Prüf- und Zertifizierungsordnung PZT GmbH BENANNTE STELLE gemäß Richtlinie 89/686/EWG akkreditiert durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) bzw. mit Befugniserteilung durch die Zentralstelle für Sicherheitstechnik (ZLS) Geltungsbereich: GSPG mit EG-Richtlinie 89/686/EWG Stand; Version 05 vom 29.11.2013 CE 1974 Inhalt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Anwendungsbereich ................................................................................................................................................................................................................................................... 1 BENANNTE STELLE .................................................................................................................................................................................................................................................... 1 Auftragserteilung ......................................................................................................................................................................................................................................................... 1 Unteraufträge ................................................................................................................................................................................................................................................................ 1 Geheimhaltung .............................................................................................................................................................................................................................................................. 2 Prüfung eines Produktes .......................................................................................................................................................................................................................................... 2 Zertifizierung eines Produktes ............................................................................................................................................................................................................................... 2 EG- Qualitätssicherung für das Endprodukt .................................................................................................................................................................................................... 2 Verwendung und Veröffentlichung von Prüfberichten und Zertifikaten ............................................................................................................................................ 3 Verfplichtung des Auftraggebers zur Auzeichnung von Beanstandungen an den zertifizierten Produkten ....................................................................... 3 Gültigkeit von Zertifikaten ....................................................................................................................................................................................................................................... 3 Gebühren ......................................................................................................................................................................................................................................................................... 3 Einsprüche ...................................................................................................................................................................................................................................................................... 3 Gültigkeit ......................................................................................................................................................................................................................................................................... 3 1 Anwendungsbereich Diese Prüf- und Zertifizierungsordnung findet Anwendung auf alle Dienstleistungen der BENANNTEN STELLE PZT, die im Rahmen der Richtlinie 89/686/EWG festgelegt sind und von ihr durchgeführt werden. Hierzu gehören Prüfung von Produkten, gelistet im Anhang II 3.1 Kopfschutz sowie 3.5 Schutz gegen die schädlichen Auswirkungen von Lärm Zertifizierung der geprüften Produkte gemäß Artikel 10 Qualitätssicherungen für das Endprodukt Artikel 11 Aufbewahrung der technischen Unterlagen für mindestens zehn Jahre nach Beendigung der betreffenden Produktion Der Prüf- und Zertifizierungsordnung der BENANNTEN STELLE PZT liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PZT GmbH zugrunde. Die Prüf- und Zertifizierungsleistungen werden allen Auftraggebern angeboten, die Produkte auf dem europäischen Markt in Verkehr bringen und die einem Konformitätsbewertungsverfahren nach der Richtlinie 89/686/EWG unterliegen. 