Schiebetüren / -Tore
Typen: 020 (PBS), 021 (PTS), 022 (PKS) mit Automatikantrieb (90 W oder 370 W)
BETRIEBSANLEITUNG (BAL)
Prüfbuch http://www.pfeuffer.de/
Daten der Anlage
1. Bezeichnung: Schiebetüre Typ:
020 021 022
Fabrik-Nr.: ________ Baujahr: ________
Inbetriebnahme am: _____________
Hersteller oder Lieferer: Pfeuffer GmbH, Industriestr. 4,
D-97342 Marktsteft
Betreiber und Betriebsort: _______________________________
________________________________
2. Flügel:
Abmessungen: _____________________Werkstoff: _____________
Gewicht: _________________ N, für Flügel, die zum Öffnen angehoben werden
.
Profil/Gitter: ___________________________________________
3. Antrieb:
Hersteller oder Lieferer: ________________________________
Typ: ___________
Antriebskette Zahnriemen
Leistung: _________ kW Antriebsdrehzahl: _________min
-1
Betriebsspannung: _________ V Steuerspannung: __________V
4. Steuerung:
Art der Steuerung:
Drucktaster Schlüsselschalter
________________________________________________________
5. Sicherung gegen Abstürzen des Flügels:
entfällt, da horizontal laufendes Schiebetor
6. Sonstige Angaben: ________________________________________
__________________________________________________________
7. Änderungen: ____________________________________________
____________________________________________________________
070215_PxS_Automatik_90_370_BAL_Pfeuffer.doc
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Grundsätze für die Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren
Die sicherheitstechnischen Anforderungen an kraftbetätigte
Fenster, Türen und Tore sind in der BG-Regel „Kraftbetätigte
Fenster, Türen und Tore“ (BGR 232) geregelt.
Nach Abschnitt 6 der BG-Regel müssen kraftbetätigte Fenster,
Türen und Tore vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, von einem Sachkundigen geprüft werden. Diese Prüfung ist nicht mit einer Wartung gleichzusetzen.
Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen
Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem
Gebiet der kraftbetätigten Fenster, Türen und Tore haben mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDE-Bestimmungen, DIN-
Normen) soweit vertraut sind, daß sie den arbeitssicheren
Zustand von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren beurteilen können. Zu diesen Personen zählen z. B. Fachkräfte der Hersteller- oder Lieferfirmen, einschlägig erfahrene
Fachkräfte des Betreibers oder sonstige Personen mit entsprechender Sachkunde.
Sachkundige haben ihre Begutachtung objektiv vom Standpunkt der Arbeitssicherheit aus abzugeben, unbeeinflußt von anderen, z. B. wirtschaftlichen Umständen.
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Prüfliste für Schiebetüren und -tore
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Die nachstehende Zusammenstellung der Teile und Funktionen, die der Prüfung zu unterziehen sind, ist als Hilfe für die Prüfung durch den Sachkundigen gedacht. Sie wird im Einzelfall zu kürzen oder zu erweitern sein.
Im Wesentlichen sind Sicht- und Funktionsprüfungen durchzuführen, bei denen
Vollständigkeit; Zustand und Wirksamkeit der Bauteile und
Sicherheitseinrichtungen festgestellt werden.
1. Flügel-Führungen a. Flügel- und Flügelführungen b. Schließkanten, Dichtungen c. Führungen, Laufschienen, feste Anschläge d. Laufrollen, Rollapparate e. Aufhängung des Flügels, Sicherungen gegen Ausheben, Entgleisung f. Schlupftüre: Verriegelung mit dem Antrieb
2. Antrieb a. Befestigung des Antriebsaggregats und seiner Kontrolle b. Dichtigkeit des Getriebegehäuses c. Schmiermittel d. Bremswirkung e. Zustand der elektrischen Leitungen und Anschlüsse f. Antriebskette, sonstige Übertragungsmittel g. Laufwerksabdeckung h. Einrichtung i. Überlastsicherung j. Nachlaufweg
3. Steuerung a. Steuerorgane, Drucktaster, Schlüsselschalter b. Endschalter, Not-Endschalter c. Motorschutzschalter d. Hauptschalter
4. Einrichtung zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen a. Kraftbegrenzung b. Schaltleiste an den Schließkante c. Radareinrichtung in Verbindung mit Lichtschranken d. Sicherheitsabstände zwischen Flügel und festen Teilen der Umgebung e.
5. Kennzeichnung a. Hersteller oder Lieferant, Baujahr, Fabrik-Nummer + (ab 1997 CE-
Zeichen nach MRL)
Achtung: ab 05/2005 Kennzeichnung nach Bauproduktenrichtlinie
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Prüfbefund
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Der Prüfbefund in dieser Form gilt als Muster. Wenn Hersteller und Betreiber andere, gleichwertige Unterlagen zur
Dokumentation heranziehen, sind diese ebenfalls dem Prüfbuch fortlaufend beizuheften.
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