Gartenbau-Berufsgenossenschaft GBG Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau 21 Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Garten-, Landschaftsund Sportplatzbau Arbeits- und Gesundheitsschutz Seite 1 Was Sie wissen sollten…. Seite 2 Verantwortung und Pflichten Seite 4 Körperschutz Seite 6 Baustellensicherung Seite 7 Baustelleneinrichtung Seite 9 Fahrzeuge Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite 12 15 19 20 24 26 29 33 34 35 Elektrischer Strom auf der Baustelle Baugruben und Gräben Verdichtungsgeräte Steinbearbeitung Bodenbearbeitung Holzbearbeitung Gärtnerische Arbeiten an und auf Bauwerken Schlussbemerkung Rechtliche Grundlagen Betriebsanweisungen Was Sie wissen sollten…. Kaum eine Sparte im Gartenbau ist derartig vielfältig wie der Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. Dies setzt bei den Verantwortlichen und Mitarbeitern ein hohes Maß an Fertigkeiten und Kenntnissen voraus. Bei allen Beteiligten wird daher ein umsichtiges Handeln vorausgesetzt, denn gerade im GaLaBau gibt es ein erhöhtes Risiko, Unfälle oder arbeitsbedingte Erkrankungen zu erleiden. Der Grund hierfür liegt im Wechselspiel zwischen • sich ständig ändernden Umgebungseinflüssen • dem Wechsel der Baustellen • der Witterung • dem täglichen Baufortschritt • den unterschiedlichen Arbeitsverfahren und • dem Umgang mit verschiedenen Maschinen und Materialien. Nur ein gutes Zusammenspiel zwischen Planung, Organisation und Ausführung bringt den gewünschten Erfolg. Daher findet ein reger Austausch zwischen den Unternehmern, den Beschäftigten und Ihrer Gartenbau-Berufsgenossenschaft statt. Und trotzdem: mehr als ¾ aller Arbeitsunfälle sind auf das Fehlverhalten Einzelner zurückzuführen. Gründe sind z. B.: • fehlende Fachkunde • mangelnde Erfahrung • falsche Risikoeinschätzung Für Arbeiten im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau gelten nicht nur die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, sondern auch Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Vorgaben aus dem staatlichen Recht sind zu beachten (siehe Seite 34). Unfallverhütung lautet das Ziel, das wir nur gemeinsam erreichen können. 1 Ihre Gartenbau-Berufsgenossenschaft Kassel Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Verantwortung Pflichten und Der Unternehmer muss die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen sicheren Arbeitsablauf schaffen. Dazu gehören: • Geeignete Arbeitsverfahren auswählen • Gefährdungen beurteilen • Betriebsanweisungen erstellen • Mitarbeiter unterweisen • Erste-Hilfe-Maßnahmen gewährleisten und Ersthelfer ausbilden • Aufsichtsführende auf Baustellen benennen • Sichere Maschinen einsetzen • Erforderliche Körperschutzmittel bereitstellen Aus diesem Grund legt der Verantwortliche bereits in der Planungsphase Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz fest. I erkennen Gefahren Diese Maßnahmen gilt es dann in der Ausführungsphase umzusetzen, zu kontrollieren und bei Bedarf anzupassen. I beurteilen 2 GartenbauBerufsgenossenschaft I beheben Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung im Gartenbau Unterweisungsbuch Bereich: Führungskraft: Funktion: Angefangen: Abgeschlossen: GartenbauBerufsgenossenschaft Der Unternehmer wird dabei von seinen Führungskräften wie Bauleiter und Vorarbeiter unterstützt. Als aufsichtsführende und weisungsbefugte Personen tragen sie auf den Baustellen besondere Verantwortung. Auch die Mitarbeiter tragen zum sicheren Arbeitsablauf bei: • Sie folgen den Weisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz. • Sie verwenden die Maschinen und Geräte immer bestimmungsgemäß. • Sicherheitsmängel werden sofort gemeldet. • Die persönliche Schutzausrüstung wird verwendet. 3 Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Körperschutz Im Garten- und Landschaftsbau hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeit geeignete persönliche Körperschutzmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Hinweise dazu finden Sie bei Herstellern von Maschinen und Bauchemikalien. Dazu gehören: Sicherheitsschuhe Bei allen Arbeiten im Garten- und Landschaftsbau. Sie verhindern Fußverletzungen und gewährleisten die erforderliche Trittsicherheit. Dabei haben sich auf Baustellen Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle (Ausführung S3) bewährt. Schutzhandschuhe Als Schutz vor Verletzungen, z. B. bei Steinarbeiten, Maschineneinsatz, Umgang mit dornigen Pflanzen oder zur Vermeidung von Hauterkrankungen durch den Kontakt mit Zement, Substraten und Gefahrstoffen. Hautschutzmaßnahmen (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflegemittel, UV-Schutz) helfen Hauterkrankungen vorzubeugen Gartenbau-Berufsgenossenschaft · Technische Abteilung Frankfurter Straße 126 · 34121 Kassel · Telefon (05 61) 9 28-0 · Fax (05 61) 9 28-23 04 Hautschutzplan (Bitte Produktnamen in den Hautschutzplan eintragen [wasserfester Schreibstift] und diese Seite aushängen) Feuchtarbeit: 4 Floristik Reinigungsarbeiten Arbeiten im Hydrobetrieb Arbeiten im Garten- und Landschaftsbau Arbeiten im Zierpflanzenbau Arbeiten in der Baumschule u.a. Hautschutzmittel Schutzhandschuhe (vor der Arbeit und nach dem Händewaschen) (während der Arbeit) wasserunlöslich stark fettend Typ, Hersteller Hautreinigungsmittel Hautpflegemittel (nach der Arbeit) rückfettend ohne Lösemittel ohne Reibemittel regenerierend mittelstark fettend Gehörschutz Beim Arbeiten mit lärmintensiven Maschinen wie Rüttelplatte, Abbruchhammer, Trennschleifer, Nassschneidetisch usw. Atemschutz z. B. beim Umgang mit Gefahrstoffen oder beim Auftreten gesundheitsschädlicher Stäube, z. B. beim Schneiden von Steinen im Trockenschnitt-Verfahren. Gesichts- und Augenschutz Bei der Steinbearbeitung, z. B. mit Nassschneidetisch, Trennschleifer. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz Haltegurte oder Auffanggurte in Verbindung mit Falldämpfern, Seilkürzern und Seilen kommen immer dann zum Einsatz, wenn durch technische Maßnahmen eine Absturzgefahr nicht verhindert werden kann. Warn- und Wetterschutzkleidung z. B. bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsbereich, Arbeiten bei Regen und Kälte. 