Allgemeine Geschäftsbedingungen für Terminals, Wartungsverträge

Add to my manuals
16 Pages

advertisement

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Terminals, Wartungsverträge | Manualzz

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Betriebs-Center für Banken Processing GmbH

Kundenservice

60290 Frankfurt am Main

Telefon: 0180 5 99 66 10

Telefax: 0180 5 99 66 20

0,14 €/Minute aus dem deutschen Festnetz, maximal 0,42 €/Minute aus dem Mobilfunk

E-Mail: [email protected]

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Terminals,

Wartungsverträge und Netzbetrieb der Betriebs-Center für Banken Processing GmbH

Betriebs-Center für Banken Processing GmbH

Abteilung Projekt – und Produktmanagement

60290 Frankfurt am Main

Fassung: November 2009

SCHUFA-Erklärung

............................................................................................................

4

Auskunftei

...........................................................................................................................

4

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Betriebs-Center für

Banken Processing GmbH für Terminals, Wartungsverträge und Netzbetrieb

.................................................................................................................

5

Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft

..........................................

13

Anlage:

Technischer Anhang zu den Händlerbedingungen

..................................................

14

Zugelassene Karten für die Teilnahme am electronic cash-System

.......................

15

Händlerbedingungen für die Teilnahme am System Geldkarte

............................

15

Zugelassene Karten

.........................................................................................................

16 ordnungsgemäßen Ablauf des Systems Geld-

Karte beeinträchtigen könnte.

2. Das Unternehmen ist verpflichtet, nur solche GeldKarten-Terminals einzusetzen, die von der Kreditwirtschaft zugelassen sind. Das

Unternehmen hat sich die Zulassung vom

Hersteller des Terminals nachweisen zu lassen.

3. An seinen GeldKarten-Terminals akzeptiert das Unternehmen die von den deutschen Kreditinstituten emittierten ec-Karten sowie die sonstigen in Anlage 1 aufgelisteten Karten zu

Barzahlungspreisen und - bedingungen. Die

Verwendung von Karten anderer Systeme an den GeldKarten-Terminals des Unternehmens ist hiervon unberührt, soweit die ordnungsgemäße Verarbeitung der in Satz 1 genannten

Karten nicht beeinträchtigt ist.

Anlage: Zugelassene Karten

An Terminals des GeldKarten-Systems der deutschen Kreditwirtschaft können folgende

Karten mit Chip eingesetzt werden: a) eurocheque-Karten (ec-Karten), die von den deutschen Kreditinstituten ausgegeben werden b) Sonstige Karten („Kundenkarten“)

(I) BANK-CARD der Volksbanken und Raiffeisenbanken

(II) S-CARD der Sparkassen und Girozentralen

(III) Kundenkarte der Deutschen Bank

(IV) Dresdner ServiceCard

(V) Postbank Card c) Weitere Karten können vom

Lenkungsausschuss „Chipkarte“ des

Zentralen Kreditausschusses (ZKA) zugelassen werden.

4. Mit Abschluss eines ordnungsgemäßen

Bezahlungsvorganges mittels GeldKarte an zugelassenen GeldKarten-Terminals erwirbt das Unternehmen die Garantie gegen das kartenausgebende Kreditinstitut in Höhe des getätigten Umsatzes.

5. Für den Betrieb des GeldKarten-Systems und die Garantie wird dem Unternehmen ein

Entgelt in Höhe von 0,3%, mindestens 0,01

EUR je Umsatz berechnet.

6. Der Händler ist verpflichtet, alle GeldKarten- Umsätze bei seinem Kreditinstitut oder einer von diesem benannten Stelle einzureichen. Um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten und um zu verhindern, dass z.

B. gefälschte oder verfälschte Umsätze bzw.

Umsätze mehrfach eingereicht werden, prüft das Kreditinstitut oder die beauftragte Stelle die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten

Umsätze. Stellt es dabei keine Fehler fest, werden die Umsätze zum Einzug freigegeben.

7. Das Unternehmen hat auf das GeldKarten-

System mit dem zur Verfügung gestellten

Logo deutlich hinzuweisen. Dabei darf das

Unternehmen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe werblich nicht herausstellen. Sobald ein Unternehmen an dem System

GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft nicht mehr teilnimmt, ist es verpflichtet, sämtliche Akzeptanzzeichen, die auf das System

GeldKarte hinweisen, zu entfernen.

8. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben.

Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich Widerspruch erhebt.

Auf diese Folge wird das Unternehmen bei einer Bekanntgabe der Änderung 19 besonders hingewiesen. Der Widerspruch des Unternehmens muss innerhalb eines Monats nach

Bekanntgabe der Änderung an das kontoführende Kreditinstitut abgesandt sein.

Fassung: November 2009

Betriebs-Center für Banken Processing GmbH

60290 Frankfurt am Main

Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main

HRB 50934

Steuernummer: 5205/5777/0416

SCHUFA Erklärung Auskunftei

Übermittlung von Daten an die SCHUFA Ich willige ein, dass die Betriebs-Center für Banken Processing GmbH der SCHUFA Holding

AG Daten über die Beantragung, die Aufnahme (bei Krediten: Kreditnehmer, Mitschuldner,

Kreditbetrag, Laufzeit, Ratenbeginn) und die

Beendigung einer Kontoverbindung übermittelt, soweit es sich um ein Kreditkonto, ein Girokonto oder ein Kreditkartenkonto handelt. Unabhängig davon wird die Bank der SCHUFA auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Einziehung der Karte wegen missbräuchlicher Verwendung durch den Karteninhaber, beantragten

Mahnbescheids bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) melden. Diese Meldungen dürfen nach dem

Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Soweit hiernach eine Übermittlung erfolgen kann, befreie ich die Bank auch vom Bankgeheimnis. Die

SCHUFA speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im EUBinnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der

Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute sowie Kreditkartenund Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte an Handels-,

Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen

Kredit gewähren. Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren).

Ich kann Auskunft bei der SCHUFA über die mich betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-

Auskunfts- und Score-Verfahren enthält ein

Merkblatt, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird.

Übermittlung von Daten an Auskunfteien

Ich willige ein, dass die Betriebs-Center für

Banken Processing GmbH zum Zwecke der

Bonitätsprüfung den nachfolgenden Wirtschaftsauskunfteien Daten (Name, Adresse,

Geburtsort und -datum, ggf. Voranschrift) im Rahmen der Kontoeröffnung sowie ggf. der im Zusammenhang mit diesem Girokonto möglichen Einrichtung eines Dispositionskredites und/oder der Ausstellung einer Kreditkarte sowie deren Kündigung/Beendigung

übermittelt, und befreie die Bank in diesem

Umfang vom Bankgeheimnis. Die Adressen der Auskunfteien lauten: infoscore Consumer Data GmbH,

Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden informa Unternehmensberatung GmbH,

Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden

Mir ist bekannt, dass die über mich bei den

Wirtschaftsauskunfteien vorliegenden Informationen an die Betriebs-Center für Banken

Processing GmbH übermittelt werden.

Die Wirtschaftsauskunfteien werden mich nicht nochmals gesondert über die erfolgte

Datenübermittlung an die Betriebs-Center für Banken Processing GmbH benachrichtigen. Selbstverständlich erhalte ich hiervon unabhängig auf Anforderung bei der oder den Wirtschaftsauskunftei(en) Auskunft über die mich Betreffenden gespeicherten Daten, die diese den ihnen angeschlossenen Unternehmen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit weitergeben.

Im Fall der informa Unternehmensberatung

GmbH handelt es sich hierbei um Bonitätsinformationen auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren. Die Wirtschaftsauskunfteien stellen die Daten ihren Vertragspartner nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung im

Einzelfall glaubhaft darlegen. Die übermittelten Daten werden ausschließlich zu diesem

Zweck verarbeitet und genutzt.

Die Adresse der SCHUFA lautet

SCHUFA Holding AG, Verbraucherservice,

Postfach 5640, 30056 Hannover

- 3 -

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Betriebs-Center für Banken Processing GmbH für

POS-Terminals, Wartungsverträge und Netzbetrieb (Stand: November 2009)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeine vertragliche Regelungen für POS-Terminals, Wartungsverträge und Netzbetrieb

1.1 Vertragsgegenstand / Anwendungsbereich der AGB / Änderung der Vertragsbedingungen / Einschaltung Dritter a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(nachfolgend „AGB“) stellen die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der Betriebs-

Center für Banken Processing GmbH, Eckenheimer Landstraße 242; 60320 Frankfurt am

Main (nachfolgend „BCB“), und dem Vertragsunternehmen (nachfolgend „VU“) über die datenkommunikations- und zahlungsverkehrstechnische Abwicklung kartengestützter

Transaktionen an der Verkaufsstelle (nachfolgend „Point of Sale“) dar. Des Weiteren regeln diese AGB die Bereitstellung von

Terminals und sonstigen Waren (nachfolgend auch gemeinsam als „Waren“ bezeichnet) im

Rahmen der mietweisen Überlassung oder des Verkaufs, sowie die Installation und Wartung von POS Terminals. Diese AGB gehen entgegenstehenden Bedingungen des VU vor, auch wenn die BCB ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

b) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem

VU und der BCB regeln sich nach diesen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im

Folgenden auch „AGB“), dem Miet- und

Servicevertrag, der jeweils aktuellen Preisliste und gegebenenfalls den schriftlichen Zusatzvereinbarungen der Parteien. Im Falle von

Widersprüchen gehen die Regelungen der einschlägigen BesGB denen dieser AGB vor.

Im Rahmen dieser AGB gelten die allgemeinen Regelungen in Abschnitt I (Allgemeine

Bestimmungen) ergänzend zu den besonderen Bestimmungen in Abschnitt II (Terminals,

Waren und Wartung) und III (Netzbetrieb). Die einschlägigen besonderen Bestimmungen in

Abschnitt II und III dieser AGB gehen im Falle von Widersprüchen den allgemeinen Regelungen in Abschnitt I dieser AGB vor.

c) Die BCB kann die Vertragsbedingungen

ändern. Änderungen gelten als vom VU genehmigt, wenn es nach Mitteilung durch

Brief, Telefax oder E-Mail nicht innerhalb von sechs (6) Wochen schriftlich Widerspruch erhebt. Hierauf wird die BCB das VU bei einer solchen Mitteilung ausdrücklich hinweisen.

Die BCB kann zum Zweck einer Änderung der Vertragsbedingungen auch vor Ablauf der normalen Vertragsdauer mit einer Frist von sechs (6) Wochen eine außerordentliche

Änderungskündigung aussprechen, wenn die

Änderung nach angemessener Einschätzung der BCB aufgrund der Rechtslage einschließlich Rechtsprechung), Bestimmungen der deutschen Kreditwirtschaft, des Stands der

Technik (insbesondere in Bezug auf Sicherheitsfragen) oder der objektiven Marktbedingungen erforderlich ist. d) Die BCB ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Dritter zu bedienen.

Die BCB haftet in einem solchen Fall insoweit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Dritten. Das VU ist nicht berechtigt,

Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser

Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten, es sei denn, die BCB stimmt dem zu.

Das VU bleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrags voll verantwortlich und haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten

Dritten wie für eigenes Verschulden.

