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TIGAS - RICHTLINIE
für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von
Gasanlagen im Verteilernetzbereich der
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH
(Stand: November 2014)
I N H A L T
1. ALLGEMEINES
1.1 Zielsetzung
1.2 Rechtliche und technische Grundlagen
1.2.1 Berechtigung zur Errichtung von Gasanlagen
1.2.2 Gesetze und Regeln der Technik
2. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
2.1 Verträge für den Netzanschluss/Gasbezug
2.2 Bewilligung durch die Behörde
2.3 Abnahmeprüfung/Abnahmebefund
2.4 Technisches Datenblatt
3. TECHNISCHE RAHMENBEDINGUNGEN (Ausführung der Anlagen)
3.1 Periodische Prüfungen von Gasanlagen
3.1.1 Prüfung von Gasanlagen
3.1.2 Prüfung von Abgasanlagen
3.2 Dimensionierung von Innenleitungen
3.3 Gasleitungen
3.3.1 Ausführung von Innenleitungen
3.4 Verbrennungsluftzuführung
3.5 Umbauten, Erweiterungen, Änderungen
3.6 Stilllegung von Anlagen
4. ADMINISTRATIVE VORAUSSETZUNGEN für den GASBEZUG
4.1 Fertigstellungsmeldung
4.2 Inbetriebnahme von Innenleitungen
4.3 Inbetriebnahme von Gasanlagen
4.4 Unterweisung der Benützer
5. VERANTWORTUNGSGRENZEN
6. ANSPRECHPARTNER und KONTAKTDATEN
ANLAGEN:
Anlage 1: Technisches Datenblatt TIGAS
Anlage 2: Checkliste für die Zählermontage und die Aufnahme des
Gasbezuges
Anlage 3: Eigentums-/ Haftungsgrenze
Anlage 4: Zählergrößen und deren Dimensionen
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1. ALLGEMEINES
1.1 Zielsetzung
Die vorliegende Richtlinie dient Installateuren und Planern zur Sicherstellung eines störungsfreien, sicheren und wirtschaftlichen Ablaufes bei Neubau, Betrieb und Änderung von Gasanlagen im Verteilernetzbereich der TIGAS-
Erdgas Tirol GmbH.
1.2 Rechtliche und technische Grundlagen
1.2.1 Berechtigung zur Errichtung von Gasanlagen
Gasanlagen dürfen nur durch einen behördlich befugten Gasinstallateur errichtet, abgeändert oder instand gehalten werden.
1.2.2 Gesetze und Regeln der Technik
Bei der Errichtung, dem Betrieb und der Änderung von Gasanlagen sind die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die nachstehend angeführten
Vorschriften und Richtlinien, in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten:
Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011)
Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) sowie die im Rahmen der Bauordnung verbindlich erklärten OIB-Richtlinien
1
Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013)
Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 (TGSV 2014)
Regeln der ÖVGW (Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach), insbesondere die
ÖVGW-Richtlinie G 1, Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gasanlagen
ÖVGW-Richtlinie G 12, Messverfahren für Verbrennungsluftzuführung
ÖVGW G 10, Sicherheitstechnische Überprüfung von Gas-Innenanlagen
ÖNORMEN
1
Ergänzende Anmerkungen: In der Tiroler Bauordnung 2011/den Technischen Bauvorschriften 2008 wurden die OIB-
Richtlinien 1 bis 6 für verbindlich erklärt. In den Technischen Bauvorschriften 2008 wurden auch gastechnische Belange geregelt (z.B. Außenwandgeräte, Abgasführung).
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2. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN:
2.1 Verträge für den Netzanschluss/Gasbezug
Für den Anschluss der Gasanlagen des Kunden an das Verteilernetz der
TIGAS sind Netzzutritts- bzw. Netzzugangsverträge mit der TIGAS abzuschließen, mit denen auch die Versorgungseinrichtungen der TIGAS bis zur
Hauptabsperreinrichtung festgelegt werden. Maßgebend dafür sind die „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der TIGAS-Erdgas
Tirol GmbH (Allgemeine Verteilernetzbedingungen – ANB)“.