2 BENANNTE STELLE Die BENANNTE STELLE PZT ist für ihr Prüfgebiet im gesetzlich geregelten Bereich der Richtlinie 89/686/EWG akkreditiert und unter der EU Kenn-Nr. 1974 benannt. 3 Auftragserteilung Prüfungen einschließlich Zertifizierungen sowie Produktüberwachungen sind bei PZT schriftlich mit dem Formblatt “Antrag PSA“ an die Benannte Stelle in Auftrag zu geben. Die Dokumentation des Produktes ist, falls nicht anders vereinbart, in deutscher oder englischer Sprache mit einzureichen. Gegebenenfalls kann die PZT Übersetzungen anfordern oder zu Lasten des Auftraggebers anfertigen lassen. Der Antrag muss von einem bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers (Auftraggebers) unterzeichnet sein. Der Antrag ist vollständig auszufüllen und die folgenden Dokumente sind zusammen mit dem Formblatt bei der BENANNTEN STELLE PZT einzureichen: - Datenblatt, technische Daten Beschreibung und Erläuterung der Funktionsweise Bedienungsanleitung Schemazeichnung Komponenten-/ Blockdiagramm Stückliste Auflistung der verwendeten Kunststoffmaterialien Herstellererklärungen Aus den Unterlagen sollte das Gerät bzw. die Maschine eindeutig zu identifizieren sein und für die Durchführung der erforderlichen Prüfungen ausreichend Informationen bieten. Ist dies nicht der Fall, so kann PZT weitere Unterlagen anfordern. Nimmt die BENANNTE STELLE den Auftrag an, wird mit dem Auftraggeber ein Vertrag abgeschlossen. Die BENANNTE STELLE ist berechtigt, die Annahme von Aufträgen abzulehnen. Die Ablehnung wird gegenüber dem Antragsteller begründet. Leistungsumfang: - Durchführung aller erforderlichen Prüfungen am Produkt gem. der im Amtsblatt der EU veröffentlichten harmonisierten Normen - Begutachtung der technischen Unterlagen - Ausstellen der Baumusterprüfbescheinigung - Kontrollen der Fertigung - Aufbewahrung der Unterlagen, bis mindestens zehn Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen des Produktes. 4 Unteraufträge In Ausnahmefällen ist die BENANNTE STELLE berechtigt, andere Stellen mit der Prüfung oder Teilprüfung von Produkten zu beauftragen. Gebühren, die durch Beauftragung oder Beteiligung einer anderen Stelle anfallen, werden dem Auftraggeber gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt. Prüf- und Zertifizierungsordnung PZT GmbH BENANNTE STELLE gemäß Richtlinie 89/686/EWG Eine Beauftragung oder Beteiligung anderer Stellen erfolgt erst nach Abstimmung mit dem Auftraggeber. 5 Geheimhaltung PZT verpflichtet sich, die im Rahmen ihrer Auftragserfüllung bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. 6 Prüfung eines Produktes Die Prüfung des Baumusters erfolgt im Prüflaboratorium der BENANNTEN STELLE PZT in Wilhelmshaven. Die Grundlage der Prüfungen bildet die Richtlinie 89/686/EWG mit den entsprechenden Normen und dem dazugehörigen Messverfahren. Außerdem finden Beschlüsse (RfU) der nationalen und europäischen Erfahrungsaustauschkreise Anwendung. Für die Prüfung sind betriebsbereite Prüfgegenstände in der mit der BENANNTEN STELLE vereinbarten Anzahl sowie notwendige Hilfsmittel und Verbrauchs- oder Ersatzteile kostenlos bereitzustellen. Bedingt durch die Prüfbedingungen können die Baumuster beschmutzt, verschlissen und beschädigt werden. Diese Art von Beeinträchtigungen bzw. Zerstörung gehen nicht zu Lasten der PZT. Der Auftraggeber hat auf Anforderung der BENANNTEN STELLE dafür zu sorgen, dass ein Ansprechpartner zur Verfügung steht, der die notwendigen Auskünfte zu den Prüfgegenständen geben kann. Über das Ergebnis der Prüfung des Baumusters erstellt das Prüflaboratorium einen Prüfbericht, wenn nicht vorher anders vereinbart, in englischer Sprache. Von dem Prüfbericht erhält der Auftraggeber nach Abschluss des kompletten Zertifizierungsverfahrens eine Ausfertigung als pdf-Datei und wenn gewünscht in Papierform. Die BENANNTE STELLE ist berechtigt, nach Abschluss des Prüf- bzw. des folgenden Zertifizierungsverfahrens, Prüfgegenstände jeweils in ihrem Zustand nach der Prüfung (d. h. teilweise defekt) auf Rechnung des Auftraggebers zum Beispiel als „unfreie“ Lieferung zurückzusenden. Im Falle einer negativ verlaufenen Produktprüfung, bei der kurzfristig eine Nachprüfung durchgeführt werden soll, erfolgt eine kostenfreie Einlagerung der Prüfgegenstände für die Dauer von max. drei Monaten. Danach werden die Prüfgegenstände, ebenso wie nach einem Abbruch des Prüfverfahrens, zulasten des Auftraggebers an ihn zurückgesandt. Holt der Auftraggeber die Prüfgegenstände trotz schriftlicher Benachrichtigung nicht ab