5 Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Baustellensicherung Jeder, der im öffentlichen Verkehrsraum (z. B. Straßen, Rad- und Gehwege, Grün- und Parkanlagen sowie Friedhöfe) Arbeiten durchführt, ist zu Verkehrssicherungsmaßnahmen im Baustellenbereich verpflichtet. Die Grundlage für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen ist die Straßenverkehrsordnung (StVO). Regelplan C II / 1 Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Beschilderung auf Straßen mit geringer Verkehrsstärke (nur bei Tageslicht) R E T Absperrung durch Leitkegel [Höhe min. 0,5 m] in der Längsabsperrung Abstand max. 5 m in der Querabsperrung Abstand längs 1–2 m quer 0,6–1 m M US 1) In Ausnahmefällen zusätzlich Warnposten oder Vorwarneinrichtung 2) Bei Vermessungsarbeiten auch mehrere gleichartige Sperrungen hintereinander auf maximal 1000 m Maße in Metern Folgende Vorgehensweise ist zu beachten: 1. Die Dauer der Bauarbeiten und die Art der Maßnahme wird festgelegt. 2. Der Beschilderungsplan wird erstellt. Bei der Erstellung der Beschilderungspläne können Musterpläne herangezogen werden oder der Unternehmer erstellt einen eigenen, auf die Situation vor Ort abgestimmten Beschilderungsplan. 3. Ein Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung wird bei der zuständigen Behörde mit dem Beschilderungsplan (z. B. Regelplan) eingereicht. 4. Nach Erteilung der Genehmigung wird die Baustelle vor Beginn der Arbeiten nach dem Verkehrszeichenplan gesichert. 5. Die Mitarbeiter werden vor Ort eingewiesen. 6. Die Baustellenabsicherung wird regelmäßig kontrolliert. 6 Baustelleneinrichtung Die Baustellenfläche sollte nach Möglichkeit in Arbeitsfläche, Lagerfläche und Verkehrswege getrennt werden. Verkehrswege und Zugänge zu Arbeitsplätzen, Unterkünften und Lagerflächen müssen bei jeder Witterung und zu jeder Tageszeit sicher erreichbar und ausreichend beleuchtet sein. Dabei wird der Baustellenverkehr berücksichtigt. Wege im Gelände werden befestigt und eingeebnet. Sollen auf einer Baustelle mehr als vier Arbeitnehmer länger als eine Woche beschäftigt werden, so sind geeignete Tagesunterkünfte in Form von Bauwagen oder Containern aufzustellen. In der Winterzeit werden die Unterkünfte mit einer Heizung ausgestattet, um eine Raumtemperatur von 21 °C zu gewährleisten. Mit Gas betriebene Heizungen werden spätestens nach 2 Jahren wiederkehrend sicherheitstechnisch überprüft. Wenn bei kurzzeitigen Baustellen das Betriebsfahrzeug als Pausenraum genutzt wird, empfiehlt sich, aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Einbau von Standheizungen. Es muss gewährleistet sein, dass Sanitäreinrichtungen von Beschäftigten genutzt werden können. 7 Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Der Unternehmer sorgt auf jeder Baustelle für eine wirksame Erste Hilfe. Dazu gehört ein ausreichend bemessener Verbandkasten. Bis 10 Mitarbeiter reicht ein Verbandkasten C (klein) nach DIN 13157 oder ein Kfz-Verbandkasten nach DIN 13164 aus. Bei mehr als 10 Beschäftigten steht ein großer Verbandkasten E nach DIN 13169 zur Verfügung. Ein großer Erste-Hilfe-Kasten kann durch 2 kleine ersetzt werden. Bagatellunfälle werden mit Angaben zur Art der Verletzung und der durchgeführten Hilfeleistung in einem Verbandbuch dokumentiert. Praktischerweise wird das Verbandbuch beim Erste-HilfeKasten aufbewahrt. In der Tagesunterkunft findet der Aushang „Anleitung zur Ersten Hilfe“ mit den wichtigsten Angaben, wie Name des Ersthelfers und Notrufnummern, Platz. Verbandkasten nach DIN 13 157, transparent, im Notfall abnehmbar und mobil Erste Hilfe Erste Hilfe muss immer wieder trainiert werden! Auffinden einer Person Grundsätze WO geschah es? GWAS geschah? GWIE viele Verletzte? GWELCHE Art von Verletzungen? GWARTEN auf Rückfragen! G Person ggf. aus dem Gefahrbereich retten nicht vorhanden Bewusstsein prüfen Gartenbau-Berufsgenossenschaft Notruf RUHE bewahren GUNFALLSTELLE sichern GEIGENE SICHERHEIT beachten G um Hilfe rufen Atmung prüfen Atemwege freimachen, Kopf nackenwärts beugen, Kinn anheben, sehen / hören / fühlen + 30x Herzdruckmassage im Wechsel mit 2x Beatmung Notruf Hände in Brustmitte Drucktiefe 4 – 5 cm Arbeitstempo 100/min 1sec lang Luft in Mund oder Nase einblasen normale Atmung vorhanden laut ansprechen, anfassen, rütteln keine normale Atmung Rettungsleitstelle ( Notruf ) Ersthelfer Betriebssanitäter Erste - Hilfe - Material bei Sanitätsraum Ärzte für Erste Hilfe 8 Situationsgerecht helfen Stabile Seitenlage z.B. Wunde versorgen Berufsgenossenschaftliche Durchgangsärzte Berufsgenossenschaftlich zugelassene Krankenhäuser Notruf Lerne helfen – werde Ersthelfer Meldung zur Ausbildung bei Bewusstsein und Atmung überwachen Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Frankfurter Straße 126, 34121 Kassel, Telefon 0561 928-0 Plakat Erste Hilfe, BGI 510-2 (DIN A3), herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit – Fachausschuss „Erste Hilfe“, 53754 Sankt Augustin, Ausgabe 08/2006 Verbandbuch Fahrzeuge Für den Transport von Maschinen und Material auf den Baustellen werden Fahrzeuge mit geeignetem Aufbau ausgewählt. Die Ladung wird so gesichert, dass sie während der Fahrt nicht: • verrutschen • umfallen • verrollen • oder unnötigen Lärm verursachen kann. Der Unternehmer stellt die erforderlichen Zurrmittel zur Ladungssicherung (z. B.: Gurte, Ketten, Netze und Antirutschmatten) zur Verfügung. Der Fahrer ist in erster Linie für die ordnungsgemäße Durchführung der Ladungssicherung verantwortlich. Nähere Informationen zur Ladungssicherung können Sie dem Merkblatt GBG 28 „Ladungssicherung im Gartenbau“ und Merkblatt GBG 17.2 „Gefahrgut sicher transportieren“ entnehmen. 9 Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Verladen von Maschinen und Geräten Mit Verladeschienen ist ein schnelles und sicheres Beund Entladen von Maschinen auf der Baustelle möglich. Achten Sie darauf, dass eine Steigung von max. 30 % (17°) nicht überschritten wird. Sichern Sie die Ladeschienen vor dem Befahren so, dass diese nicht abrutschen können. Dazu stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung (siehe Abb.). Die Sicherungslasche wird zwischen Bordwand und Pritschenboden gesteckt. Ständig dabei – fest angebaute Auffahrschienen mit Gasdruckfedern zur leichteren Bedienung Beachten Sie beim Be- und Entladen sowie dem Transport folgende Sicherheitshinweise: • Beim Zurückfahren darf sich niemand im rückwärtigen Gefahrenbereich aufhalten. • Kann der Fahrer den Gefahrenbereich nicht einsehen, ist ein Einweiser erforderlich. Der Einweiser • Treten Sie beim Ankuppeln nicht zwischen Fahrzeug und Anhänger. hält sich immer im • Wird Material, z. B. mit einem Bagger verladen und dabei über die Fahrzeugkabine