1.2 Leistungen und Services / weitere

Vertragsbedingungen / Änderungen des

Leistungsangebots a) Die Leistungen und Services umfassen derzeit aa) den Netzbetreiber-Service im electronic cash-System (auch: „Girocard-System“), ab) den Netzbetreiber-Service für Kreditkarten und andere Kartensysteme, wie z. B. Visa

Electron, Maestro oder/und Softwarelösungen zur Kartenakzeptanz, ac) die Teilnahme am ELV-System mit und ohne Sperrdateiabfrage, ad) den GeldKarte-Service, ae) die Vermietung von POS-Terminals und virtuellen Terminals (gemeinsam „Terminals“), af) den Verkauf von POS-Terminals und virtuellen Terminals (gemeinsam „Terminals“), ag) Wartungsverträge für POS-Terminals. Das

VU legt im Miet- und Servicevertrag fest, welcher Service und welche Leistungen als

Einzel- Service / Leistung oder welche Service /

Leistungs-Kombination in Anspruch genommen werden soll.

b) Das VU erkennt ba) die Bedingungen für die Teilnahme von

Handels- und Dienstleistungsunternehmen am electronic cash-System (bzw. am girocard-

System) der deutschen Kreditwirtschaft, bb) den Auszug aus dem Technischen Anhang zu den Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System (bzw. am girocard-System) der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen), bc) die Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft für die Teilnahme am System Geld-

Karte in ihrer jeweiligen Fassung als Voraussetzung für die Teilnahme am bargeldlosen

Zahlungsverkehr ausdrücklich an.

c) Die BCB ist berechtigt, das Leistungsangebot zur Verbesserung des Verfahrens und seiner Sicherheit sowie zur Einhaltung geänderter Anforderungen der Kreditinstitute oder der anwendbaren Rechtsbestimmungen zu ändern. Änderungen werden dem

VU schriftlich mit einer angemessenen Frist angekündigt.

1.3 Zustandekommen der Verträge,

Vertragslaufzeit, Kündigung, Aufhebung a) Die Mietverträge und Wartungsverträge nach Abschnitt II sowie die Netzbetreiberverträge nach Abschnitt III dieser AGB werden im Falle einer positiven Antragsprüfung durch die BCB rückwirkend zum Datum der

Gegenzeichnung des Antrages durch einen berechtigten Vertreter der BCB wirksam. Das

VU wird von der BCB unverzüglich über das

Ergebnis der Antragsprüfung unterrichtet.

Die BCB ist berechtigt, innerhalb von sechs

(6) Wochen nach Abschluss des Vertrages zwischen der BCB und dem VU diesen für unwirksam zu erklären, wenn ihr Umstände

über das VU bekannt werden, die der BCB ein

Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.

b) Die jeweilige Vertragslaufzeit richtet sich nach der im Vertragsformular getroffenen

Vereinbarung. Ist im Vertragsformular keine

Vereinbarung getroffen worden, richtet sich die jeweilige Vertragsdauer nach den speziellen Regelungen in Abschnitt II und III dieser AGB. Ist dort keine Regelung getroffen, beträgt die Vertragsdauer vier (4) Jahre. Die

Vertragsdauer verlängert sich um jeweils ein

(1) Jahr, falls nicht mit einer Frist von sechs

(6) Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Eine vorzeitige Kündigung zur Änderung der Vertragsbedingungen nach Ziffer

1.1 c) bleibt vorbehalten. Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären.

Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der

Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner.

c) Eine Kündigung des jeweiligen Vertrages aus wichtigem Grund durch die BCB bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

- eine Abbuchung vom Konto des VU wegen

Unterdeckung scheitert und dies auch nach

Abmahnung nicht behoben wird oder dies häufiger als zweimal in einem Zeitraum von zwei (2) Kalendermonaten vorkommt,

- das VU ohne Zustimmung der BCB über das Eigentum an Terminals oder Waren verfügt,

- eine wesentliche Verschlechterung der

Vermögensverhältnisse des VU eintritt, die die Ansprüche der BCB aus diesem Vertrag gefährdet,

- es bei der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren mehrfach zu einer vom Vertragsunternehmen zu vertretenden Rückgabe von

Lastschriften gekommen ist,

- das VU wesentlichen Pflichten aus einem der hier geregelten Vertragsverhältnisse trotz

Abmahnung nicht nachkommt,

- gegen das VU nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dessen Vermögen erfolgt oder Wechsel- und

Scheckprotest erhoben sind. Weitere Kündigungsgründe bleiben unberührt.

- 4 -

d) Erklärt sich die BCB auf Wunsch des VU mit einer Aufhebung eines Dauerschuldverhältnisses vor Ablauf der Vertragslaufzeit einverstanden, so hat das VU ein Aufhebungsentgelt in

Höhe von 50% des bis zum Ablauf der festen

Vertragslaufzeit bei ordentlicher Kündigung fälligen Entgelts zu zahlen. Endet das Dauerschuldverhältnis vor Ablauf der vertraglich festgelegten Laufzeit wegen einer Kündigung aus wichtigem Grund, den das VU zu vertreten hat, wird Schadensersatz in Höhe von

50% des bis zum Ablauf des bei ordentlicher

Kündigung fälligen Entgelts berechnet. Es bleibt dem VU vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden geringer oder nicht entstanden ist. Der BCB bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen.

Missbrauchsvermeidung eingeführt und dem

VU als obligatorisch mitgeteilt worden sind, das VU das Verfahren aber nicht anwenden kann oder will, trägt allein das VU das Missbrauchsrisiko. Das VU stellt die BCB insoweit von Ansprüchen der Kartenunternehmen,

Banken, Kreditkarteninhaber und sonstigen

Dritten frei. Das VU ist berechtigt, binnen einer Frist von 4 (vier) Wochen ab Zugang einer Mitteilung nach Satz 2 dieses Absatzes diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Umsetzung der mitgeteilten Maßnahme(n) für das VU finanziell oder operativ unzumutbar wäre.

1.5 Entgelte und Zahlungen des VU –

Fälligkeit / Neufestsetzung der Entgelte /

Rücklastschriften / Zahlungsverzug,

Suspendierung, Abrechnungen der BCB,

Aufrechnung 1.4 Anforderungen der deutschen Kredit- wirtschaft / geänderte Anforderungen oder Zusatzbedingungen / Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung a) Die BCB ist als Netzbetreiber im electronic cash / girocard-System durch Abschluss entsprechender Verträge mit der deutschen

Kreditwirtschaft zugelassen und sichert den

Teilnehmern an diesen Systemen zu, die von der deutschen Kreditwirtschaft über deren

Zentralen Kreditausschuss zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses aufgestellten Anforderungen zu erfüllen. Der Kooperationspartner des

BCB sichert dem VU weiterhin zu, dass die vertragsgegenständlichen Terminals die von der deutschen Kreditwirtschaft über deren

Zentralen Kreditausschuss zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses aufgestellten Anforderungen erfüllen. Diese Zusicherung gilt nicht bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Terminal. a) Die von dem VU an die BCB zu entrichtenden Entgelte für die Lieferungen und Dienstleistungen ergeben sich aus den im Miet- und

Servicevertrag, angegebenen Preisen und

Konditionen sowie aus der jeweils aktuellen

Preisliste und aus den Händlerbedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System

(girocard-System) der deutschen Kreditwirtschaft. Zusätzlich gewünschte Services oder

Leistungen (z. B. Änderungen von / oder

Anpassungen an technische Anforderungen) erfolgen gegen gesonderte Berechnung. Im

Übrigen gelten die sonstigen Bedingungen, die auf den jeweiligen aktuellen Preislisten für die bestellten Lieferungen / Dienstleistungen vermerkt sind. Die gesetzliche Umsatzsteuer und etwaige andere Steuern, die sich auf die vertragsgegenständlichen Leistungen und

Lieferungen beziehen, sind zusätzlich zu den im Leistungsangebot angegebenen Preisen zu bezahlen. Die Berechnung erfolgt mit dem zur Zeit der Leistungserbringung gültigen

Satz. Wird dieser in einem Berechnungszeitraum geändert, werden die Zeiträume mit den jeweils gültigen Sätzen als getrennte

Sätze der Berechnung zugrunde gelegt. b) Ändern sich die Anforderungen der Kreditwirtschaft oder führen andere Anforderungen und / oder öffentlichrechtliche Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des

Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit eines

Terminals, wird die BCB, soweit wirtschaftlich sinnvoll, Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems anbieten. Etwa damit in

Zusammenhang anfallende Kosten können dem VU in Rechnung gestellt werden. Bei

Änderungen der Zulassungsbedingungen für

Terminals ist das VU verpflichtet, alle notwendigen Änderungen an dem Terminal auf seine

Kosten vornehmen zu lassen. Im Übrigen werden die Pflichten der Parteien aus dem

Kauf- bzw. Mietvertrag durch Änderungen der Zulassungsbedingungen oder Anforderungen grundsätzlich nicht berührt. b) Die BCB kann die Serviceentgelte während der Vertragslaufzeit in angemessenem

Umfang, erstmals sechs (6) Monate nach

Vertragsbeginn, neu festsetzen. Bei der

Neufestsetzung werden die Umsatzgesamtsumme, die Transaktionsanzahl, der Durchschnittsumsatz pro Transaktion sowie sonstige kostenrelevante Umstände nach billigem

Ermessen berücksichtigt. Die BCB wird das VU schriftlich über die Änderung informieren.

c) Das VU ist verpflichtet, bei allen Karten-

Transaktionen sämtliche besonderen Verfahren zur Missbrauchsvermeidung einzusetzen, die von der deutschen Kreditwirtschaft ein- geführt und von der BCB dem VU als obligatorisch mitgeteilt wurden. Das VU wird weitere Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung durchführen, die die BCB generell oder im Einzelfall nach billigem Ermessen für notwendig hält und dem VU mitteilt. Die

Kosten des Einsatzes eines solchen Verfahrens, einschließlich der Übermittlungskosten, trägt das VU. Wenn besondere Verfahren zur c) Die Zahlungsverpflichtung des VU beginnt mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen.

Für Mietverträge und Wartungsverträge wird das vereinbarte Entgelt monatlich jeweils im

Voraus zum ersten Tag eines Monats fällig.

Der Kaufpreis für Kaufgegenstände wird unmittelbar nach Auslieferung der Kaufgegenstände fällig. Die Zahlung des Mietzinses und des Entgelts für Wartungsverträge und sonstige Dienstleistungen erfolgt durch

Lastschrifteinzug von dem vom VU im Antrag genannten Girokonto mittels Einzugsermächtigung.

d) Die verbrauchsabhängigen Entgelte wie

Transaktionsentgelte und Autorisierungsentgelte werden spätestens bis zum 15. des folgenden Monats für den abgelaufenen Monat, alle anderen Entgelte werden spätestens zum

15. des jeweiligen Monats berechnet. Die

BCB behält sich vor, die Berechnungsmethode für electronic cash Transaktionsentgelte in der Weise abzuändern, dass diese zukünftig direkt mit der Umsatzgutschrift verrechnet werden, wenn entsprechende Vorgaben der

Deutschen Kreditwirtschaft in Kraft treten.

Die Umsatzgutschrift aus electronic cash-

Umsätzen erfolgt dann vermindert um den

Entgeltbetrag. e) Nimmt das VU nic ht mehr am Lastschriftverfahren teil, wird pro Abrechnungsmonat ein zusätzliches Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste berechnet. Im Fall einer vom VU zu vertretenden Rückgabe der Lastschrift ist das VU verpflichtet, die der BCB in

Rechnung gestellten Kosten der Banken zu tragen. Zusätzlich berechnet die BCB einen pauschalierten Schadensersatz pro Rücklastschrift gemäß der jeweils aktuellen Preisliste.