Für die Belieferung mit Erdgas ist ein Liefervertrag mit einem Erdgaslieferanten abzuschließen.
Hinweis:
Sollte die tatsächliche Nennwärmebelastung der Geräte die vertraglich vereinbarte Anschlussleistung übersteigen, so ist mit der TIGAS wegen der Ergänzung der Netzzutritts- bzw. Netzzugangsverträge und der erforderlichen Zählergröße (siehe Anlage 4) Kontakt aufzunehmen.
Sofern in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, stellt die TIGAS unter der Voraussetzung einer gleichmäßigen Abnahme entsprechend dem Anschlusswert das Erdgas mit einem Fließdruck von mindestens 22 mbar Überdruck an der Hauptabsperreinrichtung zur Verfügung.
Abweichende Regelungen hinsichtlich Versorgungsdruck (Fließdruck) und zulässigem Druckverlust sind nur in Sonderfällen möglich und müssen schriftlich mit der TIGAS vereinbart sein.
2.2 Bewilligung durch die Behörde
Der Inhaber einer Gasanlage in einem Privatobjekt hat gemäß § 11 Abs. 5
Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 einen Abnahmebefund der Gasanlage der Behörde (Gemeinde) unverzüglich vorzulegen.
Für Gasanlagen in gewerblich genutzten Objekten, z.B. in Gewerbe- und Industriebetrieben, besteht Genehmigungspflicht durch die Gewerbebehörde, das ist in erster Instanz die zuständige Bezirkshauptmannschaft (Gewerbereferat) bzw. der Magistrat der Stadt Innsbruck (Amt für Bau-, Wasser- und Anlagenrecht).
Vor Beginn der Installationsarbeiten hat der Inhaber der Anlage bei der Behörde um Genehmigung anzusuchen.
Die Genehmigungsbescheide werden von der TIGAS nicht überprüft, sind jedoch auf Verlangen dem Netzbetreiber (TIGAS) und den Organen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
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2.3 Abnahmeprüfung/Abnahmebefund
Gemäß § 11 Abs. 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Gasanlagen ein Abnahmebefund auszustellen. Dies ist auch erforderlich, wenn die Gasanlage länger als 1 Jahr außer Betrieb war oder begründete Zweifel an der Tauglichkeit der Gasanlage bestehen.
Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung und
Herstellung von Gasanlagen berechtigt sind, dürfen Abnahmeprüfungen vornehmen und Abnahmebefunde ausstellen.
2.4 Technisches Datenblatt
Damit die TIGAS Gasanlagen mit Erdgas versorgen darf, sind auf dem Technischen Datenblatt (Anlage 1) die erforderlichen Angaben zur Gasanlage zu machen und die Ordnungsgemäßheit der Gasanlage (Abnahmeprüfung) durch einen Befugten gemäß Pkt. 1.2.1 zu bestätigen.
TECHNISCHE Rahmenbedingungen (Ausführung der Anlagen) 3.
3.1 Periodische Prüfungen von Gasanlagen
2
Erstmalige Abnahmeprüfung und Erstellung eines Abnahmebefundes nach 2.3 (siehe Anlage 2 Checkliste für Inbetriebnahme)
Rauchfangkehrer ebenfalls am Technischen Datenblatt zu bestätigen. Dies gilt auch für Gasfeuerstätten der Bauart B und C mit einer Abführung der Abgase durch eine Außenwand oder die Dachhaut ins Freie („Außenwandgeräte“).
2-jährige Überprüfung gemäß § 14 Tiroler Gas-, Heizungs- und
Klimaanlagengesetz 2013
Das Technische Datenblatt ersetzt nicht den Abnahmebefund gemäß Tiroler
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013.
Werden Abgasfänge und Abgasleitungen für die Gasanlage benötigt, ist deren
Tauglichkeit gemäß Tiroler Feuerpolizeiordnung für die ggstl. Gasanlage vom
Der Inhaber von Gasgeräten hat gemäß § 14 Tiroler Gas-, Heizungs- und
Klimaanlagengesetz 2013 die Gasanlage und deren zugehörige Abgasanlage spätestens alle 2 Jahre von einem Befugten überprüfen zu lassen.
