Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 1. Allgemeines: Für alle mündlichen und schriftlichen Angebote, Verkäufe und Lieferungen, ebenso auch für alle Nachbestellungen, auch für solche, die durch Fernsprecher oder telegraphisch ohne Hinweis auf die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Verkäufers erfolgen, sind, sofern sie dem Käufer einmal bekannt sind, die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen maßgebend, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 2. Angebote und Angaben über Preise und Lieferzeiten sind freibleibend. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind annähernd und unverbindlich. Zwischenverkauf ist vorbehalten. 3. Auftrag. Rechtsverbindlich für den Käufer und Verkäufer und maßgebend für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung, oder, wo solche nicht gegeben, die in Verkäufers Händen befindlichen, vom Käufer eigenhändig unterzeichneten Schriftstücke. Verkäufer behält sich Ablehnung des Auftrages innerhalb eines Monats vor und hat das Recht, vom Vertrage zurückzutreten, wenn er nach Vertragsabschluß über den Käufer Auskünfte erhält, die seine Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit in Frage stellen. 4. Lieferung. Die Angabe der Lieferfrist erfolgt nur annähernd. Die Lieferfristverlängertsich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen . Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 8 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, nach Ablauf einer durch eingeschriebenen Brief gesetzten Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Der Verkäufer hat die Leistung erbracht, wenn Maschine oder das Gerät geliefert worden ist. Durch die verzögerte Erfüllung von Nebenleistungspflichten kommt er nicht in Verzug. Wir sind bei der Lieferung von unseren Lieferwerken abhängig und deshalb zu folgenden Klauseln genötigt: 1 Muster, Beschreibungen und Abbildungen der Kauf~ache, nach denen der Käufer bestellt hat, sind für uns in Einzelheiten nicht verbindlich. Anderungen der Bauweise und Ausstattung, die nicht so erheblich sind, daß die gelieferte Sache wesentlich anders ist, als die bestellte, sind vorbehalten. Die in den Beschreibungen angegebenen technischen Daten (z. B. über Leistung, Betriebsstoffverbrauch, Gewicht) gelten als Annäherungswerte. Die Lieferfrist beg1nnt mit dem lnkra!ttreten des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart unter der Vorraussatzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sie beginnt von neuem zu laufen oder kann von dem Verkäufer anderweitig festgesetzt werden, wenn auf Wunsch des Käufers Anderungen vereinbart werden. 5. Versand. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung oderfreier Montage. Verlade-, Fracht- und Zollspesen gehen zu Käufers Lasten. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung. Die für den Transport etwa nötige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer is\ in diesem Falle berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten und Gefahr des Käufers nach seinem Ermessen zu lagern und Zahlung des Kaufpreises zu verlangen oder bei Lieferung auf Kredit die Lagerzeit auf die Laufzeit des Kredites anzurechnen. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. 6. Preis- und Zahlungsbedingungen. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise, und zwar ab Werk, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Der im Bestellschein oder in der Auftragsbestätigung vermerkte Preis ist ein vorläufiger, Skonti und andere Preisnachlässe gewähren wir nicht, wenn wir sie nicht im Sonderfall schriftlich zugesichert haben. Zahlbar sind die Rechnungen nach getroffener Vereinbarung. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele werden Verzugszinsen mindestens in Höhe der banküblichen Sollzinsen berechnet. Der gesamte Kaufpreis wird fällig, wenn der Käufer bei vereinbarten Teilzahlungen zwei Raten, die mindestens 1/10 des Kaufpreises ausmachen, nicht rechtzeitig bezahlt oder ein Akzept bei Fälligkeit nicht einlöst. Wechsel. Schecks und Forderungsabtretungen werden stets zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Sind Wechsel und Schecks auf Nebenplätzen ausgestellt, so haftet der Verkäufer nicht für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine abgetretene Forderung einzuklagen. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenansprüchen sowie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen. Der Verkäufer ist vor der Lieferung zum Rücktritt berechtigt, falls ihm die Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheint. Sind Teilzahlungen vereinbart und kommt der Käufer ganz oder teilweise mit einer Zahlung oder Hergabe von Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch dann, wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Alle Zahlungen haben an den Verkäufer unmittelbar zu erfolgen, an Vertreter oder dergleichen nur, wenn sie sich durch schriftliche Vollmacht ausweisen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und Zurückhaltung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Gelangt der Käufer in Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer die gelieferten Kaufgegenstände entweder zurücknehmen und abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen über Pfandverkäufe freihändig für Rechnung und Gefahr des Käufers bestmöglich verwerten oder nur zur Sicherstellung übernehmen, ohne daß dadurch der Käufer von der Vertragserfüllung befreit wird. Dasselbe Recht steht dem Verkäufer zu in allen Fällen, in denen auf Grund einer vorliegenden Auskunft die vertragsmäßige Zahlung in Frage gestellt ist, insbesondere in Fällen einer Zahlungseinstellung, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Konkurses, einer Zwangsverwaltung oder fruchtlosen Pfändung durch den Verkäufer oder einen Dritten. Wird in diesen Fällen die Restschuld nicht sofort bezahlt, so ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Die Kosten der Rücknahme trägt der Käufer. Der Verkäufer behält sich vor, bei Lieferungen, die mit einer Kreditinanspruchnahme von über einem Monat verbunden sind, für die Mehrwertsteuer eine besondere Zahlungsfrist zu bestimmen, die kürzer als die Zeit der Kreditinanspruchnahme ist. die für den nicht auf die Mehrwertsteuer entfallenden Forderungsteil vorgesehen ist. Bei Finanzierung gelten zuzüglich die Bedingungen des jeweiligen Finanzierungsinstitutes. 7. Eigentumsvorbehalt. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt in Kraft, solange der Verkäufer noch irgendeinen Anspruch, auch aus anderen Geschäften, gegen den Käufer hat. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und ihn vom Tage des Versandes an gegen Feuer und Diebstahl zu versichern, mit der Maßgabe, daß die Rechte aus der Versicherung dem Verkäufer zustehen. Der Abschluß der Versicherung ist dem Verkäufer auf Wunsch durch Vorlage des Versicherungsscheines vorzuweisen. Der Verkäufer bleibt jedoch berechtigt, die Versicherung von sich aus auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Versicherungsbeiträge zu verauslagen und dem Käufer in Rechnung zu stellen. Verkauft der Käufer den noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand jedoch weiter, so tritt er hiermit sämtliche Rechte gegen den Drittkäufer an den Verkäufer ab. Vom Verkäufer beim Verkauf in Zahlung genommene Gegenstände oder an den Käufer abgetretene Forderungen werden vom Käufer hiermit dem Verkäufer zur Sicherheit übereignet bzw. übertragen: die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände werden vom Käufer für den Verkäufer verwahrt. Der Käufer hat das Eigentum des Verkäufers auch gegenüber dem Drittkäufer vorzubehalten und den Verkauf dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Die beim Käufer eingehenden Zahlungen des Drittkäufers sind zur Verfügung des Verkäufers besonders zu verwahren und unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises darf der Käufer den Kaufgegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer sofort durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs zur tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. 8. Gefahrenübergang und Versand. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Kaufgegenstandes auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. AufWunsch des Käufers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer ist in diesem Falle berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten und Gefahr des Käufers nach seinem Ermessen zu lagern und Zahlung des Kaufpreises zu verlangen oder bei Lieferung auf Kredit die Lagerzeit auf die Laufzeit des Kredites anzurechnen. Der Verkäufer ist zur Teillieferung berechtigt. 