Es bleibt dem VU vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden geringer oder nicht entstanden ist. Weitere Ansprüche der

BCB in Bezug auf die Rückgabe der Lastschrift f) Bei Verzug des VU mit der Zahlung des

Entgeltes kann die BCB die Leistung für die

Dauer des Verzuges einstellen. Das gilt auch für den Fall, dass Anhaltspunkte für einen

Tatbestand bestehen, der die BCB zur Kündigung berechtigen würde. Bei wiederholtem

Zahlungsverzug oder bei Eintritt von Umständen, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen das VU rechtfertigen, kann die BCB die Stellung von Sicherheiten verlangen. g) Das VU muss die Zahlungen und Abrechnungen der BCB unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Beanstandungen und Einwendungen können nur schriftlich binnen einer Ausschlussfrist von sechs (6) Wochen nach Zahlungseingang beim VU (Buchungsdatum) erhoben werden.

Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die BCB bei Erteilung der Abrechnung hinweisen. Das VU kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Abrechnung verlangen, muss dann aber beweisen, dass die Abrechnung unrichtig oder unvollständig war. Die

BCB kann auch nach dieser Frist Korrekturen der Abrechnung vornehmen. h) Werden von der BCB aufgrund der von dem VU übermittelten Transaktionsdaten oder

Abrechnungen Gutschriften erstellt und / oder Zahlungen geleistet, so werden derartige

Zahlungen oder Gutschriften von der BCB unter dem Vorbehalt einer nachträglichen

Korrektur vorgenommen, sollten sich die vom VU übermittelten Transaktionsdaten als unrichtig oder unvollständig erweisen. i) Gegen Ansprüche der BCB kann das VU nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem

VU steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprü-

- 5 -

chen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zu. Eine Abtretung von Ansprüchen des VU gegen die BCB ist ausgeschlossen. Die BCB ist berechtigt, ihre Ansprüche geben das VU abzutreten und mit Forderungen des VU aufzurechnen.

von dem Schaden, den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt,

Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese

Kenntnis drei (3) Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.

insbesondere

- Änderungen der Art des Produktsortiments,

- Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder ein sonstiger Inhaberwechsel,

- Änderungen der Rechtsform oder der Firma,

1.6 Haftung der BCB a) Eine Haftung der BCB sowie ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für

Schadensersatz besteht nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, auf deren

Erfüllung die andere Partei in besonderem

Maße vertrauen darf. Der vorgenannte Ausschluss gilt nicht für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von

Leben, Körper und Gesundheit sowie für eine

Haftung aus Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz. b) Die BCB haftet in keinem Fall, wenn sie für den Schaden nicht verantwortlich ist. Das gilt insbesondere für Ausfälle und Störungen, die durch nicht von der BCB oder von ihr beauftragten Dritten betriebene Autorisierungssysteme verursacht werden, Schäden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische / elektrochemische oder elektronische Einflüsse,

Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des VU oder Dritter ohne vorherige

Genehmigung von der BCB zurückzuführen sind, Netzwerkengpässe, -Ausfälle und -

Fehlfunktionen, welche durch die Deutsche

Telekom oder andere Netzwerkanbieter und deren Nebenstellenanlagen verursacht werden. Weiterhin haftet die BCB nicht für die

Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, die BCB hat deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und das VU hat sichergestellt, dass diese Daten aus anderem

Datenmaterial (z. B. durch Aufbewahrung von Belegen, Unterlagen etc. oder durch ein

Backup) mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.

1.7 Datenspeicherung / Datenschutz /

Vertraulichkeit / Auskunfteien, Meldung an Dritte a) Die BCB speichert unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach den Auflagen des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner /

Konzentrator anfallenden Informationen für

- die Bearbeitung von Reklamationen,

- die Erstellung von Zahlungsverkehrsdaten nach den Richtlinien des einheitlichen

Datenträgeraustausches zur Abwicklung des

Zahlungsverkehrs,

- die Abrechnung der Entgelte nach den Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft,

- statistische Auswertungen nach Weisung des

Kunden.

b) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieser Vereinbarung von der jeweils anderen

Partei oder einem Karteninhaber erhalten, vertraulich zu behandeln, insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen. Davon ausgenommen sind Dritte im Sinne von Ziffer 1.1 d), die von der BCB zur vertraulichen Behandlung derartiger Informationen zu verpflichten sind. Als vertraulich gelten insbesondere

Informationen, die Betriebs- und / oder Geschäftsgeheimnisse einer der Vertragsparteien betreffen, sowie nicht anonymisierte Informationen über Karteninhaber. Beide Parteien sind verpflichtet, alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und angemessene Vorsorge gegen eine unbefugte

Benutzung von Karten und Karteninhaberdaten zu treffen; solche Daten dürfen nur gespeichert werden, wenn und solange es aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen zwingend geboten ist.

c) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die BCB für unmittelbare Vermögensschäden bis zu einem

Betrag von 5.000,00 EUR je Schadenereignis. Dieselbe Begrenzung gilt auch bei grob fahrlässiger Verletzung jeglicher Pflichten durch Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche

Vertreter oder leitende Angestellte der BCB sind. d) In jedem Fall ist die Haftung auf den

üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und von der anderen Partei nicht beherrschbaren unmittelbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist eine Haftung für mittelbare Schäden und

Folgeschäden (insb. entgangenen Gewinn) ausgeschlossen. c) Das VU willigt ein, dass die BCB an

Auskunfteien die im Vertrag aufgeführten

Stammdaten zur Prüfung über mögliche frühere Vertragsverletzungen mit anderen Kartenabrechnern übermittelt und entsprechende

Auskünfte über das VU von Auskunfteien erhält. Das VU ist damit einverstanden, dass die BCB Auskunfteien auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens aus diesem

Vertragsverhältnis übermittelt. Diese Meldungen dürfen, wenn das Bundesdatenschutzgesetz einschlägig ist, nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. e) Ist das VU Kaufmann, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches

Sondervermögen, verjähren seine Ansprüche auf Schadensersatz, ausgenommen solche aus unerlaubter Handlung, spätestens ein (1)

Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem das VU

1.8 Allgemeine Pflichten des VU a) Das VU ist verpflichtet, die Stammdaten in diesem Vertrag vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Änderungen müssen der BCB unverzüglich angezeigt werden,

- Änderungen von Name, Adresse oder Bankverbindung,

- eine Änderung der Anwahlnummer des

Terminals.

b) Das VU ist weiterhin verpflichtet,

- die von der BCB im Terminal eingestellte oder auf andere Weise mitgeteilte Nummer für Autorisierungsanfragen zu verwenden,

- einen Kassenschnitt in der Regel täglich, jedoch mindestens einmal pro Woche und zum Monatsende durchzuführen,

- auf Anforderung der BCB Jahresabschlussunterlagen zur Verfügung zu stellen

- die Entgelte einschließlich der ggf. abzuführenden Autorisierungsentgelte fristgerecht zu bezahlen bzw. für einen ausreichenden

Kontostand zur Abbuchung im Lastschriftverfahren zu sorgen. Nimmt das VU nicht mehr am Lastschriftverfahren teil, wird pro Abrechnungsmonat ein zusätzliches Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste berechnet,

- alle Informationen, die zur Errichtung und

Durchführung des Service notwendig sind, im

BCB Miet- und Servicevertrag zu vermerken und der BCB zur Verfügung zu stellen,

- sich bei Störungen in anderen Netzen oder bei anderen Dienstleistern, die die BCB nicht zu vertreten hat, selbst an den jeweiligen

Netzbetreiber oder Dienstleister zu wenden. c) Das VU wird der BCB auf Anforderung eine

Inspektion der Geschäftsräume entweder persönlich oder durch von der BCB beauftragte Dritte gestatten, um der BCB die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages zu ermöglichen. Weitere Verpflichtungen des VU bleiben unberührt.

1.9 Schriftform, salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand, fremdsprachige Version a) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses

Vertrages einschließlich der vorliegenden

Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Schriftform.

b) Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

c) Sollten die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Umstände eine wesentliche und

- 6 -

von diesen Bedingungen nicht berücksichtigte

Veränderung erfahren, so verpflichten sich die Vertragsparteien, die Bedingungen den geänderten Umständen anzupassen.

d) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am

Main, wenn das VU Kaufmann, juristische

Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wenn das

VU seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in

Deutschland hat oder das VU den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus Deutschland verlegt oder dieser nicht bekannt ist. Die BCB kann das

VU jedoch auch an einem anderen für das VU oder die betreffende Streitigkeit zuständigen

Gerichtsstand verklagen. e) Eine etwaige fremdsprachige Version der

Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auf begründete Anforderung als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Die deutsche

Fassung, die dem VU jederzeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird, ist die allein maßgebende.

II. Besondere Bestimmungen zu

Terminals, Waren und Wartung

2. Allgemeine Regelungen zu Terminals und Waren, allgemeine Regelungen für

Terminals und Waren; POS-Terminal-

Wartungsverträge

2.1 Liefer- und Leistungszeit a) Die von der BCB genannten Termine und

Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

b) Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, Teillieferungen sind zulässig.

c) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt und / oder aufgrund von Ereignissen, die der BCB die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördlichen Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten der BCB oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die BCB auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die BCB, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der

Behinderung zuzüglich einer angemessenen

Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

d) Im Übrigen kommt die BCB erst dann in

Verzug, wenn das VU der BCB schriftlich eine

Nachfrist von mindestens vier (4) Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Im Falle des Verzuges hat das VU

Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in

Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 3% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.

Wählt das VU im Antrag die Eigeninstallation, geht die Gefahr auf das VU über, sobald die

Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zum

Zwecke der Versendung das Lager die BCB verlassen hat. Über den Versandweg und die

Versandart entscheidet die BCB

2.2 Bereitstellung der Terminals und

Waren, Installation, Gefahrenübergang,

Untersuchungspflicht a) Die BCB sorgt für die betriebsfähige Bereitstellung der Terminals. Die Bereitstellung erfolgt nach Eingang des Mietund Servicevertrages für Terminals und Netzbetrieb, sofern kundenseitig die notwendigen Voraussetzungen geschaffen worden sind. Für die Abwicklung von PINgestützten Verfahren ist ein

PIN-Pad erforderlich. Maßgeblich für die Sollbeschaffenheit der von der BCB veräußerten

Waren sind Durchschnittsausfallmuster. Die in den Informations- oder Angebotsunterlagen wiedergegebenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Anzahl der im

Einzelfall bis zum Verbrauch der Batterie bzw. des Akkus möglichen Ladevorgänge ist u. a. abhängig vom Gerätetyp sowie der Handhabung durch den Kunden. Die Lebensdauer von Batterien bzw. Akkus und Kabeln kann von der Haltbarkeit der übrigen Ware daher erheblich abweichen.

d) Die BCB ist nicht dafür verantwortlich, die

Geräte im Rahmen der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden, es sei denn, die Parteien treffen im Einzelfall schriftlich eine gegenteilige Regelung.

2.3 Keine Verfügung oder Belastung

Die Weiterveräußerung bzw. die Übertragung des Eigentums oder Besitzes an Waren, die im Eigentum der BCB stehen, an Dritte ist nicht gestattet. Das VU hat alle erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, um die im Eigentum der BCB stehenden Waren von Belastungen jeglicher Art (insbesondere Pfändungen etc.) freizuhalten. Erfolgt dennoch eine Belastung, hat das VU der BCB hiervon unverzüglich schriftlich, unter Erteilung aller erforderlichen

Auskünfte, Mitteilung zu machen. Es ist weiterhin verpflichtet, die mit der Belastung in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu übersenden sowie eine eidesstattliche

Versicherung abzugeben, dass die belastete

Ware im Eigentum der BCB steht. Das VU hat die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Belastung, insbesondere von Interventionsprozessen zu tragen.

b) Sofern das VU die Installation vor Ort im Auftrag gewählt hat, installiert die BCB oder ein von ihr beauftragter Dritter, die konfigurierten Terminals bei dem VU. Die

Installation beinhaltet die Abstimmung der

Installationsvoraussetzungen mit dem VU, die

Installation des Terminals (ggf. mit PINPad) und die Anbindung der Kommunikationstechnik an einen funktionsfähigen Energie- und

Datenanschluss. Die Höhe des Entgelts für die Installation wird im Miet- und Servicevertrag, festgelegt. Das VU ist verpflichtet, den

Ort, an dem die Terminals installiert werden sollen, vor der Installation frei zugänglich zu halten. Ferner ist das VU verpflichtet, einen funktionsfähigen und frei zugänglichen

Energie- und Datenanschluss bereitzustellen.

