch Ansprüche auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallver­ sicherung bestehen auch dann, wenn ein Unfall nicht ­fristgerecht gemeldet wurde. Dennoch ist es ratsam, melde­ pflich­tige Arbeitsunfälle unmittelbar der Berufsgenossenschaft zu melden. 21 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin Dadurch helfen Sie unter anderem mit, Missbrauch zu verhindern. Dem Verunfallten ist unabhängig davon zu empfehlen, dem behandelnden Arzt mitzuteilen, dass der Unfall sich bei der Arbeit ereignet hat. Besteht beim Versicherten der Verdacht, dass eine Erkrankung möglicherweise beruflich verursacht sein könnte, so sollte dies unbedingt dem behandelnden Arzt mitgeteilt werden. Dieser kann dann ggf. eine Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einreichen. Wer ist versichert? Die im folgenden dargestellten Leistungen gelten grundsätzlich sowohl für gesetzlich Pflichtversicherte (d. h. abhängig Beschäftigte) als auch für freiwillig versicherte Unternehmer. Zur Berechnung der Geldleistungen ist in letzterem Fall ­anstelle des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) die gewählte Ver­sicherungssumme heranzuziehen. Die Rehabilitation gliedert sich in drei Teilbereiche: • medizinische • berufliche und • soziale Rehabilitation Medizinische Rehabilitation – Heilbehandlung Sie beinhaltet die optimale medizinische Versorgung und Behandlung. Die Behandlung soll frühestmöglich einsetzen und wird ohne zeitliche Begrenzung durchgeführt, bis das maximale, d. h. das medizinisch mögliche Behandlungsergebnis erreicht ist. Die Berufsgenossenschaften haben die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, damit die bestmögliche Behandlung schnell eingeleitet wird und durchgehend sichergestellt ist. Im Einzelnen werden folgende Leistungen von den Berufs­ genossenschaften voll übernommen: Durchgangsarzt In diesem Zusammenhang muss auf die Besonderheit des Durchgangsarztes hingewiesen werden: Jeder Versicherte, der durch einen Arbeitsunfall (nicht Berufskrankheit) arbeitsunfähig wird oder länger als eine Woche behandlungsbedürftig ist, muss den Durchgangsarzt („D-Arzt“) aufsuchen. Ausnahmen bestehen nur bei Augen- und Hals-/ Nasen-/ Ohren-Verletzungen. Hier sollte sofort ein entsprechender Facharzt konsultiert werden. Der D-Arzt ist im Regelfall Facharzt für Orthopädie oder ­Chirurgie. Er versorgt den Verletzten und entscheidet, ob die Verletzung einer besonderen Heilbehandlung bedarf oder ob eine allgemeine Heilbehandlung ausreicht. Die besondere Heilbehandlung darf grundsätzlich nur vom D-Arzt vorgenommen werden. Die allgemeine Heilbehandlung kann der Hausarzt oder jeder andere Arzt freier Wahl übernehmen. Wie werden Schwerverletzte (z. B. nach einem Verkehrs­ unfall) behandelt? Versicherte mit schweren Verletzungen dürfen nur in von den Berufsgenossenschaften zugelassenen Krankenhäusern oder in BG-eigenen Kliniken behandelt werden. Diese Kranken­häuser sind hinsichtlich Ausstattung und Personal besonders geeignet. Selbstverständlich muss ein Verletzter unabhängig davon im Notfall schnellstmöglich im nächstgelegenen Krankenhaus versorgt werden. Weiterhin gewährt die Berufsgenossenschaft: • Ärztlich verordnete Medikamente, Verband-, Heil- und Hilfsmittel: Der Leistungsumfang der Berufsgenossenschaft ist grundsätzlich auf Festbeträge beschränkt, wenn der Heilerfolg mit den „Festbetragsmitteln“ erreicht werden kann. Diese Festbetragsregelung gilt nicht für Heilmittel, wie Massagen, Bäder oder Sprachtherapien. • Erstversorgung am Unfallort inkl. Leistungen des Rettungs- dienstes. Die erste Hilfe durch Mitarbeiter des Betriebes wird nicht von der Berufsgenossenschaft erstattet. Die ­Berufsgenossenschaft finanziert allerdings die Ausbildung der Ersthelfer. • Ärztliche (ggf. zahnärztliche) Behandlung durch approbierte Ärzte (ambulant oder stationär). • Häusliche Krankenpflege Gibt es eine freie Arztwahl? Die freie Arztwahl ist dann eingeschränkt, wenn Art und Schwere der Verletzung oder Erkrankung eine besondere Heilbehandlung durch bestimmte Ärzte erfordern. Durch die Belastungserprobung soll am Ende des Heilverfahrens die Belastbarkeit des Versicherten getestet werden. Die Arbeitstherapie wird unter sachverständiger Anleitung in besonderen Einrichtungen mit dem Ziel der beruflichen 22 • Fahrten und Krankentransport • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließ- lich Belastungserprobung und Arbeitstherapie: Unter die medizinische Rehabilitation fallen z. B. Erholungsaufenthalte für Schwerstverletzte bzw. Schwerstkranke. 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin ­ iedereingliederung durchgeführt. Belastungserprobung W und Arbeitstherapie müssen ärztlich verordnet und überwacht werden. Der betroffene Mitarbeiter gilt während ­dieser Maßnahmen weiter als „arbeitsunfähig“. Dem behinderten Versicherten soll die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Im Einzelnen können u. a. gewährt werden: • Kfz-Hilfe, um z. B. eine behinderungsbedingt erforder­liche Berufliche Rehabilitation Ziel dieser Maßnahmen ist die dauerhafte Wiedereinglie­ derung des Verletzten bzw. Erkrankten in das Berufsleben. Speziell ausgebildete Mitarbeiter der Berufsgenossenschaften, die so genannten Berufshelfer, beraten und unterstützen die Betroffenen. Der Berufshelfer besucht den Versicherten oft bereits am Krankenbett. Gespräche mit dem Betrieb, Behörden und anderen Einrichtungen gehören zum Aufgabenfeld des Berufshelfers. Falls ein Versicherter infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit nicht mehr in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen, hilft die Berufsgenossenschaft, im bisherigen Betrieb oder einem anderen Unternehmen einen gleichwertigen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Dabei werden die bisherige Tätigkeit sowie die Eignungen und ­Neigungen des Betroffenen berücksichtigt. Fortbildung und Umschulung Wenn die Wiederaufnahme der Tätigkeit im erlernten Beruf aufgrund der Schwere der Verletzung oder der Krankheit nicht mehr möglich ist, finanziert die Berufsgenossenschaft auch Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen. Dabei ist die Regelausbildung grundsätzlich auf zwei Jahre befristet. In besonderen Fällen werden als berufsfördernde Leistung auch die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen. Besondere Leistungen der beruflichen Rehabilitation Wenn auch nur die Gefahr droht, dass eine Berufskrankheit entsteht, wieder auflebt oder sich verschlimmert, können sämtliche Leistungen der beruflichen Rehabilitation sofort erbracht werden. Falls in einem solchen Fall eine gefährdende Tätigkeit, die beispielsweise den Umgang mit bestimmten gefährlichen Stoffen mit sich bringt, aufgegeben werden muss, gleicht die Berufsgenossenschaft wirtschaftliche Nachteile, z. B. geringeren Verdienst, durch das so genannte Übergangsgeld aus (siehe auch „Finanzielle Zuwendungen und Geldleistungen“). Soziale Rehabilitation Eine Behinderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer ­Berufskrankheit kann sich gerade für die sozialen Kontakte des Betroffenen sehr negativ auswirken. Die Leistungen der sozialen Rehabilitation sollen diese Folgen lindern. Zusatzausstattung anzuschaffen, • Wohnungshilfe, insbesondere Kostenerstattung für be­ hindertengerechte Ausstattung, Umbau oder Ausbau der bisherigen Wohnung, • Haushaltshilfe, wenn der Versicherte wegen einer Reha-Maßnahme außerhalb seines Haushalts untergebracht ist und ein Kind vorhanden ist, • Beratung und Betreuung (z. B. psychosozial), • Erstattung der Reisekosten, soweit diese im Zusammenhang mit der Durchführung von medizinischen und beruf­ lichen Reha-Maßnahmen stehen. Finanzielle Zuwendungen und Geldleistungen Neben den geschilderten Sachleistungen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation werden Geldleis­ tungen zur finanziellen Absicherung des Verletzten bzw. ­Erkrankten oder seiner Hinterbliebenen – im Falle eines tödlichen Unfalls oder einer Berufskrankheit mit Todesfolge – gewährt. Diese Leistungen sind Verletztengeld, Übergangsgeld und Rente. Alle Geldleistungen werden ausgehend vom letzten Brutto­ entgelt des Versicherten berechnet. Dabei werden Beträge, die über dem so genannten Höchst-Jahresarbeitsverdienst liegen, nicht berücksichtigt. Den Höchst-Jahresarbeitsverdienst legt jede Berufsgenossenschaft in ihrer Satzung fest. Er beträgt für Unternehmen aus dem Zuständigkeitsbereich der BG ETEM seit 1.1.2015 84.000 Euro. Verletztengeld Anspruch auf Verletztengeld besteht ab dem Tage, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Da vorrangig Anspruch auf Lohn-/Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht, wird das Verletztengeld im Regelfall erst ab der 7. Woche ausbezahlt. Berechnung und Auszahlung erfolgen durch die Krankenkasse. Das Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, spätestens jedoch mit Ablauf der 78. Woche nach dem Unfall. Höhe des Verletztengeldes 80 % des Bruttoverdienstes, höchstens jedoch das regel­ mäßige Nettoentgelt; Arbeitnehmer-Beitragsanteile zur ­Renten- und Arbeitslosenversicherung werden abgezogen (die Arbeitgeber-Anteile trägt die BG). 23 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin Übergangsgeld Das Übergangsgeld wird während der beruflichen Rehabilitation oder in Übergangszeiten, z. B. zwischen Reha-Maßnahmen, gewährt. Höhe des Übergangsgeldes 68 % des Verletztengeldes bzw. 75 %, wenn sich ein Kind im Haushalt befindet oder der Ehepartner den Versicherten pflegt, ohne berufstätig zu sein, oder selbst pflegebedürftig ist. Eine 100-prozentige Rente beträgt zwei Drittel des JAV. Eine Teilrente wird, ausgehend von der Vollrente, durch Multiplikation mit dem Prozentsatz der MdE berechnet. Beispiel für eine Rentenberechnung: Einem Versicherten, der an einer Hauterkrankung leidet, wird von einem Gutachter eine MdE von 25 % attestiert. Er hat einen JAV von EUR 30.000,–. Die monatliche Rente würde dann wie folgt festgelegt: Die Sozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden für die Dauer des Bezuges von Übergangsgeld von der BG übernommen. 100 % (Vollrente) = 2/3 des JAV = 20.000,– EUR jährlich 25 % (Teilrente) = 5.000,– EUR jährlich entspricht 417,– EUR monatlich. Bei Verletzten- und Übergangsgeld werden Einkünfte, die der Verletzte/Erkrankte gleichzeitig erzielt, in bestimmtem Umfang angerechnet. Anrechnung auf das Einkommen Wird die Verletztenrente verweigert, wenn der Betroffene das gleiche Einkommen wie vor dem Arbeitsunfall oder der Be­ rufskrankheit bezieht? Eine Verletztenrente wird auch gewährt, wenn Verletzte/Erkrankte einem Beruf nachgehen und keine Einkommens­ einbuße durch den Versicherungsfall erlitten haben. Maß­ gebend sind ausschließlich die körperlichen und geistigen Folgen, die durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursacht sind. Rente Es ist zu unterscheiden zwischen der Rente, die an den Verletzten/Erkrankten selbst gezahlt wird (Verletztenrente), und der Rente, auf die Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern) Anspruch haben (Hinterbliebenenrente). Verletztenrente Sie stellt eine finanzielle Entschädigung für die eingeschränk­ ten Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und für den Verlust an Lebensqualität dar. Ihre Höhe hängt ab vom Schwerstverletztenzulage Kann ein Schwerverletzter (MdE mindestens 50 %) infolge eines Versicherungsfalls keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und hat er keinen Anspruch auf Rente aus der Renten­ versicherung, so erhöht sich die Unfallrente um 10 %. • Grad der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) und • dem Bruttoverdienst der letzten zwölf Monate vor dem ­Unfallmonat (Jahresarbeitsverdienst, JAV). Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Die MdE wird von einem Gutachter nach bestimmten Vor­ gaben in Prozent geschätzt. Sie ist Ausdruck der durch den Versicherungsfall verursachten Beeinträchtigung der Arbeitskraft bzw. Leistungsfähigkeit. Vergleichsmaßstab ist folglich der Zustand vor dem Unfall bzw. dem Ausbruch der Berufskrankheit. Anspruch auf eine Verletztenrente besteht nur dann, wenn die MdE mindestens 20 % beträgt. Sofern mehrere Versicherungsfälle mit jeweils mindestens 10 % MdE vorliegen, wird ebenfalls eine Rente gewährt. Dabei werden die MdE-Prozentsätze addiert, Prozentsätze unter 10 % bleiben dabei ­allerdings unberücksichtigt. Jahresarbeitsverdienst Der JAV wird beim Betrieb erfragt. Der im SGB VII festgelegte Mindest-JAV wird in jedem Fall angerechnet. 24 Ende der Rentenzahlung Die Rentenauszahlung endet, wenn die MdE unter 20 % ­absinkt. Ansonsten wird die Rente bis ans Lebensende ­gezahlt. Kürzung der Altersrente Kürzt die Berufsgenossenschaft die Rente, wenn der Versi­ cherte gleichzeitig eine Altersrente bezieht? Nein. Die BG-Rente (Unfallrente) wird immer in voller Höhe weiter bezahlt, auch wenn der Versicherte das Rentenalter erreicht. Der Rentenversicherungsträger kürzt allerdings ggf. die Altersrente, wenn beide Renten zusammen eine bestimmte Höhe überschreiten. Einmalzahlung Kann man statt einer monatlichen BG-Rente auch eine Ein­ malzahlung beantragen? Auf Antrag des Rentenbeziehers kann die Berufsgenossenschaft unter bestimmten Voraussetzungen anstelle einer monatlich laufenden Rente auf unbestimmte Zeit einen ­Kapitalbetrag als Abfindung zahlen. Damit wird der Renten- 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin anspruch entweder auf Lebenszeit oder die Hälfte der Rente für die Dauer von zehn Jahren abgefunden. eine Rente. Dabei sind Voraussetzungen zu beachten. Das Elternpaar erhält 30 % des JAV, ein Elternteil 20 % JAV. Hinterbliebenenrenten a) Witwen- und Witwerrente Für den Sterbemonat (ab dem Todestag) und für die folgenden drei vollen Kalendermonate werden Leistungen in Höhe der Versicherten-Vollrente gezahlt. Danach beträgt die Witwenund Witwerrente • 30 % des JAV (des verstorbenen Versicherten) oder • 40 % des JAV bei – Vollendung des 45. Lebensjahres, – Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, – Erziehen eines Kindes, das wegen Arbeitsun­fall/ Berufskrankheit waisenrentenberechtigt ist, – Sorge für ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Waisenrente erhält oder wegen Vollendung des 27. Lebensjahres keinen Anspruch mehr auf Waisen-Rente hat. Mehr Informationen, Auskunft In dieser Übersicht können nicht alle Details der Leistungen oder Leistungseinschränkungen der gesetzlichen Unfallversicherung dargestellt werden. Das über einem Freibetrag (zzt. rund EUR 725) liegende Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten wird teilweise angerechnet. Der Freibetrag erhöht sich für ­jedes waisenrentenberechtigte Kind um rund EUR 154. Die Rente wird um 40 % des den Freibetrag übersteigenden ­Betrages gekürzt. Die Freibeträge ändern sich jährlich! • eine soziale Aufgabe und moralische Verantwortung des Falls Sie weitere Auskünfte wünschen, fragen Sie bei der ­Bezirksverwaltung Ihrer Berufsgenossenschaft nach. Die Anschriften der Bezirksverwaltungen der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse finden Sie in der Anschriftenliste im Anhang. 2.6 Ist Arbeitsschutz wirtschaftlich lohnend? Der Arbeitsschutz kann aus verschiedenen Blickwinkeln ­betrachtet werden: als • eine rechtliche Vorgabe des Staates bzw. der Berufsgenos- senschaft Der Rentenanspruch endet mit dem Tod oder der Wiederheirat des Anspruchsberechtigten. Bei der ersten Wiederheirat besteht Anspruch auf eine Abfindung. b) Waisenrente Die Kinder eines tödlich Verunglückten erhalten Waisenrente vom Todestag an. Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern • wirtschaftlich attraktive Möglichkeit zur Kostensenkung Wird Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in einem ­Unternehmen „gelebt“, dann kann man damit auch Geld sparen. Dies soll im Folgenden begründet werden. Ist der Arbeitsschutz aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise interessant? Es ist nicht abzustreiten: Arbeitsschutzmaßnahmen kosten zunächst Geld für: • Sichere Maschinen und Geräte • Zusätzliche Schutzvorrichtungen Die Höhe dieser Rente beträgt 20 % des JAV (bei Vollwaisen 30 %). Sie wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Ein Anspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht bei • Prüfungen, Wartung und Instandhaltung • Ersatzstoffe für bestimmte Gefahrstoffe oder geänderte ­Arbeitsverfahren • Kontrolle und Überwachung • Höherer Zeitaufwand für sicherheitsgerechte Arbeitsver- • Schul- oder Berufsausbildung, • Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, fahren • Beratungen, Schulungen und Unterweisungen • Persönliche Schutzausrüstungen • Behinderung und damit verbundener Unfähigkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Das über einem bestimmten Freibetrag liegende Einkommen wird teilweise angerechnet. Rechnen sich die Investitionen für den Betrieb? Betrachten wir das Thema zunächst auf der Ebene der gesamten Volkswirtschaft, bevor wir zum Einzelbetrieb zurückkehren. c) Elternrente Bei Unterhaltsbedürftigkeit haben auch Verwandte der aufsteigenden Linie eines tödlich Verunglückten Anspruch auf 25 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin 2.7 Wirtschaftliche Auswirkungen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen 2.7.1 P roduktionsausfall durch Arbeitsunfähigkeit in Deutschland Es handelte sich in den letzten Jahren um einen Betrag, der pro Jahr in der Größenordnung von 40 Milliarden EUR lag. Ein erheblicher Teil dieser Arbeitsunfähigkeit wird durch ­arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und Unfallgefahren verursacht. Ein verbesserter Arbeitsschutz könnte helfen, diese Ausfälle zu reduzieren. Es besteht also ein erhebliches Einsparpotenzial. Nicht abgeschätzt werden können Schmerzen, körper­liche Schäden, zum Teil lebenslange Behinderungen und Verluste an Lebensfreude und -qualität. 2.7.2 Positive Tendenz bei den Arbeitsunfällen Ein Blick in die Unfallentwicklung der letzten Jahrzehnte zeigt deutlich: die Unfälle sind insgesamt deutlich zurück­ gegangen, sowohl in absoluten wie auch in relativen Zahlen, d. h. hinsichtlich der Häufigkeit pro 1.000 Beschäftigte. Wäre das Unfallgeschehen heute noch auf dem Stand von 1960, so müssten die Berufsgenossenschaften etwa dreifach höhere Beiträge erheben, als sie dies gegenwärtig tatsächlich tun. schehen exakt zu beziffern. Genauer lassen sich allerdings die Kosten für Unfallereignisse berechnen. Durch Gegenüberstellung der Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen kann gut veranschaulicht werden, wie Betriebe finanziell vom ­Arbeitsschutz profitieren. 2.8 Kosten eines Unfalls – eine Beispielrechnung Betrachten wir dazu folgendes Beispiel: Unfallschilderung aus einem Betrieb: Eine Angestellte will einen Ordner aus einem Aktenschrank holen (Höhe ca. 2,20 m). Als Aufstiegshilfe benutzt sie einen Büro-Drehstuhl mit Rollen. Dabei stürzt sie und verletzt sich am Fuß. Im Krankenhaus wird ein Bänderriss im Sprung­ gelenk diagnostiziert. Welche Folgen hat dieser Unfall und wer trägt nun welche Kosten? Dabei wird vorausgesetzt, dass der Heilungsprozess ohne Komplikationen verläuft. Dazu kommt der Verlust an Beitragsnachlass, den die ­Berufsgenossenschaft bei unterdurchschnittlichem Unfallund Berufskrankheitengeschehen gewährt. Dazu ist zunächst die Frage zu behandeln: Wie setzt sich der Beitrag an die BG zusammen? Der Rückgang des Unfallgeschehens ist zu einem erheblichen Teil gezieltem Arbeitsschutz zu verdanken, also der „Prävention“. Es ist allerdings kaum möglich, die Wirkung bestimmter Arbeitsschutzmaßnahmen auf das Unfallge- Betrieb Berufsgenossenschaft Erstversorgung vor Ort durch (angenommen) den Ersthelfer und einen weiteren Kollegen, insgesamt mehrere Stunden Arbeitsausfall (Verletzte und Kollegen). Transport zum Krankenhaus im Krankenwagen Unfallsachbearbeitung, Unterweisung der Mitarbeiter 6 Wochen Lohnfortzahlung 2 Wochen Heilbehandlung im Krankenhaus Mehrarbeit/Überstunden durch Kollegen während 10 Wochen 4 Wochen Verletztengeld Weitere Heilbehandlung, Physiotherapie Die Gesamtkosten betragen etwa: EUR 6.000 26 EUR 10.000 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin 2.9 Der Beitrag des Betriebs an die Berufsgenossenschaft Die Aussagen in diesem Kapitel gelten im Grundsatz für alle Berufsgenossenschaften. In Einzelheiten, wie dem Gefahrtarif, der Veranlagung zu ­bestimmten Gefahrtarifstellen, dem Beitragsausgleichs­ verfahren (Nachlässe bzw. Zuschläge zum Beitrag) und ­insbesondere der Höhe des Beitrags gibt es Unterschiede zwischen verschiedenen Berufsgenossenschaften. Die konkreten Details zur Beitragsberechnung beziehen sich auf die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medien­ erzeugnisse. Zweimal jährlich erhalten Sie in dieser Sache Post von der Berufsgenossenschaft: • den Beitragsbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr und • im Dezember den Lohnnachweis für das zu Ende gehende Kalenderjahr. Die von Ihnen im Lohnnachweis eingefügten Daten sind die Grundlage für die Berechnung Ihres BG-Beitrags. Die Berufsgenossenschaft geht dabei folgendermaßen vor: Am Ende jedes Kalenderjahres ermittelt sie alle Kosten, die ihr entstanden sind für • Heilbehandlung, sonstige Rehabilitation und Entschädigungen • Verfahren (z. B. bei Berufskrankheiten) • Verwaltung (die BG ETEM hat einen sehr geringen Verwaltungskostenanteil von ca. 6 %) • Prävention und Erste Hilfe (insbesondere Ersthelferausbildung) • Vermögensaufwendungen (insbesondere Ausgleichslast und Beitragsnachlässe) Der so ermittelte finanzielle Gesamtbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres wird dann auf die beitragspflichtigen Betriebe umgelegt. Die Ausgleichslast entlastet diejenigen Berufsgenossenschaften, die durch wirtschaftliche (strukturelle) Schwierigkeiten ihre Ausgaben nicht aus ihren eigenen Beiträgen ­decken können. Es handelt sich dabei zurzeit vor allem um die BG Bau. Neue Lastenverteilung (seit 2008): gemäß der neuen Lasten­verteilung tragen alle Berufsgenossenschaften die Rentenlasten für Unfälle und Berufskrankheiten gemeinsam. Berechnung der Ausgleichslast und der neuen Lastenverteilung für Ihren Betrieb: (Betrachten Sie dazu bitte den Beispiel-Beitragsbescheid, der auf Seite 33ff abgebildet ist.) a)Für die Ausgleichslast wird jährlich eine eigene Umlage durch die BG berechnet. Diese wird mit der Brutto-Entgeltsumme, die Sie im Lohnnachweis der BG gemeldet haben, multipliziert. Bei der Berechnung der Ausgleichslast für Ihren Betrieb wird allerdings ein Freibetrag (2012: EUR 189.000,–) von der Entgeltsumme abgezogen. Bei einer Brutto-Entgeltsumme bis zur Höhe des Freibetrags muss folglich keine Ausgleichslast gezahlt werden. Die neue Lastenverteilung wird in zwei Teilen berechnet: b)Nach Entgelten: diese Berechnung erfolgt analog zur ­Ausgleichslast mit einer Umlageziffer. Auch hier bleiben an die Versicherten gezahlte Entgelte bis zum Freibetrag (2012: EUR 189.000,–) unberücksichtigt. c)Nach Neurenten der BG: dieser Teil wird analog dem ­Umlagebeitrag (s. o.) errechnet, allerdings mit einer ­deutlich niedrigeren Umlageziffer. Der Übergang auf das neue ­System erfolgte stufenweise und wurde 2014 ­abgeschlossen. Berechnung des Umlagebeitrags: Der Umlagebeitrag setzt sich aus 3 Faktoren zusammen: Brutto-Entgeltsumme x Gefahrklasse x Umlageziffer = ­Umlagebeitrag In Ihrem Beitragsbescheid können Sie erkennen, dass sich der Beitrag im Wesentlichen aus 2 Komponenten zusammensetzt: 1. dem Umlagebeitrag 2. der Ausgleichslast und neue Lastenverteilung Nur 1., der Umlagebeitrag, entsteht durch die eigentlichen Aufgaben Ihrer Berufsgenossenschaft: Entschädigung und Prävention. Die Brutto-Entgeltsumme (1. Faktor) wird über den Lohnnachweis abgefragt. Sie erhalten den Lohnnachweis im Dezember und sollten ihn bis spätestens 20. Januar der BG ausgefüllt zurückschicken bzw. durch Ihren Steuerberater zurückschicken lassen. Ist der Lohnnachweis nicht innerhalb der ersten 6 Wochen des Jahres zugegangen, so kann die BG das Brutto­ entgelt schätzen. Im Regelfall ist das für Sie ungünstiger. 2. ist eine Fremdlast, die Ihre Berufsgenossenschaft für andere Stellen einziehen muss. Wichtig: Ihre BG hat keinen Einfluss auf die Höhe der Ausgleichslast und der neuen ­Lastenverteilung. Sie wird nur als Einzugsstelle tätig. Ihre Gefahrtarifstellen Die Angaben über die Entgelte der Versicherten sind im Lohn­ nachweis nicht einzeln aufzuführen, sondern als Summe, geordnet nach den „Gefahrtarifstellen“. Jeder Betrieb wird 27 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin zu mindestens einer Gefahrtarifstelle des Gefahrtarifs seiner Berufsgenossenschaft veranlagt. (Die Veranlagungen und der gesamte Gefahrtarif werden alle 5 Jahre überprüft.) Büroarbeitskräfte sind nach der Gefahrtarifstelle 1900 „Kaufmännisch / technisch-verwaltender Teil (Büroteil) der Unternehmen“ veranlagt. Jeder Gefahrtarifstelle ist eine bestimmte Gefahrklasse (2. Faktor) zugeordnet. Unfallhäufigkeit und Unfallschwere bestimmen im Wesentlichen die Höhe der Gefahrklasse. Im Gefahrtarif der BG reicht das Spektrum der Gefahrklassen von 1,0 für die Gefahrtarifstelle 1900 bis zu 13,6 für die Gefahrtarifstelle 1306. Rechenbeispiel 1: Annahme: Ein Arbeitsunfall aus dem Jahr 2010 verursacht bis 2012 folgende Kosten: Kosten im Jahr 2010 5.000,00 EUR Kosten im Jahr 2011 2.500,00 EUR Kosten im Jahr 2012 2.000,00 EUR Diese Kosten werden beim Beitragsnachlass für 2012 wie folgt berücksichtigt: Kosten im Jahr 2010 0 Prozent Kosten im Jahr 2011 zu 50 Prozent 1.250,00 EUR Kosten im Jahr 2012 zu 100 Prozent 2.000,00 EUR Eigenbelastung gesamt 3.250,00 EUR Die Umlageziffer ist der 3. Faktor der Beitragsberechnung. Sie wird jährlich neu von der BG aus den Ausgaben und den Brutto-Entgelten der Betriebe errechnet. Ab dem Umlagejahr 2013 kommen die Kosten des Unfalls aus dem Jahr 2010 bei der Berechnung der Eigenbelastung nicht mehr zum Tragen, auch wenn in den Folgejahren weitere Kosten entstehen. Wie Sie dem Beitragsbescheid entnehmen können, ist der Umlagebeitrag nicht identisch mit dem zu zahlenden Betrag. Die Ausgleichslast als Fremdlast wurde bereits besprochen. Der Beitrag kann sich aber noch durch den Beitragsnachlass verringern. Rechenbeispiel 2: Annahme: Ein Arbeitsunfall aus dem Jahr 2011 verursacht bis 2012 folgende Kosten: Kosten im Jahr 2011 2.500,00 EUR Kosten im Jahr 2012 0,00 EUR Beitragsnachlass: Der Beitragsnachlass ist ein Anreiz für Maßnahmen der P ­ rävention im Betrieb, der direkt mit dem Umlagebeitrag verrechnet wird. Diese Kosten werden beim Beitragsausgleich für 2012 wie folgt berücksichtigt: Kosten im Jahr 2011 zu 50 Prozent 1.250,00 EUR Kosten im Jahr 2012 zu 100 Prozent 0,00 EUR Eigenbelastung gesamt 1.250,00 EUR Der mögliche Höchstnachlass beträgt 18 % des Umlagebeitrags. Der tatsächliche Nachlass reduziert sich um die Eigenbelastung des Unternehmens. Zur Berechnung der Eigenbelastung werden die Versicherungsfälle der vergangenen drei Kalenderjahre (meldepflichtige Arbeitsunfälle, Dienstwegeunfälle und Berufskrankheiten) herangezogen. Die Kosten von zwei Jahren für diese Versicherungsfälle werden addiert, wobei die im Umlagejahr gezahlten Leistungen zu 100 % und die im Jahr zuvor gezahlten Leistungen zu 50 % herangezogen werden. Ältere Kosten werden nicht mehr zur Berechnung herangezogen. Der mögliche Höchstnachlass für neu aufgenommene Unternehmen beträgt für das erste Umlagejahr 6 %, für das zweite Umlagejahr 12 %. Von diesem Höchstnachlass wird die Eigenbelastung abgezogen. Ist die Eigenbelastung niedriger als der Höchstnachlass, so wird ein Beitragsnachlass gewährt. Höchstnachlass – Eigenbelastung = Beitragsnachlass Falls die Eigenbelastung den Höchstnachlass übersteigt, ist der Umlagebeitrag in voller Höhe zu zahlen, jedoch kein Zuschlag. 28 Für das Umlagejahr 2013 gilt folgendes: Kosten des Unfalls aus dem Jahr 2011 kommen bei der ­Berechnung der Eigenbelastung nicht mehr zum Tragen. Eventuelle Kosten dieses Unfalls im Jahr 2013 werden zu 100 Prozent berücksichtigt. Wichtig: Wegeunfälle, nicht meldepflichtige Unfälle, Unfälle infolge höherer Gewalt und Unfälle aufgrund alleinigen Fremdverschuldens belasten nicht Ihren Beitragsnachlass! Sie können die Berechnung des Beitragsnachlasses (ab Umlagejahr 2012) beispielhaft an Ihrem Bescheid oder an dem nachfolgend abgedruckten Muster nachvollziehen. Der Beitragsnachlass ist ein finanzieller Anreiz für Maßnahmen der Prävention! Er soll zudem einen gewissen Ausgleich zwischen Betrieben gleicher Art, aber unterschiedlichem Unfallgeschehen schaffen. Dies ist auch ein Stück Beitragsgerechtigkeit. 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin Zusammenfassend kann man zur Beitragsberechnung sagen: 1.Sämtliche Kosten der BG werden zu 100 % von allen Mitgliedsbetrieben getragen. 2.Die Umlageziffer hängt von der Gesamtheit aller Betriebe ab (Lohn- und Gehaltsentwicklung sowie Kosten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten). 3.Die Gefahrklasse wird für jeden Gewerbezweig gesondert berechnet. 4.Der Beitragsnachlass berücksichtigt die Belastung der Gesamtkosten durch den Einzelbetrieb. Fälligkeit des Beitrages: Früher wurde der Beitrag am 15. des Monats fällig, der der Bekanntgabe des Beitragsbescheides folgt. Dies war normalerweise der 15. Mai für den Beitrag des vorangegangenen Umlagejahres. Seit 2014 (Umlagejahr 2013) werden auf den Beitrag Vorschüsse erhoben. Die Höhe des Vorschusses beträgt 1/3 des Beitrages des Vorjahres. Ausgenommen hiervon sind Betriebe, deren Vorjahresbeitrag unter 1.000,– Euro lag. Die Vorschüsse sind seit 2014 jeweils zum 15.02. und zum 15.05. zu entrichten. Zum 15.08. wird dann der Beitrag unter Anrechnung der beiden gezahlten Vorschüsse fällig. 2.10 Freiwillige Unternehmerversicherung Unternehmer sind nur bei wenigen Berufsgenossenschaften pflichtversichert. Sie als Unternehmer sind nicht versichert. Sie müssen sich freiwillig versichern, wollen Sie in den Genuss des Versicherungsschutzes nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kommen. Die Konditionen der freiwilligen Unternehmerversicherung sind günstig: Der ­Beitrag für einen Unternehmer berechnet sich auf Basis der Hälfte der für seinen Gewerbezweig gültigen Gefahrklasse (mindestens jedoch 1,0). Im Bereich Elektroinstallation ist das die Gefahrklasse 10,2. Sie können außerdem Ihre Versicherungssumme zwischen der Mindestversicherungssumme, die sich jährlich ändert, und der Höchstsumme frei wählen. Die Versicherungssumme beeinflusst nur die Höhe der Geldleistungen, wie Verletztengeld oder Rente. Sachleistungen, z. B. Heilbehandlung oder Freiwillige Unternehmerversicherung • Unternehmer, Geschäftsführer einer GmbH * sind nicht kraft Gesetz versichert. • Nur auf Antrag! www.bgetem.de • Verletztengeld ab dem Unfalltag, Beitragsnachlass wie Gesamtbetrieb. • Sehr günstiger Beitrag, ohne Fremdlasten: • 0,5 × Gefahrklasse ** × Versicherungssumme × Umlageziffer • Versicherungssumme innerhalb bestimmter Grenzen frei wählbar. * Gesellschaftsgeschäftsführer mit mind. 50 % Anteil an der GmbH, abhängig vom Gesellschaftervertrag. ** mind. jedoch 1,0 29 2. Die Berufsgenossenschaft – ­Sozialversicherung und Dienstleisterin berufliche Rehabilitation, werden unabhängig von der gewählten Versicherungssumme stets voll von der BG getragen. Antragsunterlagen finden Sie auch im Internet unter www.bgetem.de/mitgliedschaft-beitrag. Wichtig: Die Unternehmerversicherung müssen Sie selbst bei der BG (Abteilung Mitgliedschaft und Beitrag in Köln, Postanschrift siehe Anhang) beantragen! Erklärungen zur Zusammensetzung des Beitrages und zum Begriff Gefahrklasse finden Sie im Kapitel „Wirtschaftlichkeit des Arbeitsschutzes“. 30 Mitglieder und Beitrag Mitglieder und Beitrag Max Mustermann Musterhausstr. 1 Max Mustermann Musterhausstr. 1 12345 Musterstadt Mitgliedsnummer 12345 Musterstadt XXXXXXXX Mitgliedsnummer (bitte immer angeben) XXXXXXXX (bitte immer angeben) Lohnnachweis 2013 Lohnnachweis 2013 Dieser Beleg wird maschinell verarbeitet. Bitte nicht in Rot ausfüllen. Es werden nur die Einträge in den rot umrandeten Feldern eingelesen. Für Mitteilungen verwenden Sie bitte dennicht beigefügten zuEs Betriebsveränderungen. Sie können alleumDieser Beleg wird maschinell verarbeitet. Bitte in RotFragebogen ausfüllen. werden nur die Einträge in den rot Angaben auch im Internet machen, Sie sparen sich und uns dadurch Zeit und Geld. randeten Feldern eingelesen. Für Mitteilungen verwenden Sie bitte den beigefügten Fragebogen zu Betriebsveränderungen. SieBitte können alle Angaben auch im Internet machen, Sie sparen sich und uns dadurch Zeit und Geld. Fehlanzeige! kreuzen Sie hier nur dann an, wenn in Ihrem Unternehmen in 2013 keine Personen gegen Entgelt beschäftigt bzw. keine meldepflichtigen Entgelte wurden! Nachweispflichtig Bruttoentgelte für Arbeitnehmer ­einschl. derPersonen Aushilfskräfte und Entgelt Fehlanzeige! Bittegezahlt kreuzen Sie hier nur dann an, sind wenn in Ihrem Unternehmen in 2013 keine gegen der während des Jahresbzw. ausgeschiedenen Personen. Entgelte gezahlt wurden! Nachweispflichtig sind Bruttoentgelte für Arbeitnehmer beschäftigt keine meldepflichtigen 1 1 2 einschl. der Aushilfskräfte und der während des Jahres ausgeschiedener Personen. Gefahrtarifstelle (Strukturschlüssel) Gefahrklasse 3 Gefahrtarifstelle siehe Anlage Gefahrklasse 2 Bruttoentgelte 2013 Bruttoentgelte 2013 3 Nur volle Euro-Beträge eintragen (Strukturschlüssel) 4 Nur volle Euro-Beträge eintragen siehe Anlage Personalstand am 31.12.13 4 Personalstand (je Gefahrtarifstelle) Arbeitsstunden 5 5 Arbeitsstunden der Beschäftigten je Gefahrtarifstelle am 31.12.13 (je Gefahrtarifstelle) der Beschäftigten je Gefahrtarifstelle 1305 130510,2 10,2 6 7 46 6 06 0 7 4 4 4 44 22 11 66 1900 19001,0 1 7 71 47 74 4 4 2 2 11 22 66 77 1,0 8888 8888 8888 8888 8888 8888 8888 8888 8888 8888 8888 8888 Beachten Sie bitte die Ausfüllanleitung und die Erläuterungen auf der Rückseite des Duplikates. Beachten Sie bitte die Ausfüllanleitung und die Erläuterungen auf der Rückseite des Duplikates. Ansprechpartner für Fragen: Name: ________________________________ Ansprechpartner für Fragen: ________________________________ Name: Telefon: Telefon: E-Mail: E-Mail: ________________________________ ___________________________________________ Ort, Datum und Unterschrift Ort, Datum und Unterschrift Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet. Hinweis nach § 13 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz: Nach § 165 SGB VII sind die Unternehmer verpflichtet, der Berufsgenossenschaft einen Lohnnachweis einzureichen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet. Hinweis nach § 13 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz: Nach § 165 SGB VII sind die Unternehmer verpflichtet, der Berufsgenossenschaft einen Lohnnachweis einzureichen. 31 Erläuterungen zum Lohnnachweis für das Umlagejahr 2013 1 Fehlanzeige Nicht nachzuweisen sind beispielsweise: • Essensgeldzuschüsse, Fahrgelder, Erholungsbeihilfen und Aufwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung, soweit diese nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden, • Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, • Kurzarbeitergeld, • Abfindungen als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes, • steuerfreie Aufstockungsbeträge eines älteren Arbeitnehmers mit ­Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes. Dieses Feld bitte ankreuzen, wenn im abgelaufenen Kalenderjahr keine versicherungspflichtigen Personen – auch nicht aushilfsweise oder gelegentlich – beschäftigt wurden und/oder kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Wurde im Jahr 2013 jedoch nur in einem Teil des Unternehmens (Gefahrtarifstelle /Kennziffer) kein Arbeitnehmer beschäftigt, so ist in der entsprechenden Zeile der Felder „Entgeltsummen“ und „Personalstand“ eine Null einzutragen. 2 Gefahrtarifstelle • Die Gefahrtarifstellen/Kennziffern (Strukturschlüssel) entsprechen der Veranlagung Ihres Unternehmens zu den Klassen des Gefahrtarifs ­unserer Berufsgenossenschaft. Bitte nehmen Sie hier keine Änderungen vor. • Sollte sich Ihr Tätigkeitsfeld (betrieblicher Schwerpunkt) geändert ­haben, teilen Sie uns das bitte in einem gesonderten Schreiben mit. • Ist Ihr Unternehmen zu mehreren Gefahrtarifstellen /Kennziffern veranlagt, sind die Entgelte der Versicherten, deren Tätigkeit mehreren Gefahrtarifstellen /Kennziffern zugleich dient, unter der gewerblichen Gefahrtarifstelle /Kennziffer nachzuweisen, in der der jeweilige Versicherte hauptsächlich tätig gewesen ist. • Entgelte der Versicherten, deren Tätigkeiten keinem Bereich eindeutig überwiegend zuzuordnen sind, z. B. Pförtner, Gärtner, Haushandwerker etc., sind der gewerblichen Gefahrtarifstelle mit der niedrigsten Gefahrklasse zuzuordnen, zu der das Unternehmen veranlagt ist. Dies gilt nicht für Heimarbeiter (1900) und die Kennziffern (2001–2041). Beiträge des Arbeitgebers zu Direktversicherungen sind wie bei den anderen Sozialversicherungsträgern zu behandeln. Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge finden Sie auf unserer Homepage www.bgetem.de (Webcode: 11104171) – Stichwort „Beitrags- und nachweispflichtiges Entgelt“. Falls Sie ein Lohnerfassungsprogramm verwenden, das die Angabe eines Strukturschlüssels verlangt, so entspricht dieser der Gefahr­ tarifstelle bzw. Kennziffer. Keinesfalls ist die Gefahrklasse zu verwenden. 4 rechnung ein) Anzugeben ist die Zahl der am 31.12.2013 beschäftigten Personen, deren Bruttoentgelte nachweispflichtig sind. Hierzu zählen insbesondere: • alle Mitarbeiter (auch Ehegatten von Einzelunternehmern), die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrvertrages beschäftigt sind oder waren, • Aushilfen, kurzfristig und geringfügig Beschäftigte, • Heimarbeiter, Zwischenmeister und Hausgewerbetreibende, • GmbH-Geschäftsführer bzw. mitarbeitende Gesellschafter, die weniger als 50 % Kapitalanteile besitzen und wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden tätig sind (beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung) • Kommanditisten, wenn sie mit Arbeitsvertrag im Unternehmen tätig sind. Abweichend hiervon gilt für die Versicherten in der Verwaltung: • Der Gefahrtarifstelle 1900 (Büroteil) sind nur die Entgelte derjenigen ­Versicherten zuzuordnen, – die ausschließlich im Büro tätig sind, – ausschließlich Verwaltungsarbeiten verrichten, – keinen Umgang mit Produkten oder Ware haben, – nicht im Außendienst tätig sind – und sich auch nicht in den gewerblichen (technischen oder handwerklichen) Gefahrenbereich begeben • Entgelte der Versicherten, die neben Verwaltungsarbeiten im Büro auch Tätigkeiten im gewerblichen Bereich verrichten, sind nicht – auch nicht teilweise – der Gefahrtarifstelle 1900, sondern der Gefahrtarifstelle zuzuordnen, der ihre Tätigkeit außerdem dient. • Die Aufteilung der Entgeltsumme einer Person auf mehrere Gefahr­ tarifstellen ist nicht zulässig. 