geschwenkt, muss der Fahrer die SichtbeKabine verlassen. Ausnahme: Spezielles Schutzdach gegen reich des herabfallende Gegenstände ist vorhanden. Fahrers 10 auf ! • Beim Abkippen der Ladung hält sich niemand im Fallbereich des Ladegutes oder im Kippbereich der Ladebrücke auf. Lkw-Ladekrane Lkw-Ladekrane bieten den Vorteil, dass unabhängig von anderen Hilfsmitteln, wie Bagger oder Radlader, be- und entladen werden kann. Der Kranführer wird zuvor durch Kranfachpersonal, z. B. vom Hersteller, eingewiesen. Der Kranführer wird vom Unternehmer beauftragt und ist seinerseits verpflichtet, den Ladekran bestimmungsgemäß, d.h. nach Angaben des Herstellers, zu bedienen. Lkw-Ladekran mit Funkfernsteuerung Dazu gehören Kenntnisse über den sicheren Umgang mit Lastaufnahmemitteln (Greifer, Ladegabel usw.) und Anschlagmitteln (Ketten, Seile, Bänder). Ladekrane müssen jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfung sowie die Mängelabstellung werden in einem Prüfbuch dokumentiert. Eine Kopie des letzten Berichtes ist immer an der Einsatzstelle mit11 zuführen. Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Elektrischer Strom der Baustelle auf Auf den Baustellen des Garten- und Landschaftsbaus werden elektrische Geräte wie Bohrmaschinen, Trennschleifer oder Nassschneidetische eingesetzt. Feuchtigkeit und Nässe sowie die rauen Baustellenbedingungen sind für diese Geräte besondere Belastungen. Elektrische Betriebsmittel auf Baustellen dürfen nur über Baustromverteiler oder steckbare Personenschutzschalter (PRCD-S) mit Strom versorgt werden ! Spritzwassergeschützter Leitungsroller mit selbstschließenden Klappen und Personenschutzschalter IP Klasse angeben (z. B.: IP 54) Bei Fehlern im angeschlossenen Elektrogerät bzw. in der Zuleitung schalten diese Geräte allpolig ab. Der Bemessungsdifferenzstrom des Fehlerstromschutzschalters darf 0,03 A nicht überschreiten. Eine Alternative können Stromaggregate mit Schutztrennung sein. 12 Folgende grundsätzliche Anforderungen sind zu beachten: • Verwenden Sie niemals beschädigte Geräte, sondern lassen Sie diese sofort von einer Elektrofachkraft reparieren. • Setzen Sie auf Baustellen nur Gummischlauchleitungen mit der Bezeichnung H07RNF oder gleichwertige Ausführungen ein. • Schützen Sie Leitungen vor Beschädigungen durch Hochlegen oder Abdecken. • Rollen Sie Kabeltrommeln möglichst vollständig ab, so werden Temperaturschäden durch Überhitzung vermieden. • Leitungsroller für die Baustelle sind mit einem isolierten Handgriff, Thermoschutz, Gummischlauchleitung und Schutzabdeckungen auf den Steckdosen ausgestattet. • Prüfen Sie vor Beginn der Arbeiten Ihre elektrischen Betriebsmittel. • Lassen Sie alle elektrischen Betriebsmittel regelmäßig durch eine Elektrofachkraft überprüfen. Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen dürfen folgende Sicherheitsabstände nicht unterschritten werden! Netzspannung (Volt) über über über oder bis 1000 V 1 kV bis 110 kV 110 kV bis 220 kV 220 kV bis 380 kV bei unbekannter Netzspannung Sicherheitsabstand (Meter) 1,0 m 3,0 m 4,0 m 5,0 m 5,0 m 13 Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Erdleitungen Die Beschädigung von Erdleitungen kann zu schweren Personen- und Sachschäden führen. • Holen Sie Information über die Lage von erdverlegten Leitungen (Strom, Gas, Wasser usw.) bei den Leitungseigentümern ein. • Der Leitungsverlauf wird dann eingemessen und gekennzeichnet. • Die Mitarbeiter werden informiert. • Ggf. müssen Suchschlitze von Hand gegraben werden. • Werden Schutzabdeckungen oder Warnbänder freigelegt, darf nur noch mit Handschachtung gearbeitet werden. • Leitungsbruch oder Setzungen werden bei Ausschachtungsarbeiten durch Abstützung vermieden. Ortungsgeräte erleichtern das Auffinden von Erdkabeln. Abweichungen der erdverlegten Leitungen von angegebenen Leitungsverläufen sind immer möglich. 14 Baugruben und Gräben Durch Erd- oder Böschungsarbeiten werden die im Boden vorhandenen Gleichgewichtszustände gestört. Als Folge unzureichender oder fehlender Sicherung können die Erdwände, Bauwerkteile oder unterhöhlte Fundamente einstürzen und Personen verschütten. Dabei wird häufig die Verletzungsgefahr bei Arbeiten in geringen Grabentiefen unterschätzt. Durch einbrechende Seitenwände kommt es immer wieder zu schweren Unfällen. Das Betreten ungesicherter Baugruben und Gräben ist lebensgefährlich ! Die Standsicherheit muss in allen Bauzuständen gewährleistet sein! Die Standsicherheit von Gräben und Gruben ist von folgenden Faktoren abhängig: • Bodenart (Sand, Lehm, Fels) • Bodenstruktur (Schichtung, Aufschüttung) • Grundwasserbewegung und Wasserzuflüsse • Witterungseinflüsse (Frost, Austrocknen, Regen) • Gewichtsbelastungen an der Graben- bzw. Grubenkante durch Fahrzeuge, Aushubmaterial usw. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen legt der Verantwortliche vor Beginn der Arbeiten fest. Welche Maßnahmen zum Einsatz kommen, hängt dabei wesentlich ab von: • der Tiefe der Ausschachtung • der Standfestigkeit des Erdreiches • dem seitlichen Erddruck • der Belastung durch Baufahrzeuge, Erdaushub, Baumaterial und Straßenverkehr 15 • den Versorgungsleitungen Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Böschungen Als geböscht werden alle Baugruben- und Grabenwände bezeichnet, die weder ganz noch teilweise verbaut sind. Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: Böschungswinkel 45° Nichtbindiger oder weicher bindiger Boden Böschungswinkel 0 °6 Böschungswinkel 8 ° 0 Steifer oder halbfester bindiger Boden Leichter Fels (noch ohne Sprengarbeit lösbar) Kies und Sand sind typisch nichtbindige Böden, Ton ist ein typisch bindiger Boden. Der Fachmann kann die Konsistenz bindiger Böden durch einen Handversuch (DIN EN ISO 14688-1) beurteilen. So gilt demnach, dass • ein Boden weich ist, der sich leicht kneten lässt. • ein Boden steif ist, der sich schwer kneten lässt, aber in der Hand zu ca. 3 mm dicken Walzen ausrollen lässt ohne zu reißen oder zu zerbröckeln. Bei Gräben bis 1,25 m Tiefe können die Wände senkrecht angelegt werden, wenn der Boden standfest ist. ≤ 1,25 m ≥ 0,60 m 16 Böschungen und Gräben mit senkrechten Wänden ohne Verbau bis 1,25 m Tiefe sind nur zulässig, wenn keine schädigenden Einflüsse vorliegen, die die Standsicherheit gefährden. Schädigende Einflüsse sind z.B.: • Störungen des Bodengefüges • nicht oder nur wenig verdichtete Verfüllungen oder Aufschüttungen • erhebliche Bestandteile an organischen