Überproportionale Installationszeiten oder

Wartezeiten, die darauf beruhen, dass das VU seinen Verpflichtungen gemäß vorstehendem

Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, werden dem VU gesondert in Rechnung gestellt. Die Inbetriebnahme des Terminals beim VU erfolgt, sofern beauftragt, durch das von der BCB beauftragte Personal. Sind die Terminals ganz oder teilweise aus Gründen, die nicht von der BCB zu vertreten sind, nicht funktionsfähig, bleibt die Verpflichtung des VU zur Entrichtung des Installationsentgelts bestehen. Will das

VU ein Terminal an einem anderen Standort einsetzen, so hat es dies der BCB schriftlich anzuzeigen. Die BCB kann verlangen, dass für die mit einem Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen Installationsarbeiten ihre Beauftragten eingeschaltet werden. Alle mit einem

Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen unmittelbaren Aufwendungen trägt das VU.

c) Bei Vereinbarung der Installation durch die

BCB (vor Ort) geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Verlusts des Terminals mit

Abschluss der Aufstellung an das VU über.

2.4 Änderungen an Terminals und Waren a) Änderungen und Anbauten, die das VU an

Terminals oder Waren, die im Eigentum der

BCB stehen, vornehmen will, bedürfen der

Zustimmung der BCB. Besteht eine Verpflichtung zur Rückgabe der Terminals, hat das VU, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist, den ursprünglichen

Zustand wieder herzustellen. b) Sofern das VU selbst oder durch Dritte Änderungen an Terminals oder Waren vornimmt oder vornehmen lässt, entfallen alle Ansprüche wegen Mängeln gegenüber der BCB, es sei denn, das VU weist nach, dass die in Rede stehenden Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und die Wartung hierdurch nicht erschwert wird.

2.5 Aufwandsentschädigung bei

Diagnose und Wartungsarbeiten

Die Kosten für die Beseitigung von Betriebsstörungen, die durch Verschulden der

Mitarbeiter des VU, deren Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Dritter verursacht wurden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch

Wasserschäden oder Brandschäden verursacht wurden, sind von dem VU zu ersetzen.

Diese Kostenersatzpflicht gilt auch für die

Beseitigung von sonstigen Betriebsstörungen hinsichtlich nicht von der BCB zu vertreten-

- 7 -

den äußeren Einwirkungen, unsachgemäßer

Behandlung, der Anschaltung von Fremdprodukten ohne Zustimmung der BCB oder für die Durchführung von Arbeiten an den

Einrichtungen durch andere als von der BCB beauftragte Personen oder Firmen, sowie bei notwendigen Änderungen an dem Terminal aufgrund geänderter Anforderungen oder

Zulassungsbedingungen gemäß Ziffer 1.4 b).

Stellt sich im Rahmen der Erbringung einer

Wartungsleistung heraus, dass die Betriebsstörung auf einem der vorgenannten Gründe beruht, ist die BCB berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Betriebsstörung zu beseitigen.

Sofern die Reparaturkosten voraussichtlich

100,00 EUR übersteigen, wird die BCB dem

VU einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten unterbreiten. Die

Reparatur erfolgt dann erst nach ausdrücklicher Beauftragung durch das VU. Sofern die

BCB die Betriebsstörung beseitigt, steht ihr ein zusätzliches Entgelt zu. Dieses zusätzliche

Entgelt berechnet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Sofern sich herausstellt, dass die Betriebsstörung auf einer

Änderung des POS-Verfahrens beruht, wird die BCB dem VU ein Angebot zur Behebung der Betriebsstörung unterbreiten.

2.6 Voraussetzungen für Schadensersatz,

Rücktritt und Kündigung

Das VU kann nur dann Schadenersatzansprüche oder sein Recht auf Rücktritt oder Kündigung geltend machen, wenn mindestens zwei

(2) Nachbesserungsversuche der BCB in angemessener Frist ohne Erfolg geblieben sind.

2.7 Weitere Pflichten des VU bezüglich der mietweise oder verkaufsweise überlassenen Waren a) Mitteilung hinsichtlich Störungen und

Mängel

Das VU ist verpflichtet, der BCB oder dem beauftragten Dienstleister unverzüglich Mitteilung über aufgetretene technische Störungen und Mängel des Terminals zu machen, bei der

Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um ein e effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten. Zur Durchführung der Servicearbeiten vor Ort is t das VU verpflichtet, entsprechend geschulte

Dienstleister der BCB zu akzeptieren. Die

Mitarbeiter dieser Dienstleister weisen sich auf Wunsch des Vertragspartners gegenüber dem VU aus.

b) Verpflichtung bei Reparatur oder

Austausch

Sofern die BCB fehlerhafte Geräte, Elemente,

Zusatzeinrichtungen oder Teile im Rahmen der Mängelbeseitigung, Gewährleistung, eines vereinbarten Zusatzservice oder kostenpflichtigen Reparaturauftrages repariert oder austauscht, ist das VU verpflichtet, in dem dafür erforderlichen Umfang sicherzustellen, dass vor dem Austausch bzw. der Reparatur

Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme), Daten, Datenträger,

Änderungen und Anbauten entfernt werden.

Die BCB hat das Recht, zur Erhöhung der

Funktionssicherheit technische Änderungen an den Terminals vorzunehmen, es sei denn, dies sei dem Vertragsunternehmen im Einzelfall nicht zumutbar.

c) Behandlung der Waren

Das VU ist zur pfleglichen Behandlung der im Eigentum der BCB stehenden Waren verpflichtet. Dies bedeutet unter anderem, dass die Waren mit äußerster Sorgfalt zu behandeln, zu verwahren und gegen Beschädigung zu schützen sind. Das VU wird hinreichend qualifiziertes Personal einsetzen und die mitgeteilten Anwendungs- und Bedienungsanleitungen beachten.

d) Zugang zum Terminal

Das VU ermöglicht nach vorheriger Terminabstimmung den Zugang zum Terminal über

Fernwartungssoftware oder für vorbeugende

Wartungsarbeiten vor Ort, um den vereinbarten Funktionsumfang des Terminals sicherzustellen. Die BCB ist berechtigt, Wartungsgeräte und Ersatzteile beim Vertragsunternehmen zu lagern, soweit dies zur Erfüllung ihrer

Pflichten notwendig ist. e) Herausgabe von Terminals und Waren

Ist das VU gegenüber der BCB zur Herausgabe von Terminals oder sonstigen Waren verpflichtet, wird es diese Waren auf eigene

Kosten und eigenes Risiko an die BCB zurücksenden (Regelfall) oder – auf gesonderte Aufforderung seitens der BCB – nach vorheriger

Terminabstimmung der BCB oder einem von ihr beauftragten Dritten den Zugang zu den

Terminals einschließlich sonstiger im Rahmen des Vertrages überlassenen Einrichtungen und sonstigen Waren gewähren und den Abbau gestatten, es sei denn, das ist aus nicht von dem VU zu vertretenden Gründen unmöglich.

Kommt das VU der Verpflichtung zur Rückgabe nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat das VU der BCB den Schaden zu ersetzen, der durch die verspätete und / oder unterbliebene

Rückgabe entstanden ist. Der Mindestbetrag für den Schaden bei unterbliebener Rückgabe wird mit 250,00 EUR angesetzt, es sei denn, das VU weist einen geringeren Schaden nach.

3. Vertraglich vereinbarte Zusatzservices

(Depotwartung, Vor-Ort-Wartung)

3.1 Anwendbarkeit, Geltung der

Regelungen in Abschnitt I dieser AGB/

Allgemeines a) Haben die Parteien einen Zusatzservice vereinbart, gelten die Regelungen in Abschnitt und II 2. in diesen AGB ergänzend zu den nachstehenden Bestimmungen. Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen der einschlägigen besonderen Regelungen in diesem Abschnitt II 3. den Regelungen in

Abschnitt I und II 2. dieser AGB vor.

b) Die BCB bietet für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und der damit verbundenen sonstigen Einrichtungen entsprechend dem vereinbarten oder bestellten Funktionsumfang nach Wahl des

Vertragspartners eine Serviceline, eine Depot- oder Vor-Ort-Wartung für POS Terminals an.

Für virtuelle Terminals besteht keine Möglichkeit zum Abschluss von Wartungsverträgen.

Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein

POS-Terminal ist zumindest der Abschluss eines Servicelinevertrages verbindlich. Bei

Abschluss eines Mietvertrages über ein POS-

Terminal ist der Abschluss eines Wartungsvertrages obligatorisch, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird oder eine entsprechende Vereinbarung mit einem anderen geeigneten Anbieter besteht. Die jeweiligen

Leistungen umfassen nur die Störungsbeseitigung auf Anforderung des VU.

3.2 Serviceline für POS-Terminals

Für Störungsmeldungen und sonstige Rückfragen technischer Art stellt die BCB dem VU eine telefonische Serviceline zur Verfügung.

Die Serviceline umfasst die Aufnahme von technischen Störungen am POS-Terminal und die Unterstützung des VU bei der Inbetriebnahme des POS-Terminals. Die Serviceline steht Montag bis Sonntag von 00:00 bis

24:00 Uhr zur Verfügung. Sollte eine Problemlösung durch die technische Serviceline nicht möglich sein, erfolgt die Beauftragung des Servicedienstleisters entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen.

3.3 Depotwartung

Haben die Vertragsparteien eine Depotwartung hinsichtlich der POS-Terminals vereinbart und ist die Funktionsfähigkeit des POS Terminals nicht mit Unterstützung der telefonischen Serviceline wieder herzustellen, stellt die BCB dem VU ein Austausch-POSTerminal zur Verfügung. Das Austausch- POS-Terminal wird dem VU zugesandt. Hierbei besteht kein Anspruch des VU auf einen bestimmten Terminal-Typ. Die Inbetriebnahme des

Austausch-POSTerminals erfolgt durch das

VU mit Unterstützung der telefonischen technischen Serviceline der BCB. Das defekte

POSTerminal wird vom VU an die BCB bzw. den beauftragten Dienstleister zurückgesandt.

Über den Versandweg und die Versandart entscheidet die BCB. Die BCB ist berechtigt, dem VU die Kosten für den Hin- und

Rücktransport in Rechnung zu stellen. Sollte innerhalb von zehn (10) Werktagen nach

Erhalt eines Austausch-POSTerminals das defekte POS-Terminal nicht bei der BCB bzw. dem beauftragten Dienstleister eingegangen sein, ist die BCB nach vorheriger Ankündigung berechtigt, das defekte POS-Terminal auf Kosten des VU selbst abzubauen.

3.4 Vor-Ort-Wartung a) Haben die Vertragsparteien eine Vor-

Ort- Wartung hinsichtlich der POS-Terminals vereinbart und ist die Funktionsfähigkeit des

POS-Terminals nicht mit Unterstützung der telefonischen Serviceline wieder herzustellen,

- 8 -

wird die BCB innerhalb einer angemessenen

Frist eine Instandsetzung vor Ort vornehmen. b) Die Instandhaltung der POS-Terminals vor

Ort erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten, außerhalb dieser Zeiten nach Sondervereinbarungen. Störungen des Datenübermittlungsanschlusses sind unverzüglich durch das VU an das zuständige Telekommunikationsunternehmen zur Instandsetzung weiterzuleiten. Sofern eine POSTerminal- Störung durch das von der BCB beauftragte Personal vor Ort nicht behoben werden kann, wird das POS-Terminal gegen ein betriebsbereites

Ersatz-POS-Terminal ausgetauscht. Hierbei besteht kein Anspruch des VU auf einen bestimmten Terminaltyp.