3 Nicht nachzuweisen sind beispielsweise: • Einzelunternehmer, • Ehegatten von Einzelunternehmern, die ohne Arbeitsvertrag tätig sind, • persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften (OHG, GBR), • GmbH-Geschäftsführer bzw. mitarbeitende Gesellschafter, die 50 % und mehr Kapitalanteile besitzen, oder die bei einer geringeren Beteiligung im Unternehmen weisungsfrei tätig sind, • Komplementäre, • Vorstandsmitglieder einer AG • Versicherungssummen der Unternehmer und freiwillig Versicherten Bruttoentgelte 2013 (nachweispflichtiges Arbeitsentgelt: §§ 14–17 SGB IV) Zu den nachweispflichtigen Entgelten zählen im Wesentlichen: • alle steuerpflichtigen Bezüge (auch Sachbezüge wie Privatnutzung von Firmenwagen, Mietwertvorteile, Jubiläumszuwendungen etc.) einschließlich eventueller Lohnsteuerfreibeträge, jedoch ohne gesetzliche Übergangsgelder, Sterbegelder an Hinterbliebene, Renten, Pen­sionen sowie Vorruhestandsleistungen, • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit – auch soweit steuerfrei, • Auslösungen, Reisekosten, Trennungsentschädigungen – soweit steuerpflichtig, • Entgelte für Aushilfen und geringfügig Beschäftigte – ganz gleich, ob steuerpflichtig, pauschal versteuert oder steuerfrei gezahlt (ohne Pauschalsteuer), • pauschal versteuertes, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (ohne Pauschalsteuer) nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG, • ab 2010 ist Arbeitsentgelt, das in ein Wertguthaben eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Erarbeitung in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf unserer Homepage www.bgetem.de (Webcode: 11104171). Die Höchstgrenze des nachzuweisenden Entgelts beträgt pro Versicherten 84.000,– EUR für das Jahr 2013, auch wenn er kein volles Jahr beschäftigt war. Eine anteilige, beispielsweise monatliche Kürzung der Höchstgrenze ist nicht vorzunehmen. 32 Personalstand (statistische Erhebung, fließt nicht in die Beitragsbe- 5 Arbeitsstunden pro Gefahrtarifstelle (statistische Erhebung, fließt nicht in die Beitragsberechnung ein) Hier sind die tatsächlich geleisteten Stunden (nicht die bezahlten), ohne ­Urlaubs, Krankheit, Sonn- und Feiertage sowie Abwesenheit aus sonstigen Gründen anzugeben. Dabei kann für jeden vollbeschäftigten Versicherten ein Durchschnittssatz von 1.590 Arbeitsstunden jährlich zugrunde gelegt werden. Bei nicht ganzjähriger oder nicht ganztägiger Tätigkeit ist ein entsprechender Teil anzusetzen. BG ETEM Postfach 510580 50941 Köln Mitglieder und Beitrag Köln Max Mustermann Musterhausstr. 1 Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Mitgliedsnummer: Rechnungsnummer: (bitte stets angeben) Ansprechpartner: Telefon: Fax: E-Mail: Datum: 12345 Musterstadt XXXXXXXX XXXXXXXXXX Team xxxxxxx 0221-3778 - 18xx 0221-3778 - 18xx [email protected] 01.07.2014 Beitragsbescheid Beitragsbescheid für 2013 01.01.2013–31.12.2013 (§ 168 SGB – Sozialgesetzbuch – VII) Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 1a. BG-Beitrag Gefahrtarifstelle 1305 1900 Arbeitsentgelt EURO Schätzung 67.460 17.744 Gefahrklasse 10,20 1,00 Umschlageziffer 0,003180 0,003180 Betrag EURO 2.188,13 56,43 1b. BG-Beitrag Unternehmerversicherung Gefahrtarifstelle 1305 Versicherungssumme EURO 24.000 Gefahrklasse 5,10 Umschlageziffer 0,003180 Betrag EURO 389,23 Umlagebeitrag (Pos. 1a und 1b) 2. Beitragsnachlass Höchstnachlass: ./. Eigenbelastung: =Beitragsnachlass: 18 % Umlagebeitrag (Zwischensumme): Den zu zahlenden Betrag und die Fortsetzung der Beitragsberechnung finden Sie auf der Rückseite. Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Gesetzliche Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts Hausanschrift: Gustav-Heinemann-Ufer 130 50968 Köln Telefon 0221-3778 - 0 Telefax 0221-3778 - 1199 E-Mail [email protected] Bankverbindung: Commerzbank Köln Bankleitzahl 370 400 44 Konto-Nr. 110 015 505 IBAN DE17 370400440110015505 BIC COBADEFF370 474,08 125,66 348,42 2.285,37 IK-Nr.: 120590446 Betriebsnr.: 37916971 Steuer-Nr.: 219/5880/1816 Finanzamt Köln Süd Ust-ID: DE814331971 Nicht umsatzsteuerpflichtig www.bgetem.de 33 3a. Ausgleichslast (bisheriges Recht) Anzurechnendes Arbeitsentgelt EURO 0 Umlageziffer 0,000090 Beitrag EURO Umlageziffer 0,002180 Beitrag EURO 0,00 3b. Lastenverteilung nach Entgelten (neues Recht – Teil 1) Anzurechnendes Arbeitsentgelt EURO 0 0,00 3c. Lastenverteilung nach Neurenten (neues Recht – Teil 2) 1305 1900 Arbeitsentgelt/ Versicherungssumme EURO 67.460 17.744 1305 24.000 Gefahrtarifstelle Gefahrklasse Umschlageziffer 10,20 1,00 0,000200 0,000200 137,62 3,55 5,10 0,000200 24,48 Beitrag Ausgleichslast/Lastenverteilung (Pos. 3a bis 3c) Ihr Gesamtbetrag: Guthaben / bereits berechnet: Rückstand: zu zahlen sind / abgebucht werden Der Beitrag wird am 15. des Monats fällig, der der Bekanntgabe des Beitragsbescheides folgt. 34 Betrag EURO 165,65 2.451,02 0,000,00 2.451,02 Beitragsnachlass nach § 28 der Satzung für Mitgliedsnummer: XXXXXXXX Unternehmen: M ax Mustermann, Musterhausstr. 1, 12345 Musterstadt Bei der Berechnung des Beitragsnachlasses für 2013 wurden im Belastungszeitraum von 2011 bis 2013 folgende Entschädigungsleistungen berücksichtigt: Jahr Behandlungskosten Rentenleistungen 2012 2013 124,76 63,50 0,00 0,00 Leistungen insgesamt 124,76 63,50 Höchstnachlass für 2013 = 18 % 474,08 ./. Eigenbelastung des Unternehmens: Berechnet aus: 50% der Leistungen für das Jahr 2012 100% der Leistungen für das Jahr 2013 62,38 63,50 Beitragsnachlassberechnung: = Beitragsnachlass für 2013 348,42 Die in Ihrer Eigenbelastung berücksichtigten Unfälle können Sie mit Hilfe Ihrer Zugangskennung (siehe Rubbelfläche Lohnnachweis) unter www.bgetem.de → EXTRANET einsehen bzw. herunterladen. Selbstverständlich können Sie diese Liste auch weiterhin telefonisch anfordern. 35 Erläuterungen zum Beitragsbescheid: Zu 1. Der Umlagebeitrag berechnet sich wie folgt: a) BG-Beitrag für die Arbeitnehmer: Bruttoentgelt x Gefahrklasse x Umlageziffer Der Umlage des Jahres 2013 liegen folgende Zahlen zugrunde: Gesamtaufwendungen der BG: 866.392.683,94 EURO Umlageziffer: 0,00318 … Beitrag pro 1.000 EURO Lohnsumme in Gefahrklasse 1,0 = 3,18 EURO Schätzung: Eine Schätzung nach § 165 Sozialgesetzbuch (SGB) VII erfolgt, wenn der Lohnnachweis nicht fristgerecht eingereicht wurde. b) Unternehmerversicherung: Die Beitragsberechnung erfolgt nach der Versicherungssumme und der halben Gefahrklasse zu der das Unternehmen veranlagt ist, mindestens jedoch nach der jeweils niedrigsten Klasse des Gefahrtarifs. Zu 2. Beitragsnachlass (§ 28 der Satzung der BGETEM) Zu 3. Lastenverteilung: Der mögliche Höchstnachlass beträgt 18 % des Beitrags zur Eigenumlage. Der tatsächliche Nachlass reduziert sich um die Eigenbelastung des Unternehmens. Zur Berechnung der Eigenbelastung werden die Versicherungsfälle der vergangenen drei Kalenderjahre (meldepflichtige Arbeitsunfälle, Dienstwegeunfälle und Berufskrankheiten) herangezogen. Die Kosten von zwei Jahren für diese Versicherungsfälle werden addiert, wobei die im Umlagejahr gezahlten Leistungen zu 100 % und die im Jahr zuvor gezahlten Leistungen zu 50 % herangezogen werden. Ältere Kosten werden nicht mehr zur Berechnung herangezogen. Bei einem verkürzten Berechnungszeitraum wird die Eigenbelastung anteilig ausgegeben. Der mögliche Höchstnachlass für neu aufgenommene Unternehmen beträgt für das erste Umlagejahr 6 %, für das zweite Umlagejahr 12 %. Aufgrund der Neuregelung der Lastenverteilung nach dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) setzt sich der Beitrag für einen Übergangszeitraum von sechs Jahren aus den folgenden drei Komponenten zusammen: a) Ausgleichslast (bisheriges Recht – §§ 176 ff. alte Fassung SGB VII): Durch das bisher gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichsverfahren werden die Berufsgenossenschaften entlastet, die wegen der strukturellen wirtschaftlichen Schwäche ihrer Mitgliedsbetriebe ihre Ausgaben durch laufende Einnahmen nicht mehr decken können. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ermittelt weiterhin die nach altem Recht geltende Ausgleichslast und legt sie auf die ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften um. Hier wird für das Jahr 2013 ein Freibetrag von EURO 194.500 berücksichtigt. b) Lastenverteilung nach Entgelten (neues Recht Teil 1 – §§ 178 ff. neue Fassung SGB VII): Die sog. Überaltlast wird zu 70 % im Verhältnis der Entgelte auf die Berufsgenossenschaften aufgeteilt. Auch hier wird für das Jahr 2013 ein Freibetrag von EURO 194.500 angerechnet. c) Lastenverteilung nach Neurenten (neues Recht Teil 2 – §§ 178 ff. neue Fassung SGB VII): Die restlichen 30 % der Überaltlast werden über die Gefahrklassen und Entgelte verteilt. Für die Gefahrklassen wird eine Umlageziffer ermittelt, so dass den unterschiedlichen Risikostrukturen der Branchen Rechnung getragen wird. Sofern eine Unternehmerversicherung besteht, wird diese mit der halben Gefahrklasse, zu der das Unternehmen veranlagt ist, berücksichtigt, mindestens jedoch mit der jeweils niedrigsten Klasse des Gefahrtarifs. Ein Freibetrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Einführung der neuen Lastenverteilung erfolgt über einen Zeitraum von sechs Jahren. Für 2013 – also das 6. Jahr – wird der ­Lastenausgleich zu 90 % nach dem neuen System und zu 10 % nach dem alten System berechnet. Nach Ablauf dieser Übergangszeit wird die Altregelung komplett abgelöst werden. Fälligkeit: Der Beitrag wird am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem Ihnen der Beitragsbescheid bekannt gegeben worden ist (§ 23 Abs. 3 SGB IV). Bitte beachten Sie, dass bei nicht fristgerechter Zahlung des Beitrages Säumniszuschläge pro angefangenen Monat in Höhe von 1 % des rückständigen, auf volle 50 EURO abgerundeten Betrages entstehen (§ 24 SGB IV). Für Teilnehmer am SEPA-Lastschriftverfahren: Der Betrag wird zum Fälligkeitstermin mit der Mandatsreferenz (= Mitgliedsnummer) und Gläubiger-Identifikationsnummer DE85 ZZZ0 0000 0553 78 von dem zur Lastschrift benannten Konto eingezogen. Weitere Informationen zu den o. g. Erläuterungen entnehmen Sie bitte unserer Homepage www.bgetem.de. Ihre Rechte Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben (§§ 77 ff. des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Sie können den Widerspruch bei uns in schriftlicher Form einreichen oder mündlich zur Niederschrift vortragen. Der Widerspruch ist ebenfalls rechtzeitig erhoben, wenn er innerhalb der Frist bei einem anderen Sozialversicherungsträger oder einer anderen inländischen Behörde oder bei einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist. Ungeachtet Ihres Widerspruchs sind Sie zur vorläufigen Zahlung verpflichtet (§ 86a Abs. 2 SGG). Der Vorsitzende der Geschäftsführung Olaf Petermann 36 Kommen wir auf unser Unfallbeispiel zurück. Infolge eines Sturzes von einem Bürostuhl erlitt eine Angestellte einen Bänderriss. Für die Berufsgenossenschaft entstanden ­Kosten in Höhe von EUR 10.000. Nehmen wir an, der Betrieb hätte 5 Mitarbeiter und eine ­Jahres-Bruttoentgeltsumme von EUR 150.000. Er sei zur ­Gefahrtarifstelle 1305 veranlagt mit einer Gefahrklasse von 10,2. Die Umlageziffer betrage 0,003180 (2013), der Höchstnachlass 18 %. In den vorangegangenen 3 Jahren habe sich in dem Unternehmen kein Unfall ereignet. Wie hoch ist der Umlagebeitrag? Bruttoentgeltsumme x Umlageziffer x Gefahrklasse = EUR4.865,40 Der maximal mögliche Beitragsnachlass ist folglich 18 % davon: (Eigenbelastung = 0 EUR) EUR875,77 Dieser Beitragsnachlass wurde in den Vorjahren gewährt. Der tatsächliche Beitrag ohne Ausgleichslast betrug also EUR3.989,63 Welche Auswirkung hat der Unfall auf den zu zahlenden Beitrag? Im Unfalljahr ergibt sich folgende Eigenbelastung (100 % der Unfallkosten des laufenden Jahres plus 50 % der Unfallkosten des Vorjahres: EUR10.000,00 Es wird auch für das auf den Unfall folgende Jahr von der ­Berufsgenossenschaft kein Beitragsnachlass gewährt! Addiert man den gesamten Beitragsnachlassverlust zu den betrieblichen Unfallkosten (siehe Kap. 2.8, Seite 28), ­ergeben sich: Betriebliche Unfallkosten Entgangener Beitragsnachlass (2 x 911,57 EUR) Gesamtunfallkosten in Höhe von EUR 6.000,00 EUR1.823,14 EUR7.823,14 Bemerkung: für das zweite, auf den Unfall folgende Jahr wird der volle Beitragsnachlass (18 % des Umlagebeitrags) gewährt, sofern keine weiteren Kosten für Unfälle oder ­Berufskrankheiten anfallen. Der Unfall hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden können, wenn ein geeigneter Aufstieg, z. B. ein Tritt (das ist ein ortsveränderlicher Aufstieg bis zu einer Höhe von 1 m), vorhanden gewesen wäre und die Mitarbeiterin ­regelmäßig unterwiesen worden wäre. Sicherungskosten in diesem Fall: • Anschaffung eines Trittes EUR • Regelmäßige Prüfung des Trittes, pro Jahr EUR Es wird für das Unfalljahr von der Berufsgenossenschaft kein Beitragsnachlass gewährt! Dadurch verliert der Betrieb im Unfalljahr einen Betrag in Höhe von: EUR911,57 Sofern keine weiteren Unfälle geschehen, ergibt sich für das darauf folgende Umlagejahr folgende Eigenbelastung: 100 % der Unfallkosten des laufenden Jahres plus 50 % der Unfallkosten des Vorjahres: EUR5.000,00 100,00 5,00 • Regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiterin über sicheres Aufsteigen pro Jahr EUR In 10 Jahren würden Gesamtkosten für diese Maßnahmen in Höhe von anfallen. 10,00 EUR250,00 Es bleibt Ihnen überlassen, die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen zu beurteilen. 37 3. Verantwortung und Pflichten des ­Unternehmers 3.1 Verantwortung „Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich“. So steht es im Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), § 21. Weiß jeder Unternehmer, was das konkret für ihn bedeutet? Wissen Sie, wie weit die Verantwortung geht, wo sie anfängt, wo sie aufhört? Schließlich können Sie ja nicht gleichzeitig im Betrieb und auf der Baustelle oder beim Kunden sein, Sie können nicht hinter jedem Mitarbeiter stehen und auf ihn aufpassen. Was Verantwortung bedeutet, erfährt man meistens erst im Ernstfall: Wenn sich nach einem Unfall oder einer arbeitsbedingten Erkrankung die Staatsanwaltschaft einschaltet oder es zivilrechtlich um Schadensersatzansprüche geht und die Gerichte bemüht werden. Dann steht über allem die Frage, ob Sie als Unternehmer verantwortlich gehandelt haben und Ihren Unternehmerpflichten nachgekommen sind. Und es wird schnell klar, was der Begriff „Verantwortung“ bedeutet: • erstens die Pflicht, im Sinne des § 21 des SGB VII tätig zu werden, • und zweitens, für die Rechtsfolgen einzustehen, wenn man untätig geblieben ist. Um zu beurteilen, ob Sie verantwortlich und pflichtgemäß gehandelt haben, wird ein Bündel von Verordnungen, Vorschriften und Gesetzen herangezogen, wie z. B. die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften, das ­Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz. Aus all diesen Vorschriften, Verordnungen und Gesetzen ­lassen sich Grundpflichten des Unternehmers ableiten. 3.2 Pflichten 3.2.1. Organisation Der Unternehmer muss die organisatorischen Voraussetzungen für die Planung und wirksame Durchführung von Arbeits­ schutzmaßnahmen schaffen. Er muss eine ­wirksame Erste Hilfe organisieren und einen Betriebsarzt benennen. Grundpflichten des Unternehmers Organisationspflicht ▸ Für eine geeignete Organisation auf allen Hierarchieebenen sorgen Planungs- und Koordinationspflicht ▸ Arbeitsabläufe und -verfahren planen Gefährdungsbeurteilung ▸ Gefährdungen ermitteln und beurteilen, Schutzmaßnahmen festlegen Anweisungs- und Unterweisungspflicht ▸ Mitarbeiter richtig an- und unterweisen Auswahlpflicht ▸ Der richtige Mitarbeiter am richtigen Platz Aufsichts- und Kontrollpflicht ▸ Kontrolle muss sein Anpassungspflicht ▸ Maßnahmen an geänderte Bedingungen anpassen 38 3. Verantwortung und Pflichten des ­Unternehmers Nähere Informationen erhalten Sie im Aufbauseminar. Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass alle Beschäftigten vom obersten Vorgesetzten bis zum Auszubildenden ­ihren Mitwirkungspflichten im Arbeitsschutz nachkommen können. Dazu gehört auch eine klare Regelung der Zuständigkeiten und der Weisungsbefugnisse. Denn wer ein Weisungsrecht hat, trägt auch Verantwortung für die ihm unterstellten Mitarbeiter. Deshalb muss der Unternehmer bei der Auswahl von Vorgesetzten auch sicherstellen, dass diese fachlich und charakterlich geeignet sind, für den Arbeitsschutz der ihnen unterstellten Personen zu sorgen. Mit der Übertragung von Weisungsrechten werden den Vorgesetzten zugleich auch Unternehmerpflichten übertragen: • Sie müssen die Arbeitsabläufe sicherheitsgerecht planen und koordinieren • Sie müssen die Mitarbeiter für Arbeitsaufträge sorgfältig aussuchen, sie über Arbeitsschutzmaßnahmen und sicheres Verhalten unterweisen und zu sicherem Arbeiten eindeutig anweisen und schließlich kontrollieren, ob die Mitarbeiter die Arbeitsschutzanweisungen beachten. Zusätzlich zum „automatischen“ Übergang von einigen ­Unternehmerpflichten auf Linienvorgesetzte ist nach § 13 ­Arbeitsschutzgesetz auch eine ausdrückliche Pflichtenübertragung möglich: „Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“ Diese schriftliche Pflichtenübertragung ist gerade auch für den Kleinbetrieb sinnvoll: Sie veranlasst den Unternehmer, seine Organisation genau zu betrachten und möglichst in Stellenbeschreibungen und/oder einem kleinen Organigramm festzulegen, wer wem über- und unterstellt ist und wer für was zuständig und verantwortlich ist. Dabei kann der Unternehmer auch klären, ob die jeweiligen Mitarbeiter für die Pflichtenübernahme geeignet sind oder ggf. noch qualifiziert werden müssen (z. B. durch ein Seminar der Berufs­ genossenschaft). Vor allem, wenn für den Betrieb neuartige oder besonders gefährliche Arbeiten anstehen, sollten Sie prüfen, ob die jeweils zuständigen Vorgesetzten die damit verbundenen Aufgaben in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erkennen und bewältigen können. Die schriftliche Pflichtenübertragung ist zudem eine opti­ male Gelegenheit, die Beauftragten über ihre Rechte und Pflichten und ihre Verantwortung im Arbeitsschutz zu unterweisen. Machen Sie in dieser Unterweisung auch deutlich, wer sofort zu informieren ist, wenn der Beauftragte den Schutz der ihm unterstellten Personen selbst nicht gewähr- leisten kann. Notfalls muss er die Arbeiten einstellen, bis von anderer Stelle Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Nach der Übertragung der Unternehmerpflichten sind Sie als Unternehmer aber nicht aus der Gesamtverantwortung. So müssen Sie überwachen, ob der beauftragte Mitarbeiter den übernommenen Pflichten auch wirklich nachkommt – oder bei veränderten betrieblichen Umständen noch nachkommen kann. Ein Vordruck für die Übertragung der Unternehmerpflichten befindet sich im Anhang dieses Ordners und auf der CD zum Grundseminar. 3.2.2 Planung und Koordination Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsabläufe und Arbeitsverfahren so geplant werden, dass Gefährdungen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter vermieden werden. Je nach Gefährdung muss der Unternehmer diese Planung ggf. dokumentieren, z. B. in Form eines Arbeitsablaufplans. Aus dem Plan muss sich auch ergeben, ob und wann koordinierende Gespräche ­zwischen einzelnen Arbeitsbereichen oder mit anderen ­Unternehmen zu führen sind und wer diese Koordination übernimmt. 3.2.3 Gefährdungsbeurteilung Als Unternehmer müssen Sie dafür sorgen, dass für alle ­Arbeitsplätze und Tätigkeiten die Gefährdungen ermittelt, die Risiken beurteilt und Schutzmaßnahmen festlegt werden (Gefährdungsbeurteilung). 3.2.4 Auswahl der Mitarbeiter/innen Zu den Grundpflichten des Unternehmers gehört es auch ­sicherzustellen, dass für anstehende Arbeiten nur fachlich und körperlich geeignete Mitarbeiter ausgewählt werden. Um die körperliche/gesundheitliche Eignung festzustellen, können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig sein. 3.2.5 Anweisung und Unterweisung Damit die ausgewählten Mitarbeiter die Arbeiten sicher und gesundheitsgerecht ausführen, muss der Unternehmer die entsprechenden Anweisungen geben und die Mitarbeiter in Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen. 3.2.6 Aufsicht und Wirksamkeitskontrolle Zu Ihren Grundpflichten als Unternehmer gehört es auch zu prüfen, ob die getroffenen organisatorischen und technischen Maßnahmen wirksam sind und ob die Beschäftigten die Arbeitsschutz-Anweisungen befolgen. Diese Aufsichts- 39 3. Verantwortung und Pflichten des ­Unternehmers und Kontrollpflicht bleibt auch nach einer Pflichtenübertragung immer beim Unternehmer/Betriebsleiter/Geschäftsführer. Sie dürfen niemanden sicherheitswidrig arbeiten lassen! Wenn Sie sicherheitswidriges Verhalten bemerken, ist der erste Schritt eine sofortige Unterweisung. Prüfen Sie dabei auch, ob der Mitarbeiter die Unterweisung verstanden hat und entsprechend der Unterweisung handeln kann: Stellen Sie Fragen, lassen Sie Handlungen üben, die für die Sicherheit besonders wichtig sind. Bleibt ein Mitarbeiter trotz erneuter Unterweisung, trotz ­Ermahnungen und Abmahnungen bei seinem sicherheitswidrigen Verhalten, müssen Sie ihn von der gefährdenden Arbeit abziehen, Sie können ihn sogar ohne Lohn von der ­Arbeit freistellen. Schließlich können Sie hartnäckigen ­„Sicherheitsverweigerern“ kündigen. So hat ein Arbeitsgericht die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters bestätigt, der trotz Anweisung und Unterweisung beim Umgang mit elektrischem Strom die einschlägigen „Fünf Sicherheits­ regeln“ nicht beachtete. 3.2.7 Anpassung an veränderte Bedingungen Wenn sich die betrieblichen Umstände und Bedingungen ändern (z. B. neue Räume, neue Maschinen, andere Arbeitsvorgänge), müssen Sie die bisher geltenden Maßnahmen überprüfen. Sind die Maßnahmen nicht mehr ausreichend wirksam, müssen Sie die Maßnahmen anpassen oder neue ergreifen. 3.2.8 Kostenübernahme Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen trägt allein der Unternehmer – das gilt für die teure Absauganlage in einer Galvanik genauso wie für die Persönliche Schutzausrüstung des einzelnen Mitarbeiters. arbeiter angewiesen hat, auch Ihre Anweisungen zum ­Arbeitsschutz zu beachten. 3.4 Rechtsfolgen Wenn Unternehmer und Vorgesetzte mit Unternehmerpflichten ihrer Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der bei ihnen arbeitenden Personen nicht gerecht werden, müssen sie mit verschiedenen rechtlichen Konsequenzen rechnen: Strafrecht Unternehmer und Vorgesetzte können strafrechtlich für ­Unterlassungen zur Verantwortung gezogen werden, wenn jemand zu Schaden kommt, weil sie ihre Pflicht zur Gefahrenabwehr nicht erfüllt haben. So wurde z. B. ein Prokurist zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er einen wenig qualifizierten Vorarbeiter als Bauleiter für eine größere Abrissmaßnahme eingesetzt hatte, bei der drei Hilfsarbeiter tödlich verletzt wurden. Das Unterlassen wird von den Gerichten zumeist als Fahr­ lässigkeit gewertet, so dass bei Unfällen mit schwerer ­Körperverletzung oder gar Tod die Paragrafen 222 und 229 des Strafgesetzbuches (StGB) herangezogen werden: § 222 StGB Fahrlässige Tötung: „Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung: „Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Bevor die Leihkräfte bei Ihnen mit der Arbeit beginnen, ­müssen Sie diese über die Gefährdungen unterweisen, die mit dem Arbeitsort und der Arbeitsaufgabe verbunden sind, und für die Beachtung der Schutzmaßnahmen sorgen. Ordnungswidrigkeit Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört zum Strafrecht. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung (auch Unterlassung!), für die das Gesetz keine Strafe (Freiheits- oder Geldstrafe) sondern eine Geldbuße vorsieht. Im § 25 des Arbeitsschutzgesetzes sind die Bußgeldvorschriften geregelt: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung … zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“ Die meisten Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verweisen auf diese Bußgeldvorschrift; Verstöße gegen die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften sind also in der Regel ordnungswidrig. Auch das Nichtbeachten von Arbeits­ schutzverordnungen ist zumeist eine Ordnungswidrigkeit. Auch Leiharbeitnehmer dürfen Sie niemals unsicher arbeiten lassen. Vergewissern Sie sich, dass der Verleiher seine Mit- Nach der neuen Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung handelt z. B. ordnungswidrig 3.3 Leiharbeitnehmer Auch gegenüber Leiharbeitnehmern haben Sie als entleihender Unternehmer eine Fürsorgepflicht in Sachen Arbeitsschutz. So müssen Sie dem Verleiher alle sicherheitsbedeutsamen Informationen geben, damit dieser seine Mitarbeiter unterweisen und mit der ggf. notwendigen ­Persönlichen Schutzausrüstung ausstatten kann. 40 3. Verantwortung und Pflichten des ­Unternehmers • wer nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen durchgeführt wird • wer eine Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert • wer nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht • wer Mitarbeitern den vorgeschriebenen Gehörschutz nicht zur Verfügung stellt • wer nicht dafür sorgt, dass die Beschäftigen den vorgeschriebenen Gehörschutz verwenden Zivilrecht Zivilrechtlich kann es zu Schadensersatzansprüchen kommen. Dabei unterscheidet man zwischen Körper- und Sachschäden. Bei arbeitsbedingten Körperschäden (z. B. Arbeitsunfall, ­Berufskrankheit) hat der Betroffene keine Ansprüche auf Entschädigung gegen den Unternehmer oder andere Betriebsangehörige – die Schadensersatzpflicht der Verantwortlichen wird durch die Berufsgenossenschaft abgelöst. Aber: Die Berufsgenossenschaft kann vom Unternehmer Ersatz ihres Entschädigungsaufwandes verlangen, wenn der Unternehmer oder einer seiner Beauftragten das Schadens­ ereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat ­(Regress). Bei Sachschäden (z. B. Brille zerstört, private Kleidung beschädigt) kann der Geschädigte Schadenersatz verlangen, wenn der Unternehmer oder ein Mitarbeiter den Arbeitsunfall durch fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. 3.5 Was können Sie jetzt für Ihren Betrieb tun? Unternehmer und Führungskräfte reagieren beim Thema Verantwortung im Arbeitsschutz häufig mit der Bemerkung „Wenn ich das alles beachte, kann ich nicht mehr arbeiten. Wenn ich es nicht beachte, stehe ich schon mit einem Bein im Gefängnis.“ Tatsache ist: Nur auf den ersten Blick erscheinen die Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz als ein bürokratisches Hemmnis. Wer sich einmal systematisch ­damit beschäftigt und die Gefährdungsbeurteilung (Kap. 4) durchgeführt hat, weiß, dass sicheres verantwortliches ­Handeln gewichtige Vorteile für das Unternehmen hat: • die Mitarbeiter sind gesünder, leistungsfähiger und leistungsbereiter • die Kunden sind zufriedener dank guter Qualität und pünktlicher Ausführung der Aufträge • der Unternehmer ist entspannter, weil er weniger Stress und mehr Rendite hat, wenn seine Mitarbeiter nicht aus­ fallen, sondern gute Leistung bringen und die Kunden ­zufrieden sind. Was können Sie also jetzt tun? • Unterweisen Sie die Linienvorgesetzten über ihre Pflichten und ihre Verantwortung: • Organisieren Sie – soweit erforderlich – die schriftliche Pflichtenübertragung. • Sorgen Sie dafür, dass alle Vorgesetzten und Mitarbeiter ihren Arbeitsschutzpflichten nachkommen können und kontrollieren Sie regelmäßig, dass sie diese Pflichten auch wirksam erfüllen. 41 4. Gefährdungsbeurteilung Brosch D_014 Inh s01_32 2014 AK2b s08:Brosch D13 I 07_08 AK1 ok 31.01.14 02:03 Seite 8 4.1 Sinn und Zweck der Gefährdungsbeurteilung Wenn ein Mitarbeiter in der Werkstatt plötzliche eine Atemwegserkrankung hat, kommen ihm viele mögliche Ursachen in den Sinn, am wenigsten aber seine Arbeitsbedingungen. Der Chef nimmt die Krankmeldung entgegen und macht sich Gedanken, wie er ohne diesen wichtigen Mitarbeiter in den nächsten Wochen die Termine halten kann. Ob die Erkrankung vielleicht etwas mit der Arbeit zu tun hat, darüber denkt auch er in der Hektik des Alltags nicht nach. Stoffen arbeiten. So „entdeckt“ er eine Gefährdung, die bisher keiner wahrgenommen hat. Dieses Vorgehen ist eine Ermittlung und Beurteilung der Gefahr nach dem Schadensereignis. Bei Unfällen ist es meist nicht anders: Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, sieht man plötzlich, dass kein Deckel auf dem Brunnen war – und jeder hat gewusst, dass es so kommen musste. 4. Durchführung Gefährdungsbeurteilung Unbekannte Gefahren? Der Arzt diagnostiziert eine allergische Reaktion und sucht In fast jedem Betrieb gibt es Gefahren, die jeder irgendwie im Gespräch mit dem Patienten nach dem Auslöser: „Mit sieht und kennt, aber nicht bewusst darauf reagiert – weil Unter der Gefährdungsbeurteilung versteht der Gesetzgeber die Ermittlung aller Gefährwelchen Stoffen, welchem Material haben Sie in letzter Zeit ja bisher noch nichts passiert ist, weil der Gesundheits­ und am Arbeitsplatz und sich in der Arbeitsumgebung der schmerzt. Beschäftigten gearbeitet?“ In der dungen Aufzählung desBelastungen Patienten kommen auch schaden einschleicht und noch nicht einerdass Bewertung Gefährdungen. Kleber vor. Der Arzteinschließlich findet schnell heraus, einer derdieser benutzten Stoffe ein „Isocyanat“ als Härter enthält. Isocyanate Dazu kommen versteckte Gefahren, die erst durch eine Gewirken schon in geringsten sensibilisierend auf die fährdungsermittlung und -beurteilung aufgedeckt werden. Auf derMengen Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Atemwege und die ein Haut und können bei wiederholtem Muss es wirklich erst zu einem Schaden kommen, derder den zuleiten und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist zu überprüfen. Das Ergebnis ­Kontakt allergische Reaktionen auslösen. Mitarbeiter und das Unternehmen belastet? Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeistsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Weiterhin sind Gefährdungsbeurteilungen Nun ist die Aufregung im Betrieb groß und der Chef ist ermittelt Das 1996 erlassene Arbeitsschutzgesetz gibt eine andere nach betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen zu aktualisieren. genau, wann und wie seine Mitarbeiter mitVeränderungen isocyanathaltigenoder Denkrichtung vor: 1 7 Dokumentieren und Fortschreiben Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen 6 2 Wirksamkeit überprüfen 5 3 Maßnahmen durchführen Gefährdungen bewerten 4 Schutzmaßnahmen festlegen Handlungsschritte einer Gefährdungsbeurteilung 42 8 Gefährdungen ermitteln 7 Schritte zur Gefährdungsbeurteilung 4. Gefährdungsbeurteilung § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen „(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1.die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2.physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3.die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, ­Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4.die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5.unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.“ Wenn Sie als Unternehmer zusammen mit Ihren Mitarbeitern die Gefahren systematisch aufspüren und beurteilen, ­können Sie die Gefahr ausschalten oder zumindest deutlich verringern. Die Gefährdungsbeurteilung, die Bewertung der ermittelten Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen gegen die Gefahren macht zwar zunächst Arbeit, schützt aber Sie und Ihre Mitarbeiter nachhaltig vor Unfällen und Gesundheitsschäden. Die Gefährdungsbeurteilung sorgt zudem für ein gutes Betriebsklima und verbessert die Wettbewerbsfähigkeit, denn Sicherheit und Qualität gehen Hand in Hand. Außerdem gibt Ihnen die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung ein gewisses Maß an Rechtssicherheit bei Arbeits­ unfällen und Berufskrankheiten – erfahrungsgemäß wird bei Schadensfällen zuerst nach der Gefährdungsbeurteilung gefragt. Nachfolgend geben wir Ihnen einige wichtige Hinweise und Hilfen, wie Sie die Gefährdungsbeurteilung effektiv, zügig, wirtschaftlich und rechtssicher durchführen können. 4.2 Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich? Die Gefährdungsbeurteilung wird seit 1996 im Arbeitsschutzgesetz von jedem Arbeitgeber gefordert; sie muss durchgeführt werden als Erstbeurteilung an bestehenden oder neuen Arbeitsplätzen und als Wiederholungsbeurteilung bei Änderungen im Betrieb, die die Sicherheit und ­Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen können. Wenn Sie dieser gesetzlichen Pflicht bisher noch nicht entsprochen haben, sollten Sie alsbald eine systematische ­Gefährdungsbeurteilung durchführen – zur Sicherheit Ihrer Mitarbeiter und zu Ihrem eigenen Schutz vor straf- und haftungsrechtlichen Folgen bei einem Arbeitsunfall oder einer schweren arbeitsbedingten Erkrankung eines Mitarbeiters. Ist eine erste Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen, stellt sich die Frage, wann sie wiederholt oder ergänzt werden muss. Feste Terminvorgaben für die Wiederholung gibt es nicht. Die Gefährdungsbeurteilung sollte regelmäßig aus ­bestimmten Anlässen aktualisiert werden, z. B. • wenn Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren geändert werden • wenn neue Arbeitsplätze geplant und eingerichtet werden • wenn Unfälle, Beinaheunfälle oder arbeitsbedingte Erkran- kungen die Frage aufwerfen, ob die Maßnahmen des Arbeitsschutzes ausreichend oder wirksam sind • Begehungen der Arbeitsplätze Anlass zu Änderungen in der Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen ergeben. 4.3 Wer muss die Gefährdungsbeurteilung durchführen? Das Arbeitschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung. Als Arbeitgeber brauchen Sie die Sache natürlich nicht alleine zu erledigen. Im Gegenteil: Beziehen Sie die Führungskräfte und Ihren Sicherheitsbeauftragten mit ein, ziehen Sie bei speziellen Themen den Betriebsarzt /-ärztin zu Rate und lassen Sie sich im Zweifelsfall auch von einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit unter­ stützen. Und nutzen Sie die Erfahrungen Ihrer Mitarbeiter! Die kennen die Gefährdungen und Belastungen an ihren ­Arbeitsplätzen meist sehr genau. Sprechen Sie mit den Beschäftigten unmittelbar am Arbeitsplatz und bei verschiedenen Tätigkeiten. Ein gutes Instrument, um die Erfahrungen und Wünsche der Mitarbeiter zu erfassen, ist die Mitarbeiterbefragung. Auf der CD „Praxisgerechte Lösungen – Hilfen für betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilungen“ finden Sie drei verschiedene Fragebögen und praktische Hilfen zur rationellen Durchführung und Auswertung der Befragung. Mitarbeiter, die an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden, akzeptieren Arbeitsschutzmaßnahmen bereitwilliger und sind viel stärker zu sicherem Verhalten motiviert als Mitarbeiter, denen der Chef die Arbeitssicherheit aufzwingt. Außerdem: Verbesserungen, die die Mitarbeiter vorschlagen, sind meist praktisch umsetzbar und bringen häufig auch wirtschaftliche Vorteile. Wenn Sie ein Arbeitsschutzproblem nicht selbst lösen ­können, helfen Ihnen auch Ihr Seminarveranstalter und die ­Berufsgenossenschaft. Bei der BG ETEM finden Sie kompetente Ansprechpartner in einem der regionalen Präventions­ zentren Augsburg, Berlin, Braunschweig, Dresden, Köln, 43 4. Gefährdungsbeurteilung Nürnberg oder Stuttgart (Anschriften siehe www.bgetem.de und ab Seite 117). 4.4. Gefährdungen und Belastungen ermitteln Gefährdungen und Belastungen ergeben sich durch die ­Gestaltung des Arbeitsplatzes und die Arbeitsverfahren, durch den Umgang mit Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Arbeitsstoffen. Gefährdungen und Belastungen können auch durch falsches, nicht der Situation angepasstes Verhalten der Beschäftigten entstehen, wie z. B. Nichtbeachten der fünf Sicherheitsregeln beim Umgang mit elektrischem Strom oder Verzicht auf Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen oder Biostoffen. Die Gefährdungen und Belastungen können Sie durch eigene Beobachtung ermitteln und durch Gespräche mit den Mitarbeitern. Die Stichworte in den Gefährdungskatalogen zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten. Hilfreich sind auch die „Erkennungsleitfäden für Gefährdungen und Belastungen“ aus der BG ETEM-Broschüre D 014 „Gefährdungsbeurteilung“. 4.5 Gefährdungen und Belastungen beurteilen und bewerten Beurteilen Sie, wie sich die ermittelten Gefährdungen und Belastungen auf die Gesundheit des Mitarbeiters auswirken können, und versuchen Sie abzuschätzen, wie hoch die Eintrittswahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses ist. Grundsätzlich ist das Risiko eine Funktion aus Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses. Bewerten Sie die Gefährdungen/Belastungen auch an Hand der Schutzziele, die in Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln festgelegt sind: • Sind die Beschäftigten ausreichend geschützt? • Sind vorhandene Gefährdungen und Belastungen akzepta- Handlungsbedarf: Sie müssen Maßnahmen für den Schutz der Mitarbeiter vor Unfällen und Gesundheitsgefahren schriftlich festlegen oder Beratungsbedarf durch Betriebsarzt/-ärztin und/oder ­Sicherheitsfachkraft und/oder AP bzw. BG. 4.6 Maßnahmen festlegen, planen, ausführen, prüfen Das Arbeitsschutzgesetz definiert allgemeine Grundsätze für Maßnahmen des Arbeitsschutzes: § 4 Arbeitsschutzgesetz „Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für ­Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. i ndividuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.