oder verweigert er die Annahme, so werden die Prüfgegenstände nach einer Wartezeit von einem Monat zu seinen Lasten verschrottet. Schließt die Prüfung mit einer Zertifizierung, Baumusterprüfbescheinigung ab, so legt die BENANNTE STELLE fest, ob die Prüfgegenstände als Belegmuster für den Auftraggeber im Lager der PZT einzulagern oder dem Auftraggeber gekennzeichnet und ggf. versiegelt zur Aufbewahrung zu übergeben sind. Dabei ist vom Zertifikatsinhaber sicherzustellen, dass das Belegmuster für Kontrollzwecke jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann. Lässt im Falle einer Zertifizierung die Bauart des Belegmusters eine Einlagerung weder im Lager der PZT noch beim Auftraggeber zu oder wird aus anderen Gründen auf die Einlagerung der Belegmuster verzichtet, so ist zu Lasten des Auftraggebers eine ausführliche Dokumentation über das Belegmuster so zu erstellen, dass sich alle prüfungsrelevanten Aspekte aus der Dokumentation ersehen lassen. Dem Auftraggeber übergebene Belegmuster oder Dokumentationen sind der PZT auf Anforderung hin kurzfristig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ist der Auftraggeber auf Anforderung hin nicht in der Lage, Belegmuster und/oder Dokumentationen zur Verfügung zu stellen, so erlischt jeder aus der jeweiligen Prüfung und Zertifizierung heraus resultierende Haftungsanspruch für Sachund Vermögensschäden des Auftraggebers gegen PZT. Grundsätzlich beträgt die Aufbewahrungsdauer von Belegmustern und/oder Dokumentation zehn Jahre, bei Konformitätsbescheinigungen zehn Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen des Produktes. Die Kosten für die Einlagerung der Belegmuster bei PZT und eine evtl. spätere Entsorgung hat der Auftraggeber zu tragen. Sollten einmal Prüfgegenstände oder Belegmuster im Labor oder im Lager abhandenkommen, oder durch Einbruch, Diebstahl, Wasser, Feuer oder Transport beschädigt werden, so haftet PZT nur, soweit grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist. 7 Zertifizierung eines Produktes Nach Vorliegen des vom Prüflaboratorium erstellten Prüfberichts sowie aller erforderlichen technischen Unterlagen, wird das Prüfergebnis bewertet. Nach positiver Bewertung wird ein Bericht erstellt und eine Baumusterprüfbescheinigung in englischer und deutscher Sprache ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer der Baumusterprüfbescheinigung beträgt fünf Jahre. Eine negative Bewertung wird dem Auftraggeber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer von 5 Jahren erklärt der Auftraggeber, ob die Produktion noch weiter besteht. Ist dies der Fall, wird die Baumusterprüfbescheinigung des Produkts auf weitere fünf Jahre verlängert. Die BENANNTE STELLE ist unverzüglich über geplante Änderungen zu unterrichten, die in der Konstruktion und Fertigung an den Produkten gegenüber dem geprüften Baumuster vorgenommen werden sollen und im Sinne der durchgeführten Prüfungen hinsichtlich der akustischen und physikalischen Parameter relevant sein könnten. Der Zertifikatsinhaber informiert die BENANNTE STELLE darüber hinaus unverzüglich über die Änderung der Firma (Änderung des Namens, Übertragung der Fertigungsstätte auf eine andere Firma / einen anderen Firmeninhaber). Die BENANNTE STELLE entscheidet, gegebenenfalls durch kostenpflichtige Nachprüfung, ob das Zertifikat weiterhin gültig ist, und stellt erforderlichenfalls eine entsprechende Ergänzung zu dem bestehenden Zertifikat aus. 8 EG- Qualitätssicherung für das Endprodukt Der Auftraggeber ist während der Dauer und Gültigkeit des Vertrags über die Produktüberwachung verpflichtet: die Fertigung zertifizierter Produkte laufend zu überwachen, um sicherzustellen, dass diese mit den genehmigten Baumustern übereinstimmen, der BENANNTEN STELLE jederzeit zu ermöglichen, Produkte aus der laufenden Fertigung zu entnehmen sowie die periodisch wiederkehrenden Kontrollen der Produktfertigung durch PZT vorzunehmen, jede vorgesehene Produktänderung, sei es durch Weiterentwicklung oder durch den Austausch von Komponenten, der BENANNTEN STELLE vor der Umsetzung anzuzeigen und prüfen zu lassen, der BENANNTEN STELLE rechtzeitig beabsichtigte Verlegungen der Fertigung oder eine beabsichtigte Firmenänderung anzuzeigen, wenn er als Zertifikatsinhaber nicht selbst Hersteller des Produktes ist, mit dem eigentlichen Hersteller eine vertragliche Abmachung über die Einhaltung der Voraussetzungen zu treffen, die bei der Herstellung des Produktes zu beachten sind und die die Duldung erforderlicher Kontrollmaßnahmen einschließt, hinzunehmen, dass PZT aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Meldepflichten bekannt gewordene Informationen in Bezug auf die Zertifizierung weitergeben darf und dass auf Anforderung des Mitgliedsstaates oder des Akkreditierers hin diesem Informationen und Unterlagen sowohl den Vertrag mit dem Auftraggeber als auch den Vertragsgegenstand betreffend von der Prüf- und Zertifizierungsordnung PZT GmbH BENANNTE STELLE gemäß Richtlinie 89/686/EWG PZT weitergegeben werden dürfen. Dies umfasst insbesondere Informationen über die Erteilung und Zurückziehung der erstellten Zertifikate, die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit geprüften Produkten stehen. PZT behält sich vor, die Kosten, die in Verbindung mit der Klärung derartiger Vorkommnisse entstehen, dem Kunden aufwandsbezogen in Rechnung zu stellen. 