3.5 Ausnahmen bei vertraglich vereinbartem Zusatzservice a) Ergibt die Untersuchung eines POSTerminals, für das ein Wartungsvertrag nach

Ziffer 3.3 oder 3.4 abgeschlossen worden ist, nach Einschätzung der BCB oder eines ihrer beauftragten Dienstleister, dass die Funktionalität des POS-Terminals nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand

(technischer Totalschaden) wiederhergestellt werden kann oder dass der Kostenaufwand für die Reparatur die Differenz zwischen

Wiederbeschaffungswert und Restwert

übersteigt (wirtschaftlicher Totalschaden), und ist die Wiederherstellung der Funktionalität nicht im Rahmen der Gewährleistung von der

BCB geschuldet, besteht kein Anspruch des

VU auf Leistungen aus dem Wartungsvertrag.

Die BCB wird das VU in einem solchen Fall entsprechend informieren.

b) Ist der Wartungsvertrag für ein POSTerminal abgeschlossen worden, dass das VU im

Rahmen eines Kaufvertrages von der BCB erworben hat, haben beide Parteien im Fall des

Abs. a) das Recht, den Wartungsvertrag mit einer Frist von 3 (drei) Wochen ab Datum des

Mitteilungsschreibens über den Totalschaden außerordentlich zu kündigen. Die BCB wird das VU in dem Mitteilungsschreiben nochmals ausdrücklich hierauf hinweisen. Ist das VU in Besitz eines Austausch-POS-Terminals, das ihm von der BCB im Rahmen des Wartungsvertrages überlassen worden ist, ist das VU

– unabhängig davon, ob der Wartungsvertrag gekündigt wird – verpflichtet, das Austausch-

POS-Terminal nach den Regelungen in Ziffer

2.7 e) innerhalb einer Frist von sechs (6)

Wochen ab Datum des Mitteilungsschreibens an die BCB herauszugeben.

c) Der Aufwand der BCB für sonstige Diagnose- und Wartungsarbeiten, die aus vom VU zu vertretenden Gründen oder aufgrund von geänderten Anforderungen oder Zulassungsbedingungen erforderlich werden – hierzu gelten die Regelungen in Ziffer 2.5 und 1.4 b) entsprechend –, ist nicht von den Leistungen der Wartungsverträge nach den Ziffern 3.3 und 3.4 abgedeckt.

4. Besondere Regelungen bei Abschluss eines Mietvertrages

4.1 Anwendbarkeit, Geltung der

Regelungen in Abschnitt I und II dieser

AGB

Haben die Parteien einen Mietvertrag über

Terminals oder Waren abgeschlossen, gewährt die BCB dem VU während der

Dauer des Mietvertrages das Recht zum

Besitz und zur selbstständigen Nutzung der

Mietgegenstände. Die allgemeinen

Regelungen in Abschnitt I und die besonderen Regelungen in Abschnitt II, 2.

und 3. in diesen AGB gelten ergänzend zu den nachstehenden Bestimmungen. Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen in diesem Abschnitt II,4. den Regelungen in

Abschnitt I und II, 2. und 3. dieser AGB vor.

4.2 Bereitstellung und

Anschlussvoraussetzungen

Mietgegenstände (oder „Waren“) sind die von der BCB unter dem Mietvertrag zur Verfügung gestellten Terminals und Peripheriegeräte zur elektronischen Autorisierung und

Abrechnung von Kreditund Zahlungskarten.

Rechtzeitig vor dem Liefertermin sind unter der Verantwortung des VU die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und

Anschlussvoraussetzungen zu schaffen.

Nicht zu den Mietgegenständen gehören

Verbrauchs- und Verschleißmaterial, wie z. B.

Papierrollen und Farbbänder etc.

Terminals und Waren trägt nach Maßgabe der

Ziffer 2.2 c) das VU. Ist der Mietgegenstand aus Gründen, die nicht von der BCB zu vertreten sind, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig, so ist das VU verpflichtet, beschädigte, untergegangene oder abhanden gekommene

Waren auf seine Kosten zu reparieren oder zu ersetzen. Die Verpflichtung des VU zur Entrichtung des monatlichen Mietzinsens bleibt bestehen. Gleiches gilt, wenn die Nutzung nicht nur unerheblich eingeschränkt ist.

4.6 Vertragsbeginn, Nutzungsdauer,

Kündigung a) Wird ein Terminal durch das VU oder

Dritte installiert und in Betrieb genommen, beginnt die Zahlungsverpflichtung mit der

Initialisierung des Terminals (erster Anruf beim

Rechenzentrum), spätestens aber mit dem auf die Auslieferung der Mietgegenstände folgenden Monatsersten. Besteht eine Verpflichtung der BCB, das Terminal vor Ort zu installieren, beginnt das Mietverhältnis mit der Inbetriebnahme des Terminals, sofern das VU seinen

Verpflichtungen aus Ziffer 2.2 b) dieser AGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist die

Verzögerung der Installation auf Umstände zurückzuführen, die das VU zu vertreten hat, beginnt das Mietverhältnis spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem die Installation bei Erfüllung der Verpflichtungen des VU aus Ziffer

2.2 b) dieser AGB möglich gewesen wäre.

4.3 Eigenschaften der Anwendersoftware

Die in den Terminals eingesetzte Anwendersoftware entspricht dem Stand der Zertifizierungsstellen zur Zeit des Vertragsschlusses.

Sofern während der Vertragslaufzeit neue

Vorgaben an die Hard- oder Software des

Terminals gestellt werden und diese nur durch einen Komplettaustausch des Terminals gegen ein Gerät des gleichen Herstellers oder eines anderen Herstellers erfüllt werden können, so ist ein Austausch vom VU zu den von der BCB allgemein angewandten Sätzen zu vergüten.

Es gilt Ziffer 1.4 b) dieser AGB. b) Sofern im Vertragsformular nichts anderes geregelt ist, hat der Mietvertrag eine Laufzeit von vier (4) Jahren. Die Vertragsdauer verlängert sich um jeweils ein (1) Jahr, falls der

Mietvertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Diese Vertragslaufzeit gilt auch für alle Geräte, Elemente und Zusatzeinrichtungen, um die der Vertragsgegenstand des Mietvertrages später erweitert wird.

c) Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Voraussetzungen in Ziffer 1.3 c) oder eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

4.4 Berechtigung der BCB

Die BCB ist jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, a) an den Terminals sämtliche betriebsnotwendige Softwareänderungen vorzunehmen, wobei die Leitungskosten für den Software-Download das VU trägt; b)

Terminals oder Peripheriegeräte gegen andere

Geräte, auch anderer Hersteller, mit gleicher oder höherer Leistungsfähigkeit auszutauschen. Durch diese Änderung wird das vereinbarte Nutzungsentgelt nicht verändert. Die

Regelungen in Ziffern 2.5 oder 1.4 b) bleiben hiervon unberührt.

- Das VU ist über den Zeitraum von zwei (2) aufeinander folgenden Zahlungsterminen mit der Zahlung fälliger Mietzinsen und

Nebenentgelte in Höhe von jeweils einer

Monatsmiete in Verzug oder der Zahlungsverzug des VU über mehr als zwei (2) Termine erreicht insgesamt einen Betrag von zwei (2)

Monatsmieten, obwohl jeweils rechtzeitig vor

Verzugseintritt mindestens ein Einzugsversuch hinsichtlich des fälligen Betrages beim VU vorgenommen wurde, wobei für die Berechnung des Verzugszeitraumes der Eingang der

Zahlung bei der BCB maßgeblich ist.

4.5 Gefahr des zufälligen Untergangs

Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des Verlustes des

- Das Vertragsverhältnis, das die BCB zur Gebrauchsüberlassung der Mietgegenstände an

Dritte berechtigt, endet. Weitere Kündigungsgründe bleiben unberührt. d) In jedem Fall der

Vertragsbeendigung ist das VU verpflichtet, die Mietgegenstände nach Maßgabe der

Ziffer 2.7 e) dieser AGB herauszugeben.

- 9 -

4.7 Mängelrüge – Frist

Das VU hat offenkundige Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei (2) Wochen nach Kenntnis des Mangels bei der BCB schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann das VU aufgrund dieser

Mängel keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen. Die Anzeigepflicht nach § 536c BGB bleibt unberührt.

4.8 Mietzins, Einzug des Mietzinses beim

VU a) Das VU zahlt die im Mietvertrag ausgewiesene monatliche Grundmiete. Die Miete wird jeweils im Voraus zum ersten Tag eines

Monats fällig. Die Zahlung des Mietzinses erfolgt durch Lastschrifteinzug jeweils zum

Fälligkeitstermin von dem vom VU im Antrag genannten Girokonto mittels Einzugsermächtigung. b) Sind die Mietgegenstände aus Gründen, die nicht von der BCB zu vertreten sind, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig, bleibt die Verpflichtung des VU zur Entrichtung des monatlichen Mietzinses bestehen. Gleiches gilt, wenn die Nutzung der Mietgegenstände nur unerheblich eingeschränkt ist.

5. Besondere Regelungen bei Abschluss eines Kaufvertrages die durch einen der in Ziffer 2.5 geregelten

Sachverhalte verursacht wurden. Bei Abschluss von Kaufverträgen über gebrauchte

Terminals und Waren ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

6.2 Allgemeine Leistungen / Routing /

Transaktionen / Ausschließlichkeit a) Die BCB erbringt für das VU Dienstleistungen bei der Abwicklung folgender Zahlungsverfahren: a) Die Gewährleistungsrechte des VU bei

Mängeln verjähren ein (1) Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.

- electronic cash („girocard“)

- GeldKarte b) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den

Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. c)

Das VU hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. d) Bei begründeten Mängelrügen oder Gewährleistungsansprüchen hat das VU das schadhafte Teil bzw. das Gerät zur Reparatur an die BCB zu schicken. e) Die BCB kann nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, kann das VU die Wandlung des Geschäfts oder

Minderung des Kaufpreises geltend machen. f) Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der BCB ist, dass das VU seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

- ELV ohne Sperrdateiabfrage

- ELV mit Sperrdateiabfrage

Über die BCB als Netzbetreiber können auch andere Zahlungen mit Kreditkarten, Debitkarten und anderen Zahlungskarten abgewickelt werden.

b) Die besonderen Regelungen im Rahmen der Akzeptanz und Abwicklung von Kreditund Debitkarten im Präsenzgeschäft, wie z. B. MasterCard, Visa, Maestro, V PAY, Visa

Electron etc., sind gesondert in den „AGB des Anbieters für Kreditkartenakzeptanz im

Präsenzgeschäft“ geregelt.

c) Die BCB erbringt im Rahmen des Vertrages für alle Zahlungsverkehrsverfahren die folgenden Leistungen:

- Betrieb des Betreiberrechners

- Zwischenspeicherung, Bereitstellung und

Übermittlung von Datensätzen an Banken

5.1 Anwendbarkeit, Geltung der

Regelungen in Abschnitt I und II dieser

AGB

Haben die Parteien einen Kaufvertrag über

Terminals oder Waren abgeschlossen, gelten die allgemeinen Regelungen in Abschnitt I und die besonderen Regelungen in Abschnitt

II, 2. und 3. in diesen AGB ergänzend zu den nachstehenden Bestimmungen. Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen in diesem Abschnitt II, 5. den Regelungen in

Abschnitt I und II, 2. und 3. dieser AGB vor.