“ Aus diesem Gesetz ergibt sich die Rangfolge „TOP“ der festzulegenden Schutzmaßnahmen: bel? • Sind Anforderungen aus Gesetzen, Verordnungen, Unfall- verhütungsvorschriften, Regeln der Technik erfüllt? Da Sie nicht zu jeder Situation und jedem Stoff die Anforderungen kennen können, verweisen die anhängenden Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung und die CD „Praxisgerechte Lösungen“ auf die „Quelle“ der Anforderungen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes heißt entweder kein Handlungsbedarf oder 44 Technische Schutzmaßnahmen haben absoluten Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen; sie sollen zwangsläufig dafür sorgen, dass z. B. Stäube nicht in unzulässig großer Menge in den Arbeitsbereich des Beschäftigten gelangen. Eine technische Schutzmaßnahme ist hier z. B. die Absaugung. Organisatorische Schutzmaßnahmen sind z. B. die Unterweisung an Hand der Betriebsanweisungen und die Organisation der Ersten Hilfe. 4. Gefährdungsbeurteilung Personenbezogene Schutzmaßnahmen wie die Persönliche Schutzausrüstung (Brille, Handschuhe usw.) kommen erst zum Einsatz, wenn technische Maßnahmen allein die Beschäftigten nicht ausreichend schützen können. Maßnahmen ausführen Stellen Sie für die Umsetzung der festgelegten und geplanten Maßnahmen eine Reihenfolge mit Zeitvorgaben auf; die Reihenfolge richtet sich nach dem Risiko und der Schwere des möglichen Schadens. Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen Wenn die Maßnahme ausgeführt ist, prüfen Sie unter Einbeziehung der betroffenen Mitarbeiter, ob damit das Schutzziel erreicht ist. Wiederholen Sie die Prüfung von Zeit zu Zeit. Für diese Kontrolle sind keine festen Zeiten vorgeschrieben, ein geeigneter Anlass ist immer Ihre Sicherheitsbegehung der Arbeitsstätten. Dabei werden Sie bemerken, ob die festgelegten Schutzmaßnahmen wirken: Tragen die Mitarbeiter die rich­tige PSA, sind die Arbeitsplätze richtig beleuchtet, haben L­ eitern eine aktuelle Prüfplakette, folgen die Mitarbeiter den Sicherheitsregeln? Vermerken Sie die Kontrollen und deren Ergebnisse in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. 4.7 Ergebnisse und Maßnahmen dokumentieren Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ verlangt in § 3, Satz 3: „Der Unternehmer hat … das Ergebnis der ­Gefährdungsbeurteilung …, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumen­ tieren …“ Die Dokumentation dient dazu, jeder Zeit eine Übersicht über die Arbeitsschutzsituation des Betriebes vorweisen zu können. Mit der Dokumentation können Sie auch der BG oder dem Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz bei Betriebsbesichtigungen nachweisen, wie Sie Ihren Arbeit­ geberpflichten nachgekommen sind. Für die Form der Dokumentation gibt es keine Vorschriften, sie kann elektronisch oder schriftlich erfolgen. Zur Dokumentation der Durchführung und Wirksamkeitsprüfung der Maßnahmen können alle schriftlichen Unterlagen verwendet werden, die geeignet sind, über diese Maßnahmen Auskunft zu geben wie z. B. schriftliche Aufträge an ­Mitarbeiter, Protokolle über Unterweisungen, schriftliche Bestellungen oder Rechnungen über den Erwerb von Arbeitsschutzeinrichtungen, Nachweise über Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige, über Einsätze des ­Betriebsarztes/-ärztin oder einer externen Fachkraft für ­ rbeitssicherheit usw. Auch Berichte der Technischen AufA sichtspersonen oder staatlicher Behörden über Betriebsbesichtigungen sollten Sie in Ihre Dokumentation aufnehmen. Eine ausführlichere Einführung in das Thema Gefährdungsbeurteilung finden auch Sie in der Broschüre D 014 „Gefährdungsbeurteilung“ der BG ETEM. Optimal ist der Besuch des BG ETEM-Seminars OF 18 „Gefährdungsbeurteilung“. Dort werden Sie Inhalte, Verfahren und Nutzen von Gefährdungsbeurteilungen anschaulich kennen lernen; Sie werden befähigt, die nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz und in der Betriebssicherheitsverordnung geforderte Gefährdungsermittlung und -beurteilung durchzuführen und daraus die Maßnahmen für Sicherheit und ­Gesundheitsschutz der Mitarbeiter abzuleiten. Mehr dazu unter www.bgetem.de/start >Seminare >Seminardatenbank. 4.8 Empfohlene Vorgehensweise Entscheiden Sie zunächst, welche Handlungshilfen Sie für die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsschutzorganisation Ihres Betriebes und der einzelnen Arbeitsplätze und Tätigkeiten nutzen wollen. Wir bieten Ihnen dafür folgende Möglichkeiten: 4.8.1 Die Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung Wenn Sie die Papierform der elektronischen vorziehen, ­können Sie mit den Vorlagen im Anhang dieses Ordners ­effizient arbeiten. Die ausgefüllten Bögen gelten als Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ­Arbeitsschutzgesetz; sie müssen aufbewahrt und staat­ lichen Behörden und der Berufsgenossenschaft auf Ver­ langen vorgelegt werden. Aus der Aufteilung des Unternehmermodells in ein branchen­ übergreifendes Grundseminar und ein branchenspezifisches Aufbauseminar ergeben sich bei der Gefährdungsbeurteilung zwei Teile: Teil I ist die Betrachtung der Arbeitsschutzorganisation des Betriebes. Das Ergebnis der Beurteilung kann der erstmalige Aufbau einer Arbeitsschutzorganisation oder die Verbesserung der bestehenden Organisation sein. Wichtige Punkte sind dabei u. a. die Erste Hilfe, die betriebsärztliche Betreuung, der Brandschutz, Flucht- und Rettungswege, die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und die Unterweisung der Mitarbeiter. Diesen Teil können Sie mit den Informationen und Unterlagen des Grundseminars jetzt bearbeiten. Lediglich das Thema „Betriebsarzt/-ärztin“ wird im Aufbauseminar noch aufführlicher behandelt. Sie können diesen Punkt daher bis zum Aufbauseminar zurückstellen. Im Teil II betrachten Sie jeden einzelnen Arbeitsplatz Ihres Betriebes und die Tätigkeiten, auch auf den Bau- und Mon- 45 4. Gefährdungsbeurteilung tagestellen; dazu erhalten Sie entsprechende Vorlagen im branchenspezifischen Aufbauseminar. 4.8.2 Die CD „Praxisgerechte Lösungen“ Auf der CD „Praxisgerechte Lösungen“ finden Sie Gefährdungskataloge und -objekte – analog zu den Papiervorlagen im Anhang dieses Ordners für beide Teile. Verwenden Sie für Ihre Gefährdungsbeurteilung den Gefährdungskatalog Ihrer Branche gemäß den Anleitungen, die im Grundseminar gegeben wurden. Ihre Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt Erzeugen Sie zunächst Ihren eigenen betrieblichen Katalog­. Kopieren Sie anschließend einen der vorhandenen Gefährdungskataloge in Ihren betrieblichen Katalog. Jetzt können Sie einzelne Objekte bearbeiten, verändern oder neue Objekte hinzufügen. Zu jedem Objekt sind im Gefährdungskatalog die möglichen Gefährdungen und Belastungen genannt; Sie können den 46 Katalog leicht um spezielle Objekte Ihres Betriebes erweitern. Mit der Bearbeitung des Gefährdungskataloges erstellen Sie in wenigen Schritten auch die geforderte Dokumentation. Vorteile beim Arbeiten mit der Software sind: • Sie erhalten durch Anklicken viele Erklärungen, • Vorschriften, Regeln der Technik, Broschüren und Handlungshilfen sind direkt mit dem zu bearbeitenden Thema verknüpft, • Sie können Änderungen vornehmen, • eigene Objekte hinzufügen und • das Programm auch zur Unterweisung der Mitarbeiter ­nutzen. 5. Mitarbeiter im Arbeitsschutz führen 5.1 Sicherheitswidriges Verhalten als Ursache von Unfällen und Gesundheitsschäden Unfalluntersuchungen zeigen es immer wieder: meist liegen die Ursachen nicht in der Technik, sondern Fehler in der ­Organisation und vor allem das individuelle Verhalten spielen die entscheidende Rolle. „Was kann ich dafür, wenn meine Mitarbeiter nicht aufpassen?“ Das war die Antwort eines Unternehmers, als er auf die hohe Zahl an Unfällen in seinem Betrieb in den letzten Jahren angesprochen wurde. Was kann man dazu sagen? Wie würde der Unternehmer z. B. reagieren, wenn ein Mitarbeiter einen Arbeitsauftrag mangelhaft ausführt? Vermutlich würde ein solches Verhalten nicht akzeptiert. Falls der Mitarbeiter sich nicht ändert, würde das Unternehmen sich vielleicht sogar von ihm ­trennen. Sie als Unternehmer bestimmen, was in Ihrem Betrieb ­getan und auch, was nicht getan, also unterlassen wird! Wie hält man es zum Beispiel mit einem Mitarbeiter, der auf seinen Büro-Drehstuhl steigt, um einen Ordner aus dem ­Aktenschrank zu nehmen? Wird es vom Vorgesetzten akzeptiert, wenn ein Monteur auf der Baustelle ohne Sicherheitsschuhe arbeitet? Wer zusieht und nichts sagt, wird irgendwann wahrscheinlich in eine ähnliche Situation kommen wie der eingangs ­zitierte Unternehmer. Schreitet der Chef jedoch ein und fordert von jedem Mitarbeiter, solche sicherheitswidrigen Handlungen zu unterlassen und sich stattdessen sicherheitsgerecht zu verhalten, dann wird man feststellen, dass in punkto Arbeitsschutz sehr großer Einfluss auf die Mitarbeiter ausgeübt werden kann. Entscheidende Voraussetzung dafür ist: Die Mitarbeiter müssen genau wissen, wie sie sich zu verhalten haben, welches Verhalten und welche Arbeitsweise als „sicherheitsgerecht“ gilt. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten müssen in der Unterweisung vermittelt und regelmäßig wiederholt werden. Grundlage sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Unfallursachen Keine Unterweisung Mangelhafte Planung und Vorbereitung von Arbeiten Gefahr unterschätzt Technische Defizite Mangelhafte Koordination Versagen der Technik Unklare Verantwortlichkeiten Prüfungen nicht durchgeführt 10 % Technische Ursachen 90 % Ursachen in Organisation und Verhalten 47 5. Mitarbeiter im Arbeitsschutz führen Warum verhalten sich Mitarbeiter sicherheitswidrig? ­Zunächst soll es um die Frage gehen, wie menschliches ­Verhalten überhaupt entsteht. Wo liegen die Gründe für sicherheitswidriges Verhalten? Die folgende Aufzählung ist nur beispielhaft: • Mitarbeiter kennen die Gefahren nicht oder unterschätzen 5.2 Warum verhalten sich Menschen sicherheitswidrig? Das Verhalten des einzelnen Menschen richtet sich nach bestimmten Motiven. Diese Motive zielen auf die Befriedigung bestimmter unterschiedlich wichtiger Bedürfnisse. Bedürfnisse lassen sich hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Menschen hierarchisch ordnen. Existenzsicherung und Sicherheit gehören zu den elementaren Bedürfnissen, es folgen gesellschaftliche Bedürfnisse, das Streben nach Wertschätzung und eigener persönliche Entfaltung. Grundsätzlich besitzen körperliche Unversehrtheit, Sicherheit und Gesundheit also einen hohen Stellenwert. Daher sollte man eigentlich annehmen, dass jeder Mensch von ­Natur aus ein ausgeprägtes Sicherheitsbewusstsein ent­ wickelt. Sicherheitswidriges Verhalten sollte demnach eigentlich eine absolute Ausnahme sein. Die tägliche Erfahrung zeigt leider etwas anderes. Wie lässt sich dieser scheinbare ­Widerspruch auflösen? sie. • Mitarbeiter überschätzen ihre eigenen Fähigkeiten. • Routine führt zur Gewöhnung an die Gefahr, der Mitarbei- ter glaubt, dass ihm nichts passieren kann („Illusion der eigenen Unverletzbarkeit“). • Der Sinn von Schutzmaßnahmen wird nicht ausreichend erklärt (fehlende oder unzureichende Unterweisung). • Zeitdruck dient als Ausrede für sicherheitswidriges Verhalten. • Geeignete Werkzeuge, Hilfsmittel oder PSA sind nicht vorhanden. • Sicherheitswidriges Verhalten wird als „mutig“ oder gar als „Heldentat“ angesehen. • Die Verhältnisse vor Ort erschweren sicheres Arbeiten. • Gruppendruck durch Kollegen oder schlechte Vorbilder ­lassen dem Mitarbeiter keine Chance, sicherheitsgerechtes Verhalten zu lernen oder beizubehalten. • Die Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen wird nicht kontrolliert, sicherheitswidriges Verhalten wird toleriert oder gar stillschweigend gefördert. Diese Ursachen lassen sich in fünf Kategorien einteilen: Ursachen für sicherheitswidriges Verhalten Mitarbeiter wissen nicht, wie sie sich sicherheitsgerecht verhalten sollen. Mitarbeiter können sich nicht sicherheitsgerecht verhalten. Mitarbeiter wollen sich nicht sicherheitsgerecht verhalten. Mitarbeiter müssen sich nicht sicherheitsgerecht verhalten. Mitarbeiter dürfen sich nicht sicherheitsgerecht verhalten. 48 5. Mitarbeiter im Arbeitsschutz führen Ein Beispiel für „Mitarbeiter dürfen sich nicht sicherheits­ gerecht verhalten“: • eine (zunächst) umständlich erscheinende Arbeits­weise, • mehr Zeitaufwand, • zusätzliche Arbeit, Der Fahrer einer Spedition steht unter Termindruck. Die Fracht muss bis spätestens 17 Uhr einer großen Firma in ­einer 400 km entfernten Stadt geliefert werden. Nachdem er durch einen Stau über eine Stunde verloren hat, fragt der Fahrer telefonisch bei seinem Vorgesetzten nach, ob die Frist verlängert werden kann. Der Vorgesetzte verneint und weist den Fahrer darauf hin, dass Vertragsstrafen drohen und man zudem den Kunden nicht verlieren wolle. Für diesen Fall seien sogar Arbeitsplätze in der Spedition in Gefahr. Der Fahrer beschließt daraufhin, die vorgeschriebene Pause zu verkürzen und die Fahrt sofort wieder aufzunehmen. Damit verstößt er gegen geltendes Recht und gefährdet sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer. Er wird aber durch die aktuellen Umstände (knapper Termin, Zeitverlust durch Stau) und das Verhalten seines Vorgesetzten zu diesem Verhalten genötigt. Ein Beharren auf der vorgeschriebenen Pause würde ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit Ärger einbringen. Im Hintergrund steht zudem die Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren. Das sicherheitswidrige Verhalten stellt aus Sicht des Fahrers das geringere Übel dar. Warum ist es so schwierig, Menschen zum sicherheits­ gerechten Arbeiten zu motivieren? Kein Beschäftigter wird dem Ziel des Arbeitsschutzes widersprechen. Es geht schließlich um seine Gesundheit. In unserer Gesellschaft ist die Gesundheit ein zunehmend wichtiger werdendes Gut. Der Hinweis auf die Erhaltung der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit bzw. auf die Folgen von Unfällen reicht meist aber nicht aus, um sicherheitsgerechtes Verhalten zu fördern, obwohl Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zu den elementaren Bedürfnissen zählen. Die alltägliche Erfahrung zeigt, dass riskantes und gefähr­ liches (sicherheitswidriges) Handeln nur selten zum Unfall oder Gesundheitsschaden führt. Deshalb empfinden Arbeitnehmer, die sich sicherheitswidrig verhalten, meist auch keinen Mangel an Sicherheit. Die elementaren Bedürfnisse sind (scheinbar) nicht gefährdet. Unfälle sind zu selten, um erzieherisch zu wirken! Die üblichen Rechtfertigungen bei sicherheitswidrigem Verhalten sind z. B.: „Das habe ich schon immer so gemacht und noch nie ist etwas passiert.“ Der Arbeitsschutz fordert von jedem eine Vorleistung, um Unfällen vorzubeugen. Das bedeutet häufig: • Unbequemlichkeiten. Ein wichtiges Ziel des Arbeitsschutzes ist erreicht, wenn Unfälle bzw. Gesundheitsschäden ausbleiben. Das alleine ist meist keine ausreichende Motivation. Noch problematischer wird es, wenn die zu erwartenden Gesundheitsschäden erst nach sehr langer Zeit auftreten. So gelingt es z. B. nur selten, einen Raucher vom Rauchen abzubringen, indem man auf die wissenschaftlich zweifelsfrei erwiesenen schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums hinweist. Der Jugendliche, der sich beim Discobesuch regelmäßig Lärmpegeln von über 100 dB(A) aussetzt, wird kaum auf ­dieses Vergnügen verzichten wollen, nur weil man ihn über die Gefahr einer Lärmschwerhörigkeit informiert. Sicherheitswidriges oder gesundheitsschädigendes Verhalten ist allerdings nicht angeboren und unveränderlich, sondern prägt sich im Laufe des Lebens aus. Wie entsteht sicherheitswidriges Verhalten? Generell lassen sich Handlungen und Tätigkeiten, die ­Menschen ausführen, in drei Kategorien (Verhaltensarten) einteilen: Bewusstes Handeln: eine Verhaltensart zur Bewältigung neuer Aufgaben und ­Situationen. Kennzeichnend ist ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Konzentration auf die jeweils auszuführende Tätigkeit. Bewusstes Handeln ist leicht beeinflussbar. Gewohnheit: eine Verhaltensart, die als Ergebnis langfristiger Lernprozesse ein bestimmtes Verhaltensmuster ausgeprägt hat. Die einzelnen Handlungsschritte laufen beinahe unbewusst ab und sind daher nur schwer beeinflussbar. Reflexartige Handlung: eine Verhaltensart, die ohne willentliche Beteiligung, kaum steuerbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund physiologischer Prozesse auftritt. Beim erwachsenen Menschen laufen die meisten Handlungen und Tätigkeiten gewohnheitsmäßig, zum Teil bereits ­automatisiert, ab. 49 5. Mitarbeiter im Arbeitsschutz führen Gewohnheiten bestimmen unser Leben Anteil der einzelnen Handlungsarten an allen Tätigkeiten bzw. Handlungen: Gewohnheiten (schwer beeinflussbar) Bewusstes Handeln (leicht beeinflussbar) Reflexe Gewohnheiten bestimmen unser Leben! Bewusstes Handeln dagegen dominiert z. B. in der Ausbildung oder beim Erlernen neuer Arbeitstechniken. Durch ständiges erfolgreiches Wiederholen entwickelt sich aus bewusstem Handeln allmählich eine Gewohnheit. Eine sicherheitswidrige Gewohnheit entsteht immer aus ­bewusstem sicherheitswidrigem Verhalten, wenn die betreffende Person mit diesem Verhalten „Erfolg“ hatte. Als „Erfolg“ kann Zeitgewinn, erhöhtes Ansehen oder Wertschätzung innerhalb der Gruppe oder bereits das Ausbleiben negativer Reaktionen der Umwelt gesehen werden. Entscheidend ist das Empfinden der handelnden Person. Das folgende Beispiel soll diesen Zusammenhang verdeut­ lichen: Ein junger Mann hat gerade die Fahrprüfung bestanden und fährt auf einer Landstraße mit vorgeschriebenem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug. 50 Die nachfolgenden Autofahrer sind mit dieser Fahrweise nicht einverstanden und zeigen dies durch dichtes Auffahren und Überholen. Der junge Mann muss ständig abbremsen, um den Sicherheitsabstand zu wahren, was wiederum die beschriebenen Reaktionen hervorruft. Dies setzt sich fort. Unser Fahranfänger fragt sich, warum sein Verhalten von den anderen Verkehrsteilnehmern nicht akzeptiert wird. Er stellt fest, dass durch dichteres Auffahren die Negativerlebnisse abnehmen. Die sicherheitswidrige Verhaltensweise „zu geringer Abstand“ hat Erfolg und entwickelt sich in der Folge zu einer ­sicherheitswidrigen Gewohnheit. Vorbilder Die Mitarbeiter in Ihrem Betrieb überprüfen ständig ihre Handlungen – bewusst oder unbewusst – hinsichtlich des Ergebnisses auf Erfolg oder Misserfolg. Sie passen ihr Verhalten unwillkürlich der (vermeintlichen) Erwartungen der Umwelt – Kollegen und Vorgesetzte – an. Dabei beobachtet der Mitarbeiter seinerseits Kollegen und Vorgesetzte. 5. Mitarbeiter im Arbeitsschutz führen Sicheres Verhalten Erleben der Sicherheit Zeitverlust, Mehranstrengung, Ärger hat Vorteil, Erfolg sind Nachteile, Misserfolge Wiederholung des Verhaltens Änderung des Verhaltens hat Vorteil, Erfolg sicherheitswidriges Verhalten Verstärkung des sicheren Verhaltens hat Vorteile, Erfolg hat Vorteil, Erfolg wird schließlich zur Gewohnheit Wiederholung des sicherheitswidrigen Verhaltens wird schließlich zur sicherheitswidrigen Gewohnheit Vorbilder haben sowohl in positiver wie in negativer Hinsicht eine große Wirkung. Es gelten folgende Grundsätze: zu wirken. Gelegentliches Lob für einzelne Mitarbeiter oder die gesamte Gruppe kann dieses Defizit ausgleichen. • Positive Vorbilder verstärken positive Verhaltensweisen. Sicherheitswidrige Gewohnheiten bei Mitarbeitern zu ändern, ist übrigens nicht nur für den Vorgesetzten schwierig, sondern auch für die Mitarbeiter selbst. Eigene Gewohn­ heiten umzustellen, wird mit zunehmendem Alter immer schwieriger. Das kann jeder an sich selbst nachvollziehen. • Negative Vorbilder verstärken negative Verhaltensweisen. • Negative Vorbilder wirken stärker als positive! Entstehen sicherheitsgerechter oder sicherheitswidriger Gewohnheiten Jeder Vorgesetzte muss verhindern, dass seine Mitarbeiter sicherheitswidrige Gewohnheiten annehmen. Dazu ist es notwendig, die Vorteile und Erfolge sicherheitswidrigen Verhaltens bereits im frühen Stadium „zunichte“ zu machen. Das kann z. B. dadurch geschehen, dass der Vorgesetzte den Mitarbeiter sofort anspricht und deutlich macht, dass er diese Verhaltensweise nicht hinnimmt. 5.3 G efahrenwahrnehmung, Risikobewertung, Risiko­ kompensation Das Verhalten Ihrer Mitarbeiter hat sich im Laufe des Lebens entwickelt. Bereits im Kindesalter wurden durch die Eltern Wertevorstellungen geprägt. Kindergarten und Schule haben nicht nur die wesentlichen Kulturtechniken, wie Lesen und Schreiben, vermittelt, sondern auch das Verhalten beeinflusst. Umgekehrt wird sich kein Mitarbeiter dauerhaft sicherheitsgerecht verhalten, wenn ihm die Anerkennung durch den Vorgesetzten versagt bleibt. Erfolgserlebnisse bei sicherheitsgerechtem Verhalten sind zu selten, um stabilisierend Wenn Sie junge Mitarbeiter einstellen, ist an dieser Vorgeschichte nichts mehr zu ändern. Dies betrifft insbesondere einen wichtigen Punkt, der für die Entstehung von sicherheitswidrigem Verhalten eine Rolle spielt: 51 5. Mitarbeiter im Arbeitsschutz führen Die Einstellung zum Risiko, kurz Risikobereitschaft. Man kann synonym auch vom akzeptierten Risiko sprechen. Jeder Mensch muss mit einem gewissen Grundrisiko leben. Besonders deutlich wird dies im Straßenverkehr, wo Verkehrsteilnehmer mitunter völlig unverschuldet in schwere Unfälle verwickelt werden. Selbst bei noch so umsichtiger Fahrweise lässt sich das nie ganz ausschließen. Grundsätzlich gilt für alle Lebensbereiche, dass trotz Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen ein gewisses Restrisiko in Kauf ­genommen werden muss. Risikokompensation Erkanntes und bewertetes Risiko Gegenmaßnahmen Akzeptiertes Risiko Auf die meisten Gefahren kann der Mensch jedoch Einfluss nehmen. Er kann sie durch Vorsichtsmaßnahmen auf ein für ihn akzeptables Restrisiko reduzieren. Besonders hoch eingeschätzte Gefahren versucht der Mensch mit entsprechend vorsichtigem Verhalten bzw. individuellen Schutzmaßnahmen auszugleichen. Umgekehrt wird in subjektiv als ungefährlich bewerteten Situationen keine besondere Vorsicht geübt. 52 Diesen Mechanismus bezeichnet man als Risikokompen­ sation. Dabei gibt es von Individuum zu Individuum große Unterschiede hinsichtlich des Niveaus des akzeptierten ­Risikos (= Risikobereitschaft). Es gibt risikofreudige und ­risikoscheue Menschen. 5. Mitarbeiter im Arbeitsschutz führen Die Risikobereitschaft bzw. das akzeptierte Risiko ist von Mensch zu Mensch verschieden! 53 5. Mitarbeiter im Arbeitsschutz führen Eine hohe individuelle Risikobereitschaft ist eine mögliche Ursache sicherheitswidrigen Verhaltens! Risikofreudige Mitarbeiter gefährden sich selbst und ihre Arbeitskollegen. Der Mensch hat sich zum Teil an bestimmte Risiken gewöhnt, andere sind entweder unbekannt oder nicht von den Sinnesorganen des Menschen erfassbar. Ermüdung, ­Alkohol, Drogen oder Medikamente beeinträchtigen ebenfalls die Gefahrenwahrnehmung. Ein Risiko kann allerdings nur dann mit Gegenmaßnahmen (Schutzmaßnahmen) reduziert werden, wenn es auch in ­seinem tatsächlichen Ausmaß erkannt und korrekt bewertet wurde. Doch daran hapert es häufig. Schulen Sie daher die Gefahrenwahrnehmung und -erkennung beim Mitarbeiter immer wieder. Dazu müssen Informationen vermittelt und der Mitarbeiter für bestimmte Gefahrensignale sensibilisiert werden. Das ist wesentlicher Bestandteil der Unterweisung. Im Rahmen der Unterweisung können z. B. Unfallbeispiele geschildert werden. 5.4 Wie können Sie als Unternehmer das Sicherheitsver­ halten Ihrer Mitarbeiter steuern? Als Unternehmer ist es Ihnen durch Ihr Führungsverhalten möglich, Einfluss auf Mitarbeiter auszuüben. Das tun Sie ­jeden Tag, indem Sie den Mitarbeitern Arbeitsanweisungen geben. Selbstverständlich erwarten Sie als Arbeitgeber, dass diese Anweisungen ausgeführt werden und die Mitarbeiter ihre Arbeit fachgerecht und einwandfrei ausführen. Verdeutlichen Sie Ihren Mitarbeitern, dass Arbeitsschutz ein Teil fachgerechten Arbeitens und professionellen Verhaltens ist: „Profis arbeiten sicher.“ Das bedeutet mitunter, die Verhaltensmuster von Mitarbeitern zu ändern. Das gelingt nur dann, wenn die Betroffenen sich Vorteile von dieser Veränderung versprechen. Die Mitarbeiter müssen daher überzeugt werden, dass das neue Verhalten für sie so große Vorteile bringt, dass die Vorteile des bisherigen Verhaltens überkompensiert werden. Dann sind sie zu sicherem Verhalten „motiviert“. Bedingungen für eine erfolgreiche Motivation sind: • Unternehmer und alle Vorgesetzte müssen sich stets selbst vorbildlich verhalten. • Die Technik muss stimmen (sichere Maschinen, elektrische Betriebsmittel, Treppen, Leitern und Tritte, Regale, usw.). • Klare Sicherheitsvorschriften und -regeln setzen, mündlich oder schriftlich (z. B. Betriebsanweisungen). 54 • Die Arbeit ist so zu organisieren, dass sicherheitsgerech- tes Verhalten nicht bestraft wird, weil es vielleicht mehr Zeit in Anspruch nimmt. • Evtl. vorhandene Vorteile sicherheitswidrigen Verhaltens, z. B. früheres Arbeitsende oder Prestigegewinn, sind konsequent zu beseitigen. • Die Mitarbeiter werden beim Arbeitsschutz einbezogen. Beteiligen Sie Ihre Mitarbeiter! Sie steigern die Akzeptanz des Arbeitsschutzes, wenn Sie die Mitarbeiter einbinden. Konkret bedeutet das zum Beispiel: • Befragen – z. B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung – über kleinere Unfälle, Sicherheitsdefizite, gefährliche ­Situationen. • Persönliche Schutzausrüstungen gemeinsam auswählen • Eine oder einen Sicherheitsbeauftragten benennen und einweisen; die anderen Mitarbeiter über die Rolle des ­Sicherheitsbeauftragten aufklären. • Aufgaben im Arbeitsschutz gezielt delegieren, z. B. die ­regelmäßige Prüfung der Leitern. Wie kann Motivation im Arbeitsschutz konkret aussehen? Motivieren ist zum Beispiel … • loben und anerkennen, • sonstige Anreize schaffen, materiell (finanziell) oder i­ mmateriell (z. B. zusätzliche Qualifikationsmöglichkeiten anbieten), • dem Mitarbeiter die Chance geben, eigene Vorstellungen realisieren zu können, z. B. den Wunsch, selbständig zu ­arbeiten, • systematisch und regelmäßig informieren, • Kompetenz der Mitarbeiter achten und anerkennen, • ein positives Arbeits- und Betriebsklima herstellen. Gerade der letzte Punkt hat enormen Einfluss nicht nur auf den Arbeitsschutz, sondern auf Zufriedenheit und Wohl­ befinden der Mitarbeiter insgesamt. Betriebe mit schlechtem Betriebsklima haben meist auch ­einen hohen Krankenstand. 5. Mitarbeiter im Arbeitsschutz führen 5.5 Sicherheitswidrigem Verhalten entgegenwirken! Die wichtigste Regel dabei lautet: Fehlverhalten ist sofort anzusprechen. Was Sie als Unternehmer dulden, wird zur Norm! Fragen Sie zunächst nach dem Grund für den beobachteten Verstoß. Möglicherweise liegen objektive Gründe vor, die es dem Mitarbeiter erschweren oder gar unmöglich machen, z. B. bestimmte persönliche Schutzausrüstung zu benutzen. Bringt der Mitarbeiter die typischen Ausreden („Ich hab nur mal eben …“, „ich pass schon auf …“), sollten diese mit sachlichen Argumenten widerlegt werden. Auch individuelle Rechtfertigungen („Das kann ich so nicht machen“) müssen abgebaut werden, es sei, denn der Mitarbeiter bringt objektive Gründe vor. Mitarbeiter, die wiederholt negativ auffallen, sollten Sie zu einem Gespräch unter vier Augen bitten. Dabei sollte das Fehlverhalten in guter, vertrauensvoller Atmosphäre offen, aber sachlich angesprochen werden. Dem Mitarbeiter sollte Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten zu begründen. Sachlich falsche Einwände des Mitarbeiters sind zu entkräften. Am Ende des Gesprächs sollte unbedingt eine klare, überprüfbare Vereinbarung stehen. Dem Mitarbeiter sind die Konsequenzen bei Verstoß gegen diese Vereinbarung aufzuzeigen. Falls der Mitarbeiter sein Verhalten trotzdem nicht ändert, müssen Sie das Gespräch wiederholen und das Ergebnis schriftlich festhalten. Dann können Sie später unter Umständen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen. Lob und Kritik richtig dosieren Meist wird zu wenig oder gar nicht gelobt. Ermuntern Sie Ihre Mitarbeiter auch dazu, Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit zu machen. Durch Anerkennung guter Vorschläge wird das Bedürfnis nach Wertschätzung befriedigt. Auch für weniger geeignete Vorschläge sollte zumindest ein Lob ausgesprochen werden. Sicherheitsgerechtes Verhalten wird Gewohnheit Erfolg Gut gemacht! Sicherheitsgerechtes Verhalten muss bestätigt werden! 55 5. Mitarbeiter im Arbeitsschutz führen Einflussnahme auf das Verhalten der Mitarbeiter durch: Unterweisung Regelmäßige Unterweisungen Verdeutlichen Sie Ihren Mitarbeitern regelmäßig, dass der Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb einen hohen Stellenwert hat. Kurze, anschauliche Unterweisungen zu verschiedenen ­Themen sind am besten geeignet, ein entsprechendes „Arbeitsschutz-Gewissen“ bei Ihren Mitarbeitern zu entwickeln. Begründen Sie die Arbeitsschutzmaßnahmen, gerade wenn diese von den Mitarbeitern erhöhten Aufwand erfordern. Machen Sie Ihren Mitarbeitern unmissverständlich klar, dass Sie nicht gewillt sind, sicherheitswidriges Verhalten oder Bequemlichkeit zu dulden. 5.6 Unterweisung im Arbeitsschutz Als Unternehmer sollten Sie sich durch Beobachten und ­Befragen vergewissern, dass jeder Mitarbeiter auch unter ­Arbeitsicherheitsaspekten für die ihm übertragenen Aufgaben qualifiziert ist. Denn auch gute Fachleute verhalten sich nicht immer sicherheitsgerecht, wie die vielen Unfälle zeigen, an denen erfahrene Fachkräfte ursächlich beteiligt sind. Es ist deshalb erforderlich, jeden Mitarbeiter immer wieder auf Gefährdungen aufmerksam zu machen. Die regelmäßige ­Unterweisung der Mitarbeiter gehört zu den elementaren ­Organisationspflichten des Unternehmers. 56 Aber: Das Unterweisen der Mitarbeiter ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine Frage der sozialen Verantwortung und der wirtschaftlichen Vernunft. Wenn Ihre Mitarbeiter wissen, welche Gefahren von ihrer Arbeit ausgehen und wie sie sich davor schützen können, werden Sie bald beobachten können, wie die Zahl der sicherheitswidrigen Handlungen abnimmt, das Sicherheitsniveau in Ihrem Betrieb steigt und damit die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Betrieb von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen verschont bleibt. Der Aufwand für eine gute Unterweisung ist schon ausgeglichen, wenn Sie damit auch nur einen einzigen Ausfalltag verhindern. Mit der Unterweisung zeigen Sie Ihren Mitarbeitern auch, wie wichtig Ihnen deren Sicherheit und Gesundheit ist, wie sehr Sie jeden Einzelnen brauchen, um Ihre unternehmerischen Ziele zu erreichen – die Unterweisung ist auch ein Instrument der Motivation. Einschlägige Untersuchungen zeigen zudem einen direkten ­Zusammenhang zwischen Sicherheitskultur, Qualität, Produktivität und Zufriedenheit der Kunden. Die Unterweisung der Mitarbeiter ist Aufgabe des Unternehmers; er kann diese Aufgabe an den direkten Vorgesetzten der zu unterweisenden Mitarbeiter übertragen. Im über- 5. Mitarbeiter im Arbeitsschutz führen schaubaren Kleinbetrieb sollte jedoch der Unternehmer selbst die Chance nutzen, mit der Unterweisung auch ­Fürsorge, Verantwortungsbewusstsein und Führungsstärke zu zeigen. Die Unterweisung ist eines der wichtigsten ­Führungsmittel im Arbeitsschutz. Wie notwendig Verhaltensbeeinflussung auf diesem Feld ist, zeigt die Tatsache, dass über 80 % aller Arbeitsunfälle durch Fehlverhalten (mit-)verursacht werden. Im Großbetrieb unterstützen angestellte Fachleute wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und ­Betriebsärzte/­ärztinnen die Vorgesetzten bei der Unterweisung. Die Ausgangslage im Kleinbetrieb ist anders: Unterstützende Stabsfunktionen innerhalb des Betriebes sind nicht vorhanden, der Unternehmer muss sich um vieles selbst kümmern. Dem stehen kurze Kommunikations- und Entscheidungswege, eine flache Hierarchie und mehr Flexibilität gegenüber. Meist kennt der Unternehmer jeden Mitarbeiter persönlich und dessen Aufgaben und Tätigkeiten. Daraus ergibt sich eine natürliche Autorität. Grundlegende Kenntnisse über den Arbeitsschutz, über die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung der Mitarbei- ter erwerben Sie bei den Seminaren im Rahmen des Unternehmermodells. Bei speziellen Fragen sollten Sie eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen externen Betriebsarzt/-ärztin heranziehen. 5.7 Was heißt „Unterweisung“ im Arbeitsschutz? Unterweisen ist mehr als nur Belehren und Anweisen. Die Unterweisung dient einerseits dazu, den Mitarbeitern die Unfall- und Gesundheitsgefahren, die während der Arbeit auftreten können, aufzuzeigen. Mit diesen Informationen soll der Mitarbeiter sensibilisiert, aber nicht verängstigt ­werden. Es ist daher andererseits wichtig, die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen und die notwendigen sicherheitsgerechten Verhaltensweisen zu erklären bzw. vorzuführen. Ziel ist es, dass sich alle Mitarbeiter aus Überzeugung sicherheitsgerecht verhalten. Die Mitarbeiter sollen immer sicherheitsgerecht arbeiten, auch dann, wenn die Umstände ungünstig sind, z. B. unter Zeitdruck. Unterweisen heißt deshalb vor allem auch Überzeugen. Unterweisen soll beim Mitarbeiter ein bestimmtes Verhalten bewirken. Grundlagen der Unterweisung Gesagt ist nicht gehört Gehört ist nicht verstanden Verstanden ist nicht einverstanden Einverstanden ist nicht angewendet Angewendet ist nicht beibehalten 57 5. Mitarbeiter im Arbeitsschutz führen Das bedeutet mitunter: Der Mitarbeiter muss sein Verhalten ändern. Je länger ein spezifisches Verhalten schon praktiziert wurde, umso schwieriger ist die Veränderung, auch wenn die betroffene Person guten Willens ist. Als Unter­ weisender müssen Sie daher: Das Vorlesen von Gesetzes- oder Vorschriftentexten erfüllt nicht die Anforderungen an eine Unterweisung! Eine sehr nachhaltige Wirkung haben Unterweisungen, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsauftrag stehen: Wenn Sie als „Chef“ den Arbeitsauftrag erläutern, sollten Sie zugleich auch auf mögliche Gefährdungen hinweisen und Ihren Mitarbeitern erklären, wie sie sich vor ­diesen Gefährdungen schützen können und müssen. Fragen Sie die Mitarbeiter, ob sie die ggf. notwendige persönliche Schutzausrüstung am Arbeitsplatz auch tatsächlich benutzen. Wenn Vorbehalte gegen bestimmte Schutzmaßnahmen geäußert werden, sollten Sie dazu auf einen späteren Termin eine Besprechung ansetzen, um das Für und Wider und mögliche Alternativen mit den Mitarbeitern zu diskutieren; bis dahin aber müssen Sie die Beachtung der Schutzmaßnahmen anordnen und kontrollieren. 5.8 Wer muss unterwiesen werden? Jeder Beschäftigte, der in Ihrem Betrieb oder in Ihrer Abteilung bzw. Ihrem Zuständigkeitsbereich tätig ist, muss unterwiesen werden. Die erste Unterweisung muss stattfinden, bevor der neue Mitarbeiter mit seiner Arbeit beginnt. Es müssen nicht nur fest angestellte Mitarbeiter unterwiesen werden, sondern auch zeitweise im Betrieb tätige Personen, wie Leiharbeitnehmer oder Praktikanten. 5.10 Dokumentation der Unterweisung Der Unternehmer muss die Unterweisung dokumentieren (§ 4 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“). Dokumentation bedeutet, dass Sie die wichtigsten Fakten schriftlich festhalten: Datum, Ort, Anlass der Unterweisung (Erstoder Wiederholungsunterweisung, besonderer Anlass), Themen der Unterweisung, Namen der teilnehmenden ­Mitarbeiter. 5.9 Vorbereitung der Unterweisung Damit eine Unterweisung dem gewünschten Erfolg möglichst nahe kommt, muss sie gut vorbereitet sein. Zur Vor­ bereitung helfen Ihnen die folgenden Fragen: Die Mitarbeiter bestätigen ihre Teilnahme per Unterschrift. Die Dokumentation kann im Ernstfall rechtlich bedeutsam sein. Außerdem behalten Sie den Überblick über die behandelten Themen und die unterwiesenen Mitarbeiter. Einen Vordruck zur Dokumentation der Unterweisung finden Sie im Anhang sowie im „Nachweisbuch über Arbeitsschutz-Unterweisung“ (Bestellnummer S 013). • Interesse wecken und Bedarf erzeugen, • anweisen, klare Aussagen treffen, • erklären, überzeugen, • vormachen und einüben lassen, • den Erfolg kontrollieren. • Welche Kenntnisse will ich vermitteln? • Welche Fähigkeiten sollen eingeübt oder vertieft ­werden? • Wovon will ich die Mitarbeiter überzeugen? • Was erwarte ich nach der Unterweisung von meinen Mitar- beitern? Grundlage einer Unterweisung sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz des Mitarbeiters bzw. dessen Tätigkeiten. Sie können nur dann erfolgreich unterweisen, wenn Sie die Gefährdungen und Belastungen, denen Ihre Mitarbeiter ausgesetzt sind, genau kennen. Diese Informationen gewinnen Sie aus der Gefährdungsbeurteilung und der Analyse von Unfällen Ihrer Mitarbeiter (Ursachen ­suchen, keine Schuldigen!). Eine weitere wichtige Informationsquelle sind die Mitar­ beiter selbst. Befragen Sie daher die Beschäftigten über Beinahe-­Unfälle und kritische Situationen, fragen Sie nach Faktoren, die als belastend empfunden werden. Das verlangt vom Mitarbeiter mitunter den Mut, auch eigene Fehler einzugestehen. Das sollten Sie lobend würdigen, statt den Mitarbeiter wegen des Fehlers zu tadeln („Ich finde es gut, dass Sie offen darüber reden!“). 58 5.11 Kontrollen nach der Unterweisung Prüfen Sie, ob sich jeder Mitarbeiter an die vereinbarten Verhaltensregeln hält. Sprechen Sie bei Regelverstößen sofort mit dem betreffenden Mitarbeiter, unterweisen Sie ihn erneut, dulden Sie kein Fehlverhalten. 5.12 Rechtliche Grundlagen Unterweisungen werden in verschiedenen Rechtsvorschriften gefordert. Die beiden grundlegenden sind: Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 12 Abs. 1 (1) „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die ­eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie 5. Mitarbeiter im Arbeitsschutz führen vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein […].“ Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 4 Unterweisung der Versicherten (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. (2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren ­Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und ­Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.“ Weitere speziellere Unterweisungsvorschriften ergeben sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz § 29 Abs. 1 und 2 (danach muss die Unterweisung für Jugendliche mindestens halbjährlich wiederholt werden) und der Gefahrstoffverordnung § 14: Unterweisungen über den Umgang mit Gefahrstoffen müssen mündlich und arbeitsplatzbezogen anhand der Betriebsanweisung erfolgen und ebenfalls schriftlich dokumentiert werden. 59 Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung Anleitung zum Ausfüllen der Tabellen „Gefährdungs­katalog ­Arbeitsschutzorganisation“ Am Beispiel „Erste Hilfe“ sehen Sie, wie Sie bei der Gefährdungsbeurteilung vorgehen und Gefährdungen wirksam ­begegnen. Ausgefülltes Gefährdungsobjekt „Erste Hilfe“ 61 Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung Gehen Sie zuerst die einzelnen Maßnahmen durch. Zeilen, in denen Maßnahmen aufgeführt werden, die für Ihren Betrieb nicht erforderlich sind, streichen Sie bitte. Maßnahmen, die bereits durchgeführt werden, sollten Sie noch einmal auf Wirksamkeit kontrollieren. Da der Arbeits­ schutz eine Unternehmerpflicht ist, obliegt Ihnen als Unter­ nehmer auch die Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Maßnahmen; diese Prüfung kann auch ein kundiger Mitarbeiter vornehmen, auf den Sie die Unternehmerpflichten nach § 13 Arbeitsschutzgesetz übertragen haben. Wenn Sie sicher sind, dass Ihre Mitarbeiter die Maßnahme im Arbeitsalltag umsetzen und richtig ausführen, kreuzen Sie „ja, wirksam“ an. Wenn Sie feststellen, dass die getroffene Maßnahme nicht die gewünschte Wirkung hat, müssen Sie für die Wirksamkeit der Maßnahme sorgen bzw. eine wirksame Maßnahme durchführen (lassen). Wenn Sie sich dann von der Wirksamkeit überzeugt haben, können Sie „ja, wirksam“ ankreuzen. Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus den Maßnahmen für Verkehrswege: „Die Arbeitsplätze können über Flucht- und Rettungswege schnell und sicher verlassen werden“, heißt es dort. Wenn die Flucht- und Rettungswege im Betrieb gekennzeichnet sind, die Mitarbeiter entsprechend unterwiesen sind und die Wege immer freigehalten werden, dann ist die Maßnahme wirksam. Sie ist unwirksam, wenn z. B. Notausgänge verstellt werden. Dann müssen Sie die Mitarbeiter z. B. unterweisen, dass dort selbst kurzzeitig keinerlei Gegenstände abgestellt werden dürfen, und auch deutlich machen, dass ein Ignorieren dieser Anweisung arbeitsrechtliche Konsequenzen hat. Wenn dann diese Vorgaben beachtet werden, können Sie „ja, wirksam“ ankreuzen. Wenn eine angegebene Maßnahme in Ihrem Betrieb und/ oder auf der Bau-/Montagestelle noch nicht durchgeführt wird, müssen Sie das veranlassen. Wenn Sie nicht genau wissen, wie die Maßnahme korrekt durchzuführen ist, kreuzen Sie bitte B = Beratungsbedarf an und organisieren je nach Fragestellung eine Beratung durch eine externe Sicherheitsfachkraft, Ihren Betriebsarzt /-ärztin, Ihre AP oder fragen Sie das für Sie zuständige Präventionszentrum der BG. Notieren Sie in dem Formular, mit wem bis wann Kontakt aufzunehmen ist, und vermerken Sie, wer wann die Beratung eingeholt hat. Wenn Sie eine Maßnahme veranlassen, tragen Sie bitte das Datum der Veranlassung ein. Rechtzeitig nach Veranlassung – also spätestens bei Arbeitsbeginn – ist zu prüfen, ob die beauftragte Maßnahme tatsächlich wirksam durchgeführt wird. Tragen Sie in der Spalte „durchgeführt“ das Datum ein, an dem die wirksame Durchführung der Maßnahme festgestellt wurde, und kreuzen „ja, wirksam“ an. 62 Bei Maßnahmen, die von einem beauftragten Mitarbeiter veranlasst und/oder auf wirksame Durchführung kontrolliert wurden, sollten Sie zusätzlich zum Datum in den entsprechenden Spalten das Namenskürzel des Beauftragten eintragen – dadurch haben Sie die Kontrolle, wann Sie wen womit beauftragt haben. Die Gefährdungsbeurteilung ist abgeschlossen, wenn Sie oder der Beauftragte die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen festgestellt und als Verantwortlicher per Unterschrift bestätigt haben. Die zu den „Gefährdungsobjekten“ vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen sind normalerweise geeignet, die Gefährdungen und Belastungen zu verringern bzw. zu vermeiden. Wenn in Ihrem Betrieb weitere Maßnahmen nötig sind, tragen Sie diese bitte in die freien Zeilen unter „Maßnahmen“ ein. Sie können den Katalog der Gefährdungsobjekte in diesem Ordner bei Bedarf um eigene „Objekte“ ergänzen. Dazu steht Ihnen eine Vorlage im Anhang des Teilnehmerornders zur Verfügung oder die Datei „Blanko-Formular“ auf der CD. Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung Arbeitsbereich Gefährdungen Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Quellen Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Sicherheitsfachkraft / Betriebsarzt/-ärztin / AP / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 63 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsschutzorganisation Arbeitsmedizinische Vorsorge 67 Arbeitsschutzausschuss (ASA) 69 Beschaffung technische Arbeitsmittel 71 Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit 73 Brandschutz75 Erste Hilfe 77 Fremdfirmen79 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 81 Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte 83 Prüfung 85 Sicherheitsbeauftragte87 Unternehmermodell89 Unterweisung der Mitarbeiter 91 Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) 93 Gesamter Betrieb / Übergreifendes Arbeitsplätze: Arbeits- / Sozialräume 95 Arbeitsplätze mit Absturzgefahr (ohne Bauarbeiten) 97 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel; allgemein 99 Gefahrstoffe; allgemein 101 Heben, Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten 103 Leitmerkmalmethode zur Beurteilung von Heben, Halten, Tragen 105 Leitmerkmalmethode zur Beurteilung von Ziehen, Schieben 111 Kraftfahrzeuge117 Leitern und Tritte 119 Reinigungskraft121 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 123 Verkehr: Fluchtwege, Notausgänge 125 Verkehrswege127 Büro / Verwaltung Arbeitsplätze: Bildschirm/Büro 129 Bildschirmarbeitsplätze131 Elektrische Betriebsmittel, Büro 133 65 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Arbeitsschutzorganisation Arbeitsmedizinische Vorsorge Gefährdungen: Durch fehlende oder unzureichende arbeitsmedizinische Vorsorge Nichterkennen von Erkrankungen Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Durch die Gefährdungsbeurteilung wurde ermittelt, ob Beschäftigte Tätigkeiten ­ausüben, die eine arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge) erforderlich machen. Die Durchführung von Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen erfolgt entweder – aufgrund von Rechtsvorschriften (z. B. Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Fahrerlaubnisverordnung). –a ufgrund arbeitsrechtlicher Grundlagen (Betriebsvereinbarung, Arbeits- oder Tarifvertrag). –a ufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Nach Maßgabe der ArbMedVV (Anhang) wir die Pflichtvorsorge der Beschäftigten ­veranlasst. Diese werden als Erst- und Nachuntersuchung in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Über Pflichtvorsorge wird eine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass, Tag und ­Ergebnis jeder Untersuchung geführt. Nach Maßgabe der ArbMedVV (Anhang) und der AMR 5.1 (www.baua.de) wird die ­Angebotsvorsorge den Mitarbeitern angeboten. Diese werden als Erst- und Nach­ untersuchung in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge findet während der Arbeitszeit statt. Die Beschäftigten sind darüber informiert, dass sie eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge wahrnehmen können (AMR 5.1 Nr. 3: Form des Angebots). Die Fristen für die Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß Arbeitsmedizinischer Regel AMR 2.1 (www.baua.de) sind eingehalten. Quellen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Arbeitsmedizinische Regel 2.1 (AMR 2.1): Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge Arbeitsmedizinische Regel 5.1 (AMR 5.1): Anforderung an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge (ArbMedVV) Gefahrstofverordnung (GefStofV) Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 67 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Arbeitsschutzorganisation Arbeitsschutzausschuss (ASA) Gefährdungen: Mängel in der Arbeitsschutzorganisation Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam An der ASA-Sitzung nehmen regelmäßig teil: – der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, – zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, – der Betriebsarzt, – die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und – die Sicherheitsbeauftragten Hinweis: – Bei mehr als 20 Beschäftigten fordert das Arbeitssicherheitsgesetz § 11 den ­Unternehmer auf, einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Der ASA tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen, um Anliegen des ­Arbeitsschutzes oder der Unfallverhütung zu beraten. Die Einladung zu den ASA-Sitzungen erfolgt durch den Arbeitgeber oder einen ­Beauftragten. Die ASA-Sitzungen werden durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den ­Betriebsarzt vorbereitet und ausgewertet. Die Ergebnisse der Besprechungen sind schriftlich festgehalten. Quellen Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), DGUV Vorschrift 2 (BG ETEM): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 69 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Arbeitsschutzorganisation Beschaffung technischer Arbeitsmittel Gefährdungen: Sicherheitstechnisch mangelhafte Arbeitsmittel Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Vorgaben zum Arbeitsschutz werden ermittelt. Hinweis: – Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt können bei Bedarf mit einbezogen werden – maßgebliche Anforderungen können mit Hilfe der Berufsgenossenschaft sowie der Arbeitsschutzbehörde ermittelt werden. Anforderungen können sich auch aus DGUV-I, DGUV-R (www.dguv.de) oder Expositionsbeschreibungen (http://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/fachinformationen/ gefahrstoffe) ergeben Vorgaben zum Arbeitsschutz werden schriftlich in die Verträge mit den Lieferanten aufgenommen. Es werden technische Arbeitsmittel bestellt, die dem Produktsicherheitsgesetz und dem jeweiligen Stand der Technik (Normen) entsprechen: – mit CE- Kennzeichen, – Konformitätserklärung des Herstellers, – Betriebsanleitung in deutscher Sprache, – Angaben von Geräusch- und Vibrationsemissionswerten (gilt auch für Eigenbaumaschinen). Vor der Inbetriebnahme wird die sicherheitstechnische Abnahme hinsichtlich der Einhaltung der vertraglich festgelegten Sicherheitsanforderungen, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes, durchgeführt. Die notwendige PSA wird vor dem ersten Einsatz von neuen technischen Arbeits­ mitteln beschafft und bereitgestellt. Es ist mit Hilfe der Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung für das Arbeitsmittel erstellt worden. Die Beschäftigten werden vor dem ersten Einsatz von neuen technischen Arbeits­ mitteln über den Umgang mit diesen unterwiesen. Quellen Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) DGUV Vorschrift 1 (BGV A1): Grundsätze der Prävention Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 71 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Arbeitsschutzorganisation Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit Gefährdungen: Mängel in der Arbeitsorganisation, Unzureichende Beratung in arbeitsmedizinischen und gesundheitlichen Fragen, z. B. arbeitsbedingte Erkrankungen, langfristig wirkende Gesundheitsgefahren, ergonomische Fehlbelastungen, Alkoholabhängigkeit, Sucht, Depression, Berufskrankheiten, psychische Belastungen, mangelnde Eignung für den Arbeitsplatz, Allergien, Erste Hilfe Unzureichende Beratung in sicherheitstechnischen Fragen, z. B. bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, bei der Prävention von Unfällen, Berufserkrankungen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ist nach DGUV ­Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ organisiert Die Aufgaben und der Umfang der Betreuung sind ermittelt. Sie richten sich nach der Anzahl der Beschäftigten und dem gewählten Betreuungsmodell: – Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die die Regelbetreuung gewählt haben, besteht die Betreuung aus Grundbetreuung und anlassbezogenen Betreuungen nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2. – Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten, die die Regelbetreuung gewählt haben, errechnet sich die Grundbetreuung nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2. Die Aufgaben und Leistungen sowie der zeitliche Umfang der zusätzlichen betriebsspezifischen Betreuung sind ermittelt und festgelegt (mögliche ­Aufgabenfelder siehe Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2). – Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten, die das Unternehmermodell gewählt haben, gilt Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 mit bedarfsorientierter Betreuung. Eine Beratung durch Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit hat statt ­gefunden. Die Ergebnisse sind schriftlich dokumentiert. Quellen DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 2: Bestellung von Betriebsärzten Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 73 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Arbeitsschutzorganisation Brandschutz Gefährdungen: Gefährdung durch Feuer, Brandgase und Brandrauche, Brandrückstände Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Vorbeugender Brandschutz ist organisiert. Es wurden Mitarbeiter gemäß BGI/GUV 5182 zu Brandschutzhelfern ausgebildet. Die Ausbildung ist in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschern ist vorhanden (BGR 133: Punkt 4.5). Die bereitgestellten Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht erreichbar. Der Standort ist mit Brandschutzzeichen (ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Anlage 1, Punkt 5) gekennzeichnet. Es sind Maßnahmen gegen Entstehungsbrände getroffen, z. B. – Brandlasten wurden begrenzt (an oder in der Nähe von Arbeitsplätzen sind extrem leicht bzw. leicht entzündbare oder selbstentzündbare Stoffe nur in einer Menge gelagert, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist), – Zündquellen wurden vermieden, – feuergefährdete Bereiche wurden gekennzeichnet. Ein Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3) für den Brandfall ist aufgestellt. Fluchtwege werden freigehalten und sind gekennzeichnet (ASR A1.3: Anlage 1, Punkt 4). Das Objekt „Unterweisungen der Mitarbeiter“ ist beachtet. Die Beschäftigten werden über das Verhalten im Brandfall und den Grundprinzipien des Brandlöschens unterwiesen. Das Objekt „Prüfung“ ist beachtet. Die regelmäßige Prüfung der Feuerlöscher wird veranlasst. Die Prüfnachweise der letzten Prüfung liegen vor. Quellen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung DGUV Vorschrift 1 (BGV A1): Grundsätze der Prävention BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern DGUV Information 205-001 (BGI 560): Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz DGUV Information 250-450 (BGI/GUV-I 504-42): Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 75 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Arbeitsschutzorganisation Erste Hilfe Gefährdungen: Mangelhafte erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Es ist mindestens die geforderte Anzahl an Ersthelfern ausgebildet DGUV Vorschrift 1 (BGV A1): § 26 (1). Die Ersthelfer nehmen regelmäßig an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teil DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) § 26 (3). Der Aufbewahrungsort des Erste-Hilfe-Materials ist schnell erreichbar und leicht ­zugänglich, mit einem Rettungszeichen gekennzeichnet und den Beschäftigten ­bekannt gemacht. Über einen Aushang „Erste-Hilfe“ werden die Notrufnummern des Erste-Hilfe-­ Personals und der Erste-Hilfe-Einrichtungen bekanntgegeben. Erste-Hilfe-Leistungen werden im Verbandbuch eingetragen, die Aufzeichnungen werden 5 Jahre aufbewahrt. Die Nachweisführung erfolgt unter Wahrung des Datenschutzes. Das Objekt „Unterweisungen der Mitarbeiter“ ist beachtet. Beschäftigte sind über das Verhalten bei Unfällen unterwiesen. Eine regelmäßige Kontrolle der Verbandkästen (Verfalldatum) und die Ergänzung von Materialien bei Bedarf werden veranlasst. Die DGUV Information 204-022 (BGI 509) "Erste Hilfe im Betrieb" ist beachtet. Quellen DGUV Vorschrift 1 (BGV A1): Grundsätze der Prävention Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) DGUV Information 204-001 (BGI 510-1): Erste Hilfe (Plakat) DGUV Information 204-006 (BGI 503): Anleitung zur Ersten Hilfe DGUV Information 204-022 (BGI 509): Erste Hilfe im Betrieb Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 77 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Arbeitsschutzorganisation Fremdfirmen Gefährdungen: Mangelnde Abstimmung zwischen den Beteiligten fehlende Gefährdungsbeurteilung, fehlende/mangelhafte Unterweisung und Einweisung Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Bei gegenseitigen Gefährdungen wird ein Koordinator für das Abstimmen der ­Arbeiten festlegt und bekannt gegeben. Der Koordinator hat zur Durchsetzung von Sicherheit und Gesundheitsschutz Weisungsbefugnisse gegenüber den Auftrag­ nehmern und deren Beschäftigten. Hinweis: – Auftraggeber und Fremdunternehmer haben sich bei der Bestimmung eines ­Koordinators abgestimmt. – Die Aufgaben, Kompetenzen und Weisungsbefugnisse werden im Vertrag wie auch im Pflichtenheft des Koordinators festgelegt. Es werden gegenseitige Gefährdungen ermittelt und Sicherheitsmaßnahmen f­ estgelegt. Ein Leistungsverzeichnis über die zu erbringende Arbeitsaufgabe der Fremdfirma ist erstellt, z. B. in Form eines Pflichtenheftes oder einer Zeichnung. Fremdfirmen sind schriftlich verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags ­maßgeblichen staatlichen, berufsgenossenschaftlichen und betrieblichen Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten. Bei der Überlassung von Arbeitsmitteln sind Beschaffenheit, Mängelfreiheit, ­Prüfungen, sicherheitstechnische Anforderungen und Maßnahmen vertraglich ­geregelt. Es ist ein Auftragsverantwortlicher als Ansprechpartner benannt. Hinweis: – Auftragsverantwortlicher kann auch der Unternehmer sein. – Der Auftragsverantwortliche kann in Personalunion gleichzeitig als Koordinator eingesetzt werden. Die Beschäftigten der Fremdfirma werden vor Tätigkeitsbeginn unterwiesen Die Beschäftigten des eigenen Betriebs werden über zusätzliche Gefährdungen durch Tätigkeiten der Fremdfirma unterwiesen. Quellen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) DGUV Vorschrift 1 (BGV A1): Grundsätze der Prävention Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 79 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Arbeitsschutzorganisation Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Gefährdungen: Fehlende, nicht geeignete oder defekte persönliche Schutzausrüstung Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Es wurde überprüft, ob der Einsatz von PSA durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden werden kann. Die notwendige PSA und die Anforderungen sind durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Bei der Auswahl der PSA wurden die ergonomischen Anforderungen und die ­gesundheitlichen Anforderungen der Mitarbeiter beachtet (z. B. Haut-, Atem-, Gehörschutz; arbeitsmedizinische Vorsorge). Hinweis: – Beschäftigte an der Auswahl beteiligen (dies steigert die Akzeptanz). Es ist überprüft, dass durch die ausgewählte PSA keine zusätzliche Gefährdung auftritt. Für die bereitgestellte PSA liegen EG-Konformitäts-erklärungen vor. Hinweis: – die Kosten für die PSA trägt der Unternehmer. Die PSA ist in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt, so dass alle betroffenen Beschäftigten geschützt sind. Die PSA wird sachgerecht gereinigt, gepflegt und aufbewahrt. Die PSA ist entsprechend der Betriebsanweisungen zur Verfügung gestellt. Die Beschäftigten sind über die Benutzung der PSA unterwiesen und bei PSA, die ­gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsgefahren schützt, wurde eine Unterweisung mit Übungen durchgeführt. Für die PSA, die einer besonderen Prüfpflicht unterliegt, ist eine regelmäßige Prüfung veranlasst. Handlungshilfe: Tabelle mit Prüffristen (z. B. Otoplastiken alle zwei Jahre) Hinweis: – Art, Umfang und Fristen für die Prüfungen müssen durch die Gefährdungs­ beurteilung ermittelt werden, – die Tabelle mit den Prüffristen sollte nur als Orientierung dienen, da sie dem derzeitigen Stand der Technik entspricht. Quellen PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) DGUV Vorschrift 1 (BGV A1): Grundsätze der Prävention DGUV Information 212-515 (BGI 515): Persönliche Schutzausrüstungen Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 81 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Arbeitsschutzorganisation Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte Gefährdungen: Unkenntnis der Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz, mangelnde Wahrnehmung der Verantwortung Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Mit Vorgesetzten ist schriftlich vereinbart, welche Aufgaben sie im betrieblichen ­Arbeitsschutz haben (z. B. in Arbeitsverträgen, Stellen-, Arbeitsbeschreibungen). Vorgesetzte und Aufsichtführende sind schriftlich mit den zusätzlichen Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz beauftragt. Zuständigkeit und Abgrenzung von Verantwortungsbereichen sind festgelegt. Die Vorgesetzten haben eindeutige und ausreichende Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse, sowie die Verfügungsbefugnis über bestimmte Geldmittel für ­finanzielle Entscheidungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Vorgesetzte und Aufsichtführende sind über ihre Verantwortung und Pflichten sowie mögliche Rechtsfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterwiesen. Quellen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) DGUV Vorschrift 1 (BGV A1): Grundsätze der Prävention DGUV Information 211-001 (BGI 508): Übertragung von Unternehmerpflichten Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 83 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Arbeitsschutzorganisation Prüfung Gefährdungen: Mangelhafte Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen, Einrichtungen, Gebäudeinstallationen und Persönliche Schutzausrüstung Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen, Sicherheitseinrichtungen und ­Gebäudeinstallationen werden vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderung und Instandsetzung geprüft. Die regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen, Einrichtungen, Gebäudeinstallationen und Persönlicher Schutzausrüstung ist veranlasst. Das Ergebnis der Prüfung wird dokumentiert, z. B. in: – einer Gerätekartei, – einem Prüfprotokoll, – einem Prüfbuch oder – in elektronischer Form. Die Dokumentation umfasst: – Datum der Prüfung – Art der Prüfung – Prüfgrundlage – den Umfang der Prüfung (was wurde im Einzelnen geprüft) – das Prüfergebnis – Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb – Name des Prüfers. Hinweis: – Art, Umfang und Fristen für die Prüfungen müssen durch die Gefährdungs­ beurteilung ermittelt werden. Die Tabelle mit den Prüffristen dient nur als ­Orientierungshilfe. Geprüfte Anlagen und Betriebsmittel werden eindeutig, z. B. durch eine Prüfplakette, gekennzeichnet. Quellen DGUV Vorschrift 3 (BGV A3): Elektrische Anlagen und Betriebsmittel TRBS 1201: Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen TRBS 1203: Befähigte Personen BGI/GUV-I 5190: Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 85 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Arbeitsschutzorganisation Sicherheitsbeauftragte Gefährdungen: Nicht ausreichende Mitwirkung der Beschäftigten bei Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Es ist mindestens die geforderte Anzahl an Sicherheitsbeauftragten bestellt (DGUV Vorschrift 1 (BGV A1): Anlage 2). Es sind Beschäftigte ausgewählt, die in dem ihnen zugeteilten Bereich als ­sachkundige und erfahrene Mitarbeiter anerkannt werden. Es wird dem Sicherheitsbeauftragten ausreichend Zeit zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt. Den Beschäftigten ist mitgeteilt, wer ihnen als Sicherheitsbeauftragter hilfreich zur Seite steht. Der Sicherheitsbeauftragte arbeitet eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. Der Sicherheitsbeauftragte nimmt an den Betriebsbesichtigungen sowie den ­Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten teil. Der Sicherheitsbeauftragte erhält alle für seine Tätigkeit notwendigen Informationen (z. B. Statistiken zum Unfallgeschehen, Informationen zum Arbeitsschutz). Quellen Sozialgesetzbuch (SGB VII) DGUV Vorschrift 1 (BGV A1): Grundsätze der Prävention DGUV Information 211-011 (BGI 587): Arbeitsschutz will gelernt sein – Ein Leitfaden für den Sicherheitsbeauftragten Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 87 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Arbeitsschutzorganisation Unternehmermodell Gefährdungen: Unzureichende Kenntnisse des Unternehmers zur Gefährdungsbeurteilung und zu Arbeitsschutzmaßnahmen Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Ein Grund- und Aufbauseminar wurde absolviert. Die aktuelle Liste der anerkannten Kursveranstalter in Ihrer Nähe finden Sie im Internet unter www.bgetem.de, Tel.: 0221 / 3778 - 2424. Die Teilnahme an angebotenen Fortbildungen nach spätestens fünf Jahren wird ­abgesichert. Die Rechtsgrundlage für das Unternehmermodell ist in der DGUV Vorschrift 2 § 2 Abs. 4 (Anlage 3) verankert. Weitere Erläuterungen finden sie unter www.bgetem.de/arbeitssicherheit-­ gesundheitsschutz/sicherheitstechnische-und-betriebsaerztliche-betreuung Quellen DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 89 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Arbeitsschutzorganisation Unterweisungen der Mitarbeiter Gefährdungen: Ungenügende Informationen über Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Die notwendigen Unterweisungen werden durch die Gefährdungsbeurteilung ­ermittelt und regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich wiederholt. DGUV Vorschrift 1 (BGV A1): §4(1) Unterweisungen werden bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgaben­ bereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit durch die Beschäftigten durchgeführt. Beschäftigte, die mit der Durchführung von Instandsetzungs-; Wartungs- oder ­Umbauarbeiten beauftragt sind, erhalten eine angemessene spezielle ­Unterweisung. Die arbeitsplatz- und aufgabenspezifischen Unterweisungen sind thematisch auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet. Die durchgeführten Unterweisungen sind schriftlich dokumentiert. Quellen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) DGUV Vorschrift 1 (BGV A1): Grundsätze der Prävention Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 91 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Arbeitsschutzorganisation Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) Gefährdungen: Mangelhafte organisatorische Regelungen Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Ein Anforderungsprofil gemäß der Tätigkeit hinsichtlich Qualifikation und Erfahrungsprofil der Zeitarbeitnehmer ist festgehalten. Die Arbeitsbedingungen sind beurteilt und Maßnahmen des Arbeitsschutzes festgelegt. Dienstleister werden unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes ausgewählt. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthält Regelungen über: – die erforderliche Qualifikation des Zeitarbeitnehmers, – die für die jeweilige Stelle erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge, – die notwendige PSA und – die besondere Gefährdung am jeweiligen Arbeitsplatz. Mit dem Zeitarbeitsunternehmen sind die Arbeitsbedingungen, die Schnittstellen und Zuständigkeiten festgelegt. Die Zeitarbeitnehmer werden in alle Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eingebunden. Die Zeitarbeitnehmer werden vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen und eingearbeitet. Quellen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 8: Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 93 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb/Übergreifendes Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume Gefährdungen: Psychische Gefährdungen durch Raumdimensionierung und -gestaltung, gesundheitliche Beeinträchtigung durch klimatische Faktoren, wie Zugluft, Luftfeuchtigkeit und Raumtemperatur der Arbeitsräume, Gefährdung durch fehlende oder unzureichende Beleuchtung der Arbeitsräume, Gesundheitsgefährdung durch fehlende Sozialräume Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Die Abmessungen der Arbeitsräume entspricht der ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (1). Empfehlung: – Grundfläche mindestens 8 m² – Raumhöhe mindestens 2,50 m; mit Staffelung: – Grundfläche > 50 m² – Raumhöhe mindestens 2,75 m; – Grundfläche >100 m² – Raumhöhe mindestens 3,00 m; – Grundfläche >2000 m² – Raumhöhe mindestens 3,25 m. Die Anordnung von Fenstern, Oberlichtern und Lüftungsvorrichtungen ist gemäß ArbStättV Anhang Nr. 1.6 beachtet. Die Gestaltung von Fenstern und Oberlichtern ist gemäß ASR A1.6 beachtet. Die Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen wurden nach ArbStättV Anhang Nr. 3.1 ­ausgelegt. Empfehlung: Freie Bewegungsfläche mindestens 1,5 m², Breite mindestens 1 m. Die Lufträume an Arbeitsplätzen wurden nach ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (3) ausgelegt. Empfehlung für den Mindestluftraum: je ständig anwesendem Beschäftigten – bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³, – bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³, – bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m³; je anderer Person, die sich nicht nur vorübergehend dort aufhält, 10 m³ (z. B. ­durchschnittliche Anzahl der Kunden). Die Beleuchtung der Arbeitsräume ist gemäß ArbStättV Anhang Nr. 3.4, bzw. ASR A3.4 ausgeführt. Die Sitzgelegenheiten entsprechen den Anforderungen der DGUV Information 215-420 (BGI 650) Für Atemluft und Raumtemperatur sind die ArbStättV Anhang Nr. 3.5 und 3.6 sowie die ASR A3.5 und ASR A3.6 beachtet; zum Klima siehe auch DGUV Information 215-510 (BGI 7003) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist entsprechend der ASR A 1.3 gestaltet. Die Sicherheitsbeleuchtung und optischen Sicherheitsleitsysteme sind nach der ASR A3.4/3 gestaltet. Die Sozialräume sind entsprechend ArbStättV § 6 Abs. 2 bis 6 und dem Anhang Nr. 4.1 gestaltet. Die Sanitärräume sind entsprechend der ASR A4.1 gestaltet. Die Pausenräume sind entsprechend der ASR A4.2 und die Umkleideräume sind ­entsprechend der ASR A4.4 gestaltet. Das Objekt „Prüfung“ ist beachtet. 95 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Quellen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme ASR A3.5: Raumtemperatur ASR A3.6: Lüftung ASR 34/1-5: Umkleideräume ASR 35/1-4: Waschräume ASR 37/1: Toilettenräume DGUV Information 215-510 (BGI 7003): Beurteilung des Raumklimas – Gesund und fit im Kleinbetrieb DGUV Information 215-410 (BGI 650): Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum 96 Unterschrift des Verantwortlichen durch ) Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb/Übergreifendes Arbeitsplätze mit Absturzgefahr (ohne Bauarbeiten) Gefährdungen: Absturz, mechanische Gefährdungen Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Standflächen mit sicheren Zugängen sind auch an gelegentlich oder kurzzeitig für Wartung und Reinigung genutzten Arbeitsplätzen eingebaut; siehe BetrSichV ­Anhang 1 Nr. 2.15. Zu Schutzmaßnahmen sind die ASR A2.1 beachtet. Zur Sicherung von Boden- und Wandöffnungen sind die ASR A2.1 ­beachtet. Die Laufflächen sind rutschhemmend oder haben rutschhemmende Beläge. Sichere Aufstiege sind vorhanden. Abnehmbare Leitern sind gegen Verrutschen ­gesichert, z. B. durch Einhängemöglichkeiten. Wenn Geländer nicht möglich sind, werden andere Sicherungen eingesetzt wie – Fanggerüste oder Fangnetze, – persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz mit Falldämpfer und Seilkürzer. Außerdem sind Griffe oder andere Haltemöglichkeiten montiert. Betriebsanweisungen für PSA gegen Absturz sind erstellt. Die Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisungen unterwiesen. Die Unterweisungen sind dokumentiert. Quellen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) DGUV Grundsatz 312-906 (BGG906): Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ASR A2.1: Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen TRBS 2121: Gefährdung von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 97 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb/Übergreifendes Elektrische Anlagen und Betriebsmittel; allgemein Gefährdung: Gefährliche Körperströme durch Berühren von unter Spannung stehenden Teilen, Lichtbögen durch das Annähern an unter Spannung stehenden Teilen Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Es sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel im sicherheitstechnisch einwand­ freien Zustand zur Verfügung gestellt. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel werden von einer Elektrofachkraft bzw. unter deren Leitung und Aufsicht errichtet, gewartet, repariert, instandgesetzt und geprüft. Es ist sichergestellt, dass Zugänge zu elektrischen Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten werden. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel werden regelmäßig geprüft. Die Prüfung wird dokumentiert. Die Beschäftigten sind über die Gefahren des elektrischen Stromes und die sichere Handhabung elektrischer Betriebsmittel mit Hilfe der entsprechenden Betriebsanweisung unterwiesen. Quellen DGUV Information 203-002 (BGI 548): Elektrofachkräfte DGUV Vorschrift 3 (BGV A3): Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Information 203-004 (BGI 594): Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung DGUV Information 203-005 (BGI 600): Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen DGUV Information 203-006 (BGI 608): Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen DGUV Information 203-071 (BGI 5190): Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 99 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb/Übergreifendes Gefahrstoffe; allgemein Gefährdungen: Gefahrstoff bedingte Gesundheitsgefahren durch Einatmen, Hautkontakt oder physikalisch-chemische Reaktion, je nach Einstufung, Gefährlichkeitsmerkmal und betrieblichen Einsatzbedingungen Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Informationen über Arbeitsstoffe im Betrieb sind beschafft (Kennzeichnung, ­Sicherheitsdatenblatt, Produktinformationen etc. des Herstellers, Lieferanten). Eine Prüfung, ob bereits bestehende Regelungen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, ist erfolgt: – Konkrete TRGS (siehe TRGS-Verzeichnis unter www.baua.de), – DGUV Regel, DGUV Information (BGR, BGI) (siehe www.arbeitssicherheit.de und DGUV Information 213-701 (BGI 790-001), – Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK, siehe TRGS 420) oder – Expositionsbeschreibungen der BG ETEM (siehe www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/fachinformationen/ gefahrstoffe) Die Gefährdungsbeurteilung entsprechend der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 400 ist durchgeführt (siehe auch Leitfaden der BG ETEM, S 017). Ein Gefahrstoffverzeichnis ist erstellt. Ein betriebliches Freigabeverfahren für Gefahrstoffe (Ziel: Reduzierung der Stoffvielfalt im Betrieb) ist organisiert. Ein Verfahren zur Substitutionsprüfung (TRGS 600) ist organisiert und wird dokumentiert. Es wird u. A. geprüft, ob möglichst ungefährliche Ersatzstoffe eingesetzt werden können. Art und Höhe der Gefährdungen durch Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz ­(inhalative Gefährdungen) sind ermittelt, bewertet und dokumentiert. Messungen der Luft am Arbeitsplatz sind ggf. durchgeführt (eigene orientierende Messung, ­Messung durch anerkannte Messstelle oder BG, siehe TRGS 402). Art und Höhe der Hautgefährdungen durch Gefahrstoffe (dermale Gefährdungen) sind ermittelt, bewertet und dokumentiert (siehe TRGS 401). Besondere Schutzmaßnahmen beim Einsatz krebserzeugender, fortpflanzungs­ gefährdender oder erbgutverändernder Stoffe sind getroffen (siehe BekGS 910). Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist beachtet (siehe TRGS 500). Physikalisch-chemische Gefährdungen sind ermittelt, bewertet und dokumentiert. Ein ggf. notwendiges Explosionsschutzdokument ist erstellt (siehe Leitfaden der BG ETEM, S 018) Arbeitsplatz- und stoffspezifische Betriebsanweisungen sind vorhanden und ggf. Hautschutzpläne sind erstellt. Die ggf. notwendige arbeitsmedizinische Vorsorge ist organisiert (siehe ArbMedVV). Es stehen ggf. besondere Erste-Hilfe-Einrichtungen zur Verfügung (z. B. Augen­ dusche, Notdusche) und werden gepflegt. Die erforderliche PSA (inkl. Hautschutzmittel) wurde fachkundig ausgewählt und ist bereitgestellt. Die Mitarbeiter sind unterwiesen (mit Dokumentation, incl. Unterschrift der unterwiesenen Person). Eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung (Betriebsarzt) ist sichergestellt. 