9 Verwendung und Veröffentlichung von Prüfberichten und Zertifikaten Prüfberichte sowie Zertifikate dürfen nur vollständig verwendet werden. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken bedarf in jedem Falle einer schriftlichen Genehmigung der PZT. Der Auftraggeber ist mit dem Erhalt des Berichtes bzw. des Zertifikates oder der Baumusterprüfbescheinigung berechtigt und verpflichtet, an den mit dem geprüften Baumuster übereinstimmenden Produkten die entsprechende Konformitätskennzeichnung “CE“ entsprechend des Artikels 13 der Richtlinie 89/686/EWG anzubringen. Die BENANNTE STELLE ist berechtigt, die Ausstellung des Zertifikates zu veröffentlichen und den Mitgliedsstaat zu unterrichten, sofern die BENANNTE STELLE hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Vor einem anderweitigen Öffentlichmachen von Zertifikaten wird der Zertifikatsinhaber um Zustimmung ersucht. 10 Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufzeichnung von Beanstandungen an den zertifizierten Produkten Bei Beanstandungen an den zertifizierten Produkten hat der Hersteller Aufzeichnungen zu erstellen, woraus entsprechende Maßnahmen einzuleiten sind. Auf Verlangen der Zertifizierungsstelle sind ihr diese zur Einsichtnahme vorzulegen. 11 Gültigkeit von Zertifikaten Die Gültigkeit der Zertifikate richtet sich nach den Festlegungen der Richtlinie 89/686/EWG. Ein Zertifikat wird ungültig, wenn • • • • • • • • • • 12 die Gültigkeit des Zertifikates nach z.B. fünf Jahren abgelaufen ist, der Inhaber des Zertifikates die Produktion oder den Vertrieb des Produktes beendet, der Inhaber beantragt das Zertifikat zurückzuziehen, der Inhaber des Zertifikates die Verpflichtungen, die sich aus dieser Prüf- und Zertifizierungsordnung ergeben, nicht mehr erfüllt, sich herausstellt, dass der Inhaber des Zertifikates oder sein Beauftragter die Prüf- und Zertifizierungsstelle oder deren Beauftragten getäuscht oder zu täuschen versucht hat, das Prüfzeichen oder das Zertifikat missbräuchlich verwendet wird oder wenn gesetzliche Bestimmungen bei der Vermarktung eines Produkts nicht eingehalten werden, das Zertifikat für Produkte verwendet wird, die nicht mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen, nachträglich an den Produkten Mängel festgestellt werden, die bei der Prüfung nicht erkannt wurden und die trotz schriftlicher Aufforderung durch die BENANNTE STELLE in der festgelegten Frist nicht abgestellt wurden, oder sonst Tatsachen bekannt werden, die der Erteilung eines Zertifikates entgegen gestanden hätten, sich erhebliche Mängel bei der Qualitätssicherung des Produktes herausstellen die Rechtsgrundlage für die Zertifizierung eines Produktes nicht mehr gegeben ist, Gebühren Die für die Tätigkeiten der BENANNTEN STELLE nach dieser Prüf- und Zertifizierungsordnung anfallenden Aufwendungen werden dem Auftraggeber entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen in Rechnung gestellt. Grundlage hierfür ist die gültige Gebührenordnung der BENANNTEN STELLE. 13 Einsprüche Bei Streitfragen, die sich aus der Tätigkeit der BENANNTEN STELLE ergeben, kann jede Vertragspartei die Geschäftsführung der PZT GmbH anrufen. Diese ist bemüht, im Sinne einer Schlichtungsstelle gemeinsam mit dem Auftraggeber und den Leitern des Prüflaboratoriums und der Zertifizierungsstelle den Streitfall zu klären. 14 Gültigkeit Diese Prüf- und Zertifizierungsordnung gilt für Prüf- und Zertifizierungsaufträge, die ab August 2008 mit der BENANNTEN STELLE PZT GmbH abgeschlossen werden. PZT GmbH An der Junkerei 48F 26389 Wilhelmshaven GERMANY Tel.:+49 4421 70340 Fax: +49 4421 70421 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.pzt-lab.de Anlagen zur Prüf- und Zertifizierungsordnung der BENANNTEN STELLE PZT: Akkreditierungsumfang der BENANNTEN STELLE Gebührenordnung der BENANNTEN STELLE Allgemeine Geschäftsbedingungen der PZT GmbH in den jeweils gültigen Ständen
* Your assessment is very important for improving the work of artificial intelligence, which forms the content of this project
advertisement