5.2 Eigentumsvorbehalt

Die BCB behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen

Bezahlung aller der BCB zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

5.3 Gewährleistung für Terminals und

Waren

Für die von der BCB im Rahmen eines Kaufs gemäß dem Auftrag gelieferten neuen

Terminals und Waren übernimmt die BCB die Gewähr für eine Dauer von zwölf (12)

Monaten, wenn das VU Kaufmann, juristische

Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Darüber hinaus sichert die BCB nach Maßgabe der gegebenenfalls zusätzlich vereinbarten Vor-

Ort- oder Depotwartung für POS-Terminals

(siehe Ziffern 3.3 und 3.4) am Einsatzort zu.

Dies gilt nicht bei Schäden an POS-Terminals,

5.4 Nutzungsrechte an der Terminal-

Software

Das VU ist berechtigt, die Software, die auf den im Rahmen eines Kaufvertrages von der

BCB erworbenen Terminals installiert ist, zur elektronischen Autorisierung und Abrechnung von Kredit- und Zahlungskarten zu nutzen.

Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich und nicht übertragbar. Jegliche Vervielfältigung sowie jegliche Verbreitung unberechtigterweise hergestellter Vervielfältigungsstücke ist unzulässig, verletzt die Rechte der BCB und

/ oder die Urheberrechte Dritter und wird strafrechtlich und zivilrechtlich verfolgt.

III. Besondere Bestimmungen zum

Netzbetrieb

6. Regelungen bei Abschluss eines

Netzbetriebsvertrages

6.1 Anwendbarkeit, Geltung der

Regelungen in Abschnitt I dieser AGB a) Haben die Parteien einen Vertrag über eine oder mehre Serviceleistungen nach Ziffer I,

1.2 a) aa) bis ad) abgeschlossen, gelten die allgemeinen Regelungen in Abschnitt I in diesen AGB ergänzend zu den nachstehenden

Bestimmungen. Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen in Abschnitt III den

Regelungen in Abschnitt I dieser AGB vor.

- Reklamationsbearbeitung

Werden bei der Zuführung von Daten andere

Netzbetreiber oder Dienstleister zwischengeschaltet, beginnt die Leistung der BCB erst ab dem technischen Übergangspunkt an die BCB.

d) Die BCB fungiert bei der Autorisierung einer Transaktion, bei Umsatztransaktionen und gegebenenfalls bei Sperrabfragen als Übermittler der jeweiligen Informationen (Routing). Sie routet die notwendigen Informationen von dem Terminal des VU an den für die jeweilige Karte zuständigen Betreiberrechner bzw. den Kartenherausgeber und überträgt das Ergebnis zurück. Autorisierungsanfragen und Umsatztransaktionen für Kredit- und

Debitkarten sowie andere Zahlungskarten

(sofern diese im Einsatzland zugelassen und von der BCB realisiert sind) werden von der

BCB als Netzbetreiber an die entsprechenden

Kreditkartenunternehmen bzw. die kartenausgebende Bank weitergeleitet. Die Ergebnisse werden entsprechend zurückübertragen. Die ordnungsgemäße Verarbeitung der in den

Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft aufgeführten Karten / Systeme darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die BCB wird eine Unverträglichkeitsüberprüfung in Bezug auf die im Auftrag angegebenen Karten /

Systeme durchführen und entsprechende

Freigaben erteilen. Eine Erweiterung des

Leistungsumfangs um zusätzliche Karten oder Dienste kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, die dem VU vorab mitgeteilt werden. Für die Richtigkeit der an die BCB

übermittelten Daten übernimmt die BCB keine Verantwortung.

- 10 -

e) Die Antwortzeiten bei der Übermittlung von Daten hängen unter anderem von der gewählten Leitungsverbindung, der Übertragungsgeschwindigkeit, der Verfügbarkeit des Datenübermittlungsnetzes sowie der

Antwortzeit des Betreiberrechners und des jeweiligen Autorisierungssystems ab und sind insoweit von atmosphärischen, geographischen und topographischen Bedingungen abhängig. Zeitweilige Unterbrechungen oder Beschränkungen können sich auch aus Gründen höherer Gewalt sowie wegen technischer Änderungen an den Anlagen des Systems ergeben. Das VU erklärt sich mit einer Anpassung an veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse einverstanden.

Soweit die BCB die jeweilige Störung oder

Beschränkung zu vertreten hat und die Störung länger als 24 Stunden andauert, ist das

VU zur anteiligen Minderung des monatlichen

Serviceentgeltes berechtigt; weitergehende

Ansprüche des VU (insbesondere gesetzliche

Rechte zur Vertragsauflösung sowie etwaige

Schadensersatzansprüche) bestehen nur bei von der BCB zu vertretenden Pflichtverletzungen im Rahmen der Bestimmungen dieser

AGB zur Haftung der BCB.

f) Das VU verpflichtet sich, während der

Vertragsdauer Transaktionen über die dem

Vertrag unterliegenden Zahlungsverfahren ausschließlich über die BCB oder von der BCB zugelassene Dritte abzuwickeln.

6.3 Transaktionsübermittlung

Kassenschnitte müssen in allen Zahlungsverfahren spätestens am fünften Kalendertag nach der jeweiligen Transaktion an die BCB

übermittelt werden. Der Kassenschnitt ist ein elektronischer an die BCB übermittelter

Datensatz, der in dem von der BCB festgelegten Format die Daten über den Abschluss der Kasse für einen Zeitraum enthält und die

Weitergabe der in dem Zeitraum angefallenen und nicht vorher stornierten Transaktionen ermöglicht.

6.4 Speicherung von Zahlungsverkehrsdateien und Kassenschnitt

Die BCB speichert die Zahlungsverkehrsdateien 90 Tage ab dem letzten Kassenschnitt des

Terminals. In diesem Zeitraum werden Fragen zum Zahlungsverkehr kostenlos beantwortet.

Für Fragen, die über diesen Zeitraum hinausgehen, berechnet die BCB ein Rechercheentgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste.

Die BCB behält sich vor, zur Sicherheit der

Zahlungsverkehrsdateien nach Ablauf einer angemessenen Frist, spätestens jedoch zwei

(2) Monate nach der letzten Transaktion einen kostenpflichtigen Kassenschnitt am Terminal auszulösen.

6.5 Serviceentgelte und Entgelte anderer

Kreditinstitute

Die BCB erhält vom VU Serviceentgelte als Vergütung für die von ihr erbrachten

Dienstleistungen, die im Vertrag und den jeweils aktuellen Preislisten der BCB festgelegt sind. Darüber hinaus trägt das VU alle vom

VU verursachten Kosten die der BCB von

Dritten in Rechnung gestellt werden (z. B. für

Rücklastschriften). Entgeltpflichtige Transaktionen sind Verwaltungstransaktionen wie z. B.

Kauf-, Gutschrifts-, Stornierungstransaktionen und Kassenschnitte sowie Diagnosen und

Initialisierungen des Terminals. Die Servicepauschale und, soweit vereinbart, die Zahl der

Transaktionen für die Entgeltstaffel verstehen sich jeweils pro einzelnem Terminal, auch wenn das VU mehrere Terminals betreibt. Im

Übrigen gilt Ziffer 1.5 dieser AGB.

6.6 Besondere Leistungen: electronic cash (girocard) a) Autorisierung

Vereinbarung über das OPT-Verfahren abschließen. Erst nach Vorlage einer Bestätigung

über diese Vereinbarung bei der BCB können electronic cash-Transaktionen abgewickelt werden. Die hiermit verbundenen Kosten sind von dem VU zu tragen.

6.7 Besondere Leistungen: GeldKarte

Für diese Leistung gelten in ihrer jeweiligen

Fassung die „Bedingungen für die Teilnahme am System GeldKarte“. Die darunter anfallenden Autorisierungsentgelte werden von der BCB im Auftrag des VU an die

Kreditinstitute bezahlt. Das VU benötigt, um am System GeldKarte teilnehmen zu können, eine „Händlerkarte“ oder eine entsprechende

Software.

Die BCB erhält die zur Autorisierung einer

Transaktion notwendigen Informationen von dem Terminal des VU und gibt diese an die

Autorisierungsstelle weiter. Die BCB empfängt anschließend das Autorisierungsergebnis von der Autorisierungsstelle und überträgt dieses

Ergebnis an das Terminal des VU zurück.

b) Umsatztransaktion, Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr wird über die BCB abgewickelt. Nach erfolgreicher Autorisierung erteilt das VU der BCB den Auftrag, die Forderungen des VU im Lastschriftverfahren zum

Einzug einzureichen. Die BCB oder eine von ihr beauftragte Stelle zieht die Forderungen des VU periodisch von den Konten der Karteninhaber ein und schreibt den Lastschriftbetrag dem Girokonto des VU unter dem

Vorbehalt des Eingangs des Gegenwerts gut.

Es gilt Ziffer 6.10 dieser AGB. Das VU tritt hiermit die jeweiligen Forderungen gegen den

Karteninhaber an die BCB ab. Die BCB nimmt die Abtretung an. Kann die Forderung im

Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden, ist die BCB zur Rückabtretung berechtigt. Der

Zahlungsverkehr im Rahmen der Kreditkartenabwicklung ist gesondert in den Bedingungen des Kreditkartenanbieters geregelt.

6.8 Besondere Leistungen: Elektronisches

Lastschriftverfahren (ELV)

Es gelten die Bestimmungen der Ziffern 6.6 b) und 6.8. Werden Lastschriften von der

Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Das elektronische Lastschriftverfahren beruht auf keiner Vereinbarung von Kreditinstituten. Es gelten dafür die Bedingungen des Bankvertrages zwischen VU und Händlerbank. Daraus ergibt sich unter anderem, unter welchen

Voraussetzungen Lastschriften wieder zurückgegeben werden.

6.9 ELV mit Sperrdateiabfrage a) Es gelten die Bestimmungen der Ziffern

6.6 b) und 6.8. Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Für die Sperrdateiabfrage erhält die BCB die zur

Abfrage notwendigen Informationen vom Terminal des VU und gibt diese an eine Abfragestelle weiter. Die BCB empfängt anschließend das Abfrageergebnis und überträgt dieses

Ergebnis an das Terminal des VU zurück.

c) Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System (auch „girocard-

System“ genannt) der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)

Im Verhältnis zwischen dem VU und der deutschen Kreditwirtschaft gelten in ihrer jeweiligen Fassung die Bedingungen für die

Teilnahme am electronic cash-System (girocard-System) der deutschen Kreditwirtschaft

(Händlerbedingungen) nebst technischem

Anhang. Die darunter anfallenden Autorisierungsengelte werden von der BCB im Auftrag des VU an die Kreditinstitute bezahlt.

d) Terminal

Das Terminal benötigt kryptographische

Schlüssel für die Kommunikation zwischen

Karte und Terminal (OPT-Verfahren). Der

Schlüssel wird über den Netzbetreiber bei einem vom VU ausgewählten Kreditinstitut

(Terminalbank) beantragt. Die Terminalbank kann mit der Händlerbank identisch sein. Das

VU wird deshalb mit der Terminalbank eine b) Im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens mit Sperrdateianfrage prüft die

BCB, ob zu der eingesetzten Karte ein Sperrvermerk bei dem von einem Dienstleister der

BCB geführten Sperrabfragesystem, in dem

Daten fehlgeschlagener Lastschrifteinzüge aus kartengestützten Verfügungen abrufbar vorgehalten werden, vorliegt. Die anfallenden Gebühren für die Sperrdateiabfrage werden von der BCB im Auftrag des VU an den Betreiber der Sperrdatei gezahlt. Die BCB

übermittelt das Ergebnis der Prüfung an das

Terminal bzw. Kassensoftware des VU. Mit einer positiv verlaufenden Sperrabfrage wird bestätigt, dass die betroffene Karte in dem von dem Dienstleister der BCB geführten

Sperrabfragesystem zum Zeitpunkt der Abfrage nicht als gesperrt gemeldet ist. Hiermit ist weder eine Bonitätsprüfung verbunden noch wird eine Zahlungsgarantie oder sonstige

Einlösungszusage seitens des kartenausgebenden Kreditinstituts oder seitens der BCB abgegeben.