Bestandteilen bei weichen bindigen Böden • Grundwasserabsenkung durch offene Wasserhaltung • Zufluss von Schichtenwasser • nicht entwässerte Fließsandböden • Austrocknung von nicht bindigen Böden • fehlender lastfreier Schutzstreifen bei Baugruben und Gräben mit mehr als 0,80 m Tiefe • Starke Erschütterungen aus Verkehr und Verdichtungsarbeiten Praktische Ausbildung zum Grabenverbau (Leichtverbau) 17 Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Verbau 18 P P FP Bei mind. steifen bindigen Böden hat für den Gärtner die Sonderlösung „Teilweise verbauter Graben“ Bedeutung. Dies ist bis zu einer Grabentiefe von 1,75 m zulässig. Dabei müssen allseitig mindestens zwei übereinander liegende Bohlen (mind. 50 cm hoch) spätestens bei einer Grabentiefe ab 1,25 m eingebaut werden. Erst danach darf tiefer ausgeschachtet werden. Verbaubohlen müssen eine Mindeststärke von 5 cm aufweisen und der Sortierklasse S 10 (DIN 4074) entsprechen. Bei Unterschreitung der Sortierklasse S 10 und Verringerung der Mindeststärke ist statisch nachzuweisen, dass die Bodenkräfte vom Verbaumaterial aufgenommen werden können. Verbaubohlen müssen mit ihrer ganzen Fläche am P Erdreich anliegen, Hohlräume sind zu verfüllen und Stoßfugen zu vermeiden. Betreten Sie Gräben nur über ausreichend lange Leitern, die den Grabenrand um mind. 1 m überragen ! Liegen eine oder mehrere schädigende Einflüsse vor (vgl. Aufzählung S. 17), dann ist allseitig (Längs- und Stirnseiten) und bis zur Grabensohle zu verbauen. Die DIN 4124 – „Baugruben und Gräben“ beschreibt auch den waagerechten Normverbau. Wird hiervon Teilweise verbauter Graben abgewichen, ist in jedem Fall ein statischer Festigkeitsnachweis erforderlich. Eine unkomplizierte Verbaumaßnahme stellt die Verwendung statisch geprüfter Grabenverbaugeräte (DIN EN 13331-Grabenverbaugeräte) dar, weil sie aus vorgefertigten Bauteilen bestehen. Im Garten- und Landschaftsbau haben sich Schnell- und Leichtverbausysteme bewährt. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung des jeweiligen Herstellers gibt Hinweise zur Verwendung (z. B. Einstell- oder Absenkverfahren), Montage und zulässigen Grabentiefe und liegt auf Baustellen vor. Verwenden Sie nur geprüfte Grabenverbaugeräte, vorrangig mit GS-Zeichen. Verdichtungsgeräte Zu den Verdichtungsgeräten, die im Garten- und Landschaftsbau eingesetzt werden, gehören Rüttelplatten, Grabenstampfer und Walzen. Beachten Sie beim Umgang mit diesen Maschinen folgende Sicherheitshinweise: • Benutzen Sie zum Starten eine Sicherheitskurbel, die einen Kurbelrückschlag verhindert. • Vermeiden Sie Gesundheitsgefährdungen durch Vibrationen (sog. Hand-Armschwingungen) durch Begrenzung der Einsatzzeiten. • Tragen Sie Gehörschutz! Damit vermeiden Sie eine Lärmschwerhörigkeit. Starten der Rüttelplatte mit Sicherheitskurbel; Alternative: Maschinen mit Batteriestart 19 Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Steinbearbeitung Bei der Be- und Verarbeitung von Natur- und Betonsteinen kommen oft Hammer und Meißel zum Einsatz. Schlechtes oder beschädigtes Handwerkzeug führt oft zu Verletzungen. Die häufigsten Unfallursachen sind: • daneben schlagen • angebrochene oder gesplitterte Stiele • die mangelhafte Verkeilung des Hammerkopfes • Grate am Meißel- und Hammerkopf (Splittergefahr!) • fehlender Handschutz am Meißel Meißel mit Handschutz Beschädigte Werkzeuge werden sofort repariert oder ausgetauscht. Tragen Sie auch beim Einsatz dieser Handwerkzeuge Handschuhe und Schutzbrille. Verwenden Sie nur qualitativ hochwertige und geprüfte Werkzeuge mit GS-Zeichen ! Natur- und Betonsteine aller Art werden entweder mit Trennschleifmaschinen oder am Nassschneidetisch geschnitten. Durch den Einsatz von rückschlagarmen Hämmern verringert sich die Belastung im Handund Armbereich. 20 Unfälle entstehen durch: • Weggeschleuderte Steinteile • Bersten der Trennscheibe • Verkanten und Abrutschen Zusätzliche Gesundheitsgefahren treten durch Lärm und mineralischen Staub auf. Der Fachmann achtet deshalb auf folgende Punkte: • Die Maschinen werden nach Angaben des Herstellers nur bestimmungsgemäß verwendet und die Bedienungsanleitung beachtet. • Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Schutzhauben sind vorhanden, sicher befestigt und korrekt eingestellt. • Vermeiden Sie ein Verkanten, Einklemmen oder seitlichen Druck auf die Trennscheibe. • Wählen Sie die Trennscheiben passend zum Arbeitsverfahren und Werkstoff aus. • Verwenden Sie möglichst geräuschreduzierte Trennscheiben Staubbelastung beim Trockenschneiden • Beachten Sie die zulässige Umfangsgeschwindigkeit, vorgegebene Drehrichtung und den zulässigen Scheibendurchmesser. • Kontrollieren Sie Trennscheiben vor der Benutzung auf Schäden. Beschädigte Trennscheiben dürfen nicht mehr eingesetzt werden. • Durch Nassschnitt können Sie die Staubbelastung 21 wirksam reduzieren. Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau • Geeignete Körperschutzmittel, wie Schutzbrille, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe und Schutzhandschuhe werden konsequent benutzt. • Quarzhaltige Feinstäube, wie sie beim Schneiden von beispielsweise Granit, Sandstein oder Betonmaterialien auftreten, können zu Staublungenerkrankungen führen. Tragen Sie daher beim Trockenschnitt immer eine Staubschutzmaske (mind. Partikelfilterklasse FFP2). • Fixieren Sie das Werkstück, um ein Verkanten zu vermeiden und so die Unfallgefahr zu reduzieren. Gehrungsschnitt mit Winkelanschlag Motortrennschleifer mit Wasseranschluss reduziert die Staubbelastung 22 Einsatz von Knieschonern verringern die Kniebelastung Pflasterarbeiten, insbesondere das Verlegen von Natursteinpflaster, finden hauptsächlich im Knien statt. Dabei kann es zu extremen Belastungen im Kniebereich kommen. Der Einsatz von geeigneten Knieschonern und Kniehockern sowie Wechseln der Arbeitsposition kann diese Druckbelastung deutlich reduzieren. Viele Baumaterialien, wie z. B. Blockstufen, Palisaden, Bordsteine und Steinplatten, weisen ein sehr hohes Lastgewicht auf. Wo immer es möglich ist, sollten Lasten zu zweit getragen und die Lastgewichte reduziert werden. Wenn möglich, sollten für das Heben und Transportieren Hilfsmittel wie Schubkarren, Sackkarren, Erdbaumaschinen, Setzzangen, Pflasterverlegemaschinen oder Vakuumhebegeräte eingesetzt werden. Vakuumhebegeräte können die Belastung der Wirbelsäule wirksam reduzieren 23 Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bodenbearbeitung Die maschinelle Bodenbearbeitung erfolgt mit Bodenfräsen und Motorhacken. Eine große Gefahr geht von handgeführten Maschinen aus (Bein- und Fußverletzungen). Hierzu zählen Einachsschlepper mit angebautem Fräskasten und Triebradhacken. Neben einer ausreichenden Schutzhaube für die Fräswerkzeuge muss das Gerät mit einer zwangsläufig wirkenden Schaltsperre ausgerüstet sein. Diese schaltet beim Einlegen des Rückwärtsganges das Fräswerkzeug aus (Zapfwellensperre) bzw. verhindert das Einlegen des Rückwärtsganges bei laufendem Fräswerkzeug. Beim Wenden und beim Transport wird der Antrieb der Arbeitswerkzeuge ausgerückt. Triebradlose Motorhacke Besondere Gefahr geht von triebradlosen Motorhacken aus. Diese bewegen sich bauartbedingt ausschließlich auf ihren Hackwerkzeugen. Bei Rückwärtsfahrt besteht die Gefahr von Bein- und Fußverletzungen. 