101 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Quellen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen TRGS 500: Schutzmaßnahmen TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 903: Biologische Grenzwerte TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe TRGS 906: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV TRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe TRGS 600: Substitution DGUV Information 213-701 BGI 790-001: BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoff­verordnung Allgemeiner Teil DGUV Information 212-017 (BGI 8620): Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz S 017: Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Gefahrstoffverordnung S 018: Leitfaden zur Erstellung des Explosionsschutzdokumentes DGUV Regel 109-002 (BGR 121): Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen DGUV Regel 112-989 (BGR 189): Benutzung von Schutzkleidung DGUV Regel 112-192 (BGR 192): Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz DGUV Regel 112-995 (GUV-R 195): Benutzung von Schutzhandschuhen Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum 102 durch ) Unterschrift des Verantwortlichen Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb/Übergreifendes Heben, Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten Gefährdungen: Durch das Heben, Tragen, Ziehen, Schieben und Halten von Lasten ist eine Gefährdung des Muskel-Skelett-Systems möglich. Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Hebe- und Tragetätigkeiten werden nach der Leitmerkmalmethode „Heben-Halten-Tragen“ bewertet. Bewertungshilfe: LMM-Heben-Halten-Tragen Zieh- und Schiebetätigkeiten werden nach der Leitmerkmalmethode „Ziehen-Schieben“ bewertet. Bewertungshilfe: LMM-Ziehen-Schieben Bei Arbeiten mit bei Hebe-, Trage-, Zieh- und Schiebetätigkeiten wird der Mutterschutz beachtet. Mutterschutzgesetz, §4 Weitere Beschäftigungsverbote Abs. 2, Punkt 1-3 Eine arbeitsmedizinische Beratung wird angeboten. Erhöhte Belastungen bei Hebe-, Trage-, Zieh- und Schiebetätigkeiten wird durch ­angepasste Lastgewichte vermieden. BGI 523: Bild 5-5 Es werden Transporthilfsmittel für schwere Lasten zur Verfügung gestellt (z. B. Knippstangen, Rollknippstangen, Rollen oder Walzen, Wälzwagen, Transportfahrwerke). Es sind handbetriebene Transportmittel zur Verfügung gestellt (z. B. Stechkarren, Schiebkarren, Handwagen, Heberoller, Hubwagen). Es sind Mitgänger-Flurförderzeuge zur Verfügung gestellt. Es sind Transporthilfsmittel für leichte Lasten zur Verfügung gestellt (z. B. Hand­ magnete, Handsauger, Tragklauen, Traggurte, Tragklemmen). Das Objekt „Persönliche Schutzausrüstung (PSA)“ ist beachtet. Das Objekt „Unterweisungen der Mitarbeiter“ ist beachtet. Eine Betriebsanweisung für Hebe-, Trage-, Zieh- und Schiebetätigkeiten von Lasten ist vorhanden. Die Beschäftigten sind über rückengerechtes Heben, Tragen, Ziehen und Schieben von ­Lasten anhand der arbeitsplatzspezifischen Betriebsanweisung unterwiesen. Quellen Mutterschutzgesetz (MuschG) Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) DGUV Information 208-006 (BGI 582): Transport- und Lagerarbeiten Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 103 Leitmerkmalmethode zur Beurteilung von Heben, Halten, Tragen* Zur praxisgerechten Analyse der objektiv vorhandenen ­Arbeitsbelastung wird die Leitmerkmalmethode empfohlen. Zuerst erfolgt die Erfassung und Dokumentation der vier Leitmerkmale Dabei gelten Werte bis 25 als praktisch sicher, Werte oberhalb 50 als stark risikobehaftet. Im Bereich von 25 bis 50 ist die Risikoabschätzung unter Berücksichtigung der individuellen Belastbarkeit der Beschäftigten vorzunehmen. •Zeitdauer/Häufigkeit Beurteilungsmodell: • Körperhaltung und •Ausführungsbedingungen. Anschließend wird aus den Einschätzungen dieser Leit­ merkmale ein Risikowert errechnet, der Werte von 2 bis ca. 80 annehmen kann. Rein rechnerisch sind höhere ­Punktwerte möglich, praktisch jedoch nicht erreichbar. individuelle Belastbarkeit hochgering •Lastgewicht, 10 25 50Punkte Ansicht und Ausdruck des Formblattes Unbedingte Voraussetzung für die Anwendung ist eine gute Kenntnis der zu beurteilenden Tätigkeit. Ergonomische oder sicherheitstechnische Zusatzkenntnisse sind nicht erforderlich. Bei Vorhandensein dieser Kenntnis dauert die Beurteilung wenige Minuten. Fehlt diese Kenntnis, muss eine Tätigkeitsanalyse durchgeführt werden. Mögliche Ergebnisse – und was dann? Grundsätzlich gilt: < 25 Punkte: kein Handlungsbedarf > 50 Punkte: Notwendigkeit einer technischen und/oder organisatorischen Umgestaltung 25 bis 50 Punkte: Notwendigkeit der Ermittlung der individuellen Belastungswahrnehmung der Beschäftigten durch Fragen zur Arbeitsbeanspruchung und Fragen zu den gesundheitlichen Beschwerden. Aufklärung von arbeitsbedingten Zusammenhängen und Ableitung von Gestaltungsnotwendigkeiten * Hrsg.: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik 2001 105 Gefährdungsbeurteilung Beurteilung von Lastenhandhabungen anhand von Leitmerkmalen Version 2001 Die Gesamttätigkeit ist ggf. in Teiltätigkeiten zu gliedern. Jede Teiltätigkeit mit erheblichen körperlichen Belastungen ist getrennt zu beurteilen. Arbeitsplatz/Teiltätigkeit: --- 1. Schritt: Bestimmung der Zeitwichtung --- Hebe- oder Umsetzvorgänge (< 5 s) (Nur eine zutreffende Spalte ist auswählen!) Halten (> 5 s) Tragen (> 5 m) Anzahl am Arbeitstag Zeitwichtung Gesamtdauer am Arbeitstag Zeitwichtung Gesamtweg am Arbeitstag Zeitwichtung < 10 1 < 5 min 1 < 300 m 1 10 bis < 40 2 5 bis 15 min 2 300 m bis < 1km 2 40 bis < 200 4 15 min bis < 1 Stunde 4 1 km bis < 4 km 4 200 bis < 500 6 1 Stunde bis < 2 Stunden 6 4 bis < 8 km 6 500 bis < 1000 8 2 Stunden bis < 4 Stunden 8 8 bis < 16 km 8 1000 10 × 4 Stunden 10 16 km 10 Beispiele: • Setzen von Mauersteinen, • Einlegen von Werkstücken in eine Maschine, • Pakete aus einem Container entnehmen und auf ein Band legen Beispiele: • Halten und Führen eines Gussrohlings bei der Bearbeitung an einem Schleifbock, • Halten einer Handschleifmaschine, • Führen einer Motorsense Beispiele: • Möbeltransport, • Tragen von Gerüstteilen vom Lkw zum Aufstellort 2. Schritt: Bestimmung der Wichtungen von Last, Haltung und Ausführungsbedingungen --- Wirksame Last 1) für Männer 1) Lastwichtung Wirksame Last für Frauen Lastwichtung < 10 kg 1 < 5 kg 1 10 bis < 20 kg 2 5 bis < 10 kg 2 20 bis < 30 kg 4 10 bis < 15 kg 4 30 bis < 40 kg 7 15 bis < 25 kg 7 40 kg 25 25 kg 25 1) Mit der "wirksamen Last" ist die Gewichtskraft bzw. Zug-/Druckkraft gemeint, die der Beschäftigte tatsächlich bei der Lastenhandhabung ausgleichen muss. Sie entspricht nicht immer der Lastmasse. Beim Kippen eines Kartons wirken nur etwa 50 %, bei der Verwendung einer Schubkarre oder Sackkarre nur 10 % der Lastmasse. --- Charakteristische Körper2) haltungen und Lastposition Körperhaltung, Position der Last Haltungswichtung ÷ ÷ Oberkörper aufrecht, nicht verdreht Last am Körper 1 ÷ ÷ geringes Vorneigen oder Verdrehen des Oberkörpers Last am Körper oder körpernah 2 ÷ ÷ tiefes Beugen oder weites Vorneigen geringe Vorneigung mit gleichzeitigem Verdrehen des Oberkörpers Last körperfern oder über Schulterhöhe 4 weites Vorneigen mit gleichzeitigem Verdrehen des Oberkörpers Last körperfern eingeschränkte Haltungsstabilität beim Stehen Hocken oder Knien 8 ÷ ÷ ÷ ÷ ÷ 2) Für die Bestimmung der Haltungswichtung ist die bei der Lastenhandhabung eingenommene charakteristische Körperhaltung einzusetzen; z.B. bei unterschiedlichen Körperhaltungen mit der Last sind mittlere Werte zu bilden – keine gelegentlichen Extremwerte verwenden! 106 Gefährdungsbeurteilung Ausführungsbedingungen --- Ausf.-wichtung Gute ergonomische Bedingungen, z. B. ausreichend Platz, keine Hindernisse im Arbeitsbereich, ebener rutschfester Boden, ausreichend beleuchtet, gute Griffbedingungen Einschränkung der Bewegungsfreiheit und ungünstige ergonomische Bedingungen (z.B. 2 1.: Bewegungsraum durch zu geringe Höhe oder durch eine Arbeitsfläche unter 1,5 m eingeschränkt oder 2.: Standsicherheit durch unebenen, weichen Boden eingeschränkt) Stark eingeschränkte Bewegungsfreiheit und/oder Instabilität des Lastschwerpunktes (z.B. Patiententransfer) 0 1 2 3. Schritt: Bewertung Die für diese Tätigkeit zutreffenden Wichtungen sind in das Schema einzutragen und auszurechnen. --- Lastwichtung + + = Haltungswichtung ----- Ausführungsbedingungswichtung --Summe x Zeitwichtung --- --- = Punktwert Anhand des errechneten Punktwertes und der folgenden Tabelle kann eine grobe Bewertung vorgenommen 3) werden. Unabhängig davon gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Risikobereich 3) 4) 5) Punktwert Beschreibung 1 < 10 Geringe Belastung, Gesundheitsgefährdung durch körperliche Überbeanspruchung ist unwahrscheinlich. 2 10 bis < 25 Erhöhte Belastung, eine körperliche Überbeanspruchung ist bei ver4) mindert belastbaren Personen möglich. Für diesen Personenkreis sind Gestaltungsmaßnahmen sinnvoll. 3 25 bis < 50 4 × 50 Wesentlich erhöhte Belastung, körperliche Überbeanspruchung ist auch für normal belastbare Personen möglich. 5) Gestaltungsmaßnahmen sind angezeigt. Hohe Belastung, körperliche Überbeanspruchung ist wahrscheinlich. 5) Gestaltungsmaßnahmen sind erforderlich. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit steigenden Punktwerten die Belastung des Muskel-Skelett-Systems zunimmt. Die Grenzen zwischen den Risikobereichen sind aufgrund der individuellen Arbeitstechniken und Leistungsvoraussetzungen fließend. Damit darf die Einstufung nur als Orientierungshilfe verstanden werden. Vermindert belastbare Personen sind in diesem Zusammenhang Beschäftigte, die älter als 40 oder jünger als 21 Jahre alt, "Neulinge" im Beruf oder durch Erkrankungen leistungsgemindert sind. Gestaltungserfordernisse lassen sich anhand der Punktwerte der Tabellen ermitteln. Durch Gewichtsverminderung, Verbesserung der Ausführungsbedingungen oder Verringerung der Belastungszeiten können Belastungen vermieden werden. Überprüfung des Arbeitsplatzes aus sonstigen Gründen erforderlich: Begründung: Datum der Beurteilung: Beurteilt von: Hrsg.: Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin und Länderausschuss für Arbeitschutz und Sicherheitstechnik 2001 107 Handlungsanleitung für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß ArbSchG und LasthandhabV mit der Leitmerkmalmethode – Teil Heben, Halten, Tragen – •Für Teiltätigkeiten, die durch Tragen einer Last gekenn- Achtung! Dieses Verfahren dient der orientierenden Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten. Trotzdem ist bei der Bestimmung der Zeitwichtung, der Lastwichtung, der Haltungswichtung und Ausführungsbedingungswichtung eine gute Kenntnis der zu beurteilenden Teiltätigkeit unbedingte Voraussetzung. ist diese nicht vorhanden, darf keine Beurteilung vorgenommen werden. Grobe Schätzungen oder Vermutungen führen zu falschen Ergebnissen. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich für Teiltätigkeiten und ist auf einen Arbeitstag zu beziehen. Wechseln innerhalb einer Teiltätigkeit Lastgewichte und/oder Körperhaltungen, so sind Mittelwerte zu bilden. Treten innerhalt einer Gesamttätigkeit mehrere Teiltätigkeiten mit deutlich unterschiedlichen Lastenhandhabungen auf, sind diese getrennt einzuschätzen und zu dokumentieren. Zur Beurteilung sind 3 Schritte erforderlich: 1. Bestimmung der Zeitwichtung, 2. Bestimmung der Wichtung der Leitmerkmale und 3. Bewertung. Bei der Bestimmung der Wichtungen ist grundsätzlich die Bildung von Zwischenstufen (Interpolatioopn) erlaubt. Eine Häufigkeit von 40 ergibt z. B. die Zeitwichtung 3. Einzige Ausnahme ist die wirksame Last von ≥ 40 kg für den Mann und ≥ 25 kg für die Frau. Diese Lasten ergeben kompromisslos eine Lastwichtung von 25. 1. Schritt: Bestimmung der Zeitwichtung Die Betimmung der Zeitwichtung erfolgt anhand der Tabelle getrennt für drei mögliche Formen der Lastenhandhabung: •Für Tätigkeiten, die durch regelmäßiges Wiederholen kur- zer Heben-, Absenk- oder Umsetzvorgänge gekennzeichnet sind, ist die Anzahl der Vorgänge bestimmend für die Zeitwichtung. •Für Teiltätigkeiten, die durch Halten einer Last gekenn- zeichnet sind, wird die Gesamtdauer des Haltens zugrunde gelegt. Gesamtdauer = Anzahl der Haltevorgänge x Dauer für ­einen einzelnen Haltevorgang 108 zeichnet sind, wird der Gesamtweg, der mit Last gegangen wird, zugrunde gelegt. Dabei wird eine mittlere Geschwindigkeit beim Laufen von 4 km/h ≈ 1 m/s angenommen. 2. Schritt: Bestimmung der Wichtung von Last, Haltung und Ausführungsbedingungen 2.1 Lastgewicht •Die Bestimmung jeder Lastwichtung erfolgt anhand der Tabelle getrennt für Männer und Frauen. •Werden im Verlauf der zu beurteildenden Teiltätigkeit un- terschiedliche Lasten gehandhabt, so kann ein Mittelwert gebildet werden, sofern die größte Einzellast bei Männern 40 kg und bei Frauen 25 kg nicht überschreitet. Zum Vergleich können auch Spitzenlastwerte verwendet werden. Dann muss jedoch die verringerte Häufigkeit dieser Spitzen zugrunde gelegt werden, auf keinen Fall die Gesamthäufigkeit. •Bei Hebe-/Halte-/Trage-/Absetztätigkeiten ist die wirksa- me Last zugrunde zu legen. Mit der wirksamen Last ist die Gewichtskraft gemeint, die der Beschäftigte tatsächlich ausgleichen muss. Die Last ist somit nicht immer gleich dem Gewicht des Gegenstandes. Beim Kippen eines Kartons wirken nur etwa 50 % des Kartongewichtes. • Beim Ziehen und Schieben von Lasten ist eine gesonderte Beurteilung erforderlich. 2.2 Körperhaltung Die Bestimmung der Körperhaltungswichtung erfolgt anhand der Piktogramme in der Tabelle. Es sind die für die Teiltätigkeit charakteristischen Körperhaltungen beim Handhaben der Lasten zu verwenden. Werden als Folge des Arbeitsfortschritts unterschiedliche Körperhaltungen eingenommen, so kann ein Mittelwert aus den Haltungswichtungen für die zu beurteilende Teiltätigkeit gebildet werden. 2.3 Ausführungsbedingungen Zur Bestimmung der Ausführungsbedingungswichtung sind die zeitlich überwiegenden Ausführungsbedingungen zu verwenden. Gelegentlicher Diskomfort ohne sicheitstechnische Bedeutung ist nicht zu berücksichtigen. Sicherheitrelevante Merkmale sind im Textfeld „Überprüfung des Arbeits­ platzes aus sonstigen Gründen“ zu dokumentieren. Gefährdungsbeurteilung 3. Schritt: Die Bewertung Die Bewertung jeder Teiltätigkeit erfolgt anhand eines teil­ tätigkeitsbezogenen Punktwertes (Berechnung durch Addition der Wichtungen der Leitmerkmale und Multiplikation mit der Zeitwichtung). •Bewertungsgrundlage sind biomechanische Wirkungsme- chanismen in Verbindung mit Dosismodellen. Hierbei wird berücksichtigt, dass die interne Belastung der Lenden­ wirbelsäule entscheidend von der Oberkörpervorneigung und dem Lastgewicht abhängt sowie mit steigender Belastungsdauer und/oder -häufigkeit, Seitneigung und/oder Verdrehung zunimmt. • Ableitbare Gestaltungsnotwendigkeiten Aus dieser Gefährdungsabschätzung sind sofort Gestaltungsnotwendigkeiten und -ansätze erkennbar. Grundsätzlich sind die Ursachen hoher Wichtungen zu besei­ tigen. Im einzelnen sind das bei hoher Zeitwichtung organisatorische Regelungen, bei hoher Lastwichtung die Reduzierung des Lastgewichtes oder der Einsatz von Hebehilfen und bei hoher Haltungswichtungen die Verbesserung der Arbeitsplatzgestaltung. • Zusammenfassende Bewertungen bei mehreren Teiltätig- keiten sind problematisch, da sie über die Aussagefähigkeit dieser orientierenden Analyse hinausgehen. Sie er­ fordern in der Regel weitergehende arbeitsanalytische Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung. 109 Leitmerkmalmethode zur Beurteilung von Ziehen, Schieben* Zur praxisgerechten Analyse der objektiv vorhandenen ­Arbeitsbelastung kann die Leitmerkmalmethode verwendet werden. Zuerst erfolgt die Erfassung und Dokumentation der fünf Leitmerkmale Dabei gelten Werte bis 25 als praktisch sicher, Werte oberhalb 50 als stark risikobehaftet. Im Bereich von 25 bis 50 ist die Risikoabschätzung unter Berücksichtigung der individuellen Belastbarkeit der Beschäftigten vorzunehmen. • Zeitdauer/Häufigkeit Beurteilungsmodell: • Positioniergenauigkeit/Bewegungsgeschwindigkeit, • Körperhaltung und • Ausführungsbedingungen. Anschließend wird aus den Einschätzungen dieser Leitmerkmale ein Risikowert errechnet, der Werte von 3 bis ca. 100 annehmen kann. Rein rechnerisch sind höhere Punktwerte möglich, praktisch jedoch nicht erreichbar. individuelle Belastbarkeit hochgering • Zu bewegende Masse/Flurförderzeug, 10 25 50Punkte Ansicht und Ausdruck des Formblattes Unbedingte Voraussetzung zur Anwendung ist eine gute Kenntnis der zu beurteilenden Tätigkeit. Ergonomische oder sicherheitstechnische Zusatzkenntnisse sind nicht erforderlich. Bei Vorhandensein dieser Kenntnis dauert die Beurteilung wenige Minuten. Fehlt diese Kenntnis, muss eine Tätigkeitsanalyse durchgeführt werden. Mögliche Ergebnisse – und was dann? Grundsätzlich gilt: < 25 Punkte: kein Handlungsbedarf > 50 Punkte: Notwendigkeit einer technischen und/oder organisatorischen Umgestaltung 25 bis 50 Punkte: Notwendigkeit der Ermittlung der individuellen Belastungswahrnehmung der Beschäftigten durch Fragen zur Arbeitsbeanspruchung und Fragen zu den gesundheitlichen Beschwerden. Aufklärung von arbeitsbedingten Zusammenhängen und Ableitung von Gestaltungsnotwendigkeiten * Hrsg.: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik 2001 111 Gefährdungsbeurteilung Beurteilung von Ziehen und Schieben anhand von Leitmerkmalen Version Sept 2002 Die Gesamttätigkeit ist ggf. in Teiltätigkeiten zu gliedern. Jede Teiltätigkeit mit erheblichen körperlichen Belastungen ist getrennt zu beurteilen. Arbeitsplatz/Teiltätigkeit: --- 1. Schritt: Bestimmung der Zeitwichtung --- (Nur eine zutreffende Spalte ist auswählen!) Ziehen und Schieben über kurze Distanzen oder häufiges Anhalten (Einzelweg bis 5 m) Ziehen und Schieben über längere Distanzen (Einzelweg über 5 m) Anzahl am Arbeitstag Zeitwichtung Gesamtweg am Arbeitstag Zeitwichtung < 10 1 < 300 m 1 10 bis < 40 2 300 m bis < 1km 2 40 bis < 200 4 1 km bis < 4 km 4 200 bis < 500 6 4 bis < 8 km 6 500 bis < 1000 8 8 bis < 16 km 8 1000 10 16 km 10 Beispiele: Bedienen von Manipulatoren, Bestücken von Maschinen, Essenverteilung im Krankenhaus, Beispiele: Müllabfuhr, Möbeltransport in Gebäuden auf Rollern, Aus- und Umladen von Containern, 2. Schritt: --- Bestimmung der Wichtungen von Masse, Positioniergenauigkeit, Geschwindigkeit, Körperhaltung und Ausführungsbedingungen Flurförderzeug, Hilfsmittel Ohne, Last Karren Wagen, Roller, Trol- Gleiswagen, Handwa- Manipulatoren, Zu bewegende leys ohne Bockrollen gen, Handhubwagen, wird gerollt Seilbalancer Masse (nur Lenkrollen) Rollenbahnen, Wagen mit Bockrollen (Lastgewicht) Rollend < 50 kg 50 bis < 100 kg 100 bis < 200 kg 200 bis < 300 kg 300 bis < 400 kg 400 bis < 600 kg 600 bis <1000 kg 1000 kg 0,5 1 1,5 2 3 4 5 0,5 1 2 4 Gleitend < 10 kg 10 bis < 25 kg 25 bis < 50 kg > 50 kg --- 1 2 4 0,5 1 2 3 4 5 0,5 1 2 4 Graue Bereiche: Kritisch, da die Kontrolle der Bewegung von Flurförderzeug /Last stark von der Geschicklichkeit und Körperkraft abhängt. Schraffierte Bereiche: Grundsätzlich zu vermeiden, da die erforderlichen Aktionskräfte leicht die maximalen Körperkräfte übersteigen können. Bewegungsgeschwindigkeit Positioniergenauigkeit Gering - keine Vorgabe des Fahrweges - Last kann ausrollen oder wird an Anschlag gestoppt Hoch - Last ist exakt zu positionieren und anzuhalten - Fahrweg ist exakt einzuhalten - häufige Richtungsänderungen Anmerkung: Die mittlere Schrittgeschwindigkeit beträgt ca. 1 m/s 112 0,5 1 1,5 2 3 4 5 langsam schnell (< 0,8 m/s) (0,8 bis 1,3 m/s) 1 2 2 4 Gefährdungsbeurteilung Im allgemeinen ist beim Ziehen und Schieben das gesamte Muskel-Skelett-System belastet, besonders jedoch der Hand-Arm-Schulter-Bereich. In Abhängigkeit von den konkreten Kraftaufwendungen und Körperhaltungen können aber auch die Lendenwirbelsäule, die Hüft- oder Kniegelenke verstärkt belastet sein. Da die Körperkräfte im Vergleich zum Heben und Tragen deutlich geringer und vielseitiger sind, ist der Nachweis von chronischen Überlastungsschäden schwierig. Typisch ist beim Ziehen und Schieben eine Gefährdung des Muskel-Skelett-Systems durch plötzliche Überbelastungen als Folge von Anstoßen, Wegrutschen oder unerwarteten und hohen Kräften beim Richtungswechsel oder Anhalten. Körperhaltung 1) --Rumpf aufrecht, keine Verdrehung 1 Rumpf leicht vorgeneigt und oder leicht verdreht (einseitiges Ziehen) 2 Stärkere Neigung des Körpers in Bewegungsrichtung Hocken, Knien, Bücken 4 Kombination von Bücken und Verdrehen 8 1) Es ist die typische Körperhaltung zu berücksichtigen. Die beim Anfahren, Abbremsen und Rangieren möglicherweise deutlichere Rumpfneigung ist zu vernachlässigen, wenn sie nur gelegentlich auftritt. Ausführungsbedingungen Gut: → Fußboden oder andere Fläche eben, fest, glatt , trocken, → ohne Neigung, → keine Hindernisse im Bewegungsraum, → Rollen oder Räder leichtgängig, kein erkennbarer Verschleiss der Radlager Eingeschränkt: → Fußboden verschmutzt, etwas uneben, weich, → geringe Neigung bis 2 ° → Hindernisse im Bewegungsraum, die umfahren werden müssen, → Rollen oder Räder verschmutzt, nicht mehr ganz leichtgängig, Lager ausgeschlagen Schwierig: → unbefestigter oder grob gepflasterter Fahrweg, Schlaglöcher, starke Verschmutzung, → Neigungen 2 bis 5 ° , → Flurförderzeuge müssen beim Anfahren „losgerissen“ werden → Rollen oder Räder verschmutzt, schwergängig, Kompliziert: → Stufen, Treppen, Absätze, → Neigungen > 5 °, → Kombinationen der Merkmale von „Eingeschränkt“ und „Schwierig“ --0 2 4 8 In der Tabelle nicht genannte Merkmale sind sinngemäß zu ergänzen. 3. Schritt: Bewertung Die für diese Tätigkeit zutreffenden Wichtungen sind in das Schema einzutragen und auszurechnen. --- Masse/Flurförderzeug + + + = --- Positioniergenauigkeit/ Bewegungsgeschwindigkeit Haltungswichtung --- Ausführungsbedingungswichtung --- --- x Summe für weibliche Beschäftigte: --- x Zeitwichtung 1,3 = --- Punktwert Anhand des errechneten Punktwertes und der folgenden Tabelle kann eine grobe Bewertung vorgenommen werden. Risikobereich 2) Punktwert Beschreibung 1 < 10 Geringe Belastung, Gesundheitsgefährdung durch körperliche Überbeanspruchung ist unwahrscheinlich. 2 10 bis < 25 Erhöhte Belastung, eine körperliche Überbeanspruchung ist 3) bei vermindert belastbaren Personen möglich. Für diesen Personenkreis sind Gestaltungsmaßnahmen sinnvoll. 3 25 bis < 50 Wesentlich erhöhte Belastung, körperliche Überbeanspruchung ist auch für normal belastbare Personen möglich. Gestaltungsmaßnahmen sind angezeigt. 4 ≥ 50 Hohe Belastung, körperliche Überbeanspruchung ist wahrscheinlich. Gestaltungsmaßnahmen sind erforderlich. 2) Die Grenzen zwischen den Risikobereichen sind aufgrund der individuellen Arbeitstechniken und Leistungsvoraussetzungen fließend. Damit darf die Einstufung nur als Orientierungshilfe verstanden werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit steigenden Punktwerten die Belastung des Muskel-Skelett-Systems zunimmt. 3) Vermindert belastbare Personen sind in diesem Zusammenhang Beschäftigte, die älter als 40 oder jünger als 21 Jahre alt, Neulinge im Beruf oder durch Erkrankungen leistungsgemindert sind. Herausgeber: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), Franz-Josef-Roeder-Str. 23, 66119 Saarbrücken 113 Handlungsanleitung für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß ArbSchG und LasthandhabV mit der Leitmerkmalmethode – Teil Ziehen und Schieben – Achtung! Dieses Verfahren dient der orientierenden Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Heben von Lasten. Trotzdem ist bei der Bestimmung der Zeitwichtung, der Wichtungen für Masse, Positionsgenauigkeit, Geschwindigkeit, Körperhaltung und Ausführungsbedingungen eine gute Kenntnis der zu beurteilenden Teiltätigkeit unbedingte Voraussetzung. ist diese nicht vorhanden, darf keine Beurteilung vorgenommen werden. Grobe Schätzungen oder Vermutungen führen zu falschen Ergebnissen. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich für Teiltätigkeiten und ist auf einen Arbeitstag zu beziehen. Wechseln innerhalb ­einer Teiltätigkeit Lastgewichte und/oder Körperhaltungen, so sind Mittelwerte zu bilden. Treten innerhalt einer Gesamttätigkeit mehrere Teiltätigkeiten mit deutlich unterschied­ lichen Lastenhandhabungen auf, sind diese getrennt einzuschätzen und zu dokumentieren. Zur Beurteilung sind 3 Schritte erforderlich: 1. Bestimmung der Zeitwichtung, 2. Bestimmung der Wichtung der Leitmerkmale und 3. Bewertung. Bei der Bestimmung der Wichtungen ist grundsätzlich die Bildung von Zwischenstufen (Interpolatioopn) erlaubt. Eine Häufigkeit von 40 ergibt z. B. die Zeitwichtung 3. 1. Schritt: Bestimmung der Zeitwichtung Die Betimmung der Zeitwichtung erfolgt anhand der Tabelle getrennt für Ziehen und Schieben über kurze Distanzen mit häufigem Anhalten und Ziehen und Schieben über längere Distanzen. •Beim Ziehen und Schieben über kurze Distanzen mit ­häufigem Anhalten wird die Häufigkeit zugrunde gelegt. 2. Schritt: Bestimmung der Wichtung von Masse, Positioniergenauigkeit, Geschwindigkeit, Körperhaltung und Ausführungsbedingungen 2.1 Zu bewegende Masse •Die Bestimmung erfolgt anhand der Tabelle unter Berücksichtigung der zu bewegenden Masse (Gewicht von Förder­mittel plus Ladung) und der Art des Transportes (Flurförder­zeug, Hilfsmittel. Sehr häufig werden deichsellose Wagen mit Rollen verwendet. Hierbei ist zwischen (lenkbaren) Lenkrollen und (nicht lenkbaren) Bockrollen unterschieden. •Werden im Verlauf der zu beurteildenden Teiltätigkeit un- terschiedliche Lasten gehandhabt, so kann ein Mittelwert gebildet werden. Zum Vergleich können auch Spitzen­ werte verwendet werden. Dann muss jedoch die geringere Häufigkeit dieser Spitzen zugrunde gelegt werden, auf keinen Fall Gesamthäufigkeit. 2.2 Positioniergenauigkeit und Bewegungsgeschwindigkeit Die Bestimmung erfolgt anhand der Tabelle. Die Bewegungsgeschwindigkeit „schnell“ entspricht dem normalen Gehen. Sollte in Sonderfällen deutlich schnellere Bewegungen vorliegen, kann die Tabelle sinngemäß erweitert und eine 4 bzw. 8 vergeben werden. Interpolationen sind zulässig. 2.3 Körperhaltung Die Bestimmung der Körperhaltungswichtung erfolgt anhand der Piktogramme in der Tabelle. Es sind die für die Teiltätigkeit charakteristischen Körperhaltungen beim Hand­ haben der Lasten zu verwenden. Werden unterschiedliche Körperhaltungen eingenommen, so kann ein Mittelwert aus den Haltungswichtungen für die zu beurteilende Teiltätigkeit gebildet werden. 2.4 Ausführungsbedingungen Zur Bestimmung der Ausführungsbedingungswichtung sind die zeitlich überwiegenden Ausführungsbedingungen zu verwenden. Gelegentlicher Diskomfort ohne sicheitstechnische Bedeutung ist nicht zu berücksichtigen. •Beim Ziehen und Schieben über längere Distanzen wird der Gesamtweg zugrunde gelegt. Der Grenzwert des Einzelweges von 5 m ist hierbei als grobe Hilfestellung anzusehen. Im Zweifelsfall sollte danach entschieden werden, welches Kriterium häufiger vorkommt: ­Anfahren und Abbremsen oder längeranhaltendes Ziehen. 114 3. Schritt: Die Bewertung Die Bewertung jeder Teiltätigkeit erfolgt anhand eines teiltätigkeitsbezogenen Punktwertes (Berechnung durch Addition der Wichtungen der Leitmerkmale und Multiplikation mit der Zeitwichtung). Wenn Frauen diese Tätigkeit ausführen, wird der Punktwert mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Hierbei ist Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt, dass Frauen im Durchschnitt etwa 2/3 der physischen Leistungsfähigkeit von Männern besitzen. •Bewertungsgrundlage ist die Wahrscheinlichkeit einer ge- sundheitlichen Schädigung. Art und Höhe des Schadens werden dabei nicht näher definiert. Berücksichtigt sind biomechanische und physiologische Wirkungsmechanismen in Verbindung mit Dosismodellen. Es gillt, dass die interne Belastung des Muskel-Skelett-Systems entscheidend von den aufzubringenden Körperkräften abhängt. Diese Körperkräfte werden vom Gewicht des zu bewegenden Gegenstandes, den Beschleunigungswerten und den Fahrwiderständen bestimmt. Ungünstige Körperhaltungen und steigende Belastungsdauer und/oder -häufigkeit, erhöhen die interne Belastung. Die Hinweise im grauen Feld auf Seite 2 des Formblattes sind zu beachten. •Ableitbare Gestaltungsnotwendigkeiten Aus dieser Gefährdungsabschätzung sind sofort Gestaltungsnotwendigkeiten und -ansätze erkennbar. Grundsätzlich sind die Ursachen hoher Wichtungen zu beseitigen. Im einzelnen sind das bei hoher Zeitwichtung organisatorische Regelungen, bei hoher Massewichtung die Reduzierung des Lastgewichtes oder der Einsatz geeigneter Flurförderzeuge, bei hohen Wichtungen der Bewegungsgeschwindigkeit und Positioniergenauigkeit die Verwendung von Radführungen und Anschlagpuffern bzw. Verringerung des Arbeitspensum und bei hoher Haltungswichtungen die Verbesserung der Arbeitsplatzgestaltung. Die Ausführungsbedingungen sollten immer „gut“ sein. •Zusammenfassende Bewertungen bei mehreren Teiltätig- keiten sind problematisch, da sie über die Aussagefähigkeit dieser orientierenden Analyse hinausgehen. Sie er­ fordern in der Regel weitergehende arbeitsanalytische Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung. 115 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb/Übergreifendes Kraftfahrzeuge Gefährdungen: Organisatorische und technische Bedingungen, Unkontrolliert bewegte Teile durch rutschende Ladung, Sturz bzw. Absturz bei Arbeiten auf der Ladefläche oder der Ladebordwand Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Einrichtungen zur Ladungssicherung wie Zurrösen sind vorhanden und Zurrmaterial ist zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung gestellten Fahrzeuge haben feste Einbauten für Werkzeuge und Material. Zur Verfügung gestellte LKW’s mit Hubladebühne (Ladebordwände) sind mit Tritten und Griffen zum Auf -/Absteigen von den Ladeflächen ausgestattet. Die zur Verfügung gestellten Kombis haben eine feste, trennende Einrichtung ­zwischen Fahrer- und Laderaum, z. B. Gitter, Netz oder Wand. Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Fahrzeugen mit Sonderaufbauten gewährleisten einen sicheren Aufenthalt. Den Mitarbeitern wird ein Fahrsicherheitstraining angeboten. Das Objekt „Persönliche Schutzausrüstung (PSA)“ ist beachtet. Alle Fahrzeuge sind mit Warnkleidung ausgestattet (z. B. mit einer Warnweste nach DIN EN 471) und allen Fahrern von LKW’s mit Ladebordwänden werden Schutzschuhe zur Verfügung gestellt. Es ist eine Betriebsanweisung für das Führen von Fahrzeugen und eine Betriebs­ anweisung für Arbeiten mit der Hubladebühne (Ladebordwand) an Fahrzeugen ­vorhanden. Das Objekt „Unterweisungen der Mitarbeiter“ ist beachtet. Die Mitarbeiter sind mit Hilfe der arbeitsplatzspezifischen Betriebsanweisungen und/ oder der Unterweisungshilfen Merkblatt T 17 unterwiesen. Beschäftigte werden anhand der DGUV ­Information 214-003 (BGI 649) zur Ladungssicherung unterwiesen. Das Objekt „Prüfung“ ist beachtet. Quellen DGUV Vorschrift 70 (BGV D29): Fahrzeuge T 017: Führen von Kraftfahrzeugen PL 022: Fahrzeuge DGUV Grundsatz 314-003 (BGG 916): Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige DGUV Information 214-003 (BGI 649): Ladungssicherung auf Fahrzeugen Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 117 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb/Übergreifendes Leitern und Tritte Gefährdungen: Absturz, unkontrolliert bewegte Teile durch herabfallende Materialien Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Die Leitern und Tritte werden entsprechend der Arbeitsaufgabe zur Verfügung gestellt. Das Objekt „Beschaffung technischer Arbeitsmittel“ ist beachtet. Leitern und Tritte: – mit Stufen, Haltegriff oder Haltebügel, – mit ausreichender Größe und – ausreichender Tragkraft sind zur Verfügung gestellt. Betriebsanleitungen sind an den Leitern angebracht, z. B. in Form von Kurzanleitungen oder Piktogrammen auf der Leiter. Es ist eine Betriebsanweisung für das Benutzen von Anlegeleitern und eine ­Betriebsanweisung für das Benutzen von Stehleitern vorhanden. Das Objekt „Unterweisungen der Mitarbeiter“ ist beachtet. Die Beschäftigten sind über den Umgang mit Leitern und Tritten anhand der arbeitsplatzspezifischen Betriebsanweisungen und/ oder den Unterweisungshilfen Testbogen Nr. 14. Das Objekt „Prüfung“ ist beachtet. Quellen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ABL 014: Umgang mit Leitern HK 010: Betriebsanleitung für Anlegeleitern HK 011: Betriebsanleitung für Stehleitern T 002: Benutzen von Leitern TRBS 1203: Befähigte Personen TRBS 2121 Teil 2: Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Leitern Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 119 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Gefährdungsbeurteilung – Checkliste Reinigungskraft Betrieb Büro Datum Unterschrift Gefährdungen / Tätigkeiten Ursachen Vorgeschlagene Maßnahmen Hautgefährdung Wasser, Reinigungsmittel Handschuhe, nur handels­ übliche Haushaltsreiniger, ­Unterweisung, eventuell Hautschutz, Hautschutzreiniger Abfallbeutel nutzen Verletzung der Haut durch ­Abfallbeseitigung Stoßen, stürzen, ­rutschen, stolpern Beengte Lagermöglichkeiten, feuchte Bodenfläche, schlechte Beleuchtung der Wege Lagerungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, geeignete Schuhe, Beleuchtung prüfen (auch an den Abfallstellen) Elektrische ­Gefährdung Defekte elektrische Geräte / Anlage (z. B. Staubsauger / Steckdose) Regelmäßige Prüfung, ­Unterweisung (Sichtprüfung, Mängel melden) Alleinarbeit Arbeit nach Feierabend der ­anderen Mitarbeiter Telefon und Rufnummer ­erläutern / bereitstellen, ­Unterweisung Heben und Tragen Schwere Gegenstände zum Reinigen hin- und herräumen; falsche Körperhaltung Organisation zum Vermeiden von Heben und Tragen schweren Gegenstände, Unterweisung Infektionsgefahr Verschmutzung von Sanitär­ einrichtungen Handschuhe, allgemeine ­Hygiene Unsicheres und ­fehlerhaftes ­Verhalten Unzureichende Unterweisung Unterweisung zu allen ­Gefährdungen, Fragen nach Unklarheiten Schneiden, Anstoßen u. ä. Unordnung, nicht einsehbare Hindernisse Kleinen Verbandskasten bereitstellen, Notrufnummer hinterlegen Feuer und Rauch Ausbruch eines Brandes, Feuer Feuerlöscher bereitstellen und alle 2 Jahre prüfen lassen, in Handhabung unterweisen Maßnahmen notwenig, veranlasst (Datum) durchgeführt (Datum) wirksam ( ) 121 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb/Übergreifendes Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Gefährdungen: Mangelhafte Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Es wurde überprüft, ob Risiken oder Gefahren trotz Maßnahmen zu deren Verhin­ derung durch den Einsatz technischer Schutzeinrichtungen, arbeitsorganisa­ torischer Maßnahmen, Methoden oder Verfahren verbleiben. Die erforderliche ­Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung wird durch die Gefährdungs­ beurteilung ermittelt. Die erforderliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist ent­ sprechend der gesetzlichen Grundlagen gestaltet und so platziert, dass sie die ­größte Schutzwirkung entfalten kann. ASR A1.3: Anlage 1 – Sicherheitszeichen und ­Sicherheitsaussagen Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die für den gesamten ­Betrieb, eine Halle oder einen Hallenbereich gilt, ist da angebracht, wo die Sicherheitsaussage den Kreis der Betroffenen erreicht (z. B. an der Werkseinfahrt, am ­Eingang von Gebäuden oder an einem abgegrenzten Hallenbereich). Eine Anhäufung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen wurde vermieden. Hinweis: – Anhäufungen mindern die Wirksamkeit und damit die Aussagekraft des einzelnen Sicherheitszeichens Das Objekt „Unterweisungen der Mitarbeiter“ ist beachtet. Die Beschäftigten sind über die Bedeutung, sowie über die Verpflichtung zur Beachtung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung unterwiesen. Quellen ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 123 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb/Übergreifendes Verkehr: Fluchtwege, Notausgänge Gefährdungen: Schnelles und sicheres Verlassen von Arbeitsplätzen ist nicht möglich, Rettungsmaßnahmen werden verzögert. Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Zur Kennzeichnung sind die Rettungszeichen aus den ASR A1.3 Anlage 1 Nr. 4 ­verwendet. Bei der Installation von Sicherheitsbeleuchtungen oder optischen Leitsystemen sind die ASR A3.4/3 beachtet. Flucht- und Rettungspläne nach ArbStättV § 4 Abs. 5 und ASR A2.3 Nr. 9 sind ­ausgehängt und aktuell. Flucht- und Rettungspläne sind freigehalten und sicher begehbar. Dies wird durch ­regelmäßige Kontrollen geprüft. Quellen ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 125 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb/Übergreifendes Verkehrswege Gefährdungen: Sturz auf der Ebene durch Stolperstellen, Bewegte Arbeitsmittel durch Fahrzeuge Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Die Verkehrswege sind mit ihren Abmessungen, Verläufen und Sicherheitsabständen nach der ArbStättV Anhang Nr. 1.8 und der ASR A1.8 gestaltet. Boden- und Wand­ öffnungen sind durch Geländer oder Abdeckungen gesichert Die Fußböden sind sicher begehbar. Stolperstellen sind entschärft: – Kanten von Ausgleichsstufen sind gekennzeichnet, z. B. durch Farbwechsel im ­Bodenbelag. – Steigungen/ Rampen sind erkennbar, z. B. durch farbliche Kennzeichnung. – Unebenheiten (> 4 mm) sind beseitigt. – Hochstehende Teppichkanten sind verklebt oder mit Abschlussleisten fixiert. – Kabel und Schläuche liegen nicht auf dem Fußboden, sondern sind z. B. in der ­Zwischendecke verlegt oder von oben zugeführt. In Bereichen mit erhöhter Rutschgefahr sind Fußböden mit rutschhemmenden ­Bodenbelägen verlegt. – ASR A1.5/1.2 Gitterroste sind gegen Ausheben oder Verschieben gesichert. – DGUV Information 208-007 (BGI 588-1) – DGUV Information 208-008 (BGI 588-2) Begrenzungen von Verkehrswegen in Räumen sind gekennzeichnet – in Räumen mit Grundflächen über 1000 m² oder – zum Schutz der Beschäftigten wegen der Nutzung oder Einrichtung der Räume. Bei Beschaffenheit und Maße von Treppen und Geländern ist die ASR A1.8: Verkehrswege, „4 Einrichten von Verkehrswegen“ ­beachtet. Stufenkanten sind deutlich erkennbar und ausgetretene oder beschädigte Stufen werden unverzüglich instandgesetzt. Bei Feuchtreinigung wird vor Glätte gewarnt und Außentreppen werden im Winter ­geräumt und gestreut. Gefahrstellen mit Stolper- oder Sturzgefahr und Hindernisse sind nach ASR A1.8: ­Verkehrswege, „4 Einrichten von Verkehrswegen“ gekennzeichnet. Die Verkehrswege sind ausreichend beleuchtet; siehe ASR A3.4 Anhang 1. Boden- und Wandöffnungen sind durch Geländer oder Abdeckungen gesichert. Bei Anordnung und Gestaltung von Türen und Toren sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.7 und die ASR A1.7 Nr. 4 und Nr. 5 beachtet. Die Ausführung von kraftbetätigten Türen und Toren entspricht der ArbStättV Anhang Nr. 1.7 Abs. 7 und der ASR A1.7 Nr. 7. Bei Ausführung und Einbau von Steigeisen und Steigleitern sind die ArbStättV ­Anhang Nr. 1.11 und die ASR A1.8 beachtet. Bei Steigeisen und Steigleitern in Schächten, Behältern u. Ä. ist die DGUV Regel 103007 (BGR 177) beachtet. Das Objekt „Unterweisungen der Mitarbeiter“ ist beachtet. Die Beschäftigten wurden unterwiesen: – Handläufe von Treppen zu benutzen, – Rettungswege und Notausgänge immer frei zu halten, – Feuerlöscheinrichtungen nicht zu verstellen. 