- 11 -

c) Sofern das VU das elektronische Lastschriftverfahren mit Sperrdateiabfrage nutzt, beauftragt das VU die BCB, folgende Daten bei fehlgeschlagenen Lastschrifteinzügen in die Sperrdatei des Dienstleisters einzumelden: die Bankverbindung (Kontonummer, Kartenfolgenummer und Bankleitzahl) des Karteninhabers sowie den Sperrgrund (nachfolgend insgesamt „die Daten“). Die BCB wird die

Löschung von Sperren und Daten nach entsprechender Anweisung des VU unmittelbar veranlassen. Das VU verpflichtet sich, die Löschung der entsprechenden Daten und

Sperren unverzüglich zu veranlassen, wenn ein referenzierbarer Eingang mindestens eines

Teilbetrages auf einem Clearingkonto erfolgt ist. Das VU wird die Karteninhaber, die jeweils am elektronischen Lastschriftverfahren teilnehmen, über die Einmeldung der Daten und die Voraussetzung der Löschung informieren.

6.10 Es gelten folgende weitere „Bedingungen der BCB für die Erbringung von

Leistungen im elektronischen Lastschriftverfahren“: a) Vertragsgegenstand

Das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) ist ein unterschriftsbasiertes Zahlverfahren im elektronischen Zahlungsverkehr. Das ELV ermöglicht dem VU die Erstellung von Lastschriften für ihre Kunden an automatisierten

Kassen (Terminals) mittels der im Magnetstreifen der Bankkundenkarte (auch „Zahlungskarte“ genannt) gespeicherten Daten. Die

Lastschriften werden dem kartenausgebenden Kreditinstitut des Kunden zur Einlösung vorgelegt. Eine Einlösungsgarantie für diese

Lastschriften besteht nicht.

b) Generelle Voraussetzungen

- Es dürfen nur Zahlungskarten von inländischen Kreditinstituten verwendet werden.

- Die Erteilung der Einzugsermächtigung vom

Karteninhaber erfolgt durch Unterschrift; sie muss auf dem vom Terminal erstellten

Lastschrifteinzugsauftrag mit dem entsprechenden Textaufdruck auf der Vorderseite oder Rückseite (je nach Terminaltyp) erfolgen.

Der unterschriebene Beleg gilt als Nachweis für den erteilten Auftrag und ist vom VU zu verwahren.

- Das VU darf Kartenzahlungen, die im Rahmen des electronic cash-Verfahrens abgelehnt wurden, nicht mittels des elektronischen

Lastschriftverfahrens abrechnen.

c) Abwicklung der Lastschriften

Der Einzug der Lastschriften erfolgt gemäß

Ziffer 6.6 b) dieser AGB.

d) Rücklastschriften

Werden Lastschriften von der Bank des

Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen

Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko.

Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft

(Stand: Juni 2008)

1. Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft

Das Unternehmen ist berechtigt, am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das electronic cash-System ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen – electronic cash-

Terminals. Vertragspartner des Händlers im

Zusammenhang mit der Autorisierung jeder einzelnen Zahlungstransaktion ist das jeweilige kartenausgebende Kreditinstitut (siehe

5.). Die Gesamtheit der am electronic cash-

System teilnehmenden Kreditinstitute wird im

Folgenden als Kreditwirtschaft bezeichnet.

2. Kartenakzeptanz

An den electronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Kreditinstituten (kartenausgebende Institute) emittierten Debitkarten, die mit einem electronic cash- Zeichen gemäß

Kap. 2.5 des Technischen Anhangs versehen sind, zu Barzahlungspreisen und –bedingungen zu akzeptieren. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende

Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im

System eines Kooperationspartners von einem

Kreditinstitut ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an electronic cash-

Terminals zu den im electronic cash-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der

Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des electronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des electronic cash- Systems berücksichtigen. Die

Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an electronic cash- Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße

Verarbeitung der im electronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt.

3. Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz eines Netzbetreibers

Die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash-System setzt, sofern das

Unternehmen nicht selbst die Aufgabe des

Netzbetreibers übernimmt, den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus.

Aufgabe des Betreibernetzes ist, die electronic cash- Terminals mit den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft, in denen die electronic cash-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die

Aufstellung der electronic cash-Terminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung einschließlich der Einbringung von kryptographischen

Schlüsseln bzw. der Durchleitung von kryptographischen Schlüsseln im Rahmen des

Verfahrens zur Online-Personalisierung von

Terminal-Hardwaresicherheitsmodulen (OPT-

Verfahren) verantwortlich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz die von der Kreditwirtschaft vorgegebenen

Sicherheitsanforderungen erfüllt.

4. Austausch von für den Terminalbetrieb erforderlichen kryptographischen

Schlüsseln

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des electronic cash-Systems besteht die Notwendigkeit, die kryptographischen Schlüssel in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen auszutauschen. Die für den Betrieb des

Terminals erforderlichen kryptographischen

Schlüssel werden von der Kreditwirtschaft erstellt. Das Unternehmen ist verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so wie sie von der Kreditwirtschaft bereitgestellt werden, abzunehmen. Dies erfolgt über den

Netzbetreiber. Sofern für die Einbringung das

OPT-Verfahren Verwendung findet, schließt das Unternehmen hierzu eine entsprechende

Vereinbarung mit einem von ihm gewählten

Kreditinstitut (Terminalbank) oder mit einem von diesem beauftragten Netzbetreiber.

5. Umsatzautorisierung durch das kartenausgebende Kreditinstitut

Das kartenausgebende Institut, das dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die

Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- Terminal autorisierten

Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht.

Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash- Terminal die im System eines

Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt das kartenausgebende Kreditinstitut im System des

Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic cash-Terminal gegen-

über dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde und die in Nr. 7 genannten

Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist das kartenausgebende

Kreditinstitut dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic cash-Umsatz einem

Händlerinstitut (Inkassoinstitut) innerhalb von acht (8) Tagen eingereicht wurde. Durch eine

Stornierung des electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Instituts. Das angeschlossene

Handels- und Dienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes (z.

B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich,

- 12 -

spätestens aber innerhalb einer Frist von zehn

(10) Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

6. Entgelte

Für den Betrieb des electronic cash-Systems und die Genehmigung der electronic cash-

Umsätze in den Autorisierungssystemen der

Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners wird dem

Unternehmen - für electronic cash-Umsätze bis 25,56 EUR jeweils ein Entgelt in Höhe von

0,08 EUR pro Umsatz - für electronic cash-

Umsätze über 25,56 EUR jeweils ein Entgelt in

Höhe von 0,3% des electronic cash-Umsatzes berechnet. Für stornierte Umsätze wird kein

Entgelt erhoben. Bis zum 31.01.2009 wird das dem jeweiligen kartenausgebenden

Kreditinstitut geschuldete Entgelt für das Unternehmen von dem Netzbetreiber ermittelt und über diesen periodisch an die kartenausgebenden Institute abgeführt. Ab dem

01.02.2009* erfolgt die Abrechnung des dem jeweiligen kartenausgebenden Kreditinstitut geschuldeten Entgelts unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einzug des electronic cash-

Umsatzes. * Das Datum des Inkrafttreten der integrierten Entgeltabrechnung – ursprünglich war insoweit der 01.02.2009 vorgesehen – ist inzwischen ausgesetzt.

7. Betrieb von Terminals nach Maßgabe der Vorgaben des Technischen Anhangs

Das Unternehmen wird die electronic cash-

Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Karten (Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung“ betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der

Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beigefügten Technischen Anhang aufgeführten

Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das

Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen

Ablauf des electronic cash-Systems beeinträchtigen könnte.

8. Eingabe der persönlichen Geheimzahl

(PIN) beim Bezahlvorgang

Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl

(PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den

Karteninhaber eingegeben werden.

9. Zutrittsgewährung gen zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Kreditinstitut und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dadurch zu unterstützen, dass er aus den electronic cash- bzw. Umsätzen des Unternehmens

Lastschriftdateien erstellt und diese - entweder dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Kreditinstitut bzw. einer von diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt, - die Einreichung beim kontoführenden Kreditinstitut des Unternehmens in dessen Auftrag selbst vornimmt

- oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoführenden

Kreditinstitut zur Einziehung übergibt.

Kreditinstitut und das Unternehmen können auch an ihrem Geschäftssitz verklagt werden.

Bei Übersetzungen ist jeweils die Fassung in deutscher Sprache verbindlich.

Anlage: Technischer Anhang zu den Händlerbedingungen

Technischer Anhang zu den Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft

(Händlerbedingungen)

1. Zugelassene Karten

11. Aufbewahrungsfristen

An Terminals des electronic cash-Systems der deutschen Kreditwirtschaft können von deutschen Kreditinstituten herausgegebene

Karten, die mit einem electronic cash- Zeichen gemäß Kap. 2.5 versehen sind, eingesetzt werden.

Das Unternehmen wird die Journale von lectronic cash-Terminals, ungeachtet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, für mindestens ein (1) Jahr aufbewahren und auf Verlangen dem Inkassoinstitut, über das der electronic cash-Umsatz eingezogen wurde, im Original zur Verfügung stellen. Einwendungen und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, die das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen, werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht.

2. Betriebsanleitung

2.1 Sicherheitsanforderungen

(Sichtschutz)

Die Systemsicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber gewährleistet. Der Händler trägt seinerseits durch geeignete Maßnahmen zum Sichtschutz dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe der Geheimzahl des Kunden zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere:

12. Akzeptanzzeichen

Das Unternehmen hat auf das electronic cash-

System mit einem zur Verfügung gestellten

Logo gemäß Kap. 2.5 des Technischen

Anhangs deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen ein Kreditinstitut oder eine

Kreditinstitutsgruppe werblich nicht herausstellen.

- Der Standort der Kundenbedieneinheit sollte so gewählt und gestaltet werden, dass der Sichtschutz zusammen mit dem Körper des Kunden eine optimale Abschirmung der

Eingabe ermöglicht.

- Handgeräte sollten dem Kunden in die Hand gegeben werden.

13. Änderung der Bedingungen

- Tischgeräte sollten verschiebbar sein, so dass sich der Kunde auf wechselnde Verhältnisse einstellen kann.

Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem

Wege übermittelt werden, wenn die Art der

Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg

Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der

Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von sechs (6) Wochen nach Bekanntgabe der

Änderung an sein kontoführendes Kreditinstitut absenden.

- Videokameras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass die PIN-Eingabe mit ihrer

Hilfe nicht beobachtet werden kann.

- Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden.

2.2 Allgemeine Forderungen an Terminals

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschließen, die den

Anforderungen der Kreditwirtschaft genügen

(vgl. Ziffer 3 der Händlerbedingungen). Diese beschränken sich auf

- den reibungslosen Ablauf der Transaktionen unter Einhaltung weniger Grundfunktionen, Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte der Kreditwirtschaft auf Wunsch Zutritt zu den electronic cash-Terminals erhalten und diese überprüfen können.