24 Einachsschlepper mit angebauter Bodenfräse An Böschungen wird immer quer zum Hang gearbeitet. Bei steileren Böschungen sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie z.B. Zwillingsbereifung oder Seilsicherung erforderlich. Bei Gefahr wird die Maschine durch Betätigen des Notausschalters bzw. Loslassen des Totmannschalters stillgesetzt ! Traktoren mit Anbaufräse haben den Vorteil, dass sich die Bedienungsperson nicht im unmittelbaren Gefahrenbereich der Arbeitswerkzeuge aufhalten muss. Weitere Vorzüge sind die bessere Ergonomie und größere Flächenleistung. Achten Sie darauf, dass Anbaugeräte, die über Zapfwelle betrieben werden, mit einem vollständigen Gelenkwellenschutz ausgestattet sind. Zweiachsschlepper mit Anbaufräse Die Gelenkwelle richtig geschützt Geräteschutzkopf Schutztrichter mit Stützring Schutzrohr (innen, außen) Schutztrichter mit Stützring SchlepperSchutzschild Haltekette (die das Mitdrehen des Gelenkwellenschutzes verhindert) Die Gelenkwelle sowie die Anschlüsse müssen einwandfrei abgedeckt und durch eine Verdrehsicherung (Kette) gesichert sein ! 25 Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Holzbearbeitung Holz erfreut sich im Garten- und Landschaftsbau als nachwachsender Rohstoff und natürlicher Baustoff zunehmender Beliebtheit. Holz ist vielseitig verwendbar, sei es als Material für Zäune, Beeteinfassungen oder Terrassen; der Verwendung sind kaum Grenzen gesetzt. Dabei kommen verschiedene Holzbearbeitungsmaschinen zum Einsatz. Fehlende oder mangelhafte Schutzeinrichtungen und unsachgemäße Handhabung führen zu schweren Unfällen, oft in Form von Schnittverletzungen und Fingeramputationen. Baustellenkreissäge Beim Zuführen schmaler Holzteile Schiebestock benutzen ! 26 Der Fachmann achtet auf folgende Punkte: • Der Spaltkeil wird nach Größe und Dicke des Kreissägeblattes ausgewählt. • Der Abstand des Spaltkeils vom Sägeblatt beträgt nicht mehr als 8 mm. • Die Schutzhaube ist richtig angebracht und eingestellt. • Die jeweils erforderlichen Hilfseinrichtungen, wie Parallelanschlag, Winkelanschlag, Keilschneideinrichtung und Schiebestock werden benutzt. • Die leicht zerspanbare Tischeinlage wird ausgewechselt, wenn beiderseits der Schnittfuge ein Spalt von über 5 mm vorhanden ist. • Es werden keine beschädigten Sägeblätter verwendet. • Vor dem Werkzeugwechsel oder vor Wartungs- und Reparaturarbeiten wird der Netzstecker gezogen. • Der Standplatz beim Arbeiten befindet sich stets seitlich vom Gefahrenbereich. • Vor dem Verlassen der Maschine wird diese ausgeschaltet. • Gehörschutz wird verwendet, lärmarme Sägeblätter können die Lärmbelastung deutlich reduzieren. • Es wird nur enganliegende Kleidung getragen. • Keine Handschuhe tragen! • Rundhölzer dürfen nur mit speziellen Zuführeinrichtungen oder mit einer Brennholzkreissäge geschnitten werden. 27 Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Zusätzliche Hinweise für Handkreissägen • Der Spaltkeilabstand vom Sägeblatt darf max. 5 mm betragen. • Die Schnitttiefe wird richtig eingestellt, sie sollte höchstens 10 mm mehr als die Werkstückdicke betragen. • An der Handmaschine muss der gesamte Zahnkranz über der Auflage mit einer festen Verkleidung versehen sein. • Die Handkreissäge wird nie mit laufendem Sägeblatt abgelegt. Handkreissäge mit beiden Händen führen 28 Gärtnerische Arbeiten an und auf Bauwerken Gärtnerische Arbeiten an und auf Bauwerken, wie z. B. • Dach- und Wandbegrünung • Hangsicherung • Errichten/Begrünen von Gabionenbauwerken haben in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Schwere Absturzunfälle mit zum Teil tödlichem Ausgang zeigen Handlungsbedarf. Notwendige Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz werden bereits in der Planungsphase berücksichtigt. Dabei spielen die objektbezogene Gefährdungsbeurteilung und die baustellenbezogene Unterweisung aller beteiligten Mitarbeiter eine wichtige Rolle. Werden mehrere Firmen gleichzeitig auf der Baustelle tätig, erstellt der Bauherr nach Baustellen-Verordnung einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) und bestellt gegebenenfalls einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Erforderliche Schutzmaßnahmen werden festgelegt und in der eigentlichen Bauphase umgesetzt. Berücksichtigt werden: • Auswahl geeigneter Personen • sichere Zugangsmöglichkeit • Trag- und Standfestigkeit beim Begehen von Anlagen • ausreichende Flucht- und Rettungsmöglichkeit • Maßnahmen zur Absturzsicherung Technische Maßnahmen verhindern z. B. einen Absturz von Personen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu überprüfen und gegebenenfalls den Erfordernissen anzupassen. Kollektive technische Maßnahmen (z. B. Einsatz von Schutzgeländern, Gerüsten) haben stets Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen. Nach Arbeitsschutzgesetz sind individuelle Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) nachrangig zu allen anderen Maßnahmen durchzuführen. 29 Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Wirksame Einrichtungen gegen Absturz sind: • dauerhaft ortsfest mit dem Bauwerk verbundene Absturzsicherungen wie z. B. – Mauern, – Geländer, • zeitlich begrenzt für den Fortgang der Arbeiten wie z. B. – Schutzgeländer, für die die Brauchbarkeit nachgewiesen wurde, – Gerüste, die nach einer Regelausführung errichtet wurden, – mobile Arbeitsbühnen, die bestimmungsgemäß verwendet werden, – Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz für kurzweilige Einsätze Führen Sie eine objektbezogene Gefährdungsbeurteilung durch! Technische Maßnahmen haben Vorrang vor Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz! Maßnahmen gegen Absturz sind z. B. ab folgenden Absturzhöhen zu treffen: • > 1,00 Meter an Verkehrswegen • > 2,00 Meter auf Bauwerken • > 3,00 Meter bei Dacharbeiten Mauern sind dauerhafte und ortsfeste Absturzsicherungen. Bei einer Mindesthöhe von 100 cm sind keine weiteren Maßnahmen gegen Absturz erforderlich. 