12-jährige Überprüfung gemäß ÖVGW-Richtlinie G 10
Der Inhaber einer Gasanlage (insbesondere die Leitungsanlage, das
Gasgerät sowie die Abgasanlage) hat diese spätestens alle 12 Jahre
von einem Befugten überprüfen zu lassen.
2
Unabhängig davon sind Überprüfungen gemäß Tiroler Feuerpolizeiordnung zu berücksichtigen.
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Hierzu gehört insbesondere die Dichtheitsprüfung der Leitungsanlage und Sichtkontrolle aller Anlagenteile.
3.1.1 Umfang der Prüfung von Gasanlagen
Die gesamte Gasanlage bestehend aus
- Rohrleitungen,
- Gasgeräten,
- Abgasanlage, bis zur Einmündung in den Fang oder, falls kein Fang vorhanden ist, bis zur
Ausmündung ins Freie sowie alle die Gasanlagen beeinflussenden Rahmenbedingungen sind einer Abnahmeprüfung hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften und der Betriebstauglichkeit zu unterziehen.
3.1.2 Umfang der Prüfung von Abgasanlagen
Die gesamte Abgasanlage bestehend aus
- Fang,
- Abgasleitung,
- Ausmündungen an Fassaden etc.
- sowie Verbrennungsluftzuführung und die, die Verbrennung und Abgasabführung beeinflussenden Rahmenbedingungen sind von einem Rauchfangkehrer hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften und der Betriebstauglichkeit zu prüfen und auf dem
Technischen Datenblatt zu bestätigen.
3.2 Dimensionierung von Innenleitungen
Die Dimensionierung von Gasleitungen hat so zu erfolgen, dass der erforderliche Mindest-Geräteanschlussdruck gewährleistet ist (siehe auch ÖVGW
G 1 und G 11 ) . Dabei ist der Druckverlust des Gaszählers in die Berechnung miteinzubeziehen.
Die TIGAS empfiehlt, bei der Dimensionierung von Steigleitungen von einer
Vollversorgung (Heizung, Warmwasser und Kochen) des Gebäudes auszugehen.
3.3 Gasleitungen
3.3.1 Ausführung von Innenleitungen
Zur Erhaltung eines höchstmöglichen sicherheitstechnischen Standards empfiehlt die TIGAS, alle Innenleitungen in der Ausführung „Stahl geschweißt“ auszuführen und unter Putz keine Rohrleitungen aus Kupfer zu verlegen. Zusätzlich wird ausdrücklich empfohlen, unmittelbar nach Gebäudeeintritt an einer gut zugänglichen Stelle eine Absperrarmatur einzubauen.
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3.4 Verbrennungsluftzuführung
Zur Gewährleistung einer einwandfreien Verbrennung und zur Vermeidung einer Gefährdung durch Abgasrückstau sind die Mindestanforderungen an die
Größe des Aufstellungsraumes (ggf. Ausgestaltung des Heizraumes) und des
Verbrennungsluftraumes bzw. der Lüftungsöffnungen lt. ÖVGW-Richtlinie G 1
Teil 3 genauestens einzuhalten. Messtechnische Nachweise zur ausreichenden Verbrennungsluftzuführung für Gasfeuerstätten der Bauart B sind nach
ÖVGW-Richtlinie G 12 zu führen.
Wird aus einer Wohn- oder Betriebseinheit, in der Gasgeräte der Type B (mit offenem Verbrennungsraum) angeschlossen sind, Raumluft mittels Ventilatoren abgesaugt, sind diese mit den Gasgeräten elektrisch zu verriegeln und so zu schalten, dass der gleichzeitige Betrieb von Gasgerät und Ventilator nicht möglich ist, ansonsten sind die Ventilatoren bei den Berechnungen gem.
ÖVGW-Richtlinie G 1 Teil 3 bzw. Messungen nach ÖVGW-Richtlinie G 12 miteinzubeziehen.