127 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Quellen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ASR A1.7: Türen und Tore DGUV Regel 103-007 (BGR 177): Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume DGUV Regel 108-003 (BGR 181): Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr DGUV Information 208-007 (BGI 588-1): Metallroste (Auswahl und Betrieb) DGUV Information 208-008 (BGI 588-2): Metallroste (Montage Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum 128 Unterschrift des Verantwortlichen durch ) Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Büro, Verwaltung Arbeitsplätze: Bildschirm/Büro Gefährdungen: Einseitige Körperhaltung bei sitzender Tätigkeit, Rückenprobleme, Verspannungen, Kopfschmerz, psychische Belastungen, Informationsüberlastung Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Bei der Einrichtung von Büroarbeitsplätzen sind die DGUV Information 215-410 (BGI 650) Nr. 7.3 beachtet. Schränke sind standsicher aufgestellt, kippen auch bei ­geöffneten Auszügen oder Schubläden nicht. Schubläden und Auszüge sind gegen Herausfallen gesichert. Zu Stühlen sind DGUV Information 215-410 (BGI 650) Nr. 7.3.2 beachtet; siehe auch Prüfliste. Stuhlrollen sind den Bodenbelägen angepasst. Zur Arbeitsumgebung ist DGUV Information 215-410 (BGI 650) Nr. 7.4 beachtet. Bildschirmarbeitsplätze: Zu Auswahl und Anordnung von Bildschirm, Tastatur usw. sind die DGUV Information 215-410 (BGI 650) Nr. 7.2 beachtet. Der Wechsel von Arbeitshaltungen (dynamisches Sitzen) und Ausgleichsgymnastik wird empfohlen. Für Pausen oder wechselnde Tätigkeiten ist gesorgt. Mitarbeitern aus Bildschirmarbeitsplätzen werden Vorsorgeuntersuchungen nach der ArbMedVV Anhang Teil 4 angeboten. Die Untersuchungsanlässe und -fristen nach der Handlungsanleitung DGUV Information 250-438 BGI 504-37 sind berücksichtigt. Quellen Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Arbeitsstättenversorgung (ArbStättV) ASR 25/1: Sitzgelegenheiten Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) DGUV Information 215-410 (BGI 650) Bildschirm- und Büroarbeitsplätze DGUV Information 215-520 (BGI 7004) Klima im Büro DGUV Information 250-438 (BGI 504-37): Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge „Bildschirmarbeitsplätze“ Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Sicherheitsfachkraft / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 129 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Büro, Verwaltung Bildschirmarbeitsplätze Gefährdungen: Physische Belastung durch einseitige Körperhaltung bei sitzender Tätigkeit, Psychische Belastungen durch die Informationsmenge Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Die Bildschirmarbeitsplätze entsprechen den Gestaltungskriterien der DGUV Information 215-410 (BGI 650). Es ist dafür gesorgt, dass die Bildschirmarbeit durch regelmäßige Pausen oder ­andere Tätigkeiten unterbrochen wird. Den Mitarbeitern wird die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV ­angeboten. Das Objekt „Unterweisungen der Mitarbeiter“ ist beachtet. Die Beschäftigten sind über die richtige Benutzung der Arbeitsplatzelemente unterwiesen. Quellen Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) DGUV Information 215-410 (BGI 650): Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 131 Gefährdungsbeurteilung Vorlagen Arbeitsbereich: Büro, Verwaltung Elektrische Betriebsmittel, Büro Gefährdungen: Gefährliche Körperströme, Stolpern, Stürzen, Leitungsbeschädigung; Brandgefahr Maßnahmen B veranlasst durchgeführt Ja, wirksam Regelmäßige Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) veranlassen erforderliche Prüffristen ermitteln und festlegen – elektrische Anlagen, ortsfeste Büromaschinen, Personalcomputer – mind. alle 4 Jahre; ortsveränderliche Betriebsmittel, z. B. Verlängerungsleitungen, Mehrfachsteckdosen, bewegliche Anschlussleitungen mit Stecker mind. alle 2 Jahre Leitungen geschützt verlegen, z. B. bei Neubauten Elektroanschlüsse an geeigneten Stellen und in ausreichender Zahl vorsehen, alternativ Kabelbrücken verwenden Beschäftigte im sicheren Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln unterweisen Wärmegeräte, Kaffeemaschinen etc. auf feuerfeste Unterlage stellen und zum Feierabend vom Netz trennen Sichtkontrolle auf erkennbare Mängel vor der Benutzung Reparaturen nur durch eine Elektrofachkraft durchführen lassen; mit nassen Händen keine elektrischen Geräte anfassen Quellen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 8 Übergangsvorschriften DGUV Vorschrift 3 (BGV A3): §5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel: Prüfungen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 10 Prüfung der Arbeitsmittel Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit: externer Sicherheitsfachkraft / Betriebsarzt/-ärztin / TAB / BG bis erledigt am Verantwortliche/r ( Unternehmer/in Beauftragte/r/Vorgesetzte/r hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft. Datum durch ) Unterschrift des Verantwortlichen 133 Betriebsanweisungen Betriebsanweisungen Arbeitsmittel Blanko-Betriebsanweisung 137 Benutzung von Stehleitern 139 Benutzung von Anlegeleitern 141 Benutzen von Mehrzweckleitern 143 Gerüste und Arbeitsbühnen 145 Hubarbeitsbühnen147 Elektrische Handwerkzeuge 149 Manuelle Lastenhandhabung 151 5 Sicherheitsregeln 153 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz 155 Benutzung von Gehörschutz im Lärmbereich 157 Betriebsanweisungen Gefahrstoffe Checkliste zur Erstellung einer Betriebsanweisung 159 Blanko-Betriebsanweisung 161 Color-Spray163 Flüssiggas165 Reiniger, alkalisch 167 Reiniger, sauer 169 Lösemittel171 Lösemittel (GHS) 173 Sekundenkleber175 Sekundenkleber (GHS) 177 2 Komponentenkleber 179 Tonerstaub181 135 Firma:______________________ Betriebsanweisung Arbeitsbereich: _______________ Arbeitsplatz: ________________ Verantwortlich: _______________ Tätigkeit: ___________________ Unterschrift Stand: _________________ Anwendungsbereiche Gefährdungen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Verhalten bei Störungen Verhalten bei Unfällen – Erste Hilfe Erste Hilfe leisten Ersthelfer: , Tel.: ; Notruf Instandhaltung/Prüfung 137 Betriebsanweisung Firma:______________________ Arbeitsbereich: _______________ Arbeitsplatz: ________________ Verantwortlich: _______________ Tätigkeit: ___________________ Unterschrift Stand: _________________ Anwendungsbereiche Benutzen von Stehleitern; Allgemeine Regeln Gefahren für Mensch und Umwelt • Gefahr durch Sturz von der Leiter • Gefahr durch Umkippen, Abrutschen, Bruch oder Umkanten der Leiter • Gefahr durch Herabfallen von Gegenständen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Leiter vor Verwendung überprüfen, Prüfzeichen beachten, keine beschädigten Leitern benutzen. • Stehleitern nicht als Anlegeleitern benutzen. • Stehleitern nur auf festem, ebenem Untergrund aufstellen. • Stehleitern nicht ungesichert in Verkehrswegen aufstellen. • Leitern nicht hinter geschlossenen Türen aufstellen. • An Treppen und anderen unebenen Standorten einen sicheren Höhenausgleich oder eine Spezialleiter verwenden. • Bei Stehleitern müssen die Spreizsicherungen immer gespannt sein. • Geschlossene Schuhe tragen, Schuhsohlen frei von Verunreinigungen und Öl halten (Abrutschgefahr). • Mit dem Gesicht zur Leiter auf- und absteigen und sich mit mindestens einer Hand festhalten. • Die oberste Stufe einer Stehleiter darf nur betreten werden, wenn eine Sicherheitsbrücke und Haltevorrichtung vorhanden ist. • Von Stehleitern darf nicht auf andere hochgelegene Plätze übergestiegen werden. • Bei der Arbeit nicht zu weit hinauslehnen, Schwerpunkt beachten. • Leitern nicht provisorisch flicken und nicht behelfsmäßig verlängern. Verhalten bei Störungen • Schadhafte Leitern und Tritte sind der Benutzung zu entziehen. • Vorgesetzte informieren. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe • Sofortmaßnahmen am Unfallort, Ersthelfer heranziehen. Notruf Ersthelfer: Instandhaltung, Entsorgung • Reparaturen, Wartungsarbeiten und Inspektionen dürfen nur von hiermit beauftragten Personen durchgeführt werden. • Leiternbeauftragter: 139 Betriebsanweisung Firma:______________________ Arbeitsbereich: _______________ Arbeitsplatz: ________________ Verantwortlich: _______________ Tätigkeit: ___________________ Unterschrift Stand: _________________ Anwendungsbereich Benutzung von Anlegeleitern; Allgemeine Regeln Gefahren für Mensch und Umwelt • Gefahr durch Sturz von der Leiter • Gefahr durch Umkippen, Abrutschen, Bruch oder Umkanten der Leiter • Gefahr durch Herabfallen von Gegenständen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Leitern sind nur für Arbeiten von geringem Umfang einzusetzen. • Arbeiten in mehr als 2,0 m Höhe nicht länger als insgesamt 2 Stunden/Schicht. • Leiter vor Verwendung überprüfen, Prüfzeichen beachten, keine beschädigten Leitern benutzen. • Den richtigen Anstellwinkel von 65° – 75° einhalten. Die Leiter unter Umständen zur Sicherung anbinden oder von einem zweiten Mann festhalten lassen.. • Anlegeleitern gegen Wegrutschen, Einsinken, Abrutschen sichern. • Leitern nicht hinter geschlossenen Türen aufstellen, nicht an Glasscheiben, Drähte oder ­Stangen anlehnen. • An Treppen und anderen unebenen Standorten einen sicheren Höhenausgleich oder eine ­Spezialleiter verwenden. • Anlegeleitern mindestens einen Meter über die Austrittsstelle hinausragen lassen (ca. 4 Sprossen). • Geschlossene Schuhe tragen, Schuhsohlen frei von Verunreinigungen und Öl halten (Abrutschgefahr). • Mit dem Gesicht zur Leiter auf- und absteigen und sich mit mindestens einer Hand festhalten. • Standfläche maximal 7,0 m über der Aufstellfläche. • Gesamtgewicht von Werkzeug und Material nicht mehr als 10 kg, Gesamtbelastung der Leiter max. 150 kg. • Im Freien keine Gegenstände mit mehr als 1,0 m² Windfläche mitnehmen. • Keine Stoffe und Geräte benutzen, die zusätzliche Gefahren darstellen (z. B. Gefahrstoffe oder Schweißgeräte). • Bei der Arbeit nicht zu weit hinauslehnen, Schwerpunkt beachten. • Leitern nicht provisorisch flicken und nicht behelfsmäßig verlängern. Verhalten bei Störungen • Schadhafte Leitern und Tritte sind der Benutzung zu entziehen. • Vorgesetzte informieren. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe • Sofortmaßnahmen am Unfallort, Ersthelfer heranziehen. Notruf Ersthelfer: Instandhaltung, Entsorgung • Reparaturen, Wartungsarbeiten und Inspektionen dürfen nur von hiermit beauftragten Personen durchgeführt werden. • Leiternbeauftragter: 141 Firma:______________________ Betriebsanweisung Arbeitsbereich: _______________ Arbeitsplatz, Tätigkeit: Leitern und Tritte Verantwortlich: _______________ Unterschrift Stand: _________________ Anwendungsbereiche Benutzen von Mehrzweckleitern Gefährdungen • Bei unsachgemäßem Handhaben und Aufstellen von Leitern besteht die Gefahr des Absturzes von bzw. das Umstürzen mit der Leiter. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Vor dem Gebrauch der Leiter auf Eignung und Beschaffenheit achten; keine schadhaften ­Leitern benutzen. • Mehrzweckleitern nur zu den Zwecken benutzen, für die diese nach ihrer Bauart bestimmt sind. • Mehrzweckleitern nicht ungesichert in Verkehrswegen aufstellen. Bei Arbeiten auf Verkehrs­ wegen, z. B. in Türnähe, muss die Leiter gegen Umstürzen gesichert werden (z. B. zweite Person). • Mehrzweckleitern nur auf festem Untergrund aufstellen; an unebenen Standorten einen siche- ren Höhenausgleich schaffen oder eine Spezialleiter verwenden. • Seitliches Hinauslehnen vermeiden; Schwerpunkt des Benutzers muss sich zwischen den ­ eiterholmen befinden (Kippgefahr). Deshalb gegebenenfalls durch mehrfaches Umstellen L der Leiter die Leiter möglichst immer direkt vor der Arbeitsstelle aufstellen. Besonders bei Mehrzweckleitern die als Stehleitern verwendet werden, ist es wichtig, dass nur nach vorn und nicht quer zur Steigrichtung gearbeitet wird. • Mehrzweckleitern dürfen nur mit geeigneten, festen Schuhen begangen werden; Schuhsohlen frei von Verunreinigungen und Öl halten. • Für Mehrzweckleitern, die in der Gebrauchsstellung „Anlegeleiter“ verwendet werden, sind die für Anlegeleitern relevanten Benutzungshinweise zu beachten (s. BA: Anlegeleitern). • Für Mehrzweckleitern, die in der Gebrauchsstellung „Stehleiter“ verwendet werden, sind die für Stehleitern relevanten Benutzungshinweise zu beachten (s. BA: Stehleitern). • Leitern und Tritte so aufbewahren, dass sie gegen mechanische Beschädigungen, Austrocknen, Verschmutzen und Durchbiegen geschützt sind • Leitern nicht provisorisch flicken und nicht behelfsmäßig verlängern • Leitertransport: Mehrzweckleitern trägt man am sichersten zusammengeschoben bzw. zusammengeklappt in senkrechter Lage längs des Körpers. Die Mitnahme von Mehrzweckleitern auf Fahrtreppen und Fahrsteigen ist wegen der Gefahr des Verkantens und Hängenbleibens nicht zulässig. Verhalten bei Störungen • Schadhafte Leitern müssen der Benutzung entzogen werden und dürfen erst nach sachge- rechter Reparatur wieder benutzt werden. Deshalb müssen Schäden dem/der Vorgesetzten gemeldet werden Verhalten bei Unfällen – Erste Hilfe • Ruhe bewahren • Ersthelfer heranziehen • Notruf: _________ • Unfall melden Instandhaltung/Prüfung • Leitern müssen regelmäßig von einer beauftragten ­Person auf ordnungsgemäßen Zustand kontrolliert werden. Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhält­ nissen. Dies kann bei andauerndem Einsatz der Leitern eine tägliche Prüfung bedeuten. • Leiterbeauftragter: _______________________________ 143 Firma:______________________ Betriebsanweisung Arbeitsbereich: _______________ Arbeitsplatz: Gerüste und Arbeitsbühnen Verantwortlich: _______________ Unterschrift Tätigkeit: ___________________ Stand: _________________ Anwendungsbereiche Diese Betriebsanweisung gilt für den Umgang mit Gerüsten und fahrbaren Arbeitsbühnen. Gefährdungen • Bei unsachgemäßem Handhaben, Aufstellen von Gerüsten (z. B. bei starkem Wind) besteht die Gefahr des Absturzes von Gerüsten und verfahrbaren Arbeitsbühnen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Arbeitsplätze auf Gerüsten nur über dafür vorgesehene Zugänge betreten oder verlassen • Nicht auf Gerüstbelägen springen • Ab 1 m Arbeitshöhe bei Treppen, Wandöffnungen oder Bedienständen an Maschinen • Ab 2 m an sonstigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen • Ab 3 m bei Arbeiten auf Dächern • Bei Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, z. B. Silo, immer Absturzsicherungen anlegen • Nach außergewöhnlichen Einwirkungen (z. B. Sturm) Gerüst überprüfen • Fahrbare Arbeitsbühnen gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen sichern • Während des Verfahrens keine Personen auf fahrbaren Arbeitsbühnen • Aufbau ausschließlich durch befähigte Personen. • Fahrbare Arbeitsbühnen mittels Aufbau- und Gebrauchsanweisung aufbauen und benutzen • Gerüste erst nach schriftlicher Freigabe durch Ersteller betreten. Verhalten bei Störungen • Bei festgestellten Mängeln Arbeiten unverzüglich einstellen • Gerüst gegen Benutzung sichern und den nächsten Vorgesetzten benachrichtigen Verhalten bei Unfällen – Erste Hilfe • Ruhe bewahren • Ersthelfer heranziehen • Notruf: _________ • Unfall melden Instandhaltung/Prüfung • Baustellenverantwortlicher überprüft Gerüst arbeitstäglich vor Benutzung auf augenfällige Mängel und gibt es zur Benutzung frei. • Werden Mängel festgestellt, sind diese dem Gerüstersteller anzuzeigen. Gerüst darf bis zur Beseitigung der Mängel nicht benutzt werden. • Gerüst darf nur vom Gerüstersteller verändert werden 145 Firma:______________________ Betriebsanweisung Arbeitsbereich: _______________ Arbeitsplatz: ________________ Verantwortlich: _______________ Tätigkeit: Arbeiten mit HubarbeitsUnterschrift bühnen Stand: _________________ Anwendungsbereich Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen Gefährdungen • Absturzgefahr bei Benutzung durch Unbefugte • Unkontrollierte Bewegung durch unbeabsichtigtes Ingangsetzen • Umsturz bei unbefugtem Benutzen • Herabfallen von Gegenstände Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Betriebsanleitung des Geräteherstellers lesen und beachten. • Schlüssel nur berechtigten Personen zugängig aufbewahren • Die Hubarbeitsbühne darf nur benutzt werden, wenn • eine schriftliche Beauftragung vorliegt • das Gerät waagerecht und standsicher aufgestellt ist (die Stützen ausgefahren sind) • Maßnahmen zur Absicherung des Verkehrs (ggf. Sicherungsposten) getroffen sind. • Die Betriebseinrichtungen und die Ausrüstung dürfen keine Mängel aufweisen, ­Funktionsprüfung vor jedem Arbeitsbeginn durchführen. • Es ist verboten, mehr als die zulässigen Lasten auf die Plattform zu laden oder überhängende Lasten anzubringen. • Auffanggurt gegen das Herausfallen/Herausschleudern benutzen • Leitern oder Gerüste dürfen nicht auf der Plattform verwendet werden. • Es ist verboten, sich auf das Schutzgeländer zu stellen oder dieses zu übersteigen. • Der Aufenthalt ist während des Betriebs unter der Arbeitsbühne verboten. • Quetsch- und Schergefahren zur Umgebung vermeiden. Verhalten bei Störungen • Unregelmäßigkeiten beim Betrieb der Hubarbeitsbühne und andere festgestellte Mängel sind sofort dem Vorgesetzten zu melden. • Bei erkennbaren Gefährdungen ist der Betrieb der Hubarbeitsbühne sofort einzustellen. Verhalten bei Unfällen – Erste Hilfe Maschine abschalten, Verletzten bergen Erste Hilfe leisten • Unfall melden Tel.-Nr.: __________ Instandhaltung • Reparaturen dürfen nur von beauftragten Personen durchgeführt werden 147 Betriebsanweisung Firma:______________________ Arbeitsbereich: _______________ Arbeitsplatz: ________________ Verantwortlich: _______________ Tätigkeit: Elektrische HandwerkUnterschrift zeuge Stand: _________________ Anwendungsbereich Benutzen von elektrischen Handwerkzeugen Gefährdungen • Gefährdung durch elektrischen Strom, Lärm oder Staub • Unkontrolliert bewegte Werkstücke • Festsetzen oder umschlagen der Werkzeuge. • Schneiden, Quetschen oder herabfallende Werkstücke, • Aufwickeln durch drehende Werkzeuge Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Es darf nur zweckentsprechendes und überprüftes Handgerät und Zubehör verwendet werden. • Vor der Benutzung eines neuen Gerätes ist die Gebrauchsanweisung zu lesen und zu ­beachten. • Es ist zu gewährleisten, dass nur geprüfte elektrische Handwerkzeuge benutzt werden. • In elektrischen Handmaschinen sind nur die dafür zugelassenen Werkzeuge einzuspannen (z. B. bei Schleif- und Trennscheiben). • Elektrische Betriebsmittel sind nur bei sicherem Stand und mit beiden Händen zu führen. • Schutzeinrichtungen dürfen nicht abmontiert oder blockiert werden. • In explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen nur EX- geschützte Maschinen ­benutzt werden. • Es ist eng anliegende Arbeitskleidung zu tragen. • Je nach Arbeitsumgebung ist persönliche Schutzausrüstung zu benutzen: Schutzhelm, ­ chutzschuhe, Gehörschutz, Schutzbrille, Handschuhe (nicht bei drehenden Werkzeugen), S etc. Verhalten bei Störungen • Schadhaftes Werkzeug und Zubehör ist sofort auszutauschen bzw. von einer Fachkraft instand setzen zu lassen. Verhalten bei Unfällen – Erste Hilfe • Ruhe bewahren • Verletzten versorgen • Notruf • Unfall melden Ersthelfer: Instandhaltung/Prüfung • Elektrische Betriebsmittel müssen regelmäßig entsprechend den Einsatzbedingungen von ­ iner befähigten Person auf ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Die Zeitabstände e für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen. • Die Instandsetzung ist nur durch eine Elektrofachkraft bzw. Fachfirma durch zu führen. 149 Betriebsanweisung Firma:______________________ Arbeitsbereich: _______________ Arbeitsplatz: ________________ Verantwortlich: _______________ Tätigkeit: ___________________ Unterschrift Stand: _________________ Anwendungsbereich Arbeiten mit manueller Lastenhandhabung (Heben und Tragen) Gefährdungen • Verletzung bzw. Erkrankung am Muskel-Skelett-System • Stolper-, Rutsch-, Sturz- und Anstoß- bzw. Quetschgefahr • Schnittverletzungen aufgrund scharfer Kanten oder Graten an der Last • Herabfallen und Kippen von Gegenständen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Grundsätzlich, wenn möglich: Hebe-, Trage- oder Transporthilfen benutzen • Schwere und sperrige Lasten immer mit mehreren Personen heben und tragen • Persönliche Schutzausrüstung wie z. B. geeignete Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe verwenden • Anheben und Absetzen von Lasten: • Auf einen sicheren Stand und ausreichenden Bewegungsraum achten • In die Knie gehen und die Last nach Möglichkeit mit beiden Händen greifen • Einseitige Belastung vermeiden • Den Körper durch Einsatz der Beinmuskulatur gleichmäßig und langsam aufrichten, den Rücken dabei möglichst gerade halten • Die Last möglichst körpernah heben • Die Last niemals ruckartig bewegen • Beim Heben und Absetzen einer Last das Verdrehen der Wirbelsäule • vermeiden. Eine Änderung der Bewegungsrichtung erfolgt über ein Drehen des ganzen ­Körpers mit den Füßen • Beim Absetzen der Last ebenfalls auf eine möglichst gerade Haltung des Rückens achten • Beim Absetzen der Last auf die Finger achten! Quetschgefahr • Tragen von Lasten: • Den Rücken beim Tragen möglichst gerade halten • Die Last möglichst nah am Körper tragen (beidhändig vor dem Körper, auf beide Arme verteilt neben dem Körper, auf dem Rücken oder den Schultern) • Auf freie Sicht achten • Auf freie, ebene und sichere Verkehrswege achten Verhalten bei Störungen • Beschädigte Hebe-, Trage- und Transporthilfen dürfen nicht benutzt werden. Sie sind sofort aus dem Verkehr zu nehmen. Die Mängel sind dem Vorgesetzten zu melden. Erste Hilfe • Ruhe bewahren • Ersthelfer heranziehen • Unfall melden • Notruf Instandhaltung Instandhaltungsarbeiten an Hebe-, Trage- und Transporthilfen nur durch beauftragte und fachlich qualifizierte Personen durchführen lassen. 151 Betriebsanweisung Firma:______________________ Arbeitsbereich: _______________ Arbeitsplatz: ________________ Verantwortlich: _______________ Tätigkeit: Arbeiten an elektrischen Unterschrift An­lagen allgemein, Durchführung der 5 Sicherheitsregeln Stand: _________________ Anwendungsbereiche Diese Betriebsanweisung gilt für Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen, die mit Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (an der elektrotechnischen Ausrüstung von Arbeitsmitteln) beauftragt sind. Gefährdungen • Gefahr des Berührens aktiver Teile und damit verbundener Körperdurchströmung • Gefahr des Auslösens eines Lichtbogens • Gefahr des Berührens aktiver Teile und damit verbundenen Schreckreaktionen (z. B. Sturz von der Leiter) Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Der Anlagenteil, an dem gearbeitet werden soll, ist vom Arbeitsverantwortlichen bzw. ­Anlagenverantwortlichen allpolig und allseitig freizuschalten • Die Anlage ist gegen wiedereinschalten zu sichern (z. B. Schloss). Ein Verbotsschild ist anzubringen • An der Arbeitsstelle ist die Spannungsfreiheit mit geeigneten Spannungsprüfern (bis 1 kV zweipolig) festzustellen • In Anlagen über 1 kV sind alle aktiven Teile an der Ausschaltstelle und sichtbar an der Arbeits- stelle zu erden und kurzzuschließen. Besteht in Niederspannungsverteilanlagen die Möglichkeit zum Erden und Kurzschließen (z. B. an NH-Sicherungseisätzen), sollte es auch hier durchgeführt werden • Benachbarte unter Spannung stehende Teile ohne Berührungsschutz sind mit isolierenden Gummitüchern abzudecken bzw. die Bereiche sind abzuschranken • Die angebrachten Abdeckungen müssen ausreichende mechanische Festigkeit besitzen • Bei der Anbringung der Abdeckmaterialien sind isolierende Handschuhe, Gesichtsschutz und ggf. Schutzhelm zu tragen • Es ist zu gewährleisten, dass nur für den Einsatzzweck geprüfte Werkzeuge und Hilfsmittel verwendet und benutzt werden. • Fehlerhaftes Werkzeug und Hilfsmittel sind sicher der Benutzung zu entziehen. Verhalten bei Störungen • Beim Auftreten von unerwarteter Schwierigkeiten Arbeiten nicht beginnen, bzw. laufende ­Arbeiten abbrechen • Schadhaftes Werkzeug und Zubehör sofort austauschen Verhalten bei Unfällen – Erste Hilfe • Ruhe bewahren • Eigensicherung betreiben, Freischaltung vornehmen • Ersthelfer heranziehen, sofort mit der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) beginnen • Notruf: _Unfall melden 153 Firma:______________________ Betriebsanweisung Arbeitsbereich: _______________ Arbeitsplatz: ________________ Verantwortlich: _______________ Tätigkeit: Persönliche Schutz­ Unterschrift ausrüstung gegen Absturz Stand: _________________ Anwendungsbereich Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, wenn keine andere personenunabhängige Maßnahme wirksam ist. (z. B. Arbeiten auf Dächern) Gefährdungen • Absturzgefahr oder Herausfallen (z. B. Personenaufnahmemittel) • Anprallen an feste Gegenstände. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Gebrauchsanleitung des Herstellers lesen und beachten • Es darf nur das bereitgestellte Auffangsystem verwendet werden. Veränderungen oder ­Ergänzungen sind unzulässig • Vor der Benutzung sind die persönlichen Schutzausrüstungen auf augenscheinliche Mängel zu prüfen • Richtige Gurthöhe und -einstellung wählen, Karabinerhaken gegen ungewolltes Öffnen sichern • Das Sicherungsseil darf am Auffanggurt nur an den dafür festgelegten Fang- und Halteösen befestigt werden. • Seile nicht über scharfe Kanten führen, Schlaffseil verhindern • Seile nicht durch Knoten befestigen, kürzen oder verlängern. Es darf nur der vom Vorgesetzten fest­ gelegte Anschlagpunkt (Mindesttragfähigkeit 7,5 kN) benutzt werden. Das unbeabsichtigte Lösen des Verbindungselementes vom Anschlagpunkt muss ausgeschlossen sein • Halteösen nicht zu Auffangzwecken verwenden. • Nur Mitarbeiter einsetzen, die arbeitsmedizinisch auf ihre Höhentauglichkeit untersucht worden sind. • Die Ausrüstungen dürfen nur zur Sicherung von Personen, jedoch nicht für andere Zwecke, z. B. als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden. Verhalten bei Störungen • Jeder Mangel an den persönlichen Schutzausrüstungen ist dem Vorgesetzten zu melden • Gefahrenbereich (Absturzbereich) sofort verlassen • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nicht benutzen und weiterer Benutzung zu entziehen, wenn: Beschädigungen vorliegen. Die Funktionsweise beeinträchtigt ist. Sie durch einen Absturz beansprucht wurden. • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz erst wieder benutzen, wenn ein Sachkundiger • der weiteren Benutzung zugestimmt hat. Verhalten bei Unfällen – Erste Hilfe • Ruhe bewahren, Unfall melden • Die Rettung ist unverzüglich durchzuführen. Kein längeres Hängen im Gurt als 20 Minuten • Ersthelfer heranziehen. Auch wenn keine äußeren Anzeichen auf eine Verletzung schließen lassen, ist die Person stets in eine Kauerstellung zu bringen. Die Überführung in eine flache Lage darf nur allmählich geschehen. • Notruf Ersthelfer: Instandhaltung/Prüfung • Textile persönlichen Schutzausrüstungen regelmäßig reinigen • Die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz dürfen nur in dem dazugehörigen Behälter ­(Metallkoffer) transportiert werden • Die persönlichen Schutzausrüstungen dürfen keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können. • Im Lager dürfen die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz nur freihängend ohne Einwirkung von UV-Strahlung (Sonnenlicht) aufbewahrt werden. • Min. 1x jährliche Prüfung durch Sachkundigen (befähigte Person); Dokumentation 155 Firma:______________________ Betriebsanweisung Arbeitsbereich: _______________ Arbeitsplatz: ________________ Verantwortlich: _______________ Tätigkeit: ___________________ Unterschrift Stand: _________________ Anwendungsbereich Benutzung von Gehörschutz im Lärmbereich Nach der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und ­Vibrationen liegt ab einem Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) ein Lärmbereich vor (über einen 8-stündigen Arbeitstag gemittelter Wert); ab einem Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) muss der Lärmbereich gekennzeichnet werden. Gefahren für Mensch und Umwelt • Bei Nichttragen oder falschem Tragen von Gehörschutz in Lärmbereichen besteht die Gefahr einer bleibenden Schwerhörigkeit. • Diese Schwerhörigkeit kann durch langjährigen Dauerlärm oder durch extreme Lärmspitzen entstehen. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Gehörschutz muss im gekennzeichneten Lärmbereich von allen Personen getragen werden. • Gehörschutz muss über die gesamte Arbeitsschicht bzw. über alle Lärmphasen getragen werden. • Gehörschutz muss richtig benutzt werden (siehe Herstellerangaben). • Am Gehörschutz dürfen keine Manipulationen vorgenommen werden. • Gehörschutz muss so ausgewählt werden, dass die Schalldämmung ausreichend hoch ist. • Sprachverständlichkeit sollte möglich sein. • Bei Gefahr muss die Hörbarkeit von Warnsignalen garantiert werden. Verhalten bei Störungen und im Gefahrfall • Defekte oder verschmutzte Gehörschützer sind schnellstmöglich auszutauschen. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe • Nach Knallereignissen mit plötzlichem Hörverlust oder Ohrgeräuschen schnellstmöglich einen Arzt aufsuchen. • Notruf Ersthelfer: Instandhaltung, Entsorgung • Gehörschützer in geeigneten Behältern aufbewahren. • Nach Herstellerangaben regelmäßig reinigen. • Spröde Dichtungskissen an Kapseln auswechseln. 157 Betriebsanweisungen Checkliste zur Erstellung einer Betriebsanweisung Die Checkliste soll eine Hilfestellung bei der Sammlung der ­benötigten Daten geben. Nr. Checkpunkte 1 An welchen Arbeitsplätzen, in welchen Betriebsbereichen kommen Gefahrstoffe vor? Bemerkungen Ist ein betriebliches Gefahrstoffverzeichnis erstellt? Es sind auch solche Arbeitsplätze zu berücksichtigen, wo eine Exposition gegenüber Gefahrstoffen von benachbarten Arbeitsplätzen vorliegt. 2 Welche gefährlichen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse werden am Arbeitsplatz eingesetzt (Produktnamen, gefährliche Eigenschaften)? Liegt ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt entsprechend REACH-Verordnung in ­Verbindung mit § 6 GefStoffV vor? Wenn nein: Anfrage beim Hersteller oder Lieferanten (siehe auch Checkliste zum ­Sicherheitsdatenblatt, unter www.gisbau.de). 3 Führen die Beschäftigten „Tätigkeiten“ mit diesen Gefahrstoffen aus oder werden ­Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten freigesetzt? Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören Verwenden sowie Herstellen. Tätigkeiten sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten. 4 Sind zusätzlich zu den vorliegenden Informationen weitere Ermittlungen erforderlich? Informationsquellen können des weiteren sein: • Kennzeichnung des Gebindes • Detaillierte (gesonderte) Anfrage an den Hersteller • Spezielle Literatur (z. B. Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS –, Loseblattsammlungen wie Kühn-Birett). • Gefahrstoff-Datenbanken im Internet www.dguv.de/bgia www.chemie-datenbanken.de www.gisbau.de www.gischem.de www.baua.de/prax 5 Liegt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung insbesondere hinsichtlich • gefährlicher Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen • Ausmaß, Art und Dauer der Exposition der Beschäftigten •p hysikalisch-chemischer Wirkungen (Brand- und Explosionsverhalten) • Möglichkeiten einer Substitution von Stoffen oder Verfahren • Arbeitsbedingungen und Verfahren einschl. Arbeitsmittel und Gefahrstoffmenge • Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte • Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen • Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen vor? 6 Sind alle Gefährdungsmöglichkeiten, die vom Gefahrstoff in der jeweiligen ­Anwendung ausgehen, erfasst? • Gefährliche Dämpfe und Ausgasungen • Zersetzungsprodukte beim Erhitzen • Gefährliche Reaktionsprodukte • Hautresorption. (siehe auch TRGS 400 und TRGS 401) 7 Welcher Personenkreis ist betroffen? Für einige Personengruppen, wie z. B.: Wartungs- und Instandsetzungspersonal, Jugendliche, werdende Mütter, ­ausländische Mitarbeiter, sind besondere Hinweise erforderlich. 8 Sind besondere Gefährdungen bei Betriebsstörungen, Wartung, Instandsetzung oder Reinigung berücksichtigt worden? 159 Betriebsanweisungen Nr. Checkpunkte 9 Welche notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sind für ein sicheres Arbeiten mit dem Gefahrstoff erforderlich? Bemerkungen • Technische Schutzeinrichtungen, • Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, • Organisatorische Maßnahmen (z. B. arbeitsmedizinische Vorsorge), • Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung, • Arbeitshygiene, • Hautschutzmaßnahmen, • Hinweise auf Beschäftigungs- und Verwendungsbeschränkungen etc. (siehe auch TRGS 500) 10 Welche Verhaltensregeln sind für den Gefahrfall (Störungen, unplanmäßiges ­Abweichen vom Arbeitsablauf u. a.) erforderlich? • ggf. nicht geeignete Löschmittel nennen • Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen. 11 Welche „vor Ort“ zu leistenden Erste-Hilfe-Maßnahmen sind erforderlich? Maßnahmen nach: • Einatmen • Haut- und Augenkontakt • Verschlucken und ggf. Verbrennen nennen. Sind Ersthelfer ausgebildet und benannt und welche innerbetrieblichen ­Notrufnummern existieren? 12 Welche Regelungen bestehen hinsichtlich Abfallbehandlung und -transport im ­Betrieb und welche sind für den jeweiligen Arbeitsplatz von Bedeutung? 13 Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung aufgrund der Arbeitsbedingungen für ­bestimmte Tätigkeiten nur eine „geringe Gefährdung“? Wenn ja, müssen keine Betriebsanweisungen erstellt und Unterweisungen durch­ geführt werden (siehe Abschn. 1, TRGS 555). Bedingungen für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung: • geringe verwendete Stoffmenge • nach Höhe und Dauer niedrige Exposition • Maßnahmen nach §8 GefStoffV (Mindestschutzmaßnahmen) ausreichend • keine Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen, Krebs erzeugenden, Erbgut verändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2. 160 Keine Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 14 GefStoffV erforderlich Hiervon unberührt ist die allgemeine ­Unterwei-sung entsprechend § 4 der ­Unfallverhütungs-vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1). Firma:___________________________ BETRIEBSANWEISUNG Arbeitsbereich: ____________________ GEM. § 14 GEFSTOFFV Arbeitsplatz: ___________________ Verantwortlich: ____________________ Tätigkeit: ______________________ Stand: _________ Unterschrift Gefahrstoffbezeichnung Gefahren für Mensch und Umwelt Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Verhalten im Gefahrfall Notruf: _______ Erste Hilfe Erste Hilfe leisten Ersthelfer: , Tel.: ; Notruf Sachgerechte Entsorgung Entsorgung über: , Tel.: 161 Firma:___________________________ BETRIEBSANWEISUNG Arbeitsbereich: ____________________ GEM. § 14 GEFSTOFFV Arbeitsplatz: ___________________ Verantwortlich: ____________________ Tätigkeit: ______________________ Stand: _________ Unterschrift B 079 Gefahrstoffbezeichnung Color-Spray (verschiedene Farben) _______ enthält organische Löse- und Treibmittel Gefahren für Mensch und Umwelt • Leichtentzündlich • Gesundheitsschädlich beim Einatmen in hohen Konzentrationen und bei Hautkontakt Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Absaugung einschalten, auf ausreichende Lüftung achten • Von Zündquellen fernhalten, nicht rauchen • Schutzhandschuhe _______ und Schutzbrille verwenden • Hautschutz benutzen: Schutz (vor der Arbeit) _______ Reinigung (vor Pausen und Arbeits- schluss) _______ Pflege (nach der Arbeit) • Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und hier keine Lebensmittel aufbewahren Verhalten im Gefahrfall • Entstehungsbrand mit Pulverlöscher, Schaum- oder Kohlendioxidlöscher (CO2) bekämpfen • Im Brandfall Raum sofort verlassen, Feuerwehr informieren Notruf: _______ Erste Hilfe Nach Augenkontakt:Reichlich mit Wasser spülen (10–15 Min.), Augenarzt aufsuchen Nach Hautkontakt: Mit Wasser und Seife abwaschen, nachspülen Nach Einatmen: Frischluft zuführen, bei Beschwerden Arzt verständigen Notruf: _______ Ersthelfer: _______ Sachgerechte Entsorgung • Verpackungen nur entleert der Wertstoffsammlung zuführen • Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen 163 Firma:___________________________ BETRIEBSANWEISUNG Arbeitsbereich: ____________________ GEM. § 14 GEFSTOFFV Arbeitsplatz: ___________________ Verantwortlich: ____________________ Tätigkeit: ______________________ Stand: _________ Unterschrift Gefahrstoffbezeichnung Flüssiggas (Propan, Butan) hochentzündliches, farbloses Gas mit deutlichem Geruch, schwerer als Luft Gefahren für Mensch und Umwelt • Bei geringer Vermischung mit der Umgebungsluft zündfähig. • Unkontrolliert ausströmendes Gas kann zu Verpuffungen oder Explosionen führen! • Einatmen kann zu Gesundheitsschäden führen (z. B. Schwindel, Kopfschmerzen, ­Sehstörungen, Reizungen der Augen, Nase oder des Halses). • Erstickungsgefahr in engen Räumen. • Gefahr von Erfrierungen bei Hautkontakt! Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Flüssiggasanlage inklusive Leitungssystem nur durch zugelassene Fachfirma montieren ­lassen (auch bei Erweiterung, Veränderung oder Reparatur). • Flüssiggastank alle 2 Jahre durch eine befähigte Person einer äußeren Prüfung unterziehen, innere Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle erfolgt alle 10 Jahre. • Dichtheitsüberprüfung der Verbrauchsanlage alle 4 Jahre von einer befähigten Person durch- führen, nach Anschluss von Verbrauchern Kupplungsstücke oder Schraubverbindungen auf Dichtheit prüfen (z. B. mit Lecksuchspray, Spülmittel-Wasser-Gemisch 1:5). • Prüfbescheinigung aufbewahren. • Änderungen dem Versorgungsunternehmen mitteilen. • Nicht ummantelte Rohre mit Schutzanstrich versehen (z. B. Silolack). • Niemals mit einem Feuerzeug prüfen! • Bei Nichtbenutzung von Kupplungsstücken Schutzstopfen einsetzen. • Funktionsfähigkeit sämtlicher Verbindungsstücke regelmäßig prüfen. • Verbrauchseinrichtungen regelmäßig reinigen, insbesondere Staubfilter. • Verschmutzte Brenner führen zu einer unvollständigen Verbrennung! • Vollständige Verbrennung: blaue Flamme • Unvollständige Verbrennung: gelbe Flamme • Beim Anschließen oder Abnehmen von Verbrauchsgeräten jegliche Zündquellen fernhalten. • Gasflaschen nicht in Gruben oder in der Nähe von Gruben aufstellen, auch nicht in ­Melkständen und Stallungen mit Güllegruben oder -kanälen. • Flüssiggasflaschen gegen Umfallen sichern, gegen Erwärmung (> 40 °C) schützen. • Nutzung nur in gut belüfteten Räumen. Verhalten im Gefahrfall Bei Leckagen oder Feuer Gas-Hauptventil am Tank oder Gebäudeeingang schließen. Bei Feuer sofort Feuerwehr verständigen! Tel.: 112 • Löschmaßnahmen Erste Hilfe Nach Einatmen von Gasen Frischluftzufuhr. Bewusstlose Personen in die stabile Seitenlage bringen. Sofort Arzt hinzuziehen! Arzt: Ersthelfer: Tel.: 165 Firma:___________________________ BETRIEBSANWEISUNG Arbeitsbereich: ____________________ GEM. § 14 GEFSTOFFV Arbeitsplatz: Raumpflege, Verantwortlich: ____________________ ­­Gebäudereinigung Unterschrift Tätigkeit: ______________________ Stand: _________ Gefahrstoffbezeichnung Reiniger, alkalisch Inhaltsstoffe: Reiniger mit einem Anteil Natrium- oder Kaliumhydroxid, fest oder flüssig. Gefahren für Mensch und Umwelt Reagiert mit Säuren und Wasser unter starker Erwärmung. Bei Reaktion mit verschiedenen ­Metallen (z. B. Aluminium, Magnesium, Zink) Wasserstoffbildung (Explosionsgefahr!). Das Produkt verursacht schwere Verätzungen an Augen, Haut und Schleimhäuten. Darf nicht ohne Vorbehandlung (Neutralisation, Verdünnung) in Abwasser, Kanalisation oder Gewässer ­gelangen. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Lagerung: Nur im Originalbehälter dicht verschlossen aufbewahren. Nicht zusammen mit Säuren und Lebensmitteln lagern. Nur in Behältern aus Stahl, PE und PP ­lagern. Von chlorhaltigen Produkten fernhalten. Nicht in Lebensmittelgefäße umfüllen. Handhabung: Staubbildung vermeiden. Nicht mit anderen Reinigern mischen. Beim Verdünnen mit Wasser: Immer zuerst das Wasser vorlegen, dann ­Produkt langsam unter Rühren dazugeben. Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. Augenschutz: Schutzbrille. Handschutz: Schutzhandschuhe (Naturgummi). Verhalten im Gefahrfall Nach Verschütten/Auslaufen: Ungeschützte Personen fernhalten. Mit flüssigkeitsbindendem Material (z. B. Tücher) oder – ­mechanisch (aufkehren, dabei Staubbildung vermeiden) aufnehmen und der innerbetrieblichen – Entsorgung zuführen. Reste mit viel Wasser wegspülen. Darf nicht in die Kanalisation gelangen. Im Brandfall: Entstehung gesundheitsgefährlicher Gase möglich. Produkt selbst brennt nicht. Erste Hilfe Nach Hautkontakt: Sofort mit viel Wasser abwaschen, gut nachspülen. Arzt hinzuziehen. Nach Augenkontakt: Geöffnete Augenlider mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser ausspülen. Sofort Arzt konsultieren. Nach Verschlucken: Mund ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken lassen. Kein Erbrechen auslösen. Sofort Arzt hinzuziehen. Nach Einatmen: Frischluftzufuhr. Arzt hinzuziehen. Nach Kleidungskontakt: Getränkte Kleidung sofort wechseln. Ersthelfer: Sachgerechte Entsorgung Entsorgung durch: 167 Firma:___________________________ BETRIEBSANWEISUNG Arbeitsbereich: ____________________ GEM. § 14 GEFSTOFFV Arbeitsplatz: Raumpflege, Verantwortlich: ____________________ ­­Gebäudereinigung Unterschrift Tätigkeit: ______________________ Stand: _________ Gefahrstoffbezeichnung Reiniger, sauer Inhaltsstoffe: Reiniger mit einem Anteil Säure Gefahren für Mensch und Umwelt Reagiert mit Laugen und Wasser unter Wärmeentwicklung und mit verschiedenen Metallen unter Wasserstoffbildung (Explosionsgefahr!). Das Produkt verursacht schwere Verätzungen an Augen, Haut und Schleimhäuten. Darf nicht ohne Vorbehandlung (Neutralisation, Verdünnung) in Abwasser, Kanalisation oder Gewässer gelangen. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Lagerung: Nicht zusammen mit Laugen lagern. Behälter dicht geschlossen halten. Kühl und trocken lagern. Ausreichend belüften. Vor Frost schützen. Handhabung: Nicht mit anderen Reinigern mischen. Beim Verdünnen mit Wasser: Immer zuerst das Wasser vorlegen, dann Produkt langsam unter Rühren dazugeben. Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. Während der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. Augenschutz: Schutzbrille. Handschutz: Schutzhandschuhe (Material: Gummi, Neopren, PVC). Verhalten im Gefahrfall Nach Verschütten/Auslaufen: Mit flüssigkeitsbindendem Material (z. B. Tücher) aufnehmen und ordnungsgemäß der innerbetrieblichen Entsorgung zuführen. Reste mit viel Wasser wegspülen. Darf nicht in die Kanalisation gelangen. Im Brandfall: Löschmittel: Entstehung gesundheitsschädlicher Gase möglich. Wassersprühstrahl, Löschschaum, Löschpulver, Kohlendioxid. Erste Hilfe Nach Hautkontakt: Sofort mit viel Wasser abwaschen, gut nachspülen. Arzt hinzuziehen. Nach Augenkontakt: Geöffnete Augenlider mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser ausspülen. Sofort Arzt konsultieren. Nach Verschlucken: Mund ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken lassen. Kein Erbrechen auslösen. Sofort Arzt hinzuziehen. Nach Einatmen: Frischluftzufuhr. Arzt hinzuziehen. Nach Kleidungskontakt: Getränkte Kleidung sofort wechseln. Ersthelfer: Sachgerechte Entsorgung Entsorgung durch: 169 Firma:___________________________ BETRIEBSANWEISUNG Arbeitsbereich: ____________________ GEM. § 14 GEFSTOFFV Arbeitsplatz: ___________________ Verantwortlich: ____________________ Tätigkeit: Oberflächenreinigung mit Stand: _________ Unterschrift Kleinstmengen von weniger als B 151 1 Liter pro Monat Gefahrstoffbezeichnung Lösemittel �������������������� (Bezeichnung im Betrieb nennen!) (Aceton, Ethanol, Spezialbenzin) Gefahren für Mensch und Umwelt • Leichtentzündlich • Verursacht Augen- und Hautreizungen • Dampf-/Luftgemische sind explosionsfähig • Entfettet die Haut, Gefahr der Ekzembildung • Wassergefährdungsklasse (WGK): _______ Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Hautkontakt vermeiden • Von Zündquellen fernhalten • Behälter bei Nichtgebrauch stets verschlossen halten • Hautschutz benutzen: Schutz (vor der Arbeit) _______ Reinigung (vor Pausen und Arbeits- schluss) _______ ­Pflege (nach der Arbeit) • Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und hier keine Lebensmittel aufbewahren Verhalten im Gefahrfall • Entstehungsbrand: Feuerlöscher _______ (z. B. Pulver oder Schaum) einsetzen. Nicht mit Wasser löschen! • Im Brandfall: Bereich sofort verlassen; Feuerwehr alarmieren Notruf: _______ Erste Hilfe Hautkontakt: Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen und benetzte Körperteile mit Wasser und Seife abwaschen Augenkontakt: Sofort mindestens 10 Minuten mit Wasser spülen; Augenarzt _______ aufsuchen Einatmen: Frischluftzufuhr Notruf: _______ Ersthelfer: _______ Sachgerechte Entsorgung • Nach Verschütten mit Universalbinder aufsaugen und in feuersicherem, geschlossenem ­Behälter verwahren • Restmengen sammeln und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen 171 Firma:___________________________ BETRIEBSANWEISUNG Arbeitsbereich: ____________________ GEM. § 14 GEFSTOFFV Arbeitsplatz: ___________________ Verantwortlich: ____________________ Tätigkeit: Oberflächenreinigung mit Stand: _________ Unterschrift Kleinstmengen von weniger als B 151 – GHS 1 Liter pro Monat Gefahrstoffbezeichnung Lösemittel �������������������� (Bezeichnung im Betrieb nennen!) (Aceton, Ethanol, Spezialbenzin) Gefahren für Mensch und Umwelt • Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar • Verursacht Augen- und Hautreizungen • Dampf-/Luftgemische sind explosionsfähig • Entfettet die Haut, Gefahr der Ekzembildung • Wassergefährdungsklasse (WGK): _______ Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Augen- und Hautkontakt vermeiden • Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten • Behälter bei Nichtgebrauch stets verschlossen halten • Hautschutz benutzen: Schutz (vor der Arbeit) _______ Reinigung (vor Pausen und Arbeits- schluss) _______ ­Pflege (nach der Arbeit) • Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und hier keine Lebensmittel aufbewahren Verhalten im Gefahrfall • Entstehungsbrand: Feuerlöscher _______ (z. B. Pulver oder Schaum) einsetzen. Nicht mit Wasser löschen! • Im Brandfall: Bereich sofort verlassen; Feuerwehr alarmieren Notruf: _______ Erste Hilfe Hautkontakt: Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen und benetzte Körperteile mit Wasser und Seife abwaschen Augenkontakt: Sofort mindestens 10 Minuten mit Wasser spülen; Augenarzt _______ aufsuchen Einatmen: Frischluftzufuhr Notruf: _______ Ersthelfer: _______ Sachgerechte Entsorgung • Nach Verschütten mit Universalbinder aufsaugen und in feuersicherem, geschlossenem ­Behälter verwahren • Restmengen sammeln und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen 173 Firma:___________________________ BETRIEBSANWEISUNG Arbeitsbereich: ____________________ GEM. § 14 GEFSTOFFV Arbeitsplatz: ___________________ Verantwortlich: ____________________ Tätigkeit: ______________________ Stand: _________ Unterschrift B 063 Gefahrstoffbezeichnung Atomkleber/Sekundenkleber Gefahren für Mensch und Umwelt • Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen • Dämpfe können besonders bei niedriger Raumluftfeuchte die Augen und Schleimhäute reizen • Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Vor Arbeitsbeginn mit _____________ eincremen • Vor jeder Anwendung Schutzbrille aufsetzen • Beim Verkleben von Flächen Schutzhandschuhe _____________ tragen • Absaugung einschalten • Für Raumluftfeuchte über 55 % sorgen • Kühl lagern • Hautschutz benutzen: Schutz (vor der Arbeit) _______ Reinigung (vor Pausen und Arbeits- schluss) _______ ­Pflege (nach der Arbeit) • Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und hier keine Lebensmittel aufbewahren Verhalten im Gefahrfall • Gefahrenbereich im Brandfall sofort verlassen • Entstehungsbrände mit Pulver oder CO2 löschen Notruf: _______ Erste Hilfe • Augen: Mit viel Wasser spülen, Arzt unter Mitnahme des Sicherheitsdatenblattes sofort ­aufsuchen • Haut: Benetzte Kleidung entfernen, gründlich mit Wasser und Seife waschen, rückfetten • In jedem Falle Frau/Herrn _____________ informieren Notruf: _______ Ersthelfer: _______ Sachgerechte Entsorgung • Ausgehärtete Reste sind Hausmüll • Flüssige Klebstoffreste als Sondermüll Frau/Herrn _____________ übergeben 175 Firma:___________________________ BETRIEBSANWEISUNG Arbeitsbereich: ____________________ GEM. § 14 GEFSTOFFV Arbeitsplatz: ___________________ Verantwortlich: ____________________ Tätigkeit: ______________________ Stand: _________ Unterschrift B 063 – GHS Gefahrstoffbezeichnung Atomkleber/Sekundenkleber Gefahren für Mensch und Umwelt • Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen • Dämpfe können besonders bei niedriger Raumluftfeuchte die Augen und Schleimhäute reizen • Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen Achtung Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Vor Arbeitsbeginn mit _____________ eincremen • Vor jeder Anwendung Schutzbrille aufsetzen • Beim Verkleben von Flächen Schutzhandschuhe _____________ tragen • Absaugung einschalten • Für Raumluftfeuchte über 55 % sorgen • Kühl lagern • Hautschutz benutzen: Schutz (vor der Arbeit) _______ Reinigung (vor Pausen und Arbeits- schluss) _______ ­Pflege (nach der Arbeit) • Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und hier keine Lebensmittel aufbewahren Verhalten im Gefahrfall • Gefahrenbereich im Brandfall sofort verlassen • Entstehungsbrände mit Pulver oder CO2 löschen Notruf: _______ Erste Hilfe • Augen: Mit viel Wasser spülen, Arzt unter Mitnahme des Sicherheitsdatenblattes sofort ­aufsuchen • Haut: Benetzte Kleidung entfernen, gründlich mit Wasser und Seife waschen, rückfetten • In jedem Falle Frau/Herrn _____________ informieren Notruf: _______ Ersthelfer: _______ Sachgerechte Entsorgung • Ausgehärtete Reste sind Hausmüll • Flüssige Klebstoffreste als Sondermüll Frau/Herrn _____________ übergeben 177 Firma:___________________________ BETRIEBSANWEISUNG Arbeitsbereich: ____________________ GEM. § 14 GEFSTOFFV Arbeitsplatz: ___________________ Stand: _________ Verantwortlich: ____________________ Tätigkeit: Kleben von Kleinteilen Unterschrift B 016 Gefahrstoffbezeichnung 2 Komponentenkleber auf Epoxidharzbasis Gefahren für Mensch und Umwelt • Dämpfe von Harz und Härter sind gesundheitsschädlich • Hautkontakt führt zu akuter und allergischer Hautschädigung • Wassergefährdend: Nicht in die Kanalisation geben Achtung Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Hautkontakt durch Benutzen von Hilfsmitteln (Pinzette etc.) ausschließen • Schutzhandschuhe __________ tragen • Nur bei guter Lüftung verarbeiten; Arbeitsplatzabsaugung einschalten • Gebinde für Härter und Harz weit möglichst geschlossen halten • Arbeitsflächen sauber halten; bei starker Verschmutzung neu mit Papier auslegen • Hautschutzmittel benutzen: Schutz (vor der Arbeit) __________ Reinigung (vor Pausen und Arbeitsschluss) __________ Pflege (nach der Arbeit) __________ • Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und hier keine Lebensmittel aufbewahren • Sonstige Zündquellen fernhalten Verhalten im Gefahrfall • Verschüttetes (Harz oder Härter) mit Papiertuch aufnehmen und in Sammelbehälter ________ geben; Schutzhandschuhe (s. o.) tragen Erste Hilfe • Harz oder Härter im Auge sofort mit viel Wasser (Augendusche) ausgiebig ausspülen; ­Vorgesetzten informieren; ggf. Augenarzt aufsuchen • Verschmutzte Hautpartien mit Reinigungsmittel (s. o.) unter fließendem Wasser reinigen • Bei Unwohlsein Vorgesetzten informieren; Notruf: _______ Sachgerechte Entsorgung • Mit Harz oder Härter verschmutzte Gegenstände sowie Papiertücher und Einweghandschuhe in Sammelbehälter geben • Volle Sammelbehälter von __________ , Tel.: __________ abholen lassen. 179 Firma:___________________________ BETRIEBSANWEISUNG Arbeitsbereich: Büro GEM. § 14 GEFSTOFFV Arbeitsplatz: Drucker, Kopierer, Verantwortlich: ____________________ ­Faxgeräte Unterschrift Tätigkeit: Auswechseln von Toner­ behältern, Reinigung nach dem Tonerwechsel Stand: _________ B 035 – GHS Gefahrstoffbezeichnung Tonerstaub Gefahren für Mensch und Umwelt • Reizung von Augen, Haut und Atemwegen möglich beim Aufwirbeln von Tonerstaub; • Sensibilisierende Wirkung möglich • Tonerstaub ist brennbar Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Wechseln der Tonerkassette sowie Resttonerbehälter und Reinigung nur nach Anweisung des Herstellers, siehe Verpackungsaufdruck oder Beipackzettel • Regelmäßige Wartung und Prüfung des Gerätes beachten. Dies soll mindestens (Zeitraum) __________ durchgeführt werden. Verantwortlich ist Herr/Frau , __________ Tel.: __________ Erfolgte Wartung und Prüfung sind anhand der aufgebrachten Prüfplakette erkennbar • Beim Arbeiten am geöffneten Gerät die bereitgestellten Einweghandschuhe tragen, ­Hautkontakt vermeiden • Gerät oder Geräteteile nicht abblasen, Staubaufwirbelungen unbedingt vermeiden! • Beim Arbeiten am Gerät nicht rauchen, essen oder trinken • Zündquellen (Feuerzeug, Zigarettenglut etc.) fernhalten! Verhalten im Gefahrfall • Verschütteten Toner mit Einweghandschuhen und mit feuchtem Tuch aufnehmen und in dafür vorgesehene Plastikbeutel geben. • Staubaufwirbelungen unbedingt vermeiden! Im Brandfall: Vorhandenen Feuerlöscher __________ benutzen Erste Hilfe • Hautkontakt: Gründlich mit Wasser und Seife reinigen. • Augenkontakt: Gründlich mit viel Wasser ausspülen, ggf. Augenarzt __________ aufsuchen • Inhalation von Tonerstaub: Frischluft, ggf. Arzt __________ aufsuchen. Sachgerechte Entsorgung Verbrauchte Tonerkassetten, Resttonerbehälter, Wischtücher und Handschuhe vorsichtig in ­dafür vorgesehene Plastikbeutel verbringen, verschließen und bei Herrn/Frau __________, Tel.: __________ zur Entsorgung abgeben. 181 Anhang Organisation/Unterweisung Hinweise zur Durchführung betrieblicher Unterweisungen185 Unterweisungs-Nachweis187 Jahresplan Unterweisung 189 Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten 191 Pflichtenübertragung § 13 ArbSchG 193 Unterweisungsmaterial/-hilfen Unterweisungshilfe „Erste Hilfe“ 195 Erste Hilfe / Betriebsarzt / Hautschutz Prüfliste zur Organisation der Ersten Hilfe und Rettung 199 Verbandbuch (Dokumentation von Erste-HilfeLeistungen)201 Aushang Betriebsärztliche Betreuung im Unternehmer­modell – ohne namentliche Benennung des Betriebsarztes 203 Aushang zur namentlichen Benennung eines Betriebsarztes205 Hand- und Hautschutz, Checkliste 207 Hautschutzplan209 Prüflisten / Checklisten / Vordrucke Prüfliste zur Organisation der Ersten Hilfe und Rettung (siehe Erste Hilfe / Betriebsarzt / Hautschutz) Stehleiter, Prüfliste 211 Anlegeleiter, Prüfliste 213 Mehrzweckleiter, Prüfliste 215 Vielzweckleiter (Klappleiter), Prüfliste 217 Gefahrstoffe, Prüfliste 219 Checkliste bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 221 Gefahrstoffverzeichnis223 Anforderung Sicherheitsdatenblatt 225 Hand- und Hautschutz, Checkliste (siehe Erste Hilfe / Betriebsarzt / Hautschutz) Mobile Arbeit / Außendienst, Checkliste 227 Fahrzeugkontrolle, Checkliste 229 Verkehrswege, Checkliste 231 Regelmäßige Prüfungen elektrischer Betriebsmittel, Nachweis233 Verzeichnis der Betriebsmittel 235 Unfallanzeige237 Ansprechpartner der Berufsgenossenschaft 241 183 Hinweise zur Durchführung betrieblicher Unterweisungen 1. Unterweisung über allgemeine betriebliche Maßnahmen zum Arbeitsschutz Vor der Einweisung am Arbeitsplatz oder in einen bestimmten Aufgabenbereich müssen Beschäftigte über die betrieblichen ­Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz informiert werden. Dazu gehören insbesondere • das Verhalten bei Unfällen, • die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb (Rettungskette), • das Verhalten im Brandfall (Alarmplan, Benutzung von Feuerlöschern), • Fluchtwege (Not-Ausgänge), • Gefährdungen durch Arbeitsmittel auf Verkehrswegen (z. B. Gabelstapler, Krananlagen), • Zutrittsverbot in bestimmten Räumen (z. B. Räume, in denen brennbare Lösemittel verarbeitet werden), • Benutzung von Gehörschutzmitteln beim Betreten von Lärmbereichen. Die Unterweisung soll einen Betriebsrundgang einschließen. 2. Arbeitsplatzbezogene bzw. tätigkeitsbezogene Unterweisung Beschäftigte müssen vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit konkret über die Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Erkrankungen unterwiesen werden. Das gilt für: • Neueinstellungen (auch von Schülern und Studenten – wichtig!), •Zeitarbeiter, • betriebliche Umsetzungen an andere Arbeitsplätze, • kurzfristige Aushilfen, • Änderungen am Arbeitsmittel, •Verfahrensänderungen, • den Einsatz neuer Gefahrstoffe. Erläutern Sie, wie die zugewiesenen Tätigkeiten sicher durchgeführt werden können. Die Tätigkeiten sollen in Einzelschritte unterteilt, vorgemacht und anschließend ausgeführt werden. Tätigkeiten, die nicht zum Aufgabengebiet gehören (z. B. Reparaturen aller Art) sind zu beschreiben und zu untersagen. Wenn bestimmte Grifftechniken erlernt werden müssen, um sicher zu arbeiten, sind längere Übungen unter Aufsicht erforderlich. Der Aufsichtsführende muss in der Lage sein, jederzeit einzugreifen. Das übungsweise Betätigen von Not-Aus-Einrichtungen gewährleistet deren rasches Betätigen im Gefahrfall. Außerdem müssen die Beschäftigten über Gefahren unterrichtet werden, die sich aus den Arbeits­mitteln in ihrer unmittelbaren ­Arbeitsumgebung ergeben, auch wenn sie selbst diese nicht benutzen (siehe § 9 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung). Erfahrungen von Beschäftigten sowie Fehlverhalten sind in die Unterweisung einzubeziehen. Die Mit­wirkung der Beschäftigten trägt erheblich zur Akzeptanz und Umsetzung der Unterweisungsinhalte bei. Prüfen Sie durch Verständnisfragen, ob die Unterweisungsinhalte vollständig verstanden wurden. Es kann sinnvoll sein, einen Neuling einem fachkundigen, erfahrenen Mitarbeiter zuzuordnen, der ihn betreut. Die Arbeitsweise der Unterwiesenen ist von den Vorgesetzten ständig zu überprüfen. Besondere Aufmerksamkeit ist in den ersten Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit erforderlich, damit sich keine sicherheitswidrige Arbeitsweise festsetzt. Unsichere Handlungen sind zu korrigieren. Es ist wichtig, Verhaltensfehler festzuhalten und für zukünftige Unterweisungen zu nutzen. 185 3. Unterweisungshilfen Die Berufsgenossenschaft bietet den Betrieben eine Vielzahl von Unterweisungshilfen an, zu finden im Internet auf der Seite ­„Medien“ der Homepage der Berufsgenossenschaft. Sie sind in der Regel an betriebsspezifische Bedingungen anzupassen. 4. Betriebsanweisungen Betriebsanweisungen sind eine wichtige Grundlage von Unterweisungen. Für Tätigkeiten mit Gefahr­stoffen gibt die Gefahrstoff­ verordnung vor, dass schriftliche Betriebsanweisungen vorhanden sein müssen und Unterweisungen anhand dieser Anweisungen durchzuführen sind. Auch für andere Arbeitsplätze können Betriebsanweisungen zweckmäßig sein. Muster finden Sie im Internet auf der Seite „Medien“ der Homepage der Berufsgenossenschaft. 5. Dokumentation und Fristen Die Vorschrift des Arbeitsschutzgesetzes, Unterweisungen regelmäßig zu wiederholen, wird in anderen Vorschriften und Regeln konkretisiert. Die wichtigsten sind: Nach der UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) müssen Unterweisungen mindestens einmal jährlich durchgeführt und dokumentiert werden (siehe Zitat des § 4 Abs. 1 im Abschnitt 6). Die Gefahrstoffverordnung z. B. verlangt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, dass Unterweisungen • vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich durchzuführen sind, • in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen müssen, • Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen sind. Die Dokumentation liegt auch im Interesse des Betriebes, um sicherzustellen, dass alle Beschäftigten teilgenommen haben und um im Falle eines Unfalles nachweisen zu können, dass vorher ausreichend und konkret unterwiesen wurde. Ein Formular, in das alle zum Nachweis der Unterweisung erforderlichen Angaben eingetragen werden können, ist als Anlage beigefügt. 6. Rechtsgrundlagen Die Pflicht zur Unterweisung ist insbesondere in folgenden Vorschriften festgelegt: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12 – Unterweisung (1)Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgaben­bereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor ­Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. (2)Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Abs.1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt. UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) § 4 – Unterweisung der Versicherten (1)Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, ins­besondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. Regelungen für spezielle Arbeitsplätze z. B. in den • Technischen Regeln zu staatlichen Verordnungen zum Arbeitsschutz • BG-Regeln „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (DGUV Regel 100–500) 186 Unterweisungsnachweis Arbeitsbereich: Unterweisende Person: Unterschrift: Anlass der Unterweisung: Datum der Unterweisung: Änderung der Arbeitsmittel Neueinstellung (auch von Schülern und Studenten) Verfahrensänderung Umbesetzung Einsatz neuer Gefahrstoffe kurzfristige Aushilfe Wiederholung Unfall oder Berufskrankheit Unterweisungsinhalt: Unterweisung erfolgte anhand der Unterweisungshilfen (Bestell-Nr. oder betriebsinterne Nr.) Unterweisung hatte den gleichen Inhalt wie die Unterweisung vom Unterweisung erfolgte anhand nachstehender Liste (gegebenenfalls zusätzlich) Gefährdung Verhaltensanforderung Praktische Übungen: 187 Nachweis der Unterweisung: Die vorstehend beschriebene Unterweisung habe ich vollständig verstanden. Name Unterschrift Überprüfung des sicherheitsgerechten Verhaltens zwischen den Unterweisungen: Datum Bemerkungen: 188 Festgestellte Verhaltensfehler 189 – Januar Januar Januar – 1 2 3 4 5 – März März März März Umgang mit Leitern und Arbeitsbühnen, Schutz vor Absturz – Mai Mai Mai Mai Schutz vor Lärm – Juli Juli Juli Juli Richtiges Heben und Tragen; Sicherung der Ladung im Kfz – September September September September Verhalten bei Unfällen und Verletzungen, richtiger Notruf *Alle Mitarbeiter zugleich über alle Themen zu unterweisen, bringt nur einen geringen Lernerfolg. Sechsmal eine halbe Stunde ist viel erfolgreicher als einmal drei Stunden im Jahr. 1 könnten z. B. Hilfskräfte sein, die keine elektrotechnischen Arbeiten ausführen; 2 und 3 = Elektrofachkräfte; 4 = Auszubildende, 5 = Büroangestellte 5 Sicherheitsregeln: elektrische Betriebsmittel auf Baustellen Namen der Mitarbeiter* Jahresplan Unterweisung – November November November November Umgang mit Gefahrstoffen (Vergussmassen, Stäube, Asbest, PCB); Hautschutz Januar – – – – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Büro Bestellung zur/zum Sicherheitsbeauftragten Gem. § 22 SGB VII bzw. § 20 der DGUV Vorschrift 1 (BGV A 1) „Grundsätze der Prävention“ Frau / Herr wird für das Unternehmen / die Betriebsstätte: Name und Anschrift der Firma bzw. Betriebsstätte zur / zum Sicherheitsbeauftragten bestellt. Auszug aus § 20 der DGUV Vorschrift 1 (BGV A 1) „Grundsätze der Prävention“: „Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits­ unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich von dem ­Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen […]. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheits­ beauftragten eng zusammenwirken. Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, so weit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.“ Frau / Herr wurde in ihre/seine Aufgaben eingewiesen und auf ihre/seine Rechte und Pflichten hingewiesen. Die übrigen Beschäftigten wurden auf ihre/seine Bestellung und Aufgaben hingewiesen. , den Unterschrift Unternehmer(in) Unterschrift Sicherheitsbeauftragte(r) 191 Firmenname/-anschrift: Pflichtenübertragung nach § 13 Arbeitsschutzgesetz Herr / Frau werden für den Betrieb die Abteilung die dem Unternehmer durch • das staatliche Arbeitsschutzrecht, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und die ­Betriebssicherheitsverordnung • und die Unfallverhütungsvorschriften obliegenden Pflichten übertragen. Er hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und ­Berufskrankheiten die Gefährdungen zu beurteilen und in eigener Verantwortung Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen sicherheitsgerichtete Anweisungen an Beschäftigte zu erteilen eine wirksame Erste Hilfe sicher zu stellen soweit ein Betrag von Euro nicht überschritten wird. Dazu gehören insbesondere: Ort / Datum: Unternehmer(in) Beschäftigte(r) 193 Unterweisungshilfe: Erste Hilfe Personengruppe: Alle Beschäftigten Rechtliche Grundlagen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) § 4 Pflicht zur „Unterweisung der Versicherten“ Gefahren: Unfälle im Betrieb und akut einsetzende, zum Teil lebensbedrohende Erkrankungen. Der berufstätige Mensch steht etwa ein Drittel seines Lebens im Arbeitsprozess. In dieser Zeit können ihn am Arbeitsplatz lebensbedrohende Situationen mit der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden erreichen. Solche Vorkommnisse müssen nicht immer Arbeitsunfälle sein. Es kann beispielsweise auch am Arbeitsplatz ein Herzinfarkt auftreten, der schnellste Hilfe erfordert. Problem: Bei mangelhafter oder fehlender Information und Mangel an Personal, Material und Organisation der Ersten Hilfe drohen nicht wiedergutzumachende Folgen für die Verletzten oder Erkrankten. Die ersten Minuten sind entscheidend. Bei einem Atemstillstand beispielsweise bringt zu spät einsetzende Erste Hilfe (z. B. erst nach 6–7 Minuten) kaum noch Lebensrettung. Motivation: Kenntnisse in der Ersten Hilfe sind auch im privaten Bereich sinnvoll und notwendig. Jeder ist gesetzlich zur Hilfeleistung verpflichtet. Auch eine „falsche“ Hilfeleistung nach „bestem Wissen und Gewissen“ wäre nicht strafbar. Unterweisung: – Welche Mitarbeiter sind Ersthelfer? • Namen: • Standort / Arbeitsplatz: • Während der Arbeitszeit ständig erreichbar? • Weitere erreichbare Ersthelfer bei Abwesenheit des (der) o. a.: – Wo befindet sich ein Betriebssanitäter? (Lt. § 27 Abs. 1 Nr. 1 der DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) bei mehr als 1500 Beschäftigten erforderlich, lt. Nr. 2 bereits ab 250 Beschäftigten, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies erfordern.) – Wo kann ein Notruf abgegeben werden? • Nächstes Telefon: • Sonstige Meldeeinrichtung (Funk o. ä.): • Pforte oder andere Stelle (immer besetzt / offen / zugänglich?): • Welche Nummer ist zu wählen?: – Welche Angaben muss der Notruf enthalten? • Merksatz „fünf W’s“ Wo geschah es? Was geschah? Wie viele Verletzte? Welche Arten von Verletzungen? Warten auf Rückfragen! 195 – Wo befindet sich Verbandszeug? • Lagerungsort: • Kennzeichnung mit entsprechendem Schild? • Vollständigkeit des Erste-Hilfe-Materials? • Verantwortlichkeit hierfür (wer)?: – Wo befinden sich Krankentragen? • Lagerungsort: • Kennzeichnung vorhanden? • Immer zugänglich? – Wo befindet sich der Sanitätsraum? (im Betrieb erst ab mindestens 100 Beschäftigten erforderlich) • Weg dahin und Türe entsprechend gekennzeichnet? • Raum immer zugänglich? – Wem ist der Unfall zu melden? • Im Betrieb: • Außerhalb: – Was ist nach einem Arbeitsunfall zu beachten? • Meldepflicht bei der zuständigen betrieblichen Stelle (von dort Meldung an BG). • Sicherstellung der unverzüglichen ärztlichen Versorgung. – Welche Ärzte sind nach einem Unfall aufzusuchen? • Durchgangs-Arzt oder Krankenhaus oder bei Vorliegen von Augen-, Hals-, Nasen-, Ohren-Verletzungen den nächsten erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebietes. – Wie werden Rettungseinheiten an den Notfallort geleitet? • Meldesystem und genaue Wegbeschreibung • Begleitung externer Helfer durch Betriebsangehörige • Ersthelfer bleibt vor Ort! – Wer führt das Verbandbuch und wo liegt es? • Name: • Ort: – Wie wird die Erste Hilfe dokumentiert? • Aufzeichnungen im Verbandbuch (vorlegen und demonstrieren) über • Zeit, Ort und Hergang des Unfalls • Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung • Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen • Namen der Verletzten bzw. Erkrankten • Namen der Zeugen • Namen der Ersthelfer – Welche Pflichten hat jeder Beschäftigte beim Arbeitsunfall eines Kollegen? • Verletzten, Erkrankten bergen • Helfen • Ersthelfer rufen • Melden 196 – Wie können Beschäftigte das Erste-Hilfe-Personal unterstützen? • Ruhe bewahren / nicht stören • Anweisungen befolgen, evtl. Unfallstelle absichern und ggf. • weitere Hilfe herbeiholen – Was kann jeder zum Schutz der Erste-Hilfe-Einrichtungen beitragen? • Bei Entnahme von Verbandmaterial aus Erste-Hilfe-Kästen dies melden • Erste-Hilfe-Material und Meldeeinrichtungen schonend behandeln • Festgestellte Mängel an Material oder Organisation unverzüglich dem Vorgesetzten berichten Zusätzliche Unterweisungshilfen: Auf die lt. § 24, Abs. 5, der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, 3. Abschnitt: Erste Hilfe, erforderlichen Aushänge oder sonstigen Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen, Personal und herbeizuziehende Ärzte oder Krankenhäuser ist hinzuweisen, ggf. gemeinsam durchzugehen und zu erläutern. Weiteres Informationsmaterial ist bei der Berufsgenossenschaft abrufbar. Fordern Sie unsere Broschüre D 017 Informationsmittel an oder informieren Sie sich unter www.bgetem.de in der Rubrik „Medien/Service“. 197 Prüfliste zur Organisation der Ersten Hilfe und Rettung Frage Prüfmerkmal Ja/Nein Maßnahme/Verantwortlich Sind im Betrieb ausgebildete Ersthelfer in ausreichender Anzahl vorhanden und wird für deren regelmäßige Fortbildung gesorgt? Sind die Mitarbeiter über die wichtigsten Maßnahmen bei einem Unfall unterrichtet und werden sie regelmäßig (mindestens jährlich) darüber unterwiesen? Ist ein Flucht- und Rettungsplan aufgestellt und sind geeignete ­Melde einrichtungen in genügender Zahl vorhanden? Ist eine „Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“ mit den notwendigen Angaben über Notrufnummern (in Form von Aushängen, z. B. Plakat „Erste Hilfe“) vorhanden? Entsprechen die Eintragungen dem neuesten Stand? Ist das Erste-Hilfe-Material in ausreichender Menge vorhanden, vor schädigenden Einflüssen geschützt, jederzeit und leicht zugänglich und ordnungsgemäß aufbewahrt? Stimmt die Anzahl der notwendigen Verbandkästen? Entspricht der Verbandkasteninhalt den bestehenden Normen und den betrieblichen Erfordernissen und wird er regelmäßig kontrolliert bzw. ergänzt? Wird ein Verbandbuch geführt, in das auch kleinere Verletzungen eingetragen werden? (z. B. Verbandbuch der BG ETEM, S 005) Sind Rettungstransportmittel bzw. Krankentragen in ausreichender ­Anzahl, gemessen an den betrieblichen Erfordernissen, vorhanden? Sind die Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material und Krankentragen gekennzeichnet und sind diese den Beschäftigten bekannt? Ist entsprechend den betrieblichen Erfordernissen (Zahl der ­Beschäftigten, Gefahren) ein Erste-Hilfe-Raum vorhanden? Sind – soweit erforderlich – besondere Rettungsgeräte, z. B. Sauerstoff­ geräte, vorhanden, und steht für deren Handhabung sach­kundiges ­Personal zur Verfügung? Datum: Name: Bestell-Nr. PL 003 9 · 0(8) · 07 · 13 · 4 Alle Rechte beim Herausgeber 199 Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) – die Dokumentation ist 5 Jahre lang verfügbar zu halten – Das Verbandbuch sollte wie Personalunterlagen vertraulich behandelt werden. Name des Verletzten (bzw. Erkrankten): Unfall (Verletzung / Erkrankung): Datum und Uhrzeit: Ort (z. B. Unternehmensteil): Unfallhergang: Namen der Zeugen: Erste-Hilfe-Leistungen Art der Erste-Hilfe-Leistungen mit Angabe der Uhrzeit: Name des Ersthelfers / Laienhelfers: Unternehmen: 201 Firma Betriebsärztliche Betreuung Unser Betrieb wird betriebsärztlich und sicherheitstechnisch über das Unternehmermodell betreut. Die betriebsärztliche Betreuung erfolgt durch eine externe Betriebsärztin / einen ­externen Betriebsarzt, die / der beauftragt wird, sobald entsprechender Bedarf vorliegt. Diese Betreuung umfasst als wichtigste Aufgaben: • Unterstützung und Beratung der Unternehmerin / des Unternehmers in Fragen des betrieb- lichen Gesundheitsschutzes und der Organisation der Ersten Hilfe • Beratung der Beschäftigten des Betriebs in Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes • Die arbeitsmedizinische Vorsorge Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt hat nicht die Aufgabe, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Sie haben das Recht auf Beratung und arbeitsmedizinische Vorsorge durch die Betriebs­ ärztin bzw. den Betriebsarzt in Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes! Wenden Sie sich dazu im Bedarfsfall bitte an: Frau / Herrn (Ansprechpartnerin / Ansprechpartner im Unternehmen, die / der den Kontakt zur Betriebsärztin bzw. zum Betriebsarzt herstellt) Unternehmer(in) Rechtsgrundlagen: • § 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) • § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) • § 11 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse · 50968 Köln · Gustav-Heinemann-Ufer 130 · Telefon 0221 3778-0 · Fax -1199 · www.bgetem.de Bestell-Nr. S 004-b 3 · 0 · 08 · 11 · 4 Alle Rechte beim Herausgeber 203 Firma Betriebsärztin/Betriebsarzt für unseren Betrieb ist: Frau/Herr Anschrift: Telefon: E-Mail: Sie/Er • unterstützt und berät den/die Unternehmer(in) in Fragen des betrieblichen Gesundheits- schutzes und der Organisation der Ersten Hilfe • untersucht und berät im Bedarfsfall die Beschäftigten des Betriebs in Fragen des betrieb- lichen Gesundheitsschutzes • ist Ansprechpartner für die arbeitsmedizinische Vorsorge und führt arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt hat nicht die Aufgabe, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Sie haben das Recht auf Beratung durch die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt! Wenden Sie sich dazu bitte an: Frau/Herr (Ansprechpartner im Unternehmen, der den Kontakt zur Betriebsärztin bzw. zum Betriebsarzt herstellt) Unternehmer(in) Betreuungsmodell für unseren Betrieb: Regelbetreuung Unternehmermodell Rechtsgrundlagen: • § 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) • § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) • § 11 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse · 50968 Köln · Gustav-Heinemann-Ufer 130 · Telefon 0221 3778-0 · Fax -1199 · www.bgetem.de Bestell-Nr. S 004 3 · 0 · 08 · 11 · 4 Alle Rechte beim Herausgeber 205 Persönliche Schutzausrüstungen: Hand- und Hautschutz Nr. Frage 1 Bildet eine Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für die Auswahl Persönlicher Schutzausrüstungen zum Hand- und Hautschutz? 2 Wurden Art und Umfang der Arbeitsplatzrisiken, die Arbeitsbedingungen und die gesundheitlichen Risiken für die Beschäftigten ermittelt und bewertet? 3 Entsprechen die ausgewählten Schutzhandschuhe den allgemeinen Anforderungen der DIN EN 420? 4 Trägt der Schutzhandschuh neben dem CE-Zeichen Angaben zum Hersteller, der Verwendungsart und der Handschuhgröße? 5 Liegt eine Herstellerinformation des Lieferanten über Verwendung, Schutzfunktion und Haltbarkeit der Schutzhandschuhe vor? 6 Werden bei der Auswahl der Schutzhandschuhe Eigenschaften wie Tragekomfort, Tastgefühl und Greifvermögen berücksichtigt? 