10. Einzug von electronic cash-Umsätzen

Der Einzug der electronic cash-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarun-

14. Rechtswahl, Gerichtsstand und

Sprache

Diese Bedingungen und ihre Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik

Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen, die diese Bedingungen betreffen, ist Berlin. Ein beklagtes

- die Gestaltung der sogenannten Kundenschnittstelle (Display / Kundenbelege /

PIN-Eingabetastatur), um ein einheitliches

Erscheinungsbild des Systems zu gewährleisten, und insbesondere

- die Systemsicherheit, die die sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher

- 13 -

Geheimzahl (PIN) durch Einsatz geeigneter oft- und Hardware gewährleistet.

2.3 Ablauf von electronic cash-

Transaktionen

Ein electronic cash-Terminal umfasst folgende

Komponenten, die in einem oder verschiedenen Geräten angeordnet sein können:

- Kundenbedieneinheit zur Eingabe der persönlichen Geheimzahl,

- Kartenleser zum Übernehmen der Kartendaten (Magnetstreifen/Chip),

- die Anzeige-Einrichtung (Display an der

Kundeneinheit) und

- die Belegausgabe.

Das Display informiert den Kunden unmittelbar über den Abschluss eines Vorgangs.

Folgende Texte sind vorgesehen:

Zahlung erfolgt

Zahlung nicht möglich

Geheimzahl falsch

Karte nicht zugelassen

Karte verfallen

Betrag storniert

Storno nicht möglich

Geheimzahl zu oft falsch

Karte ungültig

Systemfehler - Händlereinheit für Bedienungs-handlungen des Kassenpersonals,

- Drucker zum Ausgeben der Kundenbelege.

Bei bedienten Terminals werden Zahlungen unter Mitwirkung des Kassenpersonals abgewickelt, bei unbedienten (Waren- und

Tankautomaten) ausschließlich durch den

Kunden.

Das Terminal muss die Funktionen

- Autorisierung (Genehmigung) und

- automatische Stornierung (Annullierung ohne Mitwirkung des Händlers oder des

Kunden) von bargeldlosen Zahlungen unterstützen können. Die Funktion der manuellen Stornierung (Rückgängigmachen unter

Mitwirkung des Händlers und/oder Kunden) ist optional und hängt von der Unterstützung durch den Netzbetreiber ab. Der Zahlungsvorgang läuft in folgenden Schritten ab (empfohlene Reihenfolge):

1. Karte einstecken/durchziehen

2. Leistung auswählen (nur bei unbedienten

Terminals)

3. Betrag bestätigen

4. Geheimzahl eingeben

5. Geheimzahl bestätigen

6. Anzeige des Ergebnisses

7. Karte entnehmen (Chipkartenleser) Alternativ können Schritt 3 und Schritt 5 gleichzeitig und nach Schritt 4 ausgeführt werden

(kombinierte Bestätigung), wenn der Betrag, die Eingabemaske für die Geheimzahl und die Aufforderung zur Bestätigung zusammen angezeigt werden. Alle im Terminal ablaufenden Vorgänge müssen im Händlerjournal protokolliert werden, das auch elektronisch im Hintergrund geführt werden kann. Nach jedem Bedienungsschritt muss der Kunde einen Vorgang abbrechen oder korrigieren können. Die letzte Bestätigung muss durch ihn erfolgen.

Der dem Kunden bei erfolgreich abgeschlossenen Vorgängen – Autorisierungen und manuelle Stornierungen – ausgehändigte

Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Online-Transaktionen:

„Kartenzahlung“

Händlerbezeichnung,

-Ort

Geheimzahl falsch fester Text

Geheimzahl zu oft falsch

Empfehlung:

„electronic cash“

Name des

Zahlungssystems

Nummer des

Terminals

Datum/Uhrzeit ec-Nummer zusätzliche

Identifikation des

Vorgangs

Bankleitzahl

Kontonummer

Maximalbetrag

Betrag oder Storno

AID-Parameter

Autorisierungsmerkmal

„Zahlung erfolgt“

„Betrag storniert“ bei Terminals vom

Typ Tankautomat

„#....#“ (letzte vier

Stellen der

Kontonummer) nur bei unbedienten

Terminals des

Typs „Tankautomat“

Zahlungsbetrag stornierter Betrag

Wert aus der

Autorisierungs-

Antwort

Zeichen für erfolgte

Genehmigung

Text bei genehmigten Zahlungen

Text bei erfolgreichen

Stornierungen

2.4 Beschreibung der Kundenschnittstelle

Die Kundenschnittstelle des Terminals umfasst b) Offline-Transaktionen des Chips

Kartennummer

Kartenfolgenummer

Verfalldatum

Storno-ID Identifikation des

Stornos im Chip

Die aufgeführten Angaben sind im Falle von

Kundenreklamationen von Bedeutung. Bei nicht erfolgreichen Vorgängen können Belege erzeugt werden, die keine Genehmigungsinformationen enthalten dürfen (AID-Par./ Aut.-

Merkmal bzw. Param./Trans.-Zertifikat). Statt

„Zahlung erfolgt“ bzw. „Betrag storniert“ ist ein Fehlertext zu drucken.

2.5 electronic cash-Piktogramme ec electronic electronic cash girocard

cash Pin-Pad

Mindestens das abgebildete Piktogramm

„electronic cash PIN-Pad“ oder „girocard“ ist als Akzeptanzzeichen im Kassenbereich zu verwenden. Bei neu eingerichteten Kassen-

Standorten ist lediglich „girocard“ als Akzeptanzzeichen zu verwenden.

Zugelassene Karten für die Teilnahme am electronic cash- System

1. Zugelassene Karte

An Terminals des electronic cash-Systems der deutschen Kreditwirtschaft können folgende

Karten eingesetzt werden: a) eurocheque-

Karten (ec-Karten), die von den deutschen

Kreditinstituten ausgegeben werden b) Sonstige Karten („Kundenkarten“) (I)

BANK-CARD der Volksbanken und Raiffeisenbanken (II) S-CARD der Sparkassen und

Girozentralen

(III) Kundenkarte der Deutschen Bank

(IV) Dresdner ServiceCard

(V) Postbank Card

(VI) Citi Shopping Card der Citibank Privatkunden AG

Händlerbedingungen für die

Teilnahme am System GeldKarte

1. Das Unternehmen nimmt am System Geld-

Karte der deutschen Kreditwirtschaft nach

Maßgabe dieser Bedingungen teil. Hierzu erhält es von seinem Kreditinstitut eine Händlerkarte oder eine entsprechende Software, die die erforderlichen Authentifikationsschlüssel der Kreditwirtschaft und eine entsprechende Kennung (in der Regel die Kontonummer) bei seinem Kreditinstitut enthält, sodass die

GeldKarten-Umsätze dem Unternehmen gutgeschrieben werden können. Alle dem

Unternehmen zur Verfügung gestellten

Medien bleiben Eigentum des Kreditinstituts.

Die Medien dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Durchführung der vorgesehenen

Zahlungsverkehrsanwendungen verwendet werden. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den

- 14 -

SCHUFA-Erklärung

............................................................................................................

4

Auskunftei

...........................................................................................................................

4

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Betriebs-Center für

Banken Processing GmbH für Terminals, Wartungsverträge und Netzbetrieb

.................................................................................................................

5

Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft

..........................................

13

Anlage:

Technischer Anhang zu den Händlerbedingungen

..................................................

14

Zugelassene Karten für die Teilnahme am electronic cash-System

.......................

15

Händlerbedingungen für die Teilnahme am System Geldkarte

............................

15

Zugelassene Karten

.........................................................................................................

16 ordnungsgemäßen Ablauf des Systems Geld-

Karte beeinträchtigen könnte.

2. Das Unternehmen ist verpflichtet, nur solche GeldKarten-Terminals einzusetzen, die von der Kreditwirtschaft zugelassen sind. Das

Unternehmen hat sich die Zulassung vom

Hersteller des Terminals nachweisen zu lassen.

3. An seinen GeldKarten-Terminals akzeptiert das Unternehmen die von den deutschen Kreditinstituten emittierten ec-Karten sowie die sonstigen in Anlage 1 aufgelisteten Karten zu

Barzahlungspreisen und - bedingungen. Die

Verwendung von Karten anderer Systeme an den GeldKarten-Terminals des Unternehmens ist hiervon unberührt, soweit die ordnungsgemäße Verarbeitung der in Satz 1 genannten

Karten nicht beeinträchtigt ist.

Anlage: Zugelassene Karten

An Terminals des GeldKarten-Systems der deutschen Kreditwirtschaft können folgende

Karten mit Chip eingesetzt werden: a) eurocheque-Karten (ec-Karten), die von den deutschen Kreditinstituten ausgegeben werden b) Sonstige Karten („Kundenkarten“)

(I) BANK-CARD der Volksbanken und Raiffeisenbanken

(II) S-CARD der Sparkassen und Girozentralen

(III) Kundenkarte der Deutschen Bank

(IV) Dresdner ServiceCard

(V) Postbank Card c) Weitere Karten können vom

Lenkungsausschuss „Chipkarte“ des

Zentralen Kreditausschusses (ZKA) zugelassen werden.

4. Mit Abschluss eines ordnungsgemäßen

Bezahlungsvorganges mittels GeldKarte an zugelassenen GeldKarten-Terminals erwirbt das Unternehmen die Garantie gegen das kartenausgebende Kreditinstitut in Höhe des getätigten Umsatzes.

5. Für den Betrieb des GeldKarten-Systems und die Garantie wird dem Unternehmen ein

Entgelt in Höhe von 0,3%, mindestens 0,01

EUR je Umsatz berechnet.

6. Der Händler ist verpflichtet, alle GeldKarten- Umsätze bei seinem Kreditinstitut oder einer von diesem benannten Stelle einzureichen. Um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten und um zu verhindern, dass z.

B. gefälschte oder verfälschte Umsätze bzw.

Umsätze mehrfach eingereicht werden, prüft das Kreditinstitut oder die beauftragte Stelle die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten

Umsätze. Stellt es dabei keine Fehler fest, werden die Umsätze zum Einzug freigegeben.

7. Das Unternehmen hat auf das GeldKarten-

System mit dem zur Verfügung gestellten

Logo deutlich hinzuweisen. Dabei darf das

Unternehmen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe werblich nicht herausstellen. Sobald ein Unternehmen an dem System

GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft nicht mehr teilnimmt, ist es verpflichtet, sämtliche Akzeptanzzeichen, die auf das System

GeldKarte hinweisen, zu entfernen.

8. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben.

Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich Widerspruch erhebt.

Auf diese Folge wird das Unternehmen bei einer Bekanntgabe der Änderung 19 besonders hingewiesen. Der Widerspruch des Unternehmens muss innerhalb eines Monats nach

Bekanntgabe der Änderung an das kontoführende Kreditinstitut abgesandt sein.

Fassung: November 2009

Betriebs-Center für Banken Processing GmbH

60290 Frankfurt am Main

Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main

HRB 50934

Steuernummer: 5205/5777/0416

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Betriebs-Center für Banken Processing GmbH

Kundenservice

60290 Frankfurt am Main

Telefon: 0180 5 99 66 10

Telefax: 0180 5 99 66 20

0,14 €/Minute aus dem deutschen Festnetz, maximal 0,42 €/Minute aus dem Mobilfunk

E-Mail: [email protected]

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Terminals,

Wartungsverträge und Netzbetrieb der Betriebs-Center für Banken Processing GmbH

Betriebs-Center für Banken Processing GmbH

Abteilung Projekt – und Produktmanagement

60290 Frankfurt am Main

Fassung: November 2009

advertisement

Was this manual useful for you? Yes No
Thank you for your participation!

* Your assessment is very important for improving the workof artificial intelligence, which forms the content of this project

Download PDF

advertisement