30 Geländer sind ebenfalls ortsfest und dauerhaft angebracht und bestehen aus Brustwehr, Knie- und Fußleiste. Bei ausreichend großem Abstand zur Absturzkante kann auf eine Fußleiste verzichtet werden. Dauerhaft vorhandene Geländer schützen z. B. oberhalb von einem Gabionenbauwerk. Mauer als ortsfeste Absturzsicherung Schutzgeländer sind vorübergehend angebracht und mindestens 1 m hoch, sie • bestehen aus Brustwehr, Knie- u. Fußleiste, • müssen über eine ausreichende Festigkeit verfügen! Eine ausreichende Festigkeit ist gegeben, wenn die Anforderungen der BGI 807 „Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten“ erfüllt sind, z. B. Horizontalbelastbarkeit für Geländer- und Seitenschutzpfosten 0,3 kN (> 30 kg). Statischer Nachweis ist erforderlich. Dreiteiliger Seitenschutz auf einem Gabionenbauwerk bei Absturzhöhe > 2 m Gerüste sind • Arbeitsgerüste (Mindestbreite 0,6 m), • Fanggerüste (Mindestbreite 0,9 m bei 0-2 m Absturzhöhe), • mit dreiteiligem Seitenschutz, bestehend aus Brustwehr, Knie- und Fußleiste ausgestattet • nach Aufbau- u. Verwendungsanleitung des Herstellers von befähigten, unterwiesenen Personen aufzustellen! Betragen Abstände zu Bauwerken mehr als 0,30 m, dann sind auch Geländer an der Innenseite zu verwenden, da Personen ansonsten auch dort abstürzen können! Achten Sie auf ausreichende Tragfähigkeit (Lastklassen)! Weitere Informationen siehe BGI / GUV-I 663. Dreiteiliger Seitenschutz in Arbeitsfeldern des Gerüstes! Sicherer Aufstieg mit Hilfe von Leitergang bis 5 m Höhe. Sicherer Materialtransport auf Dachfläche. Öffnung im Gerüstfeld wurde neben dem Aufzug konstruktiv durch Schutzgeländer von dem Gerüst-Ersteller wieder geschlossen. 31 Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) • dürfen nur von unterwiesenen Personen verwendet und mit zugelassenen Verbindungsmitteln an vorgesehenen Punkten angeschlagen werden! • Einsatz von PSAgA auf Arbeitsgerüst vor Gabionenwand bei geöffnetem, dreiteiligem Seitenschutz. Als zugelassener Anschlagpunkt kann der Gerüstrahmen verwendet werden (siehe Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers). Anforderung an PSAgA auf Gerüsten: scharfkantengetestet (siehe Warnhinweis!) Arbeiten auf Flachdächern 32 Für gärtnerische Arbeiten müssen Zugangsmöglichkeiten vorhanden sein, die ein sicheres Erreichen und Verlassen der Arbeitsplätze gewährleisten. Beim Materialtransport dürfen für die Mitarbeiter keine zusätzlichen Gefahren entstehen. Betreten Sie keine Dachflächen, wenn Ihnen der Aufbau und damit die Belastbarkeit nicht bekannt ist. Bruchanfällige Materialien (z. B. Abdeckungen aus Faserzementplatten, Lichtkuppeln, Glasdächer usw.) dürfen nicht ohne zusätzliche Sicherungen in Form von lastverteilenden Auflagen (z. B. ausreichend breite Bohlen) betreten werden. Verkehrswege müssen zu nicht gesicherten Dachöffnungen oder Lichtkuppeln mindestens 2 m Sicherheitsabstand einhalten und Absperrungen vorhanden sein. Spätere Inspektions-, Pflanz- und Pflegearbeiten müssen sicher ausgeführt werden können. Technische Lösungen mit kollektiver Schutzwirkung (z. B. Geländer) haben Vorrang vor organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen. Bei Neubauvorhaben ist es sinnvoll, bereits bestehende Gerüste anderer am Bau Beteiligter in Anspruch zu nehmen. Vor der Benutzung führt der Aufsichtsführende eine Sichtprüfung durch. Entsprechende Prüfprotokolle können BGI 663 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“ entnommen werden. Schlussbemerkung Mit dem vorliegenden Merkheft „Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau“ sollen dem Leser wichtige Tipps und Hinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gegeben werden. Der Auswahl und Qualifikation geeigneter Mitarbeiter, der regelmäßigen Unterweisung durch den Vorgesetzten und der Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer kommt eine besondere Bedeutung zu. Dieses Merkheft kann eine fundierte Ausbildung und regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten nicht ersetzen. In Fragen der Arbeitssicherheit wenden Sie sich an den Unternehmer, Ihre Vorgesetzten, Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihren Sicherheitsbeauftragten oder an die Mitarbeiter der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (Tel.: 0561-928 2509). GBG 21.1 Gartenbau-Berufsgenossenschaft Bau und Montage von Fertigteilen im Gartenbau Mai 2012 www.gartenbau.lsv.de Weiteres Informationsmaterial erhalten Sie unter folgender Adresse: Gartenbau-Berufsgenossenschaft Dezernat Prävention 34111 Kassel Fax (0561) 928-2304 e-mail: [email protected] 33 www.gartenbau.lsv.de Arbeitssicherheit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Rechtliche Grundlagen VSG 1.1 „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ VSG 1.4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ UVV 2.7 „Bauarbeiten“ VSG 3.1 „Technische Arbeitsmittel“ VSG 4.2 „Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen“ BGV C 22 „Bauarbeiten“ BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ BGI 649 „Ladungssicherung auf Fahrzeugen“ BGI/GUV-I 663 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgrüsten“ GBG 5 „Erdbaumaschinen im Gartenbau“ GBG 8 „Körperschutz im Gartenbau“ GBG 28 „Ladungssicherung im Gartenbau“ BGI 759 „Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen“ BGI 665 „Abbrucharbeiten“ Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung DIN EN ISO 14688 Teil 1 „Geotechnische Erkundung und Untersuchung Teil 1“ Straßenverkehrsordnung Arbeitsstättenverordnung BGR 203 „Dacharbeiten“ DIN 4124 „Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten“ RSA „Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ TRBS 2121 „Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefahren durch Absturz“ GBG 17.2 „Gefahrgut sicher transportieren“ BGI 807 „Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten“ DIN EN 795 „Persönliche Absturzschutzeinrichtung – Anschlageinrichtungen“ Weitere Quellen: FBB Fachvereinigung Bauwerksbegrünung e. V. , Leitfaden zur Absturzsicherung, FBB-SchlagLicht5, www.fbb.de FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., www.fll.de 34 Betriebsanweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung Unfallverhütungsvorschriften VSG 4.5 Betrieb/ Betriebsteil: Tätigkeit: Be- und Verarbeitung von Stein Quarzstaub Quarzstaub bezeichnet lungengängigen Staub, der kristallines Siliziumoxid (Quarz, Cristobalit, Tridymit) enthält. Quarzstaub (silikogene Stäube) kann Krebs verursachen. Gefahren für Mensch und Umwelt – Insbesondere beim Trockenschnitt von Natursteinen (Sandstein, Quarzit, Grauwacke, Kieselschiefer, Granit, Porphyr, Bimsstein u. a.), aber auch Betonfertigteilen oder Pflastersteinen können Quarzstäube entstehen. – Einatmen kann zu Gesundheitsschäden führen. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Gartenbau-Berufsgenossenschaft – – – – – – – – – Staubentwicklung bei allen Be- und Verarbeitungsvorgängen vermeiden oder minimieren. Werkstücke während der Bearbeitung nass halten. Alternative Bearbeitungsverfahren (Nassschneidetisch) einsetzen. Arbeitsplätze und Maschinen müssen regelmäßig von Staubablagerungen gereinigt werden (nicht mit Druckluft abblasen). Trockenbearbeitung nur bei Verwendung wirksamer Absaugungen. Aufenthalt in staubbelasteten Bereichen auf das Notwendigste beschränken. Vor Pausen und bei Arbeitsende mit Staub verunreinigte Körperpartien waschen. Nach Arbeitsende verstaubte Arbeitskleidung gegen Straßenkleidung wechseln. Verstaubte Arbeitskleidung regelmäßig waschen oder austauschen. Augenschutz: Geschlossene Schutzbrille tragen. Körperschutz: Geschlossene Arbeitskleidung tragen. Atemschutz: Bei Staubentwicklung Atemschutz mit Partikelfilter (mind. P 2) oder FFP 2 tragen. Verhalten im Gefahrfall – Störungen an Filteranlagen sind nur unter Benutzung von Atemschutz zu beheben! Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112 – Nach Augenkontakt mit reichlich Wasser ausspülen. Bei anhaltender Augenreizung Augenarzt aufsuchen. Sachgerechte Entsorgung – Staubende Produktions-/Bearbeitungsabfälle und -reste nicht am Arbeitsplatz lagern. Reinigungsarbeiten möglichst staubfrei durchführen. Datum Unterschrift des Unternehmers Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen. Stand 09/07 Betriebsanweisung nach Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschrift VSG 1.1 , UVV 2.7Arbeiten mit Buschholzhackern Betrieb/ Betriebsteil: Verbau von Gruben und Gräben Gefahren für Mensch und Umwelt – Einstürzende Grabwände. – Quetschungen oder Verletzungen durch Ein- und Ausbau der Verbauelemente. – Absturz. – Erdverlegte Leitungen. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln – Vor Beginn der Ausschachtungsarbeiten Erkundigungen über evtl. verlegte Leitungen einholen und Bodenart ermitteln. – Abhängig von den Bodenverhältnissen geeignetes Verbaumaterial in ausreichender Menge auf der Baustelle bereithalten und einsetzen. – Statischer Nachweis des Verbaus erforderlich (Ausnahme waagerechter und senkrechter Normverbau nach DIN 4124). Gartenbau-Berufsgenossenschaft – Geeignete Körperschutzmittel benutzen (Sicherheitsschuhe, Helm, Handschuhe, ggf. Gehörschutz und Warnweste). – Gruben- und Grabenwände abböschen oder sachgerecht verbauen unter Leitung eines fachlich geeigneten Aufsichtführenden. – Lastfreien Schutzstreifen von mind. 60 cm freihalten. – Gräben mit ungesicherten Wänden nicht betreten oder sich dort aufhalten. – Verbaumaterial mit Saumbohlen und allen Bauzuständen sichern, lückenlos, vollflächig am Erdreich anliegend und einwandfrei hinterfüllen. – Freigelegte Leitungen sind zu sichern. – Rückbau nur im Wechsel mit der Verfüllung. – Für das sichere Ein- und Aussteigen aus Gruben und Gräben ist eine geeignete Leiter bereitzustellen, mit einem Überstand von mindestens 1 Meter. Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen – Im Gefahrfall ist der Graben bzw. die Grube sofort zu verlassen. – Betreten des eingestürzten Bereiches nur bei zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen, da Gefahr für Retter besteht. – Nach Möglichkeit Personen aus dem Gefahrenbereich evakuieren. – Absperren der Unfallstelle. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112 - Sofortmaßnahmen am Unfallort einleiten. - Rettungswagen / Arzt rufen. - Vorgesetzte bzw. Bauleitung informieren. Instandhaltung – Regelmäßig die Funktion und Vollständigkeit der Verbaumaterialien überprüfen. – Reparaturen nur von Sachkundigen (befähigter Person) durchführen lassen. – Zur Wartung und Instandhaltung die Betriebsanleitung des Herstellers beachten. Datum Unterschrift des Unternehmers Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen. Stand 09/07 Betriebsanweisung nach Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschrift VSG 3.1Arbeiten mit Buschholzhackern Betrieb/ Betriebsteil: Nassschneidetisch Gefahren für Mensch und Umwelt – Staub/Aerosole. – Lärm. – Stromschlag. – Weggeschleuderte Teile. – Schnittverletzungen durch schneidende Werkzeuge. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln – Bei der Verwendung Bedienungsanleitung des Herstellers beachten. – Körperschutz tragen (Augenschutz, Atemschutz, Gehörschutz, Handschutz, wasserdichte Schürze). – Nassschneidetisch gerade und standsicher aufstellen. – Trennscheiben nur für die vorgesehenen Materialien verwenden. Gartenbau-Berufsgenossenschaft – Trennscheiben vor jeder Benutzung prüfen (Klangprobe). – Bei Auswahl der Trennscheiben Durchmesser und max. Umdrehungsgeschwindigkeit beachten. – Beschädigte Trennscheiben aussondern und der Weiterbenutzung entziehen. – Geräte nur mit allen Sicherheitsbauteilen verwenden (Schutzhauben, Spritzschutz). – Wasservorrat regelmäßig austauschen und auffüllen. Zu schneidendes Material gegen Wegrutschen sichern (Anschlag am Zuführtisch). Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen – Zur Beseitigung von Störungen Gerät abstellen und Netzstecker ziehen. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112 – Sofortmaßnahmen am Unfallort einleiten. – Rettungswagen/Arzt rufen. – Unternehmer/Vorgesetzten informieren. Instandhaltung – Wartung und Instandhaltungsarbeiten nur bei stillgesetztem Motor und gezogenem Netzstecker nach Betriebsanleitung durchführen. – Reparaturen nur von befähigten Personen durchführen lassen. Datum Unterschrift des Unternehmers Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen. Stand 09/07 Betriebsanweisung nach Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften VSG 3.1, VSG 4.2 Betrieb/Betriebsteil: Trennschleifer (Steinbearbeitung) Gefahren für Mensch und Umwelt - Staub. Lärm. Quetschungen. Rückschlag der Werkzeuge. Weggeschleuderte Teile. Schnitt-/Stichverletzungen durch scharfe oder schneidende Werkzeuge. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln - Gartenbau-Berufsgenossenschaft - Bei der Verwendung von Maschinen Bedienungsanleitung des Herstellers beachten. Bei der Bearbeitung von Steinen Körperschutz tragen (Augenschutz, Atemschutz, Gehörschutz, Handschutz, Fußschutz). Um Gefährdungen durch mineralische Stäube zu reduzieren sollten Nassschneidetische oder Steinknacker verwendet werden. Trennscheiben nur für die vorgesehenen Materialien verwenden. Bei Auswahl der Trennscheiben Durchmesser und max. Umdrehungsgeschwindigkeit beachten. Beschädigte Trennscheiben aussondern und der Weiterbenutzung entziehen. Geräte nur mit allen Sicherheitsbauteilen verwenden (Schutzhauben, Griffe). Gegen Verkanten (Flex) wenn möglich Verkantschutzvorrichtung verwenden. Zu schneidendes Material gegen Wegrutschen oder Umkippen sichern (nicht mit dem Fuß halten!). Geräte mit beiden Händen führen. Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen - Zur Beseitigung von Störungen an Maschinen, Motor abstellen und Netzstecker ziehen. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe Ersthelfer: Herr/Frau - Notruf: 112 Sofortmaßnahmen am Unfallort einleiten. Rettungswagen/Arzt rufen. Unternehmer/Vorgesetzten informieren. Instandhaltung - Wartung und Instandhaltungsarbeiten nach Betriebsanleitung durchführen. Reparaturen nur von befähigten Personen durchführen lassen. Datum Unterschrift des Unternehmers Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen. Stand 09/07 Betriebsanweisung nach Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschrift VSG 1.1, VSG 3.1 Betrieb/Betriebsteil: Triebradhacke/Einachsschlepper mit Anbaufräse - Gefahren für Mensch und Umwelt Verletzungen durch Wegschleudern erfasster Fremdkörper. Mineralische und organische Stäube. Rückstoß. Bein- und Fußverletzungen durch Überfahren oder Ausrutschen beim Rückwärtsfahren. Maschine kann verspringen (Fremdkörper, feste Bodenschichten). Umlaufende Hackwerkzeuge. Verbrennungsgefahr beim Berühren heißer Motorteile. Abgase, Vibrationen, Lärm, Treibstoffe. Austretende Kraftstoffe können die Umwelt gefährden. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln - - Maschinen dürfen nur von unterwiesenen Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind bedient werden. Die Betriebsanleitung des Herstellers ist zu beachten. Sicherheitsschuhe (S 2) und ggf. Gehörschutz tragen. Zum Starten muss der Antrieb ausgekuppelt und der Werkzeugantrieb ausgeschaltet sein. Zum Betanken einen Sicherheitseinfüllstutzen verwenden. Beim Betanken nicht rauchen. Führungsholme auf die Bedienerbedürfnisse einstellen. Gerät stets mit beiden Händen führen. Bei Rückwärtsfahrt auf Hindernisse achten. Bei Arbeiten in geschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel) für ausreichende Belüftung sorgen. Funktion des Gefahrschalters und der Fräswerkzeugverriegelung für die Rückwärtsfahrt überprüfen. An Böschungen quer zum Hang fahren. Bei Abrutschgefahr der Maschine muss diese von einer oberhalb des Gerätes befindlichen 2. Person mit Hilfe einer Stange oder eines Seils gehalten werden. Ausreichenden Abstand zu festen Fremdkörpern/Materialien (z. B. Pflasterflächen) einhalten. Bei Transport, Wechsel des Einsatzortes und beim Wenden ist der Werkzeugantrieb aus zu schalten. Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen - Bei Gefahr sofort Gefahrschalter betätigen. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe Ersthelfer: Herr/Frau .......................... - Notruf: 112 Sofortmaßnahmen am Unfallort einleiten. Rettungswagen/Arzt rufen. Unternehmer/Vorgesetzten informieren. Instandhaltung - Reparaturen nur von Sachkundigen (befähigte Person) durchführen lassen. Zur Wartung und Instandhaltung die Betriebsanleitung des Herstellers beachten. Vor jeder Inbetriebnahme Sicht- und Funktionsprüfung durchführen sowie auf Funktion und Vollständigkeit der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen überprüfen. Wartungs- und Reinigungsarbeiten nur bei stillgesetztem Motor und ausgeschaltetem Werkzeugantrieb durchführen. ___________________ _____________________________ Datum Unterschrift des Unternehmers Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen. Stand 09/07 Betriebsanweisung nach Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften VSG 3.1, VSG 4.2 Betrieb/Betriebsteil: Steinarbeiten Gefahren für Mensch und Umwelt - Mineralischer Staub. Lärm. Quetschungen. Rückschlag der Werkzeuge. Weggeschleuderte Teile. Schnitt-/Stichverletzungen durch scharfe oder schneidende Werkzeuge. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln - Gartenbau-Berufsgenossenschaft - Bei der Bearbeitung von Steinen Körperschutz tragen (Augenschutz, Handschutz, Fußschutz, ggf. Atemschutz, Gehörschutz). Bei der Verwendung von Maschinen und Geräten sind die entsprechenden Betriebsanweisungen sowie die Bedienungsanleitungen der Hersteller zu beachten. Die Atemluft am Arbeitsplatz ist von gesundheitsgefährdendem mineralischem Staub Freizuhalten (ggf. ist Atemschutz zu tragen). Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen - Zur Beseitigung von Störungen an Maschinen, Motor abstellen oder Netzstecker ziehen. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe Ersthelfer: Herr/Frau - Notruf: 112 Sofortmaßnahmen am Unfallort einleiten. Rettungswagen/Arzt rufen. Unternehmer/Vorgesetzten informieren. Instandhaltung - Wartung und Instandhaltungsarbeiten von Maschinen nach Betriebsanleitung durchführen. Reparaturen von Maschinen nur von befähigten Personen durchführen lassen. Handwerkzeuge regelmäßig auf Verschleiß prüfen. Hammer- und Meißelbärte entfernen. Datum Unterschrift des Unternehmers Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen. Stand 09/07 Für Ihre Notizen… 11. überarbeitete Ausgabe, Dezember 2012 Herausgeber: Gartenbau-Berufsgenossenschaft Dezernat Prävention Frankfurter Straße 126 D-34121 Kassel Telefon (0561) 928-0 Fax (0561) 928-2304 http://www.gartenbau.lsv.de Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier 12/2012 10.000
* Your assessment is very important for improving the work of artificial intelligence, which forms the content of this project
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