Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wörmann GmbH, Hebertshausen I. Allgemeines / Grundsätze Für Lieferungen und Leistungen im Rahmen dieser Geschäftsverbindung mit dem Käufer (im Folgenden „Vertragspartner“ oder „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen”) in der zum Zeitpunkt der Lieferung / Leistung gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen anderer Kaufleute und Unternehmen, haben nur Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt oder vereinbart wurden. Dies gilt auch, wenn die Lieferung von Fa. Wörmann vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Kunde der Geltung der Bedingungen fristgerecht widersprochen hat. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden je nach Geschäftsfeld und Vertragsart durch Sonderbedingungen ergänzt. Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Kunde einverstanden, dass die Bedingungen für die gesamten, auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten. Einer besonderen Vereinbarung oder einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Bedingungen bedarf es nicht mehr. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fa. Wörmann. Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen stellt die Fa. Wörmann nur unter Wahrung der ihr zustehenden Urheber- und Eigentumsrechte zur Verfügung. Eine Weitergabe an jeden Dritten bedarf ausdrücklicher Zustimmung der Fa. Wörmann. Nebenabreden sowie nachträgliche Ergänzungen sind ungültig, soweit sie nicht im Vertrag schriftlich bestätigt sind. II. Angebot, Vertragsabschluß Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, dass Anderes schriftlich vereinbart wurde. Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich der Kaufvertrag bzw. die Auftragsbestätigung maßgeblich. Die Waren betreffenden Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, technische Daten etc. gelten, unabhängig von der Form des jeweiligen Datenträgers, nur als branchenübliche Näherungswerte, wenn sie im Kaufvertrag / Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellungsdatum, bei Fa. Wörmann eingehen. Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, sie werden von Fa. Wörmann schriftlich bestätigt. Die Zusicherung von Eigenschaften des Kaufobjekts bedarf in jedem Fall der schriftlichen Erklärung und Bestätigung der Fa. Wörmann. III. Preise Soweit nichts Anderes angegeben, hält sich Fa. Wörmann an die im Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Preise. Offenkundige Rechenfehler, Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung darf Fa. Wörmann, auch nachträglich, richtig stellen und entsprechend abändern / ergänzen. Alle Preise verstehen sich ab Vertriebszentrum Hebertshausen und ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Neben- und Versandkosten. Alle Preise werden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Die Vereinbarung von Skonto oder Rabatt bedarf der schriftlichen Bestätigung. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen, wie z.B. Prüf- und Bearbeitungsaufwand sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen werden gesondert berechnet. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung unmittelbar oder mittelbar betroffen oder zusätzlicher Steuer unterfallen, sind vom Kunden zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Erhöht sich nach Vertragsabschluß der Listenpreis, ist Fa. Wörmann berechtigt, den Kaufpreis um diese Differenz zu erhöhen, wenn die Ware vereinbarungsgemäß länger als 4 Monate nach Vertragsabschluß geliefert wird. Dies gilt auch, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst nach Ablauf der 4-Monatsfrist erfolgen kann. Ist der Vertragspartner eine jur. Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis des Verkäufers. Bei Aufträgen und Lieferung an Dritte gilt der jeweilige Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Eine Vertretung für jeden Dritten ist ausdrücklich offen zu legen. IV. Zahlungsbedingungen Zahlungen haben grundsätzlich zur vereinbarten Fälligkeit, andernfalls spätestens bei Übergabe bzw. Versandbereitschaft ohne Abzug, auf das jeweils angegebene Konto bzw. bei Barzahlungsvereinbarung in bar zu erfolgen. Das in der Rechnung angegebene Zahlungsziel gilt als vertraglich vereinbartes Fälligkeitsdatum. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist tritt automatisch, ohne gesonderte Mahnung, Verzug ein. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % (Verbraucher) bzw. 8 % (Unternehmer) über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner. Schecks und andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Vertragspartner mit zwei Raten in Verzug, wird der gesamte Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restkaufpreis ist ab Fälligkeit mit 5 % (Verbraucher) bzw. 8 % (Unternehmer) über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Ist der Vertragspartner Kaufmann, ist die gesamte restliche Forderung zur sofortigen Zahlung fällig, wenn er mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug ist. Fa. Wörmann hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihr nach Vertragsabschluß Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt werden, durch welche ihr ihre Rechte nicht mehr gesichert erscheinen. In diesem Fall kann Fa. Wörmann auch Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten oder die Weiterarbeit einstellen. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf kann Fa. Wörmann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Diese Rechte stehen Fa. Wörmann auch zu, wenn der Vertragspartner sich mit der Bezahlung von Lieferungen und Leistungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ist der Vertragspartner Kaufmann, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. V. Lieferung und Leistung, Änderungsvorbehalt Die Lieferverpflichtung von Fa. Wörmann steht bei Geschäften mit Unternehmern unter dem Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch Fa. Wörmann verschuldet. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, erfolgt Lieferung ab Vertriebszentrum Hebertshausen. Die angegebenen Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten als nur annähernd vereinbart und sind nicht rechtsverbindlich. Fix-Termine müssen vom Verkäufer schriftlich als solche bestätigt werden. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme bzw. mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtlicher Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z. B. Leistung von vereinbarten Anzahlungen. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen. Eine Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager von Fa. Wörmann verlassen hat bzw. dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig. Der Kunde darf solche nicht zurückweisen. Solche Teillieferungen und Teilleistungen können von Fa. Wörmann gesondert in Rechnung gestellt werden. Wird ein unverbindlicher Liefer- oder Leistungstermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, Fa. Wörmann schriftlich aufzufordern, binnen angemessener, in aller Regel vier Wochen betragender Nachfrist, zu liefern bzw. zu leisten. Wird die Lieferung und Leistung von Fa. Wörmann nicht bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist erbracht, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Verzugsschäden oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur verlangen, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Fa. Wörmann beruhen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger Ereignisse, die Fa. Wörmann die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – dazu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen durch Lieferanten, Transportstörungen usw. – hat Fa. Wörmann auch bei verbindlichen Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Fa. Wörmann ist in diesen Fällen verpflichtet, dem Vertragspartner die Liefer- und Leistungsstörung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Fristen und vereinbarten Termine verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Solche unvorhersehbaren Ereignisse berechtigen Fa. Wörmann auch, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder lediglich Teilleistungen oder Teillieferungen zu erbringen. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. Wörmann beruhen. Etwaige Folgeschäden hat Fa. Wörmann nicht zu ersetzen. Liegt seitens Fa. Wörmann lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadenersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder Ersatzvornahme beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung sind bei Verträgen mit Kaufleuten und Unternehmen ausgeschlossen. Die Erfüllung der Liefer- oder Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten voraus. Verzögert sich die Ausführung einer Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft. Konstruktions- oder Formabänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/ Importeurs, Abweichungen von den Prospekt- und Katalogangaben bleiben während der Lieferzeit ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/ oder die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit verändert werden und die Änderungen/Abweichungen dem Kunden zumutbar sind. Die dem Kunden obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB gelten sinngemäß auch für Lieferungen und Leistungen außerhalb des Kaufrechts. VI. Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten Kaufgegenstände (Vorbehaltswaren) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der Fa. Wörmann, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die gesamte Saldoforderung der Fa. Wörmann. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder verstößt er gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht mit der Vorbehaltsware oder tritt beim Kunden Kreditunwürdigkeit ein, ist Fa. Wörmann zum Rücktritt berechtigt und kann den Gegenstand bestmöglichst unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf verwerten. Die Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften als Rücktritt, es sei denn, der Kunde/Vertragspartner ist Kaufmann. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde/Vertragspartner. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Fa. Wörmann höhere oder der Vertragspartner keine angefallenen oder niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Vertragspartner nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen der Fa. Wörmann gutgebracht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht am Fahrzeugbrief Fa. Wörmann zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Zur Weiterveräußerung im kaufmännischen Verkehr ist der Kunde nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an Fa. Wörmann ab. Dieser nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Kunde verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist Fa. Wörmann auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherung nach Wahl von Fa. Wörmann verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum der Fa. Wörmann hinweisen und Fa. Wörmann unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Fa. Wörmann dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Kunde ist verpflichtet, vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sämtliche gelieferten Gegenstände herauszugeben. VII. Übernahmebedingungen Bleibt der Vertragspartner nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder Stellung einer vereinbarten Sicherheit länger als 10 Werktage im Rückstand, so ist Fa. Wörmann nach Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle ist Fa. Wörmann berechtigt, mindestens 20 % des Brutto-Kaufpreises als Abstandssumme für ein Neufahrzeug bzw. 25 % für ein Gebrauchtfahrzeug zu verlangen, wobei das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt. Die Abstandssumme ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Fa. Wörmann höhere oder der Kunde/Vertragspartner nachweist, dass ein Schaden nicht oder niedriger als die geltend gemachte Pauschale eingetreten ist. VIII. Versand Die Lieferung erfolgt grundsätzlich gemäß jeweils gültiger Preisliste ab Vertriebszentrum Hebertshausen. Ein vom Kunden gewünschter Versand geschieht auf seine Kosten stets ab Vertriebszentrum Hebertshausen und auf Gefahr des Kunden hin. Eine Gewährleistung aus erteilten Versandvorschriften wird von Fa. Wörmann nicht übernommen. IX. Fahrzeug-Einstellung Das Einstellen von Fahrzeugen zu Umbauzwecken oder Reparaturen aber auch das Einstellen von „Abholer-Fahrzeugen” des Kunden erfolgt unentgeltlich, solange kein Verzug in der Abholung vorliegt. Ist Letzteres der Fall, berechnet Fa. Wörmann Stand- und Lagerkosten in Höhe von EUR 5,00 pro Tag. Eine Haftung für das Abhandenkommen oder die Beschädigung eingestellter Fahrzeuge oder Teilen hiervon oder zu reparierender Stücke durch Diebstahl, Feuer, Unruhen oder anderer von Fa. Wörmann nicht zu vertretender Ursachen wird ausgeschlossen. Fa. Wörmann haftet nicht für den zusätzlichen Wageninhalt, soweit er nicht aufgrund besonderer Vereinbarung übergeben wurde. Probefahrten bzw. Probenutzungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung für Personenschäden, soweit sie nicht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder von Erfüllungsgehilfen der Fa. Wörmann beruhen. Eine Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Fa. Wörmann oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. X. Gewährleistung Für die Güte verwendeten Materials, der Konstruktion und/oder Ausführung leistet die Fa. Wörmann dem Vertragspartner als erstem Abnehmer, soweit dieser Verbraucher ist, bei neu hergestellten Kaufobjekten Gewährleistung auf die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe bzw. Annahmeverzugsdatum. Soweit der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, leistet der Verkäufer dem Vertragspartner als erstem Abnehmer gegenüber bei neu hergestellten Sachen Gewähr auf die Dauer von einem Jahr ab Übergabe bzw. Annahmeverzugsdatum. Bei gebrauchten Kaufobjekten beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit der Käufer Verbraucher ist, ein Jahr ab Übergabe bzw. Annahmeverzugsdatum. Soweit der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Mängel und/oder Beanstandungen wegen erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens nach Empfang des Kaufgegenstandes, Fa. Wörmann schriftlich mitzuteilen. Voraussetzung jeder Gewährleistung ist der bestimmungsgemäße Gebrauch des Vertragsgegenstandes unter Berücksichtigung der übergebenen Betriebsanleitung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich Fa. Wörmann anzuzeigen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Bei berechtigten Beanstandungen ist Fa. Wörmann, nach eigener Wahl, unter Ausschluss weiterer anderer Ansprüche, zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Ersatzlieferung und die Nachbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nichts anderes gesetzlich geregelt ist. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen. Für Teile und Gegenstände, die Fa. Wörmann nicht selbst hergestellt hat, übernimmt diese nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihr selbst vom jeweiligen Hersteller dieser Teile und Gegenstände eine Gewährleistung geleistet wird und dies vorrangig nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Vertragspartner. Die vom Verkäufer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht. Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der Achsbrücke oder dem Liefervertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird oder die Bedienungs- und Wartungshinweise der mitübergebenen Betriebsanleitung nicht beachtet werden. Natürlicher Verschleiß am Kaufgegenstand und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen. Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb 4 Wochen schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, ist er hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche verpflichtet, zunächst gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen, der Verkäufer haftet nur subsidär. Der Verkäufer tritt hiermit sämtliche Gewährleistungsansprüche an den gewerblichen Kunden/Vertragspartner ab, der die Abtretung mit Abschluss des Vertrages annimmt. Entstehen beim Kunden/Vertragspartner durch die gerichtliche Inanspruchnahme gegen den Hersteller Kosten, die beim Hersteller nicht beigetrieben werden können, haftet Fa. Wörmann nicht für diese Kosten. Fa. Wörmann hat zunächst das Nachbesserungsrecht. Kann ein Fehler/Mangel nicht beseitigt werden oder sind für den Kunden mehr als zwei Nachbesserungsversuche unzumutbar, kann der Vertragspartner anstelle der Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kunde einen Fehler nicht innerhalb 4 Wochen schriftlich angezeigt hat und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wurde, in den Kaufgegenstand Teile eingebaut wurden, die vom Hersteller nicht genehmigt wurden oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, wenn der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes gemäß der Betriebsanleitung nicht befolgt hat. Soweit wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Ansprüche bestehen, haftet Fa. Wörmann nicht für diese Schäden, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Verhalten von ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen vor. Ist der Kunde Unternehmer, ist im Falle der Nachbesserung der Ersatz von Fahrtkosten, Frachtkosten, Abschleppkosten, Mietkosten, Ausfallkosten und sonstiger Schadenersatz ausgeschlossen. XI. Haftung Für Schäden infolge eines Produktionsfehlers haftet Fa. Wörmann nicht. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art. Für Teile, die Fa. Wörmann nicht selbst hergestellt hat, sind weitere Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktionsfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. Fa. Wörmann tritt insoweit alle Ansprüche, die sie gegen den jeweiligen Hersteller und/ oder Vorlieferanten hat, an den Vertragspartner ab. Soweit eine Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. XII. Sonstige Bestimmungen Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes und alle anderen gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz der Fa. Wörmann in Hebertshausen. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Fa. Wörmann. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen der Fa. Wörmann gegenüber dem Vertragspartner dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass Fa. Wörmann die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden/Vertragspartners in dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Umfang verarbeitet und nutzt.
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