3.5 Umbauten, Erweiterungen, Änderungen
Bei Umbauten, Erweiterungen oder Änderungen von Gasanlagen sind alle
Bestimmungen sinngemäß zu beachten.
Spätere Änderungen der Gasanlage sowie der Austausch bestehender
Gasgeräte oder der Anschluss von zusätzlichen Gasgeräten sind der
TIGAS ausnahmslos mittels „Technischem Datenblatt“ zu melden.
An der Abzweigstelle von einer Verteilungsleitung (Steigleitung) ist jedenfalls eine Armatur zu setzen. Vor der Einbindung in eine in Betrieb befindliche Steigleitung ist in jedem Fall die TIGAS zu verständigen.
3.6 Stilllegung von Anlagen
Außer Betrieb genommene Gasleitungen müssen an allen Auslässen dauerhaft gasdicht verschlossen werden. Geschlossene Hähne, Schieber, Ventile oder andere Absperreinrichtungen gelten nicht als dauerhaft gasdichte Verschlüsse. Leitungsteile, die nicht mehr in Betrieb genommen werden, sind von gasführenden Leitungen zu trennen, freizuspülen und an allen Enden gasdicht zu verschließen.
Die Demontage von Zählern, Zählerreglern sowie von Hausdruckreglern erfolgt ausschließlich durch die TIGAS.
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4. ADMINISTRATIVE VORAUSSETZUNGEN für den GASBEZUG
4.1 Fertigstellungsmeldung
Die Termine zu einer Inbetriebnahme von Gasanlagen sind mit der TIGAS abzustimmen. Das von der TIGAS zur Verfügung gestellte und vom Gasinstallateur (1.2.1) vollständig ausgefüllte „Technische Datenblatt“ mit einer Bestätigung der Abnahmeprüfung und der Druckprobe sowie eine Kopie des gültigen
Schweißerzeugnisses oder des Nachweises der Einschulung zum ge-
wählten Pressverfahren sind bei der in Betrieb zu setzenden Anlage bereitzuhalten.
Fehlende Unterlagen verhindern die Gasfreigabe bzw. Zählermontage.
4.2 Inbetriebnahme von Innenleitungen
Durch die Gasfreigabe übernimmt die TIGAS keine Haftung für die Mängelfreiheit der Gasanlage.
Unmittelbar vor der Gasfüllung und Inbetriebnahme sind alle Leitungen einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen, wobei der Prüfungsdruck erst bei der Gasfüllung abgelassen werden darf.
Wenn eine Innenleitung vom Mitarbeiter der TIGAS im Rahmen einer Zählermontage mit Gas gefüllt wird, wird von der TIGAS eine Absperrarmatur der
Gasanlage geschlossen und mit einer Klebeplombe mit d er Aufschrift „Darf nur von einem befugten Gasinstallateur oder Gasgeräteservice geöffnet werden“ gesichert.
4.3 Inbetriebnahme von Gasanlagen
Gasanlagen dürfen nur nach der durch die TIGAS erfolgten Gasfreigabe durch einen gewerberechtlichen Befugten in Betrieb genommen und danach vom Inhaber betrieben werden.
Der das „Technische Datenblatt“ unterfertigende Gasinstallateur ist für die Inbetriebnahme der Gasanlage (Einstellung des Brenners etc.) verantwortlich und hat diese selbst durchzuführen oder durch eine Fachfirma (Servicedienst) durchführen zu lassen.
4.4 Unterweisung der Benützer
Der Inhaber (erstmalige Benützer) der Gasanlage ist vom Gasinstallateur über die Handhabung, Pflege und periodische Wartung nach den Anweisungen der
Hersteller sowie über die Vorgangsweise bei Störungen sowie die periodische
Prüfung der Gasanlage gemäß Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (3.1) zu unterweisen. Eine deutschsprachige Bedienungs- und Wartungsanleitung muss beim Gasgerät verbleiben.
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6.
5. EIGENTUMSGRENZEN
Die Eigentums- und Haftungsgrenze zwischen der TIGAS als Verteilernetzbetreiber und dem Anlagenbetreiber (Eigentümer der Gasanlage) ist schematisch in der Anlage 3 dargestellt.