9. Garantieleistung. Der Verkäufer leistet Garantie nach Maßgabe der Hersteller und für ordnungsgemäße Montage sowie lnbetriebsetzung durch eigene Monteure. Die Garantieleistung versteht sich nur bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers, insbesondere bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei gebrauchten Maschinen wird diese nur für die Betriebsfähigkeit bei Anlieferung übernommen. Die Garantieleistung tritt nicht ein, wenn ohne Einverständnis des Verkäufers von dritter Seite an den gelieferten Kaufgegenständen gearbeitet wurde. Diegenauen Bedingungen werden mit der Übergab.ebescheinigung des Herstellers anerkannt. Die Garantiezeit beginnt mit dem Tage der Ubergabe des Kaufgegenstandes an den Erstk~ufer, falls der ordnungsgemäß ausgefüllte Ubergabeschein spätestens 14 Tage nach Ubergabe beim Hersteller vorliegt, andernfalls mit dem Tage der Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Die Gewährleistung besteht nach Wahl des Herstellers entweder in Reparatur des Kaufgegenstandes oder dem Ersatz der beanstandeten Teile durch Lieferung von Neu- oder Austauschteilen bzw. der Erteilung einer entsprechenden Gutschrift. Ersetzt werden nur die fehlerhaften Teile und die durch die Fehlerhalligkeil zwangsläufig beschädigten Teile. Ersatzsendung des Herstellers erfolgt unfrei. Austauschteile gehen in das Eigentum des Herstellers über. Etwaige Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung irgendwelcher Zahlungen oder zur Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenansprüchen. Garantieansprüche des Käufers müssen sofort nach Schadensfeststellung der Händlerwerkstatt schriftlich mitgeteilt werden. Die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen ist für den Hersteller nur bindend, wenn sie schriftlich erfolgt. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, daß der Hersteller nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben. Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens wird nicht gewährt. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Käufer die Vorschriften des Herstellers über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürlicher Verschleiß, Lagerungs- und Korrossionsschäden sowie Beschädigungen die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Für gebrauchte Maschinen oder Geräte wird keine Gewähr geleistet. 10. Mängelrügen und sonstige Erklärungen des Käufers bedürfen der schriftlichen Form und sind innerhalb 8 Tagen nach Ubergabe von dem Käufer direkt an den Verkäufer zu richten Mängel, die unter die Garantiepflicht fallen, sind unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. 11. Schutzvorrichtungen. Werden Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers nicht mitbezogen, ist der Verkäufer von jeglicher Haftung befreit. 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist Kassel. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, einschließlich solche aus Wechseln und anderen Urkunden, ist Kassel. Der Verkäufer behält sich vor, seine Vertragsrechte auf den Hersteller der verkauften Ware zu übertragen. ln diesem Falle gilt als Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des betreffenden Herstellers. 13. Verbindlichkeit des Vertrages. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Verkaufs- und Lieferbedingungen (für Ersatzteile und Reparaturen) Für Ersatzteile besteht kein Rückgaberecht. ln schriftlich vereinbarten Ausnahmefällen wird eine Wiedereinlagerungsgebühr von 15 o/o des Warenwertes in Abzug gebracht. 1. Mit der Übergabe und wiederspruchslosen Annahme gilt der Liefergegenstand oder die Reparatur als abgenommen. Die Übergabe erfolgt in der Betriebsstätte des Auftragsnehmers. Beanstandungen irgendwelcher Art können nur innerhalb 8 Tagen, vorausgesetzt, daß noch Prüfungsmöglichkeit besteht, berücksichtigt werden. 2. Bei Arbeiten, die an einem vom Auftraggeber bestimmten Ort ausgeführt werden sollen, gilt als Abnahme die Fertigstellung des Reparaturgegenstandes durch den Monteur. Verantwortung und Risiko für diese Aufträge trägt der Auftraggeber. Gewährung des Austauschpreises setzt die riß-, bruch-, schweiß- und frachtfreie Rücksendung des Altteiles an das jeweilige Lieferwerk voraus. 3. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme des Reparaturgegenstandes in Verzug, wenn er nicht innerhalb zweier Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet und die vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, den Reparaturgegenstand gegen Begleichung der Rechnung abholt. Erfüllungsort: 34127 Kassel. Ausschließlicher Gerichtsstand: Kassel. 4. Ist der Reparaturgegenstand nach Ablauf der Frist des Abs. 3 nicht abgeholt, kann der Auftragnehmer als Standgeld die ortsübliche Einstellgebühr für tageweise Einstellung berechnen.
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