7 Sind die Beschäftigten über die hautgefährdenden Tätigkeiten im Unternehmen und mögliche Krankheitsrisiken ausreichend informiert? 8 Ist der Betriebsarzt in die Gesundheitsvorsorge zur Vorbeugung von Hauterkrankungen einbezogen? 9 Wissen die Beschäftigten, dass sie bei Hautveränderungen frühzeitig einen Arzt, möglichst den Betriebsarzt oder einen Hautarzt, aufsuchen sollen? 10 Ist die Verwendung von Verdünner, Waschbenzin, Trichlorethylen, Perchlorethylen, Kaltreiniger und Vergaserkraftstoff zur Hautreinigung untersagt? 11 Sind die Mittel deutlich gekennzeichnet, sodass sie den Kategorien „Hautschutz“, „Hautreinigung“ und „Hautpflege“ eindeutig zugeordnet werden können? 12 Existiert ein Hautschutzplan? 13 Wird die richtige Anwendung der Hautschutzmaßnahmen trainiert und kontrolliert? 14 Werden die Beschäftigten an der Auswahl des Hand- und Hautschutzes beteiligt? 15 Werden die Beschäftigten regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, in der richtigen Benutzung des Hand- und Hautschutzes unterwiesen? Datum: Bemerkung Name: Bestell-Nr. S 212 9 · 0(8) · 07 · 13 · 4 Alle Rechte beim Herausgeber 207 Hautschutzplan Bitte ergänzen Sie diesen Hautschutzplan durch die notwendigen Angaben aus der Gefährdungsbeurteilung. Verantwortlich für den Hautschutzplan: Stand: Betriebsbereich: Arbeitsplatz: Hautgefährdende Tätigkeit/Arbeitsvorgang: Hautschädigender Arbeitsstoff/Material: Besondere Gefährdungen durch Arbeitsstoff/Arbeitsvorgang: Allergie auslösend (sensibilisierend) Feuchtarbeit reizend/ätzend mechanische Abnutzung (abrasiv) Gefahrstoffaufnahme durch die Haut (hautresorptiv) UV-Strahlen Sonstiges: Schutzmaßnahmen WANN WIE WOMIT VOR Arbeitsbeginn (nach Pausen) Hautschutzpräparat (Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen!) Schutzhandschuhe Hautschutz benutzen Hände waschen Hautpflege benutzen Information/Einweisung zum Hautschutz/ praktische Übungen Hautreinigungsmittel (Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen!) verwenden ände nie mit Lösungsmitteln, Kaltreinigern o. ä. reinigen. Nach Möglichkeit H keine Reinigungsmittel mit Reibmitteln, Duft- oder Konservierungsstoffen verwenden! NACH der Arbeit (nach dem Hände waschen!) tragen Möglichst keine gepuderten Handschuhe oder Latexhandschuhe verwenden. Handschuhe nur während der hautgefährdenden Tätigkeit tragen. Durchdringungszeiten beachten. Vorher auf Dichtigkeit und Sauberkeit des Handschuhinneren prüfen. WÄHREND der Arbeit (vor Pausen und zum Arbeitsschluss) auftragen Hautpflegepräparat (Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen!) auftragen Menge und Einwirkzeit nach Herstellerangaben beachten. Unterweisung durch Frau/Herrn Einsatz von Medien der BG ETEM (www.bgetem.de, Webcode: 11205644) Tel. Verhalten im Gefahrfall und bei besonderen Hautveränderungen Bei Benetzung mit dem hautschädigenden Produkt: • durchtränkte Kleidung sofort ausziehen • benetzte Körperpartien ausgiebig mit reinigen/abspülen. Bei besonderen Hautveränderungen sofort die/den Betriebsärztin/-arzt oder die/den D-Ärztin/D-Arzt / Fachärztin/-arzt Immer die/den Vorgesetze/n Tel. aufsuchen. informieren. Bestell-Nr. S 003 13 · 3(28) · 04 · 13 · 4 Alle Rechte beim Herausgeber 209 211 ○ ○ ○ ○ DATUM, UNTERSCHRIFT Reparatur / Verschrottung durchgeführt: DATUM, UNTERSCHRIFT Zur Reparatur weitergeleitet an: DATUM, UNTERSCHRIFT ○ ○ ○ ○ ○ Füße und Zubehör Füße, Schuhe, Spitzen, Kappen fehlend oder beschädigt Traverse, Fußverlängerung defekt ○ ○ ○ ○ ○ Beschläge Scharniere beschädigt oder lose Gleitende Teile sind gut geschmiert ○ ○ Ergebnis der Prüfung: Leiter ist in Ordnung und darf verwendet werden Leiter darf erst nach Reparatur weiter verwendet werden Leiter muss verschrottet werden ○ ○ Spreizsicherungen Gurte, Ketten, Gelenke, Aussteifungen beschädigt Brückenheber beschädigt ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ Holme und Sprossen bzw. Wangen und Stufen Verbindungen lose Beschädigungen, Risse, Brüche, Abnutzungen Einbeulungen, Knicke Freiliegende Fasern bei glasfaserverstärktem Kunststoff Lackierung / Lasur stark beschädigt Spannstange locker oder beschädigt Plattform locker oder beschädigt ○ nein Sonstige Mängel ○ ja Betriebsanleitung Gut leserlich vorhanden Mängel / Zustand Stehleiter ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja ja ○ Aufbewahrungsort: Sprossenanzahl: GS-Zeichen: Bezeichnung: Hersteller: Werkstoff: Inventar-Nr.: Abteilung ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein nein ○ 213 DATUM, UNTERSCHRIFT Reparatur / Verschrottung durchgeführt: DATUM, UNTERSCHRIFT Zur Reparatur weitergeleitet an: DATUM, UNTERSCHRIFT ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ Ergebnis der Prüfung: Leiter ist in Ordnung und darf verwendet werden Leiter darf erst nach Reparatur weiter verwendet werden Leiter muss verschrottet werden ○ ○ Füße und Zubehör Füße, Schuhe, Spitzen, Kappen fehlend oder beschädigt Traverse, Fußverlängerung defekt ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ Holme und Sprossen bzw. Wangen und Stufen Verbindungen lose Beschädigungen, Risse, Brüche, Abnutzungen Einbeulungen, Knicke Freiliegende Fasern bei glasfaserverstärktem Kunststoff Lackierung / Lasur stark beschädigt Spannstange locker oder beschädigt ○ nein Sonstige Mängel ○ ja Betriebsanleitung Gut leserlich vorhanden Mängel / Zustand Anlegeleiter ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja ja ○ Aufbewahrungsort: Sprossenanzahl: GS-Zeichen: Bezeichnung: Hersteller: Werkstoff: Inventar-Nr.: Abteilung ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein nein ○ 215 ○ ○ ○ ○ ○ ○ DATUM, UNTERSCHRIFT Reparatur / Verschrottung durchgeführt: DATUM, UNTERSCHRIFT Zur Reparatur weitergeleitet an: DATUM, UNTERSCHRIFT ○ ○ ○ ○ ○ Füße und Zubehör Füße, Schuhe, Spitzen, Kappen fehlend oder beschädigt Traverse, Fußverlängerung defekt ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ Beschläge Scharniere beschädigt oder lose Gleitende Teile sind gut geschmiert Sicherungshaken, Fallhaken beschädigt oder lose Zugseil, Umlenkrollen und Endanschlag beschädigt ○ ○ Ergebnis der Prüfung: Leiter ist in Ordnung und darf verwendet werden Leiter darf erst nach Reparatur weiter verwendet werden Leiter muss verschrottet werden ○ ○ Spreizsicherungen Gurte, Ketten, Gelenke, Aussteifungen beschädigt Brückenheber beschädigt ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ Holme und Sprossen bzw. Wangen und Stufen Verbindungen lose Beschädigungen, Risse, Brüche, Abnutzungen Einbeulungen, Knicke Freiliegende Fasern bei glasfaserverstärktem Kunststoff ○ nein Sonstige Mängel ○ ja Betriebsanleitung Gut leserlich vorhanden Mängel / Zustand ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja Mehrzweckleiter ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja ja ○ Aufbewahrungsort: Sprossenanzahl: GS-Zeichen: Bezeichnung: Hersteller: Werkstoff: Inventar-Nr.: Abteilung ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein nein ○ 217 ○ ○ DATUM, UNTERSCHRIFT Reparatur / Verschrottung durchgeführt: DATUM, UNTERSCHRIFT Zur Reparatur weitergeleitet an: DATUM, UNTERSCHRIFT ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ Füße und Zubehör Füße, Schuhe, Spitzen, Kappen fehlend oder beschädigt Traverse, Fußverlängerung defekt ○ ○ ○ Ergebnis der Prüfung: Leiter ist in Ordnung und darf verwendet werden Leiter darf erst nach Reparatur weiter verwendet werden Leiter muss verschrottet werden ○ ○ ○ Beschläge Gelenke beschädigt oder lose Gelenke sind gut geölt bzw. geschmiert Sicherungsbolzen rasten richtig ein ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ Holme und Sprossen bzw. Wangen und Stufen Verbindungen lose Beschädigungen, Risse, Brüche, Abnutzungen Einbeulungen, Knicke Freiliegende Fasern bei glasfaserverstärktem Kunststoff ○ nein Sonstige Mängel ○ ja Betriebsanleitung Gut leserlich vorhanden Mängel / Zustand (Klappleiter) Vielzweckleiter ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ja ja ○ Aufbewahrungsort: Sprossenanzahl: GS-Zeichen: Bezeichnung: Hersteller: Werkstoff: Inventar-Nr.: Abteilung ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○ nein nein ○ Gefahrstoffe Frage Prüfmerkmal Ja/Nein Maßnahme/Verantwortlich Sind alle Gefahrstoffe, die in ihrem Arbeitsbereich benutzt werden, bekannt und in einem Verzeichnis erfasst? Liegen die für die Beurteilung von Gefahrstoffen wichtigsten sicherheitstechnischen Kennzahlen vor (z. B. Arbeitsplatzgrenzwert, Flammpunkt, Dampfdruck, Zündtemperatur, Gefahrklasse?) Liegt eine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vor? Werden von den für den Arbeitsgang geeigneten Stoffen die am wenigsten gefährlichen Stoffe ausgewählt? Werden bestehende Herstellungs- und Verwendungsverbote beachtet? Sind arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit ­Gefahrstoffen vorhanden? Sind die Betriebsanweisungen in verständlicher Sprache (für ausländische Mitarbeiter in der Muttersprache) und Form abgefasst? Werden die Mitarbeiter, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch­führen, unterwiesen und werden diese Unterweisungen regelmäßig (mindestens jährlich) wiederholt und schriftlich dokumentiert? Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich? Besteht für die Stoffe und Gemische eine Kennzeichnungspflicht nach der Gefahrstoffverordnung? Sind alle Behälter für Gefahrstoffe richtig und vollständig gekennzeichnet? Werden für gesundheitsgefährdende Flüssigkeiten nur Gefäße ­benutzt, die ein Verwechseln mit Trinkgefäßen ausschließen? Stehen für das Umfüllen geeignete, gekennzeichnete Behältnisse und Hilfsmittel zur Verfügung? Sind nicht mehr als für den Fortgang der Arbeiten unbedingt ­notwendige Mengen am Arbeitsplatz? Sind für Stoffe oder Gemische, die miteinander gefährlich reagieren ­können, Räume oder Bereiche für eine getrennte Lagerung vorhanden? Sind Lagerräume oder -bereiche für giftige Stoffe oder Gemische ­abschließbar und haben nur fachkundige Personen Zugang? Werden gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe und Stäube an der ­Entstehungsstelle abgesaugt? Ist sichergestellt, dass bei den Prüfungen festgestellte Mängel ­unverzüglich behoben werden? 219 Ist ermittelt worden, ob mit der Bildung explosionsfähiger Gemische zu rechnen ist und sind Maßnahmen zur Verhinderung von Explo­sionen getroffen worden? Werden die notwendigen Maßnahmen zur Fernhaltung von Zündquellen getroffen? Sind die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden und werden diese von den Mitarbeitern benutzt? Sind für Lösemitteldämpfe geeignete Atemschutzgeräte vorhanden? Ist sichergestellt, dass die zulässige Lagerdauer der Filter nicht überschritten ist? Werden die persönlichen Schutzausrüstungen sachgemäß gepflegt und aufbewahrt? Werden die persönlichen Schutzausrüstungen sachgemäß gepflegt und aufbewahrt? Sind die Mitarbeiter über den Umgang mit den persönlichen ­Schutzausrüstungen unterwiesen worden? Werden Hautschutzmittel ausgegeben und werden diese Mittel auch von den Mitarbeitern genutzt? Ist eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt? Sind spezielle Erste-Hilfe-Maßnahmen in der Betriebsanweisung enthalten? Datum: Bestell-Nr. PL 007 9 · 0(8) · 07 · 13 · 4 Alle Rechte beim Herausgeber 220 Name: Checkliste bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Prüfer: Informationsermittlung und Kennzeichnung Datum: Bemerkungen Geringe Gefährdung Gefahrstoffe sind bekannt (gekaufte und hergestellte) Gefahrstoffe sind zu erkennen Behälter, Verpackungen, Rohrleitungen usw. Sicherheitsdatenblätter vollständig aktuell für MA zugänglich Gefahrstoffverzeichnis vorhanden und aktuell Gestaltung der Arbeitsplätze Oberfläche leicht zu reinigen (Wände, Decken) Fußböden leicht zu reinigen und rutschhemmend technische oder natürliche Lüftung bei raumlufttechnischen Anlagen: Funktion gewährleisten, ­Warnung bei Störung, keine Belastung Dritter Pausenraum (wenn erforderlich) Waschgelegenheit, Mittel zum Reinigen und Trocknen der Hände event. Kleiderablage/Umkleideräume Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation staubarm (geringe Fallhöhe, staubdichte Anlagen/Verpackungen, Feuchtreinigung, Industriestaubsauger, Tauch-, Streich- und Rollverfahren Wartungsarbeiten, Besonderheiten Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen mind. alle 3 Jahre überprüfen und dokumentieren Mengen am Arbeitsplatz nur Tagesbedarf, nicht benötigte Stoffe, leere Gebinde, Putztücher sachgerecht entfernen Behälter geschlossen halten, nur bei Bedarf öffnen Gefahrstoffbelastung der MA so gering wie möglich, z. B. durch zeitliche und räumliche Trennung von anderen Tätigkeiten Mittel zum Aufnehmen ausgelaufener oder verschütteter Arbeitsstoffe Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen Mindestanforderungen Kennzeichnen nicht in Lebensmittelbehälter festgelegte und gekennzeichnete, geordnete Lagerbereiche Grundsätze der Arbeitshygiene entsprechende Arbeitskleidung, verschmutzte wechseln Persönliche Schutzausrüstung (z. B. Handschuhe, Atemschutz) – vorhanden – Unterweisung erfolgt – bestimmungsgemäß genutzt – kontrolliert Reinigungsplan für Arbeitsplätze 221 223 Handelsprodukt Hersteller Datum: Nr. Erhebung durch: Arbeitsplatz/Bereich: Verbrauch/ Zeiteinheit Menge am Lager Menge des Gefahrstoffes (Durchschnittswerte) Unterschrift des Unternehmers/des Beauftragten: nein ja ja nein Aktuelles Sicherheitsdatenblatt vorhanden? Ersetzbarkeit überprüft? Gefahrstoffverzeichnis Gefahrenbezeichnung R-Sätzr/H-Sätze S-Sätze/P-Sätze AGW/Überschreitungsfaktor – KZW Grenzwert mg/m3 An: Absender: Sicherheitsdatenblatt gemäß § 14 GefStoffV (EG-Sicherheitsdatenblatt) Sehr geehrte Damen und Herren, zu nachfolgend aufgelisteten gefährlichen Produkten, Stoffen oder Zubereitungen aus Ihrem Haus benötige ich das jeweilige EG-Sicherheitsdatenblatt nach § 14 GefStoffV, um meinen Ermittlungspflichten nach § 16 GefStoffV nachzukommen. Ich bitte Sie, mir die entsprechenden aktuellen EG-Sicherheitsdatenblätter in deutscher Sprache zuzusenden, vorzugsweise per: ○ Fax ○ E-Mail ○ Post Besten Dank und freundliche Grüße Name und Unterschrift 225 Checkliste Mobile Arbeit/Außendienst Nr. Frage 1 Sind die Dienstfahrzeuge gut ausgestattet? Stichworte sind Fahrzeugkomfort (Klimaanlage, Navigation und andere Fahrassistenz­ systeme), ergonomische Sitze/Einrichtung, gute Lademöglichkeit, sicherheitsgerechte ­Integration mobiler IT. 2 Sind die Arbeitsmittel für die spezielle Tätigkeit geeignet? Die Kommunikations- und Informationstechnik sollte leistungsfähig und ergonomisch ­ (robuste Datenübertragung) sowie unterwegs einsetzbar sein. 3 Werden die Einsätze zeitlich realistisch geplant? Wichtig dabei sind eine Routenplanung mit Alternativen und Zeitpuffer sowie eine ­ausreichend bemessene Arbeitszeit vor Ort. 4 Werden die Mitarbeiter bei der Vorbereitung ihrer Dienstreisen oder Außendienste vom Betrieb unterstützt? Möglich ist dies zum Beispiel durch die Bestellung von Fahrkarten, Platzreservierungen, ­Buchung von Unterkünften (z. B. mit IT-Anbindung wie WLAN). 5 Bietet der Betrieb seinen Mitarbeitern Fort- und Weiterbildung an? Hierzu gehören etwa Fort- und Weiterbildungen in IT-Kommunikation, Selbsorganisation und Selbstmanagement sowie zu aufgabenspezifischen Themen. 6 Zum Selbstmanagement von mobil Arbeitenden: Werden Erholungs- und Entspannungszeiten eingeplant? Der Feierabend sollte möglichst vorher festgelegt werden. Wichtig ist ein Ausgleich zu den beruflichen Belastungen (Freizeitaktivitäten wie Sport). 7 Wird der Kontakt zum Betrieb gepflegt? Regelmäßiger Kontakt sichert den Informationsaustausch und die Rückkopplung bei Fehlern und Verbesserungsmöglichkeiten. Ein Netzwerk mit gleichartig eingesetzten Kollegen kann zudem Unterstützung bieten. Datum: Bemerkung Name: Bestell-Nr. S 231 1 · 0 · 10 · 13 · 4 Alle Rechte beim Herausgeber 227 Checkliste Fahrzeugkontrolle (bis 3,5 t) Datum/Uhrzeit: Kfz-Kennzeichen: Prüfer/Fahrer: ja nein Führerschein/Zulassung ○ ○ 1 Lichttechnische Einrichtungen sind unbeschädigt, wirksam und sauber: ja nein Vordere Beleuchtungsanlage (Abblendlicht, Fernlicht, Standlicht) ○ ○ Hintere Beleuchtungsanlage (Schlussleuchten, Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Nebelschlussleuchte, Rückfahrscheinwerfer) ○ ○ Fahrtrichtungsanzeiger/Warnblinker ○ ○ Kontrollleuchten (z. B. Fernlicht, Fahrtrichtungsanzeiger, Warnblinkanlage, Ölstand) ○ ○ ○ ○ Falls vorhanden: Scheinwerfer (Tagfahrleuchten) Nebelscheinwerfer ○ ○ Begrenzungs-/Parkleuchten ○ ○ Gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ○ ○ Arbeitsscheinwerfer ○ ○ 2 Räder ja nein Felgen/Radschüsseln/Radkappen sind ohne augenfällige Beschädigungen ○ ○ Radmuttern/-bolzen/-kappen sind unbeschädigt und sitzen fest ○ ○ Reifen sind ohne sichtbare Beschädigungen ○ ○ Reifen sind ohne sichtbaren Luftdruckverlust, Ventilkappen sind vorhanden ○ ○ Die Profiltiefe der Reifen ist ausreichend (im Winter mindestens sollte die Profiltiefe mindestens 4 mm betragen) ○ ○ 3 Bremsanlage ja nein ○ ○ Hydraulische Bremse Der Bremsflüssigkeitsstand entspricht den Herstellerangaben Bremsen sind ohne augenfällige Ölverluste (Tropfen, Lache) ○ ○ Der Leerweg des Bremspedals liegt in vertretbaren Grenzen (im allgemeinen höchstens 1/3 des Gesamtweges) ○ ○ Das hydraulische Bremssystem ist dicht: Anhaltendes Niedertreten des Bremspedals führt nicht zum Nach­geben des Pedals ○ ○ Bremsprobe: Bremswirkung ausreichend? ○ ○ Die Feststellbremse ist funktionsfähig; der mechanische Hebelweg ist nicht zu groß ○ ○ Die Kontrolleinrichtung für Automatische Blockierverhinderer (z. B. ABS), Fahrdynamikregelungen (z. B. ESP) und falls vorhanden elektronische Feststellbremse sind störungsfrei ○ ○ 4 Motor und Antrieb ja nein Sonstige Bremsanlage Der Kraftstoffbehälter ist ausreichend gefüllt ○ ○ Der Ölstand des Motors entspricht den Herstellerangaben ○ ○ Der Kühlflüssigkeitsstand entspricht den Herstellerangaben (im Winter: Frostschutz) ○ ○ Das Kraftstoffsystem ist ohne augenfällige Kraftstoffverluste (Tropfen, Lache) ○ ○ Motor und Antrieb sind ohne augenfällige Ölverluste (Tropfen, Lache) ○ ○ 229 5 Lenkanlage ja nein Das Lenkspiel (toter Gang am Lenkrad) hält sich in Geradeausstellung in den vom Hersteller angegebenen Grenzen ○ ○ Die Lenkung ist leichtgängig und ohne ungewöhnliche Geräusche ○ ○ Der Ölstand der Servo-/Hydrolenkung entspricht den Herstellerangaben ○ ○ 6 Führerhaus, Aufbau und Ladung ja nein Rückspiegel (außen und innen) sind unbeschädigt, richtig eingestellt und sauber ○ ○ Frontscheibe ist außen und innen gereinigt ○ ○ Das Sichtfeld des Fahrzeugführers ist durch Gegenstände im Führerhaus nicht eingeschränkt ○ ○ Fahrersitz und Kopfstütze sind richtig eingestellt ○ ○ Sicherheitsgurte sind unbeschädigt und funktionsfähig ○ ○ Amtliche Kennzeichen und Schilder sind leserlich (nicht verschmutzt oder mit Folien überklebt) ○ ○ Scheibenwischer sind unbeschädigt und das Wischfeld zeigt keine Schlieren/Streifen ○ ○ Waschanlage für Scheinwerfer und Scheiben sind funktionsfähig (Behälter ausreichend gefüllt, im Winter ausreichender Frostschutz und Anlage durchgepumpt) ○ ○ Die Ladung ist ausreichend gesichert ○ ○ 7 Zubehör Das erforderliche Zubehör ist vorhanden, funktionsfähig bzw. in einwandfreiem Zustand ja nein Warnweste oder Warnkleidung je mitfahrender Person ○ ○ Warndreieck, ggf. Warnleuchte ○ ○ Feuerlöscher (falls vorhanden) ○ ○ Verbandkasten nach DIN 13 163 oder 13 164 (vollständig und Verfallsdatum nicht erreicht) ○ ○ Hilfsmittel zur Ladungssicherung (falls notwendig, vorhanden und geeignet) ○ ○ Freisprecheinrichtung (ansonsten keine Telefonate während der Fahrt erlaubt) ○ ○ Rückfahrsystem (Kamera, Einparkhilfe), falls vorhanden ○ ○ 230 Checkliste Verkehrswege Prüfer: Datum: Verkehrswege sind für den innerbetrieblichen Fußgänger- und ­Fahrzeugverkehr bestimmte Bereiche. Prüfen sie: Sind Verkehrsflächen und Flure ja nein übersichtlich geführt? Als Verkehrsweg erkennbar – erforderlichenfalls sichtbar abgeteilt bzw. gekennzeichnet – und an Querverkehrsstellen gesichert ○ ○ stets freigehalten? Nicht durch Material, Geräte, Abfallbehälter usw. verstellt. ○ ○ richtig beleuchtet? Mindestens 100 Lux auf dem Boden; 150 Lux, wenn auch Fahrzeuge die Verkehrsfläche benutzen ○ ○ trittsicher? Der Bodenbelag muss rutschhemmend sein, darf auch bei Gebrauch nicht glatt werden und muss den auftretenden Belastungen standhalten. ○ ○ möglichst eben? Löcher, Rillen, Erhebungen usw. ○ ○ Sind die Wege für den Fahrverkehr ja nein hoch genug? Die Durchfahrtshöhe muss der Höhe des Fahrzeuges plus 0,2 m Sicherheitszuschlag entsprechen, mindestens jedoch 2,50 m betragen. ○ ○ breit genug? Mindestbreite = maximale Fahrzeug- bzw. Transportgutbreite + 0,5 m Sicherheitszuschlag je Seite; bei zweispurigen Fahrwegen – Gegenverkehr – gilt: 2 x Transportmittelbreite + 2 x 0,5 m Seitensicherheitszuschlag + 0,4 m Begegnungszuschlag. Die angegebenen Maße gelten für Transporte mit einer maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h. Ausnahmen sind begrenzt möglich. ○ ○ wirksam abgegrenzt? Schutz der Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen gegen Anfahren durch Schutzgitter, Umwehrungen oder Sicherheitsabstand. Das gilt auch im Bereich von Türen, die direkt auf einen Fahrweg führen. ○ ○ richtig beleuchtet? 50 Lux bei reinem Fahrverkehr, 150 Lux bei kombiniertem Geh- und Fahrverkehr. ○ ○ Sind die Wege für den Gehverkehr Flure ja nein hoch genug? Die Durchgangshöhe für Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr soll mindestens 2,0 m betragen. ○ ○ breit genug? Die Mindestbreite des Gehweges hängt von der Zahl der Personen ab, die im Einzugsgebiet tätig sind: Bis 5 Personen 0,875 m, bis 20 Personen 1,0 m, bis 100 Personen 1,25 m. Für Transporte per Hand zwischen Lagereinrichtungen und -geräten sowie zwischen Bedienungs- und Lagerflächen müssen die Gehwege mindestens 1,25 m breit sein. Gänge, die nur für das Be- und Entladen von Hand bestimmt sind, sollen mindestens 0,75 m breit sein; Verbindungsgänge können in Ausnahmefällen auch schmaler sein – jedoch nicht schmaler als 0,60 m. ○ ○ richtig beleuchtet? Mindestens 100 Lux bei reinem Personenverkehr ○ ○ sinnvoll beschildert? Einigen Gefahren kann mit Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotsschildern begegnet werden. Sorgen Sie dafür, dass diese Zeichen beachtet werden. ○ ○ 231 233 Art Fabrikat Abteilung/Gruppe: Firma: Geräte-Nr. Prüfintervall Anschrift: Nachweis der regelmäßigen Prüfung Prüfdatum Prüfer Mängel beseitigt 235 Abteilung / Raum Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz Gerüste Leitern ortsfeste elektrische Anlagen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel KFZ Inventar-Nr. Anlage (Bezeichnung) / Betriebsmittel Verantwortlich Verzeichnis der Betriebsmittel Dokumente (Bedienungsanleitung, Betriebsanweisung, Nachweisdokument etc.) prüfpflichtig (J/N) Prüfart Intervalle durch wen? wartungspflichtig (J/N) Intervalle durch wen? Kalibrierung? Intervalle durch Bemerkung / KFZ wen? Kennzeichen 236 Abteilung / Raum Verantwortlich Baustromverteiler Spannungsprüfer Meßgeräte Erste-Hilfe-Material Feuerlöscher Persönliche Schutzausrüstungen und Arbeitsmittel für AuS Inventar-Nr. Anlage (Bezeichnung) / Betriebsmittel Dokumente (Bedienungsanleitung, Betriebsanweisung, Nachweisdokument etc.) prüfpflichtig (J/N) Prüfart Intervalle durch wen? wartungspflichtig (J/N) Intervalle durch wen? Kalibrierung? Intervalle durch Bemerkung / KFZ wen? Kennzeichen U N F AL L AN Z E I G E 1 Name und Anschrift des Unternehmens 2 Unternehmensnummer des Unfallversicherungsträgers 3 Empfänger 4 Name, Vorname des Versicherten 5 Geburtsdatum 6 Straße, Hausnummer Postleitzahl 7 Geschlecht 8 Staatsangehörigkeit männlich weiblich 10 Auszubildender 11 Ist der Versicherte ja 12 Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für Wochen 14 Tödlicher Unfall? ja nein Jahr 9 Leiharbeitnehmer nein Unternehmer Ehegatte des Unternehmers mit dem Unternehmer verwandt 13 Krankenkasse des Versicherten (Name, PLZ, Ort) 15 Unfallzeitpunkt Tag Monat Monat Ort ja nein Tag Gesellschafter/Geschäftsführer 16 Unfallort (genaue Orts- und Straßenangabe mit PLZ) Jahr Stunde Minute 17 Ausführliche Schilderung des Unfallhergangs (Verlauf, Bezeichnung des Betriebsteils, ggf. Beteiligung von Maschinen, Anlagen, Gefahrstoffen) Die Angaben beruhen auf der Schilderung 18 Verletzte Körperteile des Versicherten anderer Personen 19 Art der Verletzung 20 Wer hat von dem Unfall zuerst Kenntnis genommen? (Name, Anschrift des Zeugen) 21 Name und Anschrift des erstbehandelnden Arztes/Krankenhauses 23 Zum Unfallzeitpunkt beschäftigt/tätig als War diese Person Augenzeuge? ja nein 22 Beginn und Ende der Arbeitszeit des Versicherten Stunde Minute Stunde Minute Beginn Ende 24 Seit wann bei dieser Tätigkeit? Monat Jahr 25 In welchem Teil des Unternehmens ist der Versicherte ständig tätig? 26 Hat der Versicherte die Arbeit eingestellt? nein 27 Hat der Versicherte die Arbeit wieder aufgenommen? 28 Datum Unternehmer/Bevollmächtigter U 1000 0802 Unfallanzeige sofort nein Betriebsrat (Personalrat) später, am ja, am Tag Tag Monat Monat Stunde Jahr Telefon-Nr. für Rückfragen (Ansprechpartner) ... 237 -2I. Allgemeine Erläuterungen Wer hat die Unfallanzeige zu erstatten? Anzeigepflichtig ist der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter. Bevollmächtigte sind Personen, die vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind. Wann ist eine Unfallanzeige zu erstatten? Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall (z. B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat. In welcher Anzahl ist die Unfallanzeige zu erstatten? Wohin ist sie zu senden? 2 Exemplare sind an den zuständigen Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) zu senden. Unterliegt das Unternehmen der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht (bei landwirtschaftlichen Betrieben, nur soweit sie Arbeitnehmer beschäftigen), ist ein Exemplar an die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Staatl. Amt für Arbeitsschutz) zu senden. Unterliegt das Unternehmen der bergbehördlichen Aufsicht, erhält die zuständige untere Bergbehörde ein Exemplar. Ein Exemplar dient der Dokumentation im Unternehmen. Ein Exemplar erhält der Betriebsrat (Personalrat), falls vorhanden. Wer ist von der Unfallanzeige zu informieren? Versicherte, für die eine Anzeige erstattet wird, sind auf ihr Recht hinzuweisen, dass sie eine Kopie der Anzeige verlangen können. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind durch den Unternehmer oder seinen Bevollmächtigten über die Unfallanzeige zu informieren. Wie ist die Unfallanzeige zu erstatten? Neben der Versendung per Post besteht auch die Möglichkeit der Anzeige durch Datenübertragung über das Extranet der BG ETEM. Innerhalb welcher Frist ist die Unfallanzeige zu erstatten? Der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter hat die Anzeige binnen 3 Tagen zu erstatten, nachdem er von dem Unfall Kenntnis erhalten hat. Was ist bei schweren Unfällen, Massenunfällen und Todesfällen zu beachten? Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort der BG ETEM und bei Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht oder der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, auch der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde bzw. der unteren Bergbehörde zu melden (Telefon, Fax, E-Mail) . Erläuterungen zu den Fragen der Unfallanzeige II. 2. Anzugeben ist die Unternehmensnummer (Mitgliedsnummer) beim Unfallversicherungsträger (z. B. enthalten im Beitragsbescheid oder im Bescheid über die Zuständigkeit). 9. Der im Unternehmen tätige Beschäftigte einer Zeitarbeitsfirma/eines Personaldienstleisters ist ein Leiharbeitnehmer. (Es liegt ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vor.) 13. Bei gesetzlicher Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld genügt Name, PLZ und Ort der Kasse; in anderen Fällen bitte zusätzlich Art der Versicherung angeben (z. B. Privatversicherung, Rentnerkrankenversicherung, Familienversicherung, freiwillige Versicherung bei gesetzlicher Krankenkasse). 17. Die Schilderung des Unfallhergangs soll detaillierte Angaben zum Unfall und zu seinen näheren Umständen enthalten (wo, wie, warum, unter welchen Umständen, Angabe der beteiligten Geräte oder Maschinen). Insbesondere auf die folgenden Punkte sollte die Schilderung des Unfallhergangs eingehen. Anzugeben ist der Betriebsteil, in dem sich der Unfall ereignete: z. B. Büro, Schlosserei, Verkauf in der Herrenkonfektion, Betriebshof, Gewächshaus, Stall. Anzugeben ist die Tätigkeit, die die verletzte Person ausübte. Z. B. ... bediente einen Kunden, ... trug Unterlagen zum Meisterbüro, ... schlug einen Bolzen heraus, ... entlud Lieferwagen,... reparierte Maschine (Art, Hersteller, Typ, Baujahr). Anzugeben sind die Umstände, die den Verlauf des Unfalls kennzeichnen (unfallauslösende Umstände, welche Arbeitsmittel wurden benutzt bzw. an welchen Maschinen und Anlagen wurde gearbeitet), z. B.: ... beugte sich zu weit zur Seite aus, dadurch rutschte die Leiter weg und die Person stürzte 3 m in die Tiefe, ... verkantete das Holz und wurde von der Holzkreissäge (Hersteller, Typ, Baujahr) erfasst, ... rutschte durch auf dem Boden liegenden Abfall/Schmutz/Öl/Dung aus. Waren Arbeitsbedingungen wie Hitze, Kälte, Lärm, Staub, Strahlung gegeben, die mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten? Wurde mit Gefahrstoffen umgegangen, die mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten? Die Unfallschilderung kann auf der Rückseite oder auf einem Beiblatt fortgesetzt werden. 18. Beispiele: Rechter Unterarm, linker Zeigefinger, linker Fuß und rechte Kopfseite 19. Beispiele: Prellung, Knochenbruch, Verstauchung, Verbrennung, Platzwunde, Schnittverletzung 23. Hier einsetzen z. B. Verkäuferin, Buchhalter, Maurer, Elektroinstallateur, Krankenschwester, Landwirt, Gärtner und nicht „Arbeiter“, „Angestellter“ oder „Unternehmer“. 25. Beispiele: Büro, Lager, Schlosserei, Labor, Lebensmittelabteilung, Fabrikhof, Bauhof U 1000 0802 Unfallanzeige 239 Ansprechpartner Hauptverwaltung BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Gustav-Heinemann-Ufer 130 50968 Köln Telefon 0221 3778-0 Telefax 0221 3778-1199 E-Mail [email protected] Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit Pressestelle Telefon 0221 3778-1010 Telefax 0221 3778-1011 E-Mail [email protected] Pressesprecher Christian Sprotte Telefon 0221 3778-5521 Telefax 0221 3778-195521 Mobil 0175 2607390 E-Mail [email protected] Bestellung Medien Telefon 0221 3778-1020 Telefax 0221 3778-1021 E-Mail [email protected] Bestellung Medien Druck und Papierverarbeitung Telefon 0611 131-8221 Telefax 0611 131-8222 E-Mail [email protected] Bestellung Medien Energie- und Wasserwirtschaft Telefon 0211 9335-4239 Telefax 0211 9335-4219 E-Mail [email protected] Leserservice Hier können Mitgliedsbetriebe der BG ETEM Lieferadresse und Liefermenge für BG ETEM Zeitschriften ändern: online: www.bgetem.de, Webcode: 11977500 Telefon 0221 3778-1070 E-Mail [email protected] Mitgliedschaft und Beitrag Bereich Feinmechanik und Elektrotechnik Gustav-Heinemann-Ufer 130 50968 Köln Telefon 0221 3778-1800 Telefax 0221 3778-1801 E-Mail [email protected] Bereich Druck und Papierverarbeitung Rheinstraße 6–8 65185 Wiesbaden Telefon 0221 3778-1802 Telefax 0221 3778-1803 E-Mail [email protected] Bereich Textil und Mode Oblatterwallstraße 18 86153 Augsburg Telefon 0221 3778-1805 Telefax 0221 3778-1806 E-Mail [email protected] Bereich Energie- und Wasserwirtschaft Auf’m Hennekamp 74 40225 Düsseldorf Telefon 0221 3778-1807 Telefax 0221 3778-1808 E-Mail [email protected] Prävention Gustav-Heinemann-Ufer 130 50968 Köln E-Mail [email protected] Allgemeine, technische und organisatorische Fragen Telefon 0221 3778-6204 Telefax 0221 3778-6066 E-Mail [email protected] (Technische Aufsicht und Beratung) Kontakt Bildung Organisationsstandort Bildung Köln (Schwerpunkt: Elektro, Textil Feinmechanik) Telefon 0221 3778-6464 Telefax 0221 3778-6027 E-Mail [email protected] Organisationsstandort Bildung Düsseldorf (Schwerpunkt: Energie und Wasserwirtschaft) Telefon 0211 9335-4230 Telefax 0211 9335-194230 E-Mail [email protected] Organisationsstandort Bildung Wiesbaden (Schwerpunkt: Druck und Papierverarbeitung) Telefon 0611 131-8213 Telefax 0611 131-8167 E-Mail [email protected] 241 Ansprechpartner Bildungsstätten Bildungsstätte Augsburg Oblatterwallstraße 18 86153 Augsburg Telefon 0821 3159-7206 Telefax 0821 3159-7209 E-Mail [email protected] Bildungsstätte Bad Münstereifel Bergstraße 26 53902 Bad Münstereifel Telefon 02253 506-0 Telefax 02253 506-2009 E-Mail [email protected] Bildungsstätte Braunschweig Lessingplatz 14 38100 Braunschweig Telefon 0531 4717-4811 Telefax 0531 4717-4815 E-Mail [email protected] Bildungsstätte Dresden (in der DGUV Akademie) Königsbrücker Landstraße 4a 01109 Dresden Telefon 0351 457-2902 Telefax 0351 457-2905 E-Mail [email protected] Bereich Bildung Düsseldorf Auf’m Hennekamp 74 40225 Düsseldorf Telefon 0211 9335-4230 Telefax 0211 9335-194230 E-Mail [email protected] Bereich Bildung Wiesbaden Rheinstraße 6–8 65185 Wiesbaden Telefon 0611 131-8213 Telefax 0611 131-8167 E-Mail [email protected] Bildungsstätte Oberaichen Berufsgenossenschaftliches Schulungszentrum Stuttgart e. V. Rohrer Straße 162 70771 Leinfelden-Echterdingen Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Hermann Hühnerbein Telefon 0711 97552-0 Telefax 0711 97552-40 E-Mail [email protected] 242 Berufsgenossenschaftliche Schulungsstätte ­Verkehrssicherheit e. V. Linowsee 1 16831 Rheinsberg OT Linow Telefon 033931 52-0 Telefax 033931 52-233 E-Mail [email protected] Präventionszentren Präventionszentrum Augsburg Oblatterwallstraße 18, 86153 Augsburg Postfach 10 25 61, 86015 Augsburg Telefon 0821 3159-1660 Telefax 0821 3159-1661 E-Mail [email protected] Präventionszentrum Berlin Corrensplatz 2, 14195 Berlin Postfach 33 07 11, 14177 Berlin Telefon 030 83902-1630 Telefax 030 83902-1631 E-Mail [email protected] Präventionszentrum Braunschweig Lessingplatz 14, 38100 Braunschweig Postfach 14 22, 38004 Braunschweig Telefon 0531 4717-1620 Telefax 0531 4717-1621 E-Mail [email protected] Präventionszentrum Dresden Stübelallee 49c, 01309 Dresden Postfach 19 25 02, 01283 Dresden Telefon 0351 3148-1640 Telefax 0351 3148-1641 E-Mail [email protected] Präventionszentrum Düsseldorf Auf’m Hennekamp 74, 40225 Düsseldorf Postfach 10 15 53 40006 Düsseldorf Telefon 0211 9335-4280 Telefax 02119335-194280 E-Mail [email protected] Präventionszentrum Hamburg Adenauerallee 18 20097 Hamburg Telefon 040 227448-1690 Telefax 040 227448-1691 E-Mail [email protected] Ansprechpartner Präventionszentrum Köln Gustav-Heinemann-Ufer 120 50968 Köln Telefon 0221 3778-1610 Telefax 0221 3778-1611 E-Mail [email protected] Bezirksverwaltung Braunschweig Lessingplatz 13 38100 Braunschweig Telefon 0531 4717-0 Telefax 0531 4717-1721 E-Mail [email protected] Präventionszentrum Nürnberg Gleißbühlstraße 7, 90402 Nürnberg Postfach 13 29, 90003 Nürnberg Telefon 0911 2499-1650 Telefax 0911 2499-1651 E-Mail [email protected] Bezirksverwaltung Dresden Stübelallee 49c 01309 Dresden Telefon 0351 3148-0 Telefax 0351 3148-1741 E-Mail [email protected] Präventionszentrum Stuttgart Schloßstraße 29–31, 70174 Stuttgart Postfach 10 28 37, 70024 Stuttgart Telefon 0711 2297-1670 Telefax 0711 2297-1671 E-Mail [email protected] Bezirksverwaltung Düsseldorf Auf’m Hennekamp 74 40225 Düsseldorf Telefon 0211 9335-0 Telefax 0211 9335-4444 E-Mail [email protected] Präventionszentrum Wiesbaden Rheinstraße 6–8, 65185 Wiesbaden Postfach 14 64, 65004 Wiesbaden Telefon 0611 131-8090 Telefax 0611 131-8091 E-Mail [email protected] Bezirksverwaltung Hamburg Beim Strohhause 2 20097 Hamburg Telefon 040 227448-0 Telefax 040 227448-8599 E-Mail [email protected] Allgemeine Fragen zu den Themen Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Leistungen Telefon 0221 3778-5602, -5607, -5617 Telefax 0221 3778-195602, -195607, -195617 E-Mail [email protected] Bezirksverwaltung Köln Gustav-Heinemann-Ufer 120 50968 Köln Telefon 0221 3778-0 Telefax 0221 3778-1711 E-Mail [email protected] Bezirksverwaltungen Bezirksverwaltung Augsburg Oblatterwallstraße 18 86153 Augsburg Telefon 0821 3159-0 Telefax 0821 3159-7019 E-Mail [email protected] Bezirksverwaltung Berlin Corrensplatz 2 14195 Berlin Telefon 030 83902-0 Telefax 030 83902-1731 E-Mail [email protected] Bezirksverwaltung Dresden Geschäftsstelle Leipzig Gustav-Adolf-Str. 6 04105 Leipzig Telefon 0341 98224-0 Telefax 0341 98224-8812 E-Mail [email protected] Bezirksverwaltung Nürnberg Winklerstraße 33 90403 Nürnberg Telefon 0911 2499-0 Telefax 0911 2499-1751 E-Mail [email protected] 243 Ansprechpartner Bezirksverwaltung Stuttgart Schloßstraße 29–31 70174 Stuttgart Telefon 0711 2297-0 Telefax 0711 2297-1771 E-Mail [email protected] Bezirksverwaltung Wiesbaden Wiesbaden Rheinstraße 6–8 65185 Wiesbaden Telefon 0611 131-8254 Telefax 0611 131-8158 E-Mail [email protected] 244 Bezirksverwaltung Köln Geschäftsstelle Wuppertal Hofkamp 84 42103 Wuppertal Telefon 0202 24583-0 Telefax 0202 24583-8630 E-Mail [email protected] ">

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Häufig gestellte Fragen
Das Unternehmermodell ist ein Konzept für die Selbstbetreuung des Arbeitsschutzes in Kleinunternehmen. Es ermöglicht es Unternehmern, die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft und des Betriebsarztes zum Teil selbst zu übernehmen, indem sie ein Grund- und ein Aufbauseminar absolvieren und entsprechende Aufgaben bearbeiten.
Die Berufsgenossenschaft hat die Aufgabe, Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten und die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten zu entschädigen. Darüber hinaus bietet die Berufsgenossenschaft ihren Mitgliedsbetrieben eine umfassende Beratung und Unterstützung im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
Die Berufsgenossenschaft bietet eine Vielzahl von Leistungen, wie z. B. Beratung durch Technische Aufsichtsbeamte (TAB), Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, kostenlose Informationsmaterialien und Schulungen, sowie Finanzhilfen für Sicherheitsmaßnahmen.