ANSPRECHPARTNER und KONTAKTDATEN
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH
Salurner Straße 15
6020 Innsbruck
Für weitere Fragen zu Planung, Betrieb, Netzzugangsvertrag:
Telefonnummer: +43 / (0)512 / 58 10 84
Telefax: +43 / (0)512 / 58 10 84 - 4150
TIGAS Notruf:
128
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TIGAS-Richtlinie
Anlage 1
Anlage 2
TIGAS-Richtlinie
Checkliste für die Zählermontage und die Aufnahme des Gasbezuges
1.
Planung
: a. auf Wunsch Vorbesprechung der zu errichtenden Anlage
mit einem TIGAS-Mitarbeiter b. Ansuchen Gewerbebehörde bei Gewerblichen Anlagen c. Bei Bedarf Rücksprache mit dem zuständigen Rauchfangkehrer
2.
Ausführung
: a. Dimensionierung der Leitung in Abhängigkeit der Nennbelastung projektieren
und ausführen b. Dimensionierung der Zählergröße und Zählerart erfolgt durch die TIGAS.
Basis dafür sind Kunden-, Gasinstallateurangaben bzw. Anlagendaten
3/1.
Dokumentation für TIGAS
: (Techn. Datenblatt): a. Geräteeignung (CE-AT Kennzeichnung am Typenschild) c. Gasgeräte mit offenem Verbrennungsraum (B-Geräte) rechnerischer
Nachweis der Verbrennungsluftzufuhr (G 1) oder Nachweis nach G 12 b. Bestätigung aller Prüfungen durch Gasinstallateur und Kundenunterschrift c. Rauchfangkehrerbestätigung (auch bei Außenwandgeräten) d. Schweißzeugnis bzw. Pressnachweis
3/2.
Dokumentation für Behörde
: Bedarf individueller Abstimmung mit der jeweiligen Behörde
3/3.
Dokumentation für Kunden
: a. Leitungsplan und Abnahmebefund gem. TGHKG 2013 für Kunden b. Geräteunterlagen (deutschsprachige Ausführung) c. Bedienungsanleitung sowie Einweisung in die Bedienung des Gasgerätes
4.
Zählermontage
: a. Terminvereinbarung mit TIGAS b. Druck der Dichtheitsprüfung (150 mbar) bleibt in der Leitung anstehen bis
Zählermontage c. Bei der Zählermontage ist die Anwesenheit eines Gasinstallateurs erforderlich
5.
Inbetriebnahme
: Nur durch einen befugten Servicetechniker oder Gasinstallateur
TIGAS-Richtlinie
Anlage 3
Anlage 4
TIGAS-Richtlinie
Zählergrößen und deren Dimensionen
Balgengaszähler
Balgengaszähler werden ausschließlich in Zweistutzenausführung eingebaut.
Bei Balgengaszählern erfolgt der Anschluss der Verteilungsleitung ausnahmslos von links, der Anschluss der Verbrauchsleitung immer rechts.
G 2,5
(G4)
DN 20 / 3/4"
G 4 DN 20 / 3/4"
G 4 DN 25 / 1"
G 6 DN 25 / 1"
110
250
250
250
X X X
X X X
X X X
X X X
0,040
0,040
0,040
0,060
6
6
6
10 bis 60 bis 60 bis 60
61 - 100
G 6 DN 32 / 5/4"
G 16 DN 40 / 6/4"
280
280
X
X
X
X
X
X
0,060
0,160
10
25
61 - 100
101 - 250
G 25 DN 50 / 2" 335 X X X 0,250 40
Drehkolben- und Turbinenradgaszähler
Zählertype, Zählergröße und Ausrüstung der Zähleranlage werden von TIGAS vorgegeben.
Der Montageort ist vor Montagebeginn mit TIGAS festzulegen.
Der Anschluss erfolgt nach Möglichkeit immer von links.
In Sonderfällen ist eine andere Anschlussrichtung in Absprache mit